Er hat geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn über die in solchen Fällen ungewöhnliche Ausstellung von Orderlagerscheinen aufzuklären, und zwar schon bei dem Anruf vor Abschlui3 des Kaufvertrages, aufgrund der seit Jahren bestehenden Geschäftsverbindung, jedenfalls aber nach der Übersendung des Freistellungsscheines vom 6. Es sei nunmehr auch ein Lagervertrag zwischen ihm und der Beklagten zustande-gekommen, wie sich insbesondere daraus ergebe, daß die Beklagte den Freistellungsschein widerspruchslos entgegengenommen und ihm die Lagerkosten in Rechnung gestellt habe. Die Beklagte sei jedenfalls aufgrund des Lagervertrages verpflichtet gewesen, ihn über die Ausstellung der Orderlagerscheine aufzuklären. Die Beklagte ist ferner der Auffassung entgegengetreten, daß durch die Freistellung der Ware für den Kläger seine Rechte aus dem Lagervertrag an den Kläger abgetreten habe oder daß danach ein neuer Lagervertrag zwischen ihr und dem Kläger zustandegekommen sei. pflicht der Beklagten zur Aufklärung des Klägers über die Ausstellung der Orderlagerscheine habe nicht bestanden. Sie habe nach der Normalerfahrung im Verkehr mit ehrbaren Kaufleuten davon ausgehen können, daß die Orderlagerscheine bis zur Auslieferung der Ware an den Käufer freigemacht sein und ihr vom Käufer oder unmittelbar vorn Einlagerer zur Abschreibung zur Verfügung gestellt v/erden würden. Vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien, die die Beklagte nach Treu und Glauben zur Aufklärung des Klägers hätten verpflichten können, seien auch später weder angebahnt noch hergestellt worden. als sich der Kläger bei ihr telefonisch über die Einlagerung der Ware vergewissert habe, habe sie annehmen können, daß er über die Einzelheiten der Einlagerung von unterrichtet sei. Auf die weitere Präge, ob der Kläger, wenn er zu einem der in Präge stehenden Zeitpunkte von der Ausstellung der Orderlagerscheine erfahren hätte, sofort einen anderweitigen Zugriff bei versucht und damit Erfolg gehabt haben würde, komme es deshalb nicht an. 1. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts muß davon ausgegangen werden, daß die telefonische Anfrage des Geschäftsführers 1401 bei der Beklagten vor Abschluß des Kaufvertrages zwischen dem Kläger und J00P von dem Expedienten der Beklagten dahin verstanden worden ist, daß sich nur nach der Tatsache der Ein- War die Anfrage aber so aufzufassen, wie festgestellt ist, dann ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Palles und der "Norraaler-fahrung im Verkehr mit ehrbaren Kaufleuten" zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger von sich aus über die Einzelheiten der Einlagerung, wie insbesondere über die Ausstellung von Orderlagerscheinen aufzuklären. Letzteres will auch die Revision nicht fordern, sie meint nur, der Expedient der Beklagten habe dem Geschäftsführer dos Klägers auf Grund der dauernden Geschäftsverbindung der Parteien, aus der sich ein Vertrauensverhältnis herausgebildet habe, erwidern müssen, die Partie sei nicht frei. Per Expedient der Beklagten hatte jedoch auch zu einem solchen Hinweis keinen Anlaß, wenn sich die Anfrage Lppp, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ihrem erkennbaren Sinn und Zweck nach nur auf die Einlagerung als solche bezog. Pie Beklagte hatte zu einem solchen Hinweis aber auch deshalb keinen Anlaß, weil, wie den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls zu entnehmen ist, Geschäfte mit jppp ^is dahin stets ordnungsgemäß abgewickelt worden waren und nach den allgemeinen Erfahrungen der Beklagten in diesem Geschäftszweig kein Grund zu der Annahme bestand, der Kläger könne durch J^P^ getäuscht worden sein und dadurch Schaden erleiden. Außerdem ist es nicht unüblich, daß der Verkäufer die Orderlagerscheine selbst dem Lagerhalter zur Abschreibung der auszuliefernden Mengen vorlegt und der Käufer, der lediglich einen Freistellungsschein erhält, dann nichts von