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BGH · I ZR 45/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 45/57

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über ihre Umsätze in ,,Ti®^-Sch3.af decken", "Rheuma-Wohl-WolleM und ,fTiÄBP~Futter-wolle" seit dem 1« September 1954 Rechnung zu legen unter Angabe der Abnehmer, Lieferzeiten und Lieferpreise, und zwar für die Vergangenheit sofort und für die Zukunft jeweils bis zu dem 10« des auf den Berechnungs monat folgenden Xalendermonats« Die Eintragung wurde nach Ablauf der gesetzli-^ chen Schutzfrist im Jahre 1942 gelöscht» Für den Ehemann der Klägerin, der Fachmann auf dem Gebiete der Verwertung und Verarbeitung von Schafwolle war, waren eine Reihe von Gebrauchsmuster .eingetragen, deren Schutzfristen vor oder während des Krieges oder kurz danach abliefen« In diesem Brief ist einleitend davon die Rede, daß in-folge des Zusammenbruchs Jeder gesetzliche Schutz im alten Sinne illusorisch geworden sei, ein solcher Schutz Jedoch im Sinne einer »bürgerlichen Rechtsordnung« auch heute noch in Deutschland für Deutsche seine volle Gültigkeit habe* Des weiteren war die Rede von einem »Musterschütz” der »TilHfc-Artikel« sowie davon, daß die Bezeichnung «Tif^Bl» als Wortschutz nicht nur in Deutschland, sondern auch in Schweden und Holland registriert worden sei® Anschließend heißt es: Bei der Übertragung der Herstellungsund Vertriebsrechte handelt es sich um eine "LIZENZ "im Sinne der Übertragung eines "Urheberrechtes”, das nur so lange genutzt werden kann, wie die Lizenzgebühr bezahlt wird® Im vorliegenden Falle gelten ■ diese Rechte nur für Deutschland® Ein Verzicht ' hierauf.ist möglichst ein halbes Jahr vor dessen ■ Erklärung den Jeweiligen Inhabern des Urheberrechtes mitzuteilen® Nach einem Schriftwechsel, der die Höhe der Lizenzzahlungen und die Berechtigung der Lizenzforderung überhaupt betraf, teilte der Patentanwalt Haigis der Klägerin am 9« September 1954- mit, die Eheleute Westerwinter seien bei Abschluß des Vertrages vom Juli 1949 von dem Vorhandensein von Schutzrechten, insbesondere von einem Schutz der Bezeichnung "TiflBfc" ausgegangeft» Die an^estellten Ermittlungen hätten jedoch ergeben, daß Gebrauchsmuster nicht mehr bestanden hätten und auch das Y/arenzeichen "li®®" schon 1942 erloschen sei» ^jj Die Beklagte habe deshalb das Zeichen nTi®fc" nunmehr ihrerseits zur Eintragung angemeldet^ In dem Schreiben heißt, es dann* Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erklärt, sie fechte den Vertrag vom Juli 1949 wegen Irrtums Über das Be stehen von Schutzrechten und wegen arglistiger Täuschung an» Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, sie könne, da sie durch den Vertrag nur einen geringen Butzen gehabt habe, die gezahlten Lizenzgebühren wenigstens teilweise zuriiokf ordern« Sie hat deshalb Widerklage erhoben und beantragt, die Klägerin zur Zahlung eines Teilbetrages von 6*500,- DM nebst 4 Zinsen seit dem jeweils 2 # des sich aus der Rechnungslegung (I 3) ergebenden Brutto-Umsatzes an die Klägerin auszu-zähler*« und zwar für die Vergangenheit sofort und für die Zukunft jeweils bis zu dem 10«, des auf den Berechnungsmonat folgenden Kalendermonats; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen; 2 # des sich aus der Rechnimgslegung (I 3) ergebenden Brutto-Umsatzes an die Klägerin zu zahlen, und zwar für die Vergangenheit sofort, für die Zukunft jeweils bis zu dem 10« des auf den Berechnungsmonat folgenden Kalendermonats« 2<> der Klägei’in Auskunft zu geben über die monatlichen Umsätze, die .sie in der Zeit vom 1* September 1954 bis zu dem 7o Dezember 1956 in "Ti#BJ-Schlaf decken", "Rheuroa-Wohl-Wolle" und in 11 