Hr* 1 042 535 (Aufhängevorrichtung für Schriftgutbehälter), angemeldet am 30« Juli 1953, Anmeldung * bekanntgemacht am 6« November 1958- Mit Beschluß des Deutschen Patentamts vom 22, Februar I960 wurde auf diese Anmeldung gegen den Einspruch von dritter Seite das Patent erteilt« Über eine gegen diesen Erteilungsbesbhluß von der Einsprechenden eingelegte Beschwerde ist noch nicht entschieden» Die Schutzansprüche in der Fassung der Auslegeschrift lauten: 1, Aufhängevorrichtung für Schriftgutbehälter mit einer im Aufhängerand des Schriftgutbehälters vorgesehenen randoffenen Ausnehmung, deren randoeitige Öffnung zu dem Aufhängen des Behälters an einer Tragschiene kleiner ist als die Breite der Schiene, dadurch gekennzeichnet, daß die mit dem Aufhängerand (8) im Eingriff befindliche Tragschiene (3) in der Ausnehmung ein solches Spiel aufweist, daß der Schriftgutbehälter (2) quer zur Tragschiene (3) verschiebbar und vordrehbar iSt o 1o Aufhängevorrichtung für Schriftgutbehälter in Hängeregistraturen mit einer im Aufhängerand der Schriftgutbehälter vorgesehenen randoffenen Ausnehmung und zwei über die Ausnehmung in einander entgegengesetzter Richtung ragenden Nasen zu dem Aufhängen auf einer fragschiene , dadurch gekennzeichnet, daß zu dem Schränghängen eines Schriftgutbehälters auf der Tragochiene der Abstand der Stirnfläche jeder Nase von der jeweils gegenüberliegenden, an der Wurzel der anderen Nase gebildeten Ecke der Ausnehmung in dem Maße kleiner ist als die Breite der Tragschiene, so daß bei einer an der zugeordneten Längskante der Tragschiene anliegenden Ecke der einen Nase die andere Nase noch auf der Tragschiene aufliegt, und daß eine Seitenkante der Ausnehmung, diese vergrößernd, schräg zu dem Aufhängerand angeordnet ist und eine solche länge aufweist, daß der Schriftgutbehälter nach Maßgabe der Seitenkantenneigung in seiner Längsrichtung weiter verschiebbar und gleichzeitig um die aufliegende Nase in eine Schrägotellung schwenkbar ist» Die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind, ist Lizenznahmerin eines österreichischen Patents (Kr* 198 230, angemeldet am 22« November 1956) und des diesem Schutzrecht entsprechenden deutschen Gebrauchsmusters Nr« 1 774 135 (Aufhängevorrichtung für Schriftgutbehälter), angemeldet am 22« November 1957 mit Prioritätsanspruch vom 22« November 1956, eingetragen am 18« September 1953, das auf der beigefügten Zeichnung 6 Ausführungsbeispiele wiedergibt und dessen hier interessierende Schutzansprüehe lauten: 2. Aufhängevorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß bei Verwendung einer Winkelschiene mit oberem waagerechten Schenkel als Tragschiene der der Tragnase gegenüberliegende schräge Seitenrand der Ausnehmung einen Absatz zu dem Rinlegen an den vertikalen Schenkel der Winkelschienc für eine schräge Zv/ischen-stellung der Mappe aufweist. 4. Aufhängevorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß bei Verwendung einer V/inkol-schieno mit unten liegendem horizontalen Schenkel als Tragschiene sowohl dio schräge Unterkante der Tragnase als auch der derselben gegenüberliegende schräge Seitenrand der Ausnehmung je einen Absatz zu dem Anlegen an die Tragschiene für eine schräge Zwischenstellung der Mappe aufweisen» Die Beklagten stellen in Österreich her und vertreiben eine Hängeregistratur, bei der an einer hakenförmigen Tragschiene, die im Profil etwa einem liegenden U entspricht, die Schriftgutbehälter auf gehängt werden» Die Aufhängevorrichtungen hierzu weisen eine am Aufhängerand liegende, randoffene Ausnehmung auf, über die zu einem erheblichen Teil eine Hase ragt und die auf der der Ifo3e gegenüberliegenden Seite eine Stützfläche hat, wobei die zwischen der Stirnfläche der Hase und der Wurzel der Stützfläche liegende freie Öffnung der Ausnehmung kleiner ist als die Breite der Tragschiene, und zwar um so viel, daß beim Anlegen der Wurzel der Stützfläche an die Längo-kanfe der Schiene die Aufhängenase noch auf der Schiene aufliegt» Die untere Seitenkante der Ausnehmung in der Aufhängevorrichtung verläuft dabei schräg nach oben ansteigend und bildet an ihrem Ende einen Winkel» Sie ist so lang, daß der Schriftgittbehälter in seiner Längsrichtung, das ist quer zur Tragschiene, verschiebbar und gleichzeitig um die auf der Schiene auf liegende Aufhiinge-nase verdrehbar ist, so daß eine zweite Schräghängolage herbeigeführt werden kann, bei der die Na3e auf der Schien aufliegt und die ihr gegenüber in der Ausnehmung an deren unteren Seite angeordnete Stützfläche sich gegen die Unterseite der Tragschienc abstützt» Die Klägerin behauptet, die Beklagten machten mit einer Aufhängevorrichtung der geschilderten Art vom Wortlaut der nach der Auslegeschrift Nr„ 1 042 535 geschützten Erfindung Gebraucho In den Patentansprüchen sei nicht auf die Nasenzahl abgestellt, vielmehr ein sehr allgemein gehaltener Erfindungsgegenstand unter Schutz gestellt, von dem das DBP969 099 eine bestimmte Konstruktion wie-dergobe« Auch den Wortlaut des DBP 969 099 verletzten die Beklagten mit der beabsichtigten Konstruktion, wenn hierbei auch einzelne Iflerkmale gegen Äquivalente ausgetauocht seien«. In der Begründung seines Urteils vertritt das Landgericht die Auffassung, die Aufhängevorrichtung für Schriftgutbehälter, die die Beklagten nach ihrer Erklärung in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben beabsichtigten, verletze den Erfindungsgegenstand nach der DAS Nr, 1 04-2 535° Von einer Einschränkung dieses Schutzrechteo im Erteilungs-Verfahren auf Ausführungsbeispiele mit 2 Aufhängenasen könne nach den vorgelegten Ablichtungen der Erteilungo-akten keine Rede sein» Die Präge der Vei'letzung des DBP 969 099 brauche demnach nicht mehr untersucht zu werden. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beklagten, durch die Bezugszeichen im Anspruch 1 der DAS Nr« 1 042 535 sei der Anspruchsgegenstand auf die in der Zeichnung offenbarte Bauraform, günstigenfalls einschließlich sich unmittelbar aufdrängender sog« glatter Äquivalente beschränkt worden« Daraus, daß sich in einem Anspruch Bezugs Zeichen, also Ziffern oder Buchstaben aus den PatentZeichnungen, befinden, kann für sich allein nicht hergeleitet werden, daß nur die konkreten, im Ausführungsbeispiel beschriebenen Baumittel durch das Patent geschützt seien (so zutreffend Heimer, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 2« Aufl«, Anm« 18 zu § 6 PatG; vgl« dazu auch HG Mitt 1942, 55 mit Anm« Licht)« Dafür, daß die Bezugszeichen im hier gegebenen Palle eine Beschränkung auf das gezeichnete Ausführungsbeispiel nach dem Willen des Patentamtes oder der Anmcl-derin bedeuten sollten, liegen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Anhaltspunkte vor« II« Das Berufungsgericht hält die Klage trotzdem Jedoch nicht für begründet, weil es aufgrund der Erteilungsakten betr« DAS 1 042 535 zur Auffassung gelangt ist, die Klägerin könne für ihren Anspruch 1 der DAS Nr« 1 042 535 nur insoweit die Priorität der ursprünglichen Anmeldung (30« Juli 1953) in Anspruch nehmen, als es sich um Aufhängevorrichtungen mit zwei Aufhängenasen an der randoffenen Ausnehmung d03 Schriftgutbchältcrs handele« Insoweit als die Aufhängevorrichtung anders als mit zwei ge- März 1958 zu« Daraus zieht das Berufungsgericht die Folgerung, daß die Klägerin den von den Beklagten beabsichtigten Vertrieb von unstreitig dem Gebrauchsmuster Nr» 1 774 133 entsprechenden Vorrichtungen, die keine zwei gegeneinander gerichtete feste Nasen aufweisen, in der Bundesrepublik nicht verbieten könne, weil insoweit dieses am 22. Das Berufungsgericht stellt alsdann in der Begründung der angefochtenen Entscheidung zusammenfassend fest, daß die Klägerin bis einschließlich ihrer Eingabe vom 4o Dezember 1957 ihre Erfindung, soweit sie sich auf die Gestaltung der randoffenen Ausnehmung am Schriftgutbehälter bezogen habe, immer ausdrücklich dadurch von vorbekannten Ausführungsformen abgegrenzt habe, daß sie eine Aufhängevorrichtung mit zwei gegeneinander gerichteten, über die Ausnehmung ragenden festen Käsen vorgeschlagen habe* Erst in der am 5. März 1958 beim Patentamt eingelaufenen Eingabe vom 28, Februar 1958 habe sie dieses Merkmal fallen gelassen und damit ihren Patentanspruch auf alle randoffenen Ausnehmungen an Schriftgutbehältern ausgedehnt, deren rand-seitige Öffnung zu dem Aufhängen des Behälters an einer Trag-schiene kleiner ist als die Breite der