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BGH · 1 ZR 46/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 ZR 46/07

1 In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Deutsche Patent- und Markenamt, den Streit verkündet. Dezember 2009 ist die Klage - unter Aufhebung des Berufungsurteils - abgewiesen worden. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin auferlegt worden; über die Kosten der Streithelferin verhält sich die Entscheidung nicht. Dezember 2009 hat die Streithelferin beantragt, das Urteil gemäß § 321 Abs. 1 ZPO dahin zu ergänzen, dass die Klägerin auch die Kosten der Streithelferin trägt. 4 Der Antrag ist fristgemäß gestellt worden (§ 321 Abs. 2 ZPO). Über die Kosten der Streithelferin ist im Urteil vom 10.

Zitierte Normen: § 321 ZPO
KostenStreithelferinZPORechtsstreitKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
1 ZR 46/07	IM NAMEN DES VOLKES ERGÄNZUNGSURTEIL Verkündet am: 25. Februar 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zu dem 1. Februar 2010 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
 für Recht erkannt:
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2009 wird dahin ergänzt, dass die Klägerin auch die Kosten der Streithelferin trägt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Deutsche Patent- und Markenamt, den Streit verkündet. Diese ist daraufhin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2009 ist die Klage - unter Aufhebung des Berufungsurteils - abgewiesen worden. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin auferlegt worden; über die Kosten der Streithelferin verhält sich die Entscheidung nicht. Das Urteil ist der Streithelferin am 11. Januar 2010 zugestellt worden.
2	Am 15. Dezember 2009 hat die Streithelferin beantragt, das Urteil gemäß § 321 Abs. 1 ZPO dahin zu ergänzen, dass die Klägerin auch die Kosten der Streithelferin trägt.
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Entscheidunqsqründe:
3	Der	Antrag	auf	Urteilsergänzung	ist	zulässig	und	begründet.
4	Der	Antrag	ist	fristgemäß	gestellt worden (§ 321 Abs. 2 ZPO). Die An-
tragstellung schon vor Zustellung des Urteils ist zulässig (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, § 321 Rdn. 7; Prütting/Gehrlein/Thole, ZPO, § 321 Rdn. 7).
5	Der	Antrag	ist	auch	begründet. Über die Kosten der Streithelferin ist im
 Urteil vom 10. Dezember 2009 versehentlich nicht entschieden worden (§ 321 Abs. 1 ZPO). Auch diese Kosten sind der Klägerin aufzuerlegen (§ 101 Abs. 1 Halbs. 1, § 91 ZPO).
Bornkamm	Pokrant	Büscher
 Bergmann
Kirchhoff
 Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 18.11.2005 -45 O 390/03 -OLG Dresden, Entscheidung vom 16.01.2007 - 14 U 2141/05 -