TiiMfc-Futterwolle" gehabt hato Den weitergehenden Recfimmgslegungssnspruch hat das Oberlandesgericht sbgswiesen und die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen* auf ihre Ausclilußrevisiou, die Beklagte zurückzuweisen zu verurteilen, über ihre monatlichen Umsätze in MTi^BBH3chlaf- ( decken", Rheuma-Wohl-Wolle” und "TiCfl^-Futtorwolle11 unter Angabe der Abnehmer, Lieferzeiten und Lieferpreise Rechnung zu legen, und zwar für die Zeit vom 2» Juli 1949 bis zur Unterlassung der drei Bezeichnungen gemäß Ziffer 1 des Tenors des Berufungsurteils vom Io Februar 1957, für die Vergangenheit sofort, für die Zukunft jeweils bis zu dem 10* des auf den Be-rechnungsmonet folgenden Xalenäermonats; Dem Vertrage sei zu entnehmen, daß die Beklagte den Gebrauch der Bezeichnung nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgeben müsse* Diese Verpflichtung sei wirksam zustandegekommen* Es komme dabei nicht darauf an, ob das Wort "Ti’^BP" Denn die Beteiligten hätten bei Abschluß des Vertrages nicht auf das Bestehen von Schutzrechten Wert gelegt* Es sei ihnen vielmehr darauf angekommen, daß der Beklagten bestimmte, dem Ehemann der Klägerin nach der Sersbörung des Berliner Betriebes verbliebene wirtschaftliche Bettengeschäften, gut eingefUhrt gewesen* Per Ehemann der Inhaberin der Beklagten habe dafür versprochen, eine Vergütung in Höhe von 2 % des Umsatzes zu entrichten* Piese Verpflichtung sei zwar nicht zeitlich begrenzt worden* Pie Be-^* klagte, die in den Vertrag singetreten sei, sei dadurch jedoch nicht unangemessen gebunden worden- Penn sie habe sich von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr jederzeit durch Kündigung ("Verzicht") befreien können* PiV Überlassung des Gebrauchs der Bezeichnung MTi®BIM habe auch keine Täuschung der Verbraucher besorgen lassen* Per Vertrag sei deshalb nicht gemäß § 138 BGB nichtig« Pie Beklagte sei auch nicht berechtigt gewesen, den Verbrag wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGS) anzufechten« 1« Pie Revision der Beklagten wendet sich gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, die Beklagte sei vertraglich verpflichtet, den Gebrauch der Bezeichnung "Ti®Bfc" zu unterlasse!^ Sie ist der Ansicht, der Beklagten sei durch den Vertrag vom Juli 1949 ein Benutzungsrecht an dieser Bezeichnung eingeräumt worden* Dieses Hecht sei durch die Kündigung des Vertrages erloschen» Pie Weiterbenutzung dieser Bezeichnung könne ihr die Klägerin aber nur dann verbieten, wenn sic jetzt noch berechtigte Inhaberin dieser Bezeichnung sei« kann, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, die Verpflichtung zur Unterlassung des Gebrauchs einer Bezeichnung unabhängig von dem Bestehen gesetzlicher Schutzrechte auch durch Vereinbarung begründet werden (vgl« EG JW 1952, 585). Pur die Beurteilung der Präge, ob die Beklagte die Verpflichtung zur Einstellung der Benutzung der Bezeichnung ,fTi®BH,r nach Beendigung der Vertragsbeziehungen übernommen hat, kommt es deshalb auf die im Vertrage- vom Juli 1949 getroffenen Abreden an« Da es sich bei diesem Vertrage um einen Individualvertrag handelt, kann die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertrage hat zuteil werden lassen, in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie denk- und erfahrungege setzlieh möglich ist, den gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 1339 157 BGB) nicht widerspricht und alle wesentlichen Tat- Eine Vereinbarung, durch die einem anderen die Benutzung einer geschützten Bezeichnung (vgl« zu 2) gestattet wird, hat allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, im allgemeinen nur einen negativen Inhalt: Der Berechtigte verzichtet damit schulörechtlich auf sein