hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die iiändliche Verhandlung vom 4. Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. 1k 3, Wilde, Br. Birnbach, Br ,t Krüger-jieland, Br. Nasbeis&n und Br. Christoph folgendes Versäumnisurteil erlassent Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11, Februar 1954 wird' auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen., Februar 1954 ist die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12.. Mai 1953 zurückgewiesen worden, das den Beklagten zur Zahlung von 1 OOO DM nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage' des Beklagten abgewiesen hatte.
X ZR 47/54 Verkündet am 4« Oktober 1955 Grunau. Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In Sachen des Wilhelm Beklagten und Revisionsklägers; gegen die Firma Autobetriebe Rf^strasse 4P? GmbH, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt PjÄ - hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die iiändliche Verhandlung vom 4. Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. 1k 3, Wilde, Br. Birnbach, Br ,t Krüger-jieland, Br. Nasbeis&n und Br. Christoph folgendes Versäumnisurteil erlassent Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11, Februar 1954 wird' auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen., Bas Urteil ist vorläufig vollstreckbar* Von Rechts wegen 2 Tatbestand und Entscheidungsgrlinde: Durch Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. Februar 1954 ist die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12.. Kammer für Handelssachen des Landgerichts zu Hamburg vom 8. Mai 1953 zurückgewiesen worden, das den Beklagten zur Zahlung von 1 OOO DM nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage' des Beklagten abgewiesen hatte. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in gehöriger Form Revision eingelegt und die Revision auch fristgemäß begründet - • In der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 1955* zu der der Beklagte zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen war, ist weder er selbst noch sein Prozeßbevollmächtigter erschienen. Die Klägerin hau beantragt, die Revision kostenfällig zurückzuweisen und das Versäumnisurteil gegen den Beklagten zu erlassen* Dem Anträge war nach §§ 330, 557- 97? 708 Ziffer 3 ZPO stattzugeben, Wilde Birnbach Krüger-Nieland Nastelski Christoph