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BGH · I ZR 45/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 45/88

Ersichtlich im Sinne des § 1 a Abs.4 AbzG ist der Hinweis auf die Teilzahlungsbedingungen, wenn er vom Verbraucher aus dem Verkaufsprospekt ohne Mühe zu ersehen und lesbar gestaltet ist. UWG § 3 Zur Frage der Irreführung bei Angabe eines monatlichen "Ratenzuschlags von 0,50 %" in der Rechnung für einen Teilzahlungskauf ohne gleichzeitige Nennung des effektiven Jahreszinssatzes. Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 5. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten das Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin vom 15. Juli 1986 abgeändert und die Beklagte entsprechend dem Hauptantrag zu dem Klageantrag b unter Erstreckung der Androhung der Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr im Versandhandel mit der Nennung des Ratenzuschlages auf der Rechnung einer ausgeführten Bestellung und der Nennung eines Monatszinses, ohne gleichzeitig den effektiven Jahreszins zu nennen, insbesondere zu werben: Von den Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen. Im Hauptkatalog nennt sie neben dem Barzahlungspreis den Teilzahlungspreis, die möglichen Monatsraten, den jeweiligen effektiven Jahreszins und Berechnungsbeispiele für den monatlichen Kreditaufschlag. In dem 16 Seiten umfassenden Kleinkatalog "Frau + Mode 86" gestaltet sie auf der vorletzten Seite rechts unten den Hinweis auf ihre Zahlungskonditionen in Fettdruck wie folgt: Gegen die Gestaltung der Bestellkarte und der Zahlungskonditionen im Kleinkatalog wendet sich der Kläger mit Klageantrag zu a.Er hat hierzu ausgeführt, die Beklagte verstoße gegen die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes und der Preisangabenverordnung, weil die Bestellkarte, welche dem Kleinkatalog beigefügt sei, keine Angaben zu dem effektiven Jahreszins enthalte. Soweit in diesem Katalog Kreditbedingungen für den Teilzahlungskauf genannt seien, geschehe dies, so hat der Kläger des weiteren beanstandet, an ver- Wettbewerbsrechtlich sei des weiteren als irreführend zu beanstanden - hierauf richtet sich das Begehren nach Klageantrag zu b daß die Beklagte auf ihren wie folgt gestalteten Rechnungen b) mit der Nennung des Ratenzuschlages auf der Rechnung einer ausgeführten Bestellung und der Nennung eines Monatszinses, ohne gleichzeitig den effektiven Jahreszins zu nennen, insbesondere zu werben: sofern in dem Katalog, dem die Bestellkarte beigefügt ist, die Aufklärung über Zinsbelastungen bei Ratenzahlungen auf der vorletzten Seite in kleingehaltenem Druck und mit folgendem Wortlaut wiedergegeben wird: Hinsichtlich des Klageantrags zu b hat er in erster Linie Verurteilung der Beklagten ohne den Zusatz "sofern in Dem Klageantrag zu a hat das Berufungsgericht nicht stattgegeben, soweit in ihm die Worte "auf der vorletzten Seite in kleingehaltenem Druck und" enthalten sind; im übrigen hat es nach Klageantrag zu a erkannt. Die Revision hat hinsichtlich des Klageantrags zu b Erfolg. 1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, die drucktechnische Gestaltung des Teilzahlungshinweises auf der vorletzten Seite des Kleinkatalogs "Frau + Mode 86" entspreche nicht der gesetzlich gebotenen Form, wonach dieser aus dem Verkaufsprospekt "ersichtlich" sein muß, ist unbegründet. Ersichtlich im Sinne des § 1 a Abs.4 AbzG ist der Hinweis auf die Teilzahlungsbedingungen, wenn er aufgrund seiner drucktechnischen Gestaltung, um welche es nach dem von Von dieser Beurteilung geht auch die Revision aus, meint aber, die Textgestaltung auf der vorletzten Seite des Prospekts der Beklagten genüge dem nicht, weil die Teilzahlungsinformationen an dieser Stelle nur von einem Kunden wahrgenommen werden könnten, der sich für die dort abgebildeten Artikel interessiere. