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BGH

Gericht: BGH

nichtigen Vertrage in einer als solche rechtlich einwandfreien Nebenabrede eine Eigentümergrundschuld zur Sicherung der; Forderungen des Ver~ tragsgegners aus dem nichtigen Vertrage abgetreten worden, so steht dem Anspruch auf Rückab-■ 1 tretung der Eigentümergrundschuld die Bestimmung : i des § 817 Satz 2 BGB,nicht entgegen (Bestätigung von RGZ 67j 321 /525? Alleininhaber bei der Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20 Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Drv h0Co Wilde, Dr0 Birnbach, Dr«, Nastelski, D.Co Weiss und Dr o Herr für Recht erkannt % deren Gewährung und Annahme gegen das Gesetz und die guten Sitten verstoßen habe, sei unter, diesen Umständen nach der Bestimmung des § ■817 Satz 2 BGB, d:e auch bei Verstößen gegen Preisvorsehriften angewendet werden milsse CBGHZ 8, 348 /5697’) ausgeschlossen* des BerüfuhgSgehic daß die Klage auch insoweit unbegründet sei, als mi t; ihr die Verurteilung des Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschule begehrt: wird, die der Beklagte der DPG abgetreten hat (Ziff 2 des Klageantrages)» Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführts Nach der Eintragungsbewilligung und der Aussage des Zeugen Kj^fD^sei der DPG die Grundschuld als Sicherheit für die von: ihr gezahlten BeschaffungsVorschüsse gegeben worden. Satz 2 BGB nicht zurückgefordert werden könnten, sei die zu sichernde Forderung entfallene Die Grundschuld sei mithin ohne Rechtsgrund bestellt worden und könne daher zurückgefordert werden (§812 BGB)» § 817 Satz 2 stehe dem nicht entgegen» Denn diese Bestimmung gelte.nicht für 'Leistungen, die nur sicherungshalber.erfolgt seien, aber nicht endgültig in das Vermögen des/Empfängers übergehen seilten.. Die Grund schuld sei auch nicht der' Gegenstand,, den der Beklagte nach dem nichtigen Vertrage habe leisten sollen» D:ie Bestellung der Grundschuld beruhe vielmehr auf einem lange nach Zahlung der Vorschüsse aus Auch diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen» Das Berufungsgericht hat zwar nicht beachtet, daß es sich im Vorliegenden Palle nicht um die Bestellung einer, Gründschuld handelt, sondern daß die - als Eigentü-mergrundschuld eingetragene - Grundschuld an die DPG abge--treten worden ist» An der rechtlichen Beurteilung ändert sich hierdurch jedoch nichts» Der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld, die der Beklagte an die DPG abgetreten hat, ist unbegründet, da dem Beklagten, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat,, eine Einrede zusteht, durch:welche die Geltendmachung der Grundschule ausgeschlossen ist» Die Abtretung der Grundschuld ,ist nach den; Peststellungen des Berufungsgerichts zur Sicherung der Forderungen der DPG aus den von ihr dem Beklagten gewährten Beschaffungsvorschüssen erfolgt«, Die Rückforderung dieser Vorschüsse ist aber, wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht angenommen hat, .nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. ■ Auch, die Auffassung des Berufungsgerichts, der An- 1 spruch des Beklagten auf Rückübertragung der Grundschuld, aus dem sich hiernach hie dem Duldungsanspruch er.tgegenstehende Einrede herleiter, werde durch die Bestimmung des § 817 Satz 2 nicht ausgeschlossen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken* Die Ausnahmevorschrift des §*817 Satz 2 BGB ist hach herrschender Rechtsauffassung nur auf solche Leistungen anzuwenden, die unmittelbar auf ...Grund eines gegen das Gesetz oder gegen die guten. Sitten verstoßenden Vertrages gewährt werden, während Leistungen, die, wie die Bestellung eines Pfandes für eine aus dem Vertrage entspringende Forderung, als solche einem erlaubten Zweck dienen, von der