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BGH

Gericht: BGH

Die für Vertragsansprüche geltende Vorschrift < des § 414 BGB findet auf Schadensersätzansprüche aus unerlaubter Handlung keine Anwendung, es sei denn, daß insoweit eine abgekürzte Verjährung ■ besonders vereinbart wird; Mai 1948 nur zur Höhe von 5.000 HM statt und leimte den weitergehenden Antrag ab mit der Begründung, daß bei der Unsicherheit des B© wei»aergeonieses auch ein© nicht September .1948 ab , da eine Verletzung, der Sorgfaltspflicht durch die Beklagte nicht anzunehmen sei. Die Penster des Erdgeschosses, inwelchem sich die Lagerräume befunden hätten, seien nur mit Brettern verschlossen und durch Möbel verstellt gewesen, die man habe beiseite schieben können. in einer ausgesprochenen Wohngegend belegenen Hause befunden, das nur deshalb für Wonr-: zwecke ungeeignet gewesen sei, weil wegen der Bombenschäden noch einige Innenreparaturen hätten vorgenommen werden müssen. Die Unterlassung einer Bewachung könne 'der Beklagten nicht zur Last gelegt werden, da unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse auch die Anstellung eines Wächters bei den meist schwer bewaffneten Banden keine genügende Sicherheit geboten haben würde. Zumindest treffe die Klägerin ein überwiegendes Kilver schul den,; da sie ihre angeblich so:außerordentlich wertvolle Habe einem unbedeutenden Fuhrunternehmer in Wittenberg übergeben und es-nicht einmal für erforderlich gehalten habe, sich mit der Beklagten in Verbindung zu setzen und sie auf den Wert der zu befördernden Sachen hinzuweisen. Sie hat aber geltend gemacht, daß die Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport und die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports ' Vertragsinhalt geworden seien, da sie^ allgemein derartigen Verträgen zugrunde gelegt würden und da auch in den Geschäftsräumen der Beklagten durch Plakataushang sowohl ; auf die ADSp als auch auf die genannten Bedingungen hingewiesen sei. das zwölfmonatige Lagergeld beschränkt, so daß die Klägerin, durch die Zahlung der 3«000 DM bereits mehr erhalten habe, als ihr zustehe. ln';ulrigeh könne sich die Beklagte auf die^Verjährung■■auch deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil die YerWährung vom Zeitpunkt /den Einreichung des ersten Armenrechtsgesuchs, den 9. Die liichteinlegung einer Beschwerde gegen den das Armenrecht ablehnenden Be-bf' schluB könne der Klägerin nicht*zu dem Rächteii gereichen, da der Erfolg zu demindest sehr zweifelhaft gewesen sei, die Versagung in wesentlichen auch auf fiskalischen Gründen' beruht habe. Obwohl beü dieser Fristberechnung bis zur Einreioliuiig des Armenrechts im vorliegenden Rechtsstreit die Jahresfrist des § 414 HGB um 13 Tage überschritten gewesen sei, könne sich die Beklagte doch nicht darauf berufen, da der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Einrede der Verjährung, durchgreifev Die Beklagte habe durch ihr früheres Verhalten in der Klägerin den Eindruck erweckt, daß sie es auf einen neuen Prozeß nicht ankomnen lasse, sondern sich mit der Klägerin über die Restzahlung außergerichtlich ver- 1) Das Berufungsgericht hat das zwischen den Parteien zustande gekommene Vertragsverhältnis als reines Speditionsgeschäft (§ 407 iIG-B) gewürdigt und die Annahme eines von der Klägerin -behaupteten- besonderen Verwahrungsverträges abg-e-lehnt. Im Revisionsrschtszug hat die Klägerin auch nicht mehr die km fassung vertreten, daß ein Verwahrungsvertrag geschlossen worden sei. Im Vorprozeß (Landgericht Berlin, 18 Ö 66/48) hat die Beklagte vorgetragen , daß die Einlagerung des, Gutes nötig gewesen sei;, "weil die; Beklagte nicht alsbald von der Eisenbahn den erforderlichen Eisenbahnwagen zur Beladung gestellt bekommen und die Grenzabfertigung an der Zonengrenze der-Vorbereitung1bedurft habe, die stets eine erhebliche Zeit in Anspruch genommen habe*1. Der Spediteur ist nach § 407 Abs 2, 590 HOB für den Verlust des ihm zur Versendung übergebenen und von ihm aufbewahrten Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten. Biese Vorschrift ist auch auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Frachtführer bei Verlust des Gutes anzuwenden (§459 Satz l 5) Auf das Vertragsverhältnis können die Allgemeinen $pe-diteurbedingungen (ADSp) keine Anwendung finden, weil die Beklagte, wie . Oktober 1951 (I ZR 92/50, BGKZ 5, 200 hat das' Berufungsgericht festgestellt, daß weder die Beför-derungsbedingimgen für den Möbeltransport (BBM) noch die-Allgemeinen Bagerbedingungen des deutschen Möbeltransports (ABB) Vertragsinhalt geworden seien. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß auch die vorbezeichneten, als ''normative Rechtsordnung" zu wertenden allgemeinen Geschäftsbedingungen' nur dann Geltung beanspruchen können, wenn sich die Vertragsparteien ihnen ausdrücklich oder stiil- vorliegenden-Pall, nicht an-, genommen werden, da offensichtlich auch von seiten der Beklt ten auf diese Bedingungen bei 'Vertragsabschluß nicht hingewiesen worden sei. Begründung- weist die Revision an sich mit Recht - darauf nin, daß es sich heim Vertragsabschluß nicht um ein ’’Verhältnis vom Kaufmann zu dem Nicht kauf mann”, sondern Um einen ..Abschluß mit dem die Klägerin vertretenden Ruhr unter-*, nehmer Baatsch, einem Fachmann, gehandelt habe. Trotzdem reicht das Vorbringen der Beklagten nicht aus, um eine Unterwerfung der Klägerin unter die KMB oder die AUB begründen zu können. Die Beklagte kann nicht behaupten, daß sie dem Fuhrunternehmer Baatsch gegenüber ausdrücklich Iclargesteilt habe, welche von diesen Bedingungen für den Auftrag gelten sollten. Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte aber selbst in erster Linie immer auf die ADSp berufen, woraus folgt, daß die Parteien sich nicht gleichseitig auch den BBM oder den ALB unterworfen haben können. Die Beklagte hat auch nicht behaupten können, daß sich die Klägerin bzw.,. der Revision vertretene Auffassung würde dazu führen, üaß die ; Beklagte, die sich wegen Versäumung des rechtzeitigen Abschlusses der Speditionsversicherung nicht auf die-ADSp berufen kann-,, "hilfsweise" sogar* besser gestellt werden würde und daß ihr die "Wohltat" einer weitergehenden Haftungsbesehränkung oder des § 429 Abs 1 I-IOB zu beurteilen» Danach ist die Beklagte für den Verlust des ihr übergebenen (lutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten» Das- Berufungsgericht hat den der Beklagten hiernach obliegenden Bntlastungs beweis nicht als geführt angesehen» Oktober 1949 und des angefochtenen landgerichtlichen Urteils hat das Berufungsgericht keine besonders schwere Pflichtverletzung und Fahrlässigkeit der Beklagten bei der Unterbringung des Gutes angenommen» Angesichts der damaligen besonderen Verhältnisse könnten weder die Unterbringung in dem behelfsmäßigen Lagerraum noch die Sicherung der Fenster durch Vernagelung mit Brettern und Vorstellen schwerer Möbel als Verletzung der zu beachtenden Sorgfaltspflichten bezeichnet werden» Es sei gerichtsbekannt daß einmal in der damaligen Zeit - zwei Jahre nach Kriegsende - weder genügend unzerstörter Raum für die Lagerung von Gegenständen zur Verfügung gestanden habe noch Material zur Beseitigung der Kriegsschäden vorhanden gewesen sei» Wer also in einer solchen Zeit sein Gut einem Spediteur überg9^-ben habe, habe damit rechnen müssen, daß eine unter Umstanden sogar längere Lagerung infolge der Transportschwierig-keiten notwendig werden oder eine Unterbringung in nur behelf smäßig hergerichteten Räumlichkeiten erfolgen würde. Zutreffend weist das Berufungsgericht entgegen den bisher mit der Sache befaßt gewesenen Gerichten darauf hin, daß der Einbruch nicht durch die zerstörten Fenster, sondern durch den Keller erfolgt sei; der Zustand der Fensterlücken sei also für den Einbruch nicht ursächlich gewesen» Es könne auch dahingestellt bleiben, ob die Zugänge zu dem Grundstück und den Innenräumen-, dem Keller und den Lagerräumen, ausreichend durch feste Türen und Schlösser gesichert gewesen seien.'Auf jeden Kall sei' der Beklagten der Vorwurf zu machen, daß sie nicht ausreichend für die Bewachung des fraglichen Grundstücks gesorgt habe.. Wenn sich die Beklagte darauf berufen habe, daß ih * dem Keller des Hauses drei Angestellte des benachbarten Krankenhauses geschlafen hätten, die - ebenso wie das übrige Personal des Kränkenhauses - mit der Überwachung betraut gewesen seien, so könne dies keinesfalls als ausreichend und genügend angesehen werden. Baß die Beklagte' eine solciie Sicherung selbst nicht als ausreichend angesehen habe, gehe schon aus der Tatsache hervor, daß sie noch bis kurze Zeit vor dem in Rede stehenden Einbruch einen Wächter angestellt habe. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß die Polizei sofort/.von. dem Einbruch benachrichtigt worden sei und daß nur infolge ihres'verspäteten Eintreffens die Nachforschungen nach den ■(Tätern ergebnislos verlaufen seien. Einmal habe die Beklagte damit rechnen müssen, daß van einer eventuellen Benachrichtigung der Polizei bis zu ihrem Eintreffen eine 'geraume Zeit vergehen werde; zu dem anderen könne sich die Beklagte nicht auf ein Versagen der Polizei berufen, mit dem sie nach ihrer eigenen Sachdarstellung habe rechnen müssen und auch gerechnet habe. Ebensowenig könne sich die Beklagte da-.mit entlasten, daß ein unbewaffneter Wächter gegenüber den meist schwer bewaffneten Einbrechern nichts hätte ausrichten können. 6) In diesem Zusammenhang braucht auf die von der Revision'-'-, zur Präge des Verschuldens der Beklagten und zur Peststellung der Ursächlichkeit des eingetretenen Schadens erhobenen Angriffe- noch nicht eingegangen zu werden. a) Die Verjährung ist durch den Vorprozeß lediglich hinsichtlich der dort eingeklagten 3.000 DM unterbrochen worden (§ 209 BGB), Wegen des hier streitigen restlichen Anspruchs ist keine tint erbre chung erfolgt. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Verhinderung der Rechtsverfolgung durch höhere Gewalt im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift auch dann vorliegen kann, wenn einer Partei zu Unrecht das Armenrecht versagt oder nicht rechtzeitig bewilligt wird, so daß sie aus Mangel an Mitteln \ ihre Ansprüche nicht mehr vor Ablauf der Verjährungsfrist ge-richtlich geltend machen kann (KGZ 139,.. 270 ff; 151, 129 ff; 163, 9 ff; Soergel-Siebert BGB § 203 Anm 4 c; RGRKomm z BG3 § 203 Anm 2 mit weiteren Nachweisen)„ Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichtsmüssen dabei zwei Voraussetzungen erfüllt sein; Es muß sich um ein sachgemäß begründetes Armenrechtsgesuch handeln und die Partei muß alle ihr zur Erlangung des Arraenrechts zu Gebote stehenden Mittel erschöpft haben, insbesondere von einem Rechtsmittel Gebrauch gemacht haben (RGZ 139,'270 /273/)o Klägerin hat gegenüber dem das Arraenrecht zu dem Teil versagenden Beschluß dss Landgerichts vom 20, Mai 1948 weder durch Gegenvorstellung noch durch Beschwerde darauf hingewiesen, daß für den die 3,000 DM übersteigenden Teil der Ansprüche aus dem Spe- " ditionsvertrag nach § 414 HOB die Verjährung drohe. Es ist auch nicht anzunehmen, daß das Landgericht seine Ansicht, daß eine nicht mittellose Partei zunächst nur einen Teilbetrag einklagen würde, bei einem derartigen Hinweis noch aufrecht erhalten haben würde. Anscheinend haben die Klägerin, und ihr Ver- j treter die I?rage der Verjährung ebensowenig näher geprüft wie das Landgerichte Höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs 2 BGB liegt nur dann vor, wenn die Verhinderung auf Ereignissen beruht! die auch durch äußerste, nach Lage der Sache vom Betroffenen ver-nünftigerweise zu erwartende’Sorgfalt nicht verhütet werden können; schon das geringste eigene Verschulden schließt höhere Gewalt aus (HGZ 87? = IIRR 1940 Nr 978 die Nichteinlegung der Beschwerde für die Anwendung des § 203 Abs 2 BGB ausnahmsweise für unschädlich gehalten hat, handelt es sich um anders gelagerte Sachverhalte, die keine entsprechende Anwendung auf den vorliegenden Pall rechtfertigen können. Aufl § 203 Anm 4 b Seite 993 f), kann hier unentschieden bleiben; denn selbst wenn mit dem Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision die Unterlassung einer früheren gerichtlichen Geltendmachung des hier streitigen Anspruchs als ein Ball höherer Gewalt nach § 203 Abs 2 BGB au behandeln wäre,'könnte trotz einer hierdurch eingetretenen Hemmung der Verjährung ein vertraglicher Schadensersatzanspruch nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. 