Verbiotungsrecht, d« h« er verpflichtet sich, dem anderen gegenüber von seinem Ausschließlichkeitsrecht keinen Gebrauch'zu machen (RG JV; 1911, 26; 1936, 925, 924; Betracht, wenn eich der Berechtigte für diesen Pall die Möglichkeit Vorbehalten will, die Bezeichnung selbst wieder ungehindert und ungestört zu benutzen,» Da eine solche Vereinbarung einen Eingriff in die gewerbliche Freiheit des Betroffenen enthält, kann sie freilich nur dann angenommen werden, wenn dies im Vertrage deutlich zu dem Ausdruck kommt oder ein dahin gehender Wille aus den Umständen klar ersichtlich ist (vgl. gleich aiit dem eingerichteten Zimmer läßt ohne weiteres erkennen, daß &ie, falls ihre Existenz nicht mehr durch die Lizenzzahlungen gesichert wäre, in jedem Palle in der Lage sein woll^J ton, selbst wieder auf die überlassenen Werte zurlickzugreifen« Der Earns stellte aber für sie auf Grund der früheren langjährigen Benutzung für das B^HBP Unternehmen nicht nur einen erheblichen wirtschaftlichen Wert dar« Die Eheleute hatten auch schon deswegen ein dem Ehemann der Inhaberin der Beklagten erkennbares besonderes Interesse daran, sich dieser Bezeichnung bei Portfall der Lizenzzahlungen wieder bedienen zu können, weil er aus ihrem Eigennamen abgeleitet ist« Da schließlich bei Vertragsschluß noch nicht zu übersehen war, wie lange das Vertragsverhältnis bestehen würde und ob' die Eheleute dOPIP die Bezeichnung nTimn für andere Artikel weiter verwenden wurden und die Beklagte infolge ihres Kündigungs-rechtes in der Lage war, die Datier des Vertragsverhältnisses zu bestimmen, sprechen alle Umstände dafür, daß die Eheleute Qppp nach der Beendigung des VertragsVerhältnisses nicht durch die Beklagte in der Benutzung der Bezeichnung ,Tsollten gehindert oder beeinträchtigt werden dürfen® Rechtlich bedeutet das, daß die Beklagte vertraglich verpflichtet ist, den Gebrauch des Wortes "Tifpp" unabhängig von dem Fortbestehen eines gesetzlichen Schutzes der Klägerin aufzugeben* denn nur so ist eine freie und ungestörte Verwendung durch die Klägerin möglich® Schon der Wortlaut des Vertrages vom Juli -.949 ergebe, daß der Ehemann der Klägerin die Verpflichtung übernommen habe, der Beklagten ein Ausschließlichkeitsrecht an der Bezeichnung zur Verfügung zu stellen. Zeichnung zu aberlassen, mit dem Wortlaut des Vertrages zu vereinbaren ist« 2s kann-auch auf sioh beruhen, ob dem Ehemann der Klägerin die Leistung im Sinne des § 7306 objektiv unmöglich gewesen wäre, wenn die Bezeichnung MTi®^lf bei Vortragsschluß keinen Schutz mehr genossen hätte» Denn der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß der Schutz der Bezeichnung im Jahre 1949 erloschen gewesen seic Es bestand damals zu demindest noch der Firmen- und Samens schütz, der dem Wort "TiiflHV als selbständig kennzeichnendem Bestandteil der Firmenbezeichnung der "fi^BP~V/erkstättcn & Coa,f gemäß sein eines Schutzes getäuscht worden sein* Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang dem Umstand Bedeutung beigem^sen» daß die Beklsgte und{ihr Ehemann sich jahrelang niemals nach Einzelheiten Uber die Schutzrechte erkundigt haben« Daraus durfte das Berufungsgericht mindestens den Schluß ziehen, daß die Beklagte und ihr Ehemann nicht daran interessiert waren, von welcher rechtlichen Hatur die Schutcrochte an der Bezeichnung waren» Durch die Verpflichtung, die Bezeichnung nach Beendigung der Vertragsbeziehungen aufzugeben, wird die Beklagte in ihrer freien wirtschaftlichen Tätigkeit nur insofern beschränkt, als sie ihre Erzeugnisse nach der Kündigung des Vertrages nicht mehr unter der Bezeichnung ,fTi®B^M vertreiben darf.Eine dem Sinn und Zweck der VO* Nr. 78 widersprechende, wesentliche und