Schiene, die aber der Tragschiene ein solches Spiel läßt, daß der Schriftgutbehälter quer zur Tragschiene verschiebbar und verdrehbar ist. führt das Berufungsgericht schließlich noch au3, ein Durchschnittsfachinann den in der Eingabe vom 28« Februar 1958 enthaltenen erweiterten Erfindungsgegenstand nicht entnehmen können; er sei vielmehr durch den Inhalt der Unterlagen eindeutig von dem Gedanken daran abgelenkt worden, daß die Aufgabe, die sich der Erfinder gestellt hatte, möglicheweise auch mit einer Aufhängevorrichtung mit nur einer Nase gelöst werden könne« Aus dieaem Grunde könne, so meint der Berufungsriehter, den vor der Eingabe vom 28, Februar 1958 eingereichten Unterlagen auch kein allgemeiner Erfindungsgedanke entnommen werden, der sich mit dem Schutzbereich der auf der Eingabe vom 28« Februar 1958 beruhenden DAS Nr« 1 042 535 decke« 1« Das Klagebegehren ist vom Berufungsgericht mit Recht für unbegründet erachtet worden, sofern seine Auffassung, die Klägerin könne für den Anspruch 1 ihrer in der DAS Nr« 1 042 535 beschriebenen Erfindung insoweit, als die Aufhängevorrichtung anders als mit zwei gegeneinander gerichteten festen Basen gestaltet ist, nur eine Priorität vom 5« März 1958 in Anspruch nehmen, einer rechtlichen Überprüfung standhält« schrift Nr* 198 230 als neuheitsschädliche Vorveröffentlichung im Sinne des § 2 PatG anzusehen sind« Selbst wenn dies der Pall sein sollte, könnten sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, weil die Ver let zungsform unter den insoweit nicht mehr auslegungsfähigen Wortlaut des Anspruchs 1 der MS Nr* 1 042 535 fällt« Unter den Anspruchswortlaut kann der Gegenstand eines Patentes im Verletzungsstreit jedoch selbst bei identischer Vorwegnahme nicht beschränkt werden«. Die Beklagten können sich jedoch dem Klagebegehren gegenüber, sofern die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Prioritätsfrage rechtlich nicht zu beanstanden sind, als Lizenznehmer am Gebrauchsmuster Nr. 1 774 133 im Wege der Einrede mit Erfolg auf dieses prioritätsältere Gebrauchsmuster berufen. Der »Standpunkt des Berufungsgerichtes, die Klägerin könne den Beklagten den Vertrieb der unstreitig dem Gebrauchsmuster Nr. 1 774 133 entsprechenden Aufhängevorrichtung in der Bundesrepublik Deutschland unter Berufung auf ihre DAS Nr. 1 042 535 nicht verbieten, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision macht insoweit zunächst geltend, eine Priori tätsverschiehung dürfe nur dann stattfinden, wenn die Anmelderin ihre Einsprüche in der Eingabe vom 28» Februar 1958 unzulässig erweitert hätte» Die Rüge, daß dies geschehen sei, habe bereits die einsprechende Dritte erhoben,und die Prüfungsstelle habe im Erteilungsbeschluß vom 22» Februar i960 über diese Rüge dahin entschieden, daß sie nicht gerechtfertigt sei» Der Beginn der Laufzeit des Patentes mit den erteilten Ansprüchen sei im Erteilungsbeschluß ausdrücklich auf den 31- Juli 1953 festgesetzt worden» Die Rechtslage sei also, so führt die Revision weiter aus, die, daß die Frage, ob bereits die ursprünglichen Unterlagen den allgemeinen Erfindungsgedanken des Anspruchs 1 in der Fassung vom 28e Februar 1958 offenbart hätten, von der Erteilungs-behorde geprüft und unter Ablehnung der Auffassung der Einsprechenden bejaht worden sei» Ausdrücklich sei für das Patent mit den Ansprüchen in der Fassung vom 28, Februar 1958 entschieden worden: "Beginn der Laufzeit: 31o7o1953fr- Der Grundsatz aber, wonach im Verletzungsprozeß der Richter das Patent so hinnehmen müsse, wie es erteilt worden sei, müsse sich auch auf die Feststellung einer bereits im Erteilungsverfahren streitig gewordenen Priorität beziehen» das Berufungsgericht auch die Erfordernisse einer Eingabe des Anmelders an die Erteilungsbehöi’de nach irrigen Grundsätzen beurteilt0 Insbesondere habe es ersichtlich nicht beachtet, daß es dem Anmelder bis zur Bekanntmachung unbenommen bleibe, den Unterlagen eine veränderte Form zu geben und insbesondere auch die Patentansprüche inhaltlich zu ander vor allem dem Schutzbegehren einen allgemeineren Inhalt zu geben«. Dies aber sei vorliegend der Pall und von der Prüfungsstelle auf Seite 8 ihres Erteilungsbeschlusses mit entschiedenen Worten bejaht worden« Irrig sei die Auffassung des Berufungsgerichts, infolge der Betonung der Nützlichkeit zweier Nasen in einem Teil der Anmeldeunterlagen sei der Durchschnittsfachmann nicht in der Lage gewesen, den Anmeldeunterlagen den erweiterten Erfindungsgedanken zu entnehmen, sondern er sei im Gegenteil von dem Gedanken an eine erweiterte Erfindungslehre abgelenkt worden. a) Die Meinung der Revision, der Grundsatz, wonach im Verletzungsprozeß der Richter das Patent so hinnehmen muß, wie es orteilt worden ist, müsse sich auch auf die Feststellung einer bereits im Erteilungsverfahren streitig gewordenen Priorität beziehen, ist nicht gerechtfertigte Die Auffassung des Berufungsgerichtes (So 12 der Urteil3gründe), daß das Prioritätsdatum, d.h. der Zeitpunkt der Erfindungspriorität im Verletzungsstreit nachgeprüft werden kann und der Verletzungsrichter an die Auffassung des Patentamtes nicht gebunden ist, entspricht der auch vom erkennenden Senat vertretenen herrschenden Rechtsauffassung (vgl» BGH GRUR 1952, 564, 566, Reimer, PatG und GebrMG 2o Aufl« Anmo105 zu § 106, 40 zu § 26 und 79 zu § 47 PatG, Tetzner, PatG, b) Das Berufungsgericht ist, wie oben dargelegt, aufgrund des von ihm eingehend gewürdigten Inhaltes der Erteilungsakten zur Auffassung gelangt, daß die Klägerin bis zu ihrer Eingabe vom 28o Februar 1958 einen dem Anspruch 1 der DAS 1 042 535 entsprechenden allgemeinen Erfindungsgegenstand nicht offenbart hatte* Aufgrund Prüfung und Würdigung der ursprünglichen Anmeldeunterlagen vom 30. Februar 1958 sich ausdrücklich auf die Offenbarung eines Erfindungsgegenstandes beschränkt hatte, der, soweit er die Gestaltung der randoffenen Ausnehmung am Schriftgutbehälter betraf, eine Aufhängevorrichtung mit zwei gegeneinander gerichteten, über die Ausnehmung ragenden festen Nasen zu dem Gegenstand hatte, und daß der Durchschnittsfachmann den Anmeldeunterlagen auch nicht implicite einen darüber hinausgehenden, weitergehenden Erfindungsgedanken ohne weiteres entnehmen konnte. Februar 1958 über die offenbarte konkrete Ausführungoform hinaus insoweit erweitert hat, als sie nunmehr Schutz für randoffene Ausnehmungen an Schriftgutbehältern schlechthin (also ohne Rücksicht auf Ausbildung von Nasen) begehrte, deren rand-seitige Öffnung zu dem Aufhängen de3 Behälters an einer Tragschiene kleiner ist als die Breite der Schiene, die aber der Tragschiene ein solches Spiel läßt, daß der Schriftgutbehälter quer zur Tragschiene verschiebbar und verdrehbar ist. Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichtes sind entgegen der Meinung der Revision aus Rechtogründen nicht zu beanstanden.Das Berufungsgericht ist dabei ersichtlich von der Rechtsauffassung ausgegangen, daß eine Patentanmeldung nur insoweit die Priorität des ersten Eingangs der Anmeldung erhalten kann, als in deren Unterlagen die in Anspruch genommenen Erfindungsmerkmale für den Durchschnitte-fachmann erkennbar enthalten sind (BUH GRUR 1953» 120, 121). und daß mit dieser Eingabe keine zulässigen Ergänzungen und Berichtigungen erfolgt seien, sondern eine unzulässig Erweiterung vorgenommen worden sei, stellt dies eine im wesentlichen tatrichterliche Würdigung dar» Ebenso wie die Annahme,der Durchschnittsfachmann könne einen in Anspruch genommenen allgemeinen Erfindungsgedanken der Patentschrift nicht entnehmen, überwiegend eine Feststellung tatsächlicher Art ist, die mit der Hechtsrüge nicht wie eine reine Auslegung der Patentschrift angegriffen werden kann (RG GRUR 1941, 462), handelt es sich auch bei der Feststellung, daß bestimmte Erfindungsmerkmale oder ein allgemeiner Erfindungs-gedanke in den Anmeldeunterlagen offenbart oder nicht offenbart sind, um eine im wesentlichen tatrichterliche und, soweit nicht zulässige Verfahrensrügen durchgreifen, das Revisionsgericht bindende Feststellung. Die Revision rügt insoweit insbesondere, das Berufungsgericht habe die Eingaben der Klägerin ira Erteilungsverfahren nicht allseitig gewürdigt,und es habe sich insbesondere auch mit dem Erteilungsbeschluß der Prüfungsstelle vom 22» Februcr I960 nicht auseinandergesetzt» Richtig ist allerdings, daß der Berufungsrichter sich mit dem Erteilungsbeochluß nicht ausdrücklich