der Ausstellung der Orderlagerscheine erfährt, aber gleichwohl die ihm zustehende Leistung ordnungsgemäß erhält, wie es auch im Streitfall hätte geschehen können, wenn die Orderlagerscheine im Oktober 1962, als die Auslieferung der Ware begann, hätte vorlegen können. Unter diesen Umständen könnte eine andere Beurteilung selbst dann nicht Platz greifen, wenn die Anfrage des Geschäftsführers des Klägers bei der Beklagten dahin zu verstehen gewesen sein sollte, der Kläger wolle wissen, ob die Ware gekauft werden könne und das Geschäft in Ordnung gehe, wie von der Revision geltend gemacht worden ist. Denn auch in diesem Falle hätte die Beklagte noch keinen Anlaß gehabt, di© Ware als nicht frei zu bezeichnen und damit den Kläger vor dem Abschluß mit ihrem Einlagerer zu warnen« Vielmehr konnte sie nach ihren Erfahrungen mit dessen Ansehen als Getreidegroßhändler damals noch ungetrübt war, davon ausgehen, daß auch dieses Geschäft des Klägers mit ordnungsgemäß abgewickelt werden würde, wofür auch noch spricht, daß, wie das Berufungsgericht feststellt, die Ausstellung von Orderlagerecheinen weder völlig ungewöhnlich noch besonders auffällig war. Me Beklagte konnte sich daher auch hei Annahme dieser Bedeutung der Anfrage auf eine Bestätigung der Einlagerung beschränken und es dabei bewenden lassen, wenn der Geschäftsführer des Klägers keine weiteren Fragen stellte. Die weitere Behauptung des Klägers, der Expedient der Beklagten habe seinerzeit ausdrücklich bestätigt, daß die Partie Weizen Eigentum der Firma sei und zur Verfügung stehe, hat in den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Niederschlag gefunden. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß sich die Haftung der Beklagten schon aus dem Vertrauensverhältnis ergebe, das auf Grund der lang andauernden Geschäftsverbindung zwischen den Parteien bestehe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist es richtig, daß die Verpflichtung zur Erteilung einer wahrheitsgemäßen Auskunft ~ als Nebenpflicht - aus einer laufenden Geschäftsverbindung und aus dem durch sie begründenden Vertrauensverhältnis erwachsen kann mit der Folge, daß der Auskunftgeber seinem Geschäftspartner für die Verletzung dieser Auskunftspflicht nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen einstehen muß (vgl. vertraglichen Verpflichtung der Beklagten zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der Anfrage des Klägers ausgeht, aber mit rechtsfehlerfreier Begründung verneint, daß die Beklagte unter den hier gegebenen Umständen verpflichtet gewesen sei, den Kläger von sich aus auf die Ausstellung der Orderlagerscheine aufmerksam zu machen, September 1962 die Beklagte nicht verpflichtete, dem Kläger von sich aus zu erklären, die Ware sei nicht frei. Zwar konnte die Beklagte jetzt nicht mehr annehiaen, daß die Ware durch Übertragung der Orderlagerscheine an den Kläger übereignet habe. Andererseits durfte sie nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts weiter darauf vertrauen, daß bereit und in der Lage sei, die Orderlagerscheine vorzulegen, wenn der Kläger die Auslieferung der fare verlange. Baß sie dem Kläger gegenüber gleichwohl verpflichtet gewesen sei, auf das Behlen der Orderlagerscheine von sich aus hinzuweisen, kann den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnommen werden.
BUNDESGERICHTSHOF d IM NAMEN DES VOLKES I SR 45/70 URTEIL Vcrkiariet mm 7. Juli 1971 Zug Justizsekretär •k UvkundakaMMter der GetehAitoateile in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Emil träfe 3-5 Klägers und l.evisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. gegen die Schiffahrts- und Lagerhaus-Aktiengesell- schaft, vertreten durch ihren Vorstand, die Kaufleute traße Pr. und 320, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwä^e Prof. Pr. und Pr. - 2 §m IftH P U: ife Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1971 unter Fitwirkung