ungerechtfertigte Behinderung des freien Wettbewerbs kann darin nicht erblickt werden. Bei der Beurteilung des Anspruchs auf Rechnungslegung (Nr* I 3 des Klageantrags) geht das Berufungsgericht davon aus, die Beklagte sei bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses verpflichtet, eine Lizenzgebühr zu zahlen, deren Höhe noch nicht feststehe, die aber jedenfalls nach den Umsätzen der Beklagten zu bemessen sei. Diese Verpflichtung bestehe auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus, solange die Beklagte die Bezeichnung verwende; denji nach dem Inhalt des Vertrages sei eine Vergütung so lange zu entrichten, wie die Pi3 Verpflichtung zur Zahlung eines nach dem Umsatz zu here ebnend on Entgeltes ergebe sich im übrigen auch aus den Vorschriften der Gl 2 ff« BGrB= Pa die Klägerin ihren Anspruch nicht ohne nähere Angaben über die Umsätze beziffern könne, sei die Beklagte, soweit das noch nicht geschehen sei, verpflichtet, darüber Aufschluß zu geben* Bis zu dem 51 c August 1954 habe die Beklagte den Monatsumsatz für die in Frage stehenden Artikel mitgeteilt und davon die Lizenzgebühr berechnet* Liese Abrechnungsmethode sei jahrelang geübt 0 und erst im Laufe des Berufungsverfahrene bemängelt worden«. Fs sei jedoch unter Kaufleuten nicht üblich und widerspreche freu und Glauben, die Methode einer Abrechnung erst nach Jahren zu beanstanden und nunmehr, wo dies mit anverhältnismäßig'viel mehr Mühe und Koster, verbunden wäre, Abrechnung nach anderen Gesichtspunkten zu beanspruchen« Die Klägerin könne deshalb Aufschluß nur für die Zeit seit dem 1«, Septrmber 1954 verlangen« In welcher Weise c.as zu geschehen habe, müsse nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt warden* Im vorliegenden Fs.Ha sei zu berücksichtigen, daß die Lizenzgebühr nach dem 3rufto-Umsatz zu berechnen sei« Darüber könne und müsse die Beklagte Auskunft geben«. bejaht hat* Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe keine Ansprache, zu deren Verwirklichung sie Auskunft verlangen könne* Aus dem Vertrage vom Juli 1949 könne die Klägerin keine Rechte herleiten, weil der Vertrag gemäß § 306 BGB nichtig oder wirksam angefochten sei» Auch Anspräche wegen Verletzung eines Ausschließlichkeitsrechts an der Bezeichnung «TifBd” kämen nicht in Betracht, weil ein «solches Recht nicht mehr bestehe und schon 1949 nicht mehr bestanden habe* Aber selbst wenn die Klägerin noch irgendwelche Ansprüche gegen die Beklagte habe« so seien sie der Höhe nach geringer als die Gegenansprüche der Beklagten, die dieser gemäß § 437 BGB zustunden* Im übrigen könne die Klägerin keinen Aufschluß über den Umsatz der "Rheuma-Wohl-Wolle" verlangen, weil diese Bezeichnung nicht der Klägerin, sondern einem Britten geschützt sei* Die Anschlußrevision der Klägerin beanstandet, daß das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten auf die Zeit vom 1* September 1954 bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beschränkt hat* Sie bemängelt weiter, daß das Berufungsgericht nur zur Auskunftserteilung über ihre Umsätze anstatt zur Rechnungslegung unter Angabe der Abnehmer, Lieferzeiten und Lieferpreise verurteilt hat* 1* Die Revision der Beklagten kann zunächst keinen JSrfolg haben, soweit sie die Verurteilung zur Auskunftserteilung überhaupt bekämpft* Bas Berufungsgericht hat insoweit nicht übersehen, daß der Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung als Hi 1 f s easpruch nur gegeben .is b, wenn und sowe.it dem Berechtigten ein Jieistungsanspruch zusteht, für dessen Bezifferung nähere Angaben des anderen Teiles erforderlich sind (RG GRUR 1940, '■A6* BGH vom 29* Oktober 1957 - 1 ZR 192/56 ~ Bleicherde)„ Es geht vielmehr davon aus, daß