zu welcher Zeit und unter Einhaltung welcher Kündigungsfrist der Herausgeber eines Kalenders« der die drucktechnische Herstellung, die Verpackung, und den Versand des Kalenders einem Dritten vertraglich auf unbestimmte Zeit überlassen hat; dieses Dauerschuldverhältnis kündigen kann, läßt sich, falls es insoweit an ausdrücklichen Vereinbarungen fehlt, nur unter Berücksichtigung aller wesentlichen Begleitumstände unter Abwägung der Interessenlage der Vertragsparteien nach Treu und Glauben und den Verkehrssitten ermitteln. lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück- Dem Verlag wird die postseitige Abnahme einer größeren Auflage des Kalenders zu einem vorher vereinbarten Stückpreis zugesichert * Die Höhe dieser Auflage und der Stückpreis werden von Jahr zu Jahr neu festge- Kriegs- und Hachkriegsverhältnisse bedingten Unterbrechung und nachdem der Verlag in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die jetzige Klägerin umgefrandelt war, bemühte sich diese im Jahre “*949 bei der Hauptverwaltung für das Post“ und Fernmeldewesen mit Erfolg um das Wiedererscheinen des Kalenders * Dieser erschien erneut im Jahre 195.') Sendung der Unterzeichneten Einzelverträge brachte Jrl.ie aaerin jeweils in ihren Begleitschreiben zu dem Ausdruck» geh als selbstverständlich davon aus* daß damit das zwischen mr und der Beklagten bestehende Rechtsverhält nis nicht verändert werde Mit Schreiben vom 5.' Juli 1956 teilte der Bundespost- Bie Klägerin erblickt in diesem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen ihre Hechte als Herausgeberin und Verlegeriiic Weiterhin vertritt sie die Auffassung« die Beklagte habe gegen die von ihr übernommenen Vertrags-pflichten, verstoßen. Ter Auftrag für die Herausgabe des Kalenders hätte zu dem mindesten für die Jahre 19.57 und 1958 ihr, der Klägerin, erteilt werden müssen* Es habe ein BauerSchuldverhältnis bestanden, das allenfalls nur unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist von der Beklagten hätte einseitig aufgelöst werden können. festzustellen, daß die Beklagte zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der der Klägerin durch Vervielfältigung und Verbreitung der in Ziff.1 genannten Kalender entstehe; selber worden- Herausgeberin des Kalenders sei sie wesen« Den Vertragsbeziehungen könne auch nicht der Charakter eines Verlagsvertrages beigelegt werden.. ge Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« In der Berufungsinstanz hat die Klägerin geltend gemacht5 ihr sei durch die zur "Unzeit" erfolgte Kündigung ein empfindlicher Schaden entstanden» Sie hat nunmehr lediglich noch beantragt % e Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin als Schaden ersatz dafür, daß der Bildkalender der Deutschen Bundespost für die Jahrgänge 1957 und *958 nicht im lediglich noch darum, ob die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung rechtswirksam ist und ob der Klägerin aus dieser Kündigung Schadenersatzansprüche erwachsen sind» Den im ersten Rechtszug erhobenen Unterlassungsanspruch hat die Klägerin in der Berufungsinstanz fallen gelassen» Mithin bedarf es auch keiner Erörterung mehr? daß die Vertragsbeziehungen der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 5o Juli 1356* die es unter entsprechender Anwendung des § 725 Abs. 1 Satz 1 BGB als zulässig ansieht, aufgelöst und der Klägerin hieraus Schadenersatzansprüche nicht erwachserf seient Die Kündigung sei, so führt das Berufungsgericht im einzelnen aus, weder zur Unzeit ausgesprochen, noch sei durch sie schuldhaft ein nach- Ein solches Schuldver-hältnis liegt nicht nur dann vor, wenn die geschuldete Leistung in einem Dauerverhalten besteht, sondern insbo sondere auch in den Pallen, in denen eine Partei zu einem zwar vorübergehenden und in sich abgeschlossenen.. Jahre 1943 unverändert beibehalten worden sei und zunächst auch weder, durch die kriegsbedingte Unterbrechung noch etwa dadurch eine Änderung erfahren habe, daß nach dem Kriege an die Stelle des EinzelUnternehmers die Klägerin Wenn das Berufungsgericht aus alledem die Folgerung zieht, die von den Parteien eingegangenen Bindungen seien im Grundsatz auf Dauer ausgerichtet gewesen, so kann dieser Beurteilung aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden* Die Vertragsgestaltung hat allerdings im Jahre 1554 insoweit eine Änderung erfahren, als in diesem Jahr die Beklagte eine Ausschreibung veranstaltete, um auch Angebote anderer Firmen für die Herstellung des Kalenders 195 inzuholen, und von diesem Zeitpunkt ab Einzelverträge mit der Klägerin für jede neue Folge des Kalenders abge schlossen worden sind. denen die Klägerin zu dem Ausdruck gebracht hat, sie gehe trotz des von der Beklagten gewünschten Abschlusses von Einzelverträgen davon aus, daß das zwischen ihr und der Beklagten bestehende VertragsVerhältnis hierdurch nicht verändert werde. aie Beklagte hä'C‘Cö für den Fall, daß den Standpunkt der Klägerin nicht billige, alsbald ausdrücklich wider sprechen müssen, und zwar um so mehr, als die ihre Rechtsauffassung unter gleichzeitiger germ eines Gutachtens des Rechtsanwalts schon vor dem Neuab Schluß für das Jahr 1955 eingehend dargelegt habe. Dieser Auffassung gegenüber kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf ihr eigenes Schreiben vom 19* Juli 1954 berufen* ihr könne nicht verwehrt werden, die Angemessen heit des Herstellungspreises zu überprüfen, und sie betont ausdrücklich, daß es ihr bei der Einholung von wei beren Angeboten »in erster Linie” darauf ankomme * Daher kann nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts auch keinesfalls ange nonimen werden, die Ausschreibung und der Abschluß eines Einselvertrages seien als Kündigung des bisherigen Dauer Schuldverhältnisses zu würdigen. Ist hiernach mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die ursprünglich von den Parteien eingegangenen agl Bindungen auch in der Polgezei unverändert von Bestand geblieben sind, so folgt daraus allerdings noch nicht« von der Beklagten überhaupt nicht ode nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Auflösung hätten gebracht werden können* Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, es sei für die Lösung eines Bauerschuldverhältnisses jeweils zu prüfen, ob die bei bestimmten gesetzlich geregelten Bauerschuldverhältnissen vorgesehenen Vorschriften, die eine Kimdigung aus htigem Grunde ge statteten (z, B, § 626 xe Yo des § 725 Abs« 1 Satz 1 und Abs, 2 BGB zurück zugreifen sein, die einen allgemeinen Rechtsgedanken zu dem Ausdruck brächten, Ihre entsprechende Anwendung bedeute. a.) Dieser Begründung kann bereits insoweit nicht beigetreten werden, als das Berufungsgericht der Vorschrift des § 723 ■ Satz “I BGB einen allgemeinen Rechtsgedanken ent nimmt; der die jederzeitige Auflösung eines Dauerschuld Verhältnisses gestat Llc In der Rechtsprechun id im Schrifttum ist entgegen der Ansicht des Berufungage riehts eine solche Auffassung bisher nicht vertreten de esondere findet sie auch nich ui aen von dem Berufungsgericht zitierten Kommentaren SÖrgel § 723 darauf hinweisen, daß nur eine solche Kündigung gemeint ist, ergeben es die jeweils zur Begründung zitierten Ent Scheidungen« Auch der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt au liche Zusammenarbeit in gegenseitigem Vertrauen notwendig seien, darüber hinaus auch dann, wenn die Durchführung des Vertrages durch irgendein Ereignis erheblich