Der Beklagte, der sich neben den angeführten Veröffentlichungen auf eine Reihe weiterer angeblicher Vertragsverletzungen durch den Kläger stützt, hält die fristlose Kündigung des Vertrags von 1968 für wirksam und begründet . Das Berufungsgericht hat weiter diese fristlose Kündigung des durch den Vertrag von 1968 begründeten Dauerschuldverhältnisses als sachlich gerechtfertigt angesehen. Demgegenüber, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, könne sich der Kläger nicht darauf berufen, daß er durch die Kritik des Vereinsvorstands dem Verein habe helfen wollen. Durch seine Äußerungen habe der Kläger das für eine gedeihliche Durchführung des Vertrags erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien so tiefgreifend zerrüttet, daß dem Beklagten eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zuzu demuten gewesen sei. Die Revision hat sich in der mündlichen Verhandlung gegen die Feststellung des Berufungsgerichts gewandt, der geschäftsführende Vorstand des beklagten Vereins habe rechtswirksam beschlossen, den Vertrag vom 26.6./28.12.1968 mit dem Kläger fristlos zu kündigen. Die Kündigung selbst hätte zwar gegenüber dem Kläger an sich auch nur unter der in der Sitzung festgelegten Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern erklärt werden können, da es sich um eine Vertretung des Vereins mit Außenwirkung handelte. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, wenn es festgestellt hat, der geschäftsführende Vorstandsvorsitzende habe den ihm vom Vorstand erteilten Auftrag ausgeführt und dem Kläger namens des beklagten Vereins mitgeteilt, daß dieser das Vertragsverhältnis fristlos kündige. Das Berufungsgericht hat die fristlose Kündigung des Vertrags vom 26.6./28.12.1968 als gerechtfertigt angesehen Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Auf die früheren Vorfälle hat es sich nur hilfsweise gestützt, um darzutun, daß selbst dann, wenn man - entgegen seiner Auffassung - die Veröffentlichungen vom Februar 1972 für sich allein nicht als ausreichende Grundlage für eine fristlose Kündigung ansehen sollte, die Kündigung gleichwohl aufgrund der Gesamtheit aller in der letzten Zeit aufgetretenen Vertragsverstöße des Klägers gerechtfertigt sei. 2. Das Berufungsgericht hat die Veröffentlichungen des Klägers vom Februar 1972 - unabhängig von ihrer etwaigen sachlichen Richtigkeit - als herabsetzend und das Ansehen von Vorstand und Verein schmälernd angesehen. Der Kläger, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, habe, ohne konkrete Tatsachen zu nennen, die Vereinsführung als unfähig bezeichnet, er habe ihr jeden Anteil am sportlichen Aufschwung des Clubs abgesprochen und behauptet, daß dieser sich willenlos dem Diktat eines Brauereivorstandsmitgliedes unterordne; allein der mit großen Vollmachten ausgestattete Trainer sei in der Lage, den Erfolgsweg der Mannschaft zu garantieren, indem er diese gegen die Querelen wirksam abschirme. wenn es hieraus in tatrichterlicher Würdigung eine Herabsetzung und Schädigung des Ansehens von Vorstand und Verein gesehen hat, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Auf eine solche im Vereinsinteresse liegende Kritik kann sich der Kläger - nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgericht - hier aber schon deshalb nicht stützen, weil er sich mit seinen Äußerungen in auswärtigen Zeitungen an eine Leserschaft gewandt hat, die gar nicht in der Lage gewesen wäre, die vereinsinternen Verhältnisse zu bessern. Damit übersieht er, daß die auswärtige sportinteressierte Leserschaft - unabhängig von den ihr fehlenden Möglichkeiten zu einer Besserung der vereinsinternen Verhältnisse des Beklagten - die herabsetzenden Äußerungen gleichwohl zur Kenntnis genommen und entsprechend gewertet hat. Ziff.5 des Vertrags vom 26.6.1968, so hat das Berufungsgericht dargelegt, befasse sich zwar nur mit dem WSV-Kurier und lege fest, daß die Vereinsinteressen zu wahren und vereinsschädigende Veröffentlichungen in dieser Zeitschrift zu unterlassen seien. Es habe sich