Es handelt sich hierbei um kombiniert® Wort-Bildzeichen, wobei der Bildbestandteil jeweils ein Paar bestrumpfte, gehende und stehende Damenbeine mit unterem Roekansatz auf einem einprägsamen Hintergrund wiedergibt. Diese und ähnliche Motive benutzt die Klägerin in ihrer Werbung für Damenstrümpfe, seit 1962 insbesondere auf den sog. Diese zeigt auf der Vorderseite ein etwa 3/4 des Paekungsfeldes einnehmendes Bild von zwei Damenbeinen mit Rockansatz; das linke Standbein ist durchgedrückt und zeigt nach vorn, das rechte Spielbein ist ganz leicht vorgezogen und nach Pie Klägerin hat behauptet, die Art ihrer Beindarstellung mit linkem Standbein und etwas abgewinkeltem rechten Spielbein nebst Rockansatz habe sich in ihrem Geschäftszweig und beim Käuferpublikum als Hinweis auf die Herkunft von Pamenstrümpfen aus ihrem Betrieb stark eingebürgert. Sie hat beanstandet, daß dem Klagebegehren nicht die konkrete Verletzungsform, sondern ein Ausschnitt aus ihr unter Weglassung des breiten Randes zugrunde liege. Sie hat ferner geltend gemacht, sie benutz® bei Zugrundelegung der konkreten Verletzungsform die Abbildung von Damenbeinen nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern nur zur Veranschaulichung von Beschaffenheit, Anwendungsweise und Qualität ihrer Erzeugnisse, wie das auf dem Gebiet der Werbung für Strümpfe allgemein üblich sei. Der jeweilige Bildbestandteil sei allenfalls von geringer Kennzeiohnungskraft; Verkehrsgeltung komme ihm allein jedenfalls nicht zu, zu demal die Klägerin mit ihrer Darstellung ständig gewechselt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Bilddarstellungen der Klägerin für sich allein keine Kennzeichnungsfunktion hätten, im übrigen aber auch keine Verwechslungsgefahr bestehe. Beklagte im Widerspruch zu ihrem Prozeßvorbringen die mit der Klage angegriffene Bilddarstellung unter Weglassung aller Wortbestandteile als reines Bildzeichen (Nr. flp - GA 108) habe eintragen lassen und daß für sie, die Klägerin, inzwischen die Bilddarstellungen aus ihren Wort-Bildzeichen Nr. und SP HS eben- Dazu führt es aus: Die Bildbestandteile der prioritätsälteren, auch das Wort enthaltenden Warenzeichen der Klägerin seien wegen ihres naheliegenden Sinngehalts ganz typisch schwache Zeichen ohne besondere Kennzeichnungskraft. Mit dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der Gesellschaft für Konsumforschung von Mai 1965 könne allenfalls bewiesen werden, daß die den Befragten vorgelegte Aufmachung entsprechend dem Warenzeichen PP HP (Strumpfsorte "PpApp") eine gewisse Verkehr sdurchsetzung errungen habe. Auch für die übrigen Darstellungen der Klägerin könne offen bleiben, ob sie sieh im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen durchgesetzt hätten und welcher Grad von Durchsetzung bei derartigen Darstellungen verlangt werden müßte, denn Verwechslungsgefahr sei auch dann nicht gegeben. Es liegt an sioh nahe, eine farbphotographische Darstellung bestrumpfter Damenbeine auf der Verpackung von Damenstrümpfen lediglich als einen Hinweis auf die Bestimmung und die Eigenschaften der Ware anzusehen, denn der Verkehr wird in einer derartigen Darstellung in der Regel keinen Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen erblicken. Immerhin hat jedoch das Bundespatentamt auf den Antrag der Beklagten die angegriffene Darstellung - ohne die von der Beklagten tatsächlich mitbenutzten Wortbestandteile - als Warenzeichen eingetragen und damit zu erkennen gegeben, daß es die Zeicheneigenschaft der reinen Bilddarstellung bejaht. Ob dem Bundespatentamt in der Annahme der Zeicheneigenschaft beigetreten werden könnte, kann jedoch dahinstehen und mit dem Berufungsgericht unterstellt bleiben, daß ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise auch in dem Bildbestandteil der angegriffenen Darstellung einen betrieblichen