Ansprüche "auf Gutschrift" aus einer infolge der Kriegs- und ilachkriegsverhältnisse gestör ten Banküberweisung sind den Altgeldguthaben im Sinne des § 1 Ziff 1 UinstG nicht gleichzusetzen. Sie sind aber Insoweit als solche zu behandeln, als es sich um die Frage der Höhe des Umstellungssatzes einschließlich der Anrechnung von Kopf- und Geschäftsbeträgen handelt. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Sie Klägerin unterhielt bei der Zweigniederlassung beklagten D®®®®Bahk, die jetzt mit "H®®(®® Kreditbank" firmiert, ein Girokonto, auf das vereinbarungsgemäß auch alle für die Tochtergesellschaften der Klägerin bestimmten Eingänge verbucht wurden. Die Klägerin verlangt von der Beklagten vorbehaltlose Gutschrift des 'Überweisungsbetrages, und zwar umgestellt im Verhältnis 10 : 0,65, davon 6 ^ (= 13.500 KI) .auf Freikonto und 0,5 (= 1.125 Kl) auf Anlagekonto. Sie ist der Auffassung, daß der Klägerin kein Anspruch aus eigenen P.eciit zustehe und bezweifelt eie Rechts-wirlcsankeit der Abtretung, da die Zedentin & als eigenes Konto der Firma & Ile^AG betrachtet, da vereinbarungsgemäß alle ’Überweisungen, die für dieses Unternehmen bestimmt' gewesen seien, auf dem Gemeinschaftskonto hätten gutgebracht werden müssen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Sachbefugnis der Klägerin sind insofern nicht unbedenklich, als es die Eechtsinhaberschaft am Gemeinschafttskonto 1®®® & Co derjenigen am Eigenkonto der Eirma G{®H^p<S: Ile® AG gleichsetzen will, obwohl das Geneinschaftskonto für mehrere Berechtigte geführt wird, mithin auch mehrere Personen verfügungsberechtigt sind, während das Konto der G®®|® & He® AG in C®HH® dieser Eirma allein zustand. Denn die Sachbefugnis der Klägerin folgt, wie das Berufungsgericht insofern zutreffend bemerkt, aus dem zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Girovertrag. Auf Grund dieses Vertrages war die Beklagte der Klägerin gegenüber verpflichtet, ihr alle für sie eingehenden Beträge gutsuschreiben, ohne daß es darauf ankoimt, ob die Klägerin auch auf Grund des Vertragsveiiiältnisses zwischen der überweisenden Eirma G®B|® £ He® AG und der X®HH®Bank, Filiale C®H®®, als Berechtigte im Sinne der §§ 328 ff BGB ancusehen ist. sie nunmehr durch ihre; Filiale in Erfüllung, des mit der Klägerin beste- In Übereinstimmung' mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 3, 10 und des Senats (Urteil vom 9. Pebruar 1951 - I ZR 35/50 -), hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Gutschrift umstellungs-rechtlich als ein in der Umstellung benachteiligtes Altgeldguthaben im Sinne des § 2 UmstG. Im Schrifttum ist demgegenüber, geltend gemacht worden, daß die Umstellung von .Altgeldguthaben der Gruppe I des § 1. Bas Gesetz gewährt darin dem Inhaber eines Altgeldguthabens einen Anspruch auf Umwandlung dieses Guthabens in ein Keugeldguthaben, jedoch unter der Bedingung, daß die sog. Die Freigabe durch die Abwicklungsbank setzt außer der fristgemäßen Anmeldung wiederum voraus, daß das Finanzamt die Genehmigung zur Umwandlung des Altgeldguthabens in ein ITeu-geldguthaben erteilt. . Die.Klägerin hatte am 7/ährungsstichtag noch kein Altgeldguthaben im Sinne der erörterten Bestimmungen, sondern lediglich einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gutschrift, d.h. auf buchmäßige Festlegung ihrer Schuld im Sinne eines abstrakten Schuldanerkenntnisses. Auch in den Fällen,- in denen die Banken gestörte Eeichsmarküberweisungen auf