vielmehr von selbst verstanden, daß er seine als Herausgeber der offiziellen Vereinszeitschrift dem Beklagten geschuldete Solidarität nicht durch anderweit veröffentlichte Äußerungen habe in Frage stellen dürfen. Als der allgemein bekannte Herausgeber und Leitartikler des WSV-Kuriers habe er nicht nur in der Vereinszeitschrift, sondern auch in seinen sonstigen Äußerungen und Veröffentlichungen alles unterlassen müssen, was die für den WSV-Kurier vorgeschriebene Wahrung der Belange des Beklagten unglaubwürdig zu machen geeignet gewesen sei. Der Kläger sei nicht befugt gewesen, in anderen Presseorganen den Verein und seinen Vorstand in herabsetzender Weise anzugreifen, während er zugleich in dem Vereinsorgan dessen Politik zu vertreten gehabt habe. Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung - entgegen der Meinung der Revision - nicht außer Acht gelassen, daß der Kläger neben und unabhängig von seiner Tätigkeit als Herausgeber des offiziellen Vereinsorgans des Beklagten auch als freier Journalist tätig war. Die darin liegende Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers hat das Berufungsgericht gesehen und auch nicht verkannt, daß die Vertragsauslegung insoweit unter dem Blickpunkt des Art. 5 GG zu erfolgen hat. Wenn es gleichwohl in tatrichterlicher Würdigung aufgrund der besonderen Natur des Vertragsverhältnisses, das die Betrauung des Klägers mit der Herausgabe des offiziellen Vereinsorgans des Beklagten zu dem Gegenstand hatte, den Kläger für verpflichtet gehalten hat, auch in anderen Publikationen von Vereinsschädigenden Äußerungen abzusehen, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts entsprach diese das Wesen der Meinungsäußerungsfreiheit unberührt lassende Beschränkung der journalistischen Tätigkeit des Klägers dem von beiden Parteien gewollten Vertragszweck; die Beschränkung ging nicht über das nach dem Vertragszweck Angemessene und Zumutbare hinaus. 4. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Meinung des Berufungsgerichts, es sei unerheblich, daß - nach dem Vorbringen des Klägers - der Beklagte schon vor den Veröffentlichungen vom Februar 1972 Kenntnis von deren Inhalt gehabt habe. Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, daß der Beklagte schon längere Zeit die Herausgabe einer eigenen Vereinszeitschrift plante und einen Grund suchte, um sich vom Vertrag mit dem Kläger zu lösen, so ändert das nichts an dem eigenen vertragswidrigen Verhalten des Klägers und der dadurch gerechtfertigten fristlosen Kündigung.
Nachschlagewerk: j a BGHZ: nein GG Art. 5 WSV-Kurier Zur Frage einer Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit des Herausgebers eines offiziellen Vereinsorgans bei seinen Veröffentlichungen als freier Journalist in anderen Presseerzeugnissen. BGH, Urt. v. 19. November 1976 - I ZR 46/75 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 19. November 1976 Schnurr, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I ZR 46/75 URTEIL in dem Rechtsstreit des Verlegers Alfred traße1 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen den Sportverein, eingetragener Verein, gesetzlich vertreten durch seinen Vorstand, dieser vertreten durch den Rechtsanwalt Günter I-Platz und Erich Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1976 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Rebitzki für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 1975 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger hat aufgrund eines Vertrags vom 26. Juni 1968 - mit Ergänzung vom 18. Dezember 1968 über die 10-jährige Laufzeit des Vertrags - die Herausgabe einer Stadion- und Mitgliederzeitschrift, dem offiziellen Vereinsorgan des beklagten Vereins (WSV-Kurier) auf eigene Rechnung und Gefahr übernommen. In Ziff. 5 des Vertrags heißt es u.a.: "In der Zeitschrift wird das Interesse und die Politik des Vereins 3 vertreten, die letzte Verantwortlichkeit trägt der Herausgeber. Selbstverständlich ist, daß keine Beiträge Aufnahme finden dürfen, die offensichtlich den Verein