Herkunftshinweis sieht. Die erst im laufe des Rechtsstreits für die Klägerin eingetragenen reinen Bildzeiohen können zur Begründung der Klage nicht herangezogen werden, weil ihnen das früher angemeldete, dem Bildzeichen der angegriffenen Darstellung entsprechende Warenzeichen Nr. der Beklagten im Zeitrang vorgeht. Die Klägerin macht jedoch geltend, ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise erblicke schon in ihren im wesentlichen übereinstimmenden Bilddarstellungen allein einen Hinweis auf die Herkunft der so verpackten Strümpfe aus einem bestimmten Betriebe (§ 25 WZG). Auch bei naturalistischen werbeüblichen bildlichen Darstellungen der Verwendung der Ware müssen aber an die Tauglichkeit und den Umfang des dem Nachweis der Verkehrsanerkennung dienenden Beweismaterials um so größere Anforderungen gestellt werden, je weniger Kennzeichnungskraft im Sinne einer betrieblichen Herkunftsbezeichnung sie haben. Berner sind bei Prüfung der Präge, ob sich derartige Bilddarstellungen als Ausstattung im Verkehr durchgesetzt haben, auch an die Breite der Durchsetzung umso größere Anforderungen zu stellen, je notwendiger die Allgemeinheit der Mitbewerber der betreffenden Darstellung oder der in ihren Ahnlichkeitsbereieh fallenden Darstellungen als Hinweis auf die Eigenschaften und die Verwendung der Ware bedarf (BGH aaO). Aber auch, wenn man eine echte Herkunftsvorstellung der angesproehenen Verkehrskreise in dem dargelegten Sinne und in der erforderlichen Breite als unterstellt betrachtet, ist dem Berufungsgericht jedenfalls darin beizutreten, daß dem Ausstattungsrecht der Klägerin an ihrem Bildbestandteil nicht ein so weiter Schutzu demfang zugebilligt werden kann, daß er die angegriffene Aufmachung der Beklagten umfaßt, daß die Verwechslungsgefahr mithin zu verneinen ist. Da nach der nicht angegriffenen Peststellung des Berufungsgerichts zahlreiche sonstige Hersteller im Zusammenhang mit der Werbung für Damenstrürapfe, insbesondere auf deren Verpackung, farbphotographieartige Darstellungen von bestrumpften Damenbeinen verwenden, kann die Herkunftsvorstellung sich nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts nur an eine besondere Art solcher Darstellung knüpfen (BGH GRUR 1955» 421 - Porellenbildzeichen). Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß keine für die Kennzeichnungskraft wesentliche Besonderheit der klägerischen Darstellung darin liegt, daß diese kurz oberhalb des Rockansatzes abschließt, denn eine solche Begrenzung des Bildes liegt bei der Werbung für Strümpfe nahe, die bestrebt sein darf, nicht etwas für die Darstellung dieser Ware Unwesentliches einzubeziehen und den Raum für die Darstellung der Ware selbst nicht zu beschränken. Der Klägerin kann auch nicht darin beigetreten werden, die Kennzeichnungskraft ihrer Darstellungen werde auch durch ein in ihnen zu dem Ausdruck gelangendes gemeinsames künstlerisches Grundprinzip als "Grundmotiv" günstig beeinflußt. Die Kennzeichnungskraft der bildlichen Darstellung der Klägerin ist hiernach insoweit gering, als der Verkehr sie aufgrund ihres begrifflichen Inhalts zu der Ware in Beziehung setzt und deshalb der Gedanke an einen bestimmten Geschäftsbetrieb fernliegt (BGH GRUR 1957» 499, 501 - Wipp); das bedeutet, daß der Schutzu demfang einer derartigen Darstellung nicht in Richtung solcher Darstellungen ausgedehnt werden darf, bei denen deren Eigenart gerade vermieden wird, die sich vielmehr wie die angegriffenen Darstellungen der Beklagten im Bereich der landläufigen Wiedergaben der verpackten Ware halten. Die dort benutzte Darstellung wies somit einen wesentlich engeren, originelleren und für die betreffende Ware weniger naheliegenden Sinngehalt auf als die der Klägerin. Auch der Hintergrund ihrer Darstellung ist neutral gehalten und vermeidet jedenfalls einen Anklang an das von der