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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatz; h Einem Namen, einer Firma oder der Besonderen Bezeichnung eines gewerblichen Unternehmens, die mit überragender Kennzeichnungskraft ausgestattet ist und sich kraft langen Gebrauches und umfassender Werbung in stärkstem Maße als Kennzeichen des Unternehmens durcligesetzt hat, kann ein Schutz aus ' § 12 BGB unter dem Gesichtspunkt der ^Verwässe-rurigsgefahr" ausnahmsweise auch dann gewährt werden, wenn? - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dri hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf.die mündliche Verhandlung vom 22, Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Br, Bock, Br, Christoph, Br, Weiss und Br, ITörr für' Recht erkannt.? Die Klägerin hat behauptet, sie benutze seit Anfang der zwanziger Jahre die Firmenabkürzung "Koma" als Kennend Schlagwort für ihre Firma» Diese Firmenbezeichnung habe sich infolge umfangreicher Werbung im Verkehr durchgesetzt, im Siegener und rheinisch-westfälischen Industriebezirk genres se sie sogar eine gesteigerte Verkehrsgeltung» Die Bezeichnung "Komma" , die die Beklagte sowohl firmenmäßig wie auch warenzeichenmäßig verwende. sei mit ihrem Pirmensc wort "Koma" verwechslungsfähig„ tine Verwechslungsgefahr bestehe jedenfalls in dem Sinne, daß zwischen ihr und der Beklagten' Beziehungen vermutet würden, zu demal sie u.a, Krä merläden in ländlichen Gegenden beliefere, die auch und Schreibwaren führten,/bei denen es daher Vorkommen könne, daß neben "Koma"-Packungen auch "Komma"-Füllhalter oder -Kugelschreiber angebbten würden,, Auch sei zu befürchten, daß die Bezeichnung "Koma" durch das Verhalten der Beklagten verwässert werde. Das ' Landgericht hat die Klage abgewiesen,, In der Berufungsinstanz hat die Klägerin noch geltend gemacht, sie habe im Interesse ihrer ländlichen Kundschaft auch verschiedene Artikel der Schreibwarenbranche, so seit März 1952 auch die Lieferung von Briefpapier, Schulheften und Notizbüchern aufnehmen müssen und sei dadurch in eine enge wettbewerbliche,Berührung mit den Erzeugnissen der Beklagten gelangt. ®er Umstand, daß das aus den Anfangsbuchstaben der Kamen "KW und "Mas" gebildete Wort ’’Koma" auch als Warenzeichen eingetragen ist, steht einem solchen Namensschutz des Unternehmens nicht entge gen (RU MuW XXIV, 156). Voraussetzung des Schutzes nach den genannten Vorschriften ist allein, daß die Klägerin ihre schlagwortartige Bezeichnung im Verkehr als Ahkürz ihres Namens verwendet hat und die beteiligten Verkehr kreise sich daran gewöhnt haben, in ihr den Namen der gerin zu erblicken (RGZ 109, 213 /214/) • Die Firmenabkür zung muß, da sie nicht gleichzeitig einen Bestandteil de unverkürzten Firmennamens bildet (vgl BGHZ 11, 214 demnach Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben haben, daß jedenfalls ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs sie als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen ansieht. daß die Klägerin'das Wort "Koma" über die Benutzung des Warenzeichens hinaus zur schlagwortartigen Kennzeichnung ihres Unternehmens verwendet habe, auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Kamm’vom 28, April 1933 (MuW 1933, das der Klägerin bereits im Jahre 1933 den Schutz der §§ 12 BGB, 16 UnlWG für die Bezeichnung "Koma" zugebilli hat, sowie auf ein Urteil des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22, November 1951 (U 131/50), das auf Grund einer Beweisaufnahme gleichfalls die Benutzung des Wortes "Koma" als Firmenbezeichnung festgestellt hat. Das Berufungsgericht verweist wei terhin darauf, daß die Klägerin nach dem unstreitigen S verhalt ihre Lieferwagen und Lastzüge an der Kopfseite weithin sichtbar mit der Bezeichnung "Koma" versehen, si an ihren Geschäftshäusern angebracht, als Telegrammadress benutzt und auch in den von ihr belieferten Detailgesc ten mit Beschriftungen wie 11 Koma-Waren" oder "Koma-Waren sind gut" geworben habet. Auch die weitere Feststellung, daß tatsächlich ein nicht unerheblicher Beil der beteiligten Verkehrskreise in der Abkürzung einen Hinweis auf eine bestimmte Herkunfts stätte erblicke, beruht auf zutreffenden rechtlichen Erwägungen, Bas Berufungsgericht erkläre in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts, daß die Klägerin und ihre Wa-; ren: im'nordrhein-westfälischen Gebiet, insbesondere im WflppHHHBV und Bezirk sowie im Belgischen Land weithin bekannt seien. Bas Berufungsgericht verkennt nicht, daß für den Schutz aus § 12 BGB, § 16 UnlWG ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Benutzern der gleichen oder verwechslungsfä- 1 tilgen Bezeichnungen nicht notwendig ist u v d i r von ihn er. besitzt» Ein solches Interesse wird., wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, in der Regel dann gegeben sein wenn auf Grund der gleichen oder miteinander Verwechslung^ fähigen Bezeichnungen innerhalb nicht ganz unbeachtlicher Verkehrskreise geschäftliche Beziehungen zwischen.den beiden. Liegen die genannten Voraussetzungen vor;, so kann sich auch der Inhaber eines eingetragenen jüngeren Warenzeichens/ nicht darauf berufen, er sei mit Rücksicht auf die Eintragung berechtigt, das geschützte Wortzeichen jedenfalls warenzeichenmäßig zu verwenden» Die Berufung auf das nur formale Zeichenrecht gegenüber einem älteren sachlichen Recht würde den Grundsätzen von freu und Glauben widersprechen und. Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr in dem gekennzeichneten weiteren Sinne jedoch für den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt verneint» Es hat den Standpunkt vertreten, daß mit Rücksicht auf die völlige Verschiedenheit der von den Parteien hergestellten und vertriebenen Waren eine Verwechslungsgefahr in einem recht-! klanglich und bildlich überaus naheständen, Da es sich bei der Klägerin aber um ein Unternehmen der Lebens ml11 elb ranch e handele, die Beklagte* dagegen ausschließlich Füllhalter und Kugelschreiber herstelle, sei nicht zu befürchten, .daß der Verkehr Beziehungen zwischen den Benutzern der Bezbich-nungen vermute, selbst wenn die Unterschiede der Bezeichnungen übersehen würden. Da Papierwaren und Schreibstifte (Füllhalter und Kugelhalter) stets nebeneinander verkauft würden, handele es sich nach der Verkehrsauffassun^ nicht einmal um verschiedene Arbeitsgebiete, Das Arbeitsgebiet der Klägerin, die mehrere Jahre bis 1950 auch ."Koma-Tinte1', vertrieben 1, habe, sei. Der Verkehr werde deshalb, so führt das Berufungsgericht aus, noch nicht die Klägerin mit der Beklagten als Herstellerin von Füllfederhaltern und Kugelschreibern in Verbindung bringen, und zwar umso weniger, als die fraglichen Artikel tatsächlich vom Lebensmittelhandel nur zusätzlich und nebenbei ge- führt würden« Wenn das Berufungsgericht unter Berücksich-tigung dieser Umstände, zu der Annahme gelangt, die beteiligten Verkehrskreise könnten durch das Verhalten der Beklagten .nicht zu der Ansicht verleitet werden, daß die vonj ihnen vertriebenen-Waren aus dem gleichen Geschäftsbetrieb« wie die Artikel der Klägerin herrührten, oder daß Beziehungen zwischen den Benutzern der beiden Bezeichnungen beständen, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetrej ten werden, J",p‘ den'Arbeitsgebieten der beiden Parteien nicht zu leugnen» Dieser Umstand könnte daher, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, daß diese Waren die Bezeichnung "Koma" tragen, für v.d-'lL'.fe'i-" eine Verwechslungsgdfshr .besteht| an und für sich von Bedeutung sein» Diese Artikel sind aber, abgesehen von der Tinte, -nach dem eigenen Vortragder Klägerin erst im Marz 1952, d.h. nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils, von ihr in das Lieferungsprogramm aufgenommen worden und ihre Lieferung spielt, wie das Berufungsgericht auf Grund der von der Klägerin mitgeteilten Umsätze feststellt, im Rahmen der Gesamtumsätze nur .eine ganz untergeordnete Rolle» Die Feststellung des Berufungsgerichts ,'daß die& ■ Klägerin' gerade als typisches Lebensmittelunternehmen bekannt ist und für diesen Arbeitsbereich hinsichtlich der von ihr verwendeten Bezeichnung ’'Koma” Verkehrsgeltung genießt, kann durch so geringfügige Umsätze in einem Hebenartikel nicht erschüttert werden» Dann ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine Verwechs1ungsgefahr auch gati % Vergegenwärtigt man sich, daß die Klägerin ihren Gesamtumsatz schon für das Jahr 1950 auf 50 Millionen beziffert hat, so bestätigt diese Aufstellung-die Richtigkeit der Annahme des Berufungsgerichts, daß den" streitigen Schreibwarenartikeln nur eine völlig untergeord^ nete Bedeutung zukommt. Bei der Herstellung und dem Vertrieb der "Koma-Tinte" schließlich handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur um eine zeitbedingte Maßnahme. kaufendon Hausfrau, wie die Revision meint, die Annahme gleicher Herkunft oder einer Verbindung beider Firmen !'auf-dränge" = I)as Berufungsgericht hat auch insoweit zu Recht den Standpunkt vertreten, daß die Vorstellung, die sich der :■ 2eichhhhgenv verffiütehr^epdehl lyn ln Die von der Revision in der mündlichen Verhandlung noch vorgetragene Rüge, das Berufungsgericht habe.bei seiner Ent sc lie idung nicht genügend berücksichtigt, daß nicht nur die Verbraucher, sondern auch die Einzelhändler als dis beteiligtenJerk ehrskreise anzusehen seien und die Ver-wechslungsgefc?.hr daher auch unter diesem Gesichtspunkt hätte g< wo den mussei , i t nioai ; n eh Iff rügt il . An dem Ergebnis, daß eine Verwechslungsgefahr nicht besteht, wird auch durch den Vortrag der Klägerin nichts geändert, sie geniesse für ihren Hamen eine besonders sta ke Verkehrsgeltungo Allerdings wird bei .einem Hamen von überragender Bedeutung eine Verwechslungsgefahr häufig auch ncbh:\üann, be jaht werden können, 'wenn in anderen Fällen mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der Waren die Möglichkeit einer Verwechslung auch im weiteren Sinne geleugnet werden müßte! Können jedoch solche Beziehungen mit Rücksicht auf die völlige Verschiedenheit der Waren von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen bei verständiger Betrachtungsweise unter keinen Umständen vermutet werden, sc wäre es auch nicht