befaßt hat» Es trifft auch zu, daß dem Ergebnis des Prüfungsverfahrens wie überhaupt Äußerungen des Prüfers im Erteilungsverfahren ein gewichtiges Beweisanzcichcn dafür entnommen werden kann, welchen Dösungsgedanken der Durch-schnittsfachmann den Anmeldeunterlagen entnimmt» Aus dem Hinweis in den Entscheidundsgründen (S» 12 der Urteilsgründe), daß der Verletzungsrichter an die Auffassung des Patentamtes nicht gebunden sei, ist jedoch in Verbindung mit dem gesamten Inhalt der anschließenden Ausführungen zu entnehmen, daß der Berufungsrichter die Auffassung der Prüfungsstelle, eine unzulässige Erweiterung liege nicht vor, nicht übersehen und sich sachlich mit ihr auseinandergesetzt hat« Eine ausdrückliche Auseinandersetzung war zudem um so weniger veranlaßt, als die Prüfungsstelle in ihrem Erteilungsbe-schluß die Präge der unzulässigen Erweiterung im Hinblick auf das irn kennzeichnenden Teil des Anspruchs der Anneiderin vom 26* August 1955 enthaltene Merkmal zv/eier einander entgegengesetzt gerichteter Nasen und der T-förmigen Schiene als Tragschiene geprüft hat, nicht aber unter dem Gesichtspunkt, ob der Erfindungsgegenstand durch die Eingabe vom 28. Wenn das Berufungsgericht dieses Merkmal jedoch nur im Zusammenhalt mit der offenbarten Ausgestaltung der Ausnehmung mit zwei Nasen gewürdigt und darin eine Offenbarung de3 allgemeinen Erfindungogegenotandcs, wie er im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 der DAS 1 042 535 aufgrund der Eingabe der Klägerin vom 28. V. Nach alledem lassen die Feststellungen des Berufungsgerichtes, die Klägerin könne für den Anspruch 1 ihrer in der BAS Nr. 1 042 535 beschriebenen Erfindung insoweit, als die Aufhängevorrichtung anders als mit zwei gegeneinander gerichteten festen Nasen gestaltet ist, nicht die Priorität der ursprünglichen Anmeldung, sondern nur eine Priorität vom 5. Er ist der Auffassung, dies sei schon deshalb nicht möglich, weil sich dieses Patent seinem Wortlaute und auch dem ersten Absatz seiner Beschreibung nach eindeutig nur auf Aufhängevorrichtungen für Schriftgutbehälter mit zwei einander entgegengesetzten Nasen beziehe. Seine Auffassung begründet es in der angefochtenen Entscheidung wie folgt: Während bei der Aufhängevorrichtung der Klägerin die zweite, in der Schräglage von der Tragschiene bereits abgeglittcne Nase frei hänge und nicht der Abstützung diene, 3ei die Stützfläche in der der einzigen Nase gegenüberliegenden Kante der randoffenen Ausnehmung bei der AufhängeVorrichtung der Beklagten dazu bestimmt, dem Schriftgutbehälter eine zweite Abstützung zu geben und ihn so in dieser zu fixieren. Vor allem aber, so führt der Berufungsrichter weiter aus, scheitere die Annahme der patentrechtlichen Äquivalenz schon daran, daß die Klageschutzrechte, jedenfalls soweit sie prioritätsälter als das Gebrauchsmuster der Klägerin seien, keinen über den Gegenstand der Erfindung hinausgohenden allgemeinen Erfindungsgedanken offenbarten, der auch die Lösungsmittel der Beklagten mitumfassen könne; vielmehr lenkten die Unterlagen der Klageschutzrechte den Fachmann von den von der Beklagten gewählten Lösungsmitteln geradezu ab. Diese Frage ist vom Berufungsgerichiuohne Rechtsverstof3 mit dem Hinweis darauf verneint worden, daß der Lösungsgc-danke der angegriffenen Ausführungsform, dem Schriftgutbehälter in der Schräglage eine zweite Abstützung zu geben und ihn - insbesondere vermittels der Ausbildung von Hasten, Absätzen, Kerbungen oder dergl, - so in dieser zu fixieren, ein anderer ist und von dem Erfindungsgedanken der Klageschutzrechte, soweit sie prioritätsälter als das Gebrauchemuster der Beklagten sind, nicht umfaßt wird. III,Da3 Berufungsgericht hat schließlich auch eine Abhängigkeit des Gebrauchsmusters Hr. 1 774 133 von dem Patent Nr.969 099 und von der DAS Nr. 1 042 535, soweit sie prioritätcHlter ist, nicht für gegeben gehalten« Hach seiner Auffassung lösen die beiden Schutzrechte der Klägerin die gestellte Aufgabe dadurch, daß sie die randoffene Ausnehmung mit zwei Aufhängenasen gestalten, wobei der Schriftgutbehältcr in der dem Abnehmen vorangehenden Schräglage nur noch an einer* Hase pendelnd hängt. Demgegenüber gehe das Gebrauchsmuster Hr, 1 774 133» wie die einleitenden Absätze seiner Beschreibung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Erfindung der Klägerin darlegten, einen völlig anderen Weg, indem es die randoffene Ausnehmung nur mit einer Hase und mit mindestens einer Einkerbung oder Stützfläche versehe und den Schriftgutbehälter so in der Schräglage durch eine Zweipunktabstützung nicht pendelnd festlege„
I ZR 46/61 Verkündet am 30. Oktober 1962 Grunau, Justizhauptsekretär, als Urkundßbeamter der Geschäftsstelle 2426 001 I m Kamen des Volkes Firma Herbert bei Kl haftenden Gese In dem Rechtsstreit KG, Fabrik für Büro bedarf,, vertreten durch dei^persönlich Georg bei N< Klägerin und Hevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt 3)r< in gegen Io Firma Karl & Co«, Fabrik für Bürobedarf oHG, Inhaber Karl und Hermine 2. Karl 3. Hermine Kaufmann, , Geschäftsfrau, sämtlich W( - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Prof in K Straße ^p, Beklagte und Bevisionsbeklagte Dr< hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Br. Krüger-Kicland, Br. Spreng, Bbel und Claßen für Hecht erkannt: Die Hevision der Klägerin gegen da3 Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandcsgerichtc München vom 19« Januar 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Hechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte in Anspruch« Sie beruft sich a) auf einstweiligen Patentschutz gemäß § 30 PatG für die Erfindung nach der Auslegeschrift (DAS) Hr* 1 042 535 (Aufhängevorrichtung für Schriftgutbehälter), angemeldet am 30« Juli 1953, Anmeldung * bekanntgemacht am 6« November 1958- Mit Beschluß des Deutschen Patentamts vom 22, Februar I960 wurde auf diese Anmeldung gegen den Einspruch von dritter Seite das Patent erteilt« Über eine gegen diesen Erteilungsbesbhluß von der Einsprechenden eingelegte Beschwerde ist noch nicht entschieden» Die Schutzansprüche in der Fassung der Auslegeschrift lauten: 1, Aufhängevorrichtung für Schriftgutbehälter mit einer im Aufhängerand des Schriftgutbehälters vorgesehenen randoffenen Ausnehmung, deren randoeitige Öffnung zu dem Aufhängen des Behälters an einer Tragschiene kleiner ist als die Breite der Schiene, dadurch gekennzeichnet, daß die mit dem Aufhängerand (8) im Eingriff befindliche Tragschiene (3) in der Ausnehmung ein solches Spiel aufweist, daß der Schriftgutbehälter (2) quer zur Tragschiene (3) verschiebbar und vordrehbar iSt o 2« Aufhängevorrichtung nach Anspruch 1 zu dem Einbau in Schränke, Regale od, dgl, mit Auszugschienen an den Seltenv/änden, dadurch gekennzeichnet, daß jede Tragschiene (3) im Abstand von den der Bedienungsseite zugekehrten Stirnenden eines Au3zugschienenpaares (4 und 5) angeordnet ist und als Verbindungsschiene ausgebildet ist» ♦ b) auf das DBP Nr« 969 099 (Aufhängevorrichtung für Schriftgutbehälter in Hängeregistraturen), angemeldet am 28» August 1953, Anmeldung bekanntgemacht am 16. August 1956, Erteilung bekanntgemacht am 17« April 1958. Dessen Schutzansprüche lauten: 1o Aufhängevorrichtung für Schriftgutbehälter in Hängeregistraturen mit einer im Aufhängerand der Schriftgutbehälter vorgesehenen randoffenen Ausnehmung und zwei über die Ausnehmung in einander entgegengesetzter Richtung ragenden Nasen zu dem Aufhängen auf einer fragschiene , dadurch gekennzeichnet, daß zu dem Schränghängen eines Schriftgutbehälters auf der Tragochiene der Abstand der Stirnfläche jeder Nase von der jeweils gegenüberliegenden, an der Wurzel der anderen Nase gebildeten Ecke der Ausnehmung in dem Maße kleiner ist als die Breite der Tragschiene, so daß bei einer an der zugeordneten Längskante der Tragschiene anliegenden Ecke der einen Nase die andere Nase noch auf der Tragschiene aufliegt, und daß eine Seitenkante der Ausnehmung, diese vergrößernd, schräg zu dem Aufhängerand angeordnet ist und eine solche länge aufweist, daß der Schriftgutbehälter nach Maßgabe der Seitenkantenneigung in seiner Längsrichtung weiter verschiebbar und gleichzeitig um die aufliegende Nase in eine Schrägotellung schwenkbar ist» 2o Aufhängevorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die der schrägen Seiten-kanto gegenüberliegende Seitenkante der Ausnehmung senkrecht zu dem Aufhängerand