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BGH

Gericht: BGH

Zur Begründung haben die Kläger vorgetragen, daß zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents kein Filterpapier zur Verfügung gestanden habe, das für Teeaufgußbeutel hätte Verwendung finden können, weil ein Werkstoff ausreichender Haßfestigkeit und Durchlässigkeit zu dieser Zeit nicht bekannt gewesen sei« Das im Streitpatent vorgeschlagene Filterpapier habe mithin eines wesentlichen Erfindungserfordemisses, nämlich der technischen Brauchbarkeit, entbehrte Die Klager haben weiterhin geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht neu, jedenfalls’1 habe er keinen technischen Fortschritt gebracht und es fehle ihm auch an der erfordere liehen Erfinäungshöhec Zum Stande der Technik haben sich die Klager auf das nicht vorveröffentlichte? Per Gegenstand des Streitpatents betrifft Aufgußbeutel für gemahlenen Tee« Per Erfinder weist in der Einleitung der Beschreibung darauf hin, daß Teegetränke im Haushalt und Gaststättengewerbe mittels eines Tee-Eies oder eines Beutels aus Gaze, durchlöcherter Zellulosehydratfolie Oo dgl« hergcstollt würden« Piese Art von Beuteln sieht der Erfinder indessen als nachteilig an, weil bei ihnen ständig feste Teile^ des Tees sowie auch Staub in das Getränk gelangten und diesem ein'trübes und in dem die Ergiebigkeit des Tees ganz wesentlich gesteigert werde und die Auslaugung schneller erfolge» Der Erfinder, der sich die Aufgabe gesetzt hat, die erörterten Übelstände zu vermeiden, hat als Lösung vorgeschlagen; einen Aufgußbeutel für gemahlenen Tee zu verwenden, der aus Filterpapier bestellte Er erklärt, bei Verwendung eines solchen Beutels erhalte man ein klares Getränk, weil kein Staub oder Teegrus in das Getränk gelange« Auch erhalte der gefilterte Tee einen besseren Geschmack und sei bekömmlicher, weil eine schnelle Auslaugung stattfinde und überdies das Filterpapier die bitteren, schädlichen Bestandteile zurückhalte<> Endlich sei es ohne weiteres möglich, den Filterpapierbeutel mit gemahlenem Tee zu füllen» Der Erfinder hebt zu dem Stande der Technik ausdrücklich hervor, daß die Filterung von gemahlenem Tee an sich bekannt sei; er weist indessen darauf hin, daß dazu bisher besonders ausgebildete Filtergefäße und besondere Teemühlen erforderlich gewesen seien, die jetzt in Fortfall gelangen konnten» Mit diesem Hinweis stellt der Erfinder klar, daß es sich bei dem Erfindungs-gegenstand ausschließlich um Beutel handelt, die in das Aufgußgefäß eingehängt oder eilige taucht werden (vgl» auch So 2 Zo 8 und 9) und über die sodann das kochende Wasser gegossen wird (sog»' Tauchverfahren), ohne daß sie in einem dem Aufgüßgefaß aufzusetzenden Behälter (Trichter), also Fach alledem kennzeichnet sich der Erfindungsgegenständ des Anspruch« 1 als.ein für gemahlenen Tee vorgesehener Aufgußbeutel, der aus Filterpapier besteht« Das DKP 260 641 (1912) betrifft Packungen für Kaffee und Tee, die aus wasserdurchlässigen, aber wasserbeständigen Beuteln o« dgl« bestehen« Als in Betracht kommendes Material nennt die Beschreibung beispielsweise poröse Stoffe wie z« B« Leinwand u« dgl« (So 1 Z« 17 ff)« Erfindungsgemäß sollen die Beutel mit.einem wasserlöslichen, unschädlichen Mittel imprägniert werden« Es wird also- kein unbearbeitetes Filterpapier zur Verwendung vorgeschlagen, 4. Pie PRP 621 685 und 622 425 (1934) befassen sich mit der Art der Aufgußbeutel, die insbesondere auch zur Aufnahme von Tee geeignet sein sollen« Pur die Beutel sollen "Werkstoff z» Bo' Zellglas” Verwendung finden (ERP 621 685 So 1 Zo 5 ff)» Eer Beutel wird mit Löchern versehen; die dem Wasser Zutritt gewähren und ein Auslaugen des Beutelinhalts ermöglichen sollen (ERP 621 685 So 2 Z« 73 ffj ERP 622 425 So 2 Zu 80)o Ungelochtes Filterpapier wird von dem Erfinder nicht erwähnt«. -JTine Patrone, dio vorzugsweise aus Papier besteht und den Kaffee enthält, wird in ein Aufgußgerät eingesetzt und der Wirkung des hindurchlaufenden Wassers aus-gesetzt» Eie Verwendung nicht imprägnierten Filterpapiers für Teeaufgußbeutel, also ohne Zusatzgeräte, wird in keiner dieser Patentschriften angedeutet» In letzterem Falle sollten die schützenden Deckblätter vor-teilhafterweise aus Waffelteig oder Gelatine bestehen, die sich zur Auflösung in der zu würzenden Flüssigkeit eigneten» Mit dem Erfindungsgedanken des Streitpatents hat die Patentschrift weder in der Aufgabenstellung noch in dem Lösungsmittel etwas gemeinsam« Die bei Verwendung von Teebeuteln aus.Filterpapier bestehenden Schwierigkeiten treten hier nicht auf« Um die Säckchen gegen das kochende Wasser widerstandsfähig zu machen, sollen