Bestimmung nicht betroffen werden:(RGZ 67, 325; Staudinger 100 Auf1 Anm 21 zu § 817 BGB mit weiteren Nachweisungen), Die Abtretung der Grundschule! Revision annimmt,, auf Gründ eines rechtlich nicht zu beanstandenden Nebenvertrages erfolgto Mag die Abtretung auch mittelbar die Abwicklung der gesetz- und sittenwidrigen Hauptabmachungen der Parteien gefördert haben,, so verstieß doch der unmittelbar und für die Anwendbarkeit des § 817 Satz 2 BGB allein entscheidende Zweck, der mit ihr verfolgt wurde, weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten* Denn die Grundschuld ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an Erfüll lungs Statt abgetreten worden, sondern sollte lediglich zur Sicherung der Forderungen der DPG aus den BeschaffungsVorschüssen dlenen* Dieser Zweck war aber als solcher weder Verbots- noch sittenwidrige Nach anerkannter Rechtsauffassung werden,zudem durch § 817 Satz 2 BGB nur solche Leistungen erfaßt, die endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen sollen. Auf1 Anm 10 zu § 817 BGB)* Auch aus diesem Grunde steht daher § 817 Satz 2 BGB dem Anspruch des Beklagten auf Rückübertragung .der Grundschuld nicht entgegen* Der Hinwegs, die Einräumung rein dinglicher Rechte, wie, die Bestellung - und auch die Abtretung - einer Grundschuld, sei nicht als "Eingehung einer Verbindlichkeit” im Sinne des § 817 Satz 2 BGB anzusehen,, ist gegenstandslös, da das Berufungsgericht diesen Grundsatz beachtet hat0 Wenn die Revision sodann unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts in WarnRsp 1918 Mr 10 hervorhebt, daß die Bestellung - genauere die Abtx’etung -der Grundschuld auf einem rechtswirksamen Nebenvertrage beruhe und deshalb § 817 Satz 1 BGB nicht anwendbar sei, so übersieht sie:, daß es sich Lm vorliegenden Falle nicht um die Anwendbarkeit dieser Bestimmung handelt, die das Berufungsgericht denn auch nicht angewendet hat, sondern daß allein in Frage steht, ob für' den- Beklagten der Anspruch auf Rückübertragung 'der Grundschuld durch die Bestimmung des § 817 Satz £ BGB ausgeschlossen werde* Das Reichsgericht hat zwar aaO ausgesprochen, daß es im Falle der Einräumung einer Grundschuld für die Frage der Anwendbarkeit des § 817 Satz 2 BGB nicht darauf ankomme, welchen wirtschaftlichen Zweck'die Beteiligten verfolgt hätten und ob .insbesondere die Grundschuld zur Sicherung der persönlichen Forderung aus einem - wegen Sittenwidrigkeit, nichtigen - Vertrag habe dienen sollen,. Das Berufungsgericht hat sich jedoch mit dieser Entscheidung ausdrücklich auseinandergesetzt und'zutreffend bemerkt, daß der dcrt entschiedene Sachverhalt sich von dem vorliegenden Falle insofern wesentlich unterscheide, als dort die Einräumung der Grundschuld der Gegenstand war, den die damalige Beklagte unmittelbar auf Grund des nichtigen Vertrages leisten sollte und geleistet hätte, während hier die Abtretung der Grundschule in einem als solchen rechtswirksamen Nebenvertrage vorgenommen worden ist.. nicht darauf an, ob diese Bestimmung auch deshalb ausschei.de, weil Sicherheiten nicht für dauernd, sondern nur vorübergehend in das Vermögen des Empfängers übergehen, so wird auch hier verkannt, daß es sich im vorliegenden Palle nicht um die Frage der Anwendbarkeit des § 817 Satz .!