Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Behälter, dadurch gekennzeichnet, daß die Abschlußkappe mit dem Spritzkopf oder auch dem Behälterrumpf verbunden ist, wobei diese Verbindung ein Abheben der Kappe selbst gestattet» 2. Behälterspritzkopf mit Kappenverschluß nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Abschluß-kappe mit dem aus geeignetem Material geschaffenen Spritzkopf oder auch Behälterrumpf mittels eines federnden, elastischen, dünnen Stranges organisch verbunden ist. Auch ist sie der Auffassung, die angegriffenen Handlungen des Beklagten stellten einen Wettbewerbsverstoß sowie einen Eingriff in ihren Gewerbebetrieb dar. Sie hat die Klage nunmehr auch auf Verletzung des DBF Nr. 894 073 gestützt und vorgetragen, daß sie ausschließliche Lizenznehmerin dieses Patents seit dem Jahre 1955 sei» Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil vom 3.Februar 1959 die Klage abgewiesen, soweit sie auf das Gebrauchsmuster Kr* 1 631 933, auf Wettbewerbsverstoß und auf unerlaubte Handlung gestützt ist. Es hat im einzelnen , dargelegt, weswegen nach seiner Auffassung das Gebrauchsmuster Nr. 1 631 933 von dem Beklagten nicht verletzt worden sei. Als Klagegrundlage bleibe/ demzufolge nur noch das Patent Nr. 894 073 » Insoweit sei indessen der Rechtsstreit infolge des am Tage der Urteilsverkündung ergangenen Aussetzungsbeschlusses noch nicht zur Entscheidung reif.Die Revision beanstandet in verfahrensrechtlicher Hin sicht, daß das Berufungsgericht ein Teilurteil erlassen habe. Als prozessualer Anspruch ist das auf Grund eines bestimmten Sachverhaltes vorgebrachte Klagebegehren anzusehen, wobei es auf die Mehrheit der bürgerlichrechtlichen Ansprüche dann nicht ankommt, wenn diese auf dasselbe Ziel gerichtet sind (BGHZ 9, 72, 27 m.Nachw.). Soweit auf Grund des mit der Klage vorgetragenen Sachverhalts einheitliche Ansprüche hergeleitet werden, die sich somit als einheitliche Proseßansprüche mit mehrfacher rechtlicher Begründung daroteilen, ist ein Teilurteil, durch das auch nur einer von mehreren Klagegründen aus dem bisherigen Streit der Parteien herausgenommen v/ird, unzulässig (Wieczorek,. Die nach § 301 ZPO als Teilurteil zulässige Endentscheidung muß den gesamten für den betreffenden prozessualen Anspruch v/esentlichen Prozeßstoff erledigen, so daß sie von den weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht mehr berührt wird. Von Standpunkt des Berufungsgerichts aus wäre es daher allenfalls zulässig gev/esen, den über die Schutzdauer des Patentes hinausgehenden Unterlassungsantrag mangels Wettbewerbsverstoßes und mangels unerlaubter Handlungen abzuweisen. Ein solches Teilurteil ist jedoch nicht erlassen; es wäre auch nach Lage der Saohe schwerlich angemessen und wenig sinnvoll gev/esen, zu demal für die Zeit bis zu dem Ablauf des Patentes die Klagegrttnde des Wettbewerbsverstoßes und der unerlaubten Handlung nicht mit bindender Wirkung hätten aus-] geschieden werden können. Schlechthin unzulässig war es auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts, die Rechnungsle-gungs- und Schadensersatzansprüche durch Teilurteil abzuweisen, weil die Klage insoweit im Hinblick auf die aus den Patent Nr. 894 073 hergeleiteten Ansprüche in keinem Pall nach allen in Betracht kommenden Klagegründen zur Entschei- Der Standpunkt des Beklagten, daß demzufolge auch der Ei’laß eines Peilurteils zulässig sein müsse, und zwar selbst dann, wenn - wie im vorliegenden Pall - die prozeßleitende Maßnahme einer Prozeßtrennung nicht ausdrücklich erfolgt sei, berücksichtigt nicht, daß die im Schrifttum insoweit vertretene Auffassung stets die prozessuale Zulässigkeit einer solchen Trennung voraussetzt. Da diese Voraussetzungen im Streitfall für die auf Grund des Gebrauchsmusters und des Patentes geltend gemachten Klagansprüche nicht erfüllt sind, wäre insoweit auch eine Prozeßtrennung in Wahrheit gar nicht möglich gewesen. sprochen, daß der Erlaß eines Teilurteils unter Beschränkung auf die Entscheidung zu einem Patent "nach der Passung der vor dem Landgericht gestellten Anträge, die nach den Merkmalen beider Patente getrennt waren", zulässig gewesen sei. Lenn auch in diesem Palle wäre im Hinblick auf die einheitlich gestellten Klageanträge ein Teilurteil über einen der Klagegründe nicht zulässig gewesen (Stein/Jonas aaO). Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Yex'handlung und Entscheidung an da3 Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß für den Senat die Möglichkeit bestand, materiellrechtlich zu den zwischen den Parteien streitigen Fragen Stellung zu neh-
Nach s chi age v/e rk s i a Amtliche Sammlung: nein PatG § 54; ZPO § 145 - f 2118 014 Die im Schrifttum überwiegend vertretene Auffassung, die Gerichte könnten hei einer Anhäufung von Sohutzr echten in einer einzigen Verletzungsklage eine Prozeßtrennung anordnen, setzt stets die prozessuale Zulässigkeit einer solchen Trennung gemäß § 145 ZPO voraus. Diese ist nur dann gegeben, wenn mehrere prozeßrechtliche Rechtsaus-spräche seitens desselben Klägers gegen denselben Beklag-ten begehrt werden, nicht aber auch dann, wenn nur ein einheitliches Klagebegehren mit mehrfacher rechtlicher Begründung in Rede steht. BGH, Urt. v. 20. September I960 - UH 45/59 - OLG Düsseldor: LG Düsseldorf "j ZI? 45/59 Verkündet qW20. September I960 6runau, JustizhauptSekretär o.is Urkundsbeamter der * Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Jakob B^| KG, B^HÜfe|/Rhe inland, vertretei^lurch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, Herrn ebenda, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmöchtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen den Kaufmann Bitei traße 9 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollraachtigters Rechtsanwalt Pr. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. September I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Weisa, Br. Spreng, Jungbluth und Pehle für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 3. Februar 1959 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die Klägerin war eingetragene Inhaberin des am 22, Okto ber 1951 angemeldeten, durch Zeitablauf am 22. Oktober 1957 erloschenen Gebrauchsmusters Kr. 1 631 933 betreffend einen "Behälterspritzkopf mit Kappenverschluß". Die für diesen Rechtsstreit in Betracht kommenden Ansprüche 1 bis 3 lauten: "1. Behälterspritzkopf mit Kappenverschluß für Tuben, Flaschen und dergl. Behälter, dadurch gekennzeichnet, daß die Abschlußkappe mit dem Spritzkopf oder auch dem Behälterrumpf verbunden ist, wobei diese Verbindung ein Abheben der Kappe selbst gestattet» 2. Behälterspritzkopf mit Kappenverschluß nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Abschluß-kappe mit dem aus geeignetem Material geschaffenen Spritzkopf oder auch Behälterrumpf mittels eines federnden, elastischen, dünnen Stranges organisch verbunden ist. 3. Behälterrumpf mit Kappenverschluß nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Verbindungsstrang gewölbt gehalten ist." Die Klägerin hat kleine Feuerzeugbenzinbehälter aus Blech hergestellt und diese zusammen mit aus Kunststoff bestehenden Spritzköpfen gemäß ihrem Gebrauchsmuster vorzugswei se an die* Firmen und vertrieben. Die Abnehmer füllten die Behälter mit Benzin und verschlossen sie, indem sie den Fuß des Spritzkopfs unter Druck auf die dafür vorgesehene lochartige Öffnung des Behälters preßten» Der Spritzkopf war an seinem oberen Ende verschlossen und wurde vor Ingebrauchnahme durch Abschneiden der £Sp„itze geöffnet. Der Beklagte hat 