hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Drc Birnbach, Br. Bock* Br .Hasteis ki, Br. Weiß und Br, Hö.rr Absatz 3 der ürteilsformel ist durch Beschluss vom 5. In 100 bis 150 m Entfernung sei "E^BPP scharf nach dem Ostufer hinübergefahren und habe erst, als sie bereits quer im Fluß gelegen habe, das Backbordsignal mit zwei kurzen Tönen gegeben« "AflHpM1 habe nicht nach Backbord ausweichen können, da sie sonst "BpHPM mittschiffs getroffen hätte. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Er behauptet, "Efl|sei schon in einer Entfernung von 400 bis 500 m nach Abgabe des Backbordsignals unter das Ostufer gefahren. "ABHB" sei in einem Teil der Krümmung jedenfalls mindestens in der Mitte des Fahrwassers gefahren» "EflHB* habe zwei Backbordsignale gegeben, eines bei km 181, eines kurz vor dem Zusammenstoß,, Die Behauptung der Klägerin, sei erst kurz vor dem Zusam- habe unabhängig von der Signalgebung und von der Zulässigkeit der von "EBP* eingeschlagenen Fahrweise durch ein Ausweichen nach Backbord die Gefahr vermeiden können und müssen* Statt dessen habe sich "ABHHP' weiterhin auf dem Ostufer gehalten* Ihr Ausweichen nach Steuerbord sei bei dieser Sachlage fehlerhaft gewesen - Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts über den Ort des Zusammenstoßes an, ist aber der Meinung, "EBB^ habe unabhängig von dem Kollisionsort nach Steuerbord ausweichen müssen und habe dem Talfahrer nicht das Ausweichen nach Backbord aufzwingen dürfen; denn der Talfahrer habe nach dem Gesetz das Wahl-recht, ob er Steuerbord fahren oder unter Benutzung der Grube Backbord ausweichen wolle* Im vorliegenden Fall habe «EBV um 30 mehr der "ABHB11 die Entscheidung überlassen müssen, als "ABHI^P" nach Verlassen der ersten Krümmung auf die Ostseite hätte hinüberwechseln müssen, um bei der kurz darauf folgenden Biegung die Grube benutzen zu können. 1, Die Feststellung des Berufungsgerichts über den Ort des Zusammenstoßes steht in einem gewissen Widerspruch zu seiner Feststellung, daß "ABHfe^'» aus der Krümmung Doch braucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden, da der Klageanspruch auch dann dem Grunde nach gerechtfertigt erscheint, wenn mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen wird, daß die Schiffe auf der geraden Strecke zwischen km 180,4 und 180,5 zusammengestoßen sind, 2- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist, in einem Teil der Krümmung jedenfalls mindestens in der Mitte des Fahrwassers gefahren und hat sich dann weiterhin an dem Ostufer gehalten, während "E^i^' bereits in dem Augenblick, als sie von der aus der Krümmung kommenden “AflBP" 300 bis 40Ö m entfernt war, sich auf der Ostseite befand. "AflBHM1 hatte ihren Steuerbordkurs unter dem Ostufer beizubehalten und "E^^P hatte nach Steuerbord auszuweichen„ Das war umso mehr geboten, als gemäß § 34 Abs 2 BSchPVO dem Talfahrer tfäie 500. m unterhalb bei km 181 einsetzende Grube der zweiten Krümmung unter dem Ostufer überlassen mußte Die Rechtfertigung des Beklagten, er habe "AflB" die am Y/estufer liegende Grube der ersten Krümmung überlassen wollen, kann seine Fahrweise nicht entschuldigen. Ber Beklagte hatte keinen Anlaß, auf die bereits von f>A£|^^>f passierte Krümmung Rücksicht zu nehmen, wohl aber auf die vor ihr liegende Krümmung bei km 181* Das war ein Grund mehr für ihn5 Steuerbordkurs zu wählen« Das Berufungsgericht hat sich der Erkenntnis, daß für den Beklagten der Steuerbordkurs geboten war, nicht verschlossen. Es folgert eine Verpflichtung zu dem Abweichen von dieser Regel aber aus § 5 BSchFVO« Diese fordert von beiden Beteiligten zur Vermeidung unmittelbar drohender Gefahr notfalls ein Abweichen von den Vorschriften der VO« Eine Verpflichtung zu abweichendem