Sperrkonto "gutgeschrieben” haben, hat der Gläubiger noch kein "Altgeldgut-haben", denn der Gutschrift auf Sperrkonto fehlt gerade das für die Gutschrift wesentliche Moment des von keiner Bedingung abhängigen abstrakten Schuldanerkenntnisses, durch welches erst das Bankguthaben den Charakter von Buchgeld erhält. Den im § 16 UrnstG genannten allgemeinen Beichsmarkforderungen können sie aus inneren Gründen nicht vollständig gleichgestellt werden, wie 3ecke aaO zutreffend und in Übereinstimmung mit dem.Urteil des Senats vom 9. Sie müssen vielmehr, was die Höhe des Umstellungsbetrages.anlangt,wegen ihrer engen Verwandtschaft mit den Altgeldguthaben als solche behandelt werden. Die insoweit gebotene Behandlung dieser Ansprüche als Altgeldguthaben beschränkt sich, aber auf die Höhe des Umstellungssatzes. V.qllte man Ansprüche auf Gutschrift auch diesen im wesentlichen öffentlichrechtlichen Bestimmungen unterstellen, so würde dies bedeuten, daß jeder Inhaber einer gestörten Banküberweisung zunächst die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist beim Finanzamt erwirken müßte, ohne deren Gewährung eine Umstellungstätigkeit der Geldinstitute überhaupt nicht in Betracht kommt (§§ 3> ß ümstG). Für diejenigen aber, die lediglich einen Anspruch auf Gutschrift hatten, also noch kein Buchgeld im Sinne des Umstellungsgesetzes besaßen, würde es eine erhebliche Erschwerung ihrer Rechtslage bedeuten, wenn die Umstellung mit dem Risiko der Gewährung der Wiedereinsetzung in den. Den Schwierigkeiten kann-auch nicht dadurch abgeholfen werden, daß der Bankkunde, falls seinem Uiedereinsetzungsantrage nicht stattgegeben wird, auf einen Schadensersatzanspruch verwiesen wird (vgl Anm' 11 zu Becke aaO). Den gesamten Bestimmungen' über die Umstellung von Altgeldguthabeh der Gruppe I liegt ersichtlich die Vorstellung zu Grunde, daß alles Buchgeld einschließlich des durch die Ablie ferung des Bargeldes entstandenen Buchgeldes Von den Finanzämtern leicht erfaßt v/crden kann, weil eben am Uährungsstichtag entsprechende Beträge auf den Konten verzeichnet waren oder als Gegenwert für die Ablieferung von’Bargeld verzeichnet werden mußten. ' tag gutzüschreibenden Reichsmarkbeträgen handelt es 'sich um solche, die lediglich aus technischen Gründen insbesondere wegen der Überlastung der Geldinstitute in dten lagen vor und nach der Y/ührüngsum'stellung, nicht mehr rechtzeitig gutgeschrieben werden konnten. Ebenso wie für die Inhaber solcher Ansprüche die Überprüfung durch das Finanzamt fortfällt, muß angesichts des Fehlens ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmungen diese Folge auch für solche Ansprüche in Kauf genommen werden, bei denen der Anspruch auf Erteilung einer Gutschrift gerichtet ist. Dieser Umstand braucht jedoch den Bestand des Berufungsurteils nicht in Frage zu stellen, denn die Beklagte hat nichts darüber vorgetragen, daß der Umstellungssatz sich um Abzüge aus der Gewährung von Kopf-und Geschäftsbeträgen ermäßige. Kur da, wo andere Altgeldguthaben, überhaupt fehlen oder nicht ausreichen, um die Kopf- und Geschäftsbeträge zu .decken, kann die Höhe der geltend gemachten Ansprüche in Zwei fei gezogen werden. Dabei handelt es sich aber um Ausnahme fälle, die es nicht rechtfertigen können, ohne entsprechenden Einwand der beklagt ten Bank.die Frage der Anrechnung von Kopf-und Geschäftsbeträgen von Amts wegen aufzuwerfen
Für das Hachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung !
Gesetz:
§§ 1 - 9 , 16 UmstG
Rechtssatz:
Ansprüche "auf Gutschrift" aus einer infolge der Kriegs- und ilachkriegsverhältnisse gestör ten Banküberweisung sind den Altgeldguthaben im Sinne des § 1 Ziff 1 UinstG nicht gleichzusetzen. Sie sind aber Insoweit als solche zu behandeln, als es sich um die Frage der Höhe des Umstellungssatzes einschließlich der Anrechnung von Kopf- und Geschäftsbeträgen handelt.
Aktenzeichen: I ZR 47/51
Urteil vom 27. September 1951
OLG Hamburg
I ZR 47/51
Verkündet am 27. Sept. 1951
als Urkundsbeamter der Geschäfts? telle des Bundesgerichtshofs
Im Kamen des Volkes'
In dem Rechtsstreit
der DjBHHBBank AG unter der Firma ihrer Zweigniederlassung in der HfBHHi Kreditbank, vertreten durch
ihren Vorstand in
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
& Co. AG, vertreten durch ihren , S
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
die Firma n Vorstand in Hi
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. Lindenmaier, Br. Heiden-hain, Schmidt, V/ilde und Br. Krüger-Wieland
für Recht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. Januar 1951 wiijd auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Sie Klägerin unterhielt bei der Zweigniederlassung beklagten D®®®®Bahk, die jetzt
mit "H®®(®® Kreditbank" firmiert, ein Girokonto, auf das vereinbarungsgemäß auch alle für die Tochtergesellschaften der Klägerin bestimmten Eingänge verbucht wurden. Die Firma G®®® & He® AG, die eine Tochtergesellschaft der Klägerin mit Sitz in B^®®-Y/est ist, unterhielt 1945 bei der D®® Bank,
Filiale C®®®®, ein Girokonto. Am'17* Kürz 1945 überwies die Firma G®®®®& He®AG von diesem Konto 225.000,— Bll auf das Girokonto der Klägerin bei der Hamburger Filiale der D®®®^pBank. Die erste Buchungsanzeige der Filiale 0®®®®.ist nicht an die Filiale E®®®® gelangt. Eine Zweitschrift der Buchungsanzeige ist ihr erst im üovember 1945 überbracht worden.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten vorbehaltlose Gutschrift des 'Überweisungsbetrages, und zwar umgestellt im Verhältnis 10 : 0,65, davon 6 ^ (= 13.500 KI) .auf Freikonto und 0,5 (= 1.125 Kl) auf Anlagekonto.
Sie macht diesen Anspruch sowohl aus eigenem Hecht als auch auf Grund der ihr abgetretenen Ansprüche der Firma G®®®®& He® AG geltend.
Die Beklagte hat um Xlageabweisung gebeten. Sie ist der Auffassung, daß der Klägerin kein Anspruch
aus eigenen P.eciit zustehe und bezweifelt eie Rechts-wirlcsankeit der Abtretung, da die Zedentin &
He^AG unter die Sperre der Gesetze Hr 52* '53 falle.
Sie hält sich außerdem aus Hechtsgründen zur Gutschrift nicht für verpflichtet.
Beide Voriristanzen haben der Klage stattgegeben.
IIit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, währenddie Klägerin um Zurückweisung- 'der Revision bittet.
liint scheidungsgründe:
' Das Berufungsgericht hat den ZlageanSpruch aus eigenen Recht der Klägerin zugesprochen. Hs hat-das bei der Beklagten geführte ”Geneinschaftskonto Co.”