gerechtfertigt, selbst-bei Firmenbezeichnungen von überragender Bedeutung nicht etwa des Glaubens sein können, es handle sich um "Koma"-Ware, selbst wenn sie die Waren der Beklagten vom Großhändler beziehen und deshalb über ihre Erzeugungsstätf^i nicht unterrichtet sein sollten. Bei dieser Sachlage ist auch die Möglichkeit 1 die 'Einzelhändler könnten Beziehun gen zwischen den Parteien annehmen, so fernliegend, daß von einer Verwechslungsgefahr nicht gesprochen werden kannjfflj Hach alledem kann der Revision nicht zugegeben werden,| daß das Berufungsgericht bei seiner Prüfung wesentliche Tät.p Ein Schutz könnte bei einer sehr starken Verkehrsgeltung nur unter dem Gesichtspunkt gewährt werden, daß die Eigenart und der kennzeichnende Charakter der Bezeichnung geschwächt und damit eine"Verwässerungsgefahr herbeige- ' führt werde» Ber Inhaber einer Bezeichnung von der unter- tg; stellten Bedeutung hat: ein berechtigtes Interesse daran, daß -ihm eine unter großem' Aufwand, von Zeit und Geld erworbene Alleinstellung erhalten bleibt und alles vermieden wird, was diese Stellung beeinträchtigen könnte (vgl RG GRUR 1951, 332 ,/333TT» Würde eine weithin bekannte Bezeichnung, auf den verschiedensten Gebieten als Firmen- oder Waren-:; amerr auf treten, so würde dies ihre Werbekraft allmählich beeinträchtigen und so ihre "Verwässerung" zur Folge haben können» Es wird jedoch jeweils einer besonders gewissenhaften Prüfung bedürfen, ob ein solcher Ausnahme-tatbeständ; wirklich gegeben isti damit nicht dem Eaniensin-;.. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfai le jedoch nicht vor» Das Berufungsgericht räumt zwar ein daß die Klägerin - in den oben angegebenen örtlichen Bezirk ken - im Lebensmittelsektor sehr gut eingeführt und bei dem kaufenden Publikum weithin bekannt sei, stellt aber fest, daß damit ihre Bedeutung im wesentlichen erschöpft jm Maße nahe gekommen seih Ihre Geltung beschränke sich viel-* mehr auf einen bestimmten, wenn auch umfangreichen InteresbfÜ Senkreis- Einen Vergleich mit den Werbeanstrengungen, die für Bezeichnungen überragender Bedeutung veranstaltet wür-h den und auch notwendig seien, um ihnen diese Bedeutung zu verschaffen und zu erhalten, halte sie aber nach ihrer Wejjj| seiisart nicht aus, Diese Feststellungen des Berufungsge- Die Ausnutzung der Werbekraft eines allgemein bekann-J§ ten Zeichens, durch die dessen Werbekraft beeinträchtigt wird, könnte auch ein Umstand sein, der die Annahme eine* sittenwidrigen Handlungsweise zu begründen geeignet wäre (BGH GRUR 1953, 4-0 /4l7) • Die erforderliche Kennzeichnung^ kraft besitzt aber, wie ausgeführt, die Bezeichnung der Kl ger in' tatsächlich nicht, Es ist daher nie lit' zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen für einen etwaigen Anspruch aus §§ 1 UnlWG, 826 BGB verneint hat, Schließlich ist der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe die warenzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr völlig übersehen, nicht gerechtfertigt, -Bas Bern- .

Zitierte Normen: § 12 BGB § 286 ZPO
BerufungsgerichtKomaBezeichnungKlägerinWareRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Machschlagewerk!' Für die amtliche Sammlung!
Gesetz s BGB § 12; UnlWG § 16; V/ZG § 15»
Rechtssatz; h Einem Namen, einer Firma oder der Besonderen Bezeichnung eines gewerblichen Unternehmens, die mit überragender Kennzeichnungskraft ausgestattet ist und sich kraft langen Gebrauches und umfassender Werbung in stärkstem Maße als Kennzeichen des Unternehmens durcligesetzt hat, kann ein Schutz aus ' § 12 BGB unter dem Gesichtspunkt der ^Verwässe-rurigsgefahr" ausnahmsweise auch dann gewährt werden, wenn? trotz Verwechslungsfähigkeit der Bezeichnungen infolge Ungleiphartigkeit der Waren geschäftliche Beziehungen zwischen den beiden Benutzern nicht angenommen werden können.
2o - Die Berufung auf ein nur formales Zeichenrecht gegenüber einem älteren sachlichen (z-Bi Namensoder Firmen-) Recht, in dessen Schutzbereich das jüngere Zeichen fällt, widerspricht den Grundsätzen von Treu und Glauben und ist daher rechtsmißbräuchlich»
Aktenzeichen; I ZR.,, Urteil des BGH vom 22
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Oktober .1954- OLG Düsseldorf

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Im N.amen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma kW & MWl öftbH, Lebensmittelgroßhandlung und Import, vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Kaufleute
a)	Paul kW,.
b)	Horst K(W,
 c)	Dr. Arnold KIWI..	_	____
sämtliche in
 Klägerin und Revisionslclägerin. Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Drs.W -
die Firma mW & RI
gegen
l, Füllfederhalterfabrik in 01
Beklagte und Revisii onsheklagte
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dri
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf.die mündliche Verhandlung vom 22, Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Br, Bock, Br, Christoph, Br, Weiss und Br, ITörr
 für' Recht erkannt.?	:	,1	;,h '	■.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19» Dezember 1952 wird zurückgewiesehu Die Kosten fallen der Klägerin zur last.