angeordnet ist und daß die die beiden Seitenkanten verbindende Begrenzungskante der Ausnehmung mit der schrägen Seitenkante einen spitzen Winkel einschließto 36 Aufhängevorrichtung nach den Ansprüchen 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die zwischen den beiden Nasen verlaufende Schwerlinie des Schriftgutbehälters von der der schrägen Seitenkante zugeordneten Nase einen kleineren Abstand als von der anderen Nase aufweist« 4« Aufhängevorrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 3? dadurch gekennzeichnet, daß die Tragochiene im Querschnitt T-förmig auogebildet und auf dem Kopf stehend angeordnet ist* 5o Aufhängevorrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 4? dadurch gekennzeichnet, daß die Nasen und die Ausnehmung in an sich bekannter Weise an einem mit dem Schriftgutbehälter verbindbaren Beschlag angeordnet sind« Die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind, ist Lizenznahmerin eines österreichischen Patents (Kr* 198 230, angemeldet am 22« November 1956) und des diesem Schutzrecht entsprechenden deutschen Gebrauchsmusters Nr« 1 774 135 (Aufhängevorrichtung für Schriftgutbehälter), angemeldet am 22« November 1957 mit Prioritätsanspruch vom 22« November 1956, eingetragen am 18« September 1953, das auf der beigefügten Zeichnung 6 Ausführungsbeispiele wiedergibt und dessen hier interessierende Schutzansprüehe lauten: 1* Aufhängevorrichtung für Schriftgutbehälter wie Mappen, Schnellhefter oder dgl. in Hängeregistraturen, bei welcher die Schriftgutbehälter mit einer offenen Randaus-nchraung versehen sind, die eine Tragnase zu dem Abstützen der Mappe an der Tragechiene bildet, dadurch gekennzeichnet, daß in der Ausnehmung oder in der Ausnehmung und an der Tragnase zusätzlich mindestens eine Rast, ein Absatz, eine Kerbung oder dgl. zu dem Anlegen an die Tragschiene für eine schräge Zwischenstellung der Mappe vorgesehen ist und die Schwerlinie der Mappe seitlich der Ausnehmung liegt, und zwar vorzugsweise in der Seitenkante der Ausnehmung bei der Wurzel der Tragnase« 2. Aufhängevorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß bei Verwendung einer Winkelschiene mit oberem waagerechten Schenkel als Tragschiene der der Tragnase gegenüberliegende schräge Seitenrand der Ausnehmung einen Absatz zu dem Rinlegen an den vertikalen Schenkel der Winkelschienc für eine schräge Zv/ischen-stellung der Mappe aufweist. 3« Aufhängevorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Ausnehmung für die normale Hängelage der Mappe am unteren Ende ihres schrägen Seitenrandes eine Ra3t für das Einraoten der unteren Kante des vertikalen Schenkels der Winkolschiene aufweist. 4. Aufhängevorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß bei Verwendung einer V/inkol-schieno mit unten liegendem horizontalen Schenkel als Tragschiene sowohl dio schräge Unterkante der Tragnase als auch der derselben gegenüberliegende schräge Seitenrand der Ausnehmung je einen Absatz zu dem Anlegen an die Tragschiene für eine schräge Zwischenstellung der Mappe aufweisen» Die Beklagten stellen in Österreich her und vertreiben eine Hängeregistratur, bei der an einer hakenförmigen Tragschiene, die im Profil etwa einem liegenden U entspricht, die Schriftgutbehälter auf gehängt werden» Die Aufhängevorrichtungen hierzu weisen eine am Aufhängerand liegende, randoffene Ausnehmung auf, über die zu einem erheblichen Teil eine Hase ragt und die auf der der Ifo3e gegenüberliegenden Seite eine Stützfläche hat, wobei die zwischen der Stirnfläche der Hase und der Wurzel der Stützfläche liegende freie Öffnung der Ausnehmung kleiner ist als die Breite der Tragschiene, und zwar um so viel, daß beim Anlegen der Wurzel der Stützfläche an die Längo-kanfe der Schiene die Aufhängenase noch auf der Schiene aufliegt» Die untere Seitenkante der Ausnehmung in der Aufhängevorrichtung verläuft dabei schräg nach oben ansteigend und bildet an ihrem Ende einen Winkel» Sie ist so lang, daß der Schriftgittbehälter in seiner Längsrichtung, das ist quer zur Tragschiene, verschiebbar und gleichzeitig um die auf der Schiene auf liegende Aufhiinge-nase verdrehbar ist, so daß eine zweite Schräghängolage herbeigeführt werden kann, bei der die Na3e auf der Schien aufliegt und die ihr gegenüber in der Ausnehmung an deren unteren Seite angeordnete Stützfläche sich gegen die Unterseite der Tragschienc abstützt» Die Beklagten haben im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unstreitig in Deutsch land solche Aufhängevorrichtungen nach dem Gebrauchsmuster Nr« 1 774 133 weder horgestcllt noch vertrieben; sic haben aber erklärt, daß sie das Hecht zu dem Vertrieb solcher Ge- genstände für sich in Anspruch nehmen«. Aufgrund dieser Erklärung ist die Klägerin von der zunächst erhobenen Peststollungsklage zur vorbeugenden Unterlassungsklage übergegangen* Die Klägerin behauptet, die Beklagten machten mit einer Aufhängevorrichtung der geschilderten Art vom Wortlaut der nach der Auslegeschrift Nr„ 1 042 535 geschützten Erfindung Gebraucho In den Patentansprüchen sei nicht auf die Nasenzahl abgestellt, vielmehr ein sehr allgemein gehaltener Erfindungsgegenstand unter Schutz gestellt, von dem das DBP969 099 eine bestimmte Konstruktion wie-dergobe« Auch den Wortlaut des DBP 969 099 verletzten die Beklagten mit der beabsichtigten Konstruktion, wenn hierbei auch einzelne Iflerkmale gegen Äquivalente ausgetauocht seien«. Im übrigen sei das Gebrauchsmuster Nr» 1 774 133 von den klägerisehen Schutzrechten abhängig. Angesichts der erklärten Herstellungsund Vertriebsab-öicht der Beklagten hat die Klägerin im Wege der vorbeugenden Unterlassungsklage beantragt zu erkennen: Den Beklagten v/ird bei Meldung einer vom Gericht fostzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, Aufhängevorrichtungen für Schriftgutbchälter in Hängeregiotraturen feilzuhalten und in Verkehr zu bringen, die folgende Merkmale aufv/eisen: a) die Aufhängevorrichtung weist eine im Aufhänge-rand des Behälters vorgesehene randoffene Ausnehmung auf, b) über die Ausnehmung ragt eine Nase, in der Ausnehmung ist gegenüber der Hase eine Stützfläche angeordnet und die Schwerlinio des Behälters vorläuft außermittig in der Hähe der Nase, c) der Abstand der Stirnfläche der Hase von der gegenüberliegenden Wurzel der Stützfläche ist kleiner als die Breite der Schiene, d) er ist um so viel kleiner,, daß beim Anlegen der Wurzel der Stützfläche an die Längskante der Schiene die Nase noch auf der Schiene aufliegt, e) die der Nase benachbarte Seitenkante der Ausnehmung verläuft, diese vergrößernd, von der Nasenwurzel an schräg und bildet anschließend einen Winkel, f) die Seitenkante weist eine solche Länge auf, daß der Schriftgutbehälter in Längsrichtung innerhalb der Ausnehmung verschiebbar und gleichzeitig um die aufliegende Nase in eine zweite Hängelage schwenkbar ist» Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt» Sie haben geltend gemacht, die Ausführungobeispiele nach dem Gebrauchsmuster Nr. 1 774 133 seien in den Klageochuts rechten weder zeichnerisch dargestellt noch beschrieben, Die Schutsrechte der Klägerin bezögen sich auf bestimmte Schienenprofile der Hängeschienen, die die Beklagten nicht verwendeten. Die DAS Nr. 1 042 535 sei nach ihrer Beochrci bung eine Weiterentwicklung des DBF 841 439 und setze daher 2 Aufhängenasen voraus» Hierauf deuteten auch die BezugsZeichen im Anspruch der DAS hin, die eine Einschränkung bedeuteten. Ein einseitiger Schlitz mit nur einer Aufhängenase, wie er seit DBF Nr. 856 592 zu dem Stand der Technik gehöre, werde nach der DAS der Klägerin abgelehnt. Figur 1,2, 5 und 6 der Au3führungobeispiele nach dem Gebrauchsmuster 1 774 133 seien zudem im randoffenen Ausschnitt nicht schmäler als die Aufhängeschiene. In dem Gebrauchsmuster Nr. 1 774 133 sei zur Lösung der gleichen technischen Aufgabe wie bei den Klageschutzrcchton eine andere Entwicklungslinie verfolgt; denn die Klägerin lehre nicht, Abstützflächen zu dem Schräghängen zu verwenden» Das Landgericht hat nach Beiziehung der Erteilungcaktcn betreffend das DBF 969 099 die Beklagten dem Klageantrag entsprechend verurteilt» In der Begründung seines Urteils vertritt das Landgericht die Auffassung, die Aufhängevorrichtung für Schriftgutbehälter, die die Beklagten nach ihrer Erklärung in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben beabsichtigten, verletze den Erfindungsgegenstand nach der DAS