Handeln folgert das Berufungsgericht nur für den Führer der Damit verkennt es, daß der Beklagte als Führer der "Efllp' die Ge* fahr durch einen regelwidrigen Kurs erst herbeigeführt und genügend Zeit hatte, um bei Hichterwidern des Backbordsignals auf 300 - 400 m Abstand den vorgeschriebenen Steuerbordkurs zu wählen« IV o Hiernach war unter Aufhebung des Berufungsurteils das Urteil des Schiffahrtsgeriohts wieder herzustellen; das nunmehr auch über die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge zu entscheiden hat, §§ 538 Abs 1 Nr 3, 565 Abs 3 Ber Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag der Klageforderung sowie über die Kosten der Rechtsmittelzüge an das Amtsgericht in Emden - Schiffahrtsgericht - zurückverwiesen-
2477 091 I za 47/53 Verkündet am 29o Oktober 1954 Grunau.. Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Br, H„ & Co„, Gesellschaft mit beschränkter Haftung» Reederei,, vertreten durch den Ge- schäftsführer Br. Ml Bf Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Schiffseigner Gottfried L( Straße Beklagten ”-nd Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, - hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Drc Birnbach, Br. Bock* Br .Hasteis ki, Br. Weiß und Br, Hö.rr Absatz 3 der ürteilsformel ist durch Beschluss vom 5. Hovember 1954 berichtigt - für Recht erkannt: Bas Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - SchiffahrtsObergerichts . vom 30v Bezember 1952 wird aufgehobene Bie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts in Emden - Schiffahrtsgerichts - vom 8. Mai 1952, den Parteien an Verkündungs Statt am 31. Mai 1952 zugestellt, wird zurückgewiesen. Bern Beklagten werden auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand? Am 30. April 1949 gegen 16 Uhr fuhr das der Klägerin gehörige MS "AflÜ11, ca. 150 t groß, geführt von dem Schiffer VfllB, in Ballast auf der Ems unterhalb Haren zwischen km 180 und'181 talwärts, ihr kam das dem Beklagten gehörige und von ihm geführte beladene MS "E^V, ca« 215 t groß, entgegen. Die Ems macht unterhalb Haren zwei Krümmungen; die erste biegt bei km 180 aus nördlicher Richtung nach Ost-Nordost, nach einer kurzen Geraden leitet die zweite Biegung bei km 181 wieder in die Nordrichtung über« Im Bereich dieser Krümmungen stieben die beiden Fahrzeuge am Bug zusammen und erlitten Beschädigungen. Die Klägerin behauptet, die "ApHHP” sei nach der ersten Krümmung (bei km 180) auf der Ostseite des Flusses gefahren, die "Epf^pP sei ihr auf der Westseite entgegen-gekoramen (Ost und West im Sinne der Hauptrichtung des Flus • ses). In 100 bis 150 m Entfernung sei "E^BPP scharf nach dem Ostufer hinübergefahren und habe erst, als sie bereits quer im Fluß gelegen habe, das Backbordsignal mit zwei kurzen Tönen gegeben« "AflHpM1 habe nicht nach Backbord ausweichen können, da sie sonst "BpHPM mittschiffs getroffen hätte. Beim Ausweichen der nAHPn nach Steuerbord und der nach Backbord seien die beiden Schiffe zu- sammengestoßen. Schuld am Zusammenstoß sei "EflpP, da diese auf der falschen Seite gefahren und nach der falschen Seite ausgewichen sei. Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz des ihr entstandenen Schadens in Höhe von 8 653$87 DM verlangt« Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Er behauptet, "Efl|sei schon in einer Entfernung von 400 bis 500 m nach Abgabe des Backbordsignals unter das Ostufer gefahren. Er habe dann noch ein zweites Backbordsignal gegeben, beide ? f r i' . k }■ •* \'Y V ** Si / i* Signale seien nicht erwidert worden. “ABHPh habe V plötzlich eine scharfe Kursänderung nach Steuerbord vor- S genommen, habe "Ef^B" i*1 einem Winkel von 50 0 getrof- >1 fen und an der Steuerbordseite beschädigt« Der Beklagte * ist der