BGH · I ZR 47/03 vom 30.10.2003
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Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Dezember 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die weiteren Ausführungen zur Verneinung der Mißbräuchlichkeit des Vorgehens des Klägers gegen mehrere Beklagte weisen jedoch hinreichende sachliche Gründe für ein getrenntes Vorgehen auf.Die tragende Beurteilung steht insoweit weder in Divergenz zur Rechtsprechung des Senats noch weist sie Grundsatzbedeutung auf.Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.4 Satz 2, 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).