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BGH · 1 ZR 46/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 ZR 46/52

Wagen während der 1, 1/2 -jährigen Besitszeit des Beklagten .viermal generalüberholt worden ..'sei, weiterhin zweimal/ ein gebrauchter Kotor eingebaut und; Izweimal er* Kühler ausgebaut und gereinigt worden sei * Der Beklagte, dexv dies gewußt haben müsse, habe arglistig gehandelt, wenn er trotzdem den Wagen als neuwertig bezeichnet habet Während des Rechtsstreits ist der Kläger mit Schriftsatz von 50* September 1950 mit der weiteren Behauptung hervorgetreten, daß der Wagen einen Chassisbruch gehabt habe, der geschweißt worden soi0 Der Kläger hat dem Beklagten den 'lagen zur Verfügung gestellt, und Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich der Kosten für den Kühlerhfock. Er habe dem Kläger f vor Abschluß des Kaufvertrages erklärt, er - Beklagter - sei kein Autofachmann und könne nur sagen, daß;er mit dem Wagen: stets zufrieden gewesen sei. den geschweißten Chassisbruch gestützt werä-on kann„ Es hat weiterhin ungeprüft -gelassen, oh dem Kläger Zusicherungen über die Be-schaffenheit des' Wagens gemacht worden sind oder der Beklagte Fehler des Vlageiis arglistig verschwiegen habe* Bas Berufungsgericht hält den; Wandlungsanspruch allein schon auf Grund des.Kangßlst des Kühlsystems - des Pkw für begründet» Fieser Mangel, dessen Be-seitigungskosten der Sachverständige auf.9SO FM veranschlagt habe, beeinträchtige den Y/ert und die Tauglichkeit des.Wagens schwer- • -wiegend genug,' um'Gew ährlei stuhigsanspruche auszulösen» Ein vertraglicher 'Ausschluß dieser Gewährleistungsansprüche könne aus der Behauptung des Beklagten, der -Vagen sei auf "Besicht” gekauft, nicht entnommen werden» Fine Vereinbarung, daß eine Sache so verkauft werde, wie:sie besichtigt worden;sei, habe-nur den ff'. Fa nach dem Er--gehnis der B ew eis aufnahm e; selbst Fachleute trotz Untersuchung des T/agens nicht den Crundmangel des Kühlsystems erkannt'hätten, könne nicht angenommen werden, daß der Beklagte, der als Ingenieur nur sachkundig auf dem Gebiete der Heizüngstechnik gewesen sei, bei einer Untersuchung den/ Fehler erkannt, hätte 3 Für seine Behauptung, daß die Mängel dufch eine unsachgemäße Fahrweise des Klagers entstanden seien, sei der Beklagte beweisfällig geblieben» Fer Klagantrag sei hiernach gemäß § 459 in.Verb mit §§ 467? I» Fie Revision rügt in erster Linie unter Berufung auf §§ 286, 159 ZPO, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Verkauf au±k Besicht angenommen» Fer Beklagte habe behauptet und durch Antrag auf ParteiVernehmung unter Beweis gestellt, daß es sich um den Kauf eiiier Sache, »wie sie steht und liegt”' handle, was den Ausschluß von • Gewährleistungsansprücileii ' auch für verborgene Mängel cur .Folge' habe.! - von einem Kauf ”iiach Besicht” aus-, also dem Kaiif einer dem Käufer vor dem--.'Kaufabschluß zur Besichtigung zugänglichen-Ware» Bei einem Kauf nach Besicht ist, wie das Berufungsgericht zutreffend hervörhebt, .in i e r Hegel die . Kaf tung d es "V er Käufer s nur für s o 1 che Mängel aus-ge schlossen, .-die von dem Kauf interessanten bei einer Besichtig '• gung der Sache ohne Zuziehung eines■Sachverständigen gesehen und erkannt werden können (RG win JYI 37 ? 