1. Luftfederung für Fahrzeuge', insbesondere Kraftfahrzeuge, bei welcher die nachgiebigen Bruckluftbalgen mit starren Druckluftbehältern verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, daß jeder Druck-luftbalgen (28, 46) oder jede Balgengruppe zur Vergrößerung des Bauminhalts durch im lichten Querschnitt ausgesprochen weite Leitungen ohne besonders eingebaute Brosselorgane mit starren Bruck-luftbehältern (26, 27; 45) verbunden ist* 2. Luftfederung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Luftdruck in den Balgen und Behältern durch zwischen Radachsen und Wagenkasten angeordnete und an diesen angelenkte Steu-ei'ventile (40, 42) in Abhängigkeit von dem Abstand des Wagenkastens von den Achsen in der Weise geregelt wird, daß bei großem Abstand ein Ablaß an den Balgen und bei geringem Abstand eine Speiseleitung für Druckluft zu dem Balgen geöffnet wird« "Luftfederung für Fahrzeuge, insbesondere Kraftfahrzeuge, bei welcher die nachgiebigen Bruckluftbalgen mit getrennt angeordneten starren Bruckluftbehältern verbunden sind und der Luftdruck in den Balgen und Behältern durch zwischen Had-achsen und Wagenkasten angeordnete Steuerventile in Abhängigkeit vom Abstand des Wagenkastens von den Achsen derart geregelt wird, daß bei großem Abstand ein Ablaß an den Balgen und bei geringem Abstand eine Speiseleitung für Druckluft zu dem Balgen geöffnet wird, dadurch gekennzeichnet, daß jeder Druckluftbalgen (28, 46) oder jede Balgengruppe durch im lichten Querschnitt ausgesprochen weite Leitungen ohne besonders eingebaute Drosselorgane mit den zugehörigen starren Druckluftbehältern (26, 27; 45) verbunden ist." Wie der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten vom 26.Februar 1958 einleitend zu dem Problem der Luftfederung ausgeführt hat, kommt es bei der Federung der Fahrzeuge zur Erzielung der Fahrannehmlichkeit .darauf an, daß die Eigenschwingungszahlen des aus dem Wagenaufbau, den Achsen und den Federn bestehenden Systems innerhalb verhältnismäßig enger Grenzen liegen. b) Die Federsteifigfceit kann der wachsenden Belastung des Fahrzeugs ohne weiteres dadurch angepaßt werden, daß der Bruck jm federnden Element durch Ein- oder Ausblasen von Luft geändert wird. Burch eine derartige Verringerung des für die Federung zur Verfügung stehenden Luftvolumens wird mit der Verminderung der Wirkung der reinen "Federung” zugleich eine "Bämpfung” erreicht, wie dies z.B. bei der Blattfeder schon an sich der Fall ist.l 3. Da die für den Federweg erforderliche Volumenänderüng im allgemeinen klein ist im Verhältnis zu dem erforderlichen Gesamtvolumen, wird das Gesamtvolumen in einen festen und einen veränderlichen Teil geteilt; dies ist auch aus Gründen der seitlichen Steifigkeit des eigentlichen Federelements notwendig. Beide Teile können unmittelbar zusammengebaut werden, so daß auf diese Weise ein einheitliches Federelement geschaffen wird, bei dem allenfalls eine sehr kurze Verbindungsleibung zwischen dem nachgiebigen und dem festen Teil des Federeleinents vorhanden ist. Ist man aber, wie dies häufig der Fall sein wird, aus Platzgründen gezwungen, das feste Volumen getrennt von dem federnden Balg an einer je nach Bauart von Fall zu Fall verschiedenen Stelle aufzustellen, so müssen beide Teile zwangsläufig durch eine längere Rohrleitung verbunden werden. IIo .,Bie Irfindung nach dem Streitpatent befaßt sich nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 mit einer Luftfederung für Fahrzeuge, insbesondere Kraftfahrzeuge, bei denen sich das für die Federung wirksame Gesamtvolumen zu einem Teil in "nachgiebigen Bruckluftbalgen" und zu dem anderen Teil in "starren Bruckluftbehältern" befindet | beide Teile sind zwangsläufig miteinander - durch Leitungen - "verbunden" Dies ist darauf zurückzuführen, daß infolge des kleinen Hohrquerschnitts zunächst und im wesentlichen nur die in den Balgen befindliche Luftmenge für die Federung wirksam werden kann. Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, diese Mangel zu beseitigen, insbesondere also auch für schwere Fahrzeuge mit großen Lasten eine geeignete, d.h. hier hinreichend weiche Luftfederung mit langem Federweg unter Vermeidung übermäßig hoher Drücke zu schaffen (S.l Zeilen 24-27). Als Lösung dieser Aufgabe wird vorgesoblagen, den Rauminhalt der nachgiebigen Druckluftbalgen oder jeder Balgengruppe durch Verbindung mit starren Druckluftbehältern zu vergrößern, und zwar in der Yfeise, daß die Leitungen zwischen diesen Teilen Ao Schließlich befaßt sich das Streitpatent gemäß Anspruch 4 noch mit dem Ausgleich der Federung für den Fall, daß das Fahrzeug in seinem vorderen und in seinem hinteren feil verschieden stark belastet v/ird. TJm eine Anpassung der Federung an diese verschiedenen Belastungen zu ermöglichen, wird vorgeschlagen, für die Vorder- und Hinterräder jeweils voneinander gesonderte Balgen oder Balgengruppen mit jeweils besonderen Steuerventilen vor- Der Kern der Erfindung besteht allein in dem in Anspruch 1 zu dem Ausdruck gebrachten Gedanken, daß durch eine weite' Leitung ohne Prosselorgan eine Verbindung zwischen Balgen und Behälter geschaffen wird, die ohne hinderliche Drosselung und ohne Gtrömungswiderstand die wirksame Luftmenge durch den Inhalt der starren Druckbehälter vergrößert. deshalb, die Verbindung zwischen Balgen und Behälter so kurz wie möglich zu gestalten« Werden Federn und Balgen und starrer Bruckluftbehälter als getrennte, Bauelemente ausgeführt, so ist es nicht nur aus Gründen der Baum- und Materialersparnis, sondern auch zur Erzielung einer weicheren Federung angezeigt, den starren Bruckluftbehälter möglichst nahe an den einzelnen Balgen zu legen« Ber Vorschlag in der Beschreibung des Streitpatents auf S.3 Zeilen 92/93? Sie verzichtet darauf, mit der Federung die regelmäßig für bestimmte Fahrverhältnisse unbedingt erforderliche ,fBämpfung,f zu vereinen« Bie Bämpfung wird nach dem Streitpatent besonderen Vorrichtungen zugewiesen« Hach dem Ausführungsbeispiel werden zu diesem Zweck Teleskopdämpfer in an sich bekannter Weise zwischen dem Wagenkasten und jeder der Achsen eingebaut (S« 3 Zeilen 30-33)* Zu b)gr,etztehe -negativ gefaßte - Anweisung ist ihrem Inhalt nach klar und bestimmt und bedarf keiner weiteren Erörterung» Sie gibt auch deutlich zu erkennen, daß mit der erfindungsgemäßen Luftfederung - abweichend von bekannten Lösungsversuchen - keine gleichzeitige "Bämpfung" verbunden werden soll, da dies insbesondere für schwere Fahrzeuge mit großen Lasten für unzweckmäßig gehalten wird. Hierzu hat der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten (S.8) ausgeführt, für die praktische Ausführung fehle in dem Streitpatent eine klare Kennzeichnung des Begriffes "ausgesprochen weit" etwa dahin gehend, daß die Brücke im ganzen System in jedem Augenblick nahezu gleich seien, oder eine Angabe der mindestens erforderlichen Leitungsweite, z.B. in bezug auf die Volumengröße der verbundenen Teile oder bezüglich der zulässigen Strömungsgeschwindigkeiten in der Verbindungsleitung bei vorgegebenen Bruckschwankungen im Federbalg. Bie Klägerin erblickt in dieser Unklarheit des Begriffes der "ausgesprochen weiten” Leitung einen Mangel einer hinreichenden