Nr, 1 04-2 535° Von einer Einschränkung dieses Schutzrechteo im Erteilungs-Verfahren auf Ausführungsbeispiele mit 2 Aufhängenasen könne nach den vorgelegten Ablichtungen der Erteilungo-akten keine Rede sein» Die Präge der Vei'letzung des DBP 969 099 brauche demnach nicht mehr untersucht zu werden. Gegen das Urteil des Landgerichts haben die Beklagten Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. In Ergänzung ihres Vorbringens in erster Instanz haben sich die Beklagten noch auf das Gebrauchsmuster Nr, 1 774 133 als älteres Recht berufen. Sie haben ausgeführt, dessen Prioritätstag (22° November 1956) schütze sie davor, daß ihnen gegenüber eine ungewöhnlich weitgehende Umformung der Beschreibung und Kennzeichnung des Klageschutzrechtes DAS 1 042 535 durchgreifen könne, welche erst nach dom Prioritätsdatum des Gebrauchsmusters in die Prüfungsakte gelangt soi und von dort Eingang in die Auslegeschrift gefunden habe. In den ursprünglichen Anmeldeunterlagen sei nicht offenbart gewesen, daß auch nur mit einer Nase gearbeitet werden könne. Schließlich haben die Beklagten noch geltend gemacht, die Auslegungsunterlagen zur öoter-reichischen Patentschrift 198 230 stünden der Erweiterung dos Erfindungsgegenotandes der DAS 1 042 535 neuheitsschädlich entgegen. Das Oberlandesgericht hat die Akten des Deutschen Patentamtes betr. DAS Nr, 1 042 535 zu Beweiszwecken beigezogen. Alsdann hat da3 Öberlandesgericht auf die Berufung der Bc- klagten das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen» Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter» Die Beklagten bitten um Zurüekv/eisung der Revision« Entscheidungsgründe: A» Io Das Berufungsgericht teilt in der Begründung des angefochtenen Urteils zunächst die Auffassung des Landgerichts daß die Aufhängevorrichtungen für Schriftgutbehältcr nach dem Gebrauchsmuster Kr» 1 774 133? die die Beklagten nach ihrer in erster Instanz abgegebenen Erklärung auch in der Bundesrepublik Deutschland zu verbreiten beabsichtigen, nach dem Wortlaute des Anspruchs 1 der DAS Hr. 1 042 in den den vorläufigen Schutz des § 30 Abs« 1 Satz 2 PatG genießenden Gegenstand dieser Anmeldung eingreifen» Das Berufungsgericht hat damit ersichtlich der Auffassung des Landgerichts zugeotimmt, wonach Gegenstand der Erfindung nach Anspruch 1 der DAS Nr. 1 042 $33 ist; a) eine Aufhängevorrichtung für Schriftgutbehälter mit einer im Aufhängerand des Behälters vo**ge-sehenen randoffenen Ausnehmung, b) deren randseitige Öffnung zu dem Aufhängen an der üragschieno kleiner ist als die Breite der Schiene, c) und bei der die mit dem Aufhängerand im Eingriff befindliche Tragschienc in der Ausnehmung ein solches Spiel hat, daß der Schriftgutbehältcr quer zur Iragochienc verschiebbar und vordrehbar ist, so daß ein Schräghängen an der Tragschiene möglich ist« Dagegen und gegen die Folgerung, daß die Verletzungsform von dieser Lehre de3 Gegenstandes der Erfindung der Klägerin an sich Gebrauch macht, sind aus Hechtsgründen Bedenken nicht zu erheben« Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beklagten, durch die Bezugszeichen im Anspruch 1 der DAS Nr« 1 042 535 sei der Anspruchsgegenstand auf die in der Zeichnung offenbarte Bauraform, günstigenfalls einschließlich sich unmittelbar aufdrängender sog« glatter Äquivalente beschränkt worden« Daraus, daß sich in einem Anspruch Bezugs Zeichen, also Ziffern oder Buchstaben aus den PatentZeichnungen, befinden, kann für sich allein nicht hergeleitet werden, daß nur die konkreten, im Ausführungsbeispiel beschriebenen Baumittel durch das Patent geschützt seien (so zutreffend Heimer, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 2« Aufl«, Anm« 18 zu § 6 PatG; vgl« dazu auch HG Mitt 1942, 55 mit Anm« Licht)« Dafür, daß die Bezugszeichen im hier gegebenen Palle eine Beschränkung auf das gezeichnete Ausführungsbeispiel nach dem Willen des Patentamtes oder der Anmcl-derin bedeuten sollten, liegen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Anhaltspunkte vor« II« Das Berufungsgericht hält die Klage trotzdem Jedoch nicht für begründet, weil es aufgrund der Erteilungsakten betr« DAS 1 042 535 zur Auffassung gelangt ist, die Klägerin könne für ihren Anspruch 1 der DAS Nr« 1 042 535 nur insoweit die Priorität der ursprünglichen Anmeldung (30« Juli 1953) in Anspruch nehmen, als es sich um Aufhängevorrichtungen mit zwei Aufhängenasen an der randoffenen Ausnehmung d03 Schriftgutbchältcrs handele« Insoweit als die Aufhängevorrichtung anders als mit zwei ge- geneinander gerichteten festen Nasen gestaltet sei, komme dem Anspruch 1 nur die Priorität nur die Priorität vom 5. März 1958 zu« Daraus zieht das Berufungsgericht die Folgerung, daß die Klägerin den von den Beklagten beabsichtigten Vertrieb von unstreitig dem Gebrauchsmuster Nr» 1 774 133 entsprechenden Vorrichtungen, die keine zwei gegeneinander gerichtete feste Nasen aufweisen, in der Bundesrepublik nicht verbieten könne, weil insoweit dieses am 22. November 1957 mit Prioritätsanspruch vom 22. November 1956 angemeldete Gebrauchsmuster, dessen Lizenznehmerin die Beklagte ist, gegenüber der DAS Nr. 1 042 535 priorifit alter sei. Zur näheren Begründung seiner Auffassung führt das Berufungsgericht im v/esentlichen aus: Die der DAS Nr. 1 042 535 zugrunde liegende Anmeldung der Klägerin vom 30. Juli 1953 habe sich, wie die Patentansprüche (Bl. 7 der Erteilungsakten) zeigten, nur auf die Ausgestaltung und Anordnung der zur Aufhängung des Schriftgutes bestimmten Tragstangen sowie deren Befestigxmg und Lagerung in einem Registraturschrank bezogen» In der beigefügten Beschreibung sei lediglich darauf hingewiesen worden, daß sich die vorgeschlagene Anordnung besonders für Hängeregistraturen eigne, bei denen das Schriftgut in der Mitte des Rückens mit einem Beschlag versehen sei, der einen Ausschnitt solcher Gestalt aufweise, daß ein Anhängen an eine im Querschnitt l!-förmigc Tragschicne von unten her möglich sei. Die Klägerin habe dabei, so heißt es in der Begründung des angefochtenen Urteils weiter, auf ihre Anmeldung Z 3649 Vll/lle, die später zu dem deutschen Patent Nr. 969 099 führte und von der die Klägerin damals geglaubt habe, daß sie prioritätsälter sei, Bezug genommen. Diese Anmeldung aber habe sich eindeutig nur auf solche Aufhängevorrichtungen für Schriftgutbehälter in Hängeregiotraturen 12 - bezogen, bei denen die Schriftgutbehälter eine randoffene Ausnehmung mit zwei Aufhängenasen auf wiesen und die (Tragstange im Querschnitt T-förmig ausgebildet und auf dem Kopf stehend angeordnet sei. Demgemäß habe auch die Figur 3 der der Anmeldung zur DAS 1 04-2 535 beigefügten Zeichnung eine solche zweinasige Ausführungsforra gezeigt. Auch die auf den ersten Prüfungsbescheid des Patentamts vom 9« September 1954 hin abgeänderten Patentansprüche vom 29. September 1954 hätten sich, so führt das Berufungsgericht weiter aus, noch ausschließlich auf Anordnung und Ausgestaltung der Trag-schienen bezogen. Gleiches habe von der - im Berufungsurteil näher wiedergegebenen - Eingabe der-Klägerin vom 26. Augus t 1954 zu gelten. In der gleichzeitigen Neufassung des Pa-^ tentanspruchs im Kennzeichnungsteil sei demgemäß ausdrücklich angeführt, daß die Mappen an der Tragschiene mittels zweier Nasen, die sich von entgegengesetzten Seiten auf die Tragschiene auflegten, aufgehängt seien (vgl. Bl. 28 der Erteilungsakten). Auch die auf Anregung de3 Prüfers eingereichte neue Patentbeschreibung vom 6. Juni 1956 habe zu Beginn ausdrücklich die zwei Aufhängenasen erwähnt, desgleichen der neugefaßte Patentanspruch, diesmal allerdings eivtsprechend dem Vorschlag des Prüfers im Oberbegriff (Bl. 36 der Erteilungsakten). Mit Bescheid vom 17. Oktober 1957 habe die Prüfstelle, so fährt das Berufungsgericht fort, darauf hingewiesen, daß nicht die bereits bekanntgemachte Anmeldung der Klägerin Z 3649 Vll/lle (späteres Patent Nr. 969 039)? sondern die vorliegende Anmeldung älter sei, und daß in dieser bereits eine Anzahl Merkmale offenbart seien, für die erst in der jüngeren Anmeldung Schutz begehrt werde. In der daraufhin von der Klägerin am 4. Dezember 1957 eingereichten neuen Patentbeschreibung mit neuen Patentansprüchen seien zunächst die bekannten Formen der Ausnehmung mit nur einer Nase sowie mit einer festen und einer federnden Nase als unzweckmäßig abgelehnt und die kennzeichnenden Merkmale 13 - Das Berufungsgericht stellt alsdann in der Begründung der angefochtenen Entscheidung zusammenfassend fest, daß die Klägerin bis einschließlich ihrer Eingabe vom 4o Dezember 1957 ihre Erfindung, soweit sie sich auf die Gestaltung der randoffenen Ausnehmung am Schriftgutbehälter bezogen habe, immer ausdrücklich dadurch von vorbekannten Ausführungsformen abgegrenzt habe, daß sie eine Aufhängevorrichtung mit zwei gegeneinander gerichteten, über die Ausnehmung ragenden festen Käsen vorgeschlagen habe* Erst in der am 5. März 1958 beim Patentamt eingelaufenen Eingabe vom 28, Februar 1958 habe sie dieses Merkmal fallen gelassen und damit ihren Patentanspruch auf alle randoffenen Ausnehmungen an Schriftgutbehältern ausgedehnt, deren rand-seitige Öffnung zu dem Aufhängen des Behälters an einer Trag-schiene kleiner ist als die Breite der Schiene, die aber der Tragschiene ein solches Spiel läßt, daß der Schriftgutbehälter quer zur Tragschiene verschiebbar und verdrehbar ist. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die damit gegebene Erweiterung den Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung verändert hat und somit durch § 26'Abs, 5 PatG nicht gedeckt ist. Die von der Klägerin im Patenterteilungs-Verfahren eingereichten Unterlagen hätten bis einschließlich der Eingabe vom 4* Dezember 1957 immer davon gesprochen, daß der entscheidende Vorteil der erfundenen Aufhängevor-richtung in ihrer Ausgestaltung mit zwei festen Hasen bestehe, während sowohl die Ausführungsformen mit nur einer Hase als auch mit einer festen und einer federnden Hase ausdrücklich als nachteilig und unzweckmäßig abgolehnt und hervorgehoben worden sei, daß die Erfindung deren Nachteile gerade vermeiden wolle. Dazu komme, daß ursprünglich auch der T-förmige Querschnitt der Tragschiene habe patentiert werden sollen, der ohnehin nur eine zweinasige Aufhängevorrichtung zulasse. Den früheren Anmeldeunterlagen habe, so 14 - führt das Berufungsgericht schließlich noch au3, ein Durchschnittsfachinann den in der Eingabe vom 28« Februar 1958 enthaltenen erweiterten Erfindungsgegenstand nicht entnehmen können; er sei vielmehr durch den Inhalt der Unterlagen eindeutig von dem Gedanken daran abgelenkt worden, daß die Aufgabe, die sich der Erfinder gestellt hatte, möglicheweise auch mit einer Aufhängevorrichtung mit nur einer Nase gelöst werden könne« Aus dieaem Grunde könne, so meint der Berufungsriehter, den vor der Eingabe vom 28, Februar 1958 eingereichten Unterlagen auch kein allgemeiner Erfindungsgedanke entnommen werden, der sich mit dem Schutzbereich der auf der Eingabe vom 28« Februar 1958 beruhenden DAS Nr« 1 042 535 decke« III« Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichtes sind durchgreifende rechtliche Bedenken nicht zu erheben« 1« Das Klagebegehren ist vom Berufungsgericht mit Recht für unbegründet erachtet worden, sofern seine Auffassung, die Klägerin könne für den Anspruch 1 ihrer in der DAS Nr« 1 042 535 beschriebenen Erfindung insoweit, als die Aufhängevorrichtung anders als mit zwei gegeneinander gerichteten festen Basen gestaltet ist, nur eine Priorität vom 5« März 1958 in Anspruch nehmen, einer rechtlichen Überprüfung standhält« Die Beklagten können der Klage allerdings nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß am 15« Dezember 1957 die Unterlagen des später erteilten Österreichischen Patentes Nr« 198 230 bekanntgemacht worden sind. Ihre Auffassung, diese zwischenzeitliche Vorvonöffentlichung, die das Patentamt zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, stehe der Erweiterung entgegen und der Verletzungsrichter habe insoweit ein selbständiges Prüfungsrecht, geht fehl. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Auslegungsunterlagen zur österreichischen Patent- schrift Nr* 198 230 als neuheitsschädliche Vorveröffentlichung im Sinne des § 2 PatG anzusehen sind« Selbst wenn dies der Pall sein sollte, könnten sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, weil die Ver let zungsform unter den insoweit nicht mehr auslegungsfähigen Wortlaut des Anspruchs 1 der MS Nr* 1 042 535 fällt« Unter den Anspruchswortlaut kann der Gegenstand eines Patentes im Verletzungsstreit jedoch selbst bei identischer Vorwegnahme nicht beschränkt werden«. Dies gilt auch dann, wenn aus einer bekanntgemachten Patentanmeldung geklagt wird« Im Verletzungsstreit steht die bekanntgemachte Patentanmeldung dem erteilten Patent gleich; das Prüfungsrecht des Verletzungsrichters reicht gegenüber der bekanntgemachten Anmeldung nicht weiter als gegenüber dem erteilten Patent (RG Mitt 1941, 113)« Die Beklagten können sich jedoch dem Klagebegehren gegenüber, sofern die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Prioritätsfrage rechtlich nicht zu beanstanden sind, als Lizenznehmer am Gebrauchsmuster Nr. 1 774 133 im Wege der Einrede mit Erfolg auf dieses prioritätsältere Gebrauchsmuster berufen. Der »Standpunkt des Berufungsgerichtes, die Klägerin könne den Beklagten den Vertrieb der unstreitig dem Gebrauchsmuster Nr. 1 774 133 entsprechenden Aufhängevorrichtung in der Bundesrepublik Deutschland unter Berufung auf ihre DAS Nr. 1 042 535 nicht verbieten, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Das der Beklagten zu 1 als Lizenznehmerin zustehende Benutzungsrecht kann durch das jüngere Recht der Klägerin nicht verkümmert werden; im Verhältnis der beiden Berechtigten untereinander muß das früher angemeldete Rocht dem jüngeren Vorgehen (vgl. RGZ 159, 11; 169, 289; RG MuW 1940, 35 » GRUR 1940, 23)- 2. Es kommt daher darauf an, ob die von der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Prioritätsfragc gerichteten Angriffe durchgreifen. I 16 - // Y Die Revision macht insoweit zunächst geltend, eine Priori tätsverschiehung dürfe nur dann stattfinden, wenn die Anmelderin ihre Einsprüche in der Eingabe vom 28» Februar 1958 unzulässig erweitert hätte» Die Rüge, daß dies geschehen sei, habe bereits die einsprechende Dritte erhoben,und die Prüfungsstelle habe im Erteilungsbeschluß vom 22» Februar i960 über diese Rüge dahin entschieden, daß sie nicht gerechtfertigt sei» Der Beginn der Laufzeit des Patentes mit den erteilten Ansprüchen sei im Erteilungsbeschluß ausdrücklich auf den 31- Juli 1953 festgesetzt worden» Die Rechtslage sei also, so führt die Revision weiter aus, die, daß die Frage, ob bereits die ursprünglichen Unterlagen den allgemeinen Erfindungsgedanken des Anspruchs 1 in der Fassung vom 28e Februar 1958 offenbart hätten, von der Erteilungs-behorde geprüft und unter Ablehnung der Auffassung der Einsprechenden bejaht worden sei» Ausdrücklich sei für das Patent mit den Ansprüchen in der Fassung vom 28, Februar 1958 entschieden worden: "Beginn der Laufzeit: 31o7o1953fr- Der Grundsatz aber, wonach im Verletzungsprozeß der Richter das Patent so hinnehmen müsse, wie es erteilt worden sei, müsse sich auch auf die Feststellung einer bereits im Erteilungsverfahren streitig gewordenen Priorität beziehen» Yfenn die dazu berufenen Mitglieder der Erteilungobehörde den allgemeinen Erfindungsgedanken bereits der ersten Anmeldung entnommen hätten, könne daran der Verletzungsrichter nichts ändern» Für den Fall, daß eine Nachprüfung insoweit dennoch für möglich gehalten werde, rügt die Revision, daß das Berufungsgericht bei Entscheidung der Prioritätofrage geirrt habe» Der Berufungsrichter habe den Inhalt der Eingaben der Anmelderin nicht allseitig gewürdigt, sondern sich durch den Hinweis auf die zwei Nasen des Ausführungsbci-spiels in übertriebener Weise faszinieren und von den übrigen Inhalt der Eingaben ablenken lassen» Davon abgesehen habe 17 - das Berufungsgericht auch die Erfordernisse einer Eingabe des Anmelders an die Erteilungsbehöi’de nach irrigen Grundsätzen beurteilt0 Insbesondere habe es ersichtlich nicht beachtet, daß es dem Anmelder bis zur Bekanntmachung unbenommen bleibe, den Unterlagen eine veränderte Form zu geben und insbesondere auch die Patentansprüche inhaltlich zu ander vor allem dem Schutzbegehren einen allgemeineren Inhalt zu geben«. Auch in diesem Palle handele es sich nicht um eine Erweiterung, sofern nur der allgemeine Erfindungsgedanke in der ursprünglichen Anmeldung und Zeichnung enthalten gewesen sei«. Dies aber sei vorliegend der Pall und von der Prüfungsstelle auf Seite 8 ihres Erteilungsbeschlusses mit entschiedenen Worten bejaht worden« Irrig sei die Auffassung des Berufungsgerichts, infolge der Betonung der Nützlichkeit zweier Nasen in einem Teil der Anmeldeunterlagen sei der Durchschnittsfachmann nicht in der Lage gewesen, den Anmeldeunterlagen den erweiterten Erfindungsgedanken zu entnehmen, sondern er sei im Gegenteil von dem Gedanken an eine erweiterte Erfindungslehre abgelenkt worden. Es 'komme so meint die Revision, nur darauf an, ob der Anmelder in den überreichten Unterlagen den weitergehenden Erfindungsgedanken in einer für das Patentamt hinreichend erkennbaren Weise offenbart habe, so daß der sachkundige Prüfer in der Lage gewesen sei, diesen Erfindungsgedanken in den ursprünglichen Unterlagen zu erkennen. Im gegebenen Palle habe dies der Prüfer vermocht und die Prüfungsstelle sei ihm in Erteilungobe 3chluß vom 22. Februar I960 mit Bestimmtheit beigetreten. Dieses Ergebnis des Prüfungsverfahrens sei auch für das ordentliche Gericht im Verletzungsprozeß, wenn nicht bindend, so doch mindestens eine höchst bedeutungsvolle Erkenntnisquelle. 