28?),, während der Verkauf einer Sache ”v/ie -sie geht und steht” darauf hindeutet, daß auch die Gewährleistung für verborgene Mängel ausgeschlossen sein soll (RG in J\7 1953? Bine Vereinbarung, aus der der Verzicht auf die Haftung auch für verborgene Mängel folgt,, ist für den Käufer von weit-tragender Bedeutung* Sie muß deshalb-, klar..-und . Im Streitfall hat der .Beklagte -selbst, insbesondere in der Berufungsbegründung, die Behauptung aufgestellt, es liege ein Kauf nach Besicht vor, und daraus die rechtliche Folgerung gezogen, daß die' Haftung wegen bei der Besichtigung wahrnehmbarer Mängel ausgeschlossen sei «.Es hat eine umfangreiche Beweisaufnahme über das Vorhandensein verborgener Mängel stattgefunden, ohne daß sich der Beklagte diesen Beweiserhebungen jemals unter Berufung auf einen völligen Haftungsausschluß widersetzt'hätte* Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht aus der gelegent lieh neben der Behauptung, es liege ein Kauf ”wie besehen” vor, auf tretenden Äußerung, der 'Vagen sei verkauf t ”wie er stehe” nicht entnehmen, daß entgegen.der überwiegenden Darstellung des Beklagten nunmehr "ein 'völliger Ausschluß von Gewährleistungs- II» Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufung sgerich-ts-, "daß der Wagen bereits im Zeitpunkt des An- • Laufs durch den Kläger erhebliche Mängel:aufgewiesen habe» , bezogen sich im wesentlichen aufrtatsächlichem, der Revision verschlossenen Gebiet» Ob ein Mangel erheblich im Sinne von § 459 3GB ist, ist in erster Linie Tatfrage und nach der Verkehrsauf-fas sung zu entscheiden (HGS 70, 85; 129, 280 'Soweit die Beanstandungen der Revision darauf hinauslaufen, das Berufungsgericht habe den Rechtsbegriffder"Erheblichkeit'” des Mangels verkannt, handelt es sich nur insoweit um eine der-Nachprüfung in der' Revisionsinstanz zugängliche Rechtsfrage, als die Geringfügigkeit des Mangels;nach bestimmten' Rechtsgrundsätzen beurteilt werden muß (RGZ 131, 343, /JßlJ)» Die Revision irrt , v/enn sie"meint, der zur Beseitigung-des Mangels erforderliche"-Kostenaufwand sei ausschlaggebend -für diese Frage,(RG in JW 05, 426; RG Warn 1914 - Hr - 284)'.' sieht im übrigen, daß nach den Gutachten des Sachverständigen, dem sich das Berufungsgericht in vollen Umfang angeschlossen "ha bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht nur der Kühler, sondern das gesamte Kühlsystem nicht ördnungegemäß funktioniert und der Sachverständige die Kosten für die Beseitigung dieser , Mängel mit 980 'Dil veranschlagt hat. widerspricht dem von dem Berufungsgericht auf Grund 'des Sachverständigengutachtens getroffenen tatsächlichen .7es131e 11 ungen• Der Sachverständige hat das Vorhandensein diese Mängel bei der Übergabe des Yfagens an den Kläger nicht als wahr seheinlich, sondern'als 'sicher erachtet» • led-iglichvhin'sichtlich des Grades der YerschmuUsüng des Kühlsystems hat der =.Sachverständige sich dahin geäußert’, der Kühler sei bei der Übergabe des Magens an den Kläger "wahrscheinlich" bereits derart weit-gehend zugesetzt gewesen, daD>sein restloses Versagen unmittel-bar bevorgestanden habe«"Aber-selbst wenn die Verschleißerscheinungen an gesamten Kühlsystem erst durch den Gebrauch des Magens durch den Kläger hervorgerufen sein sollten, muß der Beklagte auch für diese Mängel■einstehen, da sie nach den unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts Folgeerscheinungen des auch von Fachleuten nicht ohne.weiteres erkennbaren Grundmangels des Kühlers sind;.