Offenbarung der .Anweisung zu technischem Handeln und hält bereits aus diesem Grunde *das angegriffene Patent nicht für schutzfähig. sierte, bestimmte Anweisung für ein technisches Handeln darstellt«, Sie meint aber, für den Durchschnittsfachmann sei nach dem Gesamtinhalt der Patentbeschreibung ohne weiteres Idar, daß er dafür zu sorgen habe, die Leitung in jedem Pall so zu gestalten, daß die Luft in dem nachgiebigen Druckbalg und dem mit diesem verbundenen starren Behälter ohne Hemmungen hin- und herschwingen könne, daß in jedem Pall, ddi, bei allen vorkommenden Pahrverhält-nissen, ein ungehinderter Druckausgleich zwischen den Behältern möglich sei. Was unter einer "ausgesprochen weiten" Leitung im Sinne des Streitpatents zu verstehen sei, hat die Beklagte im einzelnen, wie folgt, präzisiert5 "Die Verbindungsleitung muß in jedem Pall so weit sein, daß sich das Luftvolumen im Balg^.i Sie weist dartu’f hin, daß mit der Verwendung dieses Ausdrucks eine Verbindungsleitung auch dann in den Schutzbereich des Streitpatents fallen solle, wenn die Drücke im Pederbalg und im Zusatzbehälter nicht exakt einander folgten, sondern wenn dies auch nur annähernd geschehe. Daß die von der Klägerin geäußerten Bedenken in der Tat nicht völlig von der Band zu weisen sind, zeigt die Meinungsverschiedenheit, die sich zwischen der Beklagten und dem gerichtlichen Sachverständigen hinsichtlich der Beurteilung der Verbindungsleitung zwischen dem nachgiebigen Druckluftbalgen (12) und dem starren Behälter (46) nach Fig. 1, 3, 5 und 6 der britischen Patentschriften Nr.162 289/162 290 ergeben hat- Während der gerichtliche Sachverständige glaubt, diese Verbindungsleitung als "ausgesprochen weit" im Sinne des Streitpatents bezeichnen zu können, soll sie nach Versuchen, auf die sich die Beklagte bezieht, den Anforderungen, die nach dem Streitpatent an die Weite der Verbindungsleitung zu stellen sind, nicht genügen. Vergleicht man die Zeichnung 3 des Streitpatents mit der Zeichnung 6 der britischen Patente 162 289/162 290, so kommt man zu dem Ergebnis, daß bei den letztgenannten Entgegenlialtungen die lichte Weite des verhältnismäßig kurzen Verbindungsteils ("neck", Durchmesser 18 mm) im Vergleich zu der lichten Weite des Federbalges an seiner weitesten Stelle (Durchmesser 70 mm) günstiger ist als bei dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents- Denn hier beträgt die lichte Weite der im Verhältnis längeren.Leitung zwischen Federbalg 28 und starrem Behälter 27 an der maßgebenden engsten Stelle der Teile 32 und 33 5 mm, während der Federbalg an seiner weitesten Stelle nach der Zeichnung einen Durchmesser von 28 mm hat. Trotz gewisser Bedenken folgt der Senat dennoch der Auffassung der Beklagten und sieht es als erwiesen an, daß der Durchschnittsfachmann, dem durch das Streitpatent die Anweisung erteilt wird, "ausgesprochen weite” Verbindungsleitungen zu schaffen, auf Grund praktischer Versuche, ohne daß es noch eines erfinderischen Schrittes bedarf, ermitteln kann, wann die Verbindungsleitung weit genug ist, damit für ein bestimmtes Fahrzeug die Drücke im Federbalg und im Zusatzbehälter hinsichtlich ihrer Größe, ihres Vorzeichens und ihrer Phasen schnell genug ausgeglichen werden und die gewünschte "weiche” Federung erzielt wird. Denn es war bereits bekannt, daß zur Verminderung der "Steifigkeit” einer Luftfederung, also zur Erzielung einer hinreichend "weichen” Luftfederung, ein entsprechend großes Luftvolumen erforderlich ist .Wie der gerichtliche Sachverständige weiter dargelegt hat, war es dem Fachmann durchschnittlichen Könnens auch durchaus bekannt, daß zwei Behälter nur durch sehr weite Verbindungsleitungen zu dem raschen Druckausgleich gebracht werden können. leicht einzuschen, daß der geschwindigkeitsabhongige StrÖ-mungswi der stand an dem Verbindungsflansch be zw« in dem • Verbindungsrohr zu einem Anstieg des Federwertes mit zunehmender Frequenz der Schwingung führt« Dui*ch Versuche konnte dieser Effekt ohne weiteres bestätigt werden« Der mit der Konstruktion von KraftfahrZeugfederungen befaßte Durchschnitt sfachmann, der für ein bestimmtes Fahrzeug eine Luftfederung nach dem Streitpatent bauen will, weiß also, daß die Federwirkung nicht durch Abschaltung von Teilvolumen versteift werden darf und daß auch auf jede durch Drosselung sich ergebende "Dampf ungswirkung" verzichtet werden soll» Auf dieser Grundlage kann er durch naheliegende, keineswegs schwierige Versuche fes&stellen, wie weit er im Einzelfall die Verbindungsleitung machen muß, um die gewünschte weiche Federung zu erzielen« Die erforderliche Weite hängt danach nicht nur von der Schwere und der Belastung des Fahrzeuges, sondern auch von dem gewählten Luftvolumen in Federbalg und starrem Behälter sowie von der Balgausbildung und der Örtlichen Entfernung «zwischen Balg und Behälter ab« Praktisch brauchbare Ergebnisse lassen sich im Einzelfall mit hinreichender Zuverlässigkeit nicht auf rein rechnerischem Y/ege, sondern nur durch entsprechende praktische Versuche erzielen« Da sie von dem Durchschnittsfachmann auf Grund der Beschreibung des Streitpatents ohne eigene erfinderische Leistung und ohne besondere Schwierigkeiten ausgeführt werden können, kann die Lehre des Streitpatents in dem von der Beklagten dar-gelegton Sinn als hinreichend offenbart angesehen werden« Soweit überhaupt eine Verbindungsleitung verwendet wird, läßt sich allex'dings ein gewisser Durchflußwiderstand und damit auch eine gewisse, wenn auch sehr schwache Dämpfungs-wirkung nicht völlig vermeiden. Mit dem gerichtlichen Sachverständigen kann der Gegenständ der Erfindung nach Anspruch 1 des Streitpatents allenfalls insoweit als neu angesehen werden, als der Zusatzbehälter entsprechend den Zeichnungen und der Beschreibung von den Federbalgen "örtlich entfernt" aufgestellt ist. Über die Art und Weise, wie diese Federung oder auch die gleichzeitig mit ihr erstrebte Dämpfung (uanti-vibration system") im einzelnen bewirkt werden soll, braucht hier nicht weitex* eingegangen zu wer -den. findungsgegensvandes des Streitpatents wendet sich die Klägerin mit der Begründung, daß dieses Merkmal zu imbest immt sei und auch in gewisser Hinsicht im Wider-sprach zur Passung des Anspruchs 1 und der Beschreibung des Streitpatents stehe» Denn nach dem Inhalt des Streitpatents könne es an sich überhaupt nicht irgendwie entscheidend auf den größeren oder geringeren Abstand zwischen Balg und Zusatzbehälter ankommen• Die Beklagte gibt seihst zu, daß es sich in jedem Fall empfehle, den starren Behälter "möglichst nahe" an den Federbalg heranzulegen; denn "natürlich werde die Gefahr der erfindungsgemäß zu vermeidenden Brosseluugerrmittckr Länge der Verbindungsleitung wachsen" (Schriftsatz vom 1.Oktober 1958 S.8; vgl,auch Patentschrift S.3 Z.89-93, wo zwar ausdrücklich nur von der besseren Baumausnutzung die Rede ist, obwohl nach der eigenen Auffassung der Beklagten das Kurzhalten der Verbindung in jedem Fall auch der Verbesserung der erstrebten weichen Federwirkung dient). 