Von Rechts wegen
I ZR 46/55 Verkündet
 am 22,'Oktober 1954 Grunau, Justizobersekretär .als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle .
eine Lebensmi
 ene Fabrlkä
S üßwa r e nf ab r :i. k
Tatbestand
 fctelgroßhandlung und Zweignietionsgebiete äuge-eine; Marmeladen-, sowie eine Fabrik
 Artikel» Auch führt infeeilerein In ■
Die Klägerin betrej mit dem Verwaltungssitz derlassungen in HfllHB.,
Großhandlung sind verso schlössen, nämlich eine: Nahrmi eine Schokoladen- und chemischer Erzeugnisse un sie eine Weingroßhandlung G^BBBBP/Pfalz betreibt sie eine Konservenfabrik und hat dort im Jahre 1950 auch eine Kolonialwarengroßhandlung eingerichtet» Im Jahre 1955 und auch später sind für sie eine Reihe von Wort- und Bildzeichen in die Zeichenrolle des Reichspatentamts eingetragen worden, die die Silben "Ko" und "Ma" sowohl getrennt als auch in einem Wort enthalten» Die Eintragungen sind in den verschiedensten Klassen der amtlichen Warenklasseneinteilung erfolgt; eine Eintragung für Schreib-, Zeichen-, Malund Modellierwaren usWo (Nr 32) befindet sich nicht unter ihnen»
Die Beklagte betreibt eine Füllhalterfahrik„ Sie bringt ihre Erzeugnisse unter der Bezeichnung "Komma-Füllfederhalter" in den Verkehr» Das Wortzeichen "Komma" st für sie seit März 1951 in die Warenzeichenrolle eingetragen»
Die Klägerin hat behauptet, sie benutze seit Anfang der zwanziger Jahre die Firmenabkürzung "Koma" als Kennend Schlagwort für ihre Firma» Diese Firmenbezeichnung habe sich infolge umfangreicher Werbung im Verkehr durchgesetzt, im Siegener und rheinisch-westfälischen Industriebezirk genres se sie sogar eine gesteigerte Verkehrsgeltung» Die Bezeichnung "Komma" , die die Beklagte sowohl firmenmäßig wie
 auch warenzeichenmäßig verwende. sei mit ihrem Pirmensc
 wort "Koma" verwechslungsfähig„ tine Verwechslungsgefahr
 bestehe jedenfalls in dem Sinne, daß zwischen ihr und der
 Beklagten' Beziehungen vermutet würden, zu demal sie u.a, Krä
 merläden in ländlichen Gegenden beliefere, die auch
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Schreibwaren führten,/bei denen es daher Vorkommen könne, daß neben "Koma"-Packungen auch "Komma"-Füllhalter oder -Kugelschreiber angebbten würden,, Auch sei zu befürchten, daß die Bezeichnung "Koma" durch das Verhalten der Beklagten verwässert werde. Die Beklagte ziehe aus der überragen den Verkehrsgeltung der Bezeichnung "Koma" für sich Vorteile, ohne hierzu berechtigt zu sein. Sie sei daher nach § 12 BGB, § 16 UnlWG, § 24 WZG, § 1 UnlV/G, § 826 BGB verpflichtet, 'die weitere Verwendung ihrer Bezeichnung zu un terlasseh»
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Unterla sung der Verwendung des Kenn- und Schlagworts "Komma" zwecks Kennzeichnung ihres Betriebes und der von ihr vertriebenen Waren zu verurteilen; hilfsweise hat sie den
 terlassun'gsanspruch auf im einzelnen von ihr bezeichnete Kundenbezirke beschränkt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Bezeichnung der Klägerin sei jedenfalls außerhalb ihrer engeren Lieferungsgebiete völlig un bekannt. Es müsse bezweifelt werden, daß sie sich als Fir menname oder als besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts im Sinne des § 16 UnlWG überhaupt im Verkehr dur gesetzt habe. Zudem bestehe zwischen "Koma" und "Komma" weder irn engeren noch im weiteren Sinne eine Verwechslung gefahr. Die Sinnbedeutung beider Worte sei verschieden. Bei der Unterschiedlichkeit der unter der Bezeichnung ve
 triebenen Waren sei es auch ausgeschlossen, daß persönliche oder geschäftliche Beziehungen zwischen den beiden Unternehmungen vermutet würden. Es sei ferner zu berücksichtigen, daß Abkürzungen, wie die Klägerin sie verwende, itn Lebensmittelhandel vielfach üblich seien.
Das ' Landgericht hat die Klage abgewiesen,, In der Berufungsinstanz hat die Klägerin noch geltend gemacht, sie habe im Interesse ihrer ländlichen Kundschaft auch verschiedene Artikel der Schreibwarenbranche, so seit März 1952 auch die Lieferung von Briefpapier, Schulheften und Notizbüchern aufnehmen müssen und sei dadurch in eine enge wettbewerbliche,Berührung mit den Erzeugnissen der Beklagten gelangt. In allen diesen Artikeln habe sie einen sehr erheblichen Umsatz erzielt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Ilagebegehren-weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Ents che idungsgründe;
Ö- P 1°
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Klägerin für ihre schlagwortartige Bezeichnung ’’Koma” der Schutz nach § 12 BGB, § 16 Uni WC-. zusteht. Auch abge-^ kürzte Bezeichnungen oder Eirmenschlagworte, gleichgültig, ob sie Phantasieworte, Worte der Umgangssprache oder nur Buchstaben darstellen,•können als Hinweis und Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens verwendet werden (BG-HZ 4, 167 /1697*5 11, 214 ^2157"). ®er Umstand, daß das aus den Anfangsbuchstaben der Kamen "KW und "Mas" gebildete
 Wort ’’Koma" auch als Warenzeichen eingetragen ist, steht einem solchen Namensschutz des Unternehmens nicht entge gen (RU MuW XXIV, 156). Voraussetzung des Schutzes nach den genannten Vorschriften ist allein, daß die Klägerin ihre schlagwortartige Bezeichnung im Verkehr als Ahkürz ihres Namens verwendet hat und die beteiligten Verkehr kreise sich daran gewöhnt haben, in ihr den Namen der gerin zu erblicken (RGZ 109, 213 /214/) • Die Firmenabkür zung muß, da sie nicht gleichzeitig einen Bestandteil de unverkürzten Firmennamens bildet (vgl BGHZ 11, 214 demnach Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben haben, daß jedenfalls ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs sie als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen ansieht.