Zitierte Normen: § 495 BGB
kaufenWagenBerufungsgerichtKühlerKlägerMangelRevision

Volltext der Entscheidung

1 ZR 46/52
7 e r k ü n d et am 5»Dezember 1952
ur.au, Justizober Sekretär als jcundsbeamter der Geschäftsstelle
I m N a m e n des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Dr„ Friedrich H iHBBHHHHB in HlHBl?
Beklagten und Revisionsklägers.
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt- Dr«, flHl -
gegen
 Ingenieur Carl	in HWKKtf >	tr ° GKh
 Kläger und Revisionsbeklagten,
-	prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwal-
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 5..Dezember1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof» Pr. Lindenmaier, Br» Heidenhain,
 Br» Bock, Br»' Krüger-llieland ! und Br. Benkard
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 29;'November 1951 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
. Tatbestand:
Der Kläger hat nach■vorangegangener Probefahrt am 1» September 1949 von dem. Beklagten einen gebrauchten Mercedes Pkw sum Preise von 8*300 DH'gekauft. Der Kaufpreis ist am 3o September 1949 beglichen worden.'. Der Kläger benutzte den Wagen zunächst im Stadtverkehr in Herford und unternahm Mitfce September 1949 eine Bahrt nach DüsseldorfSeitdem liegt der Wagen still „	/
Der Kläger behauptet, der Beklagte .habe ihm.beim'Kauf- -abSchluß zugesichert, daß der Wagen neuwertig und maschinell in Ordnung sei* Tatsächlich aber - weise der Wagen erhebliche Kängel auf. Das Kühl system des llotors sei nicht in Ordnung, Der Kotor sei fortlaufend heiß geworden, so daß größere Bahrten nicht mit ihm hätten durchgeführt werden können., Schon bei seinen ersten Bahrten in Herford habe er feststellen müssen, daß sich der' Wagen überhitze.«.Auf seiner Bahrt nach Büssel-d o r f h ab e s i c h d e r Kuh 1 er b o heiß g e 1 auf en,' daß .’das' Wasser im Kühler gekocht habe* . In einer Reparaturwerkstatt sei sodann die völlige Durchsetzung des Kühlers i mit Kesselstein festge-stellt wordene Br habe für die notwendigen Instandsetzungsar-beiten 575 BK aufgewendet, davon 148.DK für einen neuen Küh~ lerblock. In der Bolgezeit habe er erfahren, daß der. Wagen während der 1, 1/2 -jährigen Besitszeit des Beklagten .viermal generalüberholt worden ..'sei, weiterhin zweimal/ ein gebrauchter Kotor eingebaut und; Izweimal er* Kühler ausgebaut und gereinigt worden sei * Der Beklagte, dexv dies gewußt haben müsse, habe arglistig gehandelt, wenn er trotzdem den Wagen als neuwertig bezeichnet habet
 Während des Rechtsstreits ist der Kläger mit Schriftsatz von 50* September 1950 mit der weiteren Behauptung hervorgetreten, daß der Wagen einen Chassisbruch gehabt habe, der geschweißt worden soi0

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Der Kläger hat dem Beklagten den 'lagen zur Verfügung gestellt, und Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich der Kosten für den Kühlerhfock. verlangt. Der Beklagte hat dies.; abgelehnt. Der Klager hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 8.448 zuzüglich Zinsen, Zug' um Zug gegen Rückgabe des Personenkraf tv/a-ö, genrj zu verurteilen. Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten.'
