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BGH · AO PR 146/48

Gericht: BGH · Aktenzeichen: AO PR 146/48

Der Abfertigungsspediteur darf Teile der Werbe-und Abfertigungsvergütung auch an einen Spediteur weitergeben, der keine zur Tätigkeit des Abfertigungsspediteurs gehörenden Aufgaben wahrgenommen hat, aber in sonstiger Weise am Transport beteiligt ist. R gegen die Beklagte zustand und nach § 23 Abs. 2 GüKG auf sie, die Klägerin, übergegangen ist. ternehmer als AbfertigungsSpediteur (§§ 33 ff GüKG) tätig wurde, sollte sie von der ihr für diese Tätigkeit zustehenden Werbe- und Abfertigungsvergütung (WAV) einen Teil an die Beklagte weitergeben. Den restlichen Betrag von 2.807,74 DM hat die Beklagte gegen Ansprüche der Firma S auf Beförderungsentgelte aus späteren Geschäften mit der Beklagten verrechnet. Sie hat dazu vorgetragen, nach § 5 Nr. 1 AOPR Nr. 146/48 hätte die Beklagte nur dann einen Anteil der WAV beanspruchen dürfen, wenn sie ein am Transport beteiligter Spediteur gewesen sei. Die Beklagte sei bei den hier in Frage stehenden Geschäften auch nicht als Spediteur tätig geworden, da sie bis zu dem März 1963 keinerlei Tätigkeit für die Firma B ausgeübt habe. Sie, die Beklagte, sei auch an den Transporten beteiligter Spediteur; die Firma S sei daher nach § 5 Nr. 1 AOPR Nr. 146/48 berechtigt gewesen, einen Teil der WAV an sie weiterzugeben. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagten habe als einem am Transport beteiligten Spediteur ein Anspruch auf anteilige WAV zugestanden. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der in der Revisionsinstanz allein noch anhängige Anspruch in Höhe von 6.995,81 DM nach §§ 23 Abs. 2 Satz 2 GüKG, 812 BGB begründet, weil die Vereinbarung zwischen der Firma S und der Beklagten auf Ab- Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte sei kein an den Transporten in diesem Sinne beteiligter Spediteur. Maßgeblich für die Auslegung des § 5 Nr. 1 AOPR 146/48 sei, daß auch der Abfertigungsspediteur das ihm tariflich zustehende Entgelt ungeschmälert erhalten und behalten solfe. Daraus folgere, daß ein anderer Spediteur von dieser Vergütung nur dann etwas erhalten dürfe, wenn er für den Abfertigungsspediteur an sich diesem obliegende Aufgaben wahrnehme; es genüge nicht, daß er in einer sonstigen Weise am Transport beteiligt sei. teurs müsse einen Anspruch gerade auf einen Teil der Werbe- und Abfertigungsvergütung begründen; das tue sie aber nur dann, wenn sie Aufgaben aus dem Kreis der Obliegenheiten eines Abfertigungsspediteurs betreffe. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, sie habe allgemeine und individuelle Werbung für den Kraftwagengüterfernverkehr (§ 2 Nr. 2 AOPR 146/48) betrieben, könne dem nicht gefolgt werden. Wenn die Beklagte das nicht getan habe (mit Rücksicht auf ihre Vereinbarung hinsichtlich der Teilung der WAV), so handle es sich bei diesem bezahlten Stillhalten nicht um eine als Werbung für den Kraftwagengüterfernverkehr im Sinne des § 2 Nr. 2 AOPR Nr. 146/48 erhebliche Tätigkeit. b) Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, die Beklagte sei kein an den Transporten beteiligter Spediteur im Sinne des § 5 Nr. 1 AOPR Nr. 146/48. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift genügt es, daß der Spediteur, der einen Anteil an der WAV erhält, in irgendeiner Weise am Transport beteiligt ist, m.a.W. einen beliebigen Einfluß auf die Durch- Es sind daher alle Rechtsgeschäfte verboten und unwirksam, die wirtschaftlich zu einer TarifVerkürzung führen (§§ 5» 22 Abs. 2 GüKG), auch wenn es sich um Vereinbarungen handelt, die formal mit dem Beförderungsvertrag nicht in unmittelbarer Beziehung stehen. Demgemäß darf nur der zu dem Abfertigungsspediteur nach § 34 GüKG bestellte Spediteur vom Güterfernverkehrsunternehmer einen Teil der Fracht als Werbe- und Abfertigungsvergütung verlangen (vgl. Die Regelung des § 5 Nr. 1 AOPR Nr. 146/48 verfolgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Klägerin nicht den Zweck, dem Abfertigungsspediteur die WAV zu erhalten und nur insoweit eine Weitergabe zu gestatten, als ein anderer Spediteur unmittelbar bei jedem einzelnen Transport Aufgaben des Abfertigungsspediteurs wahmimmt. Das Güterkraftverkehrsgesetz erfaßt das Speditionsgewerbe nur insoweit, als seine Tätigkeit sich auf den Straßengüterverkehr bezieht und Einfluß auf die Gestaltung der Tarife für den Güterkraftverkehr nehmen kann; es ist daher auch kein Schutzgesetz zugunsten des Spediteurgewerbes. Denn die WAV nach § 4 Abs. 1 AOPR Nr. 146/48 ist eine Pauschalvergütung, die der Frachtunternehmer zu zahlen hat ohne Rücksicht auf den Umfang der Tätigkeit des Spediteurs im Einzelfall; dabei ist zu berücksichtigen, daß die Aufzählung der Tätigkeiten nach der Fassung des § 2 AOPR Nr. 146/48 («regelmäßig folgende Aufgaben") nicht einmal alle Daraus ergibt sich: Am Transport beteiligt im Sinne des § 5 Nr. 1 AOPR Nr. 146/48 ist jeder Spediteur, der auf die Beförderung des Gutes in irgendeiner Beziehung Einfluß hat. Daß die Beklagte an den Transporten, für die sie einen Teil der WAV erhalten hat, in diesem Sinne beteiligt war, hat das Berufungsgericht festgestellt. Ee kann allerdings eine Vereinbarung des hier gegebenen Inhalts dann als Umgehungstatbestand (§5 GüKG) mit dem Ziel einer tarifwidrigen Zuwendung im Sinne des § 22 Abs. 2 GüKG unwirksam sein, wenn bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung die Zuwendung an den Spediteur letztlich wirtschaftlich dem verladenden Unternehmer zufließt, d.h. wenn dieser seine Transporte zu tarifwidrigen Beförderungsentgelten durchführen läßt.

Zitierte Normen: § 23 GüKG § 812 BGB § 23 GüKG § 91 ZPO
SpediteurAbfertigungsspediteurFirmaTätigkeitGüKGWAVKlägerinTransport

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZs	Ja
AO PR 146/48 über Vergütungen für den Abfertigungsdienst des Güterfernverkehrs mit Kraftfahrzeugen § 5 Nr. 1
Der Abfertigungsspediteur darf Teile der Werbe-und Abfertigungsvergütung auch an einen Spediteur weitergeben, der keine zur Tätigkeit des Abfertigungsspediteurs gehörenden Aufgaben wahrgenommen hat, aber in sonstiger Weise am Transport beteiligt ist.
BGH, Urt. v. 10. Dezember 1969 - I ZR 46/68 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 46/68	URTEIL	Verkündet	am
10. Dezember 1969 »
Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma W	G	KG,	Internationale	Spedition,
U	,	S	straße	,
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
die Bundesanstalt für Güterfernverkehr Köln, vertreten durch ihren Präsidenten, dieser vertreten durch den Leiter der Außenstelle Stuttgart, Fritz-Elsas-Straße 46-48,
Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Alff, Dr. Simon und Dr. Merkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. März 1968 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist.
Auch in diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 1966 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beru-fungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin verlangt Zahlung einer Forderung, die nach ihrem Vortrag der Firma S	OHG	in
R	gegen	die Beklagte zustand und nach § 23
Abs. 2 GüKG auf sie, die Klägerin, übergegangen ist.
 
Der Forderung liegt folgender Sachverhalt zugrundes Die Firma S	führte seit mehr als
30 Jahren für die B -A	fabrik Transpor-
te aus. Am 15. Oktober I960 wurde der Beklagten als Hausspediteur der Firma B die Durchführung aller einund ausgehenden Transporte übertragen.