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Hinweis in Fettdruck gehalten, von dem übrigen Werbetext abgesetzt und auf der vorletzten Seite rechts unten an einer Stelle angebracht ist, die von dem interessierten Leser nicht übersehen werden kann. Die beanstandete Angabe "Ratenzuschlag 0,50 % PM" in der dem Teilzahlungskunden für eine ausgeführte Bestellung übersandten Rechnung erweist sich entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht als irreführend im Sinne des § 3 UWG. a) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Angabe auf der Rechnung "Ratenzuschlag 0,50 % PM" sei zutreffend. Eine etwaige Überlegung des Empfängers der vorgelegten Rechnung, der effektive Jahreszins errechne sich aus 12 x 0,50 % Zinsen und betrage deshalb 6 %, sei fernliegend und nicht schutzwürdig. lichen Betrachter liege es nicht nahe, aus dem zutreffend auf der Rechnung angegebenen monatlichen Zinszuschlag den effektiven Jahreszins zu errechnen, da er über diesen bei der Bestellung im Katalog informiert worden sei. Die Rechnung mit der beanstandeten Angabe gehe dem Kunden nach Bestellung und Zusendung der Ware zu; die zusätzliche Angabe des effektiven Jahreszinses sei daher nicht geeignet, die Entscheidung des Empfängers oder anderer Personen zu beeinflussen. b) Die Revision rügt mit Erfolg als rechtsfehlerhaft die Beurteilung des Berufungsgerichts, die rechnerisch richtige Angabe des monatlichen Ratenzuschlages könne deshalb nicht als eine irreführende Angabe im Sinne des § 3 UWG verstanden werden, weil es für den Verbraucher fernliege und nicht schutzwürdig sei, darunter den effektiven Jahreszinssatz zu verstehen. Auf die zusätzliche Erwägung, es müßten schutzwürdige Belange des irregeführten Verbrauchers betroffen sein, kommt es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Streitfalls nicht an, da gerade der Schutz der Allgemeinheit vor Irreführungen über die geschäftlichen Verhältnisse des werbenden Unternehmens das Verbot der Werbung mit unvollständigen und deshalb irreführenden Angaben gemäß § 3 UWG trägt. Die Darstellung eines mit einem Zinssatz ausgeworfenen "Ratenzuschlags" ist unvollständig und deshalb irreführend, weil der Teilzahlungskäufer, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, an die Mitteilung des effektiven Jahreszinssatzes gewöhnt ist. Die somit einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher, die sich mit den Angaben der Rechnung des Näheren befassen, verbleibende Fehlvorstellung, es werde ein günstig erscheinender effektiver Jahreszinssatz von 6 % (errechnet aus 12 x 0,5 %) verlangt, ist auch geeignet, deren geschäftliches Verhalten zu beeinflussen; sei es, daß sie die Entscheidung des Verbrauchers über ein ihm zustehendes Rückgaberecht (§ 1 b Abs. 5 AbzG) - so bei einer Bestellung nach den Bedingungen des Kleinkatalogs - beeinflußt, oder sei es, daß sie die Ausübung eines ihm von Gesetzes wegen für den Fall zustehenden Widerrufsrechts mitbestimmt, wenn er - wie der Testkäufer des klagenden Wettbewerbsvereins im Streitfall - die Ware aus dem Hauptkatalog, welcher eine Belehrung über das Widerrufsrecht des Teilzahlungskäufers enthält, wählt, aber auf einem Formular bestellt, das die vom Gesetz gebotene gleichlautende Belehrung nicht aufführt (§ 1 b Abs.3 Nr. 1 AbzG), oder - wozu der Verkaufsprospekt "Frau + Mode 86" auffordert - die Bestellung telefonisch aufgibt. Ein derart niedriger effektiver Jahreszinssatz von 6 %, den der Kunde irrtümlich für gegeben hält und bei zukünftigen Bestellungen erwartet, ist ohne weiteres ein Grund, sich bei weiteren Bestellungen für die Beklagte und gegen Mitbewerber mit deutlich höherem effektiven Jahreszinssatz zu entscheiden. Nach alledem ist auf die Revision, soweit sie erfolgreich ist, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils Klageantrag zu b entsprechend dem Hauptbegehren stattzugeben.

Zitierte Normen: § 3 UWG § 92 ZPO
AngabeKlageantragRechnungKlägerBestellungeffektivRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
 Monatlicher Ratenzuschlag
 AbzG § 1 a Abs. 4
Ersichtlich im Sinne des § 1 a Abs. 4 AbzG ist der Hinweis auf die Teilzahlungsbedingungen, wenn er vom Verbraucher aus dem Verkaufsprospekt ohne Mühe zu ersehen und lesbar gestaltet ist.
UWG § 3
Zur Frage der Irreführung bei Angabe eines monatlichen "Ratenzuschlags von 0,50 %" in der Rechnung für einen Teilzahlungskauf ohne gleichzeitige Nennung des effektiven Jahreszinssatzes.