Der Beklagte bestreitet, dem Kläger irgendwelche Zusiche] gen gemacht zu haben. Er macht geltend, der Kläger habe den Wa-.; gen auf Besicht.gekauft und könne deshalb keine Gewähr1eistungj anSprüche wegen,Mängel des Wagens stellen.. Er habe dem Kläger f vor Abschluß des Kaufvertrages erklärt, er - Beklagter - sei kein Autofachmann und könne nur sagen, daß;er mit dem Wagen: stets zufrieden gewesen sei. Der Kläger, der als Ingenieur Fachmann sei, möge den Ragen ausprobieren und ihn nur kaufen, wenn er ihn als ordnungsgemäß befinde. Er - Beklagter - wolle keine V,Eiterungen haben. Die vom Kläger behaupte ten Rotormängel seien auf sein eigenes unsachgemäßes Pahren surücksuführen. So habe der Kläger auf der fahrt nach Düsseldorf zu wenig Wasser im Kühler gehabt. Er selbst habe den Kühler zweimal reinigen lassen, was bei der übermäßigen Kalkhaltigkeit des Herforder Wassers nichts Ungewöhnlichessei.. ^ K_
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung dem Klagantrag mit einer Abweichung hinsichtlich des begehrten Zinssatzes stati gegeben. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte5, soweit der Kläger sein Wand-iuiigsbegehren auf den Chassisbruch:gestützt hat, die Einrede dei Verjährung erhöhen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um:Zurückweisung der Re vision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob das wandlungsbegehren des Klägers trotz der. Verjährungseinrede auf
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den geschweißten Chassisbruch gestützt werä-on kann„ Es hat weiterhin ungeprüft -gelassen, oh dem Kläger Zusicherungen über die Be-schaffenheit des' Wagens gemacht worden sind oder der Beklagte Fehler des Vlageiis arglistig verschwiegen habe* Bas Berufungsgericht hält den; Wandlungsanspruch allein schon auf Grund des.Kangßlst des Kühlsystems - des Pkw für begründet» Fieser Mangel, dessen Be-seitigungskosten der Sachverständige auf.9SO FM veranschlagt habe, beeinträchtige den Y/ert und die Tauglichkeit des.Wagens schwer- • -wiegend genug,' um'Gew ährlei stuhigsanspruche auszulösen» Ein vertraglicher 'Ausschluß dieser Gewährleistungsansprüche könne aus der Behauptung des Beklagten, der -Vagen sei auf "Besicht” gekauft, nicht entnommen werden» Fine Vereinbarung, daß eine Sache so verkauft werde, wie:sie besichtigt worden;sei, habe-nur den
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/msSchluß von G ewührlei ctungsansprüchen für-solche Mängel zur Folge, die bei;ordnungsgemäßer Besichtigung wahrnehmbar gewesen . seien» Fie Mängel des Kollisystems seien -aber ohne eine genaue Untersuchung des Y/agens - nicht' erkennbar, gewesene. Fa nach dem Er--gehnis der B ew eis aufnahm e; selbst Fachleute trotz Untersuchung des T/agens nicht den Crundmangel des Kühlsystems erkannt'hätten, könne nicht angenommen werden, daß der Beklagte, der als Ingenieur nur sachkundig auf dem Gebiete der Heizüngstechnik gewesen sei, bei einer Untersuchung den/ Fehler erkannt, hätte 3 Für seine Behauptung, daß die Mängel dufch eine unsachgemäße Fahrweise des Klagers entstanden seien, sei der Beklagte beweisfällig geblieben» Fer Klagantrag sei hiernach gemäß § 459 in.Verb mit §§ 467? 346 BGB und für den neu - eingebauten'Kühlerblock aufgrund dieser Vorschriften in Verb mit §‘ 994 BGB begründet»
Fiese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen» Fie Angriffe der Revision können deshalb keinen Erfolg haben»