als eigenes Konto der Firma & Ile^AG betrachtet,
da vereinbarungsgemäß alle ’Überweisungen, die für dieses Unternehmen bestimmt' gewesen seien, auf dem Gemeinschaftskonto hätten gutgebracht werden müssen. Unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur sö|j. steckengebliebenen Banküberweisung hat das Berufungsgericht weiterhin dargelegt, daß durch die Ausführung des Überweisungsauftrages durch die Filiale CflHK die kontoführende Stelle der Dresdner Bank von CflHHHI nach Hamburg verlagert worden sei. Demgemäß könne nunmehr die Klägerin von der Beklagten Erfüllung des Uberweisungs-
aufträges durch Gutschrift verlangen, da wegen der Benutzung des ”Geineinschaftskontos Co" über-
weisender und Überweisungsempfänger rechtlich als identisch behandelt werden müßten.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Sachbefugnis der Klägerin sind insofern nicht unbedenklich, als es die Eechtsinhaberschaft am Gemeinschafttskonto 1®®® & Co derjenigen am Eigenkonto der Eirma G{®H^p<S: Ile® AG gleichsetzen will, obwohl das Geneinschaftskonto für mehrere Berechtigte geführt wird, mithin auch mehrere Personen verfügungsberechtigt sind, während das Konto der G®®|® & He® AG in C®HH® dieser Eirma allein zustand. Indessen kommt es für die Entscheidung hierauf nicht an. Denn die Sachbefugnis der Klägerin folgt, wie das Berufungsgericht insofern zutreffend bemerkt, aus dem zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Girovertrag. Auf Grund dieses Vertrages war die Beklagte der Klägerin gegenüber verpflichtet, ihr alle für sie eingehenden Beträge gutsuschreiben, ohne daß es darauf ankoimt, ob die Klägerin auch auf Grund des Vertragsveiiiältnisses zwischen der überweisenden Eirma G®B|® £ He® AG und der X®HH®Bank, Filiale C®H®®, als Berechtigte im Sinne der §§ 328 ff BGB ancusehen ist. indem die B®®®®Bank durch ihre Filiale C®®H® die Firma C®®|0& He®AG belastete, erlangte sie von dieser einen für die Klägerin
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bestimmten Betrag, den. sie nunmehr durch ihre; Filiale in Erfüllung, des mit der Klägerin beste-
henden Girovertrages dieser gutzuschreiben hatte (BGH Urteil von 1. Juni 1951 -I ZR 120/50-5 RGZ 155» 159j OGHZ 4} 81 /~85_7» Büringer-Hachenburg-Breit IIGB Anhang II zu §§ 365 bis 365, Anm 7» . Gadov; HGB Anhang zu § 365 Anm 4> Bettermann ZUR 111,,. 165 f» Jfeyer^Cording, Recht der Banküberweisung S, 52, f; Ulmer
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Die Darlegungen des Berufungsgerichts über die sachliche Berechtigung des Klageanspruchs stehen im Kinklang mit den Urteil des Senats vom 29. Mai 1951 (3GHZ 2, 218), an dem auch gegenüber den Ausführungen der Revision festsuhalten ist* Der Umstand, daS im vorliegenden Ralle der überweisende und der Überweisungsempfänger- nicht personengleieh sind,.kann eine anderweite Beurteilung nicht rechtfertigen. Wie der Senat bereits im Urteil vom 6. Juli 1951 - I ZR 4/51 -ausgesprochen hat, ist es für die Rechtslage ohne Bedeutung, ob der Kontoinhaber die Bank -innerhalb ih- . res Filialnetzes- mit der Vornahme einer (jberweisung an sich selbst (Kigenüberweisung) ode? an eine andere Person (Fremdüberweisung) beauftragt hat (ileyer-Cor-ding aaO S 62). ....
Zu Unrecht rügt die Revision, es fehle an einer ^Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Filiale CflP der Ziliale Gutschrift erteilt
habe. Die Vornahme der Gutschrift ergibt sich ohne
♦ , weiteres daraus, daß nach den unstreitigen Sachverhalt die erste Gutschriftsanzeige'verloren gegangen und erst eine Zweitschrift die Beklagte nachträglich erreicht hat. Es bedarf daher hier keiner Entscheidung, ob die Vornahme der Gutschrift bei.der .Absen-' defiliale, die in der Regel gleichzeitig mit der Belastung des Kontoinhabers stattfinden wird, das für’
■ die Zuständigkeitsverlagerung wesentliche Sloment-darstellt'oder ob die buchmäßige Belastung des Kontoinhabers, verbunden mit der Herausgabe der üblichen fj'berweisungspapiere, hierzu genügt.
