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BGH · I ZR 45/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 45/80

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2, Kammer für Handelssachen des Landgerichts Konstanz vom 16. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung der Werbung mit dem Ausdruck "vegetative Dystonie" in Anspruch, Er sieht darin einen Verstoß gegen Art. 1 § 11 Nr. 6 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) in Verbindung mit § 1 UWG. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für medizinische Behandlungen im Bergsanatorium Kempe mit der Indikation "vegetative Dystonie" zu werben. (WRP 1970, 391 = GRUR 1970, 558) berufen und ausgeführt, die Zeitschrift "Neuform-Kurier" wende sich an ein vorgebildetes Publikum, das den beanstandeten Ausdruck verstehe, der außerdem in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sei. In der streitbefangenen Anzeige werde der Begriff überdies durch die Verwendung der Wortfolge "Vegetative Dystonie-Herz-Kreislauf-Nerven" dem Laien hinreichend erklärt. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Zusammenstellung der Indikationen in der Anzeige die Vegetative Dystonie den sich anschließenden Begriffen zuordne und dadurch hinreichend erläutere. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt; der Beklagte hat durch demoskopisches Gutachten unter Beweis gestellt, daß der Begriff der "vegetativen Dystonie" seit geraumer Zeit in den Sprachschatz des durchschnittlichen Laien aufgenommen worden sei. Das Berufungsgericht hat in der Verwendung des Begriffs "vegetative Dystonie" in der Anzeige des Beklagten einen Verstoß gegen Art. 1 § 11 Kr. 6 HWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Der Adressatenkreis sei damit identisch mit den in der Allgemeinheit weit gestreuten Personen, die gegenüber der Werbung für einen Sanatoriumsaufenthalt aufgeschlossen seien, ohne daß bei einem ganz überwiegenden Teil der Angesprochenen besondere medizinische oder fremdsprachliche Kenntnisse vorhanden seien. Daß es sich als Begriff der medizinischen Fachsprache zu demeist auf das dem Willen nicht unterworfene Nervensystem beziehe und daß es hier durch das beigegebene Substantiv Dystonie im Sinne einer Funktionsstörung eben dieses, nicht dem Willen unterworfenen Nervensystems zu verstehen sei, wisse nur derjenige, der die medizinische Fachsprache kenne und verstehe. Mit Recht hat das Berufungsgericht in dem Begriff "vegetative Dystonie" eine unter das Werbeverbot des § 11 Nr. 6 fallende Bezeichnung gesehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind fremd- oder fachsprachliche Bezeichnungen dann als in den "allgemeinen Sprachgebrauch" im Sinne des § 11 Nr. 6 HWG eingegangen anzusehen, wenn die Personen, an die sich die Werbung richtet, sie verstehen (BGH GRUR 1970, 558, 561 - Sanatorium GRUS 1972, 272, 273 - Pflanzensafte -). Adressaten der Werbeanzeige im vorliegenden Fall sind nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts eile Leser des für jedermann erhältlichen "Geuform-Kurier", also ein breiter Leserkreis aus allen Bevölkerungsschichten, bei dem zwar ein überdurchschnittliches Interesse an einer gesundheitsbewußten Lebensweise, nicht aber auch eine besondere Kenntnis fremd- bzw. Bei einem so breiten Adressatenkreis konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annehmen, daß jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Angesprochenen den 3egriff "vegetative Dystonie" ohne nähere Erläuterungen nicht versteht. Mit Recht hat es dazu auf den je nach Verwendungsbereich unterschiedlichen und daher dem Laien allein schon nicht mehr ganz klaren Sinngehalt des Begriffs "vegetativ" sowie auf die Unverständlichkeit des Substantivs "Dystonie" für alle der medizinischen