Klägerin benutzte Motiv der "eleganten Welt”. Wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß diese beiden Unterschiede von denjenigen Yerkehrskreisen wahrgenommen werden, die di® Darstellungen der Klägerin in Erinnerung behalten haben, so liegt diese Beurteilung im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet; aus Rechtsgründen läßt sie sieh nicht beanstanden. Das kann jedoch an der Beurteilung der Yerweehs-lungsgefahr im Gesamtergebnis deshalb nichts ändern, weil die Kennzeichnungskraft der Darstellung der Klägerin allen falls in den Besonderheiten liegen kann, durch die diese Darstellung von gängigen Darstellungen abweicht, die durch die Verwendung der betreffenden Warenart nahegelegt sind. Hiernach kann dahingestellt bleiben, ob nicht auch aus dem eigenen Verhalten der Klägerin herzuleiten ist, daß sie eine Hinweiswirkung ihrer reinen Bilddarstellung selber verneint.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 46/67 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 30. Mai 1969 Werner, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Am Wal Strumpffabrik GmbH, St< Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmäohtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Pr. - gegen die Firma Josef W Versandhaus, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt Pr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Alff, Dr. Simon und Dr. Merkel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Februar 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine bedeutende Strumpfherstellerin, ist Inhaberin einer Reihe von Warenzeichen, eingetragen in den Jahren 1962 bis 1965. Es handelt sich hierbei um kombiniert® Wort-Bildzeichen, wobei der Bildbestandteil jeweils ein Paar bestrumpfte, gehende und stehende Damenbeine mit unterem Roekansatz auf einem einprägsamen Hintergrund wiedergibt. Die Stellung der Beine im einzelnen ist nicht einheitlich: Das sogenannte Standbein (jeweils das linke Bein) erscheint einmal genau in der Vorderansicht - die Schuhspitze zeigt gegen den Betrachter (so bei den Zeichen Nr. IH» P^P^H» HP IBP» HP HP) > ein andermal ist es stark nach links (vom Betrachter aus nach rechts) gedreht (so bei den Zeichen Nr. HP HP> flPHP» HH)> endlich finden sich auch Zeichen, bei denen das Standbein eine wesentlich schwächere Linksdrehung aufweist (so Zeichen Nr. - HH)> Das Spielbein berührt bei den Zeichen PP PP und PP pp den Boden nicht, bei den übrigen Zeichen berührt es ihn, teils mit der Fußspitze, teils mit der Sohle. Bei allen Zeichen ist dieses Spielbein schräg nach rechts (vom Betrachter aus gesehen links) abgewinkelt, allerdings in verschieden starkem Winkel. Nur eine ganz schwache Ab-winkelung weisen die Zeichen Nr. ^^P^P und ^P iPf auf, während die anderen Zeichenbilder eine wesentlich stärkere Abwinkelung zeigen. Der Rockansatz ist bei den verschiede nen Bildern sehr verschieden gestaltet (Darstellung etwa des Ansatzes eines engen, sportlichen Kostümrockes, eines eleganten Cocktailkleides, eines Pelzmantels, eines weiten Plisseerockes usw.). Auch die Breite des jeweils gezeigten Rockansatzes ist unterschiedlich; desgleichen der jeweilige Hintergrund. Die jeweilige Abbildung trägt -meistens rechts oben - einen roten Block mit der weißen Aufschrift "HpB'. Diese und ähnliche Motive benutzt die Klägerin in ihrer Werbung für Damenstrümpfe, seit 1962 insbesondere auf den sog. Einschiebern in den StrumpfPackungen, deren ■Vorderseite sie zu etwa 4/5 einnehmen. Die Beklagte, ein bedeutendes Versandhaus, bringt in halbjährlichen Abständen Kataloge mit umfangreichem Warenangebot auf den Markt, zu dem auch Damenstrümpfe gehören. Auf Seite 167 ihres Herbst/Winterkataloges 1965/66 hat sie ihre GesundheitsStrümpfe angeboten und dabei auch die Strumpfpackung abgebildet. Diese zeigt auf der Vorderseite ein etwa 3/4 