Er meint, der Kläger könne eine Bezahlung’ nach dem Tarif schon deshalb nicht verlangen, weil er die für den Beklagten Im übrigen, so trägt der Beklagte weiter vor, habe er die Entrichtung eines Fuhrlohns nach den Sätzen des Gütornahverkehrstarifs abgelohnt3 darauf habe der Kläger seine Fahrten zunächst eingestellt, habe dann aber gebeten, ja geradezu gedrängt, wieder zu dem Satz von 5,— DM fahren zu dürfen, um Leerfahrten zu vermeiden, wenn er andere Fuhren bei Albshausen abgeladen habe. Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache Nach den Ausführungen des ersten Revisionsurteils kann jedoch der Kläger den Unterschiedsbetrag zwischen der gezahlten Eracht und den tarifgemäßen Frachtsätzen dann nicht nachfordern, wenn die Parteien sich auf eine Vergütung von 5,— DM je Tonne geeinigt haben und wenn die zuständige Landesbehörde nach § 15 Abs. 2 GNr dieses Entgelt für zulässig erklärt hat. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die jeweiligen Fuhrverträge seien zwischen den Parteien mit dem Inhalt zustande gekommen, daß ein Fuhrlohn von 5?— DM Da der Kläger gleichwohl immer wieder unaufgefordert im Betrieb des Beklagten Kalksteine aufgeladen habe, habe er sich durch dieses schlüssige Verhalten mit dem vom Beklagten angebotenen Fuhrlohn von 5,-- DM je Tonne einverstanden erklärt* Demgegenüber könne sich der Kläger nicht darauf berufen, eine Einigung sei nicht zustande gekommen, weil er nach Inkrafttreten des Güternahverkehrstarifs dem Beklagtenden Tariflohn in Rechnung gestellt oder sich die Berechnung nach Tariflohn Vorbehalten habe. a/ Sie meint, der Aussage Di^H^ sei allein zu ent-nehmen, daß mehrfach Verhandlungen zwischen den Parteien wegen der Höhe des Fuhrlohns geführt worden seien und daß der Kläger dabei lediglich bei einem Gespräch sein Einverständnis mit dem Preis von DM je Tonne erklärt habe unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, sich später mit dem Beklagten anderweit einigen zu können. Dabei ist nicht berücksichtigt, daß das Berufungsgericht gerade nicht auf das ausdrückliche Einverständnis des Klägers, sondern auf sein fortdauerndes schlüssiges Verhalten ab-gestellt hat; daß der Kläger sich in einem Pall sogar ausdrücklich mit dem vom Beklagten gebotenen Fuhrlohn b; Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger laufend Rochnungen über den tarifgemäßen Frachtlohn erteilt und in zwei Schreiben vom 26. nur 5,DM ;je Tonne bezahlen; sie entnimmt das der Wendung, daß Li^|^^ dem Kläger einen entsprechenden Hinweis gegeben habe, nachdem dieser seine Mehriorde-rung geltend gemacht hätte; das aber sei erst mit den bereits erwähnten Schreiben geschehen. Im übrigen ist in der Aussage nicht von einer schriftlichen Mehrforderung des Klägers die Rede; vielmehr erklärte der Zeuge im vorhergehenden Absatz, daß sofort nach Inkrafttreten des Güternahverkehrstarifs alle Fuhrunternehmer einen höheren als den vom Beklagten gebotenen Fuhrlohn verlangt hätten: diese Forderung habe Li^^^ abgelehnt, und zwar dem Kläger gegenüber persönlich, worauf die Fuhrunternehmer beschlossen hätten, doch für 5,DM weiter zu fahren, weil sie sonst, nachdem sie Sand in die Gegend befördert batten, leer hätten zurückfahren müssen. Endlich beanstandet die Revision in diesem Zusammenhang, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, daf3 sich bei den Akten des Regierungspräsidenten über die Genehmigung der niedrigeren Fubrlöhne zwar Einverständniserklärungen anderer Fuhrunternehmer mit dem Preis von DM je Tonne, nicht aber eine entsprechende Er- klärung des Klägers