Fachsprache Unkundigen hingewiesen. Hierauf hat der Bundesgerichtshof (a.a.O.S. 561 - Sanatoria ebenfalls bereits hingewiesen, wenn auch dort offenbleiben konnte, ob dadurch das Verständnis des Begriffs auch durch den dort Gnge-sprochenen Verkehr ausgeschlossen wurde. Entgegen seinen als Grund für die Revisionszulassung angeführten Bedenken steht dem nicht entgegen, daß in dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes (GRUR 1970, 558, 561 - Sanatorium -) als Erkenntnisquellen für die Beurteilung, ob ein fachsprachlicher Begriff Eingang in die Umgangssprache gefunden hat, nur Wörterbücher der Umgangssprache, Gutachten und Verkehrsbefragung genannt worden sind. Diese Aufzählung nennt nur Beispiele möglicher Beweismittel und bedeutet keine Einschränkung des Grundsatzes, daß der Tatrichter nach freier Überzeugung über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung zu entscheiden hat und sich dazu aller geeigneten Erkennungsmittel bedienen kann. Die Revision rügt allerdings auch, daß das Berufungsgericht dem von der Beklagten in der Berufungserwiderung gegenbeweislich gestellten Antrag auf Einholung eines demoskopischen Gutachtens nicht entsprochen habe, mit dem Beweis dafür angeboten worden ist, daß der Ausdruck "vegetative Dystonie" seit geraumer Zeit zu dem Sprachschatz des durchschnittlichen Laien gehöre. Der Beklagte hat, als er den entsprechenden Beweisantrag in der Berufungsbegründung gestellt hat, überhaupt keine Begründung für die ‘unter Beweis gestellte Behauptung gegeben, obwohl eine solche - beispielsweise durch den Nachweis der Verwendung des unerläuterten Begriffs "vegetative Dystonie" im populären Schrifttum (Tagespresse, Illustrierte, Unterhaltungsliteratur, seine Erläuterung in Lehrbüchern der Haupt- und Realschulen o. In seinem Vortrag in erster Instanz hatte der Beklagte seine Behauptung statt auf solche oder ähnliche Hinweise auch lediglich darauf gestützt, daß ständig und allgemein mit dem Ausdruck vegetative Dystonie geworben werde. 3. Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob die Verwendung des Begriffs "vegetative Dystonie" nicht deshalb zulässig sein könnte, weil er in einer für sein Verständnis durch die angesprochenen Kreise ausreichenden Weise erläutert worden sein könnte. Das Berufungsgericht hat dabei nicht hinreichend berücksichtigt, daß - was bereits in der Sanatoriumsentscheidung des Bundesgerichtshofes a.a.O.zu dem Ausdruck gekommen ist - an eine Erläuterung des Begriffs "vegetative Dystonie" in der Werbung für eine Sanatoriumskur keine hohen Anforderungen gestellt zu werden brauchen, weil die dabei von der Verwendung des Begriffs ausgehende Gefährdung des Publikums im Hinblick auf die regelmäßig zu erwartende Mitwirkung eines Arztes bei der Entscheidung des Angesprochenen an sich schon gering erscheint. Wird - wie ebenfalls bereits im Sanatoriumsurteil aes Bundesgerichtshofes (a.a.O.) - berücksichtigt, daß es sich bei vegetativer Dystonie selbst um ein uneinheitliches Krankheitsbiid auf der Basis komplexer, nervöser und hormonaler Störungen - auch mit Auswirkungen auf Herz und Kreislauf - handelt, so erscheint diese in der Anzeige erkennbare Zuordnung gerechtfertigt und auch geeignet, um dem Verkehr eine annähernde Vorstellung vom möglichen Sinngehalt des Begriffes zu vermitteln.

Zitierte Normen: § 11 HeilWerbG § 1 UWG § 11 HeilWerbG § 91 ZPO
begreifenAnzeigeBerufungsgerichtBegriffLaieKlägerDystonieWerbung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
 HeilmittelwerbeG § 11 Nr. 6; UWG § 1
- Vegetative Dystonie -
a)	Der Begriff "vegetative Dystonie" fällt unter das Werbeverbot des § 11 Nr. 6 HWG.
b)	Zu den Anforderungen an die Erläuterung dieses Begriffs in der Sanatoriumswerbung im Anschluß an BGH GRUR 1970, 558 - Sanatorium -.