der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenk-mann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des 0berlande3gerichts Hamm vom 12. Februar 1970 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der eine Veizenmühle betreibt, steht seit Jahren mit der Beklagten, einer Schiffahrts- und Lagerhaus-Aktiengesellschaft, in Geschäftsverbindung. Am 31. Juli 1962 kaufte er von dem Getreidegroßhändler Junker, zu dem er ebenfalls seit längerer Zeit geschäftliche Beziehungen unterhielt, ca. 200 t Bahia-Weizen zu dem Preise von 530,— DM je t ab Lager Hamm der Beklagten zur Abholung im August 1962, nachdem seinem Geschäftsführer auf Anruf von dem Expedienten der Beklagten bestätigt worden war, daß eine solche Partie bei ihr eingelagert sei. Der Kläger zahlte den Kaufpreis an Junker sofort nach Abschluß des Kaufvertrages durch 5 Wechsel über insgesamt 104 000 DM, die Junker alsbald an seine Hausbank weitergab. Am 6. September 1962 übersandte J^HB dem Kläger einen an die Beklagte "W adressierten Preistellungsschein über den verkauften Y/eizen. Die Beklagte erhielt Abschrift des Freistellungsscheins. In diesem ist der Kläger als der Empfänger der Ware genannt. Außerdem heißt es dort: f,Die Abnahme hat zu erfolgen bis 31. August 1962. Bei verspäteter Abnahme gehen Mehrkosten (Separierungskosten, Lagermiete, Wiederverladekosten usw.) zu Lasten des Empfängers”. Die Beklagte lieferte von dem Weizen am 24. Oktober, 29. Oktober und 7. November 1962 nach und nach insgesamt 63,2 t an den Kläger aus. Am 30. Oktober 1962 stellte .sie den Kläger eine Lagerkostenrechnung über 654,85 DM für die Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 1962 aus, die der Kläger beglich. Am 9. November 1962 verweigerte die Beklagte weitere Auslieferungen an den Kläger. Nunmehr erfuhr dieser, daß die Beklagte am 25. Juni 1962 zwei Orderlagerscheine über die ganze Partie ausgestellt i und diese Papiere am 26. Juni 1962 seiner Haus- bank übertragen hatte, und daß die Bank die ganze Partie beanspruche. Die Kaufpreiswechsel hatte der Kläger bei Fälligkeit (23. - 29. Oktober 1962) eingelöst. Am 13- November 1962 wurde über das Vermögen J^H das Konkursverfahren eröffnet. Im Januar 1963 erstattete die Beklagte dem Kläger den Betrag der Lagerkostenrechnung vom 30. Oktober 1962 als irrtüm-' lieh erhoben zurück. Vorsorglich erklärte sie hierzu, daß sie das durch die Erhebung des Lagergeldes möglicherweise mit dem Kläger zustandegekommene Vertragsverhältnis wegen Irrtums anfechte. <ü Der Kläger hat die Speditionsversieherer der Beklagten auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Anspruch genommen. Mit dieser Klage ist er abgewiesen worden (BGH Urt. v. 27.10.1967 - Ib ZR 156/65)* Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 70.704,— DM nebst Zinsen. Er hat geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn über die in solchen Fällen ungewöhnliche Ausstellung von Orderlagerscheinen aufzuklären, und zwar schon bei dem Anruf vor Abschlui3 des Kaufvertrages, aufgrund der seit Jahren bestehenden Geschäftsverbindung, jedenfalls aber nach der Übersendung des Freistellungsscheines vom 6. September 1969, durch den seine Rechte aus dem Lagervertrag an ihn, den Kläger, abgetreten habe. Es sei nunmehr auch ein Lagervertrag zwischen ihm und der Beklagten zustande-gekommen, wie sich insbesondere daraus ergebe, daß die Beklagte den Freistellungsschein widerspruchslos entgegengenommen und ihm die Lagerkosten in Rechnung gestellt habe. Die Beklagte sei jedenfalls aufgrund des Lagervertrages verpflichtet gewesen, ihn über die Ausstellung der Orderlagerscheine aufzuklären. Selbst wenn sie ihn erst bei Auslieferung der ersten Teilpartien unterrichtet haben würde,- wäre er noch in der Lage gewesen, sich bei schadlos zu halten, da dieser bis zur Konkurseröffnung über Getreidemengen im Gesamtwert von ca. 150.000,— DM habe frei verfügen können. Die Beklagte hat vorgetragen, ,sie sei weder berechtigt noch verpflichtet