7) Entgegen der Auffassung des Berufu.ngsger.chts kann die' Klägerin gegenüber der Verjährung, die auch im Balle der Hemmung bei Klagerhebung eingetreten war, nicht mit Erfolg den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erheben. Das Berufungsgericht hat die Hemmung der Verjährung mit dem 9. Trotzdem konnte sich die Beklagte noch nicht abschließend sum Armenrechtsgesuch äußern, weil die Klägerin unterlassen hatte, eine Abschrift der als Anlage zu dem Armenrechtsgesuch beigefügten-AufStellung der angeblich verloren gegangenen Sachen einzureichen. März 1948 hat sich die Klägerin nach Aufforderung durch das Gericht erst mit dem am 14. Die Klägerin hat aber erst am 13.,April 1950 wegen der noch streitigen Ansprüche im vorliegenden Verfahren*das Armenrecht beantragt. Klägerin durch Beschluß vom 28» August 1950 das Armenrecht bewilligt« Daraufhin ist die Klage Anfang September 1950 zu-gestellt worden» Selbst.wenn man den Zeitraum sv/isehen der zunächst erfolgten Ablehnung* des Armenrechtsgesuchs und der späteren Bewilligung des Armenrechts (27» Juni bis 28• August 1950) nach den für die Hemmung der Verjährung dargelegten Grundsätzen außer Betracht lassen würde, wäre die Verjährungsfrist um sechs Monate und zwölf Tage überschritten» b) Wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt hat, greiftder Sinwand der sogenannten'allgemeinen oder gegenwärtigen Arglist (in RGZ 163, 9 /207 als Einwand.der unrichtigen Rechtsausübung bezeichnet) auch gegenüber der Einrede der Verjährung Platz» Zur Begründung dieses Einwandes genügt die Berufung auf ein früheres Verhalten des Schuldners, durch das er - sei es auch unabsichtlich - dem Gläubiger nach verständigem Ermessen ausreichenden Anlaß gibt, von einer Unterbrechung der Verjährung, insbesondere durch Klagerhebung, abzusehen, weil Befriedigung auch ohne Anrufung des Gerichts zu erwarten steht und von ihrem Aufschub die Erhebung der Verjährungseinrede nicht zu besorgen ist.- Das Berufungsgericht, das die einjährige Verjährungsfrist irrigerweise erst mit dem 27* März 1950 als -abgelaufen ansieht, hat unter Bezugnahme auf diese Reehtsgrundsätse ein solches Verhalten der Beklagten nach Abschluß des Vorprozesses für vorliegend erachtet und sich hierfür auf den von den Parteien geführten Schriftwechsel bezogen» November 1949 an den prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit der Bitte um Mitteilung heran, ob die Beklagte beabsichtige, wegen der weiteren Ansprüche der Klägerin eine außergerichtliche Begehung herbeizuführen; andernfalls sei er zur erneuten1Klager- • hebung beauftragt. Der Proseßbevollmächtigte der Beklagten antwortete mit Schreiben.vom November 1949, daß die Beklagte schon im Hinblick auf die außerordentlich schwierige Geschäftslage zur übernähme weiterer Beträge nicht in der Lage sei, abgesehen davon, daß die Begründung der weiter geltend gemachten Förderung noch sehr zweifelhaft erscheine;, es erscheine vielmehr zweckmäßig, die Angelegenheit, wievörge-schlag-en, d.h. durch ratenweise Abtragung der 3.000 DM, abschließend zu regeln. Dezember 1949 eine Frist von 10 Tagen, innerhalb deren sie anerkennen sollte daß sie verpflichtet sei, den vollen zur WiederbeSchaffung des in Verlust geratenen Gutes.erforderlichen Geldbetrag an die Klägerin zu zahlen. Das Berufungsgericht ist bei der Würdigung des Schriftwechsels auf diese Erklärung nicht eingegangen, sondern hat zu diesem Schreiben nur ausgeführt, daß der Prozeßbevoll-mächtigte der Klägerin "nochmals an die Angelegenheit erinnert" habe, ohne daß die Beklagte jedoch hierzu Stellung genommen habe. Kit Schreiben vom 30» Llärz 1950, das in erster Linie die Zahlung der restlichen Kosten und Zinsen betrifft, setzte der Prozeß-bevollmächtigte der Klägerin wegen der weiteren Schadenser- * satzforderung nochmals unter Klagandrohung eine Frist bis zu dem 5» April 1950o Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten antwortete darauf am 13« April 1950, daß er die Beklagte zur Zahlung der noch offen stehenden Beträge veranlaßt habe; er sehe jedoch nicht den geringsten Anlaß, der Beklagten zu empfehlen, über den Ürteilsbetrag hinaus weitere Beträge freiwillig- z'ix zahlen; der Anspruch werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten. gerin keine klaren Antworten gegeben habe, habe in der Klägerin den Eindruck erwecken können, daß "noch nicht alle Büren zugeschlagen seien”, so daß sie nach verständigem Ermessen Anlaß gehabt habe, von einer rechtzeitigen Klagerhebung abzusehen; nach dem Inhalt der Schreiben der Beklagten.habe sie annehmen dürfen, daß es mit dieser durchaus noch zu einer außergerichtlichen Einigung kommen werde. April 1950 sei der Klägerin klar geworden, daß die Beklagte einer gütlichen Einigung abgeneigt sei und es auf eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen wolle. Hach dem klaren Inhalt dieses Schreibens hat die Klägerin selbst nicht mehr damit gerechnet, daß es noch zu. einem Vergleich kommen werde; sie hat vielmehr im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Beklagten erklärt, sie nehme an, daß die Beklagte es ablehne, freiwillig über den Urteilsbetrag hinausgehende Beträge zu zahlen. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht das Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 1949 nicht mehr darauf bej rufen, daß sie immer noch mit-dem Zustandekommen eines Vergleiches habe rechnen können und auch gerechnet habe. Sie im übrigen selbst nicht behaupten, daß die Beklagte sonst irgendwie durch positives Verhalten den Eindruck einer Weitere Vergleichsbereitschaft erweckt habe. Dezeraber 1949 selbst ausdrücklich das Verhalten der Beklagten als Ablehnung jeden Vergleiches gedeutet, Dieser Auffassung hat die Beklagte in keiner Weise widersprochene Die vom Berufungsgericht auf Grund des Schrift-! Deshalb ist das Revisionsgericht an eine solche Auslegui des Berufungsgerichts nicht gebunden; es ist auch in der Lage,; das Verhalten der Klägerin entsprechend dem eindeutigen Wortlaut ihres Schreibens zu würdigen. Auch wenn man der Klägerin 'im Hinblick auf.den bis zu dem 22. April 1950 das Armenrecht für die vorliegende Klage beantragt hat, so kann sie sich gegenüber der von der'Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung nicht mehr auf unzulässige Rechtsausübung berufen, wobei unberücksichtigt bleiben-kann, daß die Klage nach der am 28. l) Sofern neben einer Vertragsverletzung auch eine unerlaubte Handlung vorliegt, verjährt der sich hieraus ergebende Schadensersatzanspruch nach § 852 BGB in drei Jahren- Da die Klägerin mit dem Schreiben der Beklagten vom 1. Juli 1947, von dem Verlust Kenntnis 1 erhalten hat, ist die Verjähruhgsfrist für einen auf unerlaubte Handlung gestützten Schadensersatzanspruch erst Anfang Juli 1950 abgelaufen. Die Klägerin hat das Armen--recht Anfang April 1950 beantragt, so daß im normalen Geschäfts-ang vor Juli 1950 mit der Bewilligung des Armenrechts und der' Diese Hemmung hat erst mit der' auf die Beschwerde hin erfolgten Bewilligung des Afraenrechts durch Beschluß vom 28. 2) Der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, daß im vorliegenden Fall für den auf § 823 BGB gestützten Schadenser-satzanspruch nicht die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB, sondern die einjährige Verjährungsfrist des §. Das Berufungsgericht meint aber, daß der Ablauf der für Ansprüche aus bestimmten Rechtsverhältnissen festgesetzten besonders kurzen V.erjährungsfristen auch den aus dem gleichen Sachverhalt - ohne Hinzutröten besonderer neben den vertraglichen Beziehungen liegender Umstände - abgeleiteten Ansprüche aus unerlaubter Handlung mit an sich längerer Verjährungsfrist entgogengehalten werden könne. Das Berufungsgericht bezieht sich hierfür auf die - soweit ersichtlich - erstmalig in dem Kommentar von Schlegelber-ger ^19397 sura IIGB § 414 Anm 1 (S 1522 f) vertretenen Auffassung daß der Gesetzgeber hier auf eine kurze 'Verjährung der aus einem der genannten Ereignisse gegen den Spediteur entstehenden Ansprüche Wert gelegt habe, um damit eine baldige Bereinigung der Rechtsbeziehungen zwischen Spediteur und Versender herbeizuführen. Das Berufungsgericht läßt zwar ausdrücklich dahingestellt, ob für alle Fälle der Konkurrenz von Ansprüchen auf Grund Vertrages und unerlaubter Handlung eine kürzere vertragliche Verjährungsfrist als allein maßgebend anzusehen sei., meint aber, daß im vorliegenden Fall die angeführten Gesichtspunkte durchschlagend seien und den wirtschaftlichen Belangen des Handelsverkehrs allein gerecht würden« Verleihers (§§ 558, 606 BGB) die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten auch dann für anwendbar erachtet, wenn die Schadensersatzansprüche nicht nur auf Vertragsverletzung, sondern auch auf unerlaubte Handlung gestützt werden können. des Ilieters entstandenen Veränderungen und Versohlechterungen gelten, also auch für die auf das 'Eigentum oder eine unerlaubte Handlung gegründeten Ansprüche dieser Art (ebenso ROZ 62, 329 Z3317? Auch soweit es sich um die Beschädigung, Hinderung oder den Verlust des Outes handelt, ist das Gebiet, in dem die Anwendung von Vertr&gsrecht in.'präge Das Berufungsgericht hat sich noch auf die Entscheidung HG- JY/ 1937«, 1291 bezogen, die die Verjährungsfrist d es § 61 HGB betrifft. Bei der Verschiedenartigkeit der Sachverhalte und der mit'den Verjährungsfristen verfolgten Zwecke lassen sich auch'aus dieser Entscheidung keine zwingenden Argumente für die 'Auslegung des § 414 HG-B herleiten. einer derartigen Vereinbarung bleibt es im vorliegenden Fall I für den auf unerlaubte Handlung gestützten Schadensersatzan- I spruch bei der Verjährungsfrist des § 852 BGB. 3) Steht danach die Einrede der Verjährung dem auf unerlaiib-1 te Handlung gestützten Klaganspruch nicht entgegen, so bleibt B zu prüfen, ob nach den Feststellungen des Berufungsgerichts B ein solcher Anspruch dem Grunde nach bejaht werden kann. Eine solche Fürsorgepflicht besteht nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt, insbesondere für alle Personen, die gewerbsmäßig die Lagerung oder Beförderung von Sachen ber treiben (BJ2 102, 38 \ 105,,. Es hat sich mit der für Vertragsverletzungen n&oh § 407 Abs 2, 390 BGB ausreichenden Feststellung • begnügt, daß die Beklagte den ihr danach obliegenden Ent- Aus der vom Berufungsgericht erwähnten Tatsache, daß es j in Berlin in der damaligen Zeit in größerem Umfange bewaff- ' nete Eirbrecherhanden gegeben hat, kann jedoch keineswegs der-Schluß gesogen werden, die Bestellung bewaffneter Pächter, sei schlechthin zwecklos und deshalb auch im Rahmen der der Beklagten obliegenden Sorgfaltspflicht nicht erforderlich ge-wesen. Einbruch hat gezeigt, daß sie selbst die Bev&bhung der Lagerräume zur Uachtzeit als' ein zur Verhinderunj von Diebstählen geeignetes Mittel angesehen hat ...Aus den vom Berufungsgericht angestellten, auf "tatsächlichem Beblet liegend den Erwägungen kann es deshalb .auch nicht als eine tj'berspanminj der Sorgfaltspflicht angesehen werden, wenn das BerufungsgericJvl die Fortsetzung der nächtlichen Bewachung der Lagerräume durcheinen Wächter für. Es hätte geprüft werden müssen, ob die vom Berufungsgericht angenommene schuldhafte Unterlassung über- g; haupt für den Eintritt des behaupteten Schadens ursächlich gewesen ist, d.h. ob die Vornahme der angeblich pflichtwidrig unterlassenen Handlung die Entstehung des Schadens verhindert haben würde, Das sei au verneinen. Hierbei sei noch au: berücksichtigen, daß die von der Beklagten mit der Bewachung beauftragten Krankenhausangestellten, welche- denKeller des Lagerhauses bewohnt und auch während einer Na-chtwache gelegentlich auf das Grundstück Obacht gegeben hätten, viel eher die Möglichkeit gehabt hätten, die Polizei telefonisch zu benachrichtigen, als ein etwa von'der Beklagten angestellter Lachter. Biese Angriffe der Revision wären nur dann unbeachtlich, wenn es sich um die Feststellung einer zu dem Schadensersatz verpflichtenden Vertragsverletzung handeln, würde;’denn dann wäre es gere.de Sache der Beklagten gewesen, darzutun, daß auch ein unbewaffneter Wächter den Diebstahl nicht hätte verhindern können. Bei der Annahme einer zu dem Schadensersatz verpflichtenden unerlaubten Handlung ist aber die Klägerin nicht nur.für ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten beweispflichtig, sondern auch dafür, daß 'hierdurch der Schaden verursacht worden ist. Es ist auch durchaus möglich, daß der Einbruch hier nur deshalb ausgeführt pverden ist, weil die Einbrecher wußten, daß sich keine Bewachung auf dem Grundstück befände hach dem für die rechtliche Beurteilung durch das Revisionsgericht maßgebenden Tatbestand des angefochtenen Urteils sollen allerdings in dem Keller, durch den die Einbrecher in'den Lagerraum eingedrungen sind, drei Kranken-hausangesteilte geschlafen haben. Wäre dies der Pall gewesen, so wäre immerhin der Einwand der Revision, daß die Beklagte das Grundstück auf diese Weise als hinreichend bewacht habe ansehen können, nicht ganz von der Hand zu weisen.