schädigen". In der Folgezeit traten Spannungen zwischen den Beteiligten auf. Seit Ende des Jahres 1971 führten diese Unstimmigkeiten zu Presseveröffentlichungen. Am 22. Februar 1972 erschien in der "Frankfurter Rundschau" ein Artikel des Klägers, in dem der erfolgreiche sportliche Weg, den die Fußballmannschaft des beklagten Vereins genommen hatte, beschrieben wird und in dem es dann u.a. heißt: "Allerdings muß man bei der Vergabe von Lorbeeren - Vorschußlorbeeren vorerst -den Vorstand ausklammern. Manche Querelen hinter den Kulissen (aber wo gibt es die nicht?) und ein Vorsitzender, der unschuldig bekennt, nichts vom Fußball zu verstehen, machen gegenwärtig die Clubführung zu dem Spielball eines Brauereimanagers, der entscheidet, wer im Stadion werben und wo die Mannschaft zu Gast sein darf. Doch Psychologe Buhtz - der seinerzeitige Trainer der ersten Fußballmannschaft - "wird mit seinen großen Vollmachten wissen, wie er das Team von alledem abschirmt." Die nahezu gleiche Bemerkung findet sich in der Tages zeitung "Die Welt" vom 24. Februar 1972 und in der "Hofer Zeitung". 4 Der beklagte Verein teilte daraufhin durch seinen ge-schäftsführenden Vorsitzenden dem Kläger mit Schreiben vom 26. Februar 1972 mit, daß der Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos gekündigt werde. Dem Kläger wurde untersagt, die Zeitschrift als offizielle Vereinszeitschrift zu bezeichnen und das Stadion zu betreten. Der Beklagte brachte anschließend eine eigene Vereinszeitschrift heraus. Der Kläger hält die Kündigung für formell unwirksam. Ferner bestreitet er das Vorliegen von wichtigen, eine fristlose Kündigung rechtfertigenden Gründen. Er begehrt mit der Klage Schadensersatz für den ihm bis zu dem 23. September 1972 entgangenen Gewinn aus der Herausgabe der Zeitschrift. Er hat beantragt den Beklagten zur Zahlung von 95.177,35 DM nebst 11 % Mehrwertsteuer sowie 8 % Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte, der sich neben den angeführten Veröffentlichungen auf eine Reihe weiterer angeblicher Vertragsverletzungen durch den Kläger stützt, hält die fristlose Kündigung des Vertrags von 1968 für wirksam und begründet . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen geltend gemachten Anspruch weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 5 Entscheidungsgründe I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der vom geschäftsführenden Vorstand des beklagten Vereins über die fristlose Kündigung des Vertrags vom 26.6./^8.12.1968 gefaßte Beschluß dem Kläger rechtswirksam raitgeteilt worden. Die Mitteilung des Kündigungsbeschlusses, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, habe wirksam durch den geschäftsführenden Vorsitzenden als hierzu Bevollmächtigten erfolgen können. Das Berufungsgericht hat weiter diese fristlose Kündigung des durch den Vertrag von 1968 begründeten Dauerschuldverhältnisses als sachlich gerechtfertigt angesehen. Mit seinen Veröffentlichungen in der außerörtlichen und überregionalen Presse in der Zeit vom 22. bis zu dem 25. Februar 1972, so hat das Berufungsgericht dargelegt, habe der Kläger in grober Weise gegen seine Verpflichtung verstoßen, vereinsschädigende Veröffentlichungen zu unterlassen. Er habe in den angeführten Veröffentlichungen den Vereinsvorstand angegriffen, ihn als unfähig bezeichnet, und ihm jeden Anteil an dem sportlichen Aufschwung des Clubs abgesprochen. Demgegenüber, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, könne sich der Kläger nicht darauf berufen, daß er durch die Kritik des Vereinsvorstands dem Verein habe helfen wollen. Ein Angriff gegen den Vorstand sei auch ein Angriff gegen den von ihm repräsentierten Verein, überdies habe der Kläger keine sachliche Kritik geübt, sondern sich lediglich in verschwommenen Andeutungen und herabsetzenden Äußerungen ergangen und zwar in auswärtigen Zeitungen gegenüber einer an der Besserung der vereinsinternen Verhältnisse nicht interessierten Leserschaft. J Durch seine Äußerungen habe der Kläger das für eine gedeihliche