des Paekungsfeldes einnehmendes Bild von zwei Damenbeinen mit Rockansatz; das linke Standbein ist durchgedrückt und zeigt nach vorn, das rechte Spielbein ist ganz leicht vorgezogen und nach hinten zu abgewinkelt, so daß es das Standbein teilweise in den oberen Partien verdeckt. Pie Knöchel sind eng geschlossen; beide Schuhspitzen zeigen ungefähr nach vorn. Als Hintergrund erscheint ein blau-rotkarierter Vorhang. Heben dem Bild befindet sich in roter Schrift auf weißem Grund ein stempelartiger Aufdruck ,fWJH-Qualität", der von einem blauen Rand umgeben ist, der wiederum die Worte "garantiert Zufriedenheit” trägt. Pie Klägerin hat behauptet, die Art ihrer Beindarstellung mit linkem Standbein und etwas abgewinkeltem rechten Spielbein nebst Rockansatz habe sich in ihrem Geschäftszweig und beim Käuferpublikum als Hinweis auf die Herkunft von Pamenstrümpfen aus ihrem Betrieb stark eingebürgert. Pie von de.r Beklagten verwendete Aufmachung sei den von ihr benutzten Warenzeichen zu dem Verwechseln ähnlich, da der bestimmende Eindruck von den beiderseitigen Bildbestandteilen ausgehe, denen gegenüber die Wortbestandteile zurückträten. Sie hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung fiskalischer Strafen zu unterlassen, in der Werbung für Pamenstrümpfe, insbesondere in ihren Versandkatalogen und/oder in Einschie-bern für StrumpfPackungen nebenstehende Par-stellung zweier bestrumpfter Pamenbeine mit unterem Rockansatz zu verwenden oder verwenden zu lassen, 2. die Beklagte zu verurteilen, darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Barstellungen der im Antrag Ziffer 1 bezeichneten Art verwendet hat, 3« festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch Handlungen der in Ziffer 1 bezeichnten Art entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat beanstandet, daß dem Klagebegehren nicht die konkrete Verletzungsform, sondern ein Ausschnitt aus ihr unter Weglassung des breiten Randes zugrunde liege. Sie hat ferner geltend gemacht, sie benutz® bei Zugrundelegung der konkreten Verletzungsform die Abbildung von Damenbeinen nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern nur zur Veranschaulichung von Beschaffenheit, Anwendungsweise und Qualität ihrer Erzeugnisse, wie das auf dem Gebiet der Werbung für Strümpfe allgemein üblich sei. In den Warenzeichen cter Klägerin stelle nur das Wort Hudson den betrieblichen Herkunftshinweis dar. Der jeweilige Bildbestandteil sei allenfalls von geringer Kennzeiohnungskraft; Verkehrsgeltung komme ihm allein jedenfalls nicht zu, zu demal die Klägerin mit ihrer Darstellung ständig gewechselt habe. Strümpfe 2. oder 3. Wahl vertreibe die Klägerin unter denselben bildlichen Aufmachungen, jedoch unter Weglassung ihres Firmennamens HtflMB» daraus gehe hervor, daß auch die Klägerin selber der Meinung sei, daß ihre Erzeugnisse im Verkehr nicht an der Bildaufmaohung, sondern nur am Firmennamen erkannt würden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Bilddarstellungen der Klägerin für sich allein keine Kennzeichnungsfunktion hätten, im übrigen aber auch keine Verwechslungsgefahr bestehe. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin zur Frage der Kennzeichnungsfunktion der Bild-darstellungen darauf hingewiesen, daß inzwischen die Beklagte im Widerspruch zu ihrem Prozeßvorbringen die mit der Klage angegriffene Bilddarstellung unter Weglassung aller Wortbestandteile als reines Bildzeichen (Nr. flp - GA 108) habe eintragen lassen und daß für sie, die Klägerin, inzwischen die Bilddarstellungen aus ihren Wort-Bildzeichen Nr. und SP HS eben- falls als reine Bildzeichen (Nr. flP und IS eingetragen worden seien; mit der Eintragung der Bilddarstellungen aus dem Zeichen Nr. sei in Kürze zu rechnen. Die behauptete Verkehrsgeltung für die reinen Bilddarstellungen ergebe sich auch aus einer Meinungsumfrage. Die