gefährdet und deshalb dem Kündigenden nicht mehr zu demutbar se 1 BGB sei ein allgemeiner Hechtsge danke zu dem Ausdruck gekommen, der auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes eine jederzeitige Kündigung von Bauerschuldverhältnissen zuließe, die bei Vermeidung Das Berufungsgericht hat festgestellt; daß die Beklagte sich für ihre Kündigung auf einen wichtigen Grund nicht rungen gezogen, vielmehr zu einem späteren Zeitpunkt noch den neuen Vertrag für das Jahr 1956 mit der Klägerin abgeschlossen habe« Wach dieser rechtlich nicht angreifbaren Auffassung des Berufungsgerichts scheidet die Möglichkeit der Annahme aus, daß der Beklagten für di Tr ■:; aus § 725 Abs, 1 Satz 1 BGB nicht hcrzuieiten, so bleibt su prüfen, ob gleichwohl das bestehende Ver agsverliäl Beklag lösung gebracht werden und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen die Beendigung der Vertragsbeziehungen erfolgen konnter Bas Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingev/iesen. Die Peststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß die Parteien eine eindeutige Abrede über die Beendigung ihrer Vertragsbeziehungen nicht getroffen haben5 Es besteht daher eine Lücke in den rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, die nur im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden kann» Da die Auslegung eines Vertrages gemäß § s57 BGB so zu erfolgen hat, wie Treu und Glauben es mit Klick sicht auf die Verkehrssitte erfordern, hat das Gericht bei Dieser Vertragstext steht in Übereinstimmung mit dem rekonstruierben Auftr agsschreiben aus dem Jahre 1923, nach Verpackung und dem die drucktechnische Herstellung, Versand der Klägerin übertragen sind? während die inhalt liehe Bearbeitung von der Beklagten erfolgen soll* Wenn min auch das Berufungsgericht hiernach die Elemente eines Werkvertrages als überwiegend ansieht: glaubt es gleichwohl daraus keine sicheren Folgerungen ziehen zu können,, welche Regelung die Parteien getroffen haben würden» wenn sie sich der Vertragslücke hinsichtlich der fehlenden Kündigungs frist bewußt gewesen wären=■ Diese Ausführungen werden von der Revision in erster Linie mit der Begründung beanstandet» das Berufungsgericht habe verkannt» daß sich die RechtsbeZiehungen der Parteien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in Wahrheit als echter Verlagsvertrag darstellten., estgestellt habe» daß irgendeiner dieser Aufhebungsgründe im Streitfalls gegeben sei» und auch die Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grunde nicht üllt seien» habe das Vertragsverhältnis durch die Erklärung der Beklagten vom Juli 1956 überhaupt nicht aufgelöst werden können. zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehungen enthalten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Verpflichtung der Klägerin zur Verbreitung des basunelwerks, die das Hauptmerkmal eines Verlagsvertrages darstel In § 11 des Vertrages für das Jahr 1956 ist dem gemäß bestimmt„ daß die Klägerin berechtigt sei? zugibt, nur von der Berechtigung der Klägerin zu dem frei händigen Verkauf des Kalenders die Rede sei ii ganz oncn sichtlich” bemüht habe, die Rechtslage zu ihren Gunsten zu verschieben, und daher die ursprüngliche Abmachung eine entsprechende Verpflichtung dargestellt haben müsse? na keine Stütze« Von einem Prozeßverstoß des Berufungs gerichtsj das nach Ansicht der Revision den erörterten Gedankengang zu Unrecht nicht berücksichtigt habe verlag iieipzige” Entscheidend für die Eigenschaft eines Verlegers können nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts stets nur die tatsächlich gegebenen Verhältnisse sein» Ob die Klägerin Verlegerin für aas Kalenderwerk gewesen ist? richtet sich in erster Linie im Rahmen des Vertrages au nach der von ihr sgeübten Tätigkeit und den gegenüber der Beklagten tatsächlich übernommenen Vertragspflichten, nicht aber danach? welche Bezeichnung für sie der Außenwelt gegenüber gewählt v/orden ist, Baß dem Wortlaut des Impressums im Streitfall keine Bedeutung beigemessen werden kann, folgt im übrigen auch daraus, daß der Klägerin? wie die Revision nicht mehr bestreiketentgegen dem Wortlaut des Impressums die Tätigkeit einer Herausgeberin in Wahrheit ni cht hat«, sondern daß diese allein von der Beklagten geleistet worden ist. Das Geschäft ist auch nicht ganz oder nur zu einem überwiegenden Teil auf Rechnung und Gefahr der Klägerin ga- Denn wenngleich das Berufungsgericht, wie erörtert, den Vertrag dahin auslegt» daß die Merkmale des Werkvertrages in ihm in lialtlich überwiegen» wäre es bereits im Hinblick auf Das Berufungsgericht durfte sich andererseits aber nicht darauf beschränken, nur die im Gesetz für die hier in Betracht kommenden Vertragstypen vorgesehenen Bestimmungen auf eine Lösungsmöglichkeit des Vertrages zu prüfen» Unter welchen Voraussetzungen die Vertragsbeziehungen gekündigt werden konnten und welche "Fristen bei einer solchen Auflösung von der Beklagten gegebenenfalls einzuhalten waren, läßt sichr wie erörtert, infolge des Pehlens bestimmter Parteiabreden nur unter Würdigung der gesamten Umstände des Palles und in gerechter Abwägung der beiderseitigen Parteiiuteressen ermitteln.. Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, 'wie die einzelnen Vertragspflichten rechtlich einzuordnen sind* Wesentlich ist vielmehr die tatsächliche Gestaltung des Vertragsverhältnisses und die Erforschung, welche Pflichten sich für die Parteien jeweils aus etwaigen Interessengegensätzen oder auch aus einem beiderseitigen Zusammenwirken nach Treu und Glauben im Hinblick auf die Verkehrssitte ergeben«. Insoweit bestehen, wie auch das Berufungsgericht ersichtlich hat annehmen wollen, keine rechtlichen Bedenken geger die Annahme, daß im Grundsatz eine Kündigung der Yertr Beziehungen möglich war» Die ordentliche Kündigung ist die natürliche Kündigungsart des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Dauervertrags und stelll Im Hinblick auf den vom Berufungsgericht festgestellten Charak des Vertrages rde jed Lebenser widersprechen anzunehraen* daß sich die Beklagte etwa hätte verpflichten y/ollen, die Aufträge für die Herstellung ungeachtet dei von und die Auslieferung des Kalenders der Klägerin übernommenen Nebenverpflichtungen - für eine unbegrenzte Zeit und ohne die Möglichkeit einer Kündigung an die Klägerin zu vergeben» Ebensowenig könnte angenommen werden, daß sich die Klägerin ihrerseits in Anbetracht der bei Vertragsabschluß' jedenfalls noch völlig ungewissen Abwicklung der Beziehungen zu einer so weitgehenden, jeder Verkehrsübung widersprechenden Verpflichtung unterworfen haben würde* In d Ber öenat trägt keine Bedenken, den Vertrag von sich aus dahin aussulegen, daß er zwar, wie erörtert, grundsätzlich Ck der Kündigung unterlag, jedoch für die Kündigung eine an gemessen auch nicht angenommen werden, die Beklagte habe ungeachtet der von ihr auf Bauer übernommenen Verpflichtungen be rechtigt sein sollen, jederzeit fristlos diese Beziehungen wieder zur Auflösung zu bringen* Welche Prist indessen ben hätte von der Beklag gewahrt und welcher Kündigungs ser Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin durch die Kündigung kein nachweisbarer Schaden entstanden die ihr auch bei einer * späteren11 Kündigung - durch den Wegfall des Verlags daß die Beklagte durch die Kündigung im Juli 1956 der Klägerin die Herstellung des Kalenders ur Der Kündigende darf