Diese Voraussetzungen eines Schutzes für das Schlag
 wort "Koma" sind vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei
 bejaht worden. Das Berufungsgericht stützt seine Annahme 1 . } ;
daß die Klägerin'das Wort "Koma" über die Benutzung des
 Warenzeichens hinaus zur schlagwortartigen Kennzeichnung ihres Unternehmens verwendet habe, auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Kamm’vom 28, April 1933 (MuW 1933, das der Klägerin bereits im Jahre 1933 den Schutz der §§ 12 BGB, 16 UnlWG für die Bezeichnung "Koma" zugebilli hat, sowie auf ein Urteil des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22, November 1951 (U 131/50), das auf Grund einer Beweisaufnahme gleichfalls die Benutzung des Wortes "Koma" als Firmenbezeichnung festgestellt hat. Das Berufungsgericht verweist wei terhin darauf, daß die Klägerin nach dem unstreitigen S verhalt ihre Lieferwagen und Lastzüge an der Kopfseite weithin sichtbar mit der Bezeichnung "Koma" versehen, si an ihren Geschäftshäusern angebracht, als Telegrammadress benutzt und auch in den von ihr belieferten Detailgesc
 ten mit Beschriftungen wie 11 Koma-Waren" oder "Koma-Waren sind gut" geworben habet.	1,1
Auch die weitere Feststellung, daß tatsächlich ein nicht unerheblicher Beil der beteiligten Verkehrskreise in der Abkürzung einen Hinweis auf eine bestimmte Herkunfts stätte erblicke, beruht auf zutreffenden rechtlichen Erwägungen, Bas Berufungsgericht erkläre in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts, daß die Klägerin und ihre Wa-; ren: im'nordrhein-westfälischen Gebiet, insbesondere im WflppHHHBV und	Bezirk	sowie	im	Belgischen Land
 weithin bekannt seien. Es 1 bejahtf ■ daß jedenfalls in diesen .■■Gebieten..ein. het^^fefllßher Beil der beteiligten verkehrskreise, insbesondere der Verbraucher, die Bezeichnung als Abkürzung des Namens der Klägerin ansehe, das Wort’ "Koma" mithin als Firmenschlagwort Verkehrsgeltung erlangt habe, Bie Annahme des Berufungsgerichts, daß insoweit eine Verkehrsgeltung des Schlagwortes in einem örtlich begrenzten! Bezirk genüge und der Namens- und Kennzeichnungsschutz über die §§ 30, 37 HGB hinaus - jedenfalls im Grundsatz -an örtliche Grenzen innerhalb des Bundesgebiets nicht gebunden sei, entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (R.GZ 171, 30 ZJ4/; BGHZ 11, 214-	-
Bas Berufungsgericht verkennt nicht, daß für den Schutz aus § 12 BGB, § 16 UnlWG ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Benutzern der gleichen oder verwechslungsfä- 1 tilgen Bezeichnungen nicht notwendig ist u v d i r von ihn er. vertriebenen oder hefgestellteh Waren nicht im Sinne des Warenzeichengesetzes gleich oder gleichartig zu seih brau-s dien, Erforderlich bleibt aber auch insoweit, daß der prioritätsältere Benutzer ein schutzwürdiges Interesse ans der Unterlassung der Benützung durch den jüngeren Benutzer
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besitzt» Ein solches Interesse wird., wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, in der Regel dann gegeben sein wenn auf Grund der gleichen oder miteinander Verwechslung^ fähigen Bezeichnungen innerhalb nicht ganz unbeachtlicher Verkehrskreise geschäftliche Beziehungen zwischen.den beiden. Benutzern angenommen werden könnten (EGZ 117, 215/220 EG GRUR 1937 p 148 £150/; RG -GRUß 1951? 332 £333/)= Dabei | wird im allgemeinen eine solche "Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne" umso geringer sein, je ungleichartiger die zu dem Vergleich stehenden Waren sind»
Liegen die genannten Voraussetzungen vor;, so kann sich auch der Inhaber eines eingetragenen jüngeren Warenzeichens/ nicht darauf berufen, er sei mit Rücksicht auf die Eintragung berechtigt, das geschützte Wortzeichen jedenfalls warenzeichenmäßig zu verwenden» Die Berufung auf das nur formale Zeichenrecht gegenüber einem älteren sachlichen Recht würde den Grundsätzen von freu und Glauben widersprechen und. daher rechtsmißbräuchlich sein (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 6. Auf! .Übersicht § 16 UnlWG Anm 3 C; Reimer, Wettbewerbsund. Warenzeichenrecht 3. \Aufl Kap 52 Am 5)»	.
Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr in dem gekennzeichneten weiteren Sinne jedoch für den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt verneint» Es hat den Standpunkt vertreten, daß mit Rücksicht auf die völlige Verschiedenheit der von den Parteien hergestellten und vertriebenen Waren eine Verwechslungsgefahr in einem recht-! lieh beachtlichen Ausmaße nicht gegeben sei» Zwar seien, so erklärt das Berufungsgericht, die Bezeichnungen "Koma" 1 und "Komma" an und für sich miteinander verwechslungsfähig,: da sie sich trotz unterschiedlicher Sinnbedeutung jedenfalls]
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klanglich und bildlich überaus naheständen, Da es sich bei der Klägerin aber um ein Unternehmen der Lebens ml11 elb ranch e handele, die Beklagte* dagegen ausschließlich Füllhalter und Kugelschreiber herstelle, sei nicht zu befürchten, .daß der Verkehr Beziehungen zwischen den Benutzern der Bezbich-nungen vermute, selbst wenn die Unterschiede der Bezeichnungen übersehen würden.