18 - 3. Diesen Angriffen der Revision muß jedoch der Erfolg versagt bleiben. a) Die Meinung der Revision, der Grundsatz, wonach im Verletzungsprozeß der Richter das Patent so hinnehmen muß, wie es orteilt worden ist, müsse sich auch auf die Feststellung einer bereits im Erteilungsverfahren streitig gewordenen Priorität beziehen, ist nicht gerechtfertigte Die Auffassung des Berufungsgerichtes (So 12 der Urteil3gründe), daß das Prioritätsdatum, d.h. der Zeitpunkt der Erfindungspriorität im Verletzungsstreit nachgeprüft werden kann und der Verletzungsrichter an die Auffassung des Patentamtes nicht gebunden ist, entspricht der auch vom erkennenden Senat vertretenen herrschenden Rechtsauffassung (vgl» BGH GRUR 1952, 564, 566, Reimer, PatG und GebrMG 2o Aufl« Anmo105 zu § 106, 40 zu § 26 und 79 zu § 47 PatG, Tetzner, PatG, Anm. 9 zu § 4 PatG)o Eine Bindung besteht zwar hinsichtlich des vom Patentamt im Erteilungsbeschluß festgesetzten Beginne der Laufzeit eines Patentes (vgl« Reimer, aaO Anim 1 zu § 10 PatG, fetzner aaO), dagegen unterliegt der Zeitpunkt, zu dem die Erfindung im.Anmeldeverfahren ausreichend offenbart worden ist, der Nachprüfung* Eine solche Nachprüfung kann Lir Verletzungsstreit u.a. dann erforderlich werden, wenn der Verletzungsbeklagte behauptet, das Patentamt habe nachträgliches Vorbringen im Erteilungoverfahron nicht als unzulässige Erweiterung orkannt, sondern das Patent unter Zugrundelegung des Anmeldetageo auf den erweiterten Gegenstand erteilt. Erweist sich solchenfalles das Vorbringen des Verletzungsbeklagten als gerechtfertigt, dann führt dies dazu, daß die Priorität für die Erweiterung erst vom Zeitpunkt der späteren Eingabe ab läuft, während für das Patent im übrigen (ohne die Erweiterung) der Anmoldetag gilt (vgl. Tetzner aaO Anm. 9 zu § 4 PatG). b) Das Berufungsgericht ist, wie oben dargelegt, aufgrund des von ihm eingehend gewürdigten Inhaltes der Erteilungsakten zur Auffassung gelangt, daß die Klägerin bis zu ihrer Eingabe vom 28o Februar 1958 einen dem Anspruch 1 der DAS 1 042 535 entsprechenden allgemeinen Erfindungsgegenstand nicht offenbart hatte* Aufgrund Prüfung und Würdigung der ursprünglichen Anmeldeunterlagen vom 30. Juli 1953 und der späteren Eingaben der Klägerin sowie der Prüfungsbescheide der Prüfungsstelle hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin vor ihi'Cr Eingabe vom 28. Februar 1958 sich ausdrücklich auf die Offenbarung eines Erfindungsgegenstandes beschränkt hatte, der, soweit er die Gestaltung der randoffenen Ausnehmung am Schriftgutbehälter betraf, eine Aufhängevorrichtung mit zwei gegeneinander gerichteten, über die Ausnehmung ragenden festen Nasen zu dem Gegenstand hatte, und daß der Durchschnittsfachmann den Anmeldeunterlagen auch nicht implicite einen darüber hinausgehenden, weitergehenden Erfindungsgedanken ohne weiteres entnehmen konnte. Der Berufungsrichter hat v/eiter festgestellt, daß die Klägerin den von ihr bis dahin offenbarten Gegenstand der Erfindung mit ihrer Eingabe vom 28. Februar 1958 über die offenbarte konkrete Ausführungoform hinaus insoweit erweitert hat, als sie nunmehr Schutz für randoffene Ausnehmungen an Schriftgutbehältern schlechthin (also ohne Rücksicht auf Ausbildung von Nasen) begehrte, deren rand-seitige Öffnung zu dem Aufhängen de3 Behälters an einer Tragschiene kleiner ist als die Breite der Schiene, die aber der Tragschiene ein solches Spiel läßt, daß der Schriftgutbehälter quer zur Tragschiene verschiebbar und verdrehbar ist. Darin hat das Berufungsgericht eine unzulässige Änderung des ursprünglich offenbarten Erfindungsgegenstandcs gesehen mit der Folge, daß dem Anspruch 1 der DAS Nr. 1 042 535 im Umfange der Erweiterung nur der Zeitrang vom Tage des Eingangs der Eingabe vom 28. Februar 1958, das ist vom 5. März 1958, zukommen kann. 20 - / / Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichtes sind entgegen der Meinung der Revision aus Rechtogründen nicht zu beanstanden.Das Berufungsgericht ist dabei ersichtlich von der Rechtsauffassung ausgegangen, daß eine Patentanmeldung nur insoweit die Priorität des ersten Eingangs der Anmeldung erhalten kann, als in deren Unterlagen die in Anspruch genommenen Erfindungsmerkmale für den Durchschnitte-fachmann erkennbar enthalten sind (BUH GRUR 1953» 120, 121). Die Revision irrt, wenn sie meint, es komme nur darauf an, ob der Anmelder in den überreichten Unterlagen deni- weitcr-gehenden-Erfindungsgedanken in einer für das Amt hinreichend erkennbaren Weise offenbart habe, so daß der sachkundige Prüfer in der Lage sei, diesen weitergehenden Erfindungsgc-danken in den ursprünglichen Unterlagen zu erkennen» Beurteilungsmaßstab für das Vorhandensein ausreichender Offen-barung ist auch im Patenterteilungsverfahren die Erkenntnisfähigkeit des sog» Durchschnittsfachmanns (so richtig Zeunert, Offenbarung des beanspruchten Erfindungsgedankens und Schutzu demfang des Patents, S» 144)« Das Berufungsgericht hat, wie sich aus den Ausführungen auf Seite 18 des Berufung3urtcils ergibt, entgegen der Meinung der Revision auch nicht verkannt, daß gemäß § 26 Abs» 3 PatG ohne Schaden für die Prioritätsrechte bis zu dem Beschluß über die Bekanntmachung der Anmeldung solche Einschränkungen und Berichtigungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben erfolgen können, die den Gegenstand der Anmeldung nicht verändern (RGZ 146, 79» 82, Urteil de3 erkennenden Senats vom 7» Uovenber 1961, Az. I ZR 51/59 - Hobelmaschine). Zu den ’»Angaben", die hiernach ergänzt oder berichtigt werden dürfen, gehört auch der Patentanspruch (BGH aaO)» Wenn aber das Berufungsgericht, von dieser Rechtslage ausgehend, die in den Erteilungsakten enthaltenen Vorgänge dahin gewürdigt hat, daß bi3 zur Eingabe vom 28. Pebrucr 1950 nur ein engerer Erfindungsgegenstand offenbart gewesen sei 21 und daß mit dieser Eingabe keine zulässigen Ergänzungen und Berichtigungen erfolgt seien, sondern eine unzulässig Erweiterung vorgenommen worden sei, stellt dies eine im wesentlichen tatrichterliche Würdigung dar» Ebenso wie die Annahme,der Durchschnittsfachmann könne einen in Anspruch genommenen allgemeinen Erfindungsgedanken der Patentschrift nicht entnehmen, überwiegend eine Feststellung tatsächlicher Art ist, die mit der Hechtsrüge nicht wie eine reine Auslegung der Patentschrift angegriffen werden kann (RG GRUR 1941, 462), handelt es sich auch bei der Feststellung, daß bestimmte Erfindungsmerkmale oder ein allgemeiner Erfindungs-gedanke in den Anmeldeunterlagen offenbart oder nicht offenbart sind, um eine im wesentlichen tatrichterliche und, soweit nicht zulässige Verfahrensrügen durchgreifen, das Revisionsgericht bindende Feststellung. c) Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich nicht als gerechtfertigt» Die Revision rügt insoweit insbesondere, das Berufungsgericht habe die Eingaben der Klägerin ira Erteilungsverfahren nicht allseitig gewürdigt,und es habe sich insbesondere auch mit dem Erteilungsbeschluß der Prüfungsstelle vom 22» Februcr I960 nicht auseinandergesetzt» Richtig ist allerdings, daß der Berufungsrichter sich mit dem Erteilungsbeochluß nicht ausdrücklich befaßt hat» Es trifft auch zu, daß dem Ergebnis des Prüfungsverfahrens wie überhaupt Äußerungen des Prüfers im Erteilungsverfahren ein gewichtiges Beweisanzcichcn dafür entnommen werden kann, welchen Dösungsgedanken der Durch-schnittsfachmann den Anmeldeunterlagen entnimmt» Aus dem Hinweis in den Entscheidundsgründen (S» 12 der Urteilsgründe), daß