nur ven seinem formalen Recht in diesem Zeitpunkt keinen Gebrauch machen, weil hierdurch der Gesellschaft Hach teile entstehen, die bei einer Kündigung auf einen anderen Seitpunkt nicht vorliegen (Staüdinge?, BGB 10» Aufl Anm- 2': b)Durfte die Beklagte hingegen nur unter Ein Iialtung einer bestimmten Prist kündigen und hat sie diese Prist nicht innegehalten, so wäre eine Vertragsauflösung insoweit überhaupt nicht eingetreten und die Klägerin könnte daher den ihr durch den vorzeitigen Entzug des Kalenders eingetretenen Schaden fordern, ohne noch wird es nicht allein entscheidend darauf ankommen können, welche Frist die Parteien etwa im Jahre 1928 gewählt haben würden, wenn sie sich der Vertragslücke bewußt gewesen wären, vielmehr werden maßgeblich auch die Verhält niss im Zeitpunkt der Kündigung, d.h, im Juli Wenn auch nicht anerkannt werden kann, daß sich dieser Wandel auf die Natur des Vor Wäre daher selbst davon auszugehen, daß die Parteien im Jahre 1928 eins Kündigungsfrist von einer ganz bestimmten zeitlichen Dauer vereinbart haben würden, so bliebe gleichwohl zu prüfen, ob diese Frist noch im Hinblick auf die Verhältnisse des Jahres 1956 den Grundsätzen von Treu uhd Glauben mit Rück-eicho auf die Verkehrssitte gerecht wird, BerufLUieSgericJits die Idee und die Initiative für die Schaffung des Beichspostlcalenders von dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin ausgegangen ist und dieser jedenfalls hei der Gestaltung der ersten Jahrgänge des Kalenders auch durch eigene geistige Leistung wesentlich beiäetragen hatte. Jedenfalls hängt die von der Beklagten einzuhaltende Kündigungsfrist; die die Revision auf mindestens ein bis zwei Jahre bemessen will; unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben weitgehend von der Einstellung des ganzen Geschäftsbetriebes auf den regelmäßig jährlich erscheinenden Postkalender und den dadurch In diesem Rahmen könnte auch die Laufzeit des von der Klägerin abgeschlossene Mietvertrages; den das Berufungsgericht bereits im Hinblick auf die von ihm behandelte Frage einer ”unzeitigen1HKündigung erörtert hat. Ebenso wird die jeweilige Beifügung eines Bestellscheins für den Kalender des folgenden Jahres, wie sie auch noch im Jahre 1955 stattgefunden hat5 nicht ganz unbeachtet bleiben dürfen■. Andererseits wird aber auch zu berücksichtigen sein, daß die Klägerin nicht die Rechtsstellung einer Verlegerin oder Herausgeberin eingenommen hat, sondern vorwiegend als Unternehmerin auf Grund der Bestellungen der Beklagten im Rahmen eines Werkvertrages tätig geworden ist. * ~uch nicht außer acht zu lassen sein., daß die Auf tragserteilung an die Klägerin jeweils von Jahr du Jalir erfolgt ist,und zwar auch bereits zu der Zeit? als ein Abschluß von Einzelverträgen noch nicht stattgefunden hat* Gegebenenfalls wird auch zu erörtern sein, wann die Kün jedenfalls des nicht mehr das Kalenderwerk Jahres 1957 zur Auf lösung bringen konnte, so wird das Berufungsgericht wei terhin zu prüfen haben, ob die Kündigung zu dem nächst
Nachschlagewerlri ja Amtliche Sammlung! nein BGB §§ 157 D, Gg, 242 B<S Postkalender Ob? zu welcher Zeit und unter Einhaltung welcher Kündigungsfrist der Herausgeber eines Kalenders« der die drucktechnische Herstellung, die Verpackung, und den Versand des Kalenders einem Dritten vertraglich auf unbestimmte Zeit überlassen hat; dieses Dauerschuldverhältnis kündigen kann, läßt sich, falls es insoweit an ausdrücklichen Vereinbarungen fehlt, nur unter Berücksichtigung aller wesentlichen Begleitumstände unter Abwägung der Interessenlage der Vertragsparteien nach Treu und Glauben und den Verkehrssitten ermitteln. BGHy Uri, Januar 195.9 - I ZB 47/58 OLG Frankfurt (Main) * I ZB 4 n r: SS Verkündet am 1 7 > Januar '? 9.R9 Justizobersekretar, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle T 1C Namen des Volkes der Pirma In dem Rechtsstreit -Verlag GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Reinhold /Vf, str tzlich Klägerin und Revisionsklägerin Prozeßbevollmächtigter t Rechtsanwalt gegen die Peutsche Bundespost9 vertreten durch das Post- und Fernmeldewesen Bundesmi max er M m 9 für 9 Prozeßbevollmächtigter ? Beklagte und Revisionsbeklagte$ Rechtsanwalt hat der Erste Z d Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br* h. c. Wilde* Dr, Bock, Pr. Krüger-Nieland. Pr* Christoph und Pr. Weiß iür Recht erkannt? Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in ■ Frankfurt/Main vom 14» November 1957 aufge- hoben. Pie Sache wird zur anderweiten Verband- ■ ■ lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück- verwiesen. Von Rechts wegen <1 Tatbestand Der Konkordiaverlag Reinhold EjflHP» den der Geschäfts führer der Klägerin damals noch als Einseikaufmann führte* stellt erstmalig im Jahre 1929 auf Grund einer Vereinbarung t dem Reichspos der Rech Vorgängerin der Beklagten» einen Abreißkalender mit Bildern und Texten» den sog, “Reichspostkalender“, her. Das der Vereinbarung zugrunde liegende Auftragsschreiben vom 28* August 1928 ist durch Kriegseinwirkung verloren gegangen Sein Inhalt ist von dem Amtsrat a, Do Kurt dem damaligen Sachbearbeiter des Reichspostmini steriums; nach der Erinnerung in der eidesstattlichen ■ notariellen Erklärung vom 9-» Juli 1954 niedergelegt worden* In dieser es u a <i o 11 Der Kalender wird inhaltlich hier bearbeitet werden, Er soll erstmalig für das Jahr 1929 erscheinen, Seine drucktechnische Herstellung» Verpackung und Versand werden dem KiBÜBBverlag- übertragene Der Verlag hat auch als Herausgeber zu gelten und das jeweilige Erscheinen des Kalenders mit dem Zusatz “mit Unterstützung des Reichspostministeriums“ zu versehen. Dem Verlag wird die postseitige Abnahme einer größeren Auflage des Kalenders zu einem vorher vereinbarten Stückpreis zugesichert * Die Höhe dieser Auflage und der Stückpreis werden von Jahr zu Jahr neu festge- _!_ _ M Per Kalender erschien in 16 Jahrgängen mit dem Impressum: “Herausgegeben mit Unterstützung des Reichspostministeriums ■ Verlag: KI^B^erlag Leipzig“. Hach einer durch die ■ Kriegs- und Hachkriegsverhältnisse bedingten Unterbrechung und nachdem der Verlag in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die jetzige Klägerin umgefrandelt war, bemühte sich diese im Jahre “*949 bei der Hauptverwaltung für das Post“ und Fernmeldewesen mit Erfolg um das Wiedererscheinen des Kalenders * Dieser erschien erneut im Jahre 195.') als 17.- Jahrgang unter der Bezeichnung ’•Deutscher Poetkalender11* Vom folgenden Jahr bis ein“ schließlich '956 trug er die Bezeichnung ••Deutscher Bundespostkalender"Das Impressum wies vom Jahre 1951 ah hei im übrigen unverändertem Wortlaut auf das Bundes-minister!um für das Post- und Fernmeldewesen hin. oai Erstmalig im Jahre 1954 veranstaltete die Beklagte Ausschreibung, um auch Angebote anderer Firmen für di Herstellung des Kalenders 1955 einzuholen* Auch die ine © Klägerin beteiligte r* h an dieser Ausschreibung, Nach persönlichen Erörterungen und einem Briefwechsel« in ehern die Klä ter Vorlage eines Rechtsgutachcens des n htsanwaits Runge den Standpunkt vertrat« • % nr w ur d e dürfe das verlagsobjekt nicht entzogen werden* erneut beauftragt Jedoch wurde entgegen der bisherigen hbung mit ihr ein besonderer Vertrag geschlossen.