46 einbesieht, obwohl hier nach Fig. 4 von einer "örtlichen Trennung" oder "getrennten Anordnung" schwerlich die Rede sein kann; denn der Federbalg (46) ist ersichtlich unmittelbar auf das engste mit dem starren Behälter (45) durch einen Befestigungsflansch oder in ähnlicher Weise verbunden. achse, so kann in Übereinstimmmung mit dem Sachverständigen auch unterstellt werden, daß die Erfindung, soweit sie die "örtlich getrennte” Aufstellung des Zusatzbehälters betrifft, eine "gewisse Bereicherung der Technik” insofern darstellt, als auf eine "ausgesprochen weite” Verbindung früher nicht genügend geachtet worden sein mag. Soweit diese Patentschriften getrennte Federbalgen und Zusatzbehälter zu dem Gegenstand haben, scheiden sie als neuheitsschädlich ohne weiteres deshalb aus, weil durch Abschaltung von Luftteilvolumen oder durch Drosselungen zu demindest bei bestimmten Fahrverhältnissen eine Versteifung der Luftfederung oder auch eine Dämpfungswirkung erstrebt wird. und Fortschrittlichkeit der Erfindung nach Anspruch 1 des Streitpatents, so ist in Übereinstimmung mit dem Ergebnis^der angefochtenen Entscheidung auf jeden Fall die Patentwürdigkeit mangels Erfindungshöhe zu verneinen. Der Erfinder des Streitpatents hat zur Erzielung einer wirksamen und weicheren Luftfederung, insbesondere bei schweren Fahrzeugen mit starken Belastungen, auf die sonst vielfach übliche Verbindung von Luftfederung und Dämpfung verzichtet und die - an sich' notwendige - Dämpfung von der Federung abgetrennb und sie besonderen Vorrichtungen (Teleskopdämpfern) zugewiesen. 2s darf aber nicht übersehen werden, daß 'es auch nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen jedem Durchschnittsfachmann bekannt ist, daß zwei Behälter, die das für weiche Federungen erforderliche größere Luftvolumen enthalten, nur durch sehr weite: Verbindungsleitungen zu dem raschen Druckausgleich gebracht werden können. daß der Erfinder des Streitpatents mit dem Verzicht auf Drosselung und Dämpfung ein technisches Vorurteil überwunden hätte« Nach alledem fehlt es für den Anspruch 1 an der für einen Patentschutz erforderlichen Erfindungshöheo Sie befassen sich lediglich mit den besonderen Auswirkungen, die durch Änderungen der statischen Belastung des Fahrzeugs, z«B« durch Abladen oder Zuladen, für die Federung entstehen können* Beklagten, die auf eine Kombination dieser beiden Ansprüche gerichtet ist, der Erfolg versagt bleiben, weil diese Verbindung nicht als selbständiger erfinderischer Schritt anerkannt werden kann.
IJ2Li§/5Z
Verkündet am 4»November 1958 Grunauj Justizobersekretär als Urlunds-beamter der Geschäftsstelle
2534 Ü38
Im Namen des Volkes
In der Patentnichtigkeitssache
der Firma G
Beklagten und Berufungsklägerin,
- vertreten durch;
Rechtsanwalt Br»# und Patentanwalt
in
gegen
. . «
die Firma Maschinenfabrik AG, Werk
in
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- vertreten durch; Rechtsanwalt Prof~
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4»November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof «Droh, c. Wilde, Br »Bimbach,
Br.Bock, Br»Christoph und Br«Spreng
für Recht erkannt;
‘ Bie Berufung der Beklagten gegen die Ent-
scheidung des 1.Nichtigkeitssenats des Beutschen Patentamts vom 13»November 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
i
Von Rechts wegen
_ Tatbestand^ _
Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem 26»September 1950 laufenden und mit einer Priorität vom 2, Juli 1949 angemeldeten Patents Nr<,929 465« Bia Patentansprüche lauten:
1. Luftfederung für Fahrzeuge', insbesondere Kraftfahrzeuge, bei welcher die nachgiebigen Bruckluftbalgen mit starren Druckluftbehältern verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, daß jeder Druck-luftbalgen (28, 46) oder jede Balgengruppe zur Vergrößerung des Bauminhalts durch im lichten Querschnitt ausgesprochen weite Leitungen ohne besonders eingebaute Brosselorgane mit starren Bruck-luftbehältern (26, 27; 45) verbunden ist*
2. Luftfederung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Luftdruck in den Balgen und Behältern durch zwischen Radachsen und Wagenkasten angeordnete und an diesen angelenkte Steu-ei'ventile (40, 42) in Abhängigkeit von dem Abstand des Wagenkastens von den Achsen in der Weise geregelt wird, daß bei großem Abstand ein Ablaß an den Balgen und bei geringem Abstand eine Speiseleitung für Druckluft zu dem Balgen geöffnet wird«
3. Luftfederung nach- Anspruch 2, dadurch
» gekennzeichnet, daß die Steuerventile (40*542)
infolge eingebauter Verzögerer nur allmählich wirken, so daß die Bruckregelung durch die Belastung, nicht durch die Achsbewegung infolge der Straßenunebenheiten, bewirkt wird. '
4. Luftfederung nach Anspruch 2 und'3, dadurch gekennzeichnet, daß für Vorder- und Hinterachsen jeweils voneinander gesonderte Balgen oder
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Balgengruppen mit jeweils besonderen Steuerventilen (40, 42) ungeordnet sind«
Die Klägex^in beantragt, dieses Patent auf Grund der §§13? 37 PatG mangels Neuheit, Fortschrittlichkeit und Erfindungshöhe für nichtig zu erklären»
Sie hab dem Streitpatent im ersten Kechtszuge folgende druckschriftlichen Vorveröffentlichungen entgegengehalten: US-Patentschriften 1 094 567 und 2 062 574, britische Patentschriften 162 289» 162 290, 163 826 und 400 341, deutsche Patentschriften 495 343> 623 215, Wintergerst, “Die technische Physik des Kraftwagens11, 1940, So57 Abs»l.
Die Beklagte hat dem Antrag der Klägerin widersprochen.
Der 1.Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat durch Entscheidung vom 13»November 1956 das Patent für nichtig erklärt»
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte formund fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Anträge, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen-
Die Klägerin hat um Zurückweisung der Berufung gebeten» Sie bat dem Streitpatent noch drei weitere Druckschriften entgegengehalten: die Österreichische Patentschrift Ni*ol58 737 und die deutschen Patentschriften Nr»320 719 und Nr»227 529-» -v
Zur Klarstellung und zur besseren Abgrenzung des Streitpatents von den britischen Patentschriften 162 289 und 162 290 sowie der US-Patentschrift 2 062 574 hat die Beklagte gemäß Schriftsatz vom 1»Oktober 1958 (S.2) beantragt, in der dritten Zeile des Hauptanspruchs (Patentschrift Sc 4 rechte Spalte Zeile 53) vor dem V/ort “starren”
j
einzufügen; “getrennt angeordneten" .
Tn der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte hilfs-weise beantragt, die Ansprüche 1 und 2 in folgendem einheitlichen Anspruch zusammenzufassens
"Luftfederung für Fahrzeuge, insbesondere Kraftfahrzeuge, bei welcher die nachgiebigen Bruckluftbalgen mit getrennt angeordneten starren Bruckluftbehältern verbunden sind und der Luftdruck in den Balgen und Behältern durch zwischen Had-achsen und Wagenkasten angeordnete Steuerventile in Abhängigkeit vom Abstand des Wagenkastens von den Achsen derart geregelt wird, daß bei großem Abstand ein Ablaß an den Balgen und bei geringem Abstand eine Speiseleitung für Druckluft zu dem Balgen geöffnet wird, dadurch gekennzeichnet, daß jeder Druckluftbalgen (28, 46) oder jede Balgengruppe durch im lichten Querschnitt ausgesprochen weite Leitungen ohne besonders eingebaute Drosselorgane mit den zugehörigen starren Druckluftbehältern (26, 27; 45) verbunden ist."