die beiden Teile, aus denen die Packung hergestellt ist, mit einer wasserdichten, holzbeständigen und kittartigen Substanz, vorzugsweise Azetylzellulose-lösung, überzogen werden« Auch diese Patentschriften bringen hiernach kein ungelocht esj nicht imprägniertes Filterpapier in Vorschlag» darate lien, sondern nur zu dem Ausdruck bringen, daß es sich um durchlöchertes Papier handeln muß« Pies entnimmt der Purchschnittsfachmann vor allem daraus, daß alle übrigen Stellen der Beschreibung (vgl« S« 1 Z« 109, So 2 Z« 64) und insbesondere die Ansprüche (So 2 Z« 106, 115, 125, So 3 Z« 7) ausschließlich das Wort "perforated" verwenden« Auch die Abbildungen ergeben eindeutig, daß Lochungen in den Wänden des Beutels angebracht werden sollen. 10« Pie USA-Patentschrift 1 723 702 (1928) macht Vorschläge, die eine bessere Handhabung von Teebeuteln bei ihrer Benutzung ermöglichen sollen« Pie Beutel sollen aus "Stoff" oder "einem anderen passenden Material" hergestellt werden. 12o Pie TTSA-Patentschrift 1 894 345 (1933), die sich auf eine Herstellungsmethode für .Teebeutel bezieht, erklärt, daß normalerweise das Beutel-Herstellungsmaterial aus Gaze oder Stoff bestehe« Per Erfinder betont, daß "Teebeutel und ähnliches”« Nach Ansicht des Erfinders ist das bisher für Teebeutel benutzte perforierte Cellophan nicht ganz zufriedenstellend« Pies beruhe darauf, so erklärt die Beschreibung, daß die perforierte Hülle aus Cellophan mehr oder weniger häufig aufbreche, und zwar besonders dann, wenn der Teebeutel beim Brühen des Tees im heißen Wasser hin- und hergeschwenkt werde (S« 1 Z« 15 ff)* Per Erfinder schlägt vor, die Perforationen in die vorgesehenen Wulste dos Beutels zu verlegen. Auch die schweizerische Patentschrift 177 440 (1934) schlägt Teebeutel vor, die im wesentlichen aus einer biegsamen, durchsichtigen, wasserfesten Folie hergestollt und mit einer Anzahl von Öffnungen für die Durchströmung versehen sind« TTngelochtes Filterpapier nennt der Erfinder nicht. Da die Fertigung yon Teeaufgußbeuteln ein sehr eng umrissenes Spezialgebiet der Papierverarbeitung darstellt, ist davon auszugehen, daß der auf diesem Spezialgebiet arbeitende Durchschirittsfachmann dem Patentanspruch entnehmen wird, er könne nicht jedes beliebige Filterpapier verwenden, sondern nur ein solches, das den besonderen, an Teebeutel zu stellenden Anforderungen genügt. Der Fachwelt war, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat und der Stand der Technik am Anmeldetag des Streitpatents erweist, bekannt, daß Teebeutelpapier nicht nur einen ausreichenden Diffusionsgrad besitzen, do h„ genügend durchlässig 3ein muß, um einen Stoffaustausch in angemessener Zeit zu bewirken, sondern daß es gleichzeitig auch eine ausreichende Naßfestigkeit haben muß, um ein Herausziehen oder Herausheben des Beutels nach Ablauf der Ziehzelt zu ermöglichen. gleichzeitig naßfestes Papier für die Herstellung von Teebeuteln zu benutzen* Per erörterte Stand der Technik sowie die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben eindeutig, daß ein Vorurteil tatsächlich nicht Vorgelegen, vielmehr die Nichtverwendung von Pilterpapier allein darauf beruht hat, daß die Fachwelt davon ausging und auch davon ausgehen konnte, ein für Teeaufgußbeutel brauchbares Pilterpapier befinde sich noch nicht auf dem Markt, Bereits eine Anzahl der erörterten Patentschriften, insbesondere die deutschen Patentschriften 260 641 und 640 946 sowie die USA-Patentschriften 1 075 210, 1 085 900, Per Umstand, daß diese Papiere entweder imprägniert und/oder perforiert waren oder daß sie nur im Purchgußverfahren Verwendung fanden, läßt den Schluß zu, daß man handelsübliches pilterpapier, d, h, Papier ohne eine besondere Behandlung oder Zurichtung nicht als ausreichend angesehen hat, um den an Teebeutel zu stellenden Anforderungen gerecht zu werden, Pie Beweisaufnahme hat diese Annahme bestätigt. Per Zeuge BBHBB hat glaubwürdig * bekundet, daß die Klägerin zu 2 seit dem Jahre *930 Versuche unternommen hat, für Teebeutel Pilterpapier deutscher und ausländischer Herkunft zu verwenden, Ps habe sich jedoch bei allen diesen Versuchen, die bis in das Jahr 1937 intensiv fortgesetzt worden seien, ergeben, daß entweder die Auslaugung des Tees oder die Naßfestigkeit des Papiers nicht befriedigend gewesen sei. Der Zeuge Geßner hat gleichfalls ’bestätigt, daß die Auftraggeber seiner Firma schon in den 30er Jahren nach einem Eiltet papier verlangt hätten, das genügend durchlässig wie auch naß fest war0 Er hat betont, daß der Gedanke nicht ganz einfach zu verwirklichen gewesen sei und seine Firma auf drei verschi denen Wegen gearbeitet habe, um