I» Fie Revision rügt in erster Linie unter Berufung auf §§ 286, 159 ZPO, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Verkauf au±k Besicht angenommen» Fer Beklagte habe behauptet und durch Antrag
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auf ParteiVernehmung unter Beweis gestellt, daß es sich um den Kauf eiiier Sache, »wie sie steht und liegt”' handle, was den Ausschluß von • Gewährleistungsansprücileii ' auch für verborgene Mängel cur .Folge' habe.! Demgegenüber .-ist zunächst klarzustellen,. daß. das Berufungsgericht mit seiner Annahme, es liege ein Kauf Kauf Besicht” vor, nicht etwa einen Kauf auf Besicht im. Sinn von. § 495 BGB festgestellt hat»‘ Das Berufungsgericht geht vielmehr-.- sprachlich.richtiger - von einem Kauf ”iiach Besicht” aus-, also dem Kaiif einer dem Käufer vor dem--.'Kaufabschluß zur Besichtigung zugänglichen-Ware» Bei einem Kauf nach Besicht ist, wie das Berufungsgericht zutreffend hervörhebt, .in i e r Hegel die . Kaf tung d es "V er Käufer s nur für s o 1 che Mängel aus-ge schlossen, .-die von dem Kauf interessanten bei einer Besichtig '• gung der Sache ohne Zuziehung eines■Sachverständigen gesehen und erkannt werden können (RG win JYI 37 ? 2591; RG-Z 31? -1.62;
RG-Z 94? 28?),, während der Verkauf einer Sache ”v/ie -sie geht und steht” darauf hindeutet, daß auch die Gewährleistung für verborgene Mängel ausgeschlossen sein soll (RG in J\7 1953? 1387 )••
Bine Vereinbarung, aus der der Verzicht auf die Haftung auch für verborgene Mängel folgt,, ist für den Käufer von weit-tragender Bedeutung* Sie muß deshalb-, klar..-und . eindeutig gefaßt sein. Im Streitfall hat der .Beklagte -selbst, insbesondere in der Berufungsbegründung, die Behauptung aufgestellt, es liege ein Kauf nach Besicht vor, und daraus die rechtliche Folgerung gezogen, daß die' Haftung wegen bei der Besichtigung wahrnehmbarer Mängel ausgeschlossen sei «. Es hat eine umfangreiche Beweisaufnahme über das Vorhandensein verborgener Mängel stattgefunden, ohne daß sich der Beklagte diesen Beweiserhebungen jemals unter Berufung auf einen völligen Haftungsausschluß widersetzt'hätte* Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht aus der gelegent lieh neben der Behauptung, es liege ein Kauf ”wie besehen” vor, auf tretenden Äußerung, der 'Vagen sei verkauf t ”wie er stehe” nicht entnehmen, daß entgegen.der überwiegenden Darstellung des Beklagten nunmehr "ein 'völliger Ausschluß von Gewährleistungs-
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an Sprüchen gellend; gemacht werden solle. Y/er eine der gesetzlichen Regelung ■ entgegenstehende Beschränkung"' seiner Haftung geltend machen will, muß dies klar'und deutlich zu dem Ausdruck bringen» üngenauigkeiten und Unklarheiten -im Ausdruck gehen zu Lasten desjenigen, den die Behauptungs- und Beweislast obliegt» Ein Anlaß zur Ausübung des richterlichen Fragerecuts bestand nicht, nachdem der Beklagte seine Darlegungen Uber den von ihm behaupteten Ausschluß von' Gev;ährlei&tungsänsprUchen selbst dahin auegedeutet hatte, daß aus diesen ■.■Vereinbarungen ein HaftungsausSchluß nur für sichtbare Mängel zu entnehmen sei»
II» Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufung sgerich-ts-, "daß der Wagen bereits im Zeitpunkt des An- • Laufs durch den Kläger erhebliche Mängel:aufgewiesen habe» , bezogen sich im wesentlichen aufrtatsächlichem, der Revision verschlossenen Gebiet» Ob ein Mangel erheblich im Sinne von § 459 3GB ist, ist in erster Linie Tatfrage und nach der Verkehrsauf-fas sung zu entscheiden (HGS 70, 85; 129, 280	'Soweit	die