« las leiche geschah auch darauffolgend Jahr, B Eüc-k Sendung der Unterzeichneten Einzelverträge brachte Jrl.ie aaerin jeweils in ihren Begleitschreiben zu dem Ausdruck» geh als selbstverständlich davon aus* daß damit das zwischen mr und der Beklagten bestehende Rechtsverhält nis nicht verändert werde Mit Schreiben vom 5.' Juli 1956 teilte der Bundespost- minister der Klägerin de ■ ix * daß er trotz Würdigung von der Klägerin dargelegten Umstände bei seinem Entschlüsse bleibe, in Zukunft den im Verlag der Klägerin erschienenen '•Deutschen Bundespostkalender11 nicht mehr eben, Um die gleiche Zeit veranstalte d Be klagte eine Ausschreibung für die Herstellung eines ••Bildkalenders 1957 der Deutschen Bundespost Ml Ausstattung in verschiedener Einsicht von dem "Bundes-Festkalender" abweichen sollte, und vergab den Auftrag an ein anderes Unternehmen» Bie Klägerin erblickt in diesem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen ihre Hechte als Herausgeberin und Verlegeriiic Weiterhin vertritt sie die Auffassung« die Beklagte habe gegen die von ihr übernommenen Vertrags-pflichten, verstoßen. Ter Auftrag für die Herausgabe des Kalenders hätte zu dem mindesten für die Jahre 19.57 und 1958 ihr, der Klägerin, erteilt werden müssen* Es habe ein BauerSchuldverhältnis bestanden, das allenfalls nur unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist von der Beklagten hätte einseitig aufgelöst werden können. Bie Klägerin hat beantragts 1, die Beklagte zur Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung eines "Beutschen Bundespostkaien-dersw für 1957, eines "Bildkalenders 1957 der Beut-schen Bundespostt( oder eines ähnlichen Kalenders zu verurteilen; festzustellen, daß die Beklagte zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der der Klägerin durch Vervielfältigung und Verbreitung der in Ziff. 1 genannten Kalender entstehe; festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei. zu demindest die Kalender für 1957 und 1958 im Verlag der Klägerin erstellen zu lassen. ■ ■ Bie Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Sie hat in ■ Abrede gestellt, daß sie zu der Klägerin in einem Bauer- ■ schuldVerhältnis gestanden habe. Ein solches Verhältnis hebe jedenfalls nicht mehr vom Jahre 1954 ab ,bestanden * m man zu dem Abschluß von Einzelverträgen übergegangen a 1s sei. Selbst wenn man aber eine Kündigung als erforderlich ansehe« so liege diese bereits in der von ihr im Jahre 9?4 vorgenommenen Änderung der früheren Handhabung« Im übrigen sei die Kündigung rechtzeitig durch Schreiben . Juli 1956 erneut erklärt des Bundespostministers vom 5 selber worden- Herausgeberin des Kalenders sei sie wesen« Den Vertragsbeziehungen könne auch nicht der Charakter eines Verlagsvertrages beigelegt werden.. ge Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« In der Berufungsinstanz hat die Klägerin geltend gemacht5 ihr sei durch die zur "Unzeit" erfolgte Kündigung ein empfindlicher Schaden entstanden» Sie hat nunmehr lediglich noch beantragt % 3 • e Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin als Schaden ersatz dafür, daß der Bildkalender der Deutschen Bundespost für die Jahrgänge 1957 und *958 nicht im «tl Ven gemäß g der Klägerin erscheint, einen vom Gericht 28 I ZPO zu schätzenden Schadensbetra zu samen* Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt Sie hat eingewendet, die Klägerin habe durch die Forderung unverhältnismäßig hoher Preise das beiderseitige Vertrauensverhältnis gestört und habe damit einen wichtigen Grund sur fristlosen Kündigung gegeben» 6 Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Klageansprüche weiter,? Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.. Entscheidung3gründe ? w mu* mm va" a Mm I, Ir Die Parteien streiten, wie die Revision zu Recht betont? lediglich noch darum, ob die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung rechtswirksam ist und ob der Klägerin aus dieser Kündigung Schadenersatzansprüche erwachsen sind» Den im ersten Rechtszug erhobenen Unterlassungsanspruch hat die Klägerin in der Berufungsinstanz fallen gelassen» Mithin bedarf es auch keiner Erörterung mehr? wem im Falle einer rechtswirksamen Kündigung das Recht auf Fortführung des Kalenders unter dem bisherigen Titel ■ Eustefeen würde. Auch kommt hiernach der vom Berufungsgericht im Eingang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils erörterten Frage, ob der Klägerin ein absolutes Ausschließungsrecht nach den Vorschriften des Urheberoder Verlagsrechts zusteht, eine entscheidungserhebliche Bedeutung nicht mehr zu. 2, ras Berufungsgericht hat einen vertraglichen Anspruch der Klägerin des Inhalts? daß die Beklagte verpflichtet wäre? den Kalender weiter bei ihr erscheinen zu lassen? verneint. Es ist der Auffassung? daß die Vertragsbeziehungen der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 5o Juli 1356* die es unter entsprechender Anwendung des § 725 Abs. 1 Satz 1 BGB als zulässig ansieht, aufgelöst und der Klägerin hieraus Schadenersatzansprüche nicht erwachserf seient Die Kündigung sei, so führt das Berufungsgericht im einzelnen aus, weder zur Unzeit ausgesprochen, noch sei durch sie schuldhaft ein nach- weisbarer Schaden verursacht worden» der über die Nachteile hinausginge» die der Klägerin auch bei einer ,#?spä O r. en" Kündigung entstanden wären.. Tie Klage sei daher in vollem Umfang unbegründet- Den Angriffen„ mit denen die Revision dieser Begründung encge .1__,J .!. .1. * 0J. JL 0 i f kann die Berechtigung nicht abgesprochen werden Da Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon g da das Vertragsverhält als ein Dauer o schuldverhältnis anzusehen ist. Ein solches Schuldver-hältnis liegt nicht nur dann vor, wenn die geschuldete Leistung in einem Dauerverhalten besteht, sondern insbo sondere auch in den Pallen, in denen eine Partei zu einem zwar vorübergehenden und in sich abgeschlossenen.. aber wiederkehrenden Verhalten vertraglich verpflichtet ist ..vgl.- Palandt, BGB Einl, vor § 24' Anm? 5), Daß diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, hat das Beru fungsgericht insbesondere dem rekonstruierten Auftrag Ci schreiben des Reichspostministers vom 28. August 1928 entnommen, Es hat darauf hingewiesen., daß es diesem Schreiben heiße, der Kalender solle "erstmalig” in ■.i das J 92S erscheinen und d der Aufl solle ebenso wie der Stückpreis "von Jahr zu Jahr" neu festge a von dem "Jeweiligen" Erscheinen des Kalenders die Rede? Das Beru- setzt werden» Auch sei in diesem Schreibe fungsgericht hat darüber hinaus betont, diesem Wortlaut des Schreibens habe auch die tatsächliche Handhabung bei der Herausgabe des Kalenders entsprochen, die bis zu dem. Jahre 1943 unverändert beibehalten worden sei und zunächst auch weder, durch die kriegsbedingte Unterbrechung noch etwa dadurch eine Änderung erfahren habe, daß nach dem Kriege an die Stelle des EinzelUnternehmers die Klägerin 8 • ■ and an die Stelle der Deutschen Reichspost die Beklagte getreten sei. Wenn das Berufungsgericht aus alledem die Folgerung zieht, die von den Parteien eingegangenen Bindungen seien im Grundsatz auf Dauer ausgerichtet gewesen, so kann dieser Beurteilung aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden* Die Vertragsgestaltung hat allerdings im Jahre 1554 insoweit eine Änderung erfahren, als in diesem Jahr die Beklagte eine Ausschreibung veranstaltete, um auch Angebote anderer Firmen für die Herstellung des Kalenders 195 inzuholen, und von diesem Zeitpunkt ab Einzelverträge mit der Klägerin für jede neue Folge des Kalenders abge schlossen worden sind. Das Berufungsgericht hat es indessen zu Recht abgelehnt, in dieser Änderung eine Be- endigung des Dauerschuldverhältnisses zu erblicken. Es hat.auf die Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 1:?