den Wünschen der Kundschaft g recht zu werden«, Einmal habe man versucht, das Filterpapier durch Einarbeiten eines Gewebes fest zu machen«, Sodann habe sl den Versuch unternommen, ausländische, langfaserige Rohstoff? cu vorwenden« Als diesen Bemühungen Devisen- und liefexungs-Schwierigkeiten in den Weg getreten seien, habe man es schlief, lieh unternommen, die notwendigen'Eigenschaften des Teebeutel-papiers durch eine chemische Behandlung zu erreichen« Dieser Zeuge ist zwar der Ansicht, daß auf Grund dor anges tell ten Vei suche, die nicht nur im Laboratorium, sondern bereits auf tlasc nen durchgeführt seien, eine fabrikmäßige Fertigung hätte aufg nommen werden können« In dem hier erörterten Zusammenhang kOM es indessen nur darauf an, daß auch nach dieser Zeugenaussage Filterpapier von der Fachwelt grundsätzlich durchaus als geeignet angesehen wurde, für Teeaufgußbeutel Verwendung zu finden, falls es nur gelänge, dem Filterpapier die für diesen Zweck erforderliche Durchlässigkeit und Festigkeit zu geben« Der Zeuge hat insbesondere bestätigt, daß auch die Beklagte wieder holt den Auftrag gegeben habe, ein Filterpapier, das gleichseitig durchlässig und fest sein sollte, zu entwickeln, und daß die Firma des Zeugen der Beklagten jeweils die Ergebnisse der Versuche zugänglich gemacht habe« Penn in diesem Falle würde die Firma des Zeugen, nicht aber die Beklagte das Verdienst für sich in Anspruch nehmen können, brauchbares Filterpapier für Teebeutel geschaf fen zu haben0 Der Vorschlag, ein besonderes, als geeignet befundenes Papier für Teebeutel zu verwenden, ist von der Beklagten weder offenbart, noch könnte ihm eine Erfindungs höhe zuerkannt werdenIm Hinblick auf den Stand der Technik und die ständigen Bemühungen der Industrie v/ar es vielmehr eine Selbstverständlichkeit, einmal als brauchbar erkanntes, nämlich naßfestes und durchlässiges Filterpapier für die Herstellung von Teebeuteln zu benützen«, D^r Senat vermag daher der angegriffenen Entschei dung des Patentamts nicht darin zu folgen, daß die Erfindungshöhe anzuerkennen sei, weil auf dem Gebiet der Herstellung von Teebeuteln, wie der Stand der Technik erweise, viel Arbeit geleistet worden sei, ohne daß bis zur Zeit der Anmeldung jemand auf den Gedanken gekommen sei, Filterpapier für diesen Zweck "ohne Mitverwendung etwaiger Stützmiitel" zu benutzen«, Biese Begründung geht von der irrigen Auffassung aus, daß bereits das handelsübliche Papier genügt habe, um die an Teebeutel zu stellenden Anforderungen zu befriedigen„ Bie erörterte Beweisaufnahme, insbesondere auch die Vernehmung dos gerichtlichen Sachverständigen sowie die Aussage des sachverständigen Zeugen Br. haben eindeutig ergeben, daß das Übliche Filterpapier erst einem Sbndervcrfahren zur Erzielung der geeigneten BlattStruktur und einer Nachbehandlung zur Naßfestmachung unterzogen werden^muß, um die Eignung für Teebeutelpapier zu erlangen.« Ist nach alledem die Gewährung eines Patentschutzes für den Anspruch 1 nicht gerechtfertigt, so konnte andererseits auch der Anspruch 2 keinen Bestand haben, da dieser Anspruch - ohne eigene Erfindungshöhe - nur eine angeblich zweckmäßige Ausgestaltung des beispielsweise bei Damentaschen, den sog® Pompadourtaschen, üblichen Verschlusses eines Teebeutels nach Anspruch 1 zu dem Gegenstand ha-Üo Es war daher, wie geschehen, zu erkennen«.

beutelnErfinderBeutelFirmaFilterpapierTeePieAnspruchVerwendungPapier

Volltext der Entscheidung

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I ZE +7/56
<•*.....'...
Verkündet am 21o Februar <958
‘runau, Justizobersokretär
 als IJrkundsbeamter dor Geschäftsstelle
2490 025
I'm Namen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache 1») der Firma GrflHBB & MeflBBfr in MüJMBP/Wel
2o) derFirma	GmbH	in	mmr9
3o) der Firma Frnst CrflHb in F	)/M.,
- vertreten durchs
 Klägerinnen und Berufungsklägerinnen, Hechtsanwalt Br.
Nabenintervenientins Firma
 in
- vertreten durchs
 Werke GmbH
Patentanwalt Br.-Ingo in
 die Firma
- vertreten durchs
 gegen
& Sohn in Ml
W
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Beklagte und Berufungsbeklagte, Rechtsanwalt Br<
hat der Brate Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
 auf die mündliche Verhandlung vom 210 Februar 1958
unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs
 Br. h. c. Weinkauff, des Senatspräsidenten Br. Nastelski
 und der Bundesrichter Br. Bock, Br. Krüger-Nieland und Br. Weiß
 für Hecht erkannts
 Pie jüntscheidung des 2«, Nichtigkeitssenats des Beutschen Patentamtes vom 8. November 1955 wird aufgehoben*
Bas BRP 691 942 kann in der Bundesrepublik nicht geltend gemacht werden.