_ BGB sondern um die der Anwendbarkeit des § 817 Satz 2 BGB handelt» Für diese Frage ist jener Umstand aber nach dem Gesagten bedeutsam» Baß im vorliegenden Falle die Grundschuld trotz des mit der Abtretung verfolgten Sicherungszweckes dem Vermögen der BPG nicht nur vorübergehend zugeführt worden sei, trifft entgegen; der Meinung der Revision nicht zu» Allerdings kann von einem vorübergehenden Übergang in das Vermögen des Empfängers, nur dann die Rede sein, wenn, wie die Revision unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 67, 32] /526/ bemerkt, später kein Grund für einen dauernden Übergang eingetreten isto Der Auffassung der Revision, im vorliegenden Falle sei. ein solcher Grund gegeben, weil die Befriedigung aus der zu sichernden Forderung nicht mehr erfolgen könne, kann jedoch nicht beigetreten werden» Die Revision beachtet hier nicht, daß der DFG mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB aus der Hingabe der Beschaffungsvorschüsse überhaupt keine - auch nicht eine "nicht realisierbare" - Forderung erwachsen ist und mit-. Die Revision meint schließlich noch, es bedeute keine unbillige Begünstigung der Klägerin, wenn ihr die Grundschuld angesichts des Umstandes verbleibe, daß ihr aus der Geschäftsverbindung noch Ansprüche gegen den Beklagten in mindestens gleicher'Hohe zuständen» Auch mit dieser Erwägung kann sie jedoch keinen Erfolg haben,. Satz 2 BGB), kann dabei auf sich beruhen* Denn wollte man im vorliegenden Falle dem Beklagten aus Billigkeitserwägungen die Einrede gegen die Geltendmachung der Grundschuld versagen, so würde das dazu nötigen, der zwischen den Parteien streitigen Frage nachzugehen, ob der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung noch Ansprüche gegen den Beklagten zustünden, wenn dem nicht § 817 Satz 2 BGB entgegenstünde<, Das würde aber dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 81?

Zitierte Normen: § 817 BGB § 97 ZPO
BGBGrundschuldBerufungsgerichtDPGSchrottKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz s BGB § 817 Satz 2
Rechtssatz % Ist im Zusammenhang mit einem nach § 134 BGB
nichtigen Vertrage in einer als solche rechtlich einwandfreien Nebenabrede eine Eigentümergrundschuld zur Sicherung der; Forderungen des Ver~ tragsgegners aus dem nichtigen Vertrage abgetreten worden, so steht dem Anspruch auf Rückab-■ 1 tretung der Eigentümergrundschuld die Bestimmung : i des § 817 Satz 2 BGB,nicht entgegen (Bestätigung von RGZ 67j 321 /525? 326/'; rg WarnRspr 1917? 206)1
Aktenzeichen:	X	ZE	+6/54	'	■	IG	Hamburg
 Urteil des BGH vom. 20 Dezember 1955	OLG	Hamburg
V e r k ü n d e t am 20 Dez* 1955
gjrunau, Justizobersekretär
'oi s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1 m Hamen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit
 der Firma	Verwaltung, Gesells
 mit beschränkterHaftung (Allgemeine Deutsche Verwaltung), vertreten durch ihren allein zeichnüngs-bereehtigteh Geschäftsführer Graf W( istr, £,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Pro zeßbeVollmachti gt er %
Rechtsanwalt Dr0
gegen
 den Kaufmann- Walter F #[ Firma Walter G»Ho
- Prozeßbevollmächtigter!
Alleininhaber
 bei
der
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr,
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20 Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Drv h0Co Wilde, Dr0 Birnbach, Dr«, Nastelski, D.Co Weiss und Dr o Herr
 für Recht erkannt %
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des ;2,o Zivilsenats des. Hanseatischen Oberlandesge-richts zu Hamburg vom 19* Januar 1954 wird auf Kosten der. Klägerin zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
 Anfang 1951 bereitete der Deutschen (i»f» DPG), als deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin klagt? die Beschaffung von Blechen für ihre Produktion Schwierigkeiten» Bleche wurden' von den Walzwerken abgegeben, wenn Schrott zur Verfügung gestellt wurde (sog* Umarbeitungskontrakte,,, bei denen im Verhältnis 10sl für Schrott Bleche geliefert wurden)» Die DPG besaß keine Erlaubnis zu dem Schrotterwerb» Sie trat mit dem Beklagten in Verbindung:, damit er ihr bei der Blechbeschaffung behilflich sein solle» Sie selbst wünschte bei dem Schrotterwerb nicht in Erscheinung zu treten»