gewesen, den Kläger über die Ausstellung der Orderlagerscheine aufzuklären. Zudem habe sie damit rechnen können, daß die Scheine bei Auslieferung der Ware an den Kläger vorliegen würden. Daß sie nach Freigabe der Ware durch J^p^ einen Teil davon an den Kläger ausgeliefert habe, obwohl die Orderlagerscheine nicht Vorgelegen hätten, beruhe darauf, daß Jppp) ihr die alsbaldige Vorlage der Scheine versprochen habe. Sie sei von JpHP insofern getäuscht worden, als dieser, was sie nicht gewußt habe, die beiden Orderlagerscheine schon im Juni 1962 an die OpPPMRP in Hpp übertragen gehabt habe und infolge Zahlungsschwierigkeiten nicht mehr in der Lage gewesen sei, sie einzulösen. Die Beklagte ist ferner der Auffassung entgegengetreten, daß durch die Freistellung der Ware für den Kläger seine Rechte aus dem Lagervertrag an den Kläger abgetreten habe oder daß danach ein neuer Lagervertrag zwischen ihr und dem Kläger zustandegekommen sei. Die Lagerkosten für die Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 1962 habe sie lediglich aus Gründen der Vereinfachung direkt beim Kläger angefordert. Die beiden Orderlagerscheine seien ihr später von der oppppppp in Mpp präsentiert worden. Sie habe dieser den Gegenwert des an den Kläger ausgelieferten Getreides in Höhe von 34 700,— DM ersetzen müssen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. I. Das Berufungsgericht führt aus, eine Rechts- pflicht der Beklagten zur Aufklärung des Klägers über die Ausstellung der Orderlagerscheine habe nicht bestanden. Vor Abschluß des Kaufvertrages mit J , von Orderlagersehe inen für die Beklagte nicht völlig ungewöhnlich oder besonders auffällig gewesen. Sie habe nach der Normalerfahrung im Verkehr mit ehrbaren Kaufleuten davon ausgehen können, daß die Orderlagerscheine bis zur Auslieferung der Ware an den Käufer freigemacht sein und ihr vom Käufer oder unmittelbar vorn Einlagerer zur Abschreibung zur Verfügung gestellt v/erden würden. Vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien, die die Beklagte nach Treu und Glauben zur Aufklärung des Klägers hätten verpflichten können, seien auch später weder angebahnt noch hergestellt worden. Der in solchen Fällen übliche Freistellungsschein stelle nur eine Ermächtigung für den Käufer dar, die geschuldete Leistung beim Lagerhalter in Empfang zu nehmen, wie er andererseits den Lagerhalter ermächtige, die Ware für Rechnung des Einlagerers an den Käufer auszuliefern. Wenn der Lagerhalter in solchen Fällen die durch die Überschreitung der Lagerfrist entstandenen Mehrkosten unmittelbar beim Käufer erhebe, so / tue er das nur im Interesse (des Einlagerers und aus Gründen der Vereinfachung/ Soweit, der Expedient der Beklagten im Vertrauen auf täuschende Erklärungen J als sich der Kläger bei ihr telefonisch über die Einlagerung der Ware vergewissert habe, habe sie annehmen können, daß er über die Einzelheiten der Einlagerung von unterrichtet sei. Zudecu sei die Ausstellung dem Kläger Teilpartien der eingelagerten Ware ausgeliefert habe, ohne dau- die Orderlagerscheine Vorgelegen hätten, habe er jedenfalls nicht zu dem Nachteil des Klägers gehandelt, sondern letzten Ende« Beklagten selbst Schaden zugefügt. Auf die weitere Präge, ob der Kläger, wenn er zu einem der in Präge stehenden Zeitpunkte von der Ausstellung der Orderlagerscheine erfahren hätte, sofort einen anderweitigen Zugriff bei versucht und damit Erfolg gehabt haben würde, komme es deshalb nicht an. II. Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts muß davon ausgegangen werden, daß die telefonische Anfrage des Geschäftsführers 1401 bei der Beklagten vor Abschluß des Kaufvertrages zwischen dem Kläger und J00P von dem Expedienten der Beklagten dahin verstanden worden ist, daß sich nur nach der Tatsache der Ein- lagerung der Partie Weizen bei der Beklagten erkundigen wollte. War die Anfrage aber so aufzufassen, wie festgestellt ist, dann ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Palles und der "Norraaler-fahrung im Verkehr mit ehrbaren Kaufleuten" zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger von sich aus über die Einzelheiten der Einlagerung, wie insbesondere über die Ausstellung von Orderlagerscheinen aufzuklären. Letzteres will auch die Revision nicht fordern, sie meint nur, der Expedient der Beklagten habe dem Geschäftsführer dos Klägers auf Grund der dauernden Geschäftsverbindung der Parteien, aus der sich ein Vertrauensverhältnis herausgebildet habe, erwidern müssen, die Partie sei nicht frei. Per Expedient der Beklagten hatte jedoch auch zu einem solchen Hinweis keinen Anlaß, wenn sich die Anfrage Lppp, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ihrem erkennbaren Sinn und Zweck nach nur auf die Einlagerung als solche bezog. Penn diese Anfrage konnte der. Expedient der Beklagten wahrheitsgemäß in der Weise beantworten, daß er die Einlagerung bestätigte, ohne von sich aus in irgendeiner Weise auf die Ausstellung der Orderlagerscheine aufmerksam zu machen. Pie Beklagte hatte zu einem solchen Hinweis aber auch deshalb keinen Anlaß, weil, wie den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls zu entnehmen ist, Geschäfte mit jppp ^is dahin stets ordnungsgemäß abgewickelt worden waren und nach den allgemeinen Erfahrungen der Beklagten in diesem Geschäftszweig kein Grund zu der Annahme bestand, der Kläger könne durch J^P^ getäuscht worden sein und dadurch Schaden erleiden. Paß Orderlagerscheine ausgestellt worden waren, sprach zwar dafür, daß sie zu dem Zwecke der Finanzierung an seine Bank weitergegeben hatte. Es lag andererseits aber auch nahe, daß der vom Kläger zu zahlende Kaufpreis zur Ablösung der Finanzierung verwendet werden würde und die Übereignung der eingelagerten //are an den Kläger durch Übertragung der Orderlagerscheine erfolgen solle. Daß es bis dahin noch nicht vorgekommen war, daß der Klüger von Jppp gekaufte Ware durch Übertragung von Orderlagerscheinen übereignet erhalten hatte, schloß nicht aus, daß dieser Weg in diesem Falle gewählt worden konnte. Außerdem ist es nicht unüblich, daß der Verkäufer die Orderlagerscheine selbst dem Lagerhalter zur Abschreibung der auszuliefernden Mengen vorlegt und der Käufer, der lediglich einen Freistellungsschein erhält, dann nichts von der Ausstellung der Orderlagerscheine erfährt, aber gleichwohl die ihm zustehende Leistung ordnungsgemäß erhält, wie es auch im Streitfall hätte geschehen können, wenn die Orderlagerscheine im Oktober 1962, als die Auslieferung der Ware begann, hätte vorlegen können. Unter diesen Umständen könnte eine andere Beurteilung selbst dann nicht Platz greifen, wenn die Anfrage des Geschäftsführers des Klägers bei der Beklagten dahin zu verstehen gewesen sein sollte, der Kläger wolle wissen, ob die Ware gekauft werden könne und das Geschäft in Ordnung gehe, wie von der Revision geltend gemacht worden ist. Denn auch in diesem Falle hätte die Beklagte noch keinen Anlaß gehabt, di© Ware als nicht frei zu bezeichnen und damit den Kläger vor dem Abschluß mit ihrem Einlagerer zu warnen« Vielmehr konnte sie nach ihren Erfahrungen mit dessen Ansehen als Getreidegroßhändler damals noch ungetrübt war, davon ausgehen, daß auch dieses Geschäft des Klägers mit ordnungsgemäß abgewickelt werden würde, wofür auch noch spricht, daß, wie das Berufungsgericht feststellt, die Ausstellung von Orderlagerecheinen weder völlig ungewöhnlich noch besonders auffällig war. Me Beklagte konnte sich daher auch hei Annahme dieser Bedeutung der Anfrage auf eine Bestätigung der Einlagerung beschränken und es dabei bewenden lassen, wenn der Geschäftsführer des Klägers keine weiteren Fragen stellte. Die weitere Behauptung des Klägers, der Expedient der Beklagten habe seinerzeit ausdrücklich bestätigt, daß die Partie Weizen Eigentum der Firma sei und zur Verfügung stehe, hat in den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Niederschlag gefunden. Sie muß daher für die rechtliche Beurteilung durch das Revisionsgericht außer Betracht bleiben. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß sich die Haftung der Beklagten schon aus dem Vertrauensverhältnis ergebe, das auf Grund der lang andauernden Geschäftsverbindung zwischen den Parteien bestehe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist es richtig, daß die Verpflichtung zur Erteilung einer wahrheitsgemäßen Auskunft ~ als Nebenpflicht - aus einer laufenden Geschäftsverbindung und aus dem durch sie begründenden Vertrauensverhältnis erwachsen kann mit der Folge, daß der Auskunftgeber seinem Geschäftspartner für die Verletzung dieser Auskunftspflicht nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen einstehen muß (vgl. BGHZ 49, 167, 168). Es ist aber schon nicht ersichtlich, daß ein solches Vertrauensverhältnis allein dadurch, daß der Kläger Waren aus dem Lagerhaus der Beklagten seit Jahren abholte, begründet worden sei. Außerdem kommt es auf diese Erwägung deshalb nicht entscheidend an, weil auch das Berufungsgericht von einer 11 vertraglichen Verpflichtung der Beklagten zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der Anfrage des Klägers ausgeht, aber mit rechtsfehlerfreier Begründung verneint, daß die Beklagte unter den hier gegebenen Umständen verpflichtet gewesen sei, den Kläger von sich aus auf die Ausstellung der Orderlagerscheine aufmerksam zu machen, 2. Das Berufungsgericht durfte ferner ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß der Zugang einer Kopie des Freistellungsscheins vom 6. September 1962 die Beklagte nicht verpflichtete, dem Kläger von sich aus zu erklären, die Ware sei nicht frei. Hatte die Übersendung einer Kopie des Freistellungsscheins an die Beklagte nur die Bedeutung einer branchenüblichen Benachrichtigung, dann ist dadurch ein Lagervertrag zwischen den Parteien weder angebahnt worden noch zustande gekommen. Den Freistellungsschein selbst hat das Berufungsgericht zu Recht als eine Anweisung im Sinne von § 783 BGB angesehen. Auch sonst lassen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Entstehung vorvertraglicher oder vertraglicher Beziehungen der Parteien über die Einlagerung der Ware verneint hat, keinen Rechtsfehler erkennen. Hiervon abgesehen hatten sich durch die Übersendung einer Kopie des Freistellungsscheines für die Beklagte keine neuen Umstände ergeben, die Zweifel an der Zuverlässigkeit batten begründen können. Zwar konnte die Beklagte jetzt nicht mehr annehiaen, daß die Ware durch Übertragung der Orderlagerscheine an den Kläger übereignet habe. Andererseits durfte sie nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts weiter darauf vertrauen, daß bereit und in der Lage sei, die Orderlagerscheine vorzulegen, wenn der Kläger die Auslieferung der fare verlange. Sie wußte nichts von den finanziellen Schwierigkeiten und vertraute ihn auch dann noch, als er sich mit der Auslieferung von Teilmengen an den Kläger einverstanden erklärte. Im Vertrauen auf sein Versprechen, die Orderlagerscheine alsbald vorzulegen, lieferte die Beklagte 63,2 t an den Kläger aus und schädigte sich dadurch selbst. Baß sie dem Kläger gegenüber gleichwohl verpflichtet gewesen sei, auf das Behlen der Orderlagerscheine von sich aus hinzuweisen, kann den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnommen werden. 3. Ben vom Kläger behaupteten Handelsbrauch, daß im G-etreidegroßhandel der Lagerhalter nach Zugang einer Freistellungserklärung den Berechtigten sofort unterrichte, falls irgendwelche rechtlichen Hindernisse bestünden, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht als bewiesen angesehen. Ein durchgreifender Verfahrensfehler liegt insoweit entgegen der Annahme der Revision nicht vor. III. Da auch sonst kein Rechtsfehler sun Nachteil des Klägers zu erkennen ist, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Alff Sprenkmann Merkel ▼.Gamm Schönberg