Zitierte Normen: § 825 BGB § 41c ADSp § 203 BGB § 407 HGB § 41c ADSp § 439 HGB § 209 BGB § 232 ZPO § 203 BGB § 414 HGB § 558 BGB § 61 HGB § 276 BGB § 414 HGB § 852 BGB
BGBHandlungVerjährungVerjährungsfristBerufungsgerichtAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

f.

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
1.	Gesetz:	BGB § 823	♦
Rechtssatz: Festgehalten -wird an der Rechtsprechung des
 Reichsgerichts, daß alle Personen, die gewerbsmäßig die Lagerung oder Beförderung von Sachen betreiben, schon auf Grund der Ausübung dieses Gewerbebetriebs, ohne daß Vertragsbeziehungen vorzuliegen brauchen, hinsichtlich des in ihre Obhut gelangten fremden Eigentums eine Fürsorge-' Pflicht haben, deren schuldhafte Verletzung .. eine unerlaubte Handlung darstellt.
2.	Gesetz:	'	BGB § 852
HGB §§-414, 423, 439
Rechtssatz: Sind auf Grund desselben Sachverhalts gegen
 Spediteure, Lagerhalter und Frachtführer wegen Verlustes oder Beschädigung des ihnen anvertrauten Gutes Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung gegeben, so folgt die Verjährung für jeden dieser Ansprüche seinen besonderen; Bestimmungen. Die für Vertragsansprüche geltende Vorschrift <	des § 414 BGB findet auf Schadensersätzansprüche
 aus unerlaubter Handlung keine Anwendung, es sei denn, daß insoweit eine abgekürzte Verjährung ■ besonders vereinbart wird;
Aktenzeichen:	\i	SR	47/52	•
Urteil des BGH vom 28. April 1953 VLG Berlin
'	.	HG	Berlin
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■ I 2R 47/52 '
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:• .Verkündet . .am 28* April 1953 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der G*e-- ’	schäftssteile
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Im IT a m e n d e s Jo 1 k e s
In dem Hechtsstreit
 der Firma Otto 3 transport,
, Spedition und
 istr.
Beklagten und Revisionsklägerin f
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 Frau Margarete vo
__________________________ geh.	Wf
h	-
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Proseßbe v o 1Imächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dm
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br, Lindenmaier, Wilde, Br. Bock.
Br. Krüger-Kieland und Br. . Sfast'elski
 für Recht erkannt;
Auf die Revision*- wird das Urteil des 2* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Januar 1952 aufgehoben,
 Bie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zürüokverwiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin ließ im Mai 1947 ihre gesamte in Koffern und Kisten verpachte Habe durch den Fuhrunternehmer to n Wittenberg nach Berlin transportieren.	beauftrag-
te im Hamen der Klägerin die Beklagte mit dem T«e_ ^er uranspor v der Sachen nach Binteln/Weser• Da infolge dar vrer_K:enrsseiiwierig-keiten der Abtransport nicht sogleich möglich war, lagerte, die Beklagte die Sachen im Hause
^Ü|str. 0, ein, dessen Erdgeschoß ■ sie für Lagerswecke gemietet hatte«, In der Hacht vom 20. sum 2i. dum i'^47 drangen Diebe in die Lagerräume' ein, erbrachen die Benältmsse der Klägerin und raubten sie fast vollständig aus. Sine im cenach-barten Krankenhaus B^^^ tätige Krankenschwester wurde aufmerksam, als die Diebe mit dem Wegschaffen der Sacnen deschäl-tigt waren«, Sie -benachrichtigte fernmündlicii die Doli sei-, dis aber enst nach einem zweiten Anruf der Schwester erscnien, als die Diebe bereits mit einem Lieferwagen abgefahren 'waren. Die weiteren Ermittlungen.der Polizei blieben erfolglos. Mit Schreiben vom 1. Juli 1947 machte die Beklagte der Klägerin von dem .Einbruch und: der Beraubung Mitteilung. Das noch vorhandene Bestgut wurde Anfang Juli 1947 auf den Weg gebracht und der Klägerin am 9. Juli 1947 durch den Bahnspediteur in Einteln ausgeliefert.
Auf Grund dieses Sachverhalts' hat die Klägerin bereits einen Schadensersatsprozeß gegen die Beklagte gefüh?ct (Landgericht Berlin, 18 0 66/48). Pur diesen Piechtsstreit beantragte die Klägerin mit dem am 9... Februar .1946 bei Gericht eing'egangenen Schriftsatz vom 6;.: Februar 1948 das Arnenrecht zur Höhe ..von 17.925? 20 HM. Das Landgericht Berlin gab dem Anträge am 20. Mai 1948 nur zur Höhe von 5.000 HM statt und leimte den weitergehenden Antrag ab mit der Begründung, daß bei der Unsicherheit des B© wei»aergeonieses auch ein© nicht
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mi tvello s e Part ei im Kosteninteresse zunächst nur einen "Teilbetrag einklagen würde. Daraufhin ermäßigte, die Klägerin mit Schriftsatz vom.18. Juni 1948 den Klagantrag auf eine Schadensersatzleistung im Werte von 3.000 HM; in der mündlichen Verhandlung vom 21. September 1948 stellte sie diesen Antrag mit Rücksicht auf dis inzwischen durchgeführte Währungsreform in Deutscher Mark der Bank Deutscher Lander. Das Landgericht wies die Klage nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 21. September .1948 ab , da eine Verletzung, der Sorgfaltspflicht durch die Beklagte nicht anzunehmen sei. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das Kammergericht die Beklagte am 27. Oktober 1949 ohne -weitere Beweisaufnahme zur Zahlung von 5»000 DM-West mit der. Begründung«, daß die Beklagte bei der Einlagerung des ihr anvertrauten Outes leichtsinnig gehandelt habe da sie keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen getroffen habe.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin den Ersatz des 3.000 DM-West übersteigenden Schadens, den sie. zunächst auf 18.53it 20 DM-West , - dann aber mit Rücksicht' auf die allgemeine Breiserhöhung auf 22.275,34 DM-West beziffert hat.
Die Klägerin stützt ihre Schadensersatzansprüche auf einen angeblich zwischen den Parteien abgeschlossenen besonderen Verwahrungsvertrag sowie auf einen Speditionsvertrag nach §§ 407, 390 HOB. Die Lagerräume der Beklagten,seien völlig unzureichend gesichert gewesen. Die Penster des Erdgeschosses, inwelchem sich die Lagerräume befunden hätten, seien nur mit Brettern verschlossen und durch Möbel verstellt gewesen, die man habe beiseite schieben können. Die Raume seien auch zur Tatzeit nicht bewacht worden.
Die Beklagte erhebt in erster.Linie unter Bezugnahme auf §§414, 423 HOB die Einrede der Verjährung. Durch den . Vorprozeß sei eitle- Unterbrechung der. Verjährung nur hinsichtlich des zunächst eingeklagten Teilbetrages von 3.000 DM-West eingetreten. Selbst wenn die Klägerin sich auch auf eine un-
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erlaubte Handlung der Beklagten nach § 825 BGB berufen könnte, sei die längere Verjährungsfrist des § 852 BGB nicht anwendbar^ da gerade für Fälle der vorliegenden; Art die kürzere vertragliche Verjährungsfrist als Spesialbestimmung vorgehe. Die Beklagte führt weiter aus, daß sie nur als Spediteur tätig ge-wesen sei. Sin besonderer Lagervertrag sei nicht abgeschlossen worden. Die Beklagte habe auch alles getan, was in de?o damaligen Zeit von ihr habe verlangt werden können. Die Lagerräume hätten sich, in einem massiven,. in einer ausgesprochenen Wohngegend belegenen Hause befunden, das nur deshalb für Wonr-: zwecke ungeeignet gewesen sei, weil wegen der Bombenschäden noch einige Innenreparaturen hätten vorgenommen werden müssen. Las Grundstück selbst sei durch einen festen Gartensaun zur Straße hin abgeschlossen, die Grenzen zur Nachbarschaft seien durch feste Mauern und Zäune gesichert gewesen; Der Torweg
 sei stets verschlossen gehalten. Ler Hauseingang sei,durch
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eine weitere feste Tür abgeschlossen gewesen. Lie Fensterlücken seien durch feste - Holzplatten vernagelt und - wie auch die Türen zu dem Keller und nach der hinteren Küche - durch Kisten und Möbel verstellt gewesen.: Lin Versuch, durch die Fenster in das Gebäude einzudringen, sei gescheitert.:. Ler Einbruch, sei durch den Keller, und zwar durch zwei verschlossene Türen hindurch erfolgt. Lie zu dem Keller und’ zu den Lagerräumen führende Tür - sei außerdem1 durch ein großes Büffet verstellt gewesen, so daß hier nach normalen Umständen- ein. : Eindringen: ausgeschlossen gewesen-sei. Lie Bewachung des Grundstücks: sei; ausreichend dadurch gewährleistet gewesen, ; daß von?dem benachbarten Krankenhaus aus, insbesondere in. der Nachtzeit, auf dieses Grundstück geachtet worden sei,;
Lie Kellerräume seien zur Tatzeit bewohnt gewesen. Lie darin ' wohnenden drei Angestellten des Krankenhauses seien ausdrücklich mit der Beobachtung beauftragt worden. Die Ausführung der Tat sei lediglich auf-das Versagen der Polizei zurückzuführen 5 die nicht in der Lage'-gewesen sei:, sofort auf die?Mitteilung hin, daß sich Liebe auf dem Grundstück
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befänden, am Tatort zu erscheinen. Die Unterlassung einer Bewachung könne 'der Beklagten nicht zur Last gelegt werden, da unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse auch die Anstellung eines Wächters bei den meist schwer bewaffneten Banden keine genügende Sicherheit geboten haben würde. Die Beklagte habe Anweisung gegeben, die Räume die ganze ilacht' über zu beleuchten. Zumindest treffe die Klägerin ein überwiegendes Kilver schul den,; da sie ihre angeblich so:außerordentlich wertvolle Habe einem unbedeutenden Fuhrunternehmer in Wittenberg übergeben und es-nicht einmal für erforderlich gehalten habe, sich mit der Beklagten in Verbindung zu setzen und sie auf den Wert der zu befördernden Sachen hinzuweisen. Der Anspruch werde auch dem Umfang und der Höhe nach bestritten. Die .Behältnisse der Klägerin hätten nicht annähernd Raum für die in der überreichten'Zusammenstellung aufgeführten Gegenstände bieten können.