Der Beklagte erwarb mit Kenntnis der DPG Schrott zu Überpreiseno Für die Bezahlung dieses Schrotts stellte die DPG ihm' auf einem unter seinem Barnen eingerichteten Konto.bei der	Kreditbank	Beträge	zur	Ver-
fügung, die sich auf insgesamt 244-1750 DM belaufen haben» Der Beklagte teilte der DPG jeweils den Eingang \on Schrott unter Vorlage des Frachtbriefes mit. Daraufhin wurde der erforderliche Betrag überwiesen, über derer dann unter Zustimmung der DPG zugunsten des Schrott^ lieferanten verfügte» Es war vereinbart, daß der angelieferte Schrott Eigentum der DPG werden solltec
 Zur Sicherheit der Ansprüche der DPG aus der Geschäftsverbindung trat der Beklagte am 4° Februar 1952 der DPG eine Eigentümergrundschuld von 70»000 DM ab, die er auf seinem Grundbesitz in	hatte	eintra-
gen lassen»
: Der Schrott wurde den Walzwerken geliefert, mit denen der Beklagte Umarbeitungsköntrakte abschloß» Die Walzwerke rechneten den Schrott zu dem festgesetzten Inlandspreis von 05 - 90 DM pro Tonne an» .Mit der DPG
schloß der Beklagte Verträge über Lieferung von Tiefzieh-blechen, und zwar bestellte die LPG- am 27o März und 18»
Mai 1951 bei ihm je 100 t Bleche zu dem Richtpreis von 1050 DM pro Tonne.,
Der Beklagte und die DPG waren damals der Ansicht, daß bei diesem Blechpreis.,, der keinen Beschränkungen durch Preisvorschriften unterlag und auch nur als Richtpreis unter Vorbehalt der Änderung bei anderer Marktsituation gedacht war, der Beklagte Ausgleich für die gezählten Schrottüberpreise erhalten und noch einen Gewinn von 50 DM pro t erzielen würde» Die Beschaffungsvorschüsse für den Schrott sollten gegen die Blechlieferungen, über die der Beklagte Rechnungen ausstellte, verrechnet werden.
Die Bestellung vom 18* Mai 1951 ist.voll erfüllt worden«, Dagegen ist von der Bestellung vom 2?» März 1951 ein Rest von. etwa 70 t offen geblieben. Die Klägerin hat diesen Auftrag wegen Nichteinhaltung der Liefertermine storniert und Abdeckung ihres Guthabens aus den gezahlten Beschaffungsvorschüssen in Höhe von 86o6l7s15 DM verlangt»
Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen?
1)	an die Klägerin 86.954,57 DM nebst 8$ Zinsen seit-dem 16o Oktober 1952 zu zahlen,
2)	den Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvoll-
streckung aus der Grundschuld über 70-000 DM in die im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücke in	und	zwar eingetragen
 im Grundbuch von^^^Hfe Bd M Bl 170 (Abteilung III Nr 3) B^FbT 12y (Abteilung III Nr 1) und Bd f 31 203 (Abteilung III Nr 1) zu dulden»	'	:■
Entsprechend diesem Anträge ist Versäumnisurteil ergangen» Der Beklagte hat Einspruch eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen»
Er hat eingewandt? Er sei nur verdeckter Stellvertreter für die DPG gewesen» Die Gesamtabmachung, die auf
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Beschaffung von Schrott zu Schwarzmarktpreisen für die DBG- h Lnausgelaufen sei, verstoße gegen Gesetz und gute Sitten«, Der Rückforderung der Beschaffungsvorschüsse stehe § 817 Satz 2 BGB'entgegen«, Er sei auch nicht mehr bereichert«, Die Zahlungen der DBG seien restlos für die Schrottbeschaffüng verbraucht worden«. Der restliche Schrott sei vom Stahlwerk	zu dem	offiziellen	Markt-
preis übernommen und der DBG gutgebracht worden«, Er habe durch den Rücktritt der DBG nicht nur den vorgesehenen Gewinn nicht erzielt, sondern sogar zugesetzt«, Der Rücktritt verstoße zudem gegen Treu und Glauben, Die DBG habe ihn nur deshalb erklärt, weil inzwischen der Engpaß auf dem Blechmarkt überwunden gewesen sei„
...................   'd	■
Die Klägerin hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu. erhalten,,
Sie ist, dem Vorbringendes Beklagten entgegengetreten« Insbesondere hat sie geltend gemacht, der Beklagte könne sieh auf § 817 . Satz 2 BGB nicht berufen,.