Bie Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
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~ 2 -Tatbestand %
Die Beklagte war Inhaberin des mit Wirkung vom Io Februar 1938 eingetragenen, im zweiten Hechtszuge in-folge Zeitablaufs erloschenen Patents 691 942, dessen Ansprüche wie folgt lauteten:
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1p Aufgußbeutel für gemahlenen Tee, dadurch l;	gekennzeichnet, daß der Beutel aus Filter-
*'•	papier besteht«
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2o Aufgußbeutel nach Anspruch I, dadurch ge-v.	kennzeichnet, daß	durch	den den	Beutel
{	verschließenden Falz	ein	den Fal2	ver-
schließender Zugfaden zickzackartig hin-i	durchgeführt ist»
Mit der auf § 13 Abs» 1 Hr0 1 und 2 PatG- gestützten Klage haben* die Klägerinnen zu 1 und 2 und der Kläger zu 3 . , (im folgenden Kläger) beantragt, dieses Patent für nichtig zu erklären« Die Firma QflBfc-Werke GmbH,	hat
 sich der Klägerin zu 1 als Hebenintervenientin angeschlossen«
Zur Begründung haben die Kläger vorgetragen, daß zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents kein Filterpapier zur Verfügung gestanden habe, das für Teeaufgußbeutel hätte Verwendung finden können, weil ein Werkstoff ausreichender Haßfestigkeit und Durchlässigkeit zu dieser Zeit nicht bekannt gewesen sei« Das im Streitpatent vorgeschlagene Filterpapier habe mithin eines wesentlichen Erfindungserfordemisses, nämlich der technischen Brauchbarkeit, entbehrte Die Klager haben weiterhin geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht neu, jedenfalls’1 habe er keinen technischen Fortschritt gebracht und es fehle ihm auch an der erfordere
 liehen Erfinäungshöhec Zum Stande der Technik haben sich die Klager auf das nicht vorveröffentlichte? aber früher ange-?
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meldete deutsche Patent 665 506 sowie auf folgende Vorver- . öffentlichungen berufen:
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1«> a) die deutschen Patente Nr« 260 641?	609	794?
.	621 685,	622	425	und	640 946?
b)	die USA~Patente Nr«, 785 659?	785	693-
1	083	900,	1	075	210,	1	010	721,	1	247	906,
1	489	807,	1	723	702,	1	875	474,	1	894	345i
1	974	523,	2	123	054-	2	087	796?	;
c) die britischen Patente Kr« 117 563 und 412 097* ■
d) das schweizerische Patent Nr* 177 440?	S
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2c das Schrifttum: The Teä and Coffee Trade Journal ■ von Juli 1934 und August' 1936?
Zeitschrift »Zellstoff und Papier” 1934? €08.
Pie Beklagte hat der Klage widersprochen und Klageabweisung beantragt« Sie vortritt die Auffassung, daß kei-ne der teilweise schon im Prüfungsverfahreh gewürdigten Druckschriften der Patentwürdigkeit des Streitpatents entgegenstehe c Die Behauptung der Kläger, daß Anfang 1938 noch keine brauchbaren Filterpapiere vorhanden gewesen seien, wird von der Beklagten in Abrede gestellte Sie tragt vor, solches Papier mit guter Durchlaufgeschwindigkeit und Naß-festigkoit sei bereits im Jahre 1937 entwickelt worden«
Der IIo Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat durch Entscheidung vom 8o November 1955 die Klage abgewiesen«
Gegen diese Entscheidung haben die Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Entscheidung
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des Patentamts aufzuheben und das Patent für nichtig zu erklären« Pie Quieta-Werke GmbH haben auch für die Berufungsinstanz ihren Beitritt erklärt«
Pie Kläger haben in der Berufungsinstanz einen Prüfbericht der Papiertechnischen Stiftung, München vom 14® August 1956 sowie Gutachten des Chemischen Laboratoriums Pr« Hermann	vom	15® August 1956 und des Sachverständigen für Tee Max	vom	13«	August	1956 vorgelegt«
Pozent Paul P#|P in München hat auf Anordnung des Senats ein schriftliches Gutachten erstattet« Er ist in der mündlichen-Verhandlung als Sachverständiger gehört worden« Perner sind als sachverständiger Zeuge der Leiter der Papiertechnischen Stiftung in München, Pr« sowie als Zeugen der technische Leiter der Klägerin zu 1 sowie Piplomkaufmann Ge^HP vernommen worden«
Entscheidungsgründe«
Per Gegenstand des Streitpatents betrifft Aufgußbeutel für gemahlenen Tee« Per Erfinder weist in der Einleitung der Beschreibung darauf hin, daß Teegetränke im Haushalt und Gaststättengewerbe mittels eines Tee-Eies oder eines Beutels aus Gaze, durchlöcherter Zellulosehydratfolie Oo dgl« hergcstollt würden« Piese Art von Beuteln sieht der Erfinder indessen als nachteilig an, weil bei ihnen ständig feste Teile^ des Tees sowie auch Staub in das Getränk gelangten und diesem ein'trübes und