Die Beklagte ist hilf©weise auch weiterhin bereit, zur stärkeren Betonung des Kombinationscharakters des Brfindungsgedarkens einer Zusammenfassung der Ansprüche 1, 2 und 3 zuzustimmen (Schriftsatz vom 1»Oktober 1958 £.7).
Die Klägerin hält die von der Beklagten vorgeschlagenen Änderungen der Fassung der Patentansprüche für unzulässig»
Prof,Dr.-Ing.P.Riekert von der Technischen Hochschule hat als gerichtlicher Sachverständiger das schriftliche Gutachten vom 26.Februar 1958 erstattet und
dieses Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt«
_gntsch eidungsgründej_._
I. Das Streitpatent betrifft nach seiner Überschrift eine Luftfederung für Fahrzeuge, insbesondere Kraftfahrzeuge. Wie der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten vom 26.Februar 1958 einleitend zu dem Problem der Luftfederung ausgeführt hat, kommt es bei der Federung der Fahrzeuge zur Erzielung der Fahrannehmlichkeit .darauf an, daß die Eigenschwingungszahlen des aus dem Wagenaufbau, den Achsen und den Federn bestehenden Systems innerhalb verhältnismäßig enger Grenzen liegen. Diese Eigenschwingungszahlen sollen sich auch bei verschiedener Belastung des Fahrzeugs möglichst wenig ändern. Bei Schwerlastfahrzeugen, insbesondere auch bei Autobussen, kann die Zuladung im Vergleich zu dem Eigengewicht recht hoch werden. Um bei wachsender Belastung die Eigenschwingungszahlen mc% liehst konstant zu halten, muß die Federung in der Weise steifer gemacht werden, daß die Feder-
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kraft je nach Zusammendrückung größer wird.
1. Bei Blatt-, Schrauben- und forsionsstabfedern, die an sich eine konstante Federsteifigkeit (Federrate) besitzen, ist eine Vergrößerung der Federsteifigkeit nur dadurch möglich, daß Zusatzfedem zugeschaltet werden, wönn entsprechend der jeweiligen Beladung ein bestimmter Federweg durchlaufen ist. Die Vergrößerung der Federsteifigkeit ist bei einer derartigen Änderung der wirksam werdenden Federsysteme jedoch nur unvollkommen möglich; man erhält auf diese Weise bei der graphischen Darstellung im Diagramm eine ge-knickte Federkennlinie.
2. Diese Nachteile können bei Luftfederungen, bei denen ein in einem nachgiebigen Gummibehälter eingeschlossenes Luft-
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volumen (Luft balg) zusammen gedeckt wird, weitgehend vermieden werden. Hier hängt- die- Federsteifigkeit vom Luftvolumen, vom Luftdruck und außerdem von der Art der Balgausbildung an den Befestigungsenden ab.
a) Bei raschen Schwingungen nimmt der Gasdruck stärker als der Federweg zu, so daß mit dem Federweg eine stetig zunehmende Federsteifigkeit erreicht wird.
b) Die Federsteifigfceit kann der wachsenden Belastung des Fahrzeugs ohne weiteres dadurch angepaßt werden, daß der Bruck jm federnden Element durch Ein- oder Ausblasen von Luft geändert wird. Bies hat den weiteren Vorteil, daß der Y/agenkasten auch bei verschiedener Belastung seinen mittleren Abstand vom Boden beibehält.
o) Um den auf die Vorderachse und auf die Hinterachse verschieden stark wirkenden Belastungen Rechnung zu tragen, kann die jeweilige Federsteifigkeit dieser Achsen verschieden und abweichend voneinander eingestellt werden.
d) Hm stärkere Neigungen des Wagenaufbaus um die Längs -achse infolge Einwirkung der Fliehkraft, z.B. bei Fahrten in Kurven oder bei seitlich geneigter Straße infolge der Ge-wichtsbelastung zu unterbinden, muß die Steifigkeit der wirksam werdenden Federelemente erhöht werden. Bies kann dadurch geschehen, daß durch Steuerungs- und Brosselorgane ein Teil des, Gesamtvolumens abgeschaltet wird. Burch eine derartige Verringerung des für die Federung zur Verfügung stehenden Luftvolumens wird mit der Verminderung der Wirkung der reinen "Federung” zugleich eine "Bämpfung” erreicht, wie dies z.B. bei der Blattfeder schon an sich der Fall ist.l Während die reine "Federung” bei Fahrzeugen im wesentlichen kleinere Stöße, Erschütterungen und Belastungsänderun-gen in der Y/eise abfangen und ausgleichen soll, daß die Schwingungen und Lageänderungen, die infolge von Belastungen
usw. auf treten 9 ohne eigentlichen, d.h. durch besondere Vorrichtungen -vorgesehenen Energieverbrauch zuu einem Zu-rückgehen in die Anfangslageführen, soll die ''Dampfung" insbesondere bei harten oder stärkeren, sich nachhaltig wiederholenden Stößen und Erschütterungen die auftretenden mechanischen Schwingungen durch teilweise Umwandlung der Schwingungsenergie in andere Energieformen, z.B. in Reibungsenergie, schwächen» wie dies bei den für Kraftfahrzeugachsen gebräuchlichen Friktions- oder hydraulischen Stoßdämpfern der Fall ist»
'Tin ähnlicher Weise kann beim Bremsen oder beim Fahren auf l§ngs_geneigten Fahrbahnen auch unerwünschten Bewegungen um die Querachse begegnet werden»
3. Da die für den Federweg erforderliche Volumenänderüng im allgemeinen klein ist im Verhältnis zu dem erforderlichen Gesamtvolumen, wird das Gesamtvolumen in einen festen und einen veränderlichen Teil geteilt; dies ist auch aus Gründen der seitlichen Steifigkeit des eigentlichen Federelements notwendig. Beide Teile können unmittelbar zusammengebaut werden, so daß auf diese Weise ein einheitliches Federelement geschaffen wird, bei dem allenfalls eine sehr kurze Verbindungsleibung zwischen dem nachgiebigen und dem festen Teil des Federeleinents vorhanden ist. Ist man aber, wie dies häufig der Fall sein wird, aus Platzgründen gezwungen, das feste Volumen getrennt von dem federnden Balg an einer je nach Bauart von Fall zu Fall verschiedenen Stelle aufzustellen, so müssen beide Teile zwangsläufig durch eine längere Rohrleitung verbunden werden. Hierdurch wird zwar gleichzeitig das für die Federung zur Verfügung stehende Gesamtvolumen vergrößert, wodurch an sich die Federung wirksamer und "weicher11 wird. Andererseits wird aber durch die Verlängerung des Verbindungsstücks zwischen dem nachgiebigen Druck-
luftbalg und dem starren Bruckluftbehälter der Strömungswiderstand in dem Leitungszwischenstück (Verbindungsrohr) vergrößert und damit zugleich die Ausnutzung des im starren Behälter vorhandenen Bruckluftvolumens für die reihe Federung beeinträchtigt oder vermindert. Je nach der Länge und der Weite der zwischen dem federnden Luftbalg und dem starren Zusatzbehälter angeordneten Leitung wirkt der Burchflußwiderstand dieses Verbindungsstücks mehr oder weniger als "Bämpf er element".
IIo .,Bie Irfindung nach dem Streitpatent befaßt sich nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 mit einer Luftfederung für Fahrzeuge, insbesondere Kraftfahrzeuge, bei denen sich das für die Federung wirksame Gesamtvolumen zu einem Teil in "nachgiebigen Bruckluftbalgen" und zu dem anderen Teil in "starren Bruckluftbehältern" befindet | beide Teile sind zwangsläufig miteinander - durch Leitungen - "verbunden"
Hach der Einleitung der Beschreibung des Streitpatents geht der Erfinder von bekannten Luftfederungen aus, bei denen über den Bädern Balgen angeordnet sind« Hach der Beschreibung werden zwei Arten der bekannten Ausführungen unterschieden;
1. Bie Balgen sind miteinander durch im lichten Querschnitt enge Rohre verbunden, die infolge eingebauter Brosselorgane Brosselstellen aufweisen, welche nur eine verhältnismäßig geringe Strömung zulassen* Biese Ausführungsart (S. 1 Zeilen 6-11) scheidet für die Betrachtung des Streitpatents schon deshalb aus, weil sie nicht die Verbindung mit starren Bruckluftbehältern betrifft*
2., Bei der anderen als bekannt -vorausgesetzten Aus-füll rungs art ist jeder Balgen durch ein enges Hohr und ein Rückschlagventil mit einem Vorratsbehälter für Druckluft verbunden (S. 1 Zeilen 11 - 13).