Die Beklagte vereinbarte in dieser Eigenschaft mit der Firma S	im	März	1961 generell, daß die
 Firma S	sämtliche	im	Raum R	anfallen-
den Transporte, insbesondere die der Firma B , für die Beklagte speditioneil erledigen sollte.
Soweit die Firma S	die Transporte nicht selbst
 ausführte, sondern andere Unternehmer einsetzte, insbesondere die Firmen Sa: und ¥	, und für diese Un-
ternehmer als AbfertigungsSpediteur (§§ 33 ff GüKG) tätig wurde, sollte sie von der ihr für diese Tätigkeit zustehenden Werbe- und Abfertigungsvergütung (WAV) einen Teil an die Beklagte weitergeben.
In der Folgezeit war die Firma S	ent-
sprechend tätig. Die Firma B gab die Beförderungsaufträge unmittelbar an die Firma S Diese führte einen Teil der Transporte selbst aus, einen Teil ließ sie durch andere Unternehmer, insbesondere von den Firmen Sa und W ausführen.
Von der WAV, die sie von diesen anderen Unternehmern erhielt, führte sie etwa 50 % an die Beklagte ab.
Bis zu dem März 1963 unterhielt die Beklagte in R	keine	Niederlassung;	sie beschäftigte dort
 auch keine Angestellten.
Die an die Beklagte abzuführenden Anteile der WAV betrugen für die Zeit von Juli 1962 bis März 1963
 
insgesamt 9.803,55 DM; davon führte die Firma S tatsächlich ab 6.995,81 DM. Den restlichen Betrag von 2.807,74 DM hat die Beklagte gegen Ansprüche der Firma S	auf Beförderungsentgelte aus
 späteren Geschäften mit der Beklagten verrechnet.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Firma S habe die Anteile der WAV nicht an die Beklagte weiterleiten dürfen. Sie hat dazu vorgetragen, nach § 5 Nr. 1 AOPR Nr. 146/48 hätte die Beklagte nur dann einen Anteil der WAV beanspruchen dürfen, wenn sie ein am Transport beteiligter Spediteur gewesen sei.
Das sei sie aber nicht gewesen, weil sie keine eigene Tätigkeit entfaltet habe, die zu den Leistungen gehöre, die ein Abfertigungsspediteur für den Transportunternehmer zu erbringen habe. Die Beklagte sei bei den hier in Frage stehenden Geschäften auch nicht als Spediteur tätig geworden, da sie bis zu dem März 1963 keinerlei Tätigkeit für die Firma B ausgeübt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.803,55 DM nebst 4 % Zinsen von 6.995,81 DM für die Zeit vom 31. August 1963 bis zu dem Zeitpunkt der Klageerweiterung und von 9.803,55 DM von diesem Zeitpunkt an zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Klägerin könne schon deshalb nicht Inhaber der geltend gemachten Forderung sein,
 
weil sie das Verfahren nach § 23 Abs. 1 GüKG eingeleitet habe, während es sich in Wahrheit um einen Rückforderungsanspruch im Sinne des § 23 Abs. 2 GÜKG handle•
Sie, die Beklagte, sei auch an den Transporten beteiligter Spediteur; die Firma S	sei
 daher nach § 5 Nr. 1 AOPR Nr. 146/48 berechtigt gewesen, einen Teil der WAV an sie weiterzugeben. Es sei nicht erforderlich, daß sie eine Tätigkeit als Abfertigungsspediteur entfaltet habe; es genüge, daß sie als Hausspediteur der Firma B über deren Transportaufträge verfügt habe und nach außen Herr dieser Geschäfte gewesen sei. Entscheidend sei, daß die Firma S	ohne	ihre,	der	Beklagten Beteili-
gung bei den Transportgeschäften nicht zu dem Zuge gekommen wäre.
Bezüglich der Ansprüche, die früher als ein Jahr vor Rechtshängigkeit entstanden seien, erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagten habe als einem am Transport beteiligten Spediteur ein Anspruch auf anteilige WAV zugestanden.
Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen die Beklagte zur Zahlung von 6.995,81 DM verurteilt.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag aus dem Berufungsrechtszug, die
 Berufung der Klägerin im vollen Umfang zurückzuweisen, weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der in der Revisionsinstanz allein noch anhängige Anspruch in Höhe von 6.995,81 DM nach §§ 23 Abs. 2 Satz 2 GüKG, 812 BGB begründet, weil die Vereinbarung zwischen der Firma S	und der Beklagten auf Ab-
führung eines Teiles der Werbe- und Abfertigungsvergütung wegen Verstoßes gegen die Tarifvorschriften unwirksam sei.
Die dem Abfertigungsspediteur nach § 4 der Anordnung PR 146/48 vom 29. Dezember 1948 (VRB1 1948, 93) in Verbindung mit § 35 GüKG zustehende, vom Frachtführer zu zahlende Vergütung darf nach § 5 Nr. 1 AOPR 146/48 nicht an Dritte mit Ausnahme von "an dem Transport beteiligten Spediteuren" weitergegeben werden.
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte sei kein an den Transporten in diesem Sinne beteiligter Spediteur. Maßgeblich für die Auslegung des § 5 Nr. 1 AOPR 146/48 sei, daß auch der Abfertigungsspediteur das ihm tariflich zustehende Entgelt ungeschmälert erhalten und behalten solfe. Daraus folgere, daß ein anderer Spediteur von dieser Vergütung nur dann etwas erhalten dürfe, wenn er für den Abfertigungsspediteur an sich diesem obliegende Aufgaben wahrnehme; es genüge nicht, daß er in einer sonstigen Weise am Transport beteiligt sei. Die Leistung des am Transport beteiligten Spedi-
 
teurs müsse einen Anspruch gerade auf einen Teil der Werbe- und Abfertigungsvergütung begründen; das tue sie aber nur dann, wenn sie Aufgaben aus dem Kreis der Obliegenheiten eines Abfertigungsspediteurs betreffe. Das sei hier nicht der Fall. Die Beklagte habe keiner der in § 2 AOPR Nr. 146/48 genannten Tätigkeiten wahrgenommen. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, sie habe allgemeine und individuelle Werbung für den Kraftwagengüterfernverkehr (§ 2 Nr. 2 AOPR 146/48) betrieben, könne dem nicht gefolgt werden. In Bezug auf die Firmen S	,	Sa	und	W	sowie	die
 weiteren Transportunternehmer habe es für die Beklagte nichts für den Kraftwagengüterfernverkehr bei der Firma B zu werben gegeben, weder allgemein noch individuell, denn auch nach dem Sach-vortrag der Beklagten habe bei der Firma B nicht zur Diskussion gestanden, daß sie nach der Bestellung der Beklagten zu dem Hausspediteur die Transportart wechseln und etwa bezüglich der hier in Betracht kommenden Transporte die Eisenbahn oder die Binnenschiffahrt habe einschalten wollen.
Zwar habe die Beklagte die tatsächliche Macht gehabt, kraft ihrer Stellung als Hausspediteur der Firma B die Firma S'	und	die	von	dieser
 beauftragten Transportunternehmer auszuschalten. Wenn die Beklagte das nicht getan habe (mit Rücksicht auf ihre Vereinbarung hinsichtlich der Teilung der WAV), so handle es sich bei diesem bezahlten Stillhalten nicht um eine als Werbung für den Kraftwagengüterfernverkehr im Sinne des § 2 Nr. 2 AOPR Nr. 146/48 erhebliche Tätigkeit.
 
2. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin.
a)	Entgegen der Auffassung der Revision ist dem
 Berufungsgericht allerdings insoweit beizutreten, als es annimmt, die Forderung der Firma S	sei	nach
§ 23 Abs. 2 GÜKG auf die Klägerin übergegangen. Daran ändert nichts, daß in dem Überleitungsschreiben der Klägerin vom 20. Mai 1963 als gesetzliche Grundlage die Vorschrift des § 23 Abs. GüKG statt des § 23 Abs. 2 GüKG genannt war. Denn die Wirksamkeit der Fristsetzung hängt nicht von der Bezeichnung der gesetzlichen Vorschrift, sondern von der genauen Beschreibung der Umstände ab, aus denen die Forderung hergeleitet wird und die dem Betroffenen eine Prüfung und Entscheidung ermöglicht, ob er der Aufforderung der Bundesanstalt nachkommen soll oder nicht. Diese Voraussetzungen erfüllt aber nach den insoweit zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts das Aufforderungsschreiben der Klägerin.
b)	Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, die Beklagte sei kein an den Transporten beteiligter Spediteur im Sinne des § 5 Nr. 1 AOPR Nr. 146/48.
Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift genügt es, daß der Spediteur, der einen Anteil an der WAV erhält, in irgendeiner Weise am Transport beteiligt
 ist, m.a.W. einen beliebigen Einfluß auf die Durch-
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führung des konkreten Transports hat. Ob diese Auslegung auch dem Sinn und Zweck der Anordnung Nr. 146/48
 
entspricht oder einer Einschränkung im Sinne der Erwägungen des Berufungsgerichts bedarf, ist den für die Regelung des Güterkraftverkehrs maßgeblichen Grundsätzen zu entnehmen.
Die Vertragsfreiheit ist im Güterkraftverkehr gewissen Beschränkungen unterworfen, um die Bundesbahn vor dem uneingeschränkten Wettbewerb des Güterkraftverkehrsgewerbes zu schützen, einen existenzgefährdenden Wettbewerb innerhalb des Güterkraftverkehrs gewerb es und andere vom Gesetzgeber als nicht tragbar angesehene Erscheinungen im Güterkraftverkehr zu verhindern (BGH MDR 1969» 827 m.w.Nachw.). Dem dienen in erster Linie die Maßnahmen zur Sicherung des unabdingbaren Tarifs. Es sind daher alle Rechtsgeschäfte verboten und unwirksam, die wirtschaftlich zu einer TarifVerkürzung führen (§§ 5» 22 Abs. 2 GüKG), auch wenn es sich um Vereinbarungen handelt, die formal mit dem Beförderungsvertrag nicht in unmittelbarer Beziehung stehen.
Der Tarifsicherung dient auch die AOPR Nr. 146/48, die die Vorschriften der §§ 33 - 36 GüKG ergänzt und ihrerseits nach den Grundsätzen des Güterkraftverkehrsgesetzes auszulegen ist. Demgemäß darf nur der zu dem Abfertigungsspediteur nach § 34 GüKG bestellte Spediteur vom Güterfernverkehrsunternehmer einen Teil der Fracht als Werbe- und Abfertigungsvergütung verlangen (vgl. Hein-Eichhoff-Pukall-Krien, Güterkraftverkehrsrecht Anm. 1a zu § 34 GüKG). Dagegen ist die Ausübung der Tätigkeit als solche nicht beschränkt. Die Vorschrift des § 5 Nr. 1 AOPR 146/48 will verhindern, daß durch eine Weiterleitung der WAV der Auftraggeber (der wirtschaftlich an der Höhe
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der Fracht Interessierte) weniger Fracht zahlt, als der Tarif vorsieht (Gerlach-Hallbauer, Das Recht des Güterkraftverkehrs, Anm. zu § 5 AOPR 146/48; Hallbauer, GÜKG, Anm. zu § 35; Bartholomeyczik,
GÜKG 1953 Anm. 3 zu § 34). Eine Weiterleitung eines Teiles der WAV an einen Spediteur, der im Sinne des Wortlauts des § 5 Nr. 1 AOPR Nr. 146/48 an dem Transport beteiligt ist, führt aber nicht zu einer tarif widrigen Verkürzung der Fracht zugunsten des Auftraggebers, der wirtschaftlich Herr des Transportes ist. Die Regelung des § 5 Nr. 1 AOPR Nr. 146/48 verfolgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Klägerin nicht den Zweck, dem Abfertigungsspediteur die WAV zu erhalten und nur insoweit eine Weitergabe zu gestatten, als ein anderer Spediteur unmittelbar bei jedem einzelnen Transport Aufgaben des Abfertigungsspediteurs wahmimmt. Das Güterkraftverkehrsgesetz erfaßt das Speditionsgewerbe nur insoweit, als seine Tätigkeit sich auf den Straßengüterverkehr bezieht und Einfluß auf die Gestaltung der Tarife für den Güterkraftverkehr nehmen kann; es ist daher auch kein Schutzgesetz zugunsten des Spediteurgewerbes. Davon abgesehen wäre die Vorschrift des § 5 Nr. 1 AOPR Nr. 146/48 aber auch unter Zugrundelegung der Auslegung des Berufungsgerichts ungeeignet, eine gerechte Verteilung der WAV im Sinne einer Verteilung nach der Arbeitslast im konkreten Fall zu gewährleisten. Denn die WAV nach § 4 Abs. 1 AOPR Nr. 146/48 ist eine Pauschalvergütung, die der Frachtunternehmer zu zahlen hat ohne Rücksicht auf den Umfang der Tätigkeit des Spediteurs im Einzelfall; dabei ist zu berücksichtigen, daß die Aufzählung der Tätigkeiten nach der Fassung des § 2 AOPR Nr. 146/48 («regelmäßig folgende Aufgaben") nicht einmal alle