* September 1954 und 29= August 1955 verwiesen, in ■ denen die Klägerin zu dem Ausdruck gebracht hat, sie gehe trotz des von der Beklagten gewünschten Abschlusses von Einzelverträgen davon aus, daß das zwischen ihr und der Beklagten bestehende VertragsVerhältnis hierdurch nicht verändert werde. Das Berufungsgericht ist der Ansicht* ■I • Z -L -U aie Beklagte hä'C‘Cö für den Fall, daß den Standpunkt der Klägerin nicht billige, alsbald ausdrücklich wider sprechen müssen, und zwar um so mehr, als die ihre Rechtsauffassung unter gleichzeitiger germ eines Gutachtens des Rechtsanwalts schon vor dem Neuab Schluß für das Jahr 1955 eingehend dargelegt habe. Dieser Auffassung gegenüber kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf ihr eigenes Schreiben vom 19* Juli 1954 berufen* Im Eingang dieses Schreibens heißt es zwar, daß die Deutsche Bundespost - "allgemein" - nicht, verpflichtet sei den Bundespcstkalender "ohne zeitliche Begrenzung11 im Verlag der Klägerin erscheinen zu lassen. Dieser Stand* der Beklagten war, wie noch darzulegen ist, nur bedingt richtig. Keinesfalls konnte durch die Erklärung der Be- etwas an dem Wesen der bisher be klagten im Grundsatz stehenden Vertragsbeziehungen geändert werden,. Eine solche Auffassung wollte ersichtlich auch die Beklagte nicht vertreten.^ Denn in dem Schreiben bringt sie zu dem Ausdruck.: ihr könne nicht verwehrt werden, die Angemessen heit des Herstellungspreises zu überprüfen, und sie betont ausdrücklich, daß es ihr bei der Einholung von wei beren Angeboten »in erster Linie” darauf ankomme * »die für uns verantwortungswerte Preisangemessenheit feStaustellen” • Wenn sich die Klägerin unter diesen Umständen mit dem Abschluß von Einzelverträgen einverstanden er- klärte und in den Begleitschreiben zu den von ihr unts"' schriebenen Verträgen darauf hingewiesen hat, sie gehe davon aus, daß der Charakter des bisherigen Vertragsvez hältnisses keine Veränderung erfahre so würde nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berofungs gerichts nunmehr der Beklagten die Rechtspflicht obgelegen haben.. erkennen zu geben, daß der Abschluß der Yer träge in Wahrheit nicht nur der Überprüfung der Angemessen heit der Preise dienen 9 sondern darüber hinaus auf die Weise die gesamten Vertragsbeziehungen auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden sollten. Das ist tatsäch lieh nicht geschehen.- Daher kann nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts auch keinesfalls ange nonimen werden, die Ausschreibung und der Abschluß eines Einselvertrages seien als Kündigung des bisherigen Dauer Schuldverhältnisses zu würdigen. .Gerade der Inhalt der Verträg gibt, daß die Parteien von den seit vielen Jahren bestehenden Vertragsbeziehungen weiterhin ausge- gangen sind und. in den Verträgen nur diejenigen Aöreaen nxedergelegt haben., die für die Herstellung des Jeweiligen Kalenders unbedingt erforderlich waren« Nirgends kommt in ihnen zu dem Ausdruck; daß durch sie die bisherigen Vertragsbeziehungen etwa eine rechtlich irgendwie bedeutsame Abänderung hätten erfahren sollen« 2 Ist hiernach mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die ursprünglich von den Parteien eingegangenen agl Bindungen auch in der Polgezei unverändert von Bestand geblieben sind, so folgt daraus allerdings noch nicht« ß von der Beklagten überhaupt nicht ode nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Auflösung hätten gebracht werden können* Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, es sei für die Lösung eines Bauerschuldverhältnisses jeweils zu prüfen, ob die bei bestimmten gesetzlich geregelten Bauerschuldverhältnissen vorgesehenen Vorschriften, die eine Kimdigung aus htigem Grunde ge statteten (z, B, § 626 9 72? Abs» 1 Satz 2 BGB), eine entsprechende Anwendung in dem zur Entscheidung stehenden Streitfall gestatteten. Darüber hinaus sei eine Vertrags euflösung in angemessenen Grenzen zuzulassen, soweit dies nach der Rechtsnatur des Vertrages und den besonderen Umständen des Einzelfälls geboten sei. Bestehe indessen wi im genden “ljl all keine genügende Handhab di Vertragslucke auf dem Wege der Ergänzung nach 157 BGB zu schließen, etwa in dem Sinne, daß unter entsprechender Heranziehung der gesetzlichen Regelung verwandter Fälle die Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist als ver- b habe, so werde in der Regel auf n xe Yo des § 725 Abs« 1 Satz 1 und Abs, 2 BGB zurück zugreifen sein, die einen allgemeinen Rechtsgedanken zu dem Ausdruck brächten, Ihre entsprechende Anwendung bedeute. daß das Yex’ti’ags Verhältnis zwar grundsätzlich jederzeit g e k Lind i g t werden könne, jedoch die Kündigung nicht zur Unzeit geschehen dürfe.- a.) Dieser Begründung kann bereits insoweit nicht beigetreten werden, als das Berufungsgericht der Vorschrift des § 723 Ab 3 ■: ■ Satz “I BGB einen allgemeinen Rechtsgedanken ent nimmt; der die jederzeitige Auflösung eines Dauerschuld Verhältnisses gestat Llc In der Rechtsprechun id im Schrifttum ist entgegen der Ansicht des Berufungage riehts eine solche Auffassung bisher nicht vertreten de esondere findet sie auch nich ui aen von dem Berufungsgericht zitierten Kommentaren SÖrgel § 723 An 6 BGB und Achilles/Greiff 20* Aufl 23 Anm i GB eine Bestätigung« In den angeführten Kommentarstellen ist im Anschluß an die ständige höchstrichterliche Recht surecnunÄ stets nur ausgesprochen, daß eine Kündigungs O Möglichkeit aus wichtigem Grunde in entsprechender Anwen aunß aes ^ 23 Abs» 1 Satz 2 BGB bei Rechtsverhältnissen von ängerer Dauer gegeben sei» insbesondere wenn diese .o in persönliches Zusammenarbeiten und gütliches Einver nehmen fordern» Soweit die Kommentare nicht besonders ■ darauf hinweisen, daß nur eine solche Kündigung gemeint ist, ergeben es die jeweils zur Begründung zitierten Ent Scheidungen« Auch der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt au c gesprochen, daß DauerSchuldverhältnisse aus wichtigem Grunde gekündigt werden können, wenn eine enge Verknüpfung der Interessen der Beteiligten gegeben oder eine persön- liche Zusammenarbeit in gegenseitigem Vertrauen notwendig seien, darüber hinaus auch dann, wenn die Durchführung des Vertrages durch irgendein Ereignis erheblich gefährdet und deshalb dem Kündigenden nicht mehr zu demutbar se ■."gl- a, •M "■ IiM BGB § 24-2 /B a/ Nr» 2) . Es ist indessen niemals der Standpunkt eingenommen worden, auch im § 723 Abs I Sat 1 BGB sei ein allgemeiner Hechtsge danke zu dem Ausdruck gekommen, der auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes eine jederzeitige Kündigung von Bauerschuldverhältnissen zuließe, die bei Vermeidung von Schadenersatzansprüchen nur nicht Mzur Unzeit” er folgen dürfe , uine solche Auffassung wäre tatsächlich auch nicht vertretbar. Wenn nach der zitierten timmune eine nicht für eine bestimmte Zeit eingegangene Gesell- schaft jederzeit gekündigt werden kann so oiexen die übrigen Vorschriften des Gesellschaftsreöht s0 w91ü sie insbesond die chfolgende Liquida der Gesellschaft betreffen, der gekündigten Partei einen hinreichenden Schutz gegen Nachteile und Schäden, die aus einer solchen Kündigung der betroffenen Partei erwachsen können. Die Sicherungen, die ein Gesellschafter nach dem Gesetz genießt, stehen indessen den Parteien eines Dauerschuld- häl infolge des Peh eines Gesellscl .0.L mögens in der Hegel nicht zur Seite, Die nur im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der Gesellschaft getroffene gesetzliche.