Der Erfinder weist darauf hin, daß diese Konstruktionen eine harte Federung mit hohen Drücken ergeben. Dies ist darauf zurückzuführen, daß infolge des kleinen Hohrquerschnitts zunächst und im wesentlichen nur die in den Balgen befindliche Luftmenge für die Federung wirksam werden kann. Der Erfinder bezeichnet diese Art der Federung als für schwere Fahrzeuge mit großen Lasten ungeeignet (S. 1 Zeilen 13-16).
III. 1. Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, diese Mangel zu beseitigen, insbesondere also auch für schwere Fahrzeuge mit großen Lasten eine geeignete, d.h. hier hinreichend weiche Luftfederung mit langem Federweg unter Vermeidung übermäßig hoher Drücke zu schaffen (S.l Zeilen 24-27).
Als Lösung dieser Aufgabe wird vorgesoblagen, den Rauminhalt der nachgiebigen Druckluftbalgen oder jeder Balgengruppe durch Verbindung mit starren Druckluftbehältern zu vergrößern, und zwar in der Yfeise, daß die Leitungen zwischen diesen Teilen
a) wiin lichten Querschnitt ausgesprochen weit sind”
und
b) nicht mit Drosselorganen versehen sind (S.l Zeilen 19-24).
Dieser Erfindungsgedanke ist Gegenstand des Patent-anspruchs 1.
2. Bei Fahrzeugen für Massenbeförderung, d.h. also füx* sogenannte schwere Fahrzeuge, ist es nach der Be-
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Schreibung des Streitpatents schwierig, die Forderung nach einer weichen. Federung (vgl.oben unter I 2 b) mit der Forderung nach einer bestimmten Wagehbodenhölxe und den in weiten Grenzen veränderlichen Belastungen in Einklang zu bringen (S. 1 Zeile 28 bis S.2 Zeile 1).
Der Erfinder hat sich die weitere Aufgabe gestellt, auch diese Schwierigkeiten zu beseitigen. Dies soll dadurch geschehen, daß der Luftdruck in den Balgen und Bruckluftbehältern durch Steuerventile geregelt wird. Biese Steuerventile sind zwischen fiadachse und Wagenkasten angeordnet und an diesen angelenkt. Sie sind von dem Abstand des Wagenkastens von den Achsen in der Weise abhängig, daß bei großem Abstand ein Ablaß von den Balgen und bei geringem Abstand eine Speiseleitung für Bruckluft zu dem Balgen geöffnet wird (S. 2 Zeilen 2-11,
Anspruch 2 ).
3- Ba Bruckluft nur bei Änderung der - statischen -Belastung ein- oder ausgeblasen werden soll, wird gemäß Anspruch 3 des Patents vorgeschlagen, die Steuerventile durch Einbau von Verzögerern nur allmählich v/irken zu lassen. Auf diese Weise soll verhindert werden, daß die Bruckregelung bereits durch die Achsbev/egung infolge dei* Straßenunebenheiten betätigt wird (S. 2 Zeilen 39-44).
Ao Schließlich befaßt sich das Streitpatent gemäß Anspruch 4 noch mit dem Ausgleich der Federung für den Fall, daß das Fahrzeug in seinem vorderen und in seinem hinteren feil verschieden stark belastet v/ird. TJm eine Anpassung der Federung an diese verschiedenen Belastungen zu ermöglichen, wird vorgeschlagen, für die Vorder- und Hinterräder jeweils voneinander gesonderte Balgen oder Balgengruppen mit jeweils besonderen Steuerventilen vor-
Zusehen. Jede der eingebauten Luftfedern besteht dann aus einem starren Luftbehälter und aus Balgen mit nachgiebigen Wandungen, die zwischen Achse und Wagenkasten über den Rädern eingebaut sind. Auf diese Weise kann ein "Fahrzeug mit beispielsweise drei Achsen auf Gruppen voneinander unabhängiger Luftkissen ruhen, von denen die hinteren Luftkissen beispielsweise ein größeres Volumen haben können als die vorderen (S. 2 Zeilen 20-33)«
IV. 1. Der Kern der Erfindung besteht allein in dem in Anspruch 1 zu dem Ausdruck gebrachten Gedanken, daß durch eine weite' Leitung ohne Prosselorgan eine Verbindung zwischen Balgen und Behälter geschaffen wird, die ohne hinderliche Drosselung und ohne Gtrömungswiderstand die wirksame Luftmenge durch den Inhalt der starren Druckbehälter vergrößert. Diese vergrößerte wirksame Luftmenge soll die angestrebte weiche Federung ergeben. Hierfür soll der Rauminhalt der starren Druckluftbehälter voll und ungehindert nutzbar gemacht werden. Dieses Ziel soll durch Hausgesprochen weite” Leitungen und durch Weglassung von Drosselorganen erreicht werden« Drosselerscheinungen zwischen beiden Behältern sollen also bei schnellen'Federbewegungen so weit wie möglich eingeschränkt werden. Dem entspricht der Wortlaut des Anspruchs 1.
Für die Erreichung dieses Zieles kann siph, ohne daß dies in den Ansprüchen oder in der Beschreibung besonders erwähnt wird, unstreitig auch die Länge der Leitung ungünstig auswirken (vgl.oben unter I 3)* Der Durchflußwiderstand wird nämlich entsprechend der Länge der Verbindungsleitung vergrößert. Dadurch kann die Mitwirkung der im starren Behälter vorhandenen Druckluft für die Zwecke der reinen Federung beeinträchtigt werden. Üin eine möglichst weiche Federung zu erzielen, empfiehlt es sich
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deshalb, die Verbindung zwischen Balgen und Behälter so kurz wie möglich zu gestalten« Werden Federn und Balgen und starrer Bruckluftbehälter als getrennte, Bauelemente ausgeführt, so ist es nicht nur aus Gründen der Baum- und Materialersparnis, sondern auch zur Erzielung einer weicheren Federung angezeigt, den starren Bruckluftbehälter möglichst nahe an den einzelnen Balgen zu legen« Ber Vorschlag in der Beschreibung des Streitpatents auf S.3 Zeilen 92/93? bei dem dargestellten Ausführuhgsbeispiel die starren Behälter 26 durch Queranordnung möglichst nahe an die einzelnen Balgen 28 heranzulegen? soll der besseren Baumausnutzung dienen; von einer - an sich zwangsläufig gleichzeitig eintretenden - Verbesserung der Federwirkung ist an dieser Stelle nicht die Bede«
Bie Erfindung des Streitpatents beschränkt sich nach Anspruch 1 auf die Verbesserung der reinen Federwirkung«
Sie verzichtet darauf, mit der Federung die regelmäßig für bestimmte Fahrverhältnisse unbedingt erforderliche ,fBämpfung,f zu vereinen« Bie Bämpfung wird nach dem Streitpatent besonderen Vorrichtungen zugewiesen« Hach dem Ausführungsbeispiel werden zu diesem Zweck Teleskopdämpfer in an sich bekannter Weise zwischen dem Wagenkasten und jeder der Achsen eingebaut (S« 3 Zeilen 30-33)*
2« t7m die für eine "weiche" Federung erforderliche Vergrößerung des Luftvolumens bei Vorhandensein nachgiebiger Federbalgen und starrer Bruckluftbehälter zu erreichen, werden hinsichtlich der die Balgen und die Behälter verbindenden Leitungen zwei technische Anweisungen gegeben, nämlich
a) - als positiv gekennzeichnetes Erfindungsmerkmal -die Anweisung, die Leitungen "im lichten Querschnitt ausgesprochen weit” zu^gestalten und
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b) - als negatives Erfindungsraerkmal -
die Anweisung, keinerlei Bros sei organe einzubauen, durch die das wirksame Luffcvolumen irgendwie vermindert werden könnte»
Zu b)gr,etztehe -negativ gefaßte - Anweisung ist ihrem Inhalt nach klar und bestimmt und bedarf keiner weiteren Erörterung» Sie gibt auch deutlich zu erkennen, daß mit der erfindungsgemäßen Luftfederung - abweichend von bekannten Lösungsversuchen - keine gleichzeitige "Bämpfung" verbunden werden soll, da dies insbesondere für schwere Fahrzeuge mit großen Lasten für unzweckmäßig gehalten wird.