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In Übereinstimmung' mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 3, 10 und des Senats (Urteil vom 9. Pebruar
1951 - I ZR 35/50 -), hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Gutschrift umstellungs-rechtlich als ein in der Umstellung benachteiligtes Altgeldguthaben im Sinne des § 2 UmstG. behandelt und dem in Höhe bezifferter Si-I-Beträge gestellten . Klageanträge stattgegeben. Im Schrifttum ist demgegenüber, geltend gemacht worden, daß die Umstellung von .Altgeldguthaben der Gruppe I des § 1. UmstG, um die es sich hier handelt, von der Erfüllung gewisser
weiterer Voraussetzungen» die in den §§3-bis 8
* .
UmstG behandelt seien, abhänge.und daß- insbesondere wegen der im § 4 UmstG vorgesehenen Abzüge für.Kopf-•und Geschäftsbeträge eine Umstellung, auf 6,5 f» nicht in jedem Palle gerechtfertigt sei, daß ■ Vielmehr.-un| ter Anwendung von § 18 IVährG und § 3 Abs 1. der.:. 2. 1 Durchführimgsverorgnung zu dem üms.tellungsges:etz :(.Ban-kenverordnung). nur eine Verurteilung, den Bank-zur Gutschrift von HK-Beträgen' in Betracht'kommen könne (Becke 17JY/.51.» 2$ vgl auch Buden 3B 1950, 85).
Dieser Hechtsansicht kann nicht gefolgt werden.
Pür die umstellungsrechtliche Behandlung von Ansprüchen auf Gutschrift ist davon auszugehen,; daß "der An-suruch auf Gutschrift noch Iteih ’’Altgeldgufhaben’’ im Sinne des ümstellungsgesetzes ist. Nach § 1 Abs 1 UmstG werden -alle Heichsmarkguthabön- bei * Geldinstituten als Altgeldguthaben bezeichnet. Zur Gruppe I der Altgeldguthaben gehören diejenigen Guthaben, die nach den Vordrucken A und B gemäß §§10, 11 Abs 2, 3 Y.ahrG anzu demelden waren, ferner die durchASinz'ahlung ... des ablieferungspflichtigen Bargeldes- entstandenen Guthaben und schließlich die jenigeh .Guthaben, die ’’nach den Vorschriften des iVährurigsgeset'zes’’.'nachträg--1 ich auf den Konten eingehen. Anme 1 dungspflichtdg waren danach nicht sämtliche Hei’chsmärkforderüngeh gegen 'Geldinstitute, sondern nur ' s'chon bestehende Heichsmarkkonten (vgl Vordrucke A und 3),d^h. also
das sog. Buchgeld. Deichsmarkforderungen gegen Geldinstitute, die nicht in banküblicher VYeise auf einem Konto des Gläubigers erfaßt waren, waren also auch nicht anmeldungspflichtig. Für die Altgeldguthaben fc der Gruppe I gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 3 bis 8 UmstG. Bas Gesetz gewährt darin dem Inhaber eines Altgeldguthabens einen Anspruch auf Umwandlung dieses Guthabens in ein Keugeldguthaben, jedoch unter der Bedingung, daß die sog. Abwicklungsbank das Guthaben freigibt. Die Freigabe durch die Abwicklungsbank setzt außer der fristgemäßen Anmeldung wiederum voraus, daß das Finanzamt die Genehmigung zur Umwandlung des Altgeldguthabens in ein ITeu-geldguthaben erteilt. Vor der Freigabe müssen außerdem die bereits gezahlten Kopf- und Geschäftsbeträge (§'§ 6, 17 Y/ährG) abgesetzt werden. Die erste Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsgesetz enthält hierüber nähere Einzelheiten. Der verbleibende Be- . trag wird dann entsprechend den Bestimmungen des § 2 UmstG und des Festkontogesetzes auf '6,5 $3 des Deichs-markbetrages umgestellt.