Klägerin hat hiernach die Klage um den Antrag erweitert, die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung des am 16. März 1966 angemeldeten und am 22. Juni 1966 unter Nr. S S in die Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts eingetragenen Bildzeichens einzuwilligen. Die Beklagte hat der Klageerweiterung widersprochen und ergänzend geltend gemacht, sie habe ihr Bildzeichen nur zu Versuchszwecken angemeldet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Erweiterung der Klage als sachdienlich zugelassen, die Klageanträge aber für unbegründet erachtet. Es läßt dahingestellt, ob die Beklagte die angegriffene Darstellung warenze i -chenmäßig benutzt, und verneint die geltend gemachte Verwechslungsgefahr. Dazu führt es aus: Die Bildbestandteile der prioritätsälteren, auch das Wort enthaltenden Warenzeichen der Klägerin seien wegen ihres naheliegenden Sinngehalts ganz typisch schwache Zeichen ohne besondere Kennzeichnungskraft. Das tragende Motiv der farbphotographischen Abbildungen, zwei bestrumpfte Damenbeine vor irgendeinem Hintergrund, werde von einer großen Zahl von Strumpfherstellern benutzt. Eine Kennzeichnungsfunktion könne deshalb allenfalls in einer besonderen Kote dieses Motivs liegen. Eicht mit Unrecht weise die Klägerin selber darauf hin, daß ihre Gestaltungen vorwiegend durch die Beinstellung und den jeweiligen Hintergrund geprägt seien. Die Beine seien in Schrittstellung mehr oder weniger stark abgewinkelt, gespreizt dargestellt, so daß der Eindruck von sogenannten X-Beinen entstehe. Der Hintergrund enthalte jeweils irgendeinen Hinweis auf die "große elegante Welt”. Auch hinsichtlich dieser Sinngehalte könne aber von starker Kennzeichnungskraft nicht gesprochen werden. Die Darstellung eines im einzelnen immer verschiedenen Rockansatzes liege gleichfalls nahe, zu demal die gesamte Darstellungsart streng naturalistisch nach Art einer Farbphotographie gehalten sei. In der angegriffenen, gleichfalls farbphotographischen Darstellung fehle die charakteristische Spreizstel- lung der Beine; das Standbein sei sogar teilweise durch das Spielbein verdeckt. Auch der von der Beklagten als Hintergrund gewählte karierte Vorhang biete kein an die Darstellungen der Klägerin anklingendes Motiv. Soweit die angegriffene Darstellung Gemeinsamkeiten mit denen der Klägerin aufweise, handele es sich um Elemente ohne Kennzeichnungskraft. Die von der Klägerin erfolgreich bekämpfte Warenaufmachung einer Firma K^pp komme den Darstellungen der Klägerin erheblich näher. Danach könne offen bleiben, ob bereits allein aufgrund der klar unterscheidbaren Wortbestandteile die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen werde und ob für den Gesamteindruck der beiderseitigen Kennzeichnungen der Wortbestandteil oder der Bildbestandteil im Vordergrund stehe. Das Berufungsgericht hat ferner dahingestellt gelassen, ob die Klägerin für ihre Aufmachung Verkehrsgeltung errungen habe. Mit dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der Gesellschaft für Konsumforschung von Mai 1965 könne allenfalls bewiesen werden, daß die den Befragten vorgelegte Aufmachung entsprechend dem Warenzeichen PP HP (Strumpfsorte "PpApp") eine gewisse Verkehr sdurchsetzung errungen habe. Gerade von dieser unterscheide sich die angegriffene Aufmachung aber besonders stark. Auch für die übrigen Darstellungen der Klägerin könne offen bleiben, ob sie sieh im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen durchgesetzt hätten und welcher Grad von Durchsetzung bei derartigen Darstellungen verlangt werden müßte, denn Verwechslungsgefahr sei auch dann nicht gegeben. Aus diesem Grunde seien auch Ansprüche aus § 16 oder § 1 UWG zu verneinen. II. 1. Die Revision greift als ihr günstig nicht die Unterstellung des Berufungsgerichts an, in der angegriffenen Wa- renkennzeichnung