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Tätigkeiten umfaßt. Ist damit im Einzelfall nicht oder jedenfalls nicht ohne besondere Schwierigkeiten festzustellen, in welchem Umfang der Abfertigungsspediteur tätig geworden ist, so fehlt es an jeglicher Bemessungsgrundlage im Verhältnis zu der Tätigkeit eines anderen am Transport beteiligten Spediteurs, ganz abgesehen davon, daß es auch auf dieser Seite schwierig wäre, eine Mitwirkung am Transport im Hinblick auf die Abfertigungstätigkeit festzustellen und gegenüber der sonstigen Spediteurtätigkeit abzugrenzen. Schließlich sind keine Umstände ersichtlich, die aus sonstigen den Güterkraftverkehr als solchen betreffenden Gründen es gebieten würden, einen Spediteur entgegen dem Wortlaut des § 5 Nr. 1 AOPR Nr. 146/48 nur dann als am Transport beteiligt anzusehen, wenn er feststellbarer Weise Abfertigungstätigkeiten im Einzelfall ausgeübt hätte. Daraus ergibt sich: Am Transport beteiligt im Sinne des § 5 Nr. 1 AOPR Nr. 146/48 ist jeder Spediteur, der auf die Beförderung des Gutes in irgendeiner Beziehung Einfluß hat.
Daß die Beklagte an den Transporten, für die sie einen Teil der WAV erhalten hat, in diesem Sinne beteiligt war, hat das Berufungsgericht festgestellt. Danach war die Beklagte als Hausspediteur der Firma B rechtlich befugt, über die Vergabe der Transportaufträge zu entscheiden und hat dies auch getan. Ihr oblag die Überwachung und Abrechnung und damit die Verantwortung für die Durchführung der Transporte.
Die Beklagte durfte daher mit der Firma S die Abführung eines Teiles der WAV vereinbaren.
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II.	Ee kann allerdings eine Vereinbarung des hier gegebenen Inhalts dann als Umgehungstatbestand (§5 GüKG) mit dem Ziel einer tarifwidrigen Zuwendung im Sinne des § 22 Abs. 2 GüKG unwirksam sein, wenn bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung die Zuwendung an den Spediteur letztlich wirtschaftlich dem verladenden Unternehmer zufließt, d.h. wenn dieser seine Transporte zu tarifwidrigen Beförderungsentgelten durchführen läßt. Der erkennende Senat hat dies für einen Fall bejaht, in dem es sich um rechtlich selbständige Unternehmen handelte, an beiden Unternehmen aber ausschließlich dieselben Personen beteiligt waren (vgl. das unveröffentlichte Urteil vom 9. Juli 1969 - I ZR 103/67). Im Streitfall ist hierzu jedoch nur geltendgemacht worden, Dr. H. Q'
zu dessen Konzern auch die Firma B gehöre, sei zu 49 % an der Firma des Beklagten beteiligt. Die bloße Beteiligung an Unternehmen, von denen eines der verladenden, das andere der transportierenden Wirtschaft angehört, ist jedoch nicht ohne weiteres geeignet, einen Umgehungstatbestand zu erfüllen (vgl. BGH NJW I960, 1057» 1059). Es besteht daher keine Veranlassung, auf weitere Voraussetzungen einzugehen, bei deren Vorliegen eine Umgehung der Tarifvorschriften angenommen werden müßte.
III.	Nach alledem war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben
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worden war, und auch in diesem Umfang die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Krüger-Nieland	Pehle	Alff
 Simon	Merkel