Die Vorschüsse seien auf den Kaufpreis für die Blechlieferungen des Beklagten geleistet worden«, Die Blechlieferungsverträge aber seien rechtlich nicht zu beanstanden! An den Schrotteinkäufen des Beklagten sei sie nicht beteiligt gewesene In jedem Palle müsse“ der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld dulden, ,da: die Bestimmung des § 817 Satz 2, wenn sie überhaupt anzuwenden sei, auch der Rückforderung der Gruneise hui d entgegenstehe«, •
Das Landgericht hat nach dein Anträge der Klägerin erkannto Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen«,
Mit ihrer Revision bittet die Klägerin, das erst.-instanzl1che Urteil■insoweit wiederherzuste1 Len, als
 der Beklagte verurteilt worden ist-, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld zu dulden0 Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Ent s ehe i dungsgründe s
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmüng mit der Auffassung-des Landgerichts davon ausgegangen, daß der Beklagte als Eigenhändler tätig geworden sei und ernstgemeinte Blechkäufe Vorgelegen hätten, bei denen die DBG allerdings in gewisser Weise Einfluß genommen und vor allem für die Finanzierung gesorgt habe» Entgegen der Meinung deis Landgerichts ist es jedoch der Auffassung, daß der Rückforderung der von der DBG geleisteten Vorschüsse {Ziff 1 des Klageantrages) die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB entgegenstehe» Diese Vorschüsse, seien, so führt das Berufungsgericht aus, nach dem Ergebnis der.Beweisaufnahme ausschließlich zu dem ,Zweck geleistet worden, es dem Beklagten zu ermöglichen, Schlott zu Überpreisen zu erwerben» Bür Schrott habe die Anordnung BR Nr 135/48 über die Breise von Schrott, Gußeisen und Nutzeisen gegolten, die auf Grund des Breisgesetzes vom 10» April 1948 erlassen worden sei» Zuwiderhandlungert seien nach dem Wirtschaftsstrafgesetz vom 26» Juli 1949 strafbar gewesen» Die DBG habe wegen ihres starken Interesses an der Beschaffung sonst nicht erhältlicher Bleche den:Beklagten durch die Einrichtung des '’B^m^EinkaufSkontos" bewußt und planmäßig in die Lage versetzt, sich unter Verstoß gegen die einschlägigen Breisbestimmungen auf dem schwarzen Schrottmarkt als Einkäufer zu betätigen« Dem stehe nicht entgegen, daß; die Blechlieferungsverträge als solche nicht zu beanstanden seien und daß später die Vorschüsse mit
 dem Kaufpreis für die Bleche hätten verrechnet werden sollen... Es müsse der Gesamt Charakter der Geschäfte betrachtet werden* Dabei ergebe sich, aber, daß die Vorschüsse bewußt und ausschließlich der Finanzierung von Schwarzmarktgeschäften gedieht hätten» Die Rückforderung der Vorschüsse,. deren Gewährung und Annahme gegen das Gesetz und die guten Sitten verstoßen habe, sei unter, diesen Umständen nach der Bestimmung des § ■817 Satz 2 BGB, d:e auch bei Verstößen gegen Preisvorsehriften angewendet werden milsse CBGHZ 8, 348 /5697’) ausgeschlossen*
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsverstoß erkennen* Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen*
Dagegen wendet sich die Revision gegen die ■. Auffassung! des BerüfuhgSgehic	daß die Klage auch insoweit
 unbegründet sei, als mi t; ihr die Verurteilung des Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschule begehrt: wird, die der Beklagte der DPG abgetreten hat (Ziff 2 des Klageantrages)» Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführts Nach der Eintragungsbewilligung und der Aussage des Zeugen Kj^fD^sei der DPG die Grundschuld als Sicherheit für die von: ihr gezahlten BeschaffungsVorschüsse gegeben worden. Da die Vorschüsse nach § 81?