.■.Nachdem durch die Auskunft der Firma Oskar Sch^^ KG. vom 22. November 1951 festgestellt worden war, daß die Beklagte den Speditionsversicherungsschein erst am 1. Oktober 1947 gezeichnet und der Auftrag der Klägerin somit'nicht unter Deckungsschütz gestanden hat, hat sich die Beklagte nicht mehr auf die ADSp berufen (.§ 41 c ADSp). Sie hat aber geltend gemacht, daß die Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport und die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports ' Vertragsinhalt geworden seien, da sie^ allgemein derartigen Verträgen zugrunde gelegt würden und da auch in den Geschäftsräumen der Beklagten durch Plakataushang sowohl ; auf die ADSp als auch auf die genannten Bedingungen hingewiesen sei. Danach sei die Haftung’auf die Höhe der Transportkosten bzw. das zwölfmonatige Lagergeld beschränkt, so daß die Klägerin, durch die Zahlung der 3«000 DM bereits mehr erhalten habe, als ihr zustehe.
Die Klägerin bestreitet die Anwendbarkeit■der Allgemeinen
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Beförderungs- und Lagerbedingungen des deutschen ports, da eine dahingehende Vereinbarung nicht getroffen sei«. Gegenüber den Ansprüchen aus den Yerwahrungsvertrag und der
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unerlaubten Handlung könne die kurze Ver jahrungsf 1*1 st der
§§ 414, 423 ..JiGrBhaielit; .inlBeträcht. kömmehy. ln';ulrigeh könne sich die Beklagte auf die^Verjährung■■auch deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil die YerWährung vom Zeitpunkt /den Einreichung des ersten Armenrechtsgesuchs, den 9. Februar 1948, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Vorprozesses durch
 Urteil des Kammergerichts vom 27*. Oktober 1949 gehemmt gewesen sei. Die Versagung- des Armenrechts - steile einen Fall höherer Gewalt dar (§ 203 Abs 2 BGB) . Die liichteinlegung einer Beschwerde gegen den das Armenrecht ablehnenden Be-bf' schluB könne der Klägerin nicht*zu dem Rächteii gereichen, da der Erfolg zu demindest sehr zweifelhaft gewesen sei, die Versagung in wesentlichen auch auf fiskalischen Gründen' beruht habe. Obwohl beü dieser Fristberechnung bis zur Einreioliuiig
 des Armenrechts im vorliegenden Rechtsstreit die Jahresfrist des § 414 HGB um 13 Tage überschritten gewesen sei, könne sich die Beklagte doch nicht darauf berufen, da der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Einrede der Verjährung, durchgreifev Die Beklagte habe durch ihr früheres Verhalten in der Klägerin den Eindruck erweckt, daß sie es auf einen neuen Prozeß nicht ankomnen lasse, sondern sich mit der Klägerin über die Restzahlung außergerichtlich ver-
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ständigen werde. Erstmalig mit Schreiben von 13. April 1950
habe, der derzeitige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die
 weitergehende Forderung der Klägerin klar abgelehnt.
. Bas Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen-Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um, Zurückweisung der Revision.
 
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1)	Das Berufungsgericht hat das zwischen den Parteien zustande gekommene Vertragsverhältnis als reines Speditionsgeschäft (§ 407 iIG-B) gewürdigt und die Annahme eines von der Klägerin -behaupteten- besonderen Verwahrungsverträges abg-e-lehnt. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Im Revisionsrschtszug hat die Klägerin auch nicht mehr die km fassung vertreten, daß ein Verwahrungsvertrag geschlossen worden sei.
2)	Unter Bezugnahme auf § 563..ZPO- hat die Klägerin um Nachprüfung gebeten, ob das Vertragsverhältnis als Frachtgeschäft .zu beurteilen sei; die Beklagte betreibe Möbeltransport; in
_ dieser- Figeriachaft seien ihr die; Möbel übergeben worden,' da- . mit sie sie selber , weiter transportiere-..
Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat der Führur ternebmer	im 'ifamen, der Klägerin die Beklagte
 mit dem Weitertransport der Sachen nach Rinteln/Weser beauftragt . In den Bntsoheidungsgründen weist das Berufungsgerich
 darauf hin, daß der Beklagten das Out von dem Spediteur ______
zur alsbaldigen Weiterbeförderung übergeben worden sei. Im Vorprozeß (Landgericht Berlin, 18 Ö 66/48) hat die Beklagte vorgetragen , daß die Einlagerung des, Gutes nötig gewesen sei;, "weil die; Beklagte nicht alsbald von der Eisenbahn den erforderlichen Eisenbahnwagen zur Beladung gestellt bekommen und die Grenzabfertigung an der Zonengrenze der-Vorbereitung1bedurft habe, die stets eine erhebliche Zeit in Anspruch genommen habe*1. Der Vortrag der -Parteien läßt zu demindest nicht klar erkennen, ob die ' Beklagte die Beförderung des Gutes der Klägerin selbst ausführen (§ 425 IIGB) oder ob sie nur die Versendung des Gutes
 durch die Eisenbahn oder auf andere Weise besorgen sollte
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(§ 407 HGB). in den bisherigen Tatsaeheninstanzen hat sieh die Klägerin niemals auf den Abschluß eines Frachtvertrages berufen.:
Diese Frage der rechtlichen Wertung des Vertragsverhältnisses, bedarf aber keiner weiteren Prüfung und Entscheidung, weil .die Beurteilung des Klaganspruches in beiden Fällen au demselben Ergebnis führt. Der Spediteur ist nach § 407 Abs 2, 590 HOB für den Verlust des ihm zur Versendung übergebenen und von ihm aufbewahrten Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten. Die gleiche Haftung, trifft den Frachtführer nach § 429 Abs 1 HGB. Die Ansprüche gegen den Spediteur wegen Verlustes des Gutes verjähren nach §'414 HGB in einem Jahre. Biese Vorschrift ist auch auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Frachtführer bei Verlust des Gutes anzuwenden (§459 Satz l
 5) Auf das Vertragsverhältnis können die Allgemeinen $pe-diteurbedingungen (ADSp) keine Anwendung finden, weil die Beklagte, wie . durch die Auskunft der Firma Oskar Sch^Jpvom 22. November 1951 festgestellt worden ist, den Speditionsversicherungsschein, erst am 1. Oktober 1947, also nach dem Schadensfall, gezeichnet hat (§ 41 c ADSp).
4)	Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom' 5. Oktober 1951 (I ZR 92/50, BGKZ 5, 200 hat das' Berufungsgericht festgestellt, daß weder die Beför-derungsbedingimgen für den Möbeltransport (BBM) noch die-Allgemeinen Bagerbedingungen des deutschen Möbeltransports (ABB) Vertragsinhalt geworden seien. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß auch die vorbezeichneten, als ''normative Rechtsordnung" zu wertenden allgemeinen Geschäftsbedingungen' nur dann Geltung beanspruchen können, wenn sich die Vertragsparteien ihnen ausdrücklich oder stiil-
s caw ex ge net uirte^werfen. Das Berufungsgericht führt weiter aus-, eine solche TJnter\*ierfung-.könne. im. vorliegenden-Pall, nicht an-, genommen werden, da offensichtlich auch von seiten der Beklt ten auf diese Bedingungen bei 'Vertragsabschluß nicht hingewiesen worden sei. Bei den damals noch stark ungeklärten Verhältnissen hinsichtlich der Geltung und Anwendbarkeit derartiger normativer 'Rechtsordnungen müsse jedoch - besonders im Verhall nis Jörn Käuhtiam zmii JichtfaafiaÄ - verlangt und erwartet weit den, daß auf solche Bedingungen ausdrücklich.hingewiesen werdl und daß sie besonders vereinbart würden. Hierfür sei von der ^Beklagten kein Beweis erbracht.. Keinesfalls könne es als ausreichend angesehen werden,, wenn die Beklagte:... in ihren Geschäftsräumen selbst durch Plakataushang auf die Anwendbarkeit der ADSp'und der Beförderungs- und Lagerbedingungen des Möbeltransports.hingewiesen haben 'sollte, da hieraus für den . Ei use 1 fall nicht ..mit genügender Bestimmtheit zu entnehmen sei, ■Welche Bedingungen VertragsInhalt hätten werden sollen und geworden seien.:	•
gegenüber 'dieser. Begründung- weist die Revision an sich mit Recht - darauf nin, daß es sich heim Vertragsabschluß nicht um ein ’’Verhältnis vom Kaufmann zu dem Nicht kauf mann”, sondern Um einen ..Abschluß mit dem die Klägerin vertretenden Ruhr unter-*, nehmer Baatsch, einem Fachmann, gehandelt habe. Trotzdem reicht das Vorbringen der Beklagten nicht aus, um eine Unterwerfung der Klägerin unter die KMB oder die AUB begründen zu können. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ‘überhaupt in denk Räumen der Klägerin war und den Plakataushang gesehen hat oder5’ ob ihm als Transportfachmann ohnehin bekannt war oder bekannt sein mußte, daß die Klägerin ihren Verträgen die ADSp, die MM3 oder, die ALB zugrunde zu legen pflegte. Die Beklagte kann nicht behaupten, daß sie dem Fuhrunternehmer Baatsch gegenüber ausdrücklich Iclargesteilt habe, welche von diesen Bedingungen für den Auftrag gelten sollten. Wenn die Spediteure aber nach verschiedenen Bedingungen arbeiten können, die ge-
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rade hinsichtlich der■Haftung erheblich voneinander abweichen, bedarf es stets der Klarstellung, welche von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den.abzuschließenden' Vertrag Anwendung finden sollen. Ohne eine solche Klärung können sie weder ausdrücklich noch stillschweigend Vertragsbestandteil werden. Me Beklagte hat nach ihrem eigenen Vortrag in ihrem Geschäftslokal durch Flakataushang auf die ADSp, die BBM und die ALB.* also au£:' drei verschiedene Geschäftsbedingungen hingewiesen. Wegen ihres verschiedenen Inhalts können diese Bedingungen nicht nebeneinander angewendet werden, Soweit z.B. die BBLf oder die ALB vereinbart werden, finden die ADSp keine Anwendung. Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte aber selbst in erster Linie immer auf die ADSp berufen, woraus folgt, daß die Parteien sich nicht gleichseitig auch den BBM oder den ALB unterworfen haben können. Die Beklagte hat auch nicht behaupten können, daß sich die Klägerin bzw.,. ihr Vertreter nicht den ADSp, sondern nur den BBM bsw.' den ALB habe unterwerfen wollen. Hierzu hätte es wegen
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des verschiedenartigen Inhalts einer klaren Bezugnahme.im Yer-. trag bedurft. Der Annahme einer beiderseitigen Unterwerfung unter die ALB steht im übrigen noch die eigene Darstellung der Beklagten entgegen, die das Zustandekommen eines besonderen Lager- oder Verwahrungsvertrages stets bestritten hat. Die von. der Revision vertretene Auffassung würde dazu führen, üaß die ; Beklagte, die sich wegen Versäumung des rechtzeitigen Abschlusses der Speditionsversicherung nicht auf die-ADSp berufen kann-,, "hilfsweise" sogar* besser gestellt werden würde und daß ihr die "Wohltat" einer weitergehenden Haftungsbesehränkung oder
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eines HaftungsausSchlusses nach den BBM oder den ALB zugute kommen würde. Es fehlt jeder Anhalt- dafür, daß sich die Klägerin oder ihr Vertreter einer solchen - ernstlich auch wohl
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kaum zu vertretenden - Vertragsgestaltung zugestimmi hätte (vgl hierzu Baumbach-Duden HGB. 9« Aufl. Anhang nach § 4X5? .' Übersicht S 828; Stoldt MDR 1951. 140).