Die Revision verweist demgegenüber auf den von dem Berufungsgericht angeblich nicht genügend berücksichtigten Vortrag der Klägerin (§ 286 ZPO)., nach dem diese von jeher in Kolonialwarengeschäften vielfach angebotene Haushaltspapiere wie Schrank-, Zellulose-, Toiletten- und Butterbrotpapiere, Tüten und Zellophanbeutei, Papiertaschentücher sowie neuerdings auch Briefpapier und Schulund Notizhefte vertrieben habe. Der Jahresumsatz an diesen im einzelnen geringwertigen Gegenständen erreiche, wie sie unter Beweisantritt vorgetragen habe, die bedeutende Höhe von etwa 1,000..000 DM, Mehr als die Hälfte ihrer Kunden, in mehr ländlichen Bezirken bis zu 2/3, führten diese Haushaltspa-"ple're. Da Papierwaren und Schreibstifte (Füllhalter und Kugelhalter) stets nebeneinander verkauft würden, handele es sich nach der Verkehrsauffassun^ nicht einmal um verschiedene Arbeitsgebiete, Das Arbeitsgebiet der Klägerin, die mehrere Jahre bis 1950 auch ."Koma-Tinte1', vertrieben 1, habe, sei. demjenigen der Beklagten jedenfalls eng benachbart, so daß der Gedanke enger geschäftlicher Beziehungen keinesfalls ausgeschlossen sei. Dies müsse umso mehr gelten, als bei den Krämer- oder Gemischtwarenläden in land-■ if, c
liehen Bezirken die verschiedenen "Korns "-Waren einschließlich der Haushaltspapiere neben den "Komma-Füllhaltern lägen und den Kunden gleichzeitig angeboten würden. Im übrigen bediene sich die Klägerin in großem Umfange gattungs-
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 gemäß der allgemeinen Bezeichnung "Koma-Waren", so daß ohA® ne Rücksicht auf die Eigenheit der einzelnen Ware ein Gat-'hlS!
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tungsbegr.iff mit dem Kennwort der Klägerin in den Verkehr liff* schlagwortartig eingeführt sei, der keinen Hinweis auf die so gekennzeichnete Ware mehr enthalte«
Der Revisionsangriff ist nicht begründet» Das Bern-fungsgericht hat diesen'tatsächlichen Vortrag der Klägerin keineswegs unberücksichtigt gelassen, sich mit ihm viel- ■ mehr im einzelnen auseinandergesetzt, Es hat darauf hingewiesen, daß es sich - abgesehen von der Tinte,- dem Briefpapier sowie den Schulund Notizheften'- um Waren handeleJ die ein von den Schreibstiften der Beklagten völlig verschiedenes Geschäftsgebiet beträfen« Es betont, daß die von der Klägerin geführten Papierartikel mit den hervorgehobenen Ausnahmen vielfach -in Kolonialwarengeschäften angeboten würden und es daher nichts Auffälliges sei, wenn:' sie. auch von der Klägerin als einem Großunternehmen der Lehensmittelbranche geliefert würden., Der Verkehr werde deshalb, so führt das Berufungsgericht aus, noch nicht die Klägerin mit der Beklagten als Herstellerin von Füllfederhaltern und Kugelschreibern in Verbindung bringen, und zwar umso weniger, als die fraglichen Artikel tatsächlich vom Lebensmittelhandel nur zusätzlich und nebenbei ge-
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führt würden« Wenn das Berufungsgericht unter Berücksich-tigung dieser Umstände, zu der Annahme gelangt, die beteiligten Verkehrskreise könnten durch das Verhalten der Beklagten .nicht zu der Ansicht verleitet werden, daß die vonj ihnen vertriebenen-Waren aus dem gleichen Geschäftsbetrieb« wie die Artikel der Klägerin herrührten, oder daß Beziehungen zwischen den Benutzern der beiden Bezeichnungen beständen, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetrej ten werden,	J",p‘
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Es. kommt hinzu, .daß das Berufungsurteil keinerlei Feststellungen darüber enthält, daß etwa auch diese Artikel von der Klägerin als "Koma"-Waren gekennzeichnet sind» Die Revision hat demgegenüber nichts dafür vorgebracht, daß das Berufungsgericht etwa einen dahingehenden tatsächlichen Vortrag oder Beweisantritt der Klägerin unzulässigerweise übergangen habe» Ihr Hinweis auf eine bereits in der.Berufungsinstanz überreichte Anlagemappe ist unerheblich, da sich in dieser Mappe nur Packungen und Drucksachen befinden, die ausschließlich die.von der Klägerin geführten Lebensmittel betreffen, mithin nichts darüber besagen, daß auch die hier streitigen Artikel mit diesem Hamen versehen sind»
Hinsichtlich des Briefpapiers, der Schreib- und Hotiz-hefte sowie der Tinte sind allerdings Berührungspunkte in. den'Arbeitsgebieten der beiden Parteien nicht zu leugnen» Dieser Umstand könnte daher, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, daß diese Waren die Bezeichnung "Koma" tragen, für v.d-'lL'.fe'i-" eine Verwechslungsgdfshr .besteht| an und für sich von Bedeutung sein» Diese Artikel sind aber, abgesehen von der Tinte, -nach dem eigenen Vortragder Klägerin erst im Marz 1952, d.h. nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils, von ihr in das Lieferungsprogramm aufgenommen worden und ihre Lieferung spielt, wie das Berufungsgericht auf Grund der von der Klägerin mitgeteilten Umsätze feststellt, im Rahmen der Gesamtumsätze nur .eine ganz untergeordnete Rolle» Die Feststellung des Berufungsgerichts ,'daß die& ■ Klägerin' gerade als typisches Lebensmittelunternehmen bekannt ist und für diesen Arbeitsbereich hinsichtlich der von ihr verwendeten Bezeichnung ’'Koma” Verkehrsgeltung genießt, kann durch so geringfügige Umsätze in einem Hebenartikel nicht erschüttert werden» Dann ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine Verwechs1ungsgefahr auch
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 insoweit aussclieide, nicht zu beanstanden.