sei die bildliche Darstellung bestrurapf-ter Damenbeine nach Art eines Warenzeichens verwendet. Warenzeichenrechtliche Verbotsrechte der Klägerin könnten sieh nur gegen einen zeichenmäßigen Gebrauch dieses Bildbestandteils richten (§ 16 WZGr). Es liegt an sioh nahe, eine farbphotographische Darstellung bestrumpfter Damenbeine auf der Verpackung von Damenstrümpfen lediglich als einen Hinweis auf die Bestimmung und die Eigenschaften der Ware anzusehen, denn der Verkehr wird in einer derartigen Darstellung in der Regel keinen Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen erblicken. Immerhin hat jedoch das Bundespatentamt auf den Antrag der Beklagten die angegriffene Darstellung - ohne die von der Beklagten tatsächlich mitbenutzten Wortbestandteile - als Warenzeichen eingetragen und damit zu erkennen gegeben, daß es die Zeicheneigenschaft der reinen Bilddarstellung bejaht. Diese Eintragung hat zwar für den Verletzungsstreit keine bindende Wirkung. Ob dem Bundespatentamt in der Annahme der Zeicheneigenschaft beigetreten werden könnte, kann jedoch dahinstehen und mit dem Berufungsgericht unterstellt bleiben, daß ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise auch in dem Bildbestandteil der angegriffenen Darstellung einen betrieblichen Herkunftshinweis sieht. 2. Die erst im laufe des Rechtsstreits für die Klägerin eingetragenen reinen Bildzeiohen können zur Begründung der Klage nicht herangezogen werden, weil ihnen das früher angemeldete, dem Bildzeichen der angegriffenen Darstellung entsprechende Warenzeichen Nr. der Beklagten im Zeitrang vorgeht. Die Klage kann vielmehr nur auf die Bildbestandteile der älteren Warenzeichen der Klägerin gestützt werden, die außer den Bildbestand- 10 - teilen jeweils das Eirmenschlagwort als Wort- bestandteil enthalten. Tatsächlich benutzt wurden diese Wort-Bildzeichen zur Verpackung von Damenstrümpfen jeweils in abgewandelter Darstellung. Dabei ist, von dem Vertrieb von Strümpfen 2. und 3. Wahl abgesehen, immer der Wortbestandteil Hfl^B mitbenutzt worden. Die Klägerin macht jedoch geltend, ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise erblicke schon in ihren im wesentlichen übereinstimmenden Bilddarstellungen allein einen Hinweis auf die Herkunft der so verpackten Strümpfe aus einem bestimmten Betriebe (§ 25 WZG). Das Berufungsgericht hat auch diese behauptete Verkehrsgeltung unterstellt. Die Begründung des Berufungsurteils läßt allerdings nicht klar erkennen, ob das Berufungsgericht damit eine echte betriebliche Herkunftsvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise unterstellt hat und an welchen Grad der Verkehrsdurchsetzung es hierbei gedacht hat, so daß die Tragweite des unterstellten Sachverhalts nicht eindeutig ist. Käme es für das Ergebnis der Entscheidung auf den Grad der Verkehrsanerkennung an, so wäre besonders sorgfältig zu prüfen gewesen, ob die Ergebnisse der Meinungsumfrage den Schluß auf das Vorliegen einer entsprechend starken echten Herkunftsvorstellung zulassen, denn es handelt sich bei dem Bildbestandteil der Klagezeichen, dessen Verkehrsgeltung unterstellt wurde, um von Haus aus kennzeichnungsunfähige oder doch äußerst kennzeichnungsschwache Zeiohenbestand-teile. Für einen Schutz derartiger, nicht über eine werbeübliche Darstellung der Verwendung der Ware hinausgehender Bilddarstellungen nach § 25 WZG müssen aber die besonderen Voraussetzungen beachtet werden, die in der Rechtsprechung 11 für den Ausstattungsschutz an Beschaffenheitsangaben aufgestellt worden sind (BGH GRIJR I960, 83, 85, 87 -Nährbier). Zwar werden an die Schutzfähigkeit solcher Bilddarstellungen deshalb nicht immer so strenge Anforderungen zu stellen sein wie bei wörtlichen Beschaffen-heitsangaben, weil die bildliche Darstellung Abwandlungen gestattet und damit größere Ausweichmöglichkeiten