Satz 2 BGB nicht zurückgefordert werden könnten, sei die zu sichernde Forderung entfallene Die Grundschuld sei mithin ohne Rechtsgrund bestellt worden und könne daher zurückgefordert werden (§812 BGB)» § 817 Satz 2 stehe dem nicht entgegen» Denn diese Bestimmung gelte.nicht für 'Leistungen, die nur sicherungshalber.erfolgt seien, aber nicht endgültig in das Vermögen des/Empfängers übergehen seilten.. Die Grund schuld sei auch nicht der' Gegenstand,, den der Beklagte nach dem nichtigen Vertrage habe leisten sollen» D:ie Bestellung der Grundschuld beruhe vielmehr auf einem lange nach Zahlung der Vorschüsse aus

besonderem Anlaß geschlossenen NebehveiHrag, der, für sich betrachtet, keinen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen dis guten Sitten enthalte» Der Geltendmachung der Grundschuld stehe demnach eine Einrede entgegen, die zur Abweisung des Duldungsanspruchs führen müsse»
Auch diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen» Das Berufungsgericht hat zwar nicht beachtet, daß es sich im Vorliegenden Palle nicht um die Bestellung einer, Gründschuld handelt, sondern daß die - als Eigentü-mergrundschuld eingetragene - Grundschuld an die DPG abge--treten worden ist» An der rechtlichen Beurteilung ändert sich hierdurch jedoch nichts»
Der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld, die der Beklagte an die DPG abgetreten hat, ist unbegründet, da dem Beklagten, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat,, eine Einrede zusteht, durch:welche die Geltendmachung der Grundschule ausgeschlossen ist» Die Abtretung der Grundschuld ,ist nach den; Peststellungen des Berufungsgerichts zur Sicherung der Forderungen der DPG aus den von ihr dem Beklagten gewährten Beschaffungsvorschüssen erfolgt«, Die Rückforderung dieser Vorschüsse ist aber, wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht angenommen hat, .nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Forderungen, zu deren Sicherung die Grundschuld vereinbarungsgemäß bestimmt war, sind daher nicht entstanden» Damit ist der Rechtsgrund für die Abtretung der Grundschuld entfallen»
In einem solchen Falle kann aber der Grundeigentümer und Zedent die Rückübertragung der Grundschuld verlangen, und zwar sowohl auf Grund der Vereinbarung, die der Abtretung zugrunde lag, wie; auch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB)» Macht der Grund-schuldgläubiger die Grundschuld, wie im vorliegenden Fal-
le, gleichwohl im Klagewege geltend, sc steht dem Gründet gen ttimer wegen seines Anspruchs auf Rückübertragung der Grundschuld eine Einrede zu, die zur Abweisung der Klage führen muß. (RGZ 78, 60 /VXJ\ 91, 218 /225/2267)0 Soweit der Anspruch auf Rückabtretung der Grundschuld sich auf § 812 BGB gründet, handelt es sich dabei um die allgemeine Bereicherungseinrede f die'in den Fällen.der ungerechtfertigten Bereicherung neben Uem •Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung (.§ 812 BGB) als selbständige Einrede zur Entstehung gelangt und jeden Anspruch entkräftet, durch den der Kläger auf Kosten des Beklagten ohne Rechtsgrund bereichert wird (RGRK Anm 1 zu § 821 BGB)« Soweit der Anspruch aus Vertrag hergeleitet wird, ergibt sich die Einrede gemäß § 242 BGB aus der Erwägung, daß der Grundschuldgläubiger das aus der Grundschuld Er-
\-L .	;
langte zurückzuerstatten .verpflichtet wäre und daher die Geltendmachung der Grundschuld mit.Treu und Glauben nicht zu. vereinbaren ist* Ppp-,