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unappetitliches Aussehen gäben* Die festen Bestandteile, so betont der Erfinder, machten das Getränk auch bitter, weil sie bei der langen Ziehzeit mit ausgelaugt würden« Schließlich sei es mit den in bekannter Weise hergestell-ten Beuteln nicht möglich, den Tee in fein verteiltem, insbesondere gemahlenem Zustand zu verwenden? in dem die Ergiebigkeit des Tees ganz wesentlich gesteigert werde und die Auslaugung schneller erfolge» Der Erfinder, der sich die Aufgabe gesetzt hat, die erörterten Übelstände zu vermeiden, hat als Lösung vorgeschlagen; einen Aufgußbeutel für gemahlenen Tee zu verwenden, der aus Filterpapier bestellte Er erklärt, bei Verwendung eines solchen Beutels erhalte man ein klares Getränk, weil kein Staub oder Teegrus in das Getränk gelange« Auch erhalte der gefilterte Tee einen besseren Geschmack und sei bekömmlicher, weil eine schnelle Auslaugung stattfinde und überdies das Filterpapier die bitteren, schädlichen Bestandteile zurückhalte<> Endlich sei es ohne weiteres möglich, den Filterpapierbeutel mit gemahlenem Tee zu füllen» Der Erfinder hebt zu dem Stande der Technik ausdrücklich hervor, daß die Filterung von gemahlenem Tee an sich bekannt sei; er weist indessen darauf hin, daß dazu bisher besonders ausgebildete Filtergefäße und besondere Teemühlen erforderlich gewesen seien, die jetzt in Fortfall gelangen konnten» Mit diesem Hinweis stellt der Erfinder klar, daß es sich bei dem Erfindungs-gegenstand ausschließlich um Beutel handelt, die in das Aufgußgefäß eingehängt oder eilige taucht werden (vgl» auch So 2 Zo 8 und 9) und über die sodann das kochende Wasser gegossen wird (sog»' Tauchverfahren), ohne daß sie in einem dem Aufgüßgefaß aufzusetzenden Behälter (Trichter), also
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einem Stützmittel, ruhen müßten (sog, Durchlaufverfahren)«
Fach alledem kennzeichnet sich der Erfindungsgegenständ des Anspruch« 1 als.ein für gemahlenen Tee vorgesehener Aufgußbeutel, der aus Filterpapier besteht«
Durch den Anspruch 2 ist ein Beutel nach Anspruch 1 unter Schutz gestellt, bei dem durch den Verschließfalz des Beutels ein Zugfaden zickzackartig hindurchgeführt ist«
II« Der Stand der Technik ergibt,
 daß der von dem Erfinder beanspruchte Erfinduhgsgedanke (Anspruch 1) am Tage der Anmeldung des Streitpatentes neu war« Denn keine Entgegenhaltung enthält die erfindungswesentlichen Merkmale dieses Anspruchs«
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1c. Das DKP 260 641 (1912) betrifft Packungen für Kaffee und Tee, die aus wasserdurchlässigen, aber wasserbeständigen Beuteln o« dgl« bestehen« Als in Betracht kommendes Material nennt die Beschreibung beispielsweise poröse Stoffe wie z« B« Leinwand u« dgl« (So 1 Z« 17 ff)« Erfindungsgemäß sollen die Beutel mit.einem wasserlöslichen, unschädlichen Mittel imprägniert werden« Es wird also- kein unbearbeitetes Filterpapier zur Verwendung vorgeschlagen,
2« Das DRP 609 794 (1933) beschreibt eine'für Kaffee bestimmte Portionspackung, die als Filtorbeutel ausgebil-det und mit einer luft- und wasserdicht geschlossenen, als Aufgußraum dienenden Umhüllung, versehen ist. Die aus wasserdichtem Papier hergostellte Umhüllung oder Verpackung *
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ist unten mit einer Öffnung versehen, so daß sie nach ihrem Öffnen unmittelbar als Aufgußbecher verwendet werden kann«
Pie Merkmale dieser Erfindung bestehen hiernach in der besonderen Art der Ausbildung der Verpackung, um sie leicht als Aufgußraum benutzen zu können (S« 1 Z« 36 ff)« Über das für den Filterbeutel zu benutzende Papier werden keine Angaben gemacht« Pies erübrigte sich ersichtlich deswegen, weil der Kaffeefilterung im sog« Purchlsufverfahren keine Schwierigkeiten entgegenstanden«	^
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3« Pas nicht vorveröffentlichte, aber früher angemeldete DRP 665 506 (11« November 1933? bekanntgemacht 8« September 1938) betrifft Aufgußbeutel zu dem Zuberciten von Kaffee in abgemessenen Mengen« Pas Mahlgut soll eine Körnung zwischen 0,8 - 0,25 mm, vorzugsweise aber zwischen 0,6 und 0,33 aufweisen« Gemäß der Erfindung sindt Lochungen in der Hülle des Beutels von einer Größe vorgesehen, die die Mahlgutteile eben noch am Purchfallen verhindern« Die Beutel sind aus leicht durchlässigem Textilgewebe oder aus Zellulose-Glashaut mit Junk^ipchung und einem Spreizring gefertigt« Mit der Lehre des Streitpatents ist der Erfindungsgegenstand dieser Patentschrift weder ganz noch teilweise wesensgleich. Es kann somit auch dahingestellt bleiben, ob im Rahmen einer Identitätsprüfung gemäß § 4 Abs« 2 PatG ein über den Gegenstand hinausgohender Schutzu demfang des alteren Patents zu prüfen ist.
4. Pie PRP 621 685 und 622 425 (1934) befassen sich mit der Art der Aufgußbeutel, die insbesondere auch zur Aufnahme von Tee geeignet sein sollen« Pur die Beutel sollen
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"Werkstoff z» Bo' Zellglas” Verwendung finden (ERP 621 685 So 1 Zo 5 ff)» Eer Beutel wird mit Löchern versehen; die dem Wasser Zutritt gewähren und ein Auslaugen des Beutelinhalts ermöglichen sollen (ERP 621 685 So 2 Z« 73 ffj ERP 622 425 So 2 Zu 80)o Ungelochtes Filterpapier wird von dem Erfinder nicht erwähnt«.