bietet; das Preihaltebedürfnis tritt bei ihnen daher nicht so bestimmend zutage. Auch bei naturalistischen werbeüblichen bildlichen Darstellungen der Verwendung der Ware müssen aber an die Tauglichkeit und den Umfang des dem Nachweis der Verkehrsanerkennung dienenden Beweismaterials um so größere Anforderungen gestellt werden, je weniger Kennzeichnungskraft im Sinne einer betrieblichen Herkunftsbezeichnung sie haben. Berner sind bei Prüfung der Präge, ob sich derartige Bilddarstellungen als Ausstattung im Verkehr durchgesetzt haben, auch an die Breite der Durchsetzung umso größere Anforderungen zu stellen, je notwendiger die Allgemeinheit der Mitbewerber der betreffenden Darstellung oder der in ihren Ahnlichkeitsbereieh fallenden Darstellungen als Hinweis auf die Eigenschaften und die Verwendung der Ware bedarf (BGH aaO). Ob das Berufungsgericht eine nach diesen Grundsätzen ausreichende Verkehrsanerkennung hat unterstellen wollen, ist zweifelhaft. 3. Aber auch, wenn man eine echte Herkunftsvorstellung der angesproehenen Verkehrskreise in dem dargelegten Sinne und in der erforderlichen Breite als unterstellt betrachtet, ist dem Berufungsgericht jedenfalls darin beizutreten, daß dem Ausstattungsrecht der Klägerin an ihrem Bildbestandteil nicht ein so weiter Schutzu demfang zugebilligt werden kann, daß er die angegriffene Aufmachung der Beklagten umfaßt, daß die Verwechslungsgefahr mithin zu verneinen ist. 12 - Bei Beurteilung dieser Präge ist von denjenigen, den Gesamteindruck bestimmenden Bildelementen der Ausstattung der Klägerin auszugehen, die bei unbefangener Betrachtung am ehesten als betrieblicher Herkunftshinweis angesehen werden könnten. Da nach der nicht angegriffenen Peststellung des Berufungsgerichts zahlreiche sonstige Hersteller im Zusammenhang mit der Werbung für Damenstrürapfe, insbesondere auf deren Verpackung, farbphotographieartige Darstellungen von bestrumpften Damenbeinen verwenden, kann die Herkunftsvorstellung sich nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts nur an eine besondere Art solcher Darstellung knüpfen (BGH GRUR 1955» 421 - Porellenbildzeichen). In dieser Präge ist das Berufungsgericht weitgehend dem eigenen Vorbringen der Klägerin gefolgt. Danach liegt das Besondere nur in der auffallenden Beinstellung (f,X-Beine,f) und im gemeinsamen Sinngehalt des Hintergrundes der Darstellungen. Diese tatrichterliche Beurteilung widerspricht nicht der Lebenserfahrung. Die übrigen feile der Bilddarstellung.stellen nur eine zwar gefällige, jedoch rein naturalistische Wiedergabe der Ware entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung dar. Auch der Gesamteindruck der bildlichen Ausstattung der Klägerin wird maßgeblich durch jene beiden Gestaltungselemente bestimmt. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß keine für die Kennzeichnungskraft wesentliche Besonderheit der klägerischen Darstellung darin liegt, daß diese kurz oberhalb des Rockansatzes abschließt, denn eine solche Begrenzung des Bildes liegt bei der Werbung für Strümpfe nahe, die bestrebt sein darf, nicht etwas für die Darstellung dieser Ware Unwesentliches einzubeziehen und den Raum für die Darstellung der Ware selbst nicht zu beschränken. Der Klägerin kann auch nicht darin beigetreten werden, die Kennzeichnungskraft ihrer Darstellungen werde auch durch ein in ihnen zu dem Ausdruck gelangendes gemeinsames künstlerisches Grundprinzip als "Grundmotiv" günstig beeinflußt. Abgesehen davon, daß nicht erkennbar ist, worin dieses künstlerische Prinzip bei der vorliegenden naturalistischen Darstellung nach Art einer Farbphotographie liegen könnte, ist nichts dafür dargetan, daß ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise dieses Prinzip erkennen und in der angegriffenen Darstellung wiederfinden würde. Die Kennzeichnungskraft der bildlichen Darstellung