befänden; auch aus dem weiteren Schriftwechsel zwischen dem Beklagten und dem Regierungspräsidenten sei zu entnehmen, daß der Beklagte selbst nicht von einem "verbindlichen Vertrag" mit dem Kläger über einen Fuhrlohn von 5,—■ DM je Tonne ausgegangen sei. Aus dem Pehlen einer schriftlichen Einverständnis^ erklärung des Klägers kann die Revision, wie schon unter a} ausgeführt, deshalb nichts herleiten, weil das Berufungsgericht gerade von einem durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Vertrag ausgeht. Im übrigen kann der Umstand, daß sich der Beklagte gegen-’ über der Genehmigungsbehörde nicht auf einen mit dem Kläger geschlossenen Vertrag berufen hat, nicht die im einzelnen belegte Feststellung des Berufungsgerichts entkräfton^ glaß eine Vereinbarung über den hier streitigen Fuhrlohn tatsächlich zv/i sehen den Parteien zustande gekommen ist. e; Zu Unrecht beanstandet die Revision endlich, daß der Berufungsrichter seine aus den Zeugenaussagen gewonnene Feststellung über das Zustandekommen eines Vertrages auf die gesamten Führleistungen des Klägers bezogen und nicht für jede einzelne Fuhre das Bestehen einer Vereinbarung geprüft habe. Gegen die Wirksamkeit spreche auch nicht, daß der Genehmigungsbescheid erst am 13* Juli 1961 ergangen sei; da der Bescheid ausdrücklich auf den Antrag des Beklagten vom 25- April 1959 Bezug nehme, habe er alle bis zu seinem Erlaß schwebend unwirksamen Verträge wirksam gemacht, auf die er sich nach seinem Inhalt bezogen habe. Kalksteinen von Albshausen nach den Farbwerken Höchst DM 5,— je Tonne" genehmigt worden; sie ist ebensowenig auf bestimmte Fuhrunternehmer bezogen wie die ihr zugrunde liegende Zustimmung des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 13. Hiernach begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß sich die Genehmigung auf alle - schwebend unwirksamen - privatrechtlichen Verträge bezogen hat, die über Transportleistungen der in dem Genehmigungsbescheid näher bezeichneten Art geschlossen worden sind. S. 213/> so kann erst recht der Kläger nichts für sich daraus herleiten, daß sich verwaltungsinterne Stellungnahmen, die dem Genehmigungsbescheid voraufgingen, nur mit den Transporten bestimmter Fuhrunternehmer befaßt hätten. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß sich die Genehmigung so, wie sie erteilt und vom Berufungsgericht verstanden worden ist, nicht mehr auf einen Einzelfall im Sinne des § 15 GNT bezogen habe; die Auslegung des Oberlandesgerichts entspricht vielmehr dem im ersten Revisionsurteil aufgestellten Rechtssatz, daß es noch als Einzelfall im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen ist, v/enn einem Auftraggeber für die Vergabe von inhaltlich gleichen Fuhraufträgen gestattet wird, in Beförderungsverträgen, die mit verschiedenen Fuhrunternehmern geschlossen sind oder noch abgeschlossen werden, ein einheitliches, vom Tarif abweichendes Entgelt zu vereinbaren. Da es zv/ischen den Parteien unstreitig ist, daß der Kläger die für den Beklagten beförderten Steine als Rückfracht anläßlich anderer Lastfahrten mitgenommen hat, kann es dahingestellt bleiben, ob die Genehmigung des Regierungspräsidenten auch für solche Fahrten gegolten hätte,* bei denen diese - dem Bescheid der Genehmigungsbehörde stillschweigend zugrunde gelegte -Voraussetzung nicht Vorgelegen hätte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 45/67 URTEIL Verkündet am 13* November 1968 Oechsler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit de uhrunte G ehmers Hans B straße in Fl Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte Re c h t sanv/ä 11 e Dr. und gegen den Kaufmann Werner T. « Inhaber der Firma I d Beklagten und Revisionsbeklagten, - im Revisionsrechtszug nicht vertreten 2 Der I* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* November 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Fehle, Dr. Mösl, Alff und Dr. Simon für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt /lain/ vom 14« Februar 1967 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts v/egen Tatbestand: Der Kläger, der die Erlaubnis für den Güternahverkehr besitzt,hat mit Lastkraftwagen für den Beklagten aus dessen Kalksteinbruch in Albshausen Steine zu den Farbv/erken in fahren. Hierfür erhielt er bis zu dem 31* Januar 1959 einen Fuhrlohn von 5,-^ DM je Tonne. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen iGNT) vom 29» Dezember 1958 'BAnz 1959 Nr. 1;, also nach dem 1. Februar 1959» erteilte der Kläger dem Beklagten zv/ar zunächst noch Rechnungen nach einem Tonnensatz von DM, versah aber einen Teil der Rechnungen mit dem Vermerk "vorbehaltlich späterer Nachberechnung". Seit dem 1. April 1959 berechnete der Kläger - 3 ~ den Fubrlohn nach den Sätzen des Güternabverkebrstarifs? wobei er dem Beklagten den nach § 2 GNT zulässigen Nachlaß von 30 v.H. des Leistungssatzes gewährte und so einen Tonnensatz von 8,96 DM errechnete. Der Beklagte bat jedoch dem Kläger auch weiterhin nur eine Vergütung von DM je.‘Tonne bezahlt. Am 10. Oktober 1959 bat der Kläger seine Fahrten für den Beklagten eingestellt. Der Kläger bat vorgetragen, er könne für die seit dem 1. Februar 1959 durcbgefübrten Fahrten die Vergütung nach den Sätzen des Tarifs verlangen. Nach seinen Rechnungen vom 13. Februar bis 10. Oktober 1959 habe er vom Beklagten - nach Abzug einer Gegenforderung - insgesamt 27*431,60 DM Fuhrlohn zu fordern; davon habe der Beklagte 15.407,ßS DM gezahlt, so daß noch eine Restforderung von 12.023,92 DM zu erfüllen sei. Die Berechnung der Sätze des Tarifs habe er, der Kläger, sich erstmals in der Rechnung vom 13* Februar 1959 Vorbehalten; für die Februar und März 1959 ausgeführten Fahrten habe er später eine Nachberechnung übersandt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 12.023,92 DK nebst 6 v.H. Zinsen seit dem 7* April I960 zu verurteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, der Kläger könne eine Bezahlung’ nach dem Tarif schon deshalb nicht verlangen, weil er die für den Beklagten X 4 - beförderten Steine als Rückfracht anläßlich von Fahrten befördert habe, die er für andere Auftraggeber von Frankfurt nach Albshausen ausgeführt habe. Damit habe er Leerfahrten vermieden. Da die Sätze des Tarifs aber davon ausgingen, daß der Fuhrunternehmer die Rückfahrt vom Sielort zu dem Standort ohne Fracht zurücklegen müsse, könnten diese Sätze für Beförderungsleistungen auf der Rückfahrt nicht gelten. Im übrigen, so trägt der Beklagte weiter vor, habe er die Entrichtung eines Fuhrlohns nach den Sätzen des Gütornahverkehrstarifs abgelohnt3 darauf habe der Kläger seine Fahrten zunächst eingestellt, habe dann aber gebeten, ja geradezu gedrängt, wieder zu dem Satz von 5,— DM fahren zu dürfen, um Leerfahrten zu vermeiden, wenn er andere Fuhren bei Albshausen abgeladen habe. Wenn der Kläger entgegen dieser Vereinbarung nun Bezahlung nach dem Tarif verlange, handele er arglistig; daher habe er, der Beklagte den Fuhrvertrag mit Schreiben vom 31- Dezember 1959 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Kläger hat demgegenüber bestritten, daß eine Vereinbarung des vom Beklagten behaupteten Inhalts zustande gekommen sei; vielmehr habe ihm der Beklagte wiederholt eine tarifmäßige Bezahlung zugesagt. Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten zur Zahlung von 8.060,68 DM nebst 5 v.H. Zinsen seit dem 7. April I960 verurteilt; das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache - 5 ~ an das Berufungsgericht zurückverwiesen; auf das Urteil des erltennenden Senats vom 23. März 1966 - Ib ZR 14/64 „ :BGH EM GüKG Nr. 24 = MDR 1966, 571 = BB 1966, 517} wird Bezug genommen. Das Oberlandesgericht hat nunmehr das Teilurteil des Landgerichts abgeändert und die Klage in Höhe von 8.060,68 DM nebst Zinsen abgewiesen- Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Teilurteils. Entscheidungsgründe: Das vom Beklagten entrichtete Beförderungsentgelt von 5,— DM De Tonne liegt unter den im Güternahverkehrstarif }GUT} vorgeschriebenen Sätzen. Nach den Ausführungen des ersten Revisionsurteils kann jedoch der Kläger den Unterschiedsbetrag zwischen der gezahlten Eracht und den tarifgemäßen Frachtsätzen dann nicht nachfordern, wenn die Parteien sich auf eine Vergütung von 5,— DM je Tonne geeinigt haben und wenn die zuständige Landesbehörde nach § 15 Abs. 2 GNr dieses Entgelt für zulässig erklärt hat. Beide Voraussetzungen hat das Berufungsgericht nunmehr ohne Rechtsirrtum bejaht. 1.1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die jeweiligen Fuhrverträge seien zwischen den Parteien mit dem Inhalt zustande gekommen, daß ein Fuhrlohn von 5?— DM - 6 je Tonne vereinbart worden sei. Diese Überzeugung gewinnt es aus der Aussage des damals beim Beklagten beschäftigten Angestellten Li^|"nicht , wonach der Beklagte nach dem 31* Januar 1959 stets erklärt habe, er könne und werde nur 5,— DM je Tonne bezahlen; dies habe er insbesondere auch gegenüber dem Kläger gesagt; das Berufungsgericht stützt sich ferner auf die Aussage des beim Kläger beschäftigten Kraftfahrers Sch^P, wonach der Beklagte dem Kläger erklärt habe, wer zu diesem Preis nicht mehr fahren wolle, der brauche nicht mehr zu fahren. Da der Kläger gleichwohl immer wieder unaufgefordert im Betrieb des Beklagten Kalksteine aufgeladen habe, habe er sich durch dieses schlüssige Verhalten mit dem vom Beklagten angebotenen Fuhrlohn von 5,-- DM je Tonne einverstanden erklärt* Demgegenüber könne sich der Kläger nicht darauf berufen, eine Einigung sei nicht zustande gekommen, weil er nach Inkrafttreten des Güternahverkehrstarifs dem Beklagtenden Tariflohn in Rechnung gestellt oder sich die Berechnung nach Tariflohn Vorbehalten habe. 2. Diese tatrichterliche Auslegung des Verhaltens der Parteien greift die Revision vergeblich an. a/ Sie meint, der Aussage Di^H^ sei allein zu ent-nehmen, daß mehrfach Verhandlungen zwischen den Parteien wegen der Höhe des Fuhrlohns geführt worden seien und daß der Kläger dabei lediglich bei einem Gespräch sein Einverständnis mit dem Preis von DM je Tonne erklärt habe unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, sich später mit dem Beklagten anderweit einigen zu können. Dabei ist nicht berücksichtigt, daß das Berufungsgericht gerade nicht auf das ausdrückliche Einverständnis des Klägers, sondern auf sein fortdauerndes schlüssiges Verhalten ab-gestellt hat; daß der Kläger sich in einem Pall sogar ausdrücklich mit dem vom Beklagten gebotenen Fuhrlohn einverstanden erklärt hat* wäre allenfalls ein zusätzliches Argument für die Auffassung des Oberlandesgerichts . b; Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger laufend Rochnungen über den tarifgemäßen Frachtlohn erteilt und in zwei Schreiben vom 