Zu a); Bagegen kann zweifeihaft erscheinen, was als "ausgesprochen weit" im Sinne dieser Anweisung anzusehen ist. Hierzu hat der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten (S.8) ausgeführt, für die praktische Ausführung fehle in dem Streitpatent eine klare Kennzeichnung des Begriffes "ausgesprochen weit" etwa dahin gehend, daß die Brücke im ganzen System in jedem Augenblick nahezu gleich seien, oder eine Angabe der mindestens erforderlichen Leitungsweite, z.B. in bezug auf die Volumengröße der verbundenen Teile oder bezüglich der zulässigen Strömungsgeschwindigkeiten in der Verbindungsleitung bei vorgegebenen Bruckschwankungen im Federbalg. Bie Klägerin erblickt in dieser Unklarheit des Begriffes der "ausgesprochen weiten” Leitung einen Mangel einer hinreichenden Offenbarung der .Anweisung zu technischem Handeln und hält bereits aus diesem Grunde *das angegriffene Patent nicht für schutzfähig.
Bie Beklagte verkennt nicht, daß der im Anspruch 1 verwendete Begriff der "ausgesprochen - weiten" Leitung allein aus sich heraus noch keine hinreichend konkret!-
t
sierte, bestimmte Anweisung für ein technisches Handeln darstellt«, Sie meint aber, für den Durchschnittsfachmann sei nach dem Gesamtinhalt der Patentbeschreibung ohne weiteres Idar, daß er dafür zu sorgen habe, die Leitung in jedem Pall so zu gestalten, daß die Luft in dem nachgiebigen Druckbalg und dem mit diesem verbundenen starren Behälter ohne Hemmungen hin- und herschwingen könne, daß in jedem Pall, ddi, bei allen vorkommenden Pahrverhält-nissen, ein ungehinderter Druckausgleich zwischen den Behältern möglich sei. Dies könne er ohne jedes erfinderisches Zutun durch einfache Versuche ausprobieren. Was unter einer "ausgesprochen weiten" Leitung im Sinne des Streitpatents zu verstehen sei, hat die Beklagte im einzelnen, wie folgt, präzisiert5 "Die Verbindungsleitung muß in jedem Pall so weit sein, daß sich das Luftvolumen im Balg^.i und im Druckluftbehälter wie eine einzige Luftfeder verhält und sich die Druckschwankungen in beiden Peilen hinsichtlich ihrer Größe, ihres Vorzeichens und ihrer Phasen einander praktisch entsprechen" (Schriftsatz vom 3 *Oktober 1958 S,6),
lUe Klägerin vermißt für diese Begriffsbestimmung
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jegliche Offenbarung in der Patentschrift und hält zudem die Definition auch wegen des Ausdrucks "praktisch" für zu unbestimmt und deshalb nicht für geeignet, die Schutzfähigkeit des Anspruchs 1 zu begründen. Sie weist dartu’f hin, daß mit der Verwendung dieses Ausdrucks eine Verbindungsleitung auch dann in den Schutzbereich des Streitpatents fallen solle, wenn die Drücke im Pederbalg und im Zusatzbehälter nicht exakt einander folgten, sondern wenn dies auch nur annähernd geschehe. Hier könne keine zuverlässige Grenze zwischen Verbotenem und Erlaubtem gefunden werden.
Daß die von der Klägerin geäußerten Bedenken in der Tat nicht völlig von der Band zu weisen sind, zeigt die Meinungsverschiedenheit, die sich zwischen der Beklagten und dem gerichtlichen Sachverständigen hinsichtlich der Beurteilung der Verbindungsleitung zwischen dem nachgiebigen Druckluftbalgen (12) und dem starren Behälter (46) nach Fig. 1, 3, 5 und 6 der britischen Patentschriften Nr.162 289/162 290 ergeben hat- Während der gerichtliche Sachverständige glaubt, diese Verbindungsleitung als "ausgesprochen weit" im Sinne des Streitpatents bezeichnen zu können, soll sie nach Versuchen, auf die sich die Beklagte bezieht, den Anforderungen, die nach dem Streitpatent an die Weite der Verbindungsleitung zu stellen sind, nicht genügen. Vergleicht man die Zeichnung 3 des Streitpatents mit der Zeichnung 6 der britischen Patente 162 289/162 290, so kommt man zu dem Ergebnis, daß bei den letztgenannten Entgegenlialtungen die lichte Weite des verhältnismäßig kurzen Verbindungsteils ("neck", Durchmesser 18 mm) im Vergleich zu der lichten Weite des Federbalges an seiner weitesten Stelle (Durchmesser 70 mm) günstiger ist als bei dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents- Denn hier beträgt die lichte Weite der im Verhältnis längeren.Leitung zwischen Federbalg 28 und starrem Behälter 27 an der maßgebenden engsten Stelle der Teile 32 und 33 5 mm, während der Federbalg an seiner weitesten Stelle nach der Zeichnung einen Durchmesser von 28 mm hat. Auch wenn berücksichtigt wird, daß es sich um schematische Skizzen und nicht um maßstabgerechte Konstruktionszeichnungen handelt und daß es für den erstrebten Druckausgleich nicht allein auf die Durchmesser des engsten Teiles der Leitung und des weitesten Teiles des Federbalges ankoramt, wird der Durchschnittsfachmann, wenn er nur die Zeichnungen miteinander vergleicht, auch die Verbindungsleitung nach Fig. 6 der britischen Patentschriften Kr«162 289/
162 290 noch als “ausgesprochen weit” ansehen können; denn beim Streitpatent beträgt das Verhältnis.nur etwa 1:6, während es bei der Entgegenhaltung sogar rund 1:4 beträgt.