der Klägerin bis zur Einstellung der Benutzung der Bezeichnung "Tilona" ein vertraglicher Anspruch auf Vergütung zustehe, der nach dem Umsatz der Beklagten zu bemeBsen sei« Diese Auslegung des Vertrages läßt einen Rechts-fehler nicht erkennen- Sie ist denk- und erfahrungsgesetzlich £ möglich und verstoßt auch nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln» In dieser Hinsicht hat auch die Revision keine bestimmten Angriffe erhoben- Die gegen die Gültigkeit des Vertrages Berichte ten Bedenken der Revision können, wie schon dargelegt, nicht durchgreifer c Das Berufungsgericht hat freilich nicht abschließend zu der Erage Stellung genommen, ob der Klägerin die Vergütung in der vereinbarten Höhe zuotcht* Es hat vielmehr ausdrücklich die Möglichkeit offen gelassen, daß die Lizenzgebühr nicht in voller Höhe zu entrichten sei» Es hat weiter dahingestellt gelassen, ob die Beklagte ihrerseits Schadensersatz verlangen könne« Entzogen der Ansicht der Revision kann es gleichwohl nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht ohne abschließende Feststellung darüber, ob die Klägerin weitere Sahlungc-u b«a»:sJiuchen kann, den Auskimftsar.sprach für begründet erachteb hat» Denn der vertragliche Vergütungsanspruch der Klägerin läßt sich, auch wem or eine Minderung gemäß § 242 BGB erfahren müßte, erst dann der Höhe nach endgültig bestimmen, wenn die Beklagte ihre Umsätze für die gesamte Zeit der Benutzung der Bezeichnung bekannt gibt» Diese Be- 2o 2s unterliegt entgegen der Ansicht der Revision auch keihen Bedenken, daß das Berufuhgsgericht die Beklagte für verpflichtet gehalten hat, auch über ihre Umsätze in "Rheuma-Wohl-Wolle" Aufschluß zu geben» Nach dem Inhalt des Vertrages vom Juli 1949 sollte die Lizenzgebühr-nach dem Umsatz an allen drei dort genannten ”!I?i®l^,f-Artikeln bemessen werden» Die Verkaufspreise von "Rheuma-Wohl-Wolle”- bildeten danach neben dem Erlös für die beiden anderen -Artikel lediglich den Maßstab für die.auch nach der Behauptung der Beklagten im wesentlichen für die Benutzung der Bezeichnung HTi^|^l,f zu entrichtende Vergütung» Das Berufungsgericht ist deshalb mit Recht davon ausgegangen, daß die behaupteten Schwierigkeiten bei der Pührung der Bezeichnung "Rheuma-Wohl-Wolle" nicht zu einem Wegfall der Vergütungspflicht für diesen Artikel oder gar für sämtliche im Vertrag genannter Erzeugnisse, sondern allenfalls zu einer Herabsetzung des zu zahlenden Entgelts führen könne. 3» Mt Recht beanstandet die Anschlußrevision der Klägerin hingegen, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte sei zur Auskünfterteilung über ihre Umsätze und nicht zur Rechnungslegung verpflichtet. Verpflichtungen unterscheiden sich jedoch nicht mir in ihren Voraussetzungen, sondern auch in ihrem Inhalt* Der Anschluß-revision ist darin beizutreten, daß die Klägerin nicht nur Auskunft, sondern Rechnungslegung verlangen kann» Dieser Anspru.cn ergibt sich entgegen der Auffassung dos Berufungsgerichts uh-mittalbar aus dem Vertrage vom Juli 1949o Denn die von der Beklagten zu entrichtende Vergütung' ist danach nach ihren Umsätzen in den drei "Ti®^M-Artikeln zu bemessen * Daraus folgt auch ohne eine besondere Abrede, daß die Beklagte über ihre Umsätze _ in diesen Artikeln Rechnung zu legen hat, denn die Klägerin ^ ist nur auf diese Weise in der Lage, das ihr zustehende Entgelt richtig zu ermitteln (vgl» RGZ 127? 