Durchführung des Vertrags erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien so tiefgreifend zerrüttet, daß dem Beklagten eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zuzu demuten gewesen sei. Die gegen diese Beurteilung erhobenen Revisionsrügen greifen nicht durch. II. Die Revision hat sich in der mündlichen Verhandlung gegen die Feststellung des Berufungsgerichts gewandt, der geschäftsführende Vorstand des beklagten Vereins habe rechtswirksam beschlossen, den Vertrag vom 26.6./28.12.1968 mit dem Kläger fristlos zu kündigen. Ob die Revisionsrügen durchgreifen und ob sich der Kläger überhaupt auf eine etwaige Unwirksamkeit des Vorstandsbeschlusses berufen könnte, kann offen bleiben. Nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der geschäftsführende Vorstandsvorsitzende des Beklagten, der satzungsgemäß mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung des Beklagten berufen war, jedenfalls mit Billigung der übrigen in der Sitzung vom 15.2.1972 anwesenden Vorstandsmitglieder gehandelt. Auf das ordnungsgemäße Zustandekommen eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses kommt es daher für die Wirksamkeit der Kündigungserklärung nicht mehr an. Die Kündigung selbst hätte zwar gegenüber dem Kläger an sich auch nur unter der in der Sitzung festgelegten Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern erklärt werden können, da es sich um eine Vertretung des Vereins mit Außenwirkung handelte. Doch war der geschäftsführende Vorstandsvorsitzende des Beklagten nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts von den in der Sitzung vom 25.2.1972 anwesenden 7 Vorstandsmitgliedern ermächtigt und beauftragt, den Kläger von dem "Kündigungsbeschluß" in Kenntnis zu setzen. Darin lag nicht nur die Bevollmächtigung zur bloßen Mitteilung des "Beschlusses", sondern - um ihn gegenüber dem Kläger überhaupt erst zur Wirkung zu bringen - auch die Bevollmächtigung, die Kündigung auszusprechen. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, wenn es festgestellt hat, der geschäftsführende Vorstandsvorsitzende habe den ihm vom Vorstand erteilten Auftrag ausgeführt und dem Kläger namens des beklagten Vereins mitgeteilt, daß dieser das Vertragsverhältnis fristlos kündige. Zu einer Offenlegung seiner Bevollmächtigung war der geschäftsführende Vorstandsvorsitzende nicht verpflichtet; wollte der Kläger die allein vom Vorstands Vorsitzenden Unterzeichnete Kündigungserklärung aus diesem Grund nicht gegen sich gelten lassen, so hätte er sie unter entsprechendem Hinweis unverzüglich zurückweisen müssen (§ 174 S. 1 BGB). Das ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geschehen. III. Das Berufungsgericht hat die fristlose Kündigung des Vertrags vom 26.6./28.12.1968 als gerechtfertigt angesehen Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1. Die Revision wird den Darlegungen des Berufungsgerichts nicht gerecht, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe rechtsirrig zur Rechtfertigung der Kündigung auch solche Vorgänge herangezogen, die im Kündigungsschreiben nicht genannt worden seien oder die bereits längere Zeit zurückgelegen hätten. Das Berufungsgericht hat zwar eine Reihe von Vorfällen aus früherer Zeit erörtert, als Vertragsverstöße angesehen und die beanstandeten Veröffent- lichungen vom Februar 1972 als Glieder in einer Reihe von Vertragsverstößen bezeichnet. Die fristlose Kündigung vom 26. Februar 1972 hat es jedoch bereits allein aufgrund der Veröffentlichungen vom 22. bis zu dem 25. Februar 1972 als gerechtfertigt angesehen. Auf die früheren Vorfälle hat es sich nur hilfsweise gestützt, um darzutun, daß selbst dann, wenn man - entgegen seiner Auffassung - die Veröffentlichungen vom Februar 1972 für sich allein nicht als ausreichende Grundlage für eine fristlose Kündigung ansehen sollte, die Kündigung gleichwohl aufgrund der Gesamtheit aller in der letzten Zeit aufgetretenen Vertragsverstöße des Klägers gerechtfertigt sei. Ob das Berufungsgericht in dieser Gesamtschau auf die von ihm festgestellten früheren Vertragsverletzungen zurückgreifen konnte, bedarf keiner abschließenden Prüfung, da das Berufungsgericht die fristlose Kündigung ohne Rechtsverstoß aufgrund der Veröffentlichungen vom Februar 1972 als begründet ansehen konnte. 