BGH, Urt. v. 16. Oktober 1981 - I ZR 45/80 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 45/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
16. Oktober 1981 Schwarz,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Dr. Enno KflBG Arzt, T| Inhaber des ”1
- Prozeßbevollmächtigter
►traße
i", ebenda,
 Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
- Vereinigung gegen unlauteren Wettbewerb e.V#/
HflHHfctraße
 Vorstand Johannes Dieter
KSHB-LI
gesetzlich vertreten durch den
 Rechtsanwalt,
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 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr, Teplitzky
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 7. Februar 1980 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2, Kammer für Handelssachen des Landgerichts Konstanz vom 16. Juni 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs mit Gewerbetreibenden als Mitgliedern. Der Beklagte ist Inhaber des
 Fr warb in der Monatszeitschrift "Neuform-Kurier Nr. 1 vom Januar 1978 für sein Sanatorium in einer Kleinanzeige u.a. wie folgt:
3
"Heilklimatischer Kurort. Unter ärztlicher Leitung, beihilfefähig. Früherkennung und biologische Vor-und Nachbehandlung von Krebs- und -vorphasen, alle Naturheilverfahren (Kneipp, Priesnitz). Vegetative Dystonie-Herz-Kreislauf-Nerven. Bandscheiben und Gelenkerkrankimgen, Sauerstoffbehandlungen, Atem-therapie, Sauna. Jonisation-Spannungsfeldtherapie. Reformdiät (Waerland Kühl etc.). ..."
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung der Werbung mit dem Ausdruck "vegetative Dystonie" in Anspruch, Er sieht darin einen Verstoß gegen Art. 1 § 11 Nr. 6 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) in Verbindung mit § 1 UWG. Dazu hat er vorgetragen: Die Werbung in der Zeitschrift, die im Bundesgebiet allgemein vertrieben werde, richte sich an jedermann. Der verwendete Begriff "vegetative Dystonie" werde dem Laien darin auch nicht durch zusätzliche Erklärungen verständlich gemacht. In den deutschen Sprachgebrauch sei die Bezeichnung nicht eingegangen.
Der Kläger hat beantragt,
 den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für medizinische Behandlungen im Bergsanatorium Kempe mit der Indikation "vegetative Dystonie" zu werben.
Der Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
 
Er hat sich auf das Urteil des BGH vom 26. Juni 1970 "Sanatorium"
(WRP 1970, 391 = GRUR 1970, 558) berufen und ausgeführt, die Zeitschrift "Neuform-Kurier" wende sich an ein vorgebildetes Publikum, das den beanstandeten Ausdruck verstehe, der außerdem in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sei. In der streitbefangenen Anzeige werde der Begriff überdies durch die Verwendung der Wortfolge "Vegetative Dystonie-Herz-Kreislauf-Nerven" dem Laien hinreichend erklärt. Der Klage fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis, mindestens habe der Kläger den Unterlassungsanspruch verwirkt, weil er die nahezu gleichlautende Werbung des Beklagten in einem 1971 geführten Rechtsstreit (AZ: 1 HO 152/71 LG Konstanz) unter dem hier verfolgten Gesichtspunkt nicht angegriffen habe, so daß der Beklagte habe annehmen dürfen, daß der Kläger seither seine Werbung beobachte und nicht habe beanstanden wollen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Zusammenstellung der Indikationen in der Anzeige die Vegetative Dystonie den sich anschließenden Begriffen zuordne und dadurch hinreichend erläutere.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt; der Beklagte hat durch demoskopisches Gutachten unter Beweis gestellt, daß der Begriff der "vegetativen Dystonie" seit geraumer Zeit in den Sprachschatz des durchschnittlichen Laien aufgenommen worden sei.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten ohne Beweisaufnahme antragsgemäß verurteilt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt dieser seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht hat in der Verwendung des Begriffs "vegetative Dystonie" in der Anzeige des Beklagten einen Verstoß gegen Art. 1 § 11 Kr. 6 HWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 1978 (5GB1. I 1677 ff) gesehen.