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5)	Die. vertragliche Haftung der Beklagten ist also nach den gesetslichen. Vorschriften der §§ 407 Abs 2 in Verbindung mit § 390 bzw. des § 429 Abs 1 I-IOB zu beurteilen» Danach ist die Beklagte für den Verlust des ihr übergebenen (lutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten» Das- Berufungsgericht hat den der Beklagten hiernach obliegenden Bntlastungs beweis nicht als geführt angesehen»
Abweichend von den Darlegungen des Kammergerichts indem Urteil vom 27»'. Oktober 1949 und des angefochtenen landgerichtlichen Urteils hat das Berufungsgericht keine besonders schwere Pflichtverletzung und Fahrlässigkeit der Beklagten bei der Unterbringung des Gutes angenommen» Angesichts der damaligen besonderen Verhältnisse könnten weder die Unterbringung in dem behelfsmäßigen Lagerraum noch die Sicherung der Fenster durch Vernagelung mit Brettern und Vorstellen schwerer Möbel als Verletzung der zu beachtenden Sorgfaltspflichten bezeichnet werden» Es sei gerichtsbekannt daß einmal in der damaligen Zeit - zwei Jahre nach Kriegsende - weder genügend unzerstörter Raum für die Lagerung von Gegenständen zur Verfügung gestanden habe noch Material zur Beseitigung der Kriegsschäden vorhanden gewesen sei» Wer also in einer solchen Zeit sein Gut einem Spediteur überg9^-ben habe, habe damit rechnen müssen, daß eine unter Umstanden sogar längere Lagerung infolge der Transportschwierig-keiten notwendig werden oder eine Unterbringung in nur behelf smäßig hergerichteten Räumlichkeiten erfolgen würde. Zutreffend weist das Berufungsgericht entgegen den bisher mit der Sache befaßt gewesenen Gerichten darauf hin, daß der Einbruch nicht durch die zerstörten Fenster, sondern durch den Keller erfolgt sei; der Zustand der Fensterlücken sei also für den Einbruch nicht ursächlich gewesen» Es könne auch dahingestellt bleiben, ob die Zugänge zu dem Grundstück und
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den Innenräumen-, dem Keller und den Lagerräumen, ausreichend durch feste Türen und Schlösser gesichert gewesen seien.'Auf jeden Kall sei' der Beklagten der Vorwurf zu machen, daß sie nicht ausreichend für die Bewachung des fraglichen Grundstücks gesorgt habe.. Wenn sich die Beklagte darauf berufen habe, daß ih * dem Keller des Hauses drei Angestellte des benachbarten Krankenhauses geschlafen hätten, die - ebenso wie das übrige Personal des Kränkenhauses - mit der Überwachung betraut gewesen seien, so könne dies keinesfalls als ausreichend und genügend angesehen werden. Denn hierbei sei su berücksichtigen, daß es sich wohl durchweg 'um weibliches Personal gehandelt habe, das einmal als Wachschtxtz grundsätzlich ungeeignet sei, daß sum anderen die Aufgabe eines- Wächters gerade im Wachen bestehe, während die drei Krankenhausange-stellten den Keller nur als.. Schlaf raum 'benutzt - hätten.- Baß die Beklagte' eine solciie Sicherung selbst nicht als ausreichend angesehen habe, gehe schon aus der Tatsache hervor, daß sie noch bis kurze Zeit vor dem in Rede stehenden Einbruch einen Wächter angestellt habe. Nachdem sum ersten Male am. 13.‘Mai 1947 ein Einbruch in die Lagerräume verübt worden sei, habe die Beklagte ihren Transportarbeiter Heller damit beauftragt, nachts auf dem Grundstück su schlafen. Er habe dies vom lB.,/19. bis sum 24. Mai 1947 auch getan.» Danach sei ein anderer Wächter mit der Nachtwache beauftragt worden, der sich jedoch nur vier 'oder.fünf Nächte dort aufgehalten habe. Alsdann habe eine Bewachung des Grundstücks nicht mehr stattgefunden. Einbrüche und Diebstähle seien damals an der Tagesordnung gewesen.,; Bei den eingelagerten Gegenständen habe es sich sum großen Teil um das letzte Hab und Gut Bombengeschädigter oder Heimatvertriebener gehandelt. Kür eine - wenigstens nächtliche - Bewachung habe auch deshalb ein ganz besonderer Anlaß bestanden, weil bereits kurz vorher, nämlich am 13? Mai 1947?. ein-Einbruch in die Lagerräume verübt worden sei. Ein solcher Vorfall habe die Beklagte su ganz
 besonderer Vorsicht verpflichtet. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß die Polizei sofort/.von. dem Einbruch benachrichtigt worden sei und daß nur infolge ihres'verspäteten Eintreffens die Nachforschungen nach den ■(Tätern ergebnislos verlaufen seien. Einmal habe die Beklagte damit rechnen müssen, daß van einer eventuellen Benachrichtigung der Polizei bis zu ihrem Eintreffen eine 'geraume Zeit vergehen werde; zu dem anderen könne sich die Beklagte nicht auf ein Versagen der Polizei berufen, mit dem sie nach ihrer eigenen Sachdarstellung habe rechnen müssen und auch gerechnet habe. Ebensowenig könne sich die Beklagte da-.mit entlasten, daß ein unbewaffneter Wächter gegenüber den meist schwer bewaffneten Einbrechern nichts hätte ausrichten können. Allein aus der Tatsache, daß die Beklagte kurze Zeit einen Angestellten mit der Bewachung der Räume betraut und sich, auf die Beauftragung des Krankenhauspersonals mit der Bewachung berufen habe, ergebe sich, daß die Beklagte die Bewachung selbst für notwendig und jedenfalls auch in gewisser Y/eise für. erfolgversprechend gehalten habe. Die damals noch unsicheren Zeiten hätten die Sorgfalt des Beklagten nicht ab-.schwächen dürfen.
6)	In diesem Zusammenhang braucht auf die von der Revision'-'-, zur Präge des Verschuldens der Beklagten und zur Peststellung der Ursächlichkeit des eingetretenen Schadens erhobenen Angriffe- noch nicht eingegangen zu werden. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muß der auf Vertragsverletzung gestützte Schadensersatzanspruch der Klägerin als verjährt angesehen werden/
■Nach- § 414 Abs 2 HUB beginnt die einjährige.Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferung des Gutes hätte bewirkt' v;erden müssen. Da das Restgut der Klägerin am 9. Juli 1947 abgeliefert worden ist, hätte spätestens auch an diesem Tage die Ablieferung der Gegenstände
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erfolgen müssen * für welche mit der vorliegenden Klage Ersatz verlangt wird, Hit dem Ablauf des 9. Juli 1947 wurde die Verjährungsfrist in lauf gesetzt; demgemäß lief sie mit dem 9«
Juli 1948 ab» Das'gilt nicht nur bei Vorliegen eines Speditionsvertrages , sondern auch bei Annahme eines Frachtvertrages ( § 439 Abs 1 HGB).
a) Die Verjährung ist durch den Vorprozeß lediglich hinsichtlich der dort eingeklagten 3.000 DM unterbrochen worden (§ 209
 BGB), Wegen des hier streitigen restlichen Anspruchs ist keine tint erbre chung erfolgt. Hieran ändert auch der umstand nichts, daß bereits in der Klagbegründung des Vorprozesses der Schadensersatzanspruch seinem ganzen Umfang nach dargelegt worden war (RGZ 72, 213 /?15 f/)«
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Verjährung gemäß § 203 Abs 2 BGB durch die irn Vorprozeß erfolgte teil-
weise Versagung des Armenrechts gehemmt worden sei. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Verhinderung der Rechtsverfolgung durch höhere Gewalt im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift auch dann vorliegen kann, wenn einer Partei zu Unrecht das Armenrecht versagt oder nicht rechtzeitig bewilligt wird, so daß sie aus Mangel an Mitteln \ ihre Ansprüche nicht mehr vor Ablauf der Verjährungsfrist ge-richtlich geltend machen kann (KGZ 139,.. 270 ff; 151, 129 ff; 163, 9 ff; Soergel-Siebert BGB § 203 Anm 4 c; RGRKomm z BG3 § 203 Anm 2 mit weiteren Nachweisen)„ Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichtsmüssen dabei zwei Voraussetzungen erfüllt sein; Es muß sich um ein sachgemäß begründetes Armenrechtsgesuch handeln und die Partei muß alle ihr zur Erlangung des Arraenrechts zu Gebote stehenden Mittel erschöpft haben, insbesondere von einem Rechtsmittel Gebrauch gemacht haben (RGZ
 139,'270 /273/)o
Die durch einen Rechtsanwalt beratene und vertretene
 
Klägerin hat gegenüber dem das Arraenrecht zu dem Teil versagenden Beschluß dss Landgerichts vom 20, Mai 1948 weder durch Gegenvorstellung noch durch Beschwerde darauf hingewiesen, daß für den die 3,000 DM übersteigenden Teil der Ansprüche aus dem Spe- " ditionsvertrag nach § 414 HOB die Verjährung drohe. Trotz der j wegen des Beweisergebnisses möglicherweise bestehenden Zweifel j hätte auch eine nicht mittellose Partei, um die Verjährung zu verhindern?, den Anspruch in voller 'Hohe einklagen müssen. Es ist auch nicht anzunehmen, daß das Landgericht seine Ansicht, daß eine nicht mittellose Partei zunächst nur einen Teilbetrag einklagen würde, bei einem derartigen Hinweis noch aufrecht erhalten haben würde. -Notfalls hätte die Klägerin Beschwerde ein-J legen können und müssen (HGZ 163, 9 /TjV; OLG Celle HER 1935 Hr 291 = Nr"654). Anscheinend haben die Klägerin, und ihr Ver- j treter die I?rage der Verjährung ebensowenig näher geprüft wie das Landgerichte Höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs 2 BGB liegt nur dann vor, wenn die Verhinderung auf Ereignissen beruht! die auch durch äußerste, nach Lage der Sache vom Betroffenen ver-nünftigerweise zu erwartende’Sorgfalt nicht verhütet werden können; schon das geringste eigene Verschulden schließt höhere Gewalt aus (HGZ 87? 52 /5§7; 151? 129 ^38/; Soergel-Siebert BGB § 203 Anm 4 a mit weiteren Nachweisen). Um jedes Verschulden aussuschließen, muß regelmäßig verlangt werden, daß von einem Rechtsmittel Gebrauch gemacht värd. Soweit das Reichsgericht in den Entscheidungen RGZ 139? 270; 163? 9*? DR 1940, 1186 Nr 2.