2. Das Berufungsgericht hat die Veröffentlichungen des Klägers vom Februar 1972 - unabhängig von ihrer etwaigen sachlichen Richtigkeit - als herabsetzend und das Ansehen von Vorstand und Verein schmälernd angesehen. Der Kläger, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, habe, ohne konkrete Tatsachen zu nennen, die Vereinsführung als unfähig bezeichnet, er habe ihr jeden Anteil am sportlichen Aufschwung des Clubs abgesprochen und behauptet, daß dieser sich willenlos dem Diktat eines Brauereivorstandsmitgliedes unterordne; allein der mit großen Vollmachten ausgestattete Trainer sei in der Lage, den Erfolgsweg der Mannschaft zu garantieren, indem er diese gegen die Querelen wirksam abschirme. Diese tatrichterliche Beurteilung läßt einen Rechts-irrtum nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung der Revision nicht schon darin eine herabsetzende und schädigende Äußerung erblickt, daß der Kläger ohne Nennung konkreter Tatsachen ein Werturteil abgegeben habe. Es hat vielmehr zutreffend die Äußerungen in ihrer Gesamtheit und in ihrem GesamtZusammenhang gewürdigt? wenn es hieraus in tatrichterlicher Würdigung eine Herabsetzung und Schädigung des Ansehens von Vorstand und Verein gesehen hat, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Es widerspricht auch nicht der Lebenserfahrung, wenn das Berufungsgericht in dem gegen den Vereinsvorstand gerichteten Angriff auch einen Angriff gegen den durch ihn repräsentierten Verein gesehen hat. Eine an einem Vereinsvorstand geübte Kritik kann zwar im Vereinsinteresse liegen, etwa wenn - worauf sich der Kläger hier beruft -Mißstände in der Vereinsführung aufgedeckt werden und durch die Kritik im Interesse des Vereins zu ihrer Beseitigung beigetragen wird. Auf eine solche im Vereinsinteresse liegende Kritik kann sich der Kläger - nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgericht - hier aber schon deshalb nicht stützen, weil er sich mit seinen Äußerungen in auswärtigen Zeitungen an eine Leserschaft gewandt hat, die gar nicht in der Lage gewesen wäre, die vereinsinternen Verhältnisse zu bessern. Zu Unrecht will der Kläger daraus herleiten, daß dann auch seine Äußerungen nicht zu einer Schädigung des Ansehens des beklagten Vereins hätten führen können. Damit übersieht er, daß die auswärtige sportinteressierte Leserschaft - unabhängig von den ihr fehlenden Möglichkeiten zu einer Besserung der vereinsinternen Verhältnisse des Beklagten - die herabsetzenden Äußerungen gleichwohl zur Kenntnis genommen und entsprechend gewertet hat. 10 3. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat sich der Kläger in seiner journalistischen Tätigkeit vertraglich dahin beschränkt, die Interessen des Beklagten zu wahren. Ziff. 5 des Vertrags vom 26.6.1968, so hat das Berufungsgericht dargelegt, befasse sich zwar nur mit dem WSV-Kurier und lege fest, daß die Vereinsinteressen zu wahren und vereinsschädigende Veröffentlichungen in dieser Zeitschrift zu unterlassen seien. Damit sei aber nicht gesagt, daß der Kläger im übrigen in seinen öffentlichen Äußerungen habe ungebunden sein sollen. Es habe sich vielmehr von selbst verstanden, daß er seine als Herausgeber der offiziellen Vereinszeitschrift dem Beklagten geschuldete Solidarität nicht durch anderweit veröffentlichte Äußerungen habe in Frage stellen dürfen. Als der allgemein bekannte Herausgeber und Leitartikler des WSV-Kuriers habe er nicht nur in der Vereinszeitschrift, sondern auch in seinen sonstigen Äußerungen und Veröffentlichungen alles unterlassen müssen, was die für den WSV-Kurier vorgeschriebene Wahrung der Belange des Beklagten unglaubwürdig zu machen geeignet gewesen sei. Der Kläger sei nicht befugt gewesen, in anderen Presseorganen den Verein und seinen Vorstand in herabsetzender Weise