Meinung, die Schuld an dem Zusammenstoß treffe I die Klägerin» "EB^1 habe nach Schifferbrauch und Vor- | schrift der "ABH^" die Grube (tiefe Stelle) vor der I Hafeneinfahrt überlassen wollen und sei rechtzeitig un- 1 ter das Ostufer-gegangen. “ABI^^" hätte nicht ohne Sig- • nalgebung und auch nicht auf kurze Entfernung ihren Kurs M ändern dürfen. Das Amtsgericht - Schiffahrtsgericht - Emden hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Änderung des Ersturteils die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des schiffahrtsgerichtlichen Urteils begehrt. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe g I. Das SchiffahrtsObergericht stellt auf Grund der Beweisaufnahme fest, daß die Kollision auf der geraden Strecke bei km 180,4 bis 180,5 sich ereignet habe« "EBB? habe, als "ABBH)"? aus der Krümmung kommend, sie in 300 bis 400 m Entfernung gesichtet habe, sich bereits auf der Ostseite des Fahrwassers befunden, da sie bereits bei km 181 sich entschlossen habe, der Talfahrerin "ABSB" . die Grube bei km 180 zu überlassen und sie Steuerbord an Steuerbord zu passieren. "ABHB" sei in einem Teil der Krümmung jedenfalls mindestens in der Mitte des Fahrwassers gefahren» "EflHB* habe zwei Backbordsignale gegeben, eines bei km 181, eines kurz vor dem Zusammenstoß,, Die Behauptung der Klägerin, sei erst kurz vor dem Zusam- menstoß nach Osten ausgeschoren, sei widerlegt. habe unabhängig von der Signalgebung und von der Zulässigkeit der von "EBP* eingeschlagenen Fahrweise durch ein Ausweichen nach Backbord die Gefahr vermeiden können und müssen* Statt dessen habe sich "ABHHP' weiterhin auf dem Ostufer gehalten* Ihr Ausweichen nach Steuerbord sei bei dieser Sachlage fehlerhaft gewesen - II. Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts über den Ort des Zusammenstoßes an, ist aber der Meinung, "EBB^ habe unabhängig von dem Kollisionsort nach Steuerbord ausweichen müssen und habe dem Talfahrer nicht das Ausweichen nach Backbord aufzwingen dürfen; denn der Talfahrer habe nach dem Gesetz das Wahl-recht, ob er Steuerbord fahren oder unter Benutzung der Grube Backbord ausweichen wolle* Im vorliegenden Fall habe «EBV um 30 mehr der "ABHB11 die Entscheidung überlassen müssen, als "ABHI^P" nach Verlassen der ersten Krümmung auf die Ostseite hätte hinüberwechseln müssen, um bei der kurz darauf folgenden Biegung die Grube benutzen zu können. Da "ABB^" beiden Backbordsignale der “EBV1 nicht erwidert habe, hätte “EB^* nicht Backbordkurs fahren dürfen. III. Die Revisionsangriffe sind begründet* 1, Die Feststellung des Berufungsgerichts über den Ort des Zusammenstoßes steht in einem gewissen Widerspruch zu seiner Feststellung, daß "ABHfe^'» aus der Krümmung i <i y V ' i X . M ,i t «■ 'll «i • >. Vi »• V i * i ~- . * e ' I - kommend, die "Efll^1 auf seine Entfernung von 300 bis 400 m in Sicht bekommen habe. Doch braucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden, da der Klageanspruch auch dann dem Grunde nach gerechtfertigt erscheint, wenn mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen wird, daß die Schiffe auf der geraden Strecke zwischen km 180,4 und 180,5 zusammengestoßen sind, 2- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist, in einem Teil der Krümmung jedenfalls mindestens in der Mitte des Fahrwassers gefahren und hat sich dann weiterhin an dem Ostufer gehalten, während "E^i^' bereits in dem Augenblick, als sie von der aus der Krümmung kommenden “AflBP" 300 bis 40Ö m entfernt war, sich auf der Ostseite befand. Da "AflBBP* in der Entfernung von 300 bis 400 m aus der -Sitte des Fahrwassers mit Bichtung zu dem Ostufer fuhr, liegt entgegen der Meinung des Eevisionsbe-klagten ein Fall des § 33 der Deutschen Binnenschiffahrts-polizeiverordnung (BSchPVO) nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts näherten sich beide Schiffe einander unter dem Ostufer des Flusses. Die Beibehaltung dieser Kurse mußte zu dem Zusammenstoß führen. Demnach war die Fahrweise durch § 34 Abs 1 BSchPVO vorgeschrieben, d.h. "AflBHM1 hatte ihren Steuerbordkurs unter dem Ostufer beizubehalten und "E^^P hatte nach Steuerbord auszuweichen„ Das war umso mehr geboten, als gemäß § 34 Abs 2 BSchPVO dem Talfahrer tfäie 500. m unterhalb bei km 181 einsetzende Grube der zweiten Krümmung unter dem Ostufer überlassen mußte Die Rechtfertigung des Beklagten, er habe "AflB" die am Y/estufer liegende Grube der ersten Krümmung überlassen wollen, kann seine Fahrweise nicht entschuldigen. Im übri- 'll J * »? hi i » i gen hatte nach den Feststellungen des Beru- fungsgerichts die Krümmung bei km 180 bereits vor der Begegnung beider Fahrzeuge passiert. Ber Beklagte hatte keinen Anlaß, auf die bereits von f>A£|^^>f passierte Krümmung Rücksicht zu nehmen, wohl aber auf die vor ihr liegende Krümmung bei km 181* Das war ein Grund mehr für ihn5 Steuerbordkurs zu wählen« Das Berufungsgericht hat sich der Erkenntnis, daß für den Beklagten der Steuerbordkurs geboten war, nicht verschlossen. Es folgert eine Verpflichtung zu dem Abweichen von dieser Regel aber aus § 5 BSchFVO« Diese fordert von beiden Beteiligten zur Vermeidung unmittelbar drohender Gefahr notfalls ein Abweichen von den Vorschriften der VO« Eine Verpflichtung zu abweichendem Handeln folgert das Berufungsgericht nur für den Führer der Damit verkennt es, daß der Beklagte als Führer der "Efllp' die Ge* fahr durch einen regelwidrigen Kurs erst herbeigeführt und genügend Zeit hatte, um bei Hichterwidern des Backbordsignals auf 300 - 400 m Abstand den vorgeschriebenen Steuerbordkurs zu wählen« hr Ir . 1 ! * *1 V \ i'" rY Auf der anderen Seite konnte der Führer der ttA( wenn mangels Feststellung das Überhören desersten Backbordsignals der "E^l^1' unterstellt werden muß, darauf vertrauen, daß "E^HP* rechtzeitig nach Steuerbord ausweichen werde. Das zweite in einer Entfernung von 100 - 150 m abgegebene Backbordsignal der "E^^P war nicht mehr rechtzeitig genug, um der "A^I^P" eine gefahrlose Kursänderung zu ermöglichen. Das nimmt anscheinend auch das Berufungsgericht an. Hiernach war allein der Beklagte in der Lage, die Gefahr sicher und rechtzeitig zu vermeiden. Die !a 11 •; f- 4 .,4 '• a < ■ » »■> ' Nichterwiderung des Backbordsignals hätte ihn auch nach § 5 der PVO zu dem Einschlagen des Steuerbordkurses veranlassen müssen.. Er trägt allein die Schuld am Zusammenstoß. IV o Hiernach war unter Aufhebung des Berufungsurteils das Urteil des Schiffahrtsgeriohts wieder herzustellen; das nunmehr auch über die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge zu entscheiden hat, §§ 538 Abs 1 Nr 3, 565 Abs 3 Nr 1 ZPOc ‘ Birnbach Bock Nastelski Weiß Nörr J •* • -j ■: * I ZR 47/53 B e s c h 1 u ß In Sachen der Firma Br» H* Meyer-Gerhards & Co», Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Reederei, vertreten durch den Geschäftsführer Br» Meyer-Gerhards, Nordseebad Borkum, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Paulsen - gegen den Schiffseigner Gottfried Leimitz; Lauenburg/Elbe, Berliner Straße 23, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* Wieczorek - hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 5» November 1954 beschlossen: Absatz 3 des am 29- Oktober 1954 verkündeten Urteils wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß er folgende Fassung erhält: Ber Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag der Klageforderung sowie über die Kosten der Rechtsmittelzüge an das Amtsgericht in Emden - Schiffahrtsgericht - zurückverwiesen- Bimbach Nörr