BGH, Urt. v. 1. Februar 1990 - I ZR 45/88 - Kammergericht
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 45/88
URTEIL
Verkündet am:
1. Februar 1990 Kalus
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Verband Sozialer Wettbewerb e.V., vertreten durch den ersten Vorsitzenden, den Kaufmann Louis	I^H&traße	flB,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr. HHIM -
Friedrich W^B GmbH & Co., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die WHVGMHHHHI GmbH, dies wiederum vertreten durch die Geschäftsführer Jochen M^|^,
gegen
 Jl
und Walter
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1990 durch die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. v. Ungern-Sternberg und Dr. Ullmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. November 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es hinsichtlich des Antrages b zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten das Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin vom 15. Juli 1986 abgeändert und die Beklagte entsprechend dem Hauptantrag zu dem Klageantrag b unter Erstreckung der Androhung der Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr im Versandhandel mit der Nennung des Ratenzuschlages auf der Rechnung einer ausgeführten Bestellung und der Nennung eines Monatszinses, ohne gleichzeitig den effektiven Jahreszins zu nennen, insbesondere zu werben:
Ratenzuschlag 0,50 % PM".
Von den Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
4
Tatbestand:
Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, beanstandet, daß die Beklagte, welche ein Versandhandelsunternehmen betreibt, ihre Bedingungen für Teilzahlungskäufe nicht in zulässiger Weise angebe.
Die Beklagte gewährt ihren Kunden die Möglichkeit, den Kaufpreis in Raten zu zahlen. Hierauf weist sie in ihren Verkaufskatalogen hin. Im Hauptkatalog nennt sie neben dem Barzahlungspreis den Teilzahlungspreis, die möglichen Monatsraten, den jeweiligen effektiven Jahreszins und Berechnungsbeispiele für den monatlichen Kreditaufschlag. In dem 16 Seiten umfassenden Kleinkatalog "Frau + Mode 86" gestaltet sie auf der vorletzten Seite rechts unten den Hinweis auf ihre Zahlungskonditionen in Fettdruck wie folgt:
(7) Koffer-Set, 3teil»g. Ein großer Koffer mit 2 Rollen und ouskloppborem Schiebegriff, 70x48x24 cm; «in Koffer 63x45x20 cm und «in Koffer 53x34x18 cm. Aus schlagfestem Polypropylen. Stabile Koffer* scholen, im Spritzgußverfahren hergestellt. Eckein und Konten verstärkt, breiter Alurohmen. Innenliegende, abschließbare Schlösser und 2 Kreuzpock-gurte, gefüttert. 3 Farben: weinrot Nr. 59-251-9U; grau 59-2S3-5U blau Nr. CT-252-7U DM2ffc-
Bei Borpreis-Arfikele loirohluüQtrobatt ni
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12 R/17,1%; 1t R/15,6%. Keine Formalitäten - einfach ankreuzen. Versandkostenpauscbale
 Für Ihre Bestellung gelten igsfconditionen
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Die dem Kleinkatalog beigefügte Bestellkarte weist folgende Form auf:
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Gegen die Gestaltung der Bestellkarte und der Zahlungskonditionen im Kleinkatalog wendet sich der Kläger mit Klageantrag zu a. Er hat hierzu ausgeführt, die Beklagte verstoße gegen die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes und der Preisangabenverordnung, weil die Bestellkarte, welche dem Kleinkatalog beigefügt sei, keine Angaben zu dem effektiven Jahreszins enthalte. Der Hinweis auf den in Bezug genommenen Verkaufskatalog genüge aus zwei Gründen den Anforderungen des Gesetzes nicht. Es sei nicht zu ersehen, welcher effektive Jahreszins bei der Inanspruchnahme eines auf der Be-steilkarte eingeräumten Zahlungskredits in acht und zehn Monaten zu zahlen sei. Soweit in diesem Katalog Kreditbedingungen für den Teilzahlungskauf genannt seien, geschehe dies, so hat der Kläger des weiteren beanstandet, an ver-
steckter Stelle; die Kreditkonditionen seien aus dem Verkauf sprospekt nicht "ersichtlich", wie es § 1 a Abs. 4 AbzG vorschreibe.