3olche aus der Produktion der Klägerin stammenden, entleerten Senzinbehälter aufgekauft, mit Benzin neu gefüllt und weiterverkauft. Das Benzin hat er mittels einer Kanüle durch das von ihm teilweise besonders aufgeweitete Loch des Spritzkopfs eingefüllt und dieses sodann mit einem farbigen Lupolenstift vorstopft. Bisweilen hat er auch den oberen Hand des Spritzkopfs gerade geschnitten. Die Beschriftung der Behälter auf den Seitenwänden hat er mit grauer Farbe überstrichen und darüber eine Papiermanschette angebracht, die den Aufdruck "Spezial Feuerzeugbrennstoff" trug. Die Klägerin erblickt in diesem Verhalten des Beklagten eine Verletzung ihres Gebrauchsmusters. Auch ist sie der Auffassung, die angegriffenen Handlungen des Beklagten stellten einen Wettbewerbsverstoß sowie einen Eingriff in ihren Gewerbebetrieb dar. Mit der Klage beantragt die Klägerin Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung der behaupteten Verletzungshandlungen. Ferner begehrt sie Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten. Der Beklagte hat eine Verletzung des Klagegebrauclis-musters in Abrede gestellt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin nach Ablauf des Gebrauchsmusterschutzes (22. Oktober 1957) den Unterlassungsansprueh» soweit er auf das Gebrauchsmuster Hr. 1 631 933 gestützt war« in der Hauptsache für erledigt erklärt und im Wege der Anschlußberufung hilfsweise beantragt, dem Unterlassungsan-trog folgende Fassung zu geben: J Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, von der Klägerin hergestellte Behälterspritz-köpfe aus elastischem Material für flaschenartige, aus Blech hergestellte Benzinhehälter mit einem Kappenverschluß, bei dem eine Aufsteckkappe mit dem Spritzkopf mittels eines federnden, elastischen dünnen gewölbten Stranges organisch, insbesondere einstückig, verbunden ist und diese Verbindung ein Aufstecken und 'festklemmen der Kappe auf die sich nach oben verjüngende Spritztülle und ein Wiederabheben gestattet, dadurch gewerbsmäßig wiederherzustellen, daß die Verschlußöffnung eines gebrauchten Behälters mit einem Spritzkopf der beschriebenen Art gegebenenfalls nach dem Abschneiden eines Endteils oder nach dem Ausweiten der Öffnung und nach dem Einfüllen von Benzin durch diese Öffnung mit Hilfe eines Stöpsels verschlossen wird, sowie derart wiederhergestellte Behälter mit Spritzköpfen gewerbsmäßig feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen» Sie hat die Klage nunmehr auch auf Verletzung des DBF Nr. 894 073 gestützt und vorgetragen, daß sie ausschließliche Lizenznehmerin dieses Patents seit dem Jahre 1955 sei» Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil vom 3.Februar 1959 die Klage abgewiesen, soweit sie auf das Gebrauchsmuster Kr* 1 631 933, auf Wettbewerbsverstoß und auf unerlaubte Handlung gestützt ist. Im übrigen ist der Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen das EBP Nr. 894 073 ausgesetzt worden. Die Revision der Klägerin ist gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO zugelassen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entacheidungsgründes Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil als Teilurteil bezeichnet und seine Entscheidung unter Hinweis auf § 301 Abs.. 1 ZPO begründet. Es hat im einzelnen , dargelegt, weswegen nach seiner Auffassung das Gebrauchsmuster Nr. 1 631 933 von dem Beklagten nicht verletzt worden sei. Der Beklagte habe sich, so führt das Berufungsgericht weiterhin aus, auch weder eines wettbewerbswidrigen Verhaltens noch eines rechtswidrigen Eingriffs in einen Gewerbebetrieb schuldig gemacht. Als Klagegrundlage bleibe/ demzufolge nur noch das Patent Nr. 894 073 » Insoweit sei indessen der Rechtsstreit infolge des am Tage der Urteilsverkündung ergangenen