■ Auch, die Auffassung des Berufungsgerichts, der An- 1 spruch des Beklagten auf Rückübertragung der Grundschuld, aus dem sich hiernach hie dem Duldungsanspruch er.tgegenstehende Einrede herleiter, werde durch die Bestimmung des § 817 Satz 2 nicht ausgeschlossen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken* Die Ausnahmevorschrift des §*817 Satz 2 BGB ist hach herrschender Rechtsauffassung nur auf solche Leistungen anzuwenden, die unmittelbar auf ... Grund eines gegen das Gesetz oder gegen die guten. Sitten verstoßenden Vertrages gewährt werden, während Leistungen, die, wie die Bestellung eines Pfandes für eine aus dem Vertrage entspringende Forderung, als solche einem erlaubten Zweck dienen, von der Bestimmung nicht betroffen werden:(RGZ 67, 325; Staudinger 100 Auf1 Anm 21 zu § 817 BGB mit weiteren Nachweisungen), Die Abtretung der Grundschule! ißt im vorliegenden Falle aber, wie das Berufungs-
gericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat und auch die . Revision annimmt,, auf Gründ eines rechtlich nicht zu beanstandenden Nebenvertrages erfolgto Mag die Abtretung auch mittelbar die Abwicklung der gesetz- und sittenwidrigen Hauptabmachungen der Parteien gefördert haben,, so verstieß doch der unmittelbar und für die Anwendbarkeit des § 817 Satz 2 BGB allein entscheidende Zweck, der mit ihr verfolgt wurde, weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten* Denn die Grundschuld ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an Erfüll lungs Statt abgetreten worden, sondern sollte lediglich zur Sicherung der Forderungen der DPG aus den BeschaffungsVorschüssen dlenen* Dieser Zweck war aber als solcher weder Verbots- noch sittenwidrige Nach anerkannter Rechtsauffassung werden,zudem durch § 817 Satz 2 BGB nur solche Leistungen erfaßt, die endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen sollen. Für Leistungen, die nur sicherungshalber bewirkt werden und bestimmungsgemäß zurüekzugeben sind, wenn der Sicherungszweck entfällt, trifft; diese Voraussetzung nicht zu (RGZ 67, 321 /3"267; RG WarnRsp 1917 Nr 206 mit weiteren Nachweisungen; RGRK Anm 2 zu § 817 Satz 2 BGB; Staudinger, 10. Auf1 Anm 10 zu § 817 BGB)* Auch aus diesem Grunde steht daher § 817 Satz 2 BGB dem Anspruch des Beklagten auf Rückübertragung .der Grundschuld nicht entgegen*
Was die Revision 'hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet,', eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen*
Der Hinwegs, die Einräumung rein dinglicher Rechte, wie, die Bestellung - und auch die Abtretung - einer Grundschuld, sei nicht als "Eingehung einer Verbindlichkeit” im Sinne des § 817 Satz 2 BGB anzusehen,, ist gegenstandslös, da das Berufungsgericht diesen Grundsatz beachtet hat0
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Wenn die Revision sodann unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts in WarnRsp 1918 Mr 10 hervorhebt, daß die Bestellung - genauere die Abtx’etung -der Grundschuld auf einem rechtswirksamen Nebenvertrage beruhe und deshalb § 817 Satz 1 BGB nicht anwendbar sei, so übersieht sie:, daß es sich Lm vorliegenden Falle nicht um die Anwendbarkeit dieser Bestimmung handelt, die das Berufungsgericht denn auch nicht angewendet hat, sondern daß allein in Frage steht, ob für' den- Beklagten der Anspruch auf Rückübertragung 'der Grundschuld durch die Bestimmung des § 817 Satz £ BGB ausgeschlossen werde* Das Reichsgericht hat zwar aaO ausgesprochen, daß es im Falle der Einräumung einer Grundschuld für die Frage der Anwendbarkeit des § 817 Satz 2 BGB nicht darauf ankomme, welchen wirtschaftlichen Zweck'die Beteiligten verfolgt hätten und ob .insbesondere die Grundschuld zur Sicherung der persönlichen Forderung aus einem - wegen Sittenwidrigkeit, nichtigen - Vertrag habe dienen sollen,. Das Berufungsgericht hat sich jedoch mit dieser Entscheidung ausdrücklich auseinandergesetzt und'zutreffend bemerkt, daß der dcrt entschiedene Sachverhalt sich von dem vorliegenden Falle insofern wesentlich unterscheide, als dort die Einräumung der Grundschuld der Gegenstand war, den die damalige Beklagte unmittelbar auf Grund des nichtigen Vertrages leisten sollte und geleistet hätte, während hier die Abtretung der Grundschule in einem als solchen rechtswirksamen Nebenvertrage vorgenommen worden ist.. Dem Berufungsgericht ist im übrigen auch insoweit beizutreten, als es annimmc, der angeführten Entscheidung könne angesichts der Entwicklung, die die Rechtsprechung hinsichtlich der. Beurteilung bloßer Sicherheitsleistungen genom-r men habe, nicht gefolgt werden, wenn dort allgemein habe sum Ausdruck gebracht werden sollen,:: daß es für die Fra- „ ge der Anwendbarkeit' des § 817 Satz 2 BGB bei der Ein-