= IIRR 1940 Nr 978 die Nichteinlegung der Beschwerde für die Anwendung des § 203 Abs 2 BGB ausnahmsweise für unschädlich gehalten hat, handelt es sich um anders gelagerte Sachverhalte, die keine entsprechende Anwendung auf den vorliegenden Pall rechtfertigen können. Ob und unter welchen Voraussetzungen, im übrigen ein Verschulden eines außergerichtlichen Vertreters oder eines Proseßbevollmächtigten - anders als nach § 232 Abs 2 ZPO - entsprechend der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 15a? 357 /36C>7; ÖHR 1940 Nr 978) die Annahme höherer Gewalt rechtfertigen könnte (vgl hierzu Gähler ZAkDR
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1939, 128) und ob zwischen dem Verschulden eines außergerichtlichen Vertreters und dem Verschulden eines Prozeßbevollmäch-tigten unterschieden werden müßte (sowohl im Hinblick auf RG2 158, 357 - Palandt 3GB 10. Aufl § 203 Amn2, Brman BGB | £05 Anm 3, Schlegelberger-Vogels BGB § 203 Anm 2; vgl auch 3taudinge r-Aie zier BGB 10. Aufl § 203 Anm 4 b Seite 993 f), kann hier unentschieden bleiben; denn selbst wenn mit dem Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision die Unterlassung einer früheren gerichtlichen Geltendmachung des hier streitigen Anspruchs als ein Ball höherer Gewalt nach § 203 Abs 2 BGB au behandeln wäre,'könnte trotz einer hierdurch eingetretenen Hemmung der Verjährung ein vertraglicher Schadensersatzanspruch nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.
7)	Entgegen der Auffassung des Berufu.ngsger.chts kann die' Klägerin gegenüber der Verjährung, die auch im Balle der Hemmung bei Klagerhebung eingetreten war, nicht mit Erfolg den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erheben.
a) Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Hemmung der' Verjährung nicht schon mit dem Tage der Einreichung des Arraenrechtsgesuehs, dem 9» Bebruar 1948, sondern erst mit der
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Versagung des Armenrecnts eingetreten sein kann ;SRGZ 16.3, 9 0; 151, 129/1387).
Das Berufungsgericht hat die Hemmung der Verjährung mit dem 9. Bebruar 1948 beginnen lassen, ohne hierfür eine Begründung zu geben. Es hat im übrigen auch keine Beststellungen darüber getroffen, ob das Gericht bei sachgemäßer Behandlung schon in einem früheren Zeitpunkt über das Armenrechtsgesuch
 hätte entscheiden können und müssen. Hach dem Inhalt der Vor-
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prozeßakte und dem Parteivortrag liegen keine Anhaltspunkte für eine solche verzögerllche Behandlung durch das Gericht . vor. Soweit die Entscheidung verzögert worden ist, hat sich die Klägerin dies selbst zuzuschreiben. Sie hat es zunächst _ bei der am 9- Bebruar 1948 erfolgten -Einreichung des Armen-

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rechtsgssuchs unterlassen, eine Abschrift der Klage zur Anhörung her Beklagten.im Armenr echt sverfahren zu übersenden. Erst auf Grund der Aufforderung des Gerichts vom 11. Februar 194-8 hat sie eine solche Abschrift am 21. Februar 1948 eingereicht. Trotzdem konnte sich die Beklagte noch nicht abschließend sum Armenrechtsgesuch äußern, weil die Klägerin unterlassen hatte, eine Abschrift der als Anlage zu dem Armenrechtsgesuch beigefügten-AufStellung der angeblich verloren gegangenen Sachen einzureichen. Erst auf Anforderungder Beklagten hat die Klägerin diese Unterlagen übersandt. Zu dem eingehenden Schriftsatz der Beklagten vom 12. März 1948 hat sich die Klägerin nach Aufforderung durch das Gericht erst mit dem am 14. Mai 1948 eingegangenen Schriftsatz vom 10. Mai 1948 geäußert. Darauf hat das Landgericht durch Beschluß vom 20. Mai 1948 das Armenrecht wegen eines Teilbetrages von 3.000 DM bewilligt. Diese Entscheidung ist auch durch die bereits am 20. März 1948 verfügte, aber zunächst ergebnislos gebliebene Sin-f orderung' der Staatsanwaltschaftfliehen Emii it lungs akt en nicht verzögert worden.
Bei dieser Sachlage kann die Hemmung frühestens am 20.
Hai 1948 eingetreten sein. Vom Beginn der Verjährung am 9.
Juli 1947 waren also nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, sieben Monate, sondern insgesamt zehn Monate und zwölf Tage verstrichen. An dem Ablauf der Verjährungsfrist fehlten also noch ein Monat und achtzehn Tage. Da die Hemmung der Verjährung mit Verkündung des Urteils des Kammerge richts vom 27. Oktober 1949 aufhörte (EGZ 163, 9^X87) lief die Verjährungsfrist am 15. Dezember 1949 ab.
Die Klägerin hat aber erst am 13.,April 1950 wegen der noch streitigen Ansprüche im vorliegenden Verfahren*das Armenrecht beantragt. Uachdem zunächst am 27. Juni 1950 das Armenrecht abgelehnt worden war, hat das Landgericht auf die erst am 7. August 1950 hiergegen eingelegte Beschwerde der
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Klägerin durch Beschluß vom 28» August 1950 das Armenrecht bewilligt« Daraufhin ist die Klage Anfang September 1950 zu-gestellt worden» Selbst.wenn man den Zeitraum sv/isehen der zunächst erfolgten Ablehnung* des Armenrechtsgesuchs und der späteren Bewilligung des Armenrechts (27» Juni bis 28• August 1950) nach den für die Hemmung der Verjährung dargelegten Grundsätzen außer Betracht lassen würde, wäre die Verjährungsfrist um sechs Monate und zwölf Tage überschritten»
b) Wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt hat, greiftder Sinwand der sogenannten'allgemeinen oder gegenwärtigen Arglist (in RGZ 163, 9 /207 als Einwand.der unrichtigen Rechtsausübung bezeichnet) auch gegenüber der Einrede der Verjährung Platz» Zur Begründung dieses Einwandes genügt die Berufung auf ein früheres Verhalten des Schuldners, durch das er - sei es auch unabsichtlich - dem Gläubiger nach verständigem Ermessen ausreichenden Anlaß gibt, von einer Unterbrechung der Verjährung, insbesondere durch Klagerhebung, abzusehen, weil Befriedigung auch ohne Anrufung des Gerichts zu erwarten steht und von ihrem Aufschub die Erhebung der Verjährungseinrede nicht zu besorgen ist.- Der.Schuldner soll sich auf die Vollendung der Verjährung dann nicht berufen können, wenn er damit eine Haltung einnimmt, die mit einem früher von ihm betätigten Verhalten nach Treu und Glauben unvereinbar ist» Eine solche Beschränkung der Verjährungseinrede läuft dem mit der Rechtseinrichtung der Verjährung erfolgten Zweck nicht zuwider (RGZ 144, 578 /581/; 145, 239	157,	14
ZW) •
Das Berufungsgericht, das die einjährige Verjährungsfrist irrigerweise erst mit dem 27* März 1950 als -abgelaufen ansieht, hat unter Bezugnahme auf diese Reehtsgrundsätse ein solches Verhalten der Beklagten nach Abschluß des Vorprozesses für vorliegend erachtet und sich hierfür auf den von den Parteien geführten Schriftwechsel bezogen»
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Nach Beendigung des Vorprozesses trat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin durch Schreiben vom 15*. November 1949 an den prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit der Bitte um Mitteilung heran, ob die Beklagte beabsichtige, wegen der weiteren Ansprüche der Klägerin eine außergerichtliche Begehung herbeizuführen; andernfalls sei er zur erneuten1Klager- • hebung beauftragt. Der Proseßbevollmächtigte der Beklagten antwortete mit Schreiben.vom 22. November 1949, daß die Beklagte schon im Hinblick auf die außerordentlich schwierige Geschäftslage zur übernähme weiterer Beträge nicht in der Lage sei, abgesehen davon, daß die Begründung der weiter geltend gemachten Förderung noch sehr zweifelhaft erscheine;, es erscheine vielmehr zweckmäßig, die Angelegenheit, wievörge-schlag-en, d.h. durch ratenweise Abtragung der 3.000 DM, abschließend zu regeln. Darauf setzte der Piozeßbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 8. Dezember 1949 eine Frist von 10 Tagen, innerhalb deren sie anerkennen sollte daß sie verpflichtet sei, den vollen zur WiederbeSchaffung des in Verlust geratenen Gutes.erforderlichen Geldbetrag an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte ging in ihrem Antwortschreiben vom 15- Dezember 1949 auf. dieses Verlangen überhaupt nicht ein. t!it Schreiben vom 22. Dezember 1949 teilte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit, daß er das Schreiben der Beklagten vom 15. Dezember 1949 an die Klägerin weitergegeben habe. In diesem-Schreiben heißt es dann wörtlich: "Ich vermisse Ihre Antwort auf den letzten-Absatz meines Schreibens vom 8.. ds.LIts., nehme also an, daß die Firma	es	ab-
lehnt, freiwillig über den Urteilsbetrag hinausgehende Beträge an meine Mandantin zu zahlen."
Das Berufungsgericht ist bei der Würdigung des Schriftwechsels auf diese Erklärung nicht eingegangen, sondern hat zu diesem Schreiben nur ausgeführt, daß der Prozeßbevoll-mächtigte der Klägerin "nochmals an die Angelegenheit erinnert" habe, ohne daß die Beklagte jedoch hierzu Stellung genommen habe.
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Ein weiteres Schreiben der Beklagten vom 18. Februar 1950 betrifft wiederum nur die Zahlung des ürteilsbetrages. Kit Schreiben vom 30» Llärz 1950, das in erster Linie die Zahlung der restlichen Kosten und Zinsen betrifft, setzte der Prozeß-bevollmächtigte der Klägerin wegen der weiteren Schadenser- * satzforderung nochmals unter Klagandrohung eine Frist bis zu dem 5» April 1950o Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten antwortete darauf am 13« April 1950, daß er die Beklagte zur Zahlung der noch offen stehenden Beträge veranlaßt habe; er sehe jedoch nicht den geringsten Anlaß, der Beklagten zu empfehlen, über den Ürteilsbetrag hinaus weitere Beträge freiwillig- z'ix zahlen; der Anspruch werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten.
Bas Berufungsgericht meint, das Verhalten der Beklagten, die auf die verschiedenen Anfragen und Fristsetzungen der Klä-
'	’s
gerin keine klaren Antworten gegeben habe, habe in der Klägerin den Eindruck erwecken können, daß "noch nicht alle Büren zugeschlagen seien”, so daß sie nach verständigem Ermessen Anlaß gehabt habe, von einer rechtzeitigen Klagerhebung abzusehen; nach dem Inhalt der Schreiben der Beklagten.habe sie annehmen dürfen, daß es mit dieser durchaus noch zu einer außergerichtlichen Einigung kommen werde. Erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 13. April 1950 sei der Klägerin klar geworden, daß die Beklagte einer gütlichen Einigung abgeneigt sei und es auf eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen wolle.
Biese Auslegung widerspricht zu demindest dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens der Klägerin vom 22. Bezember 1949.
Hach dem klaren Inhalt dieses Schreibens hat die Klägerin selbst nicht mehr damit gerechnet, daß es noch zu. einem Vergleich kommen werde; sie hat vielmehr im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Beklagten erklärt, sie nehme an, daß die Beklagte es ablehne, freiwillig über den Urteilsbetrag hinausgehende Beträge zu zahlen. Selbst wenn man mit dem
 Berufungsgericht das Schreiben der Beklagten vom 22. November 1949 noch nicht als eindeutige Ablehnung der weiteren Anspruel der Klägerin ansehen will, .kann diese sich angesichts ihres eigenen Schreibens vom 22. Dezember 1949 nicht mehr darauf bej rufen, daß sie immer noch mit-dem Zustandekommen eines Vergleiches habe rechnen können und auch gerechnet habe. Sie im übrigen selbst nicht behaupten, daß die Beklagte sonst irgendwie durch positives Verhalten den Eindruck einer Weitere Vergleichsbereitschaft erweckt habe. Das gilt insbesondere aUej für die Seit nach dem 22. Dezember 1949. Die Klägerin hat in 1 dem Sehreiben vom 22. Dezeraber 1949 selbst ausdrücklich das Verhalten der Beklagten als Ablehnung jeden Vergleiches gedeutet, Dieser Auffassung hat die Beklagte in keiner Weise widersprochene Die vom Berufungsgericht auf Grund des Schrift-! Wechsels der Parteien vorgenommene Auslegung des Verhaltens der Klägerin widerspricht' dem eindeutigen -Wortlaut jenes Schrei bens. Deshalb ist das Revisionsgericht an eine solche Auslegui des Berufungsgerichts nicht gebunden; es ist auch in der Lage,; das Verhalten der Klägerin entsprechend dem eindeutigen Wortlaut ihres Schreibens zu würdigen. Auch wenn man der Klägerin 'im Hinblick auf.den bis zu dem 22. Dezember 1949 geführten Briefwechsel wegen der Erhebung der Klage noch eine angemessene überlegungsfrist zubilligt, hätte die Klägerin spätestens •Anfang Januar 1950 die zur Erhebung der Klage notwendigen ■Schritte unternehmen müssen. Tatsächlich hat sie auch bereits; am 10. Januar 1950 das Zeugnis für die Erlangung des Armenrechts von der Stadtverwaltung in Rinteln erhalten. Wenn sie tx-ötzdem erst nach Ablauf eines weiteren Vierteljahres am 15. April 1950 das Armenrecht für die vorliegende Klage beantragt hat, so kann sie sich gegenüber der von der'Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung nicht mehr auf unzulässige Rechtsausübung berufen, wobei unberücksichtigt bleiben-kann, daß die Klage nach der am 28. August 1950 erfolgten.Bewilligung des Armenrechts, erst im September 1950 zugestellt wordenist.