der Klägerin ist hiernach insoweit gering, als der Verkehr sie aufgrund ihres begrifflichen Inhalts zu der Ware in Beziehung setzt und deshalb der Gedanke an einen bestimmten Geschäftsbetrieb fernliegt (BGH GRUR 1957» 499, 501 - Wipp); das bedeutet, daß der Schutzu demfang einer derartigen Darstellung nicht in Richtung solcher Darstellungen ausgedehnt werden darf, bei denen deren Eigenart gerade vermieden wird, die sich vielmehr wie die angegriffenen Darstellungen der Beklagten im Bereich der landläufigen Wiedergaben der verpackten Ware halten. Die nur insoweit gegebenen Gemeinsamkeiten können daher die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht begründen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich, was .die Kennzeichnungskraft der Ausstattung betrifft, wesentlich von dem von der Klägerin für ihren Standpunkt angeführten, dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 1962 (GRUR 1962, 647 - Strumpfzentrale) zugrunde liegenden Fall. Dort bestand das Klagebildzeichen in der Darstellung einer Frau mit Strümpfen, auf einer Erdkugel sitzend; die- 14 - selbe Darstellung war von der beklagten Partei verwendet worden. Die dort benutzte Darstellung wies somit einen wesentlich engeren, originelleren und für die betreffende Ware weniger naheliegenden Sinngehalt auf als die der Klägerin. 4. Die angegriffene Darstellung weist die hervorgehobenen, allenfalls schutzfähigen Besonderheiten der von der Klägerin verwendeten Darstellung nicht auf. Sie zeigt kein auffallend abgewinkeltes Bein wie die Darstellung der Klägerin. Die Beinstellung erscheint dort vielmehr unauffällig. Auch der Hintergrund ihrer Darstellung ist neutral gehalten und vermeidet jedenfalls einen Anklang an das von der Klägerin benutzte Motiv der "eleganten Welt”. Wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß diese beiden Unterschiede von denjenigen Yerkehrskreisen wahrgenommen werden, die di® Darstellungen der Klägerin in Erinnerung behalten haben, so liegt diese Beurteilung im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet; aus Rechtsgründen läßt sie sieh nicht beanstanden. Der Revision mag zwar zugegeben werden, daß der Yerkehr auf den Hintergrund derartiger Darstellungen im allgemeinen weniger achtet. Das kann jedoch an der Beurteilung der Yerweehs-lungsgefahr im Gesamtergebnis deshalb nichts ändern, weil die Kennzeichnungskraft der Darstellung der Klägerin allen falls in den Besonderheiten liegen kann, durch die diese Darstellung von gängigen Darstellungen abweicht, die durch die Verwendung der betreffenden Warenart nahegelegt sind. Gerade diese Besonderheiten fehlen aber in der angegriffenen Darstellung der Beklagten. Hiernach kann dahingestellt bleiben, ob nicht auch aus dem eigenen Verhalten der Klägerin herzuleiten ist, daß sie eine Hinweiswirkung ihrer reinen Bilddarstellung selber verneint. Darauf könnte die Tatsache schließen lassen, daß sie Strümpfe 2. und 3. Wahl nicht unter ihrem bekannten Firmennamen wohl aber unter derselben bildlichen Aufmachung vertrieben hat. III. Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht sind hiernach hinsichtlich der von der Beklagten konkret verwendeten Bilddarstellung zeichenreohtlich unbegründet, ohne daß noch zu erörtern wäre, welche Bedeutung es im Rahmen der Verwechslungsgefahr hat, daß die Beklagte daneben ihr Firmenschlagwort Wflp in hervorgehobener Weise verwendet hat. Aus demselben örunde steht der Klägerin aus dem sachlichen Zeichenrecht auch kein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Bildzeichens Nr. der Beklagten zu. Für den ergänzend geltendgemachten wettbewerbsrechtlichen Schutz der Bilddarstellung der Klägerin fehlt es an jedem Anhaltspunkt. -16- Die Revision der Klägerin war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurüekzuweisen. Krüger-Nleland Pehle Alff Simon Merkel