- Bestimmung des t 23 Absa 1 Sa'üz üi I BGB kann daher auch nicht ohne weiteres im Sinne de: 1 ;rom Berufungsgericht vertretenen Auffassung er weiternd ausgelegt werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt; daß die Beklagte sich für ihre Kündigung auf einen wichtigen Grund nicht ■ berufen könne. Es hat darg'elegt, die Beklagte könne mit ihrer Behauptung, das Preisgebai d Klägerin sei zu beanstanden und eine hierauf bezügliche Denunziation eines der Söhne des Geschäftsführers Heinhold habe das Vertrauensverhältnis zerstört., schon deswegen nicht gehört werden, weil sie aus dem ihr 1955 bekannt gewordenen Sachverhalt zu gegebener Zeit keine Folge- rungen gezogen, vielmehr zu einem späteren Zeitpunkt noch den neuen Vertrag für das Jahr 1956 mit der Klägerin abgeschlossen habe« Wach dieser rechtlich nicht angreifbaren Auffassung des Berufungsgerichts scheidet die Möglichkeit der Annahme aus, daß der Beklagten für di Tr ■:; Kündigung ein wichtiger Grund zur Seite gestanden habe Ist andererseits ein jederzeitiges Kündigungsrecht= wie erörtert 5 aus § 725 Abs, 1 Satz 1 BGB nicht hcrzuieiten, so bleibt su prüfen, ob gleichwohl das bestehende Ver agsverliäl Beklag lösung gebracht werden und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen die Beendigung der Vertragsbeziehungen erfolgen konnter Bas Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingev/iesen. daß eine Vertragsauflösung zugelassen werden müsse, soweit der Charakter des Vertrages es gestatte und eine Auflösungsmögiichkeit nach den besonderen Umständen des j&inselrairLs geboten erscheine. Bern Berufungsgericht ist auch in seiner Auffassung zuzustimmen, daß - falls es ■ ■ an Parteiabreden über die Auflösung des Baucrschuld- v er häi t ni s s e s o nie diese Vertragslücke auf dem Wege einer ergäjizenden Auslegung geschlossen werden müsse. jue mg egenüb er kann von der Revision nicht mit Erfolg eingewsndet werden, BauerSchuldverhältnisse könnt en mangels ausdrücklicher Abreden über ihre Beendigung, wenn überhaupt, jedenfalls nur aus wichtigem Grunde cur Auflösung gebracht werden, Ba es den Parteien freisteht, ihre Rechtsbeziehungen so zu gestalten wie es ihrem Willen entspricht, muß auch u v« Bauer schuld und ihre Abwicklung eils reorüft ¥/erdenin ge welcher Weise die Parteien ihre Beziehungen regelt wissen wollten, Bas gilt für die Durchführung des Vertrages in allen Einzelheiten, mithin auch fiia seine Auflösung* Die Peststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß die Parteien eine eindeutige Abrede über die Beendigung ihrer Vertragsbeziehungen nicht getroffen haben5 Es besteht daher eine Lücke in den rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, die nur im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden kann» Da die Auslegung eines Vertrages gemäß § s57 BGB so zu erfolgen hat, wie Treu und Glauben es mit Klick sicht auf die Verkehrssitte erfordern, hat das Gericht bei ■ Bestehen einer Vertragslücke zü ermitteln, welche Begelung die Parteien den von ihnen mit dein Vertrag im Hinblick auf verfolgten Zweck und zugleich unter Beachtung von Treu und Glauben offen haben den, wenn sie bei Vertrags abschluß bemerkt hätten, daß ein wesentlicher Punkt bei ihren Abreden offengeblieben war (BGB-RGRK § 157 Anm. , Die Auslegung muß unter i 9 BGHZ 9* 27?, 278; 16, 71 i * 9 76 Berücksichtigung aller wesentlichen Begleitumstände, ins besondere auch der Interessenlage, der Lebenserfahrung sowie der Verkehrssitte erfolgen (IM BGB 133 A/Sr. Die in diesem Rahmen zulässige und im Streitfall notwen dige ergänzende Vertragsauslegung kann durch das Revisions gericht selbständig und frei erfolgen (LM BGB § 153 fk f Kr. 2; BGHZ 25? 71? 81).- Indessen ergibt sich aus den nachfolgenden Erörterungen, daß der Sachverhalt bisher in tatsächlicher Beziehung nicht ausreichend aufgeklärt ist um ine abschließende rechtliche Beurteilung zu ge tatten, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung erfolgen konnte, insbesondere welche'Fristen von der Be klagten gegebenenfalls hätten gewahrt werden müssen, um das Vertragsverhältnis rechtsgültig zu beenden. §9 Das Berufungsgericht hat den Standpunkt vertreten,, daß sich bei dem Vertrage um ein gemischtes Vertragsverhältnis handle5 das Merkmale verschiedener Vertragstypen in sich vereine* Es legt den Vertr dak aus«, daß in ihm u«a Elemente des 1 n ieferungsverträges (§ 6J3! BGBK des Geschäftsbesorgungsvertrages \§ 675 BGB) sowie gewisse obwohl Merkmale des Verlagsvertrages enthaltenes für den letzteren Vertragstyp die Verpflichtung der Klägerin zur Verbreitung des Sammelwerks vermißt und weiterhin darauf verweist, daß das wirtschaftliche Eisiko nahezu völlig bei der Beklagten liege* Elemente solcher Verträge, für die das Gesetz in der Hegel eine befristete Kündigung vorsehe (Disnstverifcräge* Miet ode Pachtver träge uswr), seien nicht zu erkennen«. Entscheid nach Auffassung des Berufungsgerichts das Vertragsves 1_ ■ I 1- 'U** ~-l- lältnis durch die Verpflichtung der Klägerin gexennzeicnnet den nd den Weisungen d .Beklagten unter Ve Wendung der von dieser gelieferten Beiträge herzustellen ■ Das Berufungsgericht verweist hierfür auf den Hunderlaß des Heichspostministers vom 16* April 1936 \h7r* 71 7541 Wirp; sowie auf den Inhalt des überreichen Einzel Vertrages für das Jahr 195os wo es u=a* in y heißte daß die Deutsche Bundespost das gesamte Eild- und Text , die Bilder, Texte und Daten festlege material li re und ihr Heferent für die künstlerische Formgebung jedes einzelne Blatt auf Anordnung und Biidwirkung überprüfe. Dieser Vertragstext steht in Übereinstimmung mit dem rekonstruierben Auftr agsschreiben aus dem Jahre 1923, nach Verpackung und dem die drucktechnische Herstellung, Versand der Klägerin übertragen sind? während die inhalt liehe Bearbeitung von der Beklagten erfolgen soll* Wenn min auch das Berufungsgericht hiernach die Elemente eines Werkvertrages als überwiegend ansieht: glaubt es gleichwohl daraus keine sicheren Folgerungen ziehen zu können,, welche Regelung die Parteien getroffen haben würden» wenn sie sich der Vertragslücke hinsichtlich der fehlenden Kündigungs frist bewußt gewesen wären=■ Diese Ausführungen werden von der Revision in erster Linie mit der Begründung beanstandet» das Berufungsgericht habe verkannt» daß sich die RechtsbeZiehungen der Parteien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in Wahrheit als echter Verlagsvertrag darstellten., der nur bei Vorliegen der in dem Verlagsgesetz vorgesehenen Voraussetzungen» näm lieh bei Eingreifen der Vorschriften der §§ 17? 32, 35 YerlG habe aufgehoben werden können» Da das Berufungsgericht nicht .9 JL estgestellt habe» daß irgendeiner dieser Aufhebungsgründe im Streitfalls gegeben sei» und auch die Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grunde nicht -o üllt seien» habe das Vertragsverhältnis durch die Erklärung der Beklagten vom Juli 1956 überhaupt nicht aufgelöst werden können. Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden Di o ■ zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehungen enthalten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Verpflichtung der Klägerin zur Verbreitung des basunelwerks, die das Hauptmerkmal eines Verlagsvertrages darstel ■ mmm [§ 14- VerlG), noch trifft sie ein ins Gewicht lallendes wirtschaftliches Risiko, dessen Vorhandensein auf seiten des Verlegers ebenfalls Voraussetzung dafür lb 0 f daß ein Verlagsgeschäft auf eigene Rechnung des Ver legers angenommen werden kann (Bappert/Maunz, Verlags V .1. re chic 1 Anm= -58» Runge, Urheber- und Verlagsrecht § 40 y)> Zwar hatte die Klägerin die Verpflichtung über die Beklagte auftragsgemäß zu beliefern* Es Lag aucn im Ermessen der Klägerin, so viele Exemplare für einen ■p-'* eien Verkauf zu drucken, wie glaubte» absetzen zu können. In § 11 des Vertrages für das Jahr 1956 ist dem gemäß bestimmt„ daß die Klägerin berechtigt sei? den Ka- lender freihändig zu verkaufen? und daß seine möglichst weite Verbreitung erwünscht sei. Hieraus folgt indessen? wi das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat, noch keine verlagsrechtliche Verbreitungspflicht der Die Annahme der R in dem Vertrag das Kalenderjahr daß 1956 h die Beklag n dem« wi^ zugibt, nur von der Berechtigung der Klägerin zu dem frei händigen Verkauf des Kalenders die Rede sei ii ganz oncn sichtlich” bemüht habe, die Rechtslage zu ihren Gunsten zu verschieben, und daher die ursprüngliche Abmachung eine entsprechende Verpflichtung dargestellt haben müsse? findet in dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachver T •«- na keine Stütze« Von einem Prozeßverstoß des Berufungs gerichtsj das nach Ansicht der Revision den erörterten Gedankengang zu Unrecht nicht berücksichtigt habe 23o jPQ '• f7 U o * kanrj daher unter den gegebenen Umständen keine Rede sein« las Vorliegen eines Verlagsvertrages kann auch nich- mit dem Hinweis auf das Impressum begründet werden? in dem es bei 16 Jahrgängen geheißen hatte? "Herausgegeben mit Unterstützung dco Reichspestministeriums - Verlags K verlag iieipzige” Entscheidend für die Eigenschaft eines Verlegers können nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts stets nur die tatsächlich gegebenen Verhältnisse sein» Ob die Klägerin Verlegerin für aas Kalenderwerk gewesen ist? richtet sich in erster Linie im Rahmen des Vertrages au nach der von ihr sgeübten Tätigkeit und den gegenüber der Beklagten tatsächlich übernommenen Vertragspflichten, nicht aber danach? welche Bezeichnung für sie der Außenwelt gegenüber gewählt v/orden ist, Baß dem Wortlaut des Impressums im Streitfall keine Bedeutung beigemessen werden kann, folgt im übrigen auch daraus, daß der Klägerin? wie die Revision nicht mehr bestreiketentgegen dem Wortlaut des Impressums die Tätigkeit einer Herausgeberin in Wahrheit ni cht hat«, sondern daß diese allein von der Beklagten geleistet worden ist. Über die Stellung der Parteien im Innenverhältnis zueinander kann aus .dem Impressum mithin allein nichts entnommen werden. Das Geschäft ist auch nicht ganz oder nur zu einem überwiegenden Teil auf Rechnung und Gefahr der Klägerin ga- ng en Aus der Tatsache» daß die Bekla sich zur Pest abnahme von ca, 40 000» später ca, 50 000 Exemplaren ver pflichtet hat, während die Klägerin nach anfänglich höheren Umsätzen .jedenfalls in der letzten Zeit nur 500 Exemplare frei verkauft hat, folgt, daß ihr ein ins Gev/icht fallen des Risiko in Wahrheit nicht auf gebürdet worden ist.- Zwar sind bei jeder Herstellung von Schriftwerken auch Fehler ■ und Verluste möglich. In diesem Umfang lag allerdings auch de Kläse ein Risiko o'b. Indessen hatte sie diese Gefahr wie jeder Werkunternehmer, der sich vertraglich zur Übernahme derartiger Arbeiten verpflichtet hat, bis zur Abnahme oder Vollendung d-es; Werkes (§§ 640, 649 BGB) zu tragen. Das wirtschaftliche Risiko eines Verlegers läßt sich hiermit nicht in Vergleich setzen.. Soweit das Berufungsgericht den Standpunkt vertreten hat aus der Rechtsnatur der verschiedenen Vertragstypen, aus denen sich das Vertragsverhältnis zusammensetze, könnten 9 noch keine sicheren Anhaltspunkte getanen werden» in welcher Weise die Parteien die Beendigung des Vertragsver hältnisses geregelt haben würden, bestehen gegen seine Auffassung keine rechtlichen Bedenken. Denn wenngleich das Berufungsgericht, wie erörtert, den Vertrag dahin auslegt» daß die Merkmale des Werkvertrages in ihm in lialtlich überwiegen» wäre es bereits im Hinblick auf 19 d:l3 auf Tauer ausgerichteten Bindungen der Parteien ^ ■ ■■ ► V ■ b ■«! nicht angängig., ohne weiteres die gesetzlichen Vor- schrift on-.ül:er den Werkvertrag, die nicht von einem Dauerschuldverhältnis ausgehen, a u.e hi, f ü.v * die Lösung eines solchen Yertragsverhältnisses zur Anwendung zu Dringen« Das Berufungsgericht durfte sich andererseits aber nicht darauf beschränken, nur die im Gesetz für die hier in Betracht kommenden Vertragstypen vorgesehenen Bestimmungen auf eine Lösungsmöglichkeit des Vertrages zu prüfen» Unter welchen Voraussetzungen die Vertragsbeziehungen gekündigt werden konnten und welche "Fristen bei einer solchen Auflösung von der Beklagten gegebenenfalls einzuhalten waren, läßt sichr wie erörtert, infolge des Pehlens bestimmter Parteiabreden nur unter Würdigung der gesamten Umstände des Palles und in gerechter Abwägung der beiderseitigen Parteiiuteressen ermitteln.. Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, 'wie die einzelnen Vertragspflichten rechtlich einzuordnen sind* Wesentlich ist vielmehr die tatsächliche Gestaltung des Vertragsverhältnisses und die Erforschung, welche Pflichten sich für die Parteien jeweils aus etwaigen Interessengegensätzen oder auch aus einem beiderseitigen Zusammenwirken nach Treu und Glauben im Hinblick auf die Verkehrssitte ergeben«. Insoweit bestehen, wie auch das Berufungsgericht ersichtlich hat annehmen wollen, keine rechtlichen Bedenken geger die Annahme, daß im Grundsatz eine Kündigung der Yertr Beziehungen möglich war» Die ordentliche Kündigung ist die natürliche Kündigungsart des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Dauervertrags und stelll c cas Gegengewicht * gegen dessen fortwirkende Verpflichtungskraft dar '„Nehm Die kündbaren Rechtsverhältnisse im Schuldrecht '933* 117 - 20 / Im Hinblick auf den vom Berufungsgericht festgestellten Charak des Vertrages rde jed Lebenser widersprechen anzunehraen* daß sich die Beklagte etwa hätte verpflichten y/ollen, die Aufträge für die Herstellung ungeachtet dei von und die Auslieferung des Kalenders der Klägerin übernommenen Nebenverpflichtungen - für eine unbegrenzte Zeit und ohne die Möglichkeit einer Kündigung an die Klägerin zu vergeben» Ebensowenig könnte angenommen werden, daß sich die Klägerin ihrerseits in Anbetracht der bei Vertragsabschluß' jedenfalls noch völlig ungewissen Abwicklung der Beziehungen zu einer so weitgehenden, jeder Verkehrsübung widersprechenden Verpflichtung unterworfen haben würde* In d Tatsachenins ha d Klägerin diesen Standpunkt eingenommen. Jedenfalls hat si A noch in der Berufungsbegründung (S* 11) vortragen lassen, auch sie sei der Ansicht 5 daß o ine Kündigung des Bauer s chuldv erhältni s s e s möglich Eine entgegen--1’ stehende Behauptung sei von ihr niemals aufgestellt worden. c Ber öenat trägt keine Bedenken, den Vertrag von sich aus dahin aussulegen, daß er zwar, wie erörtert, grundsätzlich Ck der Kündigung unterlag, jedoch für die Kündigung eine an gemessen A £1 gewahrt werden mußte* Ebenso wie die An iianme, daß eine unkündbare Bindung der Parteien gewollt gewesen sei 9 ti eder Erfahrung widersprechen würde, kann l auch nicht angenommen werden, die Beklagte habe ungeachtet der von ihr auf Bauer übernommenen Verpflichtungen be rechtigt sein sollen, jederzeit fristlos diese Beziehungen wieder zur Auflösung zu bringen* Welche Prist indessen ben hätte von der Beklag gewahrt und welcher Kündigungs i*ermin be eingehalten werden müssen. vermag der Senat nicht von sich aus zu bestimmen» Diese Prüfung wird viel \ ) * mehr vom Berufungsgericht als der hierfür zuständigen 0< K. i — I ft Tatsacheninstanz nachzuholen sein.. * Dis Erwägungen* die das Beruiungsgericlit unter dem rechtsfelilsainen - Blickpunkt vorgenommen hat, ob die i Kündigung "zur Unzeit” erfolgt ist* trifft nicht den Kern der Streitfrage. Das Berufungsgericht beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Beklagte schuldhaft einen so ungünstigen Zeitpunkt für die Kündigung gewählt habe. S. % i* ■ ■ ■■ i daß dadurch die berechtigten Interessen der Klägerin in unangemessener Weise berührt würden.