Aussetzungsbeschlusses noch nicht zur Entscheidung reif. Die Revision beanstandet in verfahrensrechtlicher Hin sicht, daß das Berufungsgericht ein Teilurteil erlassen habe. Eine solche Teilentscheidung über einzelne Klagegründe sei unzulässig. Das angefochtene Urteil müsse daher ohne Rücksicht auf die materielle Begründung aufgehoben werden. Diese Rüge der Revision ist begründet. Nach § 301 ZPO kann ein Endurteil (Teilurteil) erlassen werden, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs'zur £n$Lentsdieidung rei'fMst. Soweit ein einheitliches Klagebegehren vorliegt, das auf verschiedene Klagegründe gestützt v/ird, kann nicht durch Teilurteil über einzelne Klagegründe entschieden werden (RGZ 50, 273, 278)» Nicht über Klagegründe, sondern nur Uber prozessuale Ansprüche können bei Entscheidungsreife Teilurteile erlassen werden. Als prozessualer Anspruch ist das auf Grund eines bestimmten Sachverhaltes vorgebrachte Klagebegehren anzusehen, wobei es auf die Mehrheit der bürgerlichrechtlichen Ansprüche dann nicht ankommt, wenn diese auf dasselbe Ziel gerichtet sind (BGHZ 9, 72, 27 m.Nachw.). Soweit auf Grund des mit der Klage vorgetragenen Sachverhalts einheitliche Ansprüche hergeleitet werden, die sich somit als einheitliche Proseßansprüche mit mehrfacher rechtlicher Begründung daroteilen, ist ein Teilurteil, durch das auch nur einer von mehreren Klagegründen aus dem bisherigen Streit der Parteien herausgenommen v/ird, unzulässig (Wieczorek,. ZPO §’ 301 Anm. B, I a 2; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilpro-zeßrechts 8. Aufl. § 55 II 2, § 93 IV 3 c; Baumbach/Lauter-bach, ZPO 25. Aufl., § 301 Anm. 2; Entscheidung des Reichsgerichts vom 4. Dezember 1915 - I 118/15 - N § 301/36). Die nach § 301 ZPO als Teilurteil zulässige Endentscheidung muß den gesamten für den betreffenden prozessualen Anspruch v/esentlichen Prozeßstoff erledigen, so daß sie von den weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht mehr berührt wird. Sonst ist das ’’Teilurteil1* in Wahrheit ein unzulässiges "Ewischenurteil** (RGZ 143, 170, 1-74' bi'.s. i-73). Im vorliegenden Pall werden getrennte prozessuale Ansprüche in Form von Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Schadenersatzansprüchen, und zwar jeweils nach Hauptan-trag und nach Hilfsantrag, geltend gemacht. Die Rechnungs-legungs- und Schadensersatzansprüche werden für die Zeit bi3 zu dem Ablauf des Gebrauchsmusters Nr. 1 631 933 (22. Oktober 1957) nicht nur auf dieses Gebrauchsmuster, sondern auch auf das Patent Nr. 894 073. sowie auf die Vorschriften über unlauteren Wettbewerb (§1 UWG) und unerlaubte Handlungen (§ 823 Abs. 1 BGB wegen angeblich unerlaubten Eingriffs in den Gev/er bebet rieb) gestützt. Für die Zeit nach Ablauf des Gebrauchsmusters werden die mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag gelt end. gemachten Unterlas sungsansprüche nur noch aus dem Patent Nr. 894 073 und den Vorschriften über unlauteren Wettbewerb und unerlaubte Handlungen hergeleitet. Dabei ist an sich zu beachten, daß Unterlassung auf Grund des Patentes nur für die Schutzdauer des Patentes, darüber hinaus jedoch nur wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens oder wegen unzulässigen Eingriffs in den Gewerbebetrieb begehrt werden kann, obwohl dies in den Klaganträgen nicht besonders zu dem Ausdruck gebracht ist. Von Standpunkt des Berufungsgerichts aus wäre es daher allenfalls zulässig gev/esen, den über die Schutzdauer des Patentes hinausgehenden Unterlassungsantrag mangels Wettbewerbsverstoßes und mangels unerlaubter Handlungen abzuweisen. Ein solches Teilurteil ist jedoch nicht erlassen; es wäre auch nach Lage der Saohe schwerlich angemessen und wenig sinnvoll gev/esen, zu demal für die Zeit bis zu dem Ablauf des Patentes