 Beanstandungen der Revision darauf hinauslaufen, das Berufungsgericht habe den Rechtsbegriffder"Erheblichkeit'” des Mangels verkannt, handelt es sich nur insoweit um eine der-Nachprüfung in der' Revisionsinstanz zugängliche Rechtsfrage, als die Geringfügigkeit des Mangels;nach bestimmten' Rechtsgrundsätzen beurteilt werden muß (RGZ 131, 343, /JßlJ)» Die Revision irrt , v/enn sie"meint, der zur Beseitigung-des Mangels erforderliche"-Kostenaufwand sei ausschlaggebend -für diese Frage,(RG in JW 05, 426;
 RG Warn 1914 - Hr - 284)'.' Es kommt vielmehr' auf die gesamten ürastän—
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de des Einzelfalles; an» Im vorliegenden Fall ist nach den Fest- . Stellungen des Berufungsgerichts;die-grundlegende Ursache der aufgetretenen Mängel, wie;das Durchschlagen:der Zylinderkopf-diclitungen, das Verziehen der Ventile und Losen der Ventilringe, das Eindringen von Kühlv/asser in die Motorwanne mit den sich daraus ergebenden Folgen,; nicht einmal bei der Untersuchung des Wagens durch Fachleute erkannt Worden» Ist aber eine Fehlerquelle,
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die mit verhä1inismäBig geringfügigen Kosten sn beseitigen ist, schwer erkennbar und ergeben Sich aus dieser Fehlerquelle weite re Mängel des Kaufgegenstandes, so ist bei der' Prüfung der Erheblichkeit die Gesamtheit der auf tretenden Mängel zu berück- <■. •sichtigen!	■	kt
 Die Revision,. die die von ihr mit ,148 pH .angegebenen Kost für den Pinbauleines neuen Kühlers für entscheidend hält, über-
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sieht im übrigen, daß nach den Gutachten des Sachverständigen, dem sich das Berufungsgericht in vollen Umfang angeschlossen "ha bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht nur der Kühler, sondern das gesamte Kühlsystem nicht ördnungegemäß funktioniert und der Sachverständige die Kosten für die Beseitigung dieser , Mängel mit 980 'Dil veranschlagt hat. Die von der Revision vertretene Auffassung, daß die durch die Verschmutzung und Ver-setsung des Kühlers aufgetretenen weiteren Verschleißerscheinungen erst durch den Gebrauch des Y/agens durch den Kläger eingetreten seien? widerspricht dem von dem Berufungsgericht auf Grund 'des Sachverständigengutachtens getroffenen tatsächlichen .7es131e 11 ungen• Der Sachverständige hat das Vorhandensein diese Mängel bei der Übergabe des Yfagens an den Kläger nicht als wahr seheinlich, sondern'als 'sicher erachtet» • led-iglichvhin'sichtlich des Grades der YerschmuUsüng des Kühlsystems hat der =.Sachverständige sich dahin geäußert’, der Kühler sei bei der Übergabe des Magens an den Kläger "wahrscheinlich" bereits derart weit-gehend zugesetzt gewesen, daD>sein restloses Versagen unmittel-bar bevorgestanden habe«"Aber-selbst wenn die Verschleißerscheinungen an gesamten Kühlsystem erst durch den Gebrauch des Magens durch den Kläger hervorgerufen sein sollten, muß der Beklagte auch für diese Mängel■einstehen, da sie nach den unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts Folgeerscheinungen des auch von Fachleuten nicht ohne.weiteres erkennbaren Grundmangels des Kühlers sind;. Die auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung des Berufungsgerichts, wonach ein Anhalt
 für eine Entstehung der Schäden durch eine unsachgemäße. Pahrv/eise des Klägers nicht gegeben sei, läßt einen Rechtsverstoß nicht erkennen.
Die Revision v/ar nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO surückzuv/eisen,
 Liudenmaier -	^	Heidenhain	Bock
 Krüger-Hi eland	Benkard