5* ERP 640 946 (1935 - M4HH) "beschreibt Filtertypen, die für das Durchlauf'verfahren dienen, also nicht ohne Stützmittel verwendet werden»
6, Eie USA-PatentSchriften 785 659 (1905),	785	693
(1905),	1 085 900 (1914) und die schon im Prüfungsverfah-
ren herangezogenen USA-Patentschriften 1 010 721 (1911) betreffen das Aufbrühen von Kaffee, und zwar im Purchguß-verfahren. -JTine Patrone, dio vorzugsweise aus Papier besteht und den Kaffee enthält, wird in ein Aufgußgerät eingesetzt und der Wirkung des hindurchlaufenden Wassers aus-gesetzt» Eie Verwendung nicht imprägnierten Filterpapiers für Teeaufgußbeutel, also ohne Zusatzgeräte, wird in keiner dieser Patentschriften angedeutet»
7o Eie USA-Patentschrift* 1 075 210 betrifft eine "Flüssigkeitsimprägnierungsvorrichtung", z~0 B» zu dem Farben von Flüssigkeiten» Zu diesem Zweck wird zwischen zwei Papier blättern, die "aus einer Art von Löschpapier" (Sc 1 Z» 37) bestehen sollen, ein Farbstoff eingcschlossen» Eer Erfinder betont (So 1 Z» 78 ff), die Erfindung könne auch als nützlicher Haushaltsartikel für die Hahrungernittelzubereit ung dienen» Eie wichtige Zwischenschicht könne dann beispielsweise aus Curry-Pulver oder aus anderen Substanzen bestehen,
 die für die Würzung von Fleischbrühe usw, geeignet seien, oder auch aus Heilkräutern, um mit Gemüse gekocht zu werden. In letzterem Falle sollten die schützenden Deckblätter vor-teilhafterweise aus Waffelteig oder Gelatine bestehen, die sich zur Auflösung in der zu würzenden Flüssigkeit eigneten» Mit dem Erfindungsgedanken des Streitpatents hat die Patentschrift weder in der Aufgabenstellung noch in dem Lösungsmittel etwas gemeinsam« Die bei Verwendung von Teebeuteln aus.Filterpapier bestehenden Schwierigkeiten treten hier nicht auf«
8« Die USA-Patentschrift 1 247 906	(1917) befaßt sich
 ebenso wie die identische Patentschrift 117 563 mit Teepackungen oder Säckchen, die aus zwei Teilen hergesi^llt werden, und zwar aus Papier, Papiermache, Textilmaterial oder einem ähnlichen Faserstoff, der entweder geschnitten, gepreßt oder holzgeprägt und perforiert wird (S. 1 Z» 42 ff). Um die Säckchen gegen das kochende Wasser widerstandsfähig zu machen, sollen die beiden Teile, aus denen die Packung hergestellt ist, mit einer wasserdichten, holzbeständigen und kittartigen Substanz, vorzugsweise Azetylzellulose-lösung, überzogen werden« Auch diese Patentschriften bringen hiernach kein ungelocht esj nicht imprägniertes Filterpapier in Vorschlag»
9„ Bei den Papierbeuteln der USA-Patentschrift 1 489 807	(1923), die für eine kleine Menge Teeblätter
 bestimmt sind, soll der Beutel "foraminous or perforated walls" haben. Die Wörter "foraminous" und "perforated" sollen nach der Überzeugung des Senats keinen Gegensatz
10 -
darate lien, sondern nur zu dem Ausdruck bringen, daß es sich um durchlöchertes Papier handeln muß« Pies entnimmt der Purchschnittsfachmann vor allem daraus, daß alle übrigen Stellen der Beschreibung (vgl« S« 1 Z« 109, So 2 Z« 64) und insbesondere die Ansprüche (So 2 Z« 106, 115, 125,
 So 3 Z« 7) ausschließlich das Wort "perforated" verwenden« Auch die Abbildungen ergeben eindeutig, daß Lochungen in den Wänden des Beutels angebracht werden sollen.
10« Pie USA-Patentschrift 1 723 702	(1928) macht
 Vorschläge, die eine bessere Handhabung von Teebeuteln bei ihrer Benutzung ermöglichen sollen« Pie Beutel sollen aus "Stoff" oder "einem anderen passenden Material" hergestellt werden.
11«	Pie ÜSA-Patentsehrift 1 876 474 (1932) beschreibt
 eine Vorrichtung zur Herstellung von Filterkaffee, Filter-tee und anderen Getränken im Purchgußverfahren. Per Erfinder schlägt vor. die Substanz in einer Patrone aus Filterpapier einzuschließen, die ihrerseits von Quarkseihtuch umschlossen ist. Pie Patrone wird in das Aufnahmegefäß eingelegt. Abgesehen davon, daß bei dem Purchlaufvorfehren nicht die Probleme des Streitpatents auftreten, sollen die Filterpapiereinlagen nicht ohne AbStützung durch Stoffum-hüllungen Verwendung finden.
12o	Pie TTSA-Patentschrift 1 894 345 (1933), die sich
 auf eine Herstellungsmethode für .Teebeutel bezieht, erklärt, daß normalerweise das Beutel-Herstellungsmaterial aus Gaze oder Stoff bestehe« Per Erfinder betont, daß
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... 11
"auch andere Materialien", wie z» Bo perforiertes Papier oder Celophan" verwendet werden könnten (S» ') Z« 72 ff). Ungelochtes Filterpapier erwähnt die Patentschrift nicht *
15o	Pie USA-Patentschrift 1 947 52'3 (1934) betrifft
 Kaffeebeutol, die in einer Kaffeemaschine mit Steigrohr, also im Purchlaufverfahrcn. Verwendung finden sollen« Der Beutel kann nach den Angaben des Erfinders "aus irgendeinem porösen Stoff, wie z. B« Graze, perforiertem Cellophan uswo, gebildet werden«” (So 1 Z. 80 ff)«
14«	Pie USA-Patenischrift 2 087 796 (1937) beschreibt
"Teebeutel und ähnliches”« Nach Ansicht des Erfinders ist das bisher für Teebeutel benutzte perforierte Cellophan nicht ganz zufriedenstellend« Pies beruhe darauf, so erklärt die Beschreibung, daß die perforierte Hülle aus Cellophan mehr oder weniger häufig aufbreche, und zwar besonders dann, wenn der Teebeutel beim Brühen des Tees im heißen Wasser hin- und hergeschwenkt werde (S« 1 Z« 15 ff)* Per Erfinder schlägt vor, die Perforationen in die vorgesehenen Wulste dos Beutels zu verlegen. Als dem Cellophan entsprechendes Material führt die Beschreibung "sehr dünnes, amorphisches oder im wesentlichen araorphisches Material auf, wie z« B« dünnes Pergamentpapier" (S*. 2 Z« 19 ff)»
15« Pie britische Patentschrift 412 097	(1932),	die
 praktisch mit dem nicht vorvoröffontlichten, oben erörterten PH? 665 506 übereinstimmt, schlägt vor, zur Herstoilung . des Kaffeebeutels ein Tuch aus reiner Baumwolle oder Xeinen mit einer bestimmten Zahl von Fäden zu verwenden. Als anderes

~ 12
geeignetes Material wird transparente Zellulose-' oder Alurainiumfolie genannt, die "natürlich ge locht sein müsse (S. 2 Za 49 ff).