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±1.
Im Anschluß an die Begründung, die das angefochtene Urteil für die Verletzung der Sorgfaltspflicht durch Unterlassung der nächtlichen Bewachung des Lagerraums gibt, stellt das Berufungsgericht fest, »'dadurch sei zugleich der Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 erfüllt, da durch die Handlungsweise der Beklagten eine fahrlässige Verletzung des Eigentums der Klägerin eingetreten sei, wobei der Grad der Fahrlässigkeit in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben könne”.
l) Sofern neben einer Vertragsverletzung auch eine unerlaubte Handlung vorliegt, verjährt der sich hieraus ergebende Schadensersatzanspruch nach § 852 BGB in drei Jahren- Da die Klägerin mit dem Schreiben der Beklagten vom 1. Juli 1947, spätestens bei Eintreffen der restlichen Sachen am 9. Juli 1947, von dem
 Verlust Kenntnis 1 erhalten hat, ist die Verjähruhgsfrist für einen auf unerlaubte Handlung gestützten Schadensersatzanspruch erst Anfang Juli 1950 abgelaufen. Die Klägerin hat das Armen--recht Anfang April 1950 beantragt, so daß im normalen Geschäfts-ang vor Juli 1950 mit der Bewilligung des Armenrechts und der'
b
Einreichung der Klage zu rechnen war. Spätestens mit der am 27. Juni 1950 erfolgten Ablehnung des Armenrechts war unter Anwendung der zu § 203 .Abs 2 BGB. entwickelten Hechtsgrundsätze die Verjährungsfrist als gehemmt anzusehen. Diese Hemmung hat erst mit der' auf die Beschwerde hin erfolgten Bewilligung des Afraenrechts durch Beschluß vom 28. August 1950 aufgehört. Die daraufhin Anfang September 1950 erfolgte Zustellung der Klage ist also noch rechtzeitig..
2) Der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, daß im vorliegenden Fall für den auf § 823 BGB gestützten Schadenser-satzanspruch nicht die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB, sondern die einjährige Verjährungsfrist des §. 414 HGB anzuwenden sei, ist nicht beizutreten.
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Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß es sich hei dem 2 us amme n treffen- v on Sc had e n 8 6 S <2, o Z ci nsprüchen aus Vertragsverletzung und aus-unerlaubter Handlung um eine echte Anspruchs-Konkurrenz handelt (so auch die herrschende Lehre und Rechtsprechung, vgl hierzu Diets, Anspruchskonkurrenz hei Vertrags-Verletzung und Delikt, 1939, S 70 ff mit Hachweisen in Noten 2 und 5: Larenz, Vertrag und Unrecht, 2. feil S 74 ff).* Diese Anspruchskonkurrenz ergibt sich daraus,.daß Deliktsrecht und Vertragsrecht gleichwertig nebeneinander stehen,. Sie unterscheiden sich dadurch, daß es sich hei unerlaubten Handlungen um Verstöße gegen allgemeine Rechtspflichten handelt, während die vertraglichen Schadensersatzansprüche aus Verstößen gegen : besondere auf dem Vertrag beruhende Pflichten folgen. Erfüllt ein Vorgang sowohl einen Tatbestand des Vertragsrechts wie des Deliktsrechts, so folgt aus jedem G-esetz ein SLchadensersatz-ansprueh. Jeder Schadensersatzanspruch ist also nach seinen vroraussetzungen, seinem Inhalt und seiner Durchsetzung entweder nach Vertragsrecht' oder nach De'liktsreeht zu beurteilen (Dietz aaO S 125 ff, 150 ff). Hiernach ist, wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausführt, grundsätzlich daran festzuhalten, daß jeder Anspruch seiner eigenen Verjährungsfrist folgt (BGZ 49. 92 ,567; 66, 86 Jß&/\ 74, 434; 77, 317 Z5297; 118, 141, 77447; HAG in ArbBSanail 26, 13/157).	:r
Das Berufungsgericht meint aber, daß der Ablauf der für Ansprüche aus bestimmten Rechtsverhältnissen festgesetzten besonders kurzen V.erjährungsfristen auch den aus dem gleichen Sachverhalt - ohne Hinzutröten besonderer neben den vertraglichen Beziehungen liegender Umstände - abgeleiteten Ansprüche aus unerlaubter Handlung mit an sich längerer Verjährungsfrist entgogengehalten werden könne. Bei der Entscheidung dieser Frage sei von dem Sinn und Zweck der für bestimmte Vertragsverhäll' nisse -festgesetzten besonders kurzen Verjährungsfristen auszugehen. Das Berufungsgericht bezieht sich hierfür auf die - soweit ersichtlich - erstmalig in dem Kommentar von Schlegelber-ger ^19397 sura IIGB § 414 Anm 1 (S 1522 f) vertretenen Auffassung
 daß der Gesetzgeber hier auf eine kurze 'Verjährung der aus einem der genannten Ereignisse gegen den Spediteur entstehenden Ansprüche Wert gelegt habe, um damit eine baldige Bereinigung der Rechtsbeziehungen zwischen Spediteur und Versender herbeizuführen. Diesem gesetzgeberischen Gedanken müßte auch in der Präge, wann außervertragliche, mit den vertraglichen konkurrierende Ansprüche (s.3. solche aus fahrlässig begangener unerlaubter Handlung) verjährten, Rechnung getragen werden.
Auch derartige außervertragliche Ansprüche seien daher der kurzen Verjährungsfrist des § 414 HGB unterworfen (ebenso die 2c Auf! des Komm von Geßler-Hefermehl-Hildebrandt-Schröder HGB § 414 Anm 1 S 1829). Dieser Auffassung hat sich Gadow in RGRKomm z HGB 1943? § 414 Anm.l angeschlossen mit der Be-. merkung, daß Gegenstand der Verjährung die Ansprüche des Versenders gegen den Spediteur? also aus einem Speditionsvertrage ,"jedoch mit Einschluß der Ansprüche aus einer mit der Vertragswidrigkeit -sich völlig deckenden unerlaubten Handlung*’ seien.	.
Das Berufungsgericht läßt zwar ausdrücklich dahingestellt, ob für alle Fälle der Konkurrenz von Ansprüchen auf Grund Vertrages und unerlaubter Handlung eine kürzere vertragliche Verjährungsfrist als allein maßgebend anzusehen sei., meint aber, daß im vorliegenden Fall die angeführten Gesichtspunkte durchschlagend seien und den wirtschaftlichen Belangen des Handelsverkehrs allein gerecht würden«
Der erkennende Senat hält eine solche Beurteilung weder für. gerechtfertigt noch für geboten. Die Ansicht des Berufungsgerichts setzt sich ohne zwingenden Grund über die für die verschiedenen gesetzlichen Tatbestände angeordneten Rechtsfolgen hinweg. Verfehlt ist auch die für das Berufungsgericht anscheinend entscheidend gewesene Annahme? daß im vorliegenden Fall "die unerlaubte Handlung gerade in der Verletzung der auf dem Speditionsvertrage begründeten Sorgfaltspflicht liegep sich
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also völlig mit der Vertragswidrigkeit decke”. Hierauf wird noch in anderem Zusammenhänge einzugehen sein. Der Senat schließt sich der vom Reichsgericht in den Entscheidungen RGZ 49? 92 /95/ und 77, 317	vertretenen	Auffassung	an,
 daß auch hei Vorliegen einer unerlaubten Handlung statt der einjährigen Erl st des § 414 HGB die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 3GB gilt (ebenso Ritter HGB 2. Aufl 1932, 1 § 414 Anm 2; Düringer-IIachenburg-Lehmann 1IGB 3 c Aufl 1932,
§ 414 Arm 5 S 1C01 ; Staub-Gadow IIG3 14. Aufl 1933? • § 414 Anm. 10 3 617; Koenige-feichmann-Koehler HGB 4. Aufl 1936,
§ 414 Anm 4 S 244; Bau/mbach-Duden HGB 9. Aufl § 414 Anm 1; Hundnagelin Ehrenbergs Handbuch V,2, S 254; Mittelstein, ebenda VII, 1, S 433? Wüstendörfer ebenda VII, 2, S 424if, 527; Schaps, Deutsches Seerecht, 2. Aufl, § 901 Anm 4, abweichend § 485 Anm 23 aE; Dietz aaO S 146 f mit weiteren Nachweisen in Hote 226)o
Das Reichsgericht hat bei Schadensersatzansprüchen des Vermieters bsw. Verleihers (§§ 558, 606 BGB) die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten auch dann für anwendbar erachtet, wenn die Schadensersatzansprüche nicht nur auf Vertragsverletzung, sondern auch auf unerlaubte Handlung gestützt werden können. Es hat hierzu in RGZ 66, 363 ausgeführt daß schon der Wortlaut der vorbezeichneten Vorschriften ganz allgemein alle Ersatzansprüche des Vermieters bzWo Verleihers wegen Verschlechterung der vermieteten bzw. verliehenen Sache, umfasse und sie nicht auf Ansprüche aus dem Iliet- bzw. Leihvertrag beschränke; vor allem sei die Erwägung maßgebend, daß die ganze Bestimmung im wesentlichen bedeutungslos sein würde, wenn fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigungen ausschieden, da für zufällige Verschlechterungen! der Mieter bzw. Entleiher überhaupt nicht hafte. Die II. Kommission zur Beratung des 3GB (Brot II S 194, 275) habe auch ausdrücklich ausgesprochen, es müsse die Vorschrift für alle Ei’satzansprüche wegen der durch vertragswidriges Verhalten
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des Ilieters entstandenen Veränderungen und Versohlechterungen gelten, also auch für die auf das 'Eigentum oder eine unerlaubte Handlung gegründeten Ansprüche dieser Art (ebenso ROZ 62, 329 Z3317? 75? 116 £119j7; JY/ 1906. 135? SeuffArch 60,
Nr 206; 61, Hr 218).
Ob dieser Auffassung des Reichsgerichts beizutreten ist (vgl Rietz aaO S 147 ff mit Nachweisen in Note 206), bedarf hier keiner Entscheidung. Renn trotz gewisser Ähnlichkeiten, die der § 558 BOB mit den für Spediteure, Lagerhalter und Frachtführer geltenden Ve r jährung svo rs ehriften der §§ 414? 425? 439 HOB auf weist, besteht kein zwingender Anlaß, die vom Berufungsgericht für die Ansprüche des Vermieters vertretene Auffassung auf die gegen Spediteure, Lagerhalter und Prachtführe.r ger i chteten Schadensersatzansprüche auszudehnen. Hierzu hat auch das Reichsgericht, wie vor allem die spätere
 Entscheidung ROZ 77? 317 /32l/ zeigt, keine Veranlassung gesehen. V/ie Rietz aaO S 136 f überzeugend ausführt., ist bei unbeschränkter Zulassung des allein aus der Verletzung einer allgemeinen Rechtspflicht zu begründenden Reliktsanspruchs die Beschränkung des vertraglichen Anspruchs keineswegs be-... deutungslos„ Ries muß hier umsomehr gelten, als die Verjährungsfrist nach § 414 HOB auch die Ansprüche wegen Verspätung der Ablieferung betrifft, bei der eine Konkurrenz mit delik-tischen Ansprüchen.' nur im Rahmen von § 826 BOB in Betracht kommen kann, also nur wenn Vorsatz gegeben ist;, in diesem Pall greifen die Beschränkungen der vertraglichen Haftung auch nicht Platz; bei Vorsatz gilt vielmehr die allgemeine Verjährungsfrist von dreißig Jahren, Hierauf weist auch die Klägerin in der Revisionserwiderung zutreffend hin. Aus der Vorschrift des § 414 Abs 4 HOB kann keineswegs ein ’’Umkehr-Schluß0im.Sinne der vom Berufungsgericht vertretenen Auf-
fassung gezogen werden. Auch soweit es sich um die Beschädigung, Hinderung oder den Verlust des Outes handelt, ist das Gebiet, in dem die Anwendung von Vertr&gsrecht in.'präge
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kommt., bedeutend weiter als bei § 558 BGB? Das gilt ganz besonders für den Spediteur, aber auch für den Frachtführer und den Lagerhalter (Dietz aaO 3 156-f).	i
Das Berufungsgericht hat sich noch auf die Entscheidung HG- JY/ 1937«, 1291 bezogen, die die Verjährungsfrist d es § 61 HGB betrifft. Bei der Verschiedenartigkeit der Sachverhalte und der mit'den Verjährungsfristen verfolgten Zwecke lassen sich auch'aus dieser Entscheidung keine zwingenden Argumente für die 'Auslegung des § 414 HG-B herleiten.