1. Es hat angenommen, daß dieser Begriff nicht in den allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne der genannten Vorschrift eingegangen ist. Dazu hat es ausgeführt:
Die Anzeige des Beklagten wende sich an den Leserkreis der Monatszeitschrift "Neuform-Kurier", also überwiegend an Personen, die sich für eine gesunde Lebensund Ernährungsweise und Naturheilverfahren interessierten oder sie bereits verfolgten bzw. anwendeten. Die im Handel für jedermann erhältliche Zeitschrift also auch die Anzeige des beklagten, wende sich deshalb an gesundheitlich interessierte Laien, die nicht notwendigerweise über die Bedeutung fremdsprachlicher Krankheitsbezeichnungen informiert seien. Zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehörten deshalb Menschen aller Bevölkerungskreise und Bildungsgrade, die gesundheits bewußt seien oder sich anschickten, es zu sein. Der Adressatenkreis sei damit identisch mit den in der Allgemeinheit weit gestreuten Personen, die gegenüber der Werbung für einen Sanatoriumsaufenthalt aufgeschlossen seien, ohne daß bei einem ganz überwiegenden Teil der Angesprochenen besondere medizinische oder fremdsprachliche Kenntnisse vorhanden seien. Ein nicht unerheblicher Anteil des Adressatenkreises wisse ohne nähere Erläuterung nicht, was der Begriff "vegetative Dystonie" bedeute, duh. welche gesundheitliche
 Störung oder Krankheit damit gemeint sei. Das Fremdwort "vegetativ" habe einen verschiedenen Sinngehalt, je nachdem, in welchem Bereich der Naturwissenschaft es verwendet werde. Daß es sich als Begriff der medizinischen Fachsprache zu demeist auf das dem Willen nicht unterworfene Nervensystem beziehe und daß es hier durch das beigegebene Substantiv Dystonie im Sinne einer Funktionsstörung eben dieses, nicht dem Willen unterworfenen Nervensystems zu verstehen sei, wisse nur derjenige, der die medizinische Fachsprache kenne und verstehe. Dies sei bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht der Fall. Der Begriff "vegetative Dystonie" werde auch in der allgemeinen Umgangs- und Verkehrssprache nicht verwendet. Diese Feststellung könne der Senat aufgrund der seinen Mitgliedern zugänglichen Beobachtung und Erfahrung über den Gemeinsprachengebrauch treffen, so daß es deshalb keiner weiteren Beweiserhebungen, insbesondere nicht einer solchen durch ein demoskopisches Gutachten, bedurft habe.
2.	Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Mit Recht hat das Berufungsgericht in dem Begriff "vegetative Dystonie" eine unter das Werbeverbot des § 11 Nr. 6 fallende Bezeichnung gesehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind fremd- oder fachsprachliche Bezeichnungen dann als in den "allgemeinen Sprachgebrauch" im Sinne des § 11 Nr. 6 HWG eingegangen anzusehen, wenn die Personen, an die sich die Werbung richtet, sie verstehen (BGH GRUR 1970,
 558, 561 - Sanatorium GRUS 1972, 272, 273 - Pflanzensafte -). Adressaten der Werbeanzeige im vorliegenden Fall sind nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts eile Leser des für jedermann erhältlichen "Geuform-Kurier", also ein breiter Leserkreis aus allen Bevölkerungsschichten, bei dem zwar ein überdurchschnittliches Interesse an einer gesundheitsbewußten Lebensweise, nicht aber auch eine besondere Kenntnis fremd- bzw. fachsprachlicher Krankheitsbegriffe erwartet werden kann. Eine Einengung des angesprochenen Verkehrs auf einen Interessentenkreis mit gewissen Vorkenntnissen (vgl. BGH GRUR 1970, 558, 561 - Sanatorium -) ist hier ebensowenig möglich wie bei Reformhauskunden (vgl. dazu BGH GRUR 1972, 372, 373 - Pflanzensäfte -). Bei einem so breiten Adressatenkreis konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annehmen, daß jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Angesprochenen den 3egriff "vegetative Dystonie" ohne nähere Erläuterungen nicht versteht. Mit Recht hat es dazu auf den je nach Verwendungsbereich unterschiedlichen und daher dem Laien allein schon nicht mehr ganz klaren Sinngehalt des Begriffs "vegetativ" sowie auf die Unverständlichkeit des Substantivs "Dystonie" für alle der medizinischen Fachsprache Unkundigen hingewiesen. Darüber hinaus hätte es auch noch darauf abstellen können, daß das richtige Verständnis des Begriffs durch Laien ohne Fremdsprachenkenntnisse zusätzlich noch dadurch erschwert wird, daß es sich dabei selbst für den Mediziner nicht um eine exakte Diagnose, sondern um einen komplexen Begriff mit nicht immer genau festzulegendem Sinngehalt handelt. Hierauf hat der Bundesgerichtshof (a.a.O. S. 561 - Sanatoria ebenfalls bereits hingewiesen, wenn auch dort offenbleiben konnte, ob dadurch das Verständnis des Begriffs auch durch den dort Gnge-sprochenen Verkehr ausgeschlossen wurde.
 
Das Berufungsgericht konnte die erforderlichen Feststellungen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung auch ohne Beweiserhebung treffen.
Entgegen seinen als Grund für die Revisionszulassung angeführten Bedenken steht dem nicht entgegen, daß in dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes (GRUR 1970, 558, 561 - Sanatorium -) als Erkenntnisquellen für die Beurteilung, ob ein fachsprachlicher Begriff Eingang in die Umgangssprache gefunden hat, nur Wörterbücher der Umgangssprache, Gutachten und Verkehrsbefragung genannt worden sind. Diese Aufzählung nennt nur Beispiele möglicher Beweismittel und bedeutet keine Einschränkung des Grundsatzes, daß der Tatrichter nach freier Überzeugung über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung zu entscheiden hat und sich dazu aller geeigneten Erkennungsmittel bedienen kann. Reichen Schlüsse aus der allgemeinen Lebenserfahrung und aus unstreitigen Indizientatsachen für seine Uberzeugungsbildung aus, so kommt es auf Beweismittel zur Bestätigung des so gewonnenen Ergebnisses nach allgemeinen Beweisrechtsgrundsätzen nicht an.
Die Revision rügt allerdings auch, daß das Berufungsgericht dem von der Beklagten in der Berufungserwiderung gegenbeweislich gestellten Antrag auf Einholung eines demoskopischen Gutachtens nicht entsprochen habe, mit dem Beweis dafür angeboten worden ist, daß der Ausdruck "vegetative Dystonie" seit geraumer Zeit zu dem Sprachschatz des durchschnittlichen Laien gehöre.
Auch diese Rüge läßt jedoch keinen Rechtsverstoß des Berufungsgerichts erkennen. Seine Mitglieder gehören zu den von der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen und konnten daher aufgrund
 der dargelegten Besonderheiten selbst zo dem Ergebnis gelangen, daß der Begriff in diesen Kreisen nicht allgemein und richtig verstanden wird* Anlaß zur Einholung eines ivieinungsguxachtens hätte nur dann bestanden, wenn der Beklagte konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetrogen hotte, daß seine der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechende Behauptung doch zutreffen könnte.
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Beklagte hat, als er den entsprechenden Beweisantrag in der Berufungsbegründung gestellt hat, überhaupt keine Begründung für die ‘unter Beweis gestellte Behauptung gegeben, obwohl eine solche - beispielsweise durch den Nachweis der Verwendung des unerläuterten Begriffs "vegetative Dystonie" im populären Schrifttum (Tagespresse, Illustrierte, Unterhaltungsliteratur, seine Erläuterung in Lehrbüchern der Haupt- und Realschulen o. ä.) - durchaus denkbar gewesen wäre.