26. März uind vom 11. April 1959 seine Forderung auf den Tariflohn geltend gemacht habe; darin seien seine Vorbehalte gegen den vom Beklagten entrichteten Fuhrlobn hinreichend zu dem Ausdruck gekommen. Damit kann die Revision das Auslegungsergebnis des Berufungsrichters jedoch nicht entkräften. Denn der Kläger konnte, auch wenn er durch das Aufladen des Kalks das ihm bekannte Angebot des Beklagten annahm, die Tonne für 5,-« DM zu befördern, gleichwohl nachträglich durch Übersendung von Rechnungen und entsprechende Schreiben versuchen, den Beklagten umzustimmen und zur Zahlung eines höheren Frachtlohnes zu bewegen. Die Auffassung der Revision würde rechtlich zu dem Ergebnis führen, daß die Parteien sich über den Fuhrlobn nicht geeinigt hätten mit der Folge, daß alsdann die tariflichen Sätze zu entrichten wären; damit versucht jedoch die Revision lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung zu setzen. c,! Die Revision will der Aussage des Zeugen Li^^^ entnehmen, daß der Kläger erst Ende März oder Mitte April 1959 darauf hingewiesen v/orden sei, der Beklagte wolle 8 - nur 5,DM ;je Tonne bezahlen; sie entnimmt das der Wendung, daß Li^|^^ dem Kläger einen entsprechenden Hinweis gegeben habe, nachdem dieser seine Mehriorde-rung geltend gemacht hätte; das aber sei erst mit den bereits erwähnten Schreiben geschehen. Damit versucht die Revision vergeblich die Zeugenaussage anders als der Tatrichter zu v/ördigen. Im übrigen ist in der Aussage nicht von einer schriftlichen Mehrforderung des Klägers die Rede; vielmehr erklärte der Zeuge im vorhergehenden Absatz, daß sofort nach Inkrafttreten des Güternahverkehrstarifs alle Fuhrunternehmer einen höheren als den vom Beklagten gebotenen Fuhrlohn verlangt hätten: diese Forderung habe Li^^^ abgelehnt, und zwar dem Kläger gegenüber persönlich, worauf die Fuhrunternehmer beschlossen hätten, doch für 5,DM weiter zu fahren, weil sie sonst, nachdem sie Sand in die Gegend befördert batten, leer hätten zurückfahren müssen. Diesen Teil der Aussage laßt die Revision außer acht. Endlich beanstandet die Revision in diesem Zusammenhang, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, daf3 sich bei den Akten des Regierungspräsidenten über die Genehmigung der niedrigeren Fubrlöhne zwar Einverständniserklärungen anderer Fuhrunternehmer mit dem Preis von DM je Tonne, nicht aber eine entsprechende Er- klärung des Klägers befänden; auch aus dem weiteren Schriftwechsel zwischen dem Beklagten und dem Regierungspräsidenten sei zu entnehmen, daß der Beklagte selbst nicht von einem "verbindlichen Vertrag" mit dem Kläger über einen Fuhrlohn von 5,—■ DM je Tonne ausgegangen sei. Aus dem Pehlen einer schriftlichen Einverständnis^ erklärung des Klägers kann die Revision, wie schon unter a} ausgeführt, deshalb nichts herleiten, weil das Berufungsgericht gerade von einem durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Vertrag ausgeht. Im übrigen kann der Umstand, daß sich der Beklagte gegen-’ über der Genehmigungsbehörde nicht auf einen mit dem Kläger geschlossenen Vertrag berufen hat, nicht die im einzelnen belegte Feststellung des Berufungsgerichts entkräfton^ glaß eine Vereinbarung über den hier streitigen Fuhrlohn tatsächlich zv/i sehen den Parteien zustande gekommen ist. Baß sich der Kläger auf einen solchen Vertrag nicht gegenüber dem Regierungspräsidente bezogen hat, mag darauf beruhen, daß er mangels schriftlicher Erklärung des Klägers das Bestehen dieses Vertrages nicht nachweisen konnte. e; Zu Unrecht beanstandet die Revision endlich, daß der Berufungsrichter