Trotz gewisser Bedenken folgt der Senat dennoch der Auffassung der Beklagten und sieht es als erwiesen an, daß der Durchschnittsfachmann, dem durch das Streitpatent die Anweisung erteilt wird, "ausgesprochen weite” Verbindungsleitungen zu schaffen, auf Grund praktischer Versuche, ohne daß es noch eines erfinderischen Schrittes bedarf, ermitteln kann, wann die Verbindungsleitung weit genug ist, damit für ein bestimmtes Fahrzeug die Drücke im Federbalg und im Zusatzbehälter hinsichtlich ihrer Größe, ihres Vorzeichens und ihrer Phasen schnell genug ausgeglichen werden und die gewünschte "weiche” Federung erzielt wird. Denn es war bereits bekannt, daß zur Verminderung der "Steifigkeit” einer Luftfederung, also zur Erzielung einer hinreichend "weichen” Luftfederung, ein entsprechend großes Luftvolumen erforderlich ist .Wie der gerichtliche Sachverständige weiter dargelegt hat, war es dem Fachmann durchschnittlichen Könnens auch durchaus bekannt, daß zwei Behälter nur durch sehr weite Verbindungsleitungen zu dem raschen Druckausgleich gebracht werden können. Auf diese Weise muß vermieden werden, daß an der Verbindungsstelle zwischen den beiden Behältern nennenswerte Strömungswiderstände .entstehen. Während die Konstrukteure von Luftfederungen, wie der Stand der Technik zeigt, meist versucht haben, Federung und Dämpfung zu vereinen, hat der Erfinder des Streitpatents die Dämpfung von der Federung abgetrennt und sie besonderen Vorrichtungen, wie Teleskopdämpfern, zugewiesen. Johann-sen hat in dem Aufsatz in ATZ- 1957 Heft 9 S.248 in dem von dem gerichtlichen Sachverständigen zitierten und gebilligten Satz überzeugend dargelegt, es sei theoretisch
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leicht einzuschen, daß der geschwindigkeitsabhongige StrÖ-mungswi der stand an dem Verbindungsflansch be zw« in dem • Verbindungsrohr zu einem Anstieg des Federwertes mit zunehmender Frequenz der Schwingung führt« Dui*ch Versuche konnte dieser Effekt ohne weiteres bestätigt werden« Der mit der Konstruktion von KraftfahrZeugfederungen befaßte Durchschnitt sfachmann, der für ein bestimmtes Fahrzeug eine Luftfederung nach dem Streitpatent bauen will, weiß also, daß die Federwirkung nicht durch Abschaltung von Teilvolumen versteift werden darf und daß auch auf jede durch Drosselung sich ergebende "Dampf ungswirkung" verzichtet werden soll» Auf dieser Grundlage kann er durch naheliegende, keineswegs schwierige Versuche fes&stellen, wie weit er im Einzelfall die Verbindungsleitung machen muß, um die gewünschte weiche Federung zu erzielen« Die erforderliche Weite hängt danach nicht nur von der Schwere und der Belastung des Fahrzeuges, sondern auch von dem gewählten Luftvolumen in Federbalg und starrem Behälter sowie von der Balgausbildung und der Örtlichen Entfernung «zwischen Balg und Behälter ab« Praktisch brauchbare Ergebnisse lassen sich im Einzelfall mit hinreichender Zuverlässigkeit nicht auf rein rechnerischem Y/ege, sondern nur durch entsprechende praktische Versuche erzielen« Da sie von dem Durchschnittsfachmann auf Grund der Beschreibung des Streitpatents ohne eigene erfinderische Leistung und ohne besondere Schwierigkeiten ausgeführt werden können, kann die Lehre des Streitpatents in dem von der Beklagten dar-gelegton Sinn als hinreichend offenbart angesehen werden« Soweit überhaupt eine Verbindungsleitung verwendet wird, läßt sich allex'dings ein gewisser Durchflußwiderstand und damit auch eine gewisse, wenn auch sehr schwache Dämpfungs-wirkung nicht völlig vermeiden. Das gilt auch für die Konstruktion nach dem Streitpatent, wie der gerichtliche Sachverständige dargclegt hat. Derartige Unterschiede im Druck-
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ausgleich zweier Behälter können aber, wenn die im Streitpatent gegebene Regel der Schaffung "ausgesprochen weiter" Leitungen befolgt wird, so gering sein, daß sie praktisch vernachlässigt werden können, da sie die zu erzielende "Weichheit11 der Federung nicht in einer nennenswert ins Gewicht fallenden Weise beeinträchtigen.
V. Geht man auf Grund der bisherigen Darlegungen von der ausreichenden Offenbarung einer Anweisung zu dem technischen Handeln aus, so ist zu prüfen, ob und in welcher Weise diese Anweisung gegenüber dem Stande der Technik neu und fortschrittlich ist.
1. Mit dem gerichtlichen Sachverständigen kann der Gegenständ der Erfindung nach Anspruch 1 des Streitpatents allenfalls insoweit als neu angesehen werden, als der Zusatzbehälter entsprechend den Zeichnungen und der Beschreibung von den Federbalgen "örtlich entfernt" aufgestellt ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der Würdigung der ÜS-Fatentschrift Nr. 2 062 574 und der britischen Patentschriften Nr. 162 289/162 290 und 163 826.
a) Die US-Patentschrift 2 062 574 zeigt eine geschlossene Federungseinheit, bei der Federbalg und starrer Teil unstreitig mit "ausgesprochen weiter" Verbindung unmittelbar übereinander angeordnet sind. Ober die Art der Verwendung dieser Luftfederung sind zwar keine besonderen Angaben gemacht. Es ist aber zu demindest nicht ausgeschlossen, eine derartige Federung mit entsprechender baulicher Anpassung auch für Fahrzeuge zu verwenden. Abweichend vom Streitpatent ist hier die Aufstellung des von einem Metallgehäuse
umgebenen starren Teils der Federung an beliebiger Stelle *
nicht möglich.
1>) Dies gilt auch Tür die Luftfederungen* wie sie die britischen Patentschriften Hr. 162 289/162 290 für Fahrzeuge zeigen«, Sie bestehen aus einem nachgiebigen Teil (Balg) und einem starren Teil (Zusatzbehälter). Beide Teile sind mit einer verhältnismäßig kurzen Verbindungsleitung unmittelbar übereinander angeordnet. Y/ie bereits dargelegt, kann diese Verbindungsleitung nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen als "ausgesprochen weit" im Sinne des Streitpatents bezeichnet werden. Brosselorgane sind nicht vorhanden. Diese Luftfederung nimmt also eine Ausführung nach dem bisherigen Wortlaut des Anspruchs 1 vorweg. Es fehlt jedoch die Möglichkeit einer getrennten Aufstellung des Zusatzbehälters an beliebiger Stelle, wie dies zu demindest nach der Beschreibung und den Zeichnungen des Streitpatents vorgesehen ist.
c) Die britische Patentschrift Hr. 163 826 zeigt in Fig.3 einen FedenragskÜrper, der aus einem starren luftgefüllten Unterteil mit einem weiten Übergang zu einem nachgiebigen Teil besteht. Über die Art und Weise, wie diese Federung oder auch die gleichzeitig mit ihr erstrebte Dämpfung (uanti-vibration system") im einzelnen bewirkt werden soll, braucht hier nicht weitex* eingegangen zu wer -den. Angesichts der weiten, ungedrosselten Verbindung zwischen starrem und nachgiebigem Teil würde auch die Anord-nung nach Fig.3 dieser Entgegenhaltung zu demindest unter den Wortlaut des Anspruchs 1 des: Streitpatents fallen.
2. Um entsprechend der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen eine Abgrenzung gegenüber diesen Entgegenhaltungen vorzunehmen, hat die Beklagte vor ge schlagen, in den Obei’begriff des Anspruchs 1 vor dem V/ort "starren” die Worte "getrennt angeordneten" einzufügen. Gegen diesen Versuch einer "Klarstellung” oder "Einschränkung” des Er-
findungsgegensvandes des Streitpatents wendet sich die Klägerin mit der Begründung, daß dieses Merkmal zu imbest immt sei und auch in gewisser Hinsicht im Wider-sprach zur Passung des Anspruchs 1 und der Beschreibung des Streitpatents stehe» Denn nach dem Inhalt des Streitpatents könne es an sich überhaupt nicht irgendwie entscheidend auf den größeren oder geringeren Abstand zwischen Balg und Zusatzbehälter ankommen• Die Beklagte gibt seihst zu, daß es sich in jedem Fall empfehle, den starren Behälter "möglichst nahe" an den Federbalg heranzulegen; denn "natürlich werde die Gefahr der erfindungsgemäß zu vermeidenden Brosseluugerrmittckr Länge der Verbindungsleitung wachsen" (Schriftsatz vom 1.Oktober 1958 S.8; vgl,auch Patentschrift S.3 Z.89-93, wo zwar ausdrücklich nur von der besseren Baumausnutzung die Rede ist, obwohl nach der eigenen Auffassung der Beklagten das Kurzhalten der Verbindung in jedem Fall auch der Verbesserung der erstrebten weichen Federwirkung dient). Mit Recht weist die Klägerin aber auch auf den Wortlaut des Anspruchs 1 hin, der ausdrücklich die Luftfederung der Vorderachse des Ausführungsbeispiels mit den Bezugszeichen 45? 46 einbesieht, obwohl hier nach Fig. 4 von einer "örtlichen Trennung" oder "getrennten Anordnung" schwerlich die Rede sein kann; denn der Federbalg (46) ist ersichtlich unmittelbar auf das engste mit dem starren Behälter (45) durch einen Befestigungsflansch oder in ähnlicher Weise verbunden. Es bleiben also in Wirklichkeit nur zwei an sich getrennte, aber unmittelbar und eng miteinander verbundene Bauelemente übrig.