Mit ihrem Hinweis auf die in der Aufstellung des -» Schriftsatzes vom 8. November 1952 mitgeteilten Umsatzzah- = len von nahezu 1.000.000 DM übersieht die Revision, daß iri.|SÄ dieser Aufstellung., die die Zeit vom h Januar bis 30. Sep- ^glg i fernher 1952 betrifft, die eigentlichen Artikel der Schreib- "j17" warenbranche (ReißbrettstifteBriefpapier,' Schulund	f§J.
tizhefte) nur mit einem Umsatz von ca. 23.000 DM aufgeführtJip« sind, während sämtliche übrigen Waren (Tüten, Cellulose-Toilettenpapier usw.) ein unterschiedliches Geschäftsgebiet betreffen, das aus den bereits erörterten Gründen in diesem Zusammenhang ausscheiden muß. Vergegenwärtigt man sich, daß die Klägerin ihren Gesamtumsatz schon für das Jahr 1950 auf 50 Millionen beziffert hat, so bestätigt diese Aufstellung-die Richtigkeit der Annahme des Berufungsgerichts, daß den" streitigen Schreibwarenartikeln nur eine völlig untergeord^ nete Bedeutung zukommt. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe insoweit einen entscheidungserheblichen Beweisantritt rechtsirrig übergangen, ist hiernach nicht .gerechtfertigt.
Bei der Herstellung und dem Vertrieb der "Koma-Tinte" schließlich handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur um eine zeitbedingte Maßnahme. Da dieser Vertrieb bereits irrt Jahre 1950 wieder eingestellt worden ist, hat das Berufungsgericht ihm mit Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen.
Es mag richtig sein, daß die Waren der Klägerin in den Krämerläden in ländlichen Bezirken teilweise neben Füllhaltern der Beklagten feilgehalten werden. Dies gestat^ tet jedoch keineswegs” den Schluß, daß sich damit der ein--,®
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kaufendon Hausfrau, wie die Revision meint, die Annahme gleicher Herkunft oder einer Verbindung beider Firmen !'auf-dränge" = I)as Berufungsgericht hat auch insoweit zu Recht den Standpunkt vertreten, daß die Vorstellung, die sich der
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mittelunternehmens gebi lehrt hat, eine solche Annahme: verbinde! ( '	1	h ' 1 ' 1 > au i i uoii,' u ii I ,i Lieh gestatten
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 Die von der Revision in der mündlichen Verhandlung noch vorgetragene Rüge, das Berufungsgericht habe.bei seiner Ent sc lie idung nicht genügend berücksichtigt, daß nicht nur die Verbraucher, sondern auch die Einzelhändler als dis beteiligtenJerk ehrskreise anzusehen seien und die Ver-wechslungsgefc?.hr daher auch unter diesem Gesichtspunkt hätte g< wo	den mussei , i t nioai ; n eh Iff rügt il . ,
tioyo i c i brauchte auf diese Frage nicht w f en.
Denn der Erfahrungssatzr daß "die Gefahr von Verwechslungen durch die Flüchtigkeit und 0berflächliohkeit begründet wird, mit der der durclischnittlicne Käufer Waren- und Firmente-zeichriungen optisch oder akustisch aufzunehmen pflegt, gilt im allgemeinen nur für den letzten Abnehmer. Der Händler, der im Großen einkauft, achtet genauer auf die Bezeichnung und 'die Herkunft der Ware., Hier komml; hinzu.; daß die Einzelhändler unstreitig die Waren der Klägerin ausschließlich. von dieser selbst - also ohne Einschaltung eines weiteren. Händlers - beziehen. Sie' können sich daher über ihre Herkunft in keinem. Irrtum befindend Daraus folgt aber zugleich, daß die Einzelhändler bei den Artikeln.' der Beklagten
	
An dem Ergebnis, daß eine Verwechslungsgefahr nicht besteht, wird auch durch den Vortrag der Klägerin nichts geändert, sie geniesse für ihren Hamen eine besonders sta ke Verkehrsgeltungo Allerdings wird bei .einem Hamen von überragender Bedeutung eine Verwechslungsgefahr häufig auch ncbh:\üann, be jaht werden können, 'wenn in anderen Fällen mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der Waren die Möglichkeit einer Verwechslung auch im weiteren Sinne geleugnet werden müßte! Denn je stärker sich eine Kennzeichnung im Verkehr durchgesetzt hat, desto leichter wir bei den beteiligten Verkehrskreisen der Anschein erweckt werden, der Geschäftsbetrieb, aus dem die widerrechtlich bezeichnete Ware stammt, stehe zu dem des Verletzten in irgendwie gearteten Beziehungen., Können jedoch solche Beziehungen mit Rücksicht auf die völlige Verschiedenheit der Waren von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen bei verständiger Betrachtungsweise unter keinen Umständen vermutet werden, sc wäre es auch nicht gerechtfertigt, selbst-bei Firmenbezeichnungen von überragender Bedeutung
 nicht etwa des Glaubens sein können, es handle sich um "Koma"-Ware, selbst wenn sie die Waren der Beklagten vom Großhändler beziehen und deshalb über ihre Erzeugungsstätf^i nicht unterrichtet sein sollten. Bei dieser Sachlage ist auch die Möglichkeit 1 die 'Einzelhändler könnten Beziehun gen zwischen den Parteien annehmen, so fernliegend, daß von einer Verwechslungsgefahr nicht gesprochen werden kannjfflj
 Hach alledem kann der Revision nicht zugegeben werden,| daß das Berufungsgericht bei seiner Prüfung wesentliche Tät.p umstände übersehen hat oder von unzutreffenden rechtlichen.^ Gesichtspunkten ausgegangen ist.