seine aus den Zeugenaussagen gewonnene Feststellung über das Zustandekommen eines Vertrages auf die gesamten Führleistungen des Klägers bezogen und nicht für jede einzelne Fuhre das Bestehen einer Vereinbarung geprüft habe. Es ist nicht ersichtlich, welche Umstände das Berufungsgericht genötigt haben sollten, angesichts der sich ständig gleichbleibenden Erklärungen des Beklagten oder seiner Beauftragten für jede Fuhre gesondert den rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien zu untersuchen. II. *i . Zur Frage der Genehmigung der zwischen den Parteien geschlossenen Preisvereinbarung durch den Regierungspräsidenten hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß diese Genehmigung durch den Bescheid des Regierungs- 10 ~ d-1 Präsidenten vom 13* Juli 1961 erteilt worden sei, der entsprechend § 15 GNT irn Benehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Verkehr erlassen worden sei. Die genehmigende Wirkung dieses Bescheides auf die zwischen den Parteien bestehende Preisregelung sei nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger in dem zu dem Bescheid führenden Antrag nicht namentlich genannt sei. Einer näheren Kennzeichnung des Klägers habe es in dem Antrag des Beklagten nicht bedurft, weil durch die bestimmten Angaben über die Art des Beförderungsgutes, die Höhe des Puhrlohns und die zu befahrende Strecke, ferner durch die Geltungsdauer der Genehmigung für jeden Beteiligten eindeutig feststellbar sei, welche Verträge von der Genehmigung erfaßt würden. Danach seien die Verträge mit allen in Betracht kommenden Unternehmern wirksam geworden. Gegen die Wirksamkeit spreche auch nicht, daß der Genehmigungsbescheid erst am 13* Juli 1961 ergangen sei; da der Bescheid ausdrücklich auf den Antrag des Beklagten vom 25- April 1959 Bezug nehme, habe er alle bis zu seinem Erlaß schwebend unwirksamen Verträge wirksam gemacht, auf die er sich nach seinem Inhalt bezogen habe. 2.) Diese Darlegungen entsprechen den für das Berufungsgericht bindenden Rechtsgrundsätzen, die der erkennende Senat im ersten Revisionsurteil niedergelegt hat; die Revision greift sie vergeblich an. a) Die Revision meint, der Bescheid vom 13. Juli 1961 habe sich nicht auf die vom Kläger erbrachten Rührleistungen bezogen; zwar sei das Genehmigungsverfahren durch das Schreiben des Beklagten vom 25. April 1959 - in dem allgemein um eine Ausnahmegenehmigung gebeten - 11 ~ worden war - in Gang gesetzt worden, doch babe sich die Genehmigung erkennbar nur auf diejenigen Verträge beziehen sollen, mit denen sich die Schreiben des Beklagten an den Regierungspräsidenten vom 28. Oktober und vom 3* November I960 befaßt hätten; darin sei der Kläger nicht erwähnt worden. Nur diese Schreiben seien zu dem Gegenstand der abschließenden Stellungnahme vom 20. Februar 1961 gemacht worden, die vom Regierungspräsidenten dem Hessischen Minister für Wirtschaft und Verkehr mit Schreiben vom 29* März 1961 vorgelegt worden sei; darauf habe sich erkennbar die Zustimmung des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 13* Juni 1961 bezogen, die wiederum die Genehmigung vom 13. Juli 1961 ausgelöst habe. Mit der Verfügung vom 13* Juli 1961 ist nach ihrem Wortlaut schlechthin "für die Beförderung von Dolomit bzw. Kalksteinen von Albshausen nach den Farbwerken Höchst DM 5,— je Tonne" genehmigt worden; sie ist ebensowenig auf bestimmte Fuhrunternehmer bezogen wie die ihr zugrunde liegende Zustimmung des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 13. Juni 1961, in der es heißt: "Danach können für die Beförderung von 