anzugreifen, während er zugleich in dem Vereinsorgan dessen Politik zu vertreten gehabt habe. Auch diese tatrichterliche Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung - entgegen der Meinung der Revision - nicht außer Acht gelassen, daß der Kläger neben und unabhängig von seiner Tätigkeit als Herausgeber des offiziellen Vereinsorgans des Beklagten auch als freier Journalist tätig war. Es hat mehrfach auf diese journalistische Tätigkeit verwiesen und festgestellt, daß 11 der Kläger sich vertraglich auch insoweit zur Wahrung der Belange des Beklagten verpflichtet habe. Die darin liegende Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers hat das Berufungsgericht gesehen und auch nicht verkannt, daß die Vertragsauslegung insoweit unter dem Blickpunkt des Art. 5 GG zu erfolgen hat. Wenn es gleichwohl in tatrichterlicher Würdigung aufgrund der besonderen Natur des Vertragsverhältnisses, das die Betrauung des Klägers mit der Herausgabe des offiziellen Vereinsorgans des Beklagten zu dem Gegenstand hatte, den Kläger für verpflichtet gehalten hat, auch in anderen Publikationen von Vereinsschädigenden Äußerungen abzusehen, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Ein Rechtsirrtum in der Abwägung der betroffenen Interessen, die unter Berücksichtigung des Vertragszwecks zu erfolgen hat, ist nicht erkennbar. Der Kläger verkennt insoweit, daß sich die Einschränkung seiner Meinungsäußerungsfreiheit nur auf einen eng begrenzten Bereich erstreckt hatte. Ihm waren in seiner sonstigen journalistischen Tätigkeit nur solche Äußerungen verwehrt, mit denen er sich zu seiner vertraglichen Tätigkeit als Herausgeber und Leitartikler des offiziellen Vereinsorgans des Beklagten in Widerspruch gesetzt haben würde. Nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts entsprach diese das Wesen der Meinungsäußerungsfreiheit unberührt lassende Beschränkung der journalistischen Tätigkeit des Klägers dem von beiden Parteien gewollten Vertragszweck; die Beschränkung ging nicht über das nach dem Vertragszweck Angemessene und Zumutbare hinaus. 12 4. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Meinung des Berufungsgerichts, es sei unerheblich, daß - nach dem Vorbringen des Klägers - der Beklagte schon vor den Veröffentlichungen vom Februar 1972 Kenntnis von deren Inhalt gehabt habe. Nach dem Sachvortrag des Klägers (Bl. 395, 396 GA II) soll der Vorstand des Beklagten die später beanstandeten Sätze der Veröffentlichungen infolge einer Indiskretion bereits vor deren Erscheinen gekannt haben. Allein diese nur auf einer angeblichen Indiskretion beruhende Kenntnis der fraglichen Passagen mußte dem Beklagten noch keine Veranlassung geben, vorbeugend gegen eine beabsichtigte Veröffentlichung einzuschreiten, zu demal aus dem Sachvortrag des des Klägers nicht zu entnehmen ist, ob dem Vorstand auch bekannt war, zu welchem Zeitpunkt und in welchen Zeitschriften eine Veröffentlichung bevorstand; ferner ist offen, ob der Beklagte überhaupt eine Veröffentlichung noch rechtzeitig hätte verhindern können. Bei dieser Sachlage konnte der Kläger nicht aus dem Schweigen des Beklagten entnehmen, dieser billige die Veröffentlichungen; ebensowenig mußte der Beklagte davon ausgehen, sein Schweigen könne als Billigung der Veröffentlichungen angesehen werden. 5. Schließlich kann der Kläger auch nichts daraus für sich herleiten, daß der Beklagte bereits am 5. März 1972 seine neue Vereinszeitschrift herausbrachte. Dieser Umstand besagt für die sachliche Rechtfertigung der vorausgegangenen fristlosen Kündigung nichts Entscheidendes. Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, daß der Beklagte schon längere Zeit die Herausgabe einer eigenen Vereinszeitschrift plante und einen Grund suchte, um sich vom Vertrag mit dem Kläger zu lösen, so ändert das nichts an dem eigenen vertragswidrigen Verhalten des Klägers und der dadurch gerechtfertigten fristlosen Kündigung. 13 IV. Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Krüger-Nieland Merkel Schönberg v. Gamm Rebitzki