In seinem Vortrag in erster Instanz hatte der Beklagte seine Behauptung statt auf solche oder ähnliche Hinweise auch lediglich darauf gestützt, daß ständig und allgemein mit dem Ausdruck vegetative Dystonie geworben werde. Dies besagt jedoch nichts darüber, ob - und wie - der Begriff tatsächlich verstanden wird.
3.	Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob die Verwendung des Begriffs "vegetative Dystonie" nicht deshalb zulässig sein könnte, weil er in einer für sein Verständnis durch die angesprochenen Kreise ausreichenden Weise erläutert worden sein könnte. Es hat dies mit folgender Begründung verneint:
Die Anzeige des Beklagten enthalte abgesehen von der Wortkette
"Vegetative Dystonie-herz-Kreislauf-Nerven" eine ungeordnete Auf-
Zahlung von Indikationen, d.h. von den in dem Sanatorium behandelten Leiden, sowie den gebotenen Anwendungs- oder Heilmethoden. Aus dem übrigen Anzeigentext sei deshalb nicht einmal ersichtlich, ob es sich bei der "vegetativen Dystonie" um eine Indikation oder um eine Heilmethode handele. Darüber gebe auch die angeschlossene Wortfolge "Herz-Kreislauf-Nerven" keinen Aufschluß, denn es könne sich hierbei um die Aufzählung von Organen bzw. Organsystemen handeln, an denen entweder die vermutete Heilmethode angewendet werden oder an denen die vermutete Erkrankung auftreten könne.
4.	Diese Beurteilung begegnet rechtlichen Bedenken.
Das Berufungsgericht hat dabei nicht hinreichend berücksichtigt, daß - was bereits in der Sanatoriumsentscheidung des Bundesgerichtshofes a.a.O. zu dem Ausdruck gekommen ist - an eine Erläuterung des Begriffs "vegetative Dystonie" in der Werbung für eine Sanatoriumskur keine hohen Anforderungen gestellt zu werden brauchen, weil die dabei von der Verwendung des Begriffs ausgehende Gefährdung des Publikums im Hinblick auf die regelmäßig zu erwartende Mitwirkung eines Arztes bei der Entscheidung des Angesprochenen an sich schon gering erscheint. Diesen geringen Anforderungen genügt die angegriffene Anzeige. Der Begriff "vegetative Dystonie " erscheint darin nicht isoliert, sondern als Teil einer durch Satzzeichen und Verbindungsstriche deutlich als zusammengehörig gekennzeichneten Gruppe von Behandlungszielen. Seine Zusammenfassung mit den Begriffen "Herz-Kreislauf-Nerven" macht deutlich, daß es sich dabei um eine Indikation handelt, die mit kurmäßig
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zu behandelnden Störungen dieser aufgezählten drei Organe jedenfalls eng zusammengehört. Wird - wie ebenfalls bereits im Sanatoriumsurteil aes Bundesgerichtshofes (a.a.O.) - berücksichtigt, daß es sich bei vegetativer Dystonie selbst um ein uneinheitliches Krankheitsbiid auf der Basis komplexer, nervöser und hormonaler Störungen - auch mit Auswirkungen auf Herz und Kreislauf - handelt, so erscheint diese in der Anzeige erkennbare Zuordnung gerechtfertigt und auch geeignet, um dem Verkehr eine annähernde Vorstellung vom möglichen Sinngehalt des Begriffes zu vermitteln. Unter den dargelegten besonderen Gegebenheiten des Falles muß jedoch auch eine nur ungefähre Vorstellung von der - auch für Mediziner eher vagen - Bedeutung des Begriffes schon als ausreichend angesehen werden, um - ebenso wie im Sanatoriumsfall a.a.O. - die Gefahr einer suggestiven Beeinflussung des künftigen Patienten gering, wenn nicht als ausgeschlossen, erscheinen zu lassen.
Da die angegriffene Anzeige somit nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, ist das Berufungsurteil aufzuheben
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und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht gern. §§ 91 und 97 Abs. 1 ZPO.
v. Gamm	Merkel	Zülch
 Piper	Teplitzky