noch von der Gefahr einer "Verwechslung" zu sprechen» Dies würde in der Tat mit der Lebenswirklichkeit kaum noch in Übereinstimmung zu bringen sein (Friedrich JR 1951? '314 /'315/)»
Ein Schutz könnte bei einer sehr starken Verkehrsgeltung nur unter dem Gesichtspunkt gewährt werden, daß die Eigenart und der kennzeichnende Charakter der Bezeichnung geschwächt und damit eine"Verwässerungsgefahr herbeige- ' führt werde» Ber Inhaber einer Bezeichnung von der unter- tg; stellten Bedeutung hat: ein berechtigtes Interesse daran, daß -ihm eine unter großem' Aufwand, von Zeit und Geld erworbene Alleinstellung erhalten bleibt und alles vermieden wird, was diese Stellung beeinträchtigen könnte (vgl RG GRUR 1951, 332 ,/333TT» Würde eine weithin bekannte Bezeichnung, auf den verschiedensten Gebieten als Firmen- oder Waren-:; amerr	auf treten, so würde dies ihre Werbekraft
 allmählich beeinträchtigen und so ihre "Verwässerung" zur Folge haben können» Es wird jedoch jeweils einer besonders gewissenhaften Prüfung bedürfen, ob ein solcher Ausnahme-tatbeständ; wirklich gegeben isti damit nicht dem Eaniensin-;.. haben trotz Fehlens ’ eines Wettbewerbsverhältnisses und angesichts einer völligen Verschiedenheit-der Waren eine unbillige Vorzugsstellung eingeräumt wird (vgl Ernst Reimer in GRUR 1951, 222 ff; Heydt in GRUR. 1952, 321; Friedrich in Markenartikel 1953, 316 ff)» Die Verletzung eines berechtigten Interesses im Sinne des.§'12 BGB wird daher nur dann ybe/jaht werden dürfen, wennder gute: Ruf einer Bezeichnung in Frage steht, die mit überragender Kennzeichnungskraft ausgestaftet■ist und sich kraft langen Gebrauchs und. umfassender Werbung in stärkstem Maße als Kennzeichen für das Unternehmen durchgesetzt hat»
Die Voraussetzungen eines solchen Sachverhalts liegen

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nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfai le jedoch nicht vor» Das Berufungsgericht räumt zwar ein daß die Klägerin - in den oben angegebenen örtlichen Bezirk ken - im Lebensmittelsektor sehr gut eingeführt und bei dem kaufenden Publikum weithin bekannt sei, stellt aber
 fest, daß damit ihre Bedeutung im wesentlichen erschöpft jm
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sei« Das Wort 11 Koma“ stelle, so führt das Berufungsgericht#! aus, keineswegs eine Bezeichnung dar, die, wie etwa Weltmarken oder Marken mit zwar nur inländischer, aber ebenso intensiver Verkehrsgeltung der Allgemeinheit in besonderem! Maße nahe gekommen seih Ihre Geltung beschränke sich viel-* mehr auf einen bestimmten, wenn auch umfangreichen InteresbfÜ Senkreis- Einen Vergleich mit den Werbeanstrengungen, die für Bezeichnungen überragender Bedeutung veranstaltet wür-h den und auch notwendig seien, um ihnen diese Bedeutung zu verschaffen und zu erhalten, halte sie aber nach ihrer Wejjj| seiisart nicht aus, Diese Feststellungen des Berufungsge-
richts beruhen auf einer tatsächlichen Würdigung des Sach-ub
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Verhalts und sind der Nachprüfung durch das Eevisionsge- ,ujg rieht entzogen« Es ist von der Revision nicht dargetan unüjl
 auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht etwa insoweit wesentliche Gesichtspunkte übersehen hat. Insbeson-
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dere trifft es nicht zu,
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Revision meint ,: ~ -• - -
daß das Berufungsgericht, wie di-
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die ’’gesteigerte“ Ver-hl
 kehrsgeltung der Bezeichnung “Koma“ im nordrhein-westfäli-:|f
sehen Gebiet nicht ausreichend gewürdigt habe.	11
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Die Ausnutzung der Werbekraft eines allgemein bekann-J§ ten Zeichens, durch die dessen Werbekraft beeinträchtigt wird, könnte auch ein Umstand sein, der die Annahme eine* sittenwidrigen Handlungsweise zu begründen geeignet wäre (BGH GRUR 1953, 4-0 /4l7) • Die erforderliche Kennzeichnung^ kraft besitzt aber, wie ausgeführt, die Bezeichnung der Kl
 ger in' tatsächlich nicht, Es ist daher nie lit' zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen für einen etwaigen Anspruch aus §§ 1 UnlWG, 826 BGB verneint hat,
 Schließlich ist der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe die warenzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr völlig übersehen, nicht gerechtfertigt, -Bas Bern- . fungsgericht hat vielmehr ausdrücklich einen Anspruch auf Grund der §§ 15, 25, 31 WZG mit der Begründung abgelehnt, daß die Erzeugnisse, für die;die Klägerin Zeichen- und Ausstattungsschutz -geniesse,, denen der Beklagten nicht gleichartig seien. Da eine Gleichartigkeit der Wären Voraussetzung des Schutzes nach dem Warenzeichengesetz.ist, diese Voraussetzung jedoch im vorliegenden Falle entgegen der Ansicht der - Revision nicht vorliegt, kann ein: Anspruch seitens der'. Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkte gegen die Beklagte nicht hergeleitet werden, ; ;
Die Revision kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wilde	Bock	Christoph	Weiss	Morr