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räumung von Grundschuiden nicht darauf ankomme, ob die Grundschuld nur zur Sicherheit mit der Verpflichtung zur Rückubertragung nach j’ortfall des SicherungsZweckes bestellt oder übertragen word sei, oder ob sie endgültig in das Vermögen des Empfängers habe übergehen sollen»
Wenn die Revision weiterhin meint,, es komme, weil §817.Satz 1 3GB schon aus dem oben erörterten Grunde nicht anwendbar sei. nicht darauf an, ob diese Bestimmung auch deshalb ausschei.de, weil Sicherheiten nicht für dauernd, sondern nur vorübergehend in das Vermögen des Empfängers übergehen, so wird auch hier verkannt, daß es sich im vorliegenden Palle nicht um die Frage der Anwendbarkeit des § 817 Satz .!_ BGB sondern um die der Anwendbarkeit des § 817 Satz 2 BGB handelt» Für diese Frage ist jener Umstand aber nach dem Gesagten bedeutsam» Baß im vorliegenden Falle die Grundschuld trotz des mit der Abtretung verfolgten Sicherungszweckes dem Vermögen der BPG nicht nur vorübergehend zugeführt worden sei, trifft entgegen; der Meinung der Revision nicht zu» Allerdings kann von einem vorübergehenden Übergang in das Vermögen des Empfängers, nur dann die Rede sein, wenn, wie die Revision unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 67, 32] /526/ bemerkt, später kein Grund für einen dauernden Übergang eingetreten isto Der Auffassung der Revision, im vorliegenden Falle sei. ein solcher Grund gegeben, weil die Befriedigung aus der zu sichernden Forderung nicht mehr erfolgen könne, kann jedoch nicht beigetreten werden» Die Revision beachtet hier nicht, daß der DFG mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB aus der Hingabe der Beschaffungsvorschüsse überhaupt keine - auch nicht eine "nicht realisierbare" - Forderung erwachsen ist und mit-.
hin eine Lage, die es rechtfertigen könnte die Grund- . schuld im Vermögen der Klägerin zu belassen, nicht eingetreten ist*	,	■	,
Die Revision meint schließlich noch, es bedeute keine unbillige Begünstigung der Klägerin, wenn ihr die Grundschuld angesichts des Umstandes verbleibe, daß ihr aus der Geschäftsverbindung noch Ansprüche gegen den Beklagten in mindestens gleicher'Hohe zuständen» Auch mit dieser Erwägung kann sie jedoch keinen Erfolg haben,. Die umstrittene Frage, ob und inwieweit in den Fällen des § 81? Satz -2 BGB Billigkeitserwägungen Raum zu geben ist (vgl dazu RGRK 10* Aufl Ahm 1 zu § 81? Satz 2 BGB), kann dabei auf sich beruhen* Denn wollte man im vorliegenden Falle dem Beklagten aus Billigkeitserwägungen die Einrede gegen die Geltendmachung der Grundschuld versagen, so würde das dazu nötigen, der zwischen den Parteien streitigen Frage nachzugehen, ob der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung noch Ansprüche gegen den Beklagten zustünden, wenn dem nicht § 817 Satz 2 BGB entgegenstünde<, Das würde aber dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 81? Satz 2 BGB verfolgt hat, unmittelbar zuwiderlaufen, da der Klägerin alsdann auf einem Umwege der Rechtsschutz zuteil würde, den der Gesetzgeber durch § 817 Satz 2 BGB für Leistungen der dort bezeichneten Art gerade versagen wollte*	.
Die Revision erweist sich damit als unbegründet
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und war daher mit .Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.,.
■Wilde		Birnbach		Nastelsk
	Weiss		Nörr