3. Bejaht man mit dem gerichtlichen Sachverständigen in dem eingeschränkten Umfang die Neuheit des Erfindungsgegenstandes nach Anspruch 1 des Streitpatents, notfalls unter Ausschaltung der Luftfederung (45, 46) der Vorder-
achse, so kann in Übereinstimmmung mit dem Sachverständigen auch unterstellt werden, daß die Erfindung, soweit sie die "örtlich getrennte” Aufstellung des Zusatzbehälters betrifft, eine "gewisse Bereicherung der Technik” insofern darstellt, als auf eine "ausgesprochen weite” Verbindung früher nicht genügend geachtet worden sein mag. Bas wird im wesentlichen daran gelegen haben, daß man sich nicht nur auf eine reine Federwirkung - wie nach der US-Patentschrift Nr«. 2 062 574 - beschränken wollte, sondern darüber hinaus mit der Luftfederung zugleich eine "Bämpfung” verbinden wollte.
4. Auf die US-Patentschrift Hr. 1 094 567» die Österreichische Patentschrift Hr. 158 737? die deutsche Patentschrift Hr. 520 719 und die britische Patentschrift Nr. 400 341 braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Soweit diese Patentschriften getrennte Federbalgen und Zusatzbehälter zu dem Gegenstand haben, scheiden sie als neuheitsschädlich ohne weiteres deshalb aus, weil durch Abschaltung von Luftteilvolumen oder durch Drosselungen zu demindest bei bestimmten Fahrverhältnissen eine Versteifung der Luftfederung oder auch eine Dämpfungswirkung erstrebt wird.
VI. Bejaht man auf Grund der bisherigen Darlegungen, wenn auch in eingeschränktem Umfange, ’Heuheit. und Fortschrittlichkeit der Erfindung nach Anspruch 1 des Streitpatents, so ist in Übereinstimmung mit dem Ergebnis^der angefochtenen Entscheidung auf jeden Fall die Patentwürdigkeit mangels Erfindungshöhe zu verneinen. Der Erfinder des Streitpatents hat zur Erzielung einer wirksamen und weicheren Luftfederung, insbesondere bei schweren Fahrzeugen mit starken Belastungen, auf die sonst vielfach übliche Verbindung von Luftfederung und Dämpfung verzichtet und die - an sich' notwendige - Dämpfung von der Federung abgetrennb und sie besonderen Vorrichtungen (Teleskopdämpfern) zugewiesen. Der
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Verzicht auf die besonderen Zwecken, nämlich der Dämpfung dienenden Drosselungen- führte geradezu zwangsläufig zu der Herstellung weiter und möglichst kurzer Verbindungen zwischen Federbalg und Zusatzbehälter. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb sieh ein Konstrukteur, der die Luftfederung nicht zugleich mit der Dämpfung verbinden und. hierzu besondere Vorrichtungen einbauen wollte, Anlaß haben sollte, sich der Vorteile zu begeben, die bereits auf Grund der weiten Verbindungen zwischen nachgiebigem Federbalg und starrem Behälterteil bekannt waren (vgl.hierzu insbesondere die US'-Patentschrift Kr. 2 062 574 und die britischen Patentschriften Hr.162 289/162 290). Auch das Unterlassen einer Drosselung war ebenso bekannt wie die sich in diesem Falle für die reine Federung ergebenden Vorteile.
Soweit der gerichtliche Sachverständige glaubt., die SrfindungshÖhe bejahen zu sollen, weil es sich nicht nur um statische Vorgänge, sondern bei Fahrzeugen in der Bewegung um rasche Schwingungsvorgänge handelt, die schwieriger zu beurteilen sind, vermag ihm der Senat nicht zu folgen.
Hs mag sein, daß der Konstrukteur die sich aus den raschen Schwingungen ergebenden Vorgänge im einzelnen nicht ohne weiteres richtig zu beurteilen oder einzuschätzen vermag.
2s darf aber nicht übersehen werden, daß 'es auch nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen jedem Durchschnittsfachmann bekannt ist, daß zwei Behälter, die das für weiche Federungen erforderliche größere Luftvolumen enthalten, nur durch sehr weite: Verbindungsleitungen zu dem raschen Druckausgleich gebracht werden können. Derartige weite Verbindungen waren dem Fachmann aus den genannten Entgegenhaltungen auch bekannt. Wie weit im Einzelfall die Verbindung zu gestalten war, konnte der Durchschnittsfachmann, wie die Beklagte zur Begründung der Offenbarung im einzelnen,selbst
überzeugend dargelegt hat, ohne erfinderische Leistung durch einfache Versuche ermitteln* Es kann auch nicht anerkannt werden? daß der Erfinder des Streitpatents mit dem Verzicht auf Drosselung und Dämpfung ein technisches Vorurteil überwunden hätte« Nach alledem fehlt es für den Anspruch 1 an der für einen Patentschutz erforderlichen Erfindungshöheo
TII. Aus der
folgt im vorliegenden Pall, daß auch die ünteransprüche 2, 3 und 4 weder für sich allein noch in Vei*bindung mit dem Hauptansprueh mangels selbständiger erfinderischer Leistung bestehen bleiben können. Sie befassen sich lediglich mit den besonderen Auswirkungen, die durch Änderungen der statischen Belastung des Fahrzeugs, z«B« durch Abladen oder Zuladen, für die Federung entstehen können*
1 o Die Ansprüche 2 und 3 betreffen Regeleinrichtungen für den Druck sowie Verzögerungseinrichtungen, die ein Ansprechen der Regeleinrichtungen bei anderen als statischen Lastenderungen, z.B. infolge Unebenheiten der Fahrbahn, ausschließen sollet!« Die Beklagte behauptet selbst nicht, daß die in diesen Ansprüchen enthaltenen besonderen Merkmale neu und erfinderisch seien« Es bedarf deshalb auch keines weiteren Eingehens auf die entge&ngehdltenen deutschen Patentschriften Nr.227 529, 495 343 und 623 215 sowie die Literaturstelle bei Wintergerst, "Die technische Physik des Kraftwagens11 1940 S«57»
Der Senat kann zwar der Auffassung der Klägerin, daß es sich bei Anspruch 2 im Verhältnis zu Anspruch 1 um eine reine Aggregation handle, nicht anschließen. \7ie sich aus S« 1 Z.28 bis Sv2 Z.ll der Patentschrift ergibt, wird durch die Verbindung der Merkmale ein echter Kombinationseffekt erzielt. Trotzdem muß dem Hilfsantrag der
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Beklagten, die auf eine Kombination dieser beiden Ansprüche gerichtet ist, der Erfolg versagt bleiben, weil diese Verbindung nicht als selbständiger erfinderischer Schritt anerkannt werden kann. Bas gleiche gilt für eine von der
Beklagten hilfsweise angeregten Einbeziehung des Anspruchs 3o
*
2c Der Anspruch 4 sieht lediglich getrennte Luftfede-rungssysteme für die Vorder- und für die Hinterachsen vor, um auf diese Weise die Federung jeweils den verschiedenen Achslasten besser anpassen zu können. Auch diese Maßnahmen können nicht als erfinderisch gewertet werden, so daß auch der Anspruch 4 nicht aufrechterhalten werden kann.
Soweit es sich um die ühteransprüche 2-4 handelt, befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen, der für den Fall der Vernichtung des Anspruchs 1 diese Ühteransprüche in keiner Form für schutzfähig hält.
VIII c Hach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen .
Die Kostenentscheidung beruht auf § Abs*3 PatG in Verbindung mit § 40 PatG.
Wilde Bock Christoph Spreng
Bundesrichter Dr.Birnbach ist in den Kuhestand getreten.
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