die Klagegrttnde des Wettbewerbsverstoßes und der unerlaubten Handlung nicht mit bindender Wirkung hätten aus-] geschieden werden können. Schlechthin unzulässig war es auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts, die Rechnungsle-gungs- und Schadensersatzansprüche durch Teilurteil abzuweisen, weil die Klage insoweit im Hinblick auf die aus den Patent Nr. 894 073 hergeleiteten Ansprüche in keinem Pall nach allen in Betracht kommenden Klagegründen zur Entschei- dung reif war. Wurde hiernach durch das angefochtene Ur-.teil nicht der gesamte für die geltendgemachten prozessualen Ansprüche wesentliche Prozeßstoff erledigt, so fehlte es an der für den Erlaß eines Peilurteils wesentlichen Voraussetzung. In Wahrheit stellt sich das angefochtene Urteil als ein unzulässiges "Zwischenurteil” dar. Der Beklagte kann demgegenüber nicht mit Erfolg darauf verweisen, daß nach der überwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung (Reimer, PatG 2. Aufl. § 54 Anm. 9 m. Nachw.; a.A. Habscheid, GRUR 1954, 239, 241) die Gerichte bei einer Anhäufung von Schutzrechten in einer einzigen Verletzungsklage jedenfalls von der Abtrennungsbefugnis gemäß § 145 ZPO Gebrauch machen könnten. Der Standpunkt des Beklagten, daß demzufolge auch der Ei’laß eines Peilurteils zulässig sein müsse, und zwar selbst dann, wenn - wie im vorliegenden Pall - die prozeßleitende Maßnahme einer Prozeßtrennung nicht ausdrücklich erfolgt sei, berücksichtigt nicht, daß die im Schrifttum insoweit vertretene Auffassung stets die prozessuale Zulässigkeit einer solchen Trennung voraussetzt. Gemäß § 145 ZPO kann - abgesehen von den Pallen der §§ 59, 60 ZPO - eine Trennung nur vorgenommen werden, wenn eine objektive Klagenhäufung nach § 260 ZPO gegeben ist (Stein/Jonas, ZPO 18. Aufl. § 145 Ann, III). Eine Klagenhäufung im Sinne der genannten Vorschrift liegt indessen nur vor, wenn mehrere prozeßrechtliche RechtsausSprüche seitens desselben Klägers gegen denselben Beklagten begehrt, wenn also mehrere Klaganträge, die getrennte Ziele verfolgen, gestellt sind (Rosenberg aaO § 93 I, 1? BGHZ 9, 22, 27). Da diese Voraussetzungen im Streitfall für die auf Grund des Gebrauchsmusters und des Patentes geltend gemachten Klagansprüche nicht erfüllt sind, wäre insoweit auch eine Prozeßtrennung in Wahrheit gar nicht möglich gewesen. Auch das Reichsgericht hat in der Entscheidung vom 11. Mai 1935 - GRUR 1935, 925 - nur ausge- sprochen, daß der Erlaß eines Teilurteils unter Beschränkung auf die Entscheidung zu einem Patent "nach der Passung der vor dem Landgericht gestellten Anträge, die nach den Merkmalen beider Patente getrennt waren", zulässig gewesen sei. Las Ergebnis wäre, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 27. April 1954 (BGHZ 13, 145, 154) ausgeführt hat;, im übrigen das gleiche, wenn man in der Häufung von mehreren rechtlich und tatsächlich selbständigen Begründungen zu einem einlieitliehen Klageantrag eine echte Klagenhäufung erblicken würde (Stein/Jonas aaO § 260 Anm. I A 2). Lenn auch in diesem Palle wäre im Hinblick auf die einheitlich gestellten Klageanträge ein Teilurteil über einen der Klagegründe nicht zulässig gewesen (Stein/Jonas aaO). Lie Frage, ob angesichts der Vorschrift des § 54 PatG eine Anwendung des § 145 2P0 überhaupt abzulehnen v/äre (vgl, Habscheid, GRUR 1954, 239, 242), bedarf hiernach keiner Erörterung mehr. Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Yex'handlung und Entscheidung an da3 Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß für den Senat die Möglichkeit bestand, materiellrechtlich zu den zwischen den Parteien streitigen Fragen Stellung zu neh- men. 10 - Die Entscheidung über die Kosten der Revision war de.a Berufungsgericht vorzubehalten„ Bock Weiss Spreng Jungbluth Pehle