der Verletzungsrichter an die Auffassung des Patentamtes nicht gebunden sei, ist jedoch in Verbindung mit dem gesamten Inhalt der anschließenden Ausführungen zu entnehmen, daß der Berufungsrichter die Auffassung der Prüfungsstelle, eine unzulässige Erweiterung liege nicht vor, nicht übersehen und sich sachlich mit ihr auseinandergesetzt hat« Eine ausdrückliche Auseinandersetzung war zudem um so weniger veranlaßt, als die Prüfungsstelle in ihrem Erteilungsbe-schluß die Präge der unzulässigen Erweiterung im Hinblick auf das irn kennzeichnenden Teil des Anspruchs der Anneiderin vom 26* August 1955 enthaltene Merkmal zv/eier einander entgegengesetzt gerichteter Nasen und der T-förmigen Schiene als Tragschiene geprüft hat, nicht aber unter dem Gesichtspunkt, ob der Erfindungsgegenstand durch die Eingabe vom 28. Februar 1958 unzulässig auf solche randoffenen Ausnehmungen erweitert worden ist, die nur von einer einzigen Nase Übergriffen v/erden. Darüber hinaus beschränken sich die Gründe des Erteilungsbeschlusses in diesem Zusammenhang auf allgemeine Darlegungen, während sich da3 Berufungsgericht mit den einzelnen Anmeldeunterlagen eingehend auseinandergesetzt hat. Daß, worauf die Revision hinweist, sich schon aus früheren Eingaben der Hinweis darauf ergibt, daß die Tragschiene in der Ausnehmung ein solches Spiel aufweisen solle, daß Verschiebbarkeit und Verdrehbarkeit quer zur Tragschiene ermöglicht ist, hat das Berufungsgericht nicht übersehen, wie sich insbesondere auch aus der wörtlichen Wiedergabe der einschlägigen Beschreibungsteile in der TJr-teilsbegründung ergibt. Wenn das Berufungsgericht dieses Merkmal jedoch nur im Zusammenhalt mit der offenbarten Ausgestaltung der Ausnehmung mit zwei Nasen gewürdigt und darin eine Offenbarung de3 allgemeinen Erfindungogegenotandcs, wie er im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 der DAS 1 042 535 aufgrund der Eingabe der Klägerin vom 28. Februar 1958 unter Schutz gestellt ist, nicht erblickt hat, lassen sich gegen eine solche tatrichtorliche Würdigung aus Rechtsgründen Bedenken nicht erheben. Der Umstand, daß die Anmelderin einen auf einen solchen allgemeinen Erfindungogcgenstand gerichte- ten Anspruch erst lange Zeit (4 l/2 Jahre) nach Einreichung der Anmeldung aufgestellt hat, spricht zudem ebenfalls für mangelnde Offenbarung in den ursprünglichen Unterlagen (vgl, FAMitt 1937, 334)o V. Nach alledem lassen die Feststellungen des Berufungsgerichtes, die Klägerin könne für den Anspruch 1 ihrer in der BAS Nr. 1 042 535 beschriebenen Erfindung insoweit, als die Aufhängevorrichtung anders als mit zwei gegeneinander gerichteten festen Nasen gestaltet ist, nicht die Priorität der ursprünglichen Anmeldung, sondern nur eine Priorität vom 5. März 1958 in Anspruch nehmen, einen entscheidungs-erheblichen Rechtsverstoß nicht erkennen. Bas Klagebegehren ist sonach, soweit es auf die BAS Nr. 1 042 535 gestützt ist, vom Berufungsgericht ohne Rechtsverotoß für unbegründet erachtet worden. B. I. Bas Berufungsgericht prüft in der Begründung des angefochtenen Urteils weiter, ob die Klägerin ihre Klageansprüche mit Erfolg auf ihr Patent Nr. 969 099 stützen kann. Ber Berufungorichter verneint diese Frage. Er ist der Auffassung, dies sei schon deshalb nicht möglich, weil sich dieses Patent seinem Wortlaute und auch dem ersten Absatz seiner Beschreibung nach eindeutig nur auf Aufhängevorrichtungen für Schriftgutbehälter mit zwei einander entgegengesetzten Nasen beziehe. Einen Über den Wortlaut hinauogchenden allgemeinen Erfindungsgedanken mache die Klägerin, wie sie bereits in erster Instanz ausdrücklich erklärt habe, nicht geltend, ganz abgesehen davon, daß ein solcher aus dem Patent aus den gleichen Gründen, wie sie zu den Anmeldeunter- 24 - lagen der BAS Ur. 1 042 535 dargelegt worden seien, nicht abgeleitet werden könne. In diesem Zusammenhang prüft das Berufungsgericht weiter, ob das von der Beklagten verwendete Lösungsmittel den im Patent Nr. 969 099 und der BAS Nr. 1 042 535? soweit sie prioritätsälter als das Gebrauchsmuster Nr, 1 774 133 ist, verwendeten Lösungsmitteln patentrechtlich äquivalent ist. Bas Berufungsgericht verneint dies. Seine Auffassung begründet es in der angefochtenen Entscheidung wie folgt: Während bei der Aufhängevorrichtung der Klägerin die zweite, in der Schräglage von der Tragschiene bereits abgeglittcne Nase frei hänge und nicht der Abstützung diene, 3ei die Stützfläche in der der einzigen Nase gegenüberliegenden Kante der randoffenen Ausnehmung bei der AufhängeVorrichtung der Beklagten dazu bestimmt, dem Schriftgutbehälter eine zweite Abstützung zu geben und ihn so in dieser zu fixieren. Vor allem aber, so führt der Berufungsrichter weiter aus, scheitere die Annahme der patentrechtlichen Äquivalenz schon daran, daß die Klageschutzrechte, jedenfalls soweit sie prioritätsälter als das Gebrauchsmuster der Klägerin seien, keinen über den Gegenstand der Erfindung hinausgohenden allgemeinen Erfindungsgedanken offenbarten, der auch die Lösungsmittel der Beklagten mitumfassen könne; vielmehr lenkten die Unterlagen der Klageschutzrechte den Fachmann von den von der Beklagten gewählten Lösungsmitteln geradezu ab. II. Bie demgegenüber von der Revision erhobenen Angriffe sind nicht begründet. Soweit die Revision geltend macht, Vorrichtungen mit zv/ei Nasen seien technisch äquivalent einer Vorrichtung mit einer Nase und einer gegenüberliegenden Stützfläche, und es sei dem Fachmann als gleichwirkend bekannt, Aufhängevorrichtungen mit randoffenen Ausnehmungen entweder so zu gestalten, daß die zwei Stützflächen der Ausnehmung gleichgerichtet oder entgegengesetzt gerichtet sein könnten, je nachdem die Aufhängeschiene mit gleichgerichteten oder entgegengesetzt gerichteten Stützflächen gestaltet sei, berücksichtigt sie nicht hinreichend, daß ein technisches Äquivalent nur dann gegeben ist, wenn das verwendete Arbeitsmittel dem Fachmann in der Technik allgemein als gleichwirkender Ersatz bekannt ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Daß beide Ausführungsformen in der vorveröffentlichten Gebrauchsmusterschrift Nr. 1 729 244 nebeneinander aufgeführt sind, rechtfertigt noch nicht die Annahme, daß diese Mittel dem Fachmann in der Technik allgemein als gleichv/irkender Ersatz bekannt sind. Das Berufungsgericht hat daher die Frage der technischen Äquivalenz mit Recht unerörtert gelassen und sogleich geprüft, ob patentrechtliche Äquivalenz gegeben ist. Diese Frage ist vom Berufungsgerichiuohne Rechtsverstof3 mit dem Hinweis darauf verneint worden, daß der Lösungsgc-danke der angegriffenen Ausführungsform, dem Schriftgutbehälter in der Schräglage eine zweite Abstützung zu geben und ihn - insbesondere vermittels der Ausbildung von Hasten, Absätzen, Kerbungen oder dergl, - so in dieser zu fixieren, ein anderer ist und von dem Erfindungsgedanken der Klageschutzrechte, soweit sie prioritätsälter als das Gebrauchemuster der Beklagten sind, nicht umfaßt wird. Der andersartige Lösungsweg der Beklagten kann daher nicht aus dem Gesichtspunkt der Äquivalenz in den Erfindungsgcgenstand der Klage-schut2rochte einbezogen werden, III,Da3 Berufungsgericht hat schließlich auch eine Abhängigkeit des Gebrauchsmusters Hr. 1 774 133 von dem Patent Nr.969 099 und von der DAS Nr. 1 042 535, soweit sie prioritätcHlter - 26 '' 7 ist, nicht für gegeben gehalten« Hach seiner Auffassung lösen die beiden Schutzrechte der Klägerin die gestellte Aufgabe dadurch, daß sie die randoffene Ausnehmung mit zwei Aufhängenasen gestalten, wobei der Schriftgutbehältcr in der dem Abnehmen vorangehenden Schräglage nur noch an einer* Hase pendelnd hängt. Demgegenüber gehe das Gebrauchsmuster Hr, 1 774 133» wie die einleitenden Absätze seiner Beschreibung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Erfindung der Klägerin darlegten, einen völlig anderen Weg, indem es die randoffene Ausnehmung nur mit einer Hase und mit mindestens einer Einkerbung oder Stützfläche versehe und den Schriftgutbehälter so in der Schräglage durch eine Zweipunktabstützung nicht pendelnd festlege„ Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind recht3-bedenkenfrei. Die Revision hat auch insoweit besondere Angriffe nicht erhoben. C. Die Revision der Klägerin erweist sich nach alledem als unbegründet. Sie war daher mit der sich aus § 97 210 ergelenden- Kostenfolge zurüclczuv/eisen, Bock Kriiger-Nieland Spreng Ebel Claßen