Wettbewerbsrechtlich sei des weiteren als irreführend zu beanstanden - hierauf richtet sich das Begehren nach Klageantrag zu b daß die Beklagte auf ihren wie folgt gestalteten Rechnungen
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für auf Abzahlung bestellte Waren ohne Angabe des effektiven Jahreszinses auf einen Ratenzuschlag in der vorerwähnten Form hinweise. Der Kunde nehme bei einem Hinweis dieser Art irrigerweise an, der effektive Jahreszins betrage nur 6 %
- errechnet aus 12 x 0,5 % -, und sei wegen solch günstiger Bedingungen in seiner Entscheidung bei der Ausübung eines ihm eingeräumten Rückgabe- oder eines ihm von Gesetzes wegen zustehenden Widerrufsrechts oder bei der Aufgabe weiterer Bestellungen beeinflußt.
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Das Landgericht hat der Beklagten unter Abweisung weitergehender Klageanträge verboten,
 im geschäftlichen Verkehr im Versandhandel
a)	Bestellkarten, insbesondere samt beigefügten Bestellunterlagen, zu versenden mit dem Hinweis hierauf
"Mein Zahlungswunsch ...
Teilzahlung ohne Anzahlung (Mindestmonatsraten DM 50, —) ...
in 8, 10, 12, 18 Monatsraten mit kleinem Kreditzins";
b)	mit der Nennung des Ratenzuschlages auf der Rechnung einer ausgeführten Bestellung und der Nennung eines Monatszinses, ohne gleichzeitig den effektiven Jahreszins zu nennen, insbesondere zu werben:
"Ratenzuschlag 0,50 % PM",
sofern in dem Katalog aufgrund dessen bestellt
 worden ist, Angaben über den effektiven Jahreszins
 fehlen.
Gegen dieses Urteil haben im Umfang der jeweiligen Beschwer der Kläger Berufung, die Beklagte Anschlußberufung eingelegt.
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Der Kläger hat hinsichtlich des Klageantrags zu a letzt beantragt:
Der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr im Versandhandel Bestellkarten, insbesondere samt beigefügten Bestellunterlagen, zu versenden mit dem Hinweis hierauf
"Mein Zahlungswunsch ...
Teilzahlung ohne Anzahlung (Mindestmonatsraten DM 50, —) ...
in 8, 10, 12, 18 Monatsraten mit kleinem Kreditzins ";
sofern in dem Katalog, dem die Bestellkarte beigefügt ist, die Aufklärung über Zinsbelastungen bei Ratenzahlungen auf der vorletzten Seite in kleingehaltenem Druck und mit folgendem Wortlaut wiedergegeben wird:
"Für Ihre Bestellung gelten die Zahlungskonditionen des aktuellen WENZ-Kataloges. Barzahlung mit 3 % Rabatt oder Teilzahlung in 2 bis 18 Monatsraten. Der effektive Jahreszins bei Ratenkauf: 5 R/12,4 %; 12 R/17,1 %; 18 R/15,6 %. Keine Formalitäten - einfach ankreuzen. Versandkostenpauschale DM 3,45 pro Bestellung." (gern. Katalog Frau + Mode 86 Seite 15).
zu-
Hinsichtlich des Klageantrags zu b hat er in erster Linie Verurteilung der Beklagten ohne den Zusatz "sofern in
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dem Katalog, aufgrund dessen bestellt worden ist, Angaben über den effektiven Jahreszinssatz fehlen" beantragt.
Dem Klageantrag zu a hat das Berufungsgericht nicht stattgegeben, soweit in ihm die Worte "auf der vorletzten Seite in kleingehaltenem Druck und" enthalten sind; im übrigen hat es nach Klageantrag zu a erkannt. Klageantrag zu b hat es abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger im Umfang seines Unterliegens in der Berufungsinstanz sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunqsqründe:
I. Die Revision hat hinsichtlich des Klageantrags zu b Erfolg. Unbegründet ist sie, soweit sie eine Verurteilung nach Klageantrag zu a in vollem Umfang erstrebt.
1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, die drucktechnische Gestaltung des Teilzahlungshinweises auf der vorletzten Seite des Kleinkatalogs "Frau + Mode 86" entspreche nicht der gesetzlich gebotenen Form, wonach dieser aus dem Verkaufsprospekt "ersichtlich" sein muß, ist unbegründet.