. Die.Klägerin hatte am 7/ährungsstichtag noch kein Altgeldguthaben im Sinne der erörterten Bestimmungen, sondern lediglich einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gutschrift, d.h. auf buchmäßige Festlegung ihrer Schuld im Sinne eines abstrakten Schuldanerkenntnisses. Auch in den Fällen,- in denen die Banken gestörte
Eeichsmarküberweisungen auf Sperrkonto "gutgeschrieben” haben, hat der Gläubiger noch kein "Altgeldgut-haben", denn der Gutschrift auf Sperrkonto fehlt gerade das für die Gutschrift wesentliche Moment des von keiner Bedingung abhängigen abstrakten Schuldanerkenntnisses, durch welches erst das Bankguthaben den Charakter von Buchgeld erhält. Gutschriften auf Sperrkonto, sind nichts anderes als Erinnerungsposten ohne rechtserzeugende Kraft. Für alle derartigen Ansprüche fehlt es in der Umstellungsgesetzgebung überhaupt an.einer ausdrücklichen Regelung. Den im § 16 UrnstG genannten allgemeinen Beichsmarkforderungen können sie aus inneren Gründen nicht vollständig gleichgestellt werden, wie 3ecke aaO zutreffend und in Übereinstimmung mit dem.Urteil des Senats vom 9. Februar 1951 - I SR 55/50 - darlegt. Sie müssen vielmehr, was die Höhe des Umstellungsbetrages.anlangt,wegen ihrer engen Verwandtschaft mit den Altgeldguthaben als solche behandelt werden. Damit wird nicht, wie Becke aaO meint, eine im Rahmen des Umstellungs- . rechts unzulässige Billigkeitsentscheidung getroffen, vielmehr wird eine Gesetzeslücke durch Heranziehung der entsprechenden UmstellungsVorschrift für Altgeldguthaben geschlossen.. Die insoweit gebotene Behandlung dieser Ansprüche als Altgeldguthaben beschränkt sich, aber auf die Höhe des Umstellungssatzes. Dieser .beträgt 6,5 '/'? und auf ihn* sind etwaige Kopf- und Geschäftsbeträge anzurechnen. Eine darüber hinausge-
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hende Anwendung der für Altgeldguthaben der Gruppe I gegebenen Sondervorschriften der §§3 ff des Umstellungsgesetzes ist jedoch nicht gerechtfertigt. V.qllte man Ansprüche auf Gutschrift auch diesen im wesentlichen öffentlichrechtlichen Bestimmungen unterstellen, so würde dies bedeuten, daß jeder Inhaber einer gestörten Banküberweisung zunächst die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist beim Finanzamt erwirken müßte, ohne deren Gewährung eine Umstellungstätigkeit der Geldinstitute überhaupt nicht in Betracht kommt (§§ 3> ß ümstG). Für die Inhaber bereits bestehender freier Konten bedeutete die Einhaltung dieser Vorschriften keine unzu demutbare Erschwerung, weil ihnen die Konten bekannt waren und sie daher die Anmeldung rechtzeitig bewirken konnten. Für diejenigen aber, die lediglich einen Anspruch auf Gutschrift hatten, also noch kein Buchgeld im Sinne des Umstellungsgesetzes besaßen, würde es eine erhebliche Erschwerung ihrer Rechtslage bedeuten, wenn die Umstellung mit dem Risiko der Gewährung der Wiedereinsetzung in den. vorigen Stand belastet würde. Das kann nicht der Sinn der Bestimmungen sein. Den Schwierigkeiten kann-auch nicht dadurch abgeholfen werden, daß der Bankkunde, falls seinem Uiedereinsetzungsantrage nicht stattgegeben wird, auf einen Schadensersatzanspruch verwiesen wird (vgl Anm' 11 zu Becke aaO). Denn nach der Rechtsprechung des Senats wird in der Regel ein
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Verschulden der. Bank'nicht anzunehmen sein (Urteil von 9. Februar 1951 - Lindenmaier-köhr ing-L'achschla gewerk $r 1 zu BGB § 285). '
Die Rücksicht auf das öffentliche Interesse an
einer Überprüfung des Eeichssiarkbesitzes der Steuerpflichtigen kann die Anwendung der fraglichen Vorschriften nicht rechtfertigen. Den gesamten Bestimmungen' über die Umstellung von Altgeldguthabeh der Gruppe I liegt ersichtlich die Vorstellung zu Grunde, daß alles Buchgeld einschließlich des durch die Ablie ferung des Bargeldes entstandenen Buchgeldes Von den Finanzämtern leicht erfaßt v/crden kann, weil eben am Uährungsstichtag entsprechende Beträge auf den Konten verzeichnet waren oder als Gegenwert für die Ablieferung von’Bargeld verzeichnet werden mußten.