1 Tonne Dolomit beziehungsweise Kalkstein von Albshausen nach den Farbwerken DM 5,00 .. für zulässig erklärt werden". Hiernach begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß sich die Genehmigung auf alle - schwebend unwirksamen - privatrechtlichen Verträge bezogen hat, die über Transportleistungen der in dem Genehmigungsbescheid näher bezeichneten Art geschlossen worden sind. Könnte schon die Verwaltung selbst sieb gegenüber diesem klaren Wortlaut ihres Bescheids nicht darauf berufen, daß die Genehmigung sich ihrem Willen nach nur auf bestimmte Fuhrunternehmer habe beziehen sollen (vgl. Forsthoff, Verwaltungsrecht, 9- Aufl. S. 213/> so kann erst recht der Kläger nichts für sich daraus herleiten, daß sich verwaltungsinterne Stellungnahmen, die dem Genehmigungsbescheid voraufgingen, nur mit den Transporten bestimmter Fuhrunternehmer befaßt hätten. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß sich die Genehmigung so, wie sie erteilt und vom Berufungsgericht verstanden worden ist, nicht mehr auf einen Einzelfall im Sinne des § 15 GNT bezogen habe; die Auslegung des Oberlandesgerichts entspricht vielmehr dem im ersten Revisionsurteil aufgestellten Rechtssatz, daß es noch als Einzelfall im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen ist, v/enn einem Auftraggeber für die Vergabe von inhaltlich gleichen Fuhraufträgen gestattet wird, in Beförderungsverträgen, die mit verschiedenen Fuhrunternehmern geschlossen sind oder noch abgeschlossen werden, ein einheitliches, vom Tarif abweichendes Entgelt zu vereinbaren. Es ist nicht davon die Rede, daß dabei die einzelnen Fuhrunternehmer namentlich bezeichnet sein müßten; vielmehr genügt es, wenn - wie im Streitfall -das Transportgut, der Transportweg und der einheitliche Fuhrlohn genau bezeichnet sind. Wird aber eine Genehmigung in dieser allgemeinen Form erteilt, dann kommt es nicht mehr darauf an, ob der Willensbildung der Genehmigungsbehörde nur die Kenntnis einzelner Verträge mit bestimmten Fuhrunternehmern zugrunde lag, da alsdann für die übrigen, vom Wortlaut der Genehmigung gedeckten Fälle keine anderen Gesichtspunkte gelten können. 13 - 1 Da es zv/ischen den Parteien unstreitig ist, daß der Kläger die für den Beklagten beförderten Steine als Rückfracht anläßlich anderer Lastfahrten mitgenommen hat, kann es dahingestellt bleiben, ob die Genehmigung des Regierungspräsidenten auch für solche Fahrten gegolten hätte,* bei denen diese - dem Bescheid der Genehmigungsbehörde stillschweigend zugrunde gelegte -Voraussetzung nicht Vorgelegen hätte. Entgegen der Auffassung der Revision kann es ferner für die Entscheidung über den bürgerlich-rechtlichen Anspruch nicht darauf ankommen, ob der Kläger beim Genehmigungsverfahren mitgev/irkt hat; denn selbst v/enn eine solche Mitv/irkung erforderlich gewesen sein sollte, könnte der Fehler jedenfalls nicht dazu führen, die Nichtigkeit des zu dem Wirksamwerden des schv^ebend unwirksamen Privatrechtsgeschäfts führenden privatrechtsgestaltenden Verv/altungsakts anzunehmen. Daß es endlich für das Wirksamwerden der Vereinbarung durch die Genehmigung nicht auf den Zeitpunkt der Ge»' nehmigung oder der Antragstellung, sondern nur auf den in der privatrechtlichen Vereinbarung vorgesehenen Zeitpunkt ankommt, ergibt sich bereits aus dem ersten Revisionsurteil. J M - III. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Hechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers ersehen läßt, war dessen Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuv/eisen. Krüger-Nieland Pehle Mösl Alff Simon