Ersichtlich im Sinne des § 1 a Abs. 4 AbzG ist der Hinweis auf die Teilzahlungsbedingungen, wenn er aufgrund seiner drucktechnischen Gestaltung, um welche es nach dem von
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der Revision weiterverfolgten Klageantrag zu a nurmehr geht, aus dem Verkaufsprospekt, der der Bestellung zugrunde liegt, vom Verbraucher ohne Mühe zu ersehen ist. Eine besondere drucktechnisch hervorgehobene Gestaltung fordert der Gesetzeswortlaut in § 1 a Abs. 4 AbzG nicht - anders bei der Belehrung über das Recht zu dem Widerruf gemäß § 1 b Abs. 2 AbzG (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGH,
Urt. v. 20.12.1989 - VIII ZR 145/88, Umdr. S. 12 f. - zur Veröffentlichung vorgesehen) und gemäß § 1 b Abs. 3 AbzG (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 119/84, GRUR 1986, 819, 820 - Zeitungsbestellkarte). Dem Zweck des Gesetzes, dem Verbraucher die finanzielle Tragweite einer Ratenkaufverpflichtung vor Augen zu führen, genügt eine drucktechnische Anordnung, die den Anforderungen des Gesetzes Rechnung trägt, dem Käufer die in § 1 a Abs. 4 AbzG genannten Teilzahlungsinformationen zur Kenntnis zu bringen. Das bedeutet, daß die Informationen leicht lesbar sein müssen. Weiterreichende Anforderungen werden auch nicht durch die Preisangabenverordnung aufgestellt, wonach gemäß § 4 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 2 PAngV die Kreditbedingungen leicht erkennbar und deutlich lesbar sein müssen.
Von dieser Beurteilung geht auch die Revision aus, meint aber, die Textgestaltung auf der vorletzten Seite des Prospekts der Beklagten genüge dem nicht, weil die Teilzahlungsinformationen an dieser Stelle nur von einem Kunden wahrgenommen werden könnten, der sich für die dort abgebildeten Artikel interessiere. Das greift nicht durch.
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Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Hinweis in Fettdruck gehalten, von dem übrigen Werbetext abgesetzt und auf der vorletzten Seite rechts unten an einer Stelle angebracht ist, die von dem interessierten Leser nicht übersehen werden kann. Diese Feststellungen tragen seine Ansicht, daß die vorliegend angegriffene Form des Hinweises der Beklagten mit den Erfordernissen des Gesetzes in Einklang steht. Dabei genügt es, daß die gebotenen Hinweise im Verkaufsprospekt nur einmal genannt sind (Scholz, Ratenkreditverträge [1983], C Rdn. 145). Erfahrungsgemäß erwartet der Verbraucher, daß die Teilzahlungsbedingungen, welche generell für die angebotenen Ratenkäufe gelten, nur an einer Stelle im Verkaufsprospekt aufgeführt werden.
2. Erfolg hat die Revision, soweit sie Klageantrag zu b weiterverfolgt. Die beanstandete Angabe "Ratenzuschlag 0,50 % PM" in der dem Teilzahlungskunden für eine ausgeführte Bestellung übersandten Rechnung erweist sich entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht als irreführend im Sinne des § 3 UWG.
a) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Angabe auf der Rechnung "Ratenzuschlag 0,50 % PM" sei zutreffend. Dem Kunden, der die Ware - wie hier der Testkäufer den Mikrowellenherd - nach dem Hauptkatalog kaufe, sei geläufig, daß die verlangten Zinsbeträge in monatlichen Ratenzuschlägen berechnet würden. Eine etwaige Überlegung des Empfängers der vorgelegten Rechnung, der effektive Jahreszins errechne sich aus 12 x 0,50 % Zinsen und betrage deshalb 6 %, sei fernliegend und nicht schutzwürdig. Für einen durchschnitt-
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lichen Betrachter liege es nicht nahe, aus dem zutreffend auf der Rechnung angegebenen monatlichen Zinszuschlag den effektiven Jahreszins zu errechnen, da er über diesen bei der Bestellung im Katalog informiert worden sei. Es sei weder aus Wettbewerbsgründen noch nach den Regeln der Preisangabenverordnung geboten, neben dem monatlichen Ratenzuschlag den effektiven Jahreszins zu nennen. Die Rechnung mit der beanstandeten Angabe gehe dem Kunden nach Bestellung und Zusendung der Ware zu; die zusätzliche Angabe des effektiven Jahreszinses sei daher nicht geeignet, die Entscheidung des Empfängers oder anderer Personen zu beeinflussen.
b) Die Revision rügt mit Erfolg als rechtsfehlerhaft die Beurteilung des Berufungsgerichts, die rechnerisch richtige Angabe des monatlichen Ratenzuschlages könne deshalb nicht als eine irreführende Angabe im Sinne des § 3 UWG verstanden werden, weil es für den Verbraucher fernliege und nicht schutzwürdig sei, darunter den effektiven Jahreszinssatz zu verstehen.