16. Auch die schweizerische Patentschrift 177 440 (1934) schlägt Teebeutel vor, die im wesentlichen aus einer biegsamen, durchsichtigen, wasserfesten Folie hergestollt und mit einer Anzahl von Öffnungen für die Durchströmung versehen sind« TTngelochtes Filterpapier nennt der Erfinder nicht.
17» Die Werbeanzeigen im "The Tea and Coffee Trade Journal" besagen über die Verwendung von Filterpapier nichts. Ebensowenig enthält die Veröffentlichung in der Zeitschrift "Zellstoff und Papier" Jahrgang 1934 S. 208 einen Hinweis, der für die^ehrc des Streitpatents von Bedeutung wäre.
Zusammenfasscnd ist hiernach festzustellen, daß die Verwendung von ungelochtem und nicht imprägniertem Filterpapier für Teeaufgußbeutel neu war.
III. Da die Fertigung yon Teeaufgußbeuteln ein sehr eng umrissenes Spezialgebiet der Papierverarbeitung darstellt, ist davon auszugehen, daß der auf diesem Spezialgebiet arbeitende Durchschirittsfachmann dem Patentanspruch entnehmen wird, er könne nicht jedes beliebige Filterpapier verwenden, sondern nur ein solches, das den besonderen, an Teebeutel zu stellenden Anforderungen genügt. Der Fachwelt war, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat und der Stand der Technik am Anmeldetag des Streitpatents
 erweist, bekannt, daß Teebeutelpapier nicht nur einen ausreichenden Diffusionsgrad besitzen, do h„ genügend durchlässig 3ein muß, um einen Stoffaustausch in angemessener Zeit zu bewirken, sondern daß es gleichzeitig auch eine ausreichende Naßfestigkeit haben muß, um ein Herausziehen oder Herausheben des Beutels nach Ablauf der Ziehzelt zu ermöglichen.
Ob eine Lehre, ein Filterpapier zu verwenden, das die genannten Voraussetzungen erfüllt, ausreichend ist, dem Durchschnittsfachmann einen Lösungsweg zu offenbaren, hängt im wesentlichen davon ab« ob und in welchem Umfang zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents brauchbares Papier auf dem Markt war, dessen sich der Fachmann für die Herstellung von Teebeuteln bedienen konnte® Indessen bedarf diese zwischen den Parteien streitige Frage im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung- Auch wenn man zugunsten der Beklagten die Richtigkeit ihrer Behauptung unterstellt, daß sie bereits vor Anmeldung des Streitpatents - seit dem Jahre "937 - die Möglichkeit gehabt habe, sich brauchbares Papier von ihrem Fabrikanten hersteilen zu lassen, und wenn man selbst annimmt, ein solches Papier sei zu dieser Zeit bereits aligSemoin bekannt gewesen, würde der Vorschlag,dieses Papier für Teebeutel zu verwenden, einen erfinderischen Schritt überhaupt n£ir in dem Falle dar stellen können, daß im Grundsatz ein(uribegrUndetes) Vorurteil gegen die Verwendung von Filterpapier bestanden hat und der Beklagten das Verdienst zukäme, dieses Vorurteil überwunden zu haben® Y/ar dies nicht der Fall, so könnte ein erfinderisches Verdienst niemals in dem bloßen Vorschlag erblickt werden, schon vorhandenes brauchbares, d«. h. genügend durchlässiges und
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gleichzeitig naßfestes Papier für die Herstellung von Teebeuteln zu benutzen* Per erörterte Stand der Technik sowie die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben eindeutig, daß ein Vorurteil tatsächlich nicht Vorgelegen, vielmehr die Nichtverwendung von Pilterpapier allein darauf beruht hat, daß die Fachwelt davon ausging und auch davon ausgehen konnte, ein für Teeaufgußbeutel brauchbares Pilterpapier befinde sich noch nicht auf dem Markt,
 Bereits eine Anzahl der erörterten Patentschriften, insbesondere die deutschen Patentschriften 260 641 und 640 946 sowie die USA-Patentschriften 1 075 210, 1 085 900,
1 0',0 721,	1	241 906,	1 894 345 schlagen - teilweise aus-
drücklich - die Verwendung von Pilterpapier zur Filterung von Kaffee und Tee vor. Per Umstand, daß diese Papiere entweder imprägniert und/oder perforiert waren oder daß sie nur im Purchgußverfahren Verwendung fanden, läßt den Schluß zu, daß man handelsübliches pilterpapier, d, h, Papier ohne eine besondere Behandlung oder Zurichtung nicht als ausreichend angesehen hat, um den an Teebeutel zu stellenden Anforderungen gerecht zu werden, Pie Beweisaufnahme hat diese Annahme bestätigt. Per Zeuge BBHBB hat glaubwürdig * bekundet, daß die Klägerin zu 2 seit dem Jahre *930 Versuche unternommen hat, für Teebeutel Pilterpapier deutscher und ausländischer Herkunft zu verwenden, Ps habe sich jedoch bei allen diesen Versuchen, die bis in das Jahr 1937 intensiv fortgesetzt worden seien, ergeben, daß entweder die Auslaugung des Tees oder die Naßfestigkeit des Papiers nicht befriedigend gewesen sei. An Güte seien sie jedenfalls nicht an die von der Klägerin zu 2 aus Stoff hergestellten Beutel herangekommen.
