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BGH · I-ZR 46/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I-ZR 46/09

Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. 2 Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Senat habe nicht zur Kennt- 3 Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Gewinnspiele hat die Beklagte aber nicht selbst veranstaltet, so dass keine Werbeanrufe für eigene Dienstleistungen erfolgt waren, sondern die Tätigkeit der Beklagten derjenigen eines Callcenters oder sonstigen Dienstleistungserbringers vergleichbar war, der Werbeanrufe für fremde Dienstleistungen tätigte.

DienstleistungenkochenWerbeanrufeFall

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I	ZR 46/09
vom 5. Mai 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 5. Oktober 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	gemäß	§321a	ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-
hörsrüge ist nicht begründet.
2	Ohne	Erfolg	macht	die	Beklagte geltend, der Senat habe nicht zur Kennt-
nis genommen, dass sich ihr Tätigkeitsfeld auf die Vermittlung von Gewinn- und Glücksspielen beschränke.
3	Der	Senat	hat das als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten zur
 Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er ist davon ausgegangen, dass im Fall des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG das Charakteristische der Verletzungshandlung in unverlangten Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern besteht und es deshalb grundsätzlich irrelevant ist, wofür geworben wird. Etwas anderes hat zu gelten, wenn ein Gewerbetreibender einen Werbeanruf für die Waren oder Dienstleistungen vornimmt, die Gegenstand seines Geschäftsbetriebs sind. Das Vorliegen dieses Ausnahmefalls hat der Senat verneint, weil die
 Beklagte für die Teilnahme an Gewinnspielen geworben hat. Gewinnspiele hat die Beklagte aber nicht selbst veranstaltet, so dass keine Werbeanrufe für eigene Dienstleistungen erfolgt waren, sondern die Tätigkeit der Beklagten derjenigen eines Callcenters oder sonstigen Dienstleistungserbringers vergleichbar war, der Werbeanrufe für fremde Dienstleistungen tätigte.
Bornkamm	Pokrant	Büscher
 Kirchhoff
Koch
 Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 21.02.2008 - 2 HKO 120/07 -OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 26.02.2009 - 4 U 51/08 -