Die Anwendung des § 3 UWG wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Werbeangabe objektiv wahr ist. Es ist vielmehr entscheidend darauf abzustellen, wie die beanstandete Werbeangabe von den beteiligten Verkehrskreisen verstanden wird. Auch eine objektiv richtige Angabe kann mithin im Sinne des § 3 UWG unrichtig sein, wenn sie auf die angesprochenen Verkehrskreise die Wirkung einer unrichtigen Angabe ausübt (BGHZ 13, 244, 253 - Cupresa-Seide; BGHZ 28,
1, 6, 7 - Buchgemeinschaft II; BGH, Urt. v. 5.5.1983
-	I ZR 47/81, GRUR 1983, 651, 653 - Feingoldgehalt). Wird
-	wovon auch das Berufungsgericht im Streitfall ausgeht -
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die rechnerisch richtige Angabe zur Preisbemessung unrichtig verstanden, so liegt eine irreführende Angabe im Sinne des § 3 UWG vor.
Auf die zusätzliche Erwägung, es müßten schutzwürdige Belange des irregeführten Verbrauchers betroffen sein, kommt es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Streitfalls nicht an, da gerade der Schutz der Allgemeinheit vor Irreführungen über die geschäftlichen Verhältnisse des werbenden Unternehmens das Verbot der Werbung mit unvollständigen und deshalb irreführenden Angaben gemäß § 3 UWG trägt. Die Darstellung eines mit einem Zinssatz ausgeworfenen "Ratenzuschlags" ist unvollständig und deshalb irreführend, weil der Teilzahlungskäufer, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, an die Mitteilung des effektiven Jahreszinssatzes gewöhnt ist.
Die somit einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher, die sich mit den Angaben der Rechnung des Näheren befassen, verbleibende Fehlvorstellung, es werde ein günstig erscheinender effektiver Jahreszinssatz von 6 % (errechnet aus 12 x 0,5 %) verlangt, ist auch geeignet, deren geschäftliches Verhalten zu beeinflussen; sei es, daß sie die Entscheidung des Verbrauchers über ein ihm zustehendes Rückgaberecht (§ 1 b Abs. 5 AbzG) - so bei einer Bestellung nach den Bedingungen des Kleinkatalogs - beeinflußt, oder sei es, daß sie die Ausübung eines ihm von Gesetzes wegen für den Fall zustehenden Widerrufsrechts mitbestimmt, wenn er - wie der Testkäufer des klagenden Wettbewerbsvereins im Streitfall - die Ware aus dem Hauptkatalog, welcher eine Belehrung über das Widerrufsrecht des Teilzahlungskäufers enthält,
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wählt, aber auf einem Formular bestellt, das die vom Gesetz gebotene gleichlautende Belehrung nicht aufführt (§ 1 b Abs. 3 Nr. 1 AbzG), oder - wozu der Verkaufsprospekt "Frau + Mode 86" auffordert - die Bestellung telefonisch aufgibt.
Darüber hinaus ist die streitige Angabe "0,50 % PM" geeignet, werbende Wirkung zugunsten der Beklagten auch für künftige Bestellungen zu entfalten. Zwar ist die Angabe in einer Rechnung enthalten, die der Käufer nach Durchführung der Bestellung erhält. Das nimmt der Prozentangabe aber nicht ihre werbende Wirkung. Ein derart niedriger effektiver Jahreszinssatz von 6 %, den der Kunde irrtümlich für gegeben hält und bei zukünftigen Bestellungen erwartet, ist ohne weiteres ein Grund, sich bei weiteren Bestellungen für die Beklagte und gegen Mitbewerber mit deutlich höherem effektiven Jahreszinssatz zu entscheiden. Des weiteren ermuntert die Aufforderung in der Rechnung "Werben Sie jetzt neue Kunden", die günstig erscheinenden Zahlungskonditionen der Beklagten werbewirksam zu verbreiten.
II. Nach alledem ist auf die Revision, soweit sie erfolgreich ist, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils Klageantrag zu b entsprechend dem Hauptbegehren stattzugeben. Da im übrigen die Revision erfolglos geblieben ist, sind die Kosten des
 Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben und die Kosten des Rechtsstreits in den Vorinstanzen nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu teilen (§§ 91, 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO).
Piper
 Erdmann
Teplitzky
v. Ungern-Sternberg
 Ullmann