Ebenso wie die Parteien durch Vertragsabreden auch in Perm von allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Haftung ausschließen und beschränken können, und zwar nicht nur für fahrlässige Vertragsverletzungen, sondern auch für die mit dem . 7ertrageVerhältnis' irgendwie zusammenhängenden, fahrlässig begangenen unerlaubten Handlungen (§ 276 Abs 2 BGB;
RG2 88, 433 /436/; HG in HansBGZ 1929 B 3p 597 ff Hr 240;
OLG Hamburg HansGZ 1924 Hptbl Nr 186 S 108; HansRGZ 1929 B Sp 597; 1929 B 3p 19 Hr 6 = IIRR 1929 Nr 799), kann auch die für unerlaubte Handlungen geltende Verjährungsfrist des § 852 BGB vereinbarungsgemäß verkürzt werden (§ 225 BGB;
 HG in HansGZ 1912, Hptbl Nr 77 3 166 = LZ 1912 Sp 678 Ir 6), Hierzu bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Abrede (Dietz	I
 aaO S 157 f).. Zwischen den Parteien kann also auch verein-	I
hart werden, daß die für Vertragsverletzungen geltende ein- I jährige .Verjährungsfrist des § 414 HGB auch für die hiermit 1 zusämmentreffenden unerlaubten Handlungen gelten soll. Mangels! einer derartigen Vereinbarung bleibt es im vorliegenden Fall I für den auf unerlaubte Handlung gestützten Schadensersatzan- I spruch bei der Verjährungsfrist des § 852 BGB.	1
3) Steht danach die Einrede der Verjährung dem auf unerlaiib-1 te Handlung gestützten Klaganspruch nicht entgegen, so bleibt B zu prüfen, ob nach den Feststellungen des Berufungsgerichts B ein solcher Anspruch dem Grunde nach bejaht werden kann.	B
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Das Berufungsgericht meint, ,fdie unerlaubte Handlung liege gerade in der 'Verletzung der auf den SpeditIonsvertrag begründeten Sorgf altspflicht”, übersieht aber dabe,!, daß. keineswegs jede Verletzung einer nur vertraglich begründeten Pflicht zu dem Handeln schon die Verletzung einer allgemeinen Rechtspflicht darstellt, wie sie für das Vorliegen, einer unerlaubten Handlung gefordert wird. Der gegen die Beklagte erhobene Vorwurf.'besteht darin,. daß sie es unterlassen habe, für eine nächtliche,:Bewachung des ‘behelfsmäßigen Lagerraums zu sorgeft. Es- besteht aber an sich keine allgemeine Rechtspflicht.,-- fremdes Eigentum gegen Gefahren zu schützen und vor Diebstahl oder Beschädigung zu bewahren.. Die Beklagte war auch nicht durch sonstige etwa im öffentlichen Interesse gegebenen. Vorschriften gehalten, den Lagerraum zu bewachen. Ein Unternehmer kann jedoch schon durch
 die Ausübung eines Gewerbebetriebes, ohne daß Vertragsbe-
, " '!	........ . . . •
Ziehungen vorzuliegen brauchen, verpflichtet sein, fremdes Eigentum, das im Rahmen des Gewerbebetriebes in seine Obhut gelangt ist, sorgfältig zu behandeln. Eine solche Fürsorgepflicht besteht nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt, insbesondere für alle Personen, die gewerbsmäßig die Lagerung oder Beförderung von Sachen ber treiben (BJ2 102, 38	\ 105,,. 302	i	120, '^^22 f/-,
m in HRJt 1928 Er 1802 - Ver.krR 1928 S 496 Nr 322 = BänsRGZ 192B B Sp 347 Rr 134r OLG Hamm''verkrR	S	:	fl Hr 36 - •
Eger Ent sch 39, 261 Rr 154'J Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht 1950 S 890; Planck-Plad BGB § 823 Bern II 2 b S 1727; RGRKomm 9» Auf! Bern 4 a vor §823; Soergel-Lindenmaier § 823 Ahm 5 S 571 f; aA.. wohl noch RGZ 46, 203; 49, 92 ^95/?; I)iet z aaO 3 314" ff)fb;--	1	b	■	■■.
Fürdas Vorliegen einer derartigen•unerlaubten Handlung ist aber der Geschädigte in vollem Umfange beweispflichtig. .
Das hat das. Berufungsgericht, soweit es eine unerlaubte Handlung angenommen hat, übersehen. Es hat sich mit der für Vertragsverletzungen n&oh § 407 Abs 2, 390 BGB ausreichenden Feststellung • begnügt, daß die Beklagte den ihr danach obliegenden Ent-
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lastungsbeweis nicht geführt habe. Ss fehlt aber an einer 7 positiven Feststellung,, daß der Verlust des Gutes, bei der
 vom Berufungsgericht für notwendig erachteten nächtlichen
■ • - * - * * Bewachung des Lagerraums nicht eingetreten wäre.	$
b	'	-	. .	‘	-	-	■	.	7
a) Die EeVision meint, es müsse an sich schon erheblichen Bedenhen unterliegen, ob unter den damals obwaltenden Um- -ständen die der Beklagten obliegende Sorgfaltspflicht dahin i gegangen 'sei , 'einen. Luchter zu bestellen. Es - liege insoweit eine Überspannung des Begriffs der erforderlichen Sorgfalt ■ vor. "■	•	•'	•	;	g■'
Aus der vom Berufungsgericht erwähnten Tatsache, daß es j in Berlin in der damaligen Zeit in größerem Umfange bewaff- ' nete Eirbrecherhanden gegeben hat, kann jedoch keineswegs der-Schluß gesogen werden, die Bestellung bewaffneter Pächter, sei schlechthin zwecklos und deshalb auch im Rahmen der der Beklagten obliegenden Sorgfaltspflicht nicht erforderlich ge-wesen. Bas eigene Verhalten der Beklagten nach dem ersten im Mai 1947* verübten. Einbruch hat gezeigt, daß sie selbst die Bev&bhung der Lagerräume zur Uachtzeit als' ein zur Verhinderunj von Diebstählen geeignetes Mittel angesehen hat ... Aus den vom Berufungsgericht angestellten, auf "tatsächlichem Beblet liegend den Erwägungen kann es deshalb .auch nicht als eine tj'berspanminj der Sorgfaltspflicht angesehen werden, wenn das BerufungsgericJvl die Fortsetzung der nächtlichen Bewachung der Lagerräume durcheinen Wächter für. erforderlich gehalten hat-. .
h) Die Revision weist aber weiter mit Recht darauf hin, daß’ die zur Ursächlichkeit der Unterlassung erforderlichen Feststellungen fehlen. Es hätte geprüft werden müssen, ob die vom Berufungsgericht angenommene schuldhafte Unterlassung über- g; haupt für den Eintritt des behaupteten Schadens ursächlich gewesen ist, d.h. ob die Vornahme der angeblich pflichtwidrig unterlassenen Handlung die Entstehung des Schadens verhindert haben würde, Das sei au verneinen. Selbst wenn die Beklagte
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einen V/äc hter angelt eilt hätte, dann hätte er weiter nichts ausrichten können, als was tatsächlich geschehen sei. Sr hätte ebenfalls nur die Polizei benachrichtigen können. Hierbei sei noch au: berücksichtigen, daß die von der Beklagten mit der Bewachung beauftragten Krankenhausangestellten, welche- denKeller des Lagerhauses bewohnt und auch während einer Na-chtwache gelegentlich auf das Grundstück Obacht gegeben hätten, viel eher die Möglichkeit gehabt hätten, die Polizei telefonisch zu benachrichtigen, als ein etwa von'der Beklagten angestellter Lachter. Es sei auch zu berücksichtigen, daß es im Jahre 1947 ih Berlin kaum öffentliche Fernsprech.stellen gegeben habe.
Aus diesem Grunde seien die Feststellungen des Vorderurteils unzutreffend, daß die vorwiegend weiblichen Krankenhausange-
stellten als Wachpersonal grundsätzlich ungeeignet gewesen seien. Eine direkte Verteidigung des Lagergutes habe weder von ihnen noch einem oder zwei männlichen Pächtern erfolgen
 können.	\
Biese Angriffe der Revision wären nur dann unbeachtlich, wenn es sich um die Feststellung einer zu dem Schadensersatz verpflichtenden Vertragsverletzung handeln, würde;’denn dann wäre es gere.de Sache der Beklagten gewesen, darzutun, daß auch ein unbewaffneter Wächter den Diebstahl nicht hätte verhindern können. Bei der Annahme einer zu dem Schadensersatz verpflichtenden unerlaubten Handlung ist aber die Klägerin nicht nur.für ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten beweispflichtig, sondern auch dafür, daß 'hierdurch der Schaden verursacht worden
 ist. Es genügt nicht, daß es den ganzen Umständen nach möglich oder gar wahrscheinlich war, daßein'unbewaffneter Wächter den Einbruch durch sofortiges Lärmschlagen oder auf andere Weise hatte verhindern können. Mangels jeglicher Ermittlungen steht es dahin, ob es sich im vorliegenden Fall überhaupt um eine bewaffnete Einbrecherbande gehandelt hat. Es ist auch durchaus möglich, daß der Einbruch hier nur deshalb ausgeführt
 pverden ist, weil die Einbrecher wußten, daß sich keine Bewachung auf dem Grundstück befände
 hach dem für die rechtliche Beurteilung durch das Revisionsgericht maßgebenden Tatbestand des angefochtenen Urteils sollen allerdings in dem Keller, durch den die Einbrecher in'den Lagerraum eingedrungen sind, drei Kranken-hausangesteilte geschlafen haben. Wäre dies der Pall gewesen, so wäre immerhin der Einwand der Revision, daß die Beklagte das Grundstück auf diese Weise als hinreichend bewacht habe ansehen können, nicht ganz von der Hand zu weisen. Gegen die Feststellung im Tatbestand spricht jedoch das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen. Danach liegt nichts dafür vor, daß schon zur Zeit des Einbruchs auf dem Grundstück drei Angestellte des Krankenhauses untergebracht gewesen s-eien. Hach der Aussage der Grundstückseigentümerin/Prau	ist
 dies offenbar erst- in einem späteren Zeitpunkt geschehen.
’	Da.das Berufungsgericht, soweit es sich um die uner-
laubte Handlung handelt, die Beweislast nicht beachtet hat, war das Urteil aufzuheben und dem Berufungsgericht.insoweit die weitere tatsächliche Ermittlung und Feststellung zu überlassen. Bei der erneuten Verhandlung wird die Klä-
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gerin. Gelegenheit haben, ihre weiteren insbesondere wegen der Feststellung des Schadensumfanges und der Würdigung -d’er Aussage der Zeugin	erhobenen	Einwendungen	vorzubringen.
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u£ diese verfahrensrechtlichen Bügen braucht hier nicht eiter eingegangen zu werden.
inclenmaier
 Krug e r-ni e1and
 Kasteiski
Bock
 wilde