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Der Zeuge Geßner hat gleichfalls ’bestätigt, daß die Auftraggeber seiner Firma schon in den 30er Jahren nach einem Eiltet papier verlangt hätten, das genügend durchlässig wie auch naß fest war0 Er hat betont, daß der Gedanke nicht ganz einfach zu verwirklichen gewesen sei und seine Firma auf drei verschi denen Wegen gearbeitet habe, um den Wünschen der Kundschaft g recht zu werden«, Einmal habe man versucht, das Filterpapier durch Einarbeiten eines Gewebes fest zu machen«, Sodann habe sl den Versuch unternommen, ausländische, langfaserige Rohstoff? cu vorwenden« Als diesen Bemühungen Devisen- und liefexungs-Schwierigkeiten in den Weg getreten seien, habe man es schlief, lieh unternommen, die notwendigen'Eigenschaften des Teebeutel-papiers durch eine chemische Behandlung zu erreichen« Dieser Zeuge ist zwar der Ansicht, daß auf Grund dor anges tell ten Vei suche, die nicht nur im Laboratorium, sondern bereits auf tlasc nen durchgeführt seien, eine fabrikmäßige Fertigung hätte aufg nommen werden können« In dem hier erörterten Zusammenhang kOM es indessen nur darauf an, daß auch nach dieser Zeugenaussage Filterpapier von der Fachwelt grundsätzlich durchaus als geeignet angesehen wurde, für Teeaufgußbeutel Verwendung zu finden, falls es nur gelänge, dem Filterpapier die für diesen Zweck erforderliche Durchlässigkeit und Festigkeit zu geben« Der Zeuge hat insbesondere bestätigt, daß auch die Beklagte wieder holt den Auftrag gegeben habe, ein Filterpapier, das gleichseitig durchlässig und fest sein sollte, zu entwickeln, und daß die Firma des Zeugen der Beklagten jeweils die Ergebnisse der Versuche zugänglich gemacht habe«
Es ergibt sich hiernach, daß in Wahrheit keinerlei ' unb egrilndotff *V orurt e iile> gegen dl. <5 ■' Her &t o ilinigJ vpn * Tc ob*oute ln ** aus»Filterpapier bestanden' haben, sondern die Papierhersteller nur fabrikatorische Hindernisse zu überwinden gehabt ha-
ben,, um den gewünschten Erfolg zu erzielen«, Selbst wenn man der Aussage des Zeugen Ge^i^ entnehmen wollte, seine Firma habe bereits im Jahre 1937 brauchbares Papier her-stellen können, so würde dies am Ergebnis nichts ändern«. Penn in diesem Falle würde die Firma des Zeugen, nicht aber die Beklagte das Verdienst für sich in Anspruch nehmen können, brauchbares Filterpapier für Teebeutel geschaf fen zu haben0 Der Vorschlag, ein besonderes, als geeignet befundenes Papier für Teebeutel zu verwenden, ist von der Beklagten weder offenbart, noch könnte ihm eine Erfindungs höhe zuerkannt werdenIm Hinblick auf den Stand der Technik und die ständigen Bemühungen der Industrie v/ar es vielmehr eine Selbstverständlichkeit, einmal als brauchbar erkanntes, nämlich naßfestes und durchlässiges Filterpapier für die Herstellung von Teebeuteln zu benützen«,
D^r Senat vermag daher der angegriffenen Entschei dung des Patentamts nicht darin zu folgen, daß die Erfindungshöhe anzuerkennen sei, weil auf dem Gebiet der Herstellung von Teebeuteln, wie der Stand der Technik erweise, viel Arbeit geleistet worden sei, ohne daß bis zur Zeit der Anmeldung jemand auf den Gedanken gekommen sei, Filterpapier für diesen Zweck "ohne Mitverwendung etwaiger Stützmiitel" zu benutzen«, Biese Begründung geht von der irrigen Auffassung aus, daß bereits das handelsübliche Papier genügt habe, um die an Teebeutel zu stellenden Anforderungen zu befriedigen„ Bie erörterte Beweisaufnahme, insbesondere auch die Vernehmung dos gerichtlichen Sachverständigen sowie die Aussage des sachverständigen Zeugen Br.	haben eindeutig ergeben, daß das
 Übliche Filterpapier erst einem Sbndervcrfahren zur Erzielung der geeigneten BlattStruktur und einer Nachbehandlung zur Naßfestmachung unterzogen werden^muß, um die Eignung für Teebeutelpapier zu erlangen.« Auch das in der angegriffenen Entscheidung erwähnte Ergebnis der von dem
 
Prüfer des Patentamts im Erteilungsvorfahren vorgenommenen Versuche steht dieser Annahme nicht entgegen«, Penn auch bei diesen Versuchen ist, wie der Inhaber der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, das von der Firma GeflP> &	hergestellte	Spezialpapier	benutzt	worden*
also nicht ein beliebiges Filterpapier, das für Zwecke der Teebeutelherstellung ungeeignet gewesen wäre*
Ist nach alledem die Gewährung eines Patentschutzes für den Anspruch 1 nicht gerechtfertigt, so konnte andererseits auch der Anspruch 2 keinen Bestand haben, da dieser Anspruch - ohne eigene Erfindungshöhe - nur eine angeblich zweckmäßige Ausgestaltung des beispielsweise bei Damentaschen, den sog® Pompadourtaschen, üblichen Verschlusses eines Teebeutels nach Anspruch 1 zu dem Gegenstand ha-Üo
 Es war daher, wie geschehen, zu erkennen«. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 42 Abs« 3 PatG«,
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