Bei den gemäß •> 18 Uähr(J. noch nach dem währungsstich-
' tag gutzüschreibenden Reichsmarkbeträgen handelt es 'sich um solche, die lediglich aus technischen Gründen insbesondere wegen der Überlastung der Geldinstitute in dten lagen vor und nach der Y/ührüngsum'stellung, nicht mehr rechtzeitig gutgeschrieben werden konnten. Solche Buchungen dagegen, die zwischen den Parteien
streitig waren und deren Ausführung die Bank verweigerte, werden von § 18 Y/ährG nicht betroffen. Auch alle sonstigen nicht als Bankguthaben aussuweisenden
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Reiehsmarkansprüche gegen Geldinstitute konnten am Währungsstichtag von den Finanzämtern nicht erfaßt werden. Ebenso wie für die Inhaber solcher Ansprüche die Überprüfung durch das Finanzamt fortfällt, muß angesichts des Fehlens ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmungen diese Folge auch für solche Ansprüche in Kauf genommen werden, bei denen der Anspruch auf Erteilung einer Gutschrift gerichtet ist.
Ob schließlich die Banken in der Lage sind, sich durch Übernahme der Reichsmarkverbindlichkeiten aus steckengebliebenen Banküberweisungen in die Eeichsnark-Schlußbilanz eine entsprechende Ausgleichsforderung ( § 11 UmstG ) zu sichern, ist eine Frage, die an sich die privatrechtliche Rechtsstellung der Bankkunden den Geldinstituten gegenüber nicht berührt. Sie ist letzten Endes durch buchtechnische Maßnahmen zu lösen, denen keine-unüberwindbaren Schwierigkeiten entgegenstehen dürften, da auch, bei einer. Terurtei-lung zur Gutschrift oder Zahlung in Deutscher luark jeweils eine Umrechnung in die entsprechenden Reichsmarkbeträge möglich ist.
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Hiernach, kann es sich nur noch darum .handeln, ob etwa Kopf- und Geschäftsbeträge von dem Umstellungssatz von 6, 5 abzuziehen sind. Bei den bisher vom Senat entschiedenen Fällen spielte diese Frage praktisch keine Holle, weil mir Teilbeträge geltend gemacht worden waren.
. Im vorliegenden Rechtsstreit wird jedoch die; volle Umstellungssumme' verlangt. Dieser Umstand braucht jedoch den Bestand des Berufungsurteils nicht in Frage zu stellen, denn die Beklagte hat nichts darüber vorgetragen, daß der Umstellungssatz sich um Abzüge aus der Gewährung von Kopf-und Geschäftsbeträgen ermäßige. Für alle sonstigen Altgeldguthaben der Kontoinhaber haben die Abwicklungsbanken die Einhaltung des § 4 Umstfr längst beachtet. Kur da, wo andere Altgeldguthaben, überhaupt fehlen oder nicht ausreichen, um die Kopf- und Geschäftsbeträge zu .decken, kann die Höhe der geltend gemachten Ansprüche in Zwei fei gezogen werden. Dabei handelt es sich aber um Ausnahme fälle, die es nicht rechtfertigen können, ohne entsprechenden Einwand der beklagt ten Bank.die Frage der Anrechnung von Kopf-und Geschäftsbeträgen von Amts wegen aufzuwerfen
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Die Revision war hiernach mit d aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Lindenmaier Heidenhain
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