- Wenn es bei die V ■ f ser Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin durch die Kündigung kein nachweisbarer Schaden entstanden ? der über die Nachteile hinausginge.- die ihr auch bei einer * späteren11 Kündigung - durch den Wegfall des Verlags * * Objektes entstanden wären 4 so besagen diese Erörterungen noch nichts zu der für den Streitfall entscheidungsei lieblichen Präge, ob der Klägerin etwa dadurch ein Schaden o n “cs'cancxe 21 is 0 daß die Beklagte durch die Kündigung im Juli 1956 der Klägerin die Herstellung des Kalenders ur m ? aie im Klageantrag bezeichneten Jahre 1957 und 1953 des wegen ungerechtfertigterweise entzogen hat, weil s le ruj v» ciiese Kündigung keine angemessene Prist eingehalten hat. Bei der Kündigung zur "Unzeit”, wie sie in § 723 Abs- ?. BUB x i geregelt ist; liegen an sich Voraussetzungen für di Wirksamkeit der Kündigung vor.- Der Kündigende darf nur ven seinem formalen Recht in diesem Zeitpunkt keinen Gebrauch machen, weil hierdurch der Gesellschaft Hach teile entstehen, die bei einer Kündigung auf einen anderen Seitpunkt nicht vorliegen (Staüdinge?, BGB 10» Aufl «I § 723 ! Anm- 2': b)Durfte die Beklagte hingegen nur unter Ein Iialtung einer bestimmten Prist kündigen und hat sie diese Prist nicht innegehalten, so wäre eine Vertragsauflösung insoweit überhaupt nicht eingetreten und die Klägerin könnte daher den ihr durch den vorzeitigen Entzug des Kalenders eingetretenen Schaden fordern, ohne noch «: * ■ de AX Nachweis der "Unzeit1' erbringen zu mü n 4 s Bei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht - ge gebenenfalle unter Heranziehung eines gerichtlichen Sachverständigen - in erster Linie zu ermitteln haben, welche Prist bei einer Vertragsgestaltung, wie sie im Streitfall J nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gewählt XSÜo m nach den Gesamtumständen verkehrsüblich erscheint* Inso wei wird es nicht allein entscheidend darauf ankommen können, welche Frist die Parteien etwa im Jahre 1928 gewählt haben würden, wenn sie sich der Vertragslücke bewußt gewesen wären, vielmehr werden maßgeblich auch die Verhält niss im Zeitpunkt der Kündigung, d.h, im Juli °,*6 M ■ ^0 heran zuziehen sein« Pie Voraussetzungen, die ca. 0 Jahr gegolten haben mögen, haben sich mit dem inzwischen er folgten Wechsel der früheren Parteien, insbesondere aber mit der weiteren Entwicklung der Vertragsbeziehungen, ihrer Unterbrechung in den Jahren 1944 bis 1949? ihrer Neuen knüpf uns; im Jahre 1950 und ihrer weiteren Gestaltung vom Jahre 1954 ab gewandelt. Wenn auch nicht anerkannt werden kann, daß sich dieser Wandel auf die Natur des Vor ■•J. T» ages als eines auf Bauer guegerichteten Schuldvcrhält msses ausgeivirirc t y so erfordern doch andererseits di Gebote von Treu und Glauben, die Angemessenheit der Kün digimgefrisu unter Berücksichtigung dieser veränderten Verbal zu urteil 9 die nach einem so ige Seitablauf niche ohne Einfluß auf die Voraussetzungen für eine Kündigung geblieben sein können. Wäre daher selbst davon auszugehen, daß die Parteien im Jahre 1928 eins Kündigungsfrist von einer ganz bestimmten zeitlichen Dauer vereinbart haben würden, so bliebe gleichwohl zu prüfen, ob diese Frist noch im Hinblick auf die Verhältnisse des Jahres 1956 den Grundsätzen von Treu uhd Glauben mit Rück-eicho auf die Verkehrssitte gerecht wird, -I • ■ ■ Fur aie &rmn; ciung einer angemessenen Kündigungsfrist kann von Bedeutung sein, daß nach den Feststellungen de o BerufLUieSgericJits die Idee und die Initiative für die Schaffung des Beichspostlcalenders von dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin ausgegangen ist und dieser jedenfalls hei der Gestaltung der ersten Jahrgänge des Kalenders auch durch eigene geistige Leistung wesentlich beiäetragen hatte. Vor allem wird es aber einer Prüfung bedürfen; in welchem Umfange die Klägerin ilgemei in ihrer wirtschaftlichen Stellung durch den Entzug des KalenderUnternehmens betroffen worden ist und welche Be~ deutung die Herstellung und der Vertrieb des Kalenders im Rahmen des GesamtUnternehmens der Klägerin im Laufe der Jahre gewonnen hatte. Jedenfalls hängt die von der Beklagten einzuhaltende Kündigungsfrist; die die Revision auf mindestens ein bis zwei Jahre bemessen will; unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben weitgehend von der Einstellung des ganzen Geschäftsbetriebes auf den regelmäßig jährlich erscheinenden Postkalender und den dadurch A bedingten Zuschnitt des Betriebes ab. In diesem Rahmen könnte auch die Laufzeit des von der Klägerin abgeschlossene Mietvertrages; den das Berufungsgericht bereits im Hinblick auf die von ihm behandelte Frage einer ”unzeitigen1HKündigung erörtert hat. eine Rolle spielen*. Ebenso wird die jeweilige Beifügung eines Bestellscheins für den Kalender des folgenden Jahres, wie sie auch noch im Jahre 1955 stattgefunden hat5 nicht ganz unbeachtet bleiben dürfen■. Andererseits wird aber auch zu berücksichtigen sein, daß die Klägerin nicht die Rechtsstellung einer Verlegerin oder Herausgeberin eingenommen hat, sondern vorwiegend als Unternehmerin auf Grund der Bestellungen der Beklagten im Rahmen eines Werkvertrages tätig geworden ist. Insoweit ■ «wwn ?A - 1 t wira a * ~uch nicht außer acht zu lassen sein., daß die Auf tragserteilung an die Klägerin jeweils von Jahr du Jalir erfolgt ist,und zwar auch bereits zu der Zeit? als ein Abschluß von Einzelverträgen noch nicht stattgefunden hat* Gegebenenfalls wird auch zu erörtern sein, wann die Kün S spätestens hätte ausgesprochen werden müssen, um die Beklagte von Verpflichtungen gegenüber der Klägerin für die folgenden Kalenderjahre freizustellen* Vvürde sich heraus3tellen, daß die Kündigung vom Juli 19?6 verspätet war und die Vertragsbeziehungen! jedenfalls des nicht mehr das Kalenderwerk Jahres 1957 zur Auf lösung bringen konnte, so wird das Berufungsgericht wei terhin zu prüfen haben, ob die Kündigung zu dem nächst ■ zulässigen Termin, der vom Berufungsgericht noch festzu stellen .wäre, wirksam geworden ist* Erst nach Klärung aller dieser Fragen läßt sich beurteilen; ob und gegebenen ia 11 s eher Höhe der Klage ein Sc ad ausnruch zusteht über die Kosten des Revisionsverfahrens war dem Be fungs^ericht vorzubehalten» BR Prof-Dr.. Wilde ist wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert Bock Bock Krüger-Nieland Christoph Weiß