945$ BGII vom 22c November 1957 - I ZR 144/56 -Stickmuster -)* Dazu sind aber nähere Angaben, insbesondere 0 über die Abnehmer, Lieferzeiten, und Lieferpreise erforderlich (RG aaO„, BGII aaO)6 Auch das Bedenken des Berufungsgerichts, die Klägerin erha3.ie auf diese Weise Einblick in den Kunden-kro,is der Klägerin; ist nicht bagi'iindetc Der Wunsch des Rech.nungslegungspflichtigen, keine Geschäftsgeheimnisse preiszugeben, muß in der Regel hinter dom Interesse des Berechtigten an einer wirksamen Kontrolle zurückstehen» Einer etwaigen Gefährdung der Belange der Beklagten ließe sich in geeigneten Eällen zwar durch Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers begegnen? Pür eine Gefährdung der Beklagten fehlt es indes an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkteno Mach den Peststelluhgen des angefochtenen Urteils hat die Klägerin bisher die Herstellung oder den Vertrieb der in Präge stehenden Artikel weder aufge-nommen noch bestimmte Anstalten dafür getroffen» Es besteht im übrigen auch kein Grund für die Besorgnis, daß die Klägerin im Palle der Wiederaufnahme der Herstellung oder des Vertriebs dieser Artikel von den Angaben der Beklagten in wettbewerbswidriger Weise Gebrauch machen würde» Der Anspruch auf Rechnungslegung erweist sich damit in dem von der Klägerin begehrten Umfang als begründet» jl Auf Grund des Vertrages vom Juli '1949 hätte die Klägerin zwar, wie dargelegt, von Beginn des Vertragsverhältnisses an Rechnungslegung unter Angabe der Abnehmer, der I/ieferpreise und Lieferzeiten verlangen können» Nach den Peststollungen des angefochtenen Urteils hat die Klägerin jedoch die Abrechnungen der Beklagten, die nur die monatlichen Gesamtumsätze enthielten, nie beanstandet» Wenn das Berufungsgericht angenommen hat, es verstoJ3e im Hinblick darauf bei Berücksichtigung aller Umstände des Palles gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte für die Zeit bis zu dem 31.

Zitierte Normen: § 138 BGB
vertragenUmsatzBerufungsgericht®BezeichnungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2490 096
I ZR 45/57
Verkündet
 am 25o März 1958 (JrunaUj Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Elisabeth	i,W»9
Strafe B,
Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten ,
- Prozeßbevollmächtigter : Rechtsanwalt Prof .Br"*
gegen
 die Witwe Cornelia TflHi geh,	in	BBHBB	W?
MflBhStraße %7
Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin 9
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18* März 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter ProfoDr» h.c» Wilde, Dr., Bock, Dr, Weiß,
 Dr. Spreng und Dr. Löscher
 für Recht erkannt:
¥
Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 2» Ziyilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 1» Februar 1957 wird zufückgewiesen»
Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels .im übrigen das
-1a-
angefochtene Urteil teilweise aufgehoben« Ziffer 2 der Urteilsformel erhält folgende Fassung?
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über ihre Umsätze in ,,Ti®^-Sch3.af decken", "Rheuma-Wohl-WolleM und ,fTiÄBP~Futter-wolle" seit dem 1« September 1954 Rechnung zu legen unter Angabe der Abnehmer, Lieferzeiten und Lieferpreise, und zwar für die Vergangenheit sofort und für die Zukunft jeweils bis zu dem 10« des auf den Berechnungs monat folgenden Xalendermonats«
Der weitergehende Rechnungsleguhgsanspruch wird abgewieseno
 Von den Kosten des Revisionsrechtszuges hat die Beklagte 12/15? die Klägerin 1/13 zu tragen..
Von Rechts wegen •
#
• ■
 
Tatbestand:
Die Klägerin hat früher gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann in	unter	der Firma "Ti^H-V/erkstätten
 TflMP & Co." ein Unternehmen betrieben, das sich u.a. mit der Herstellung handgewebten Stoffen und Schafwolldecken befaßte, die es unter der Bezeichnung "TiflB1.1 auf den Markt brachte. Biese Bezeichnung war seit dem Jahre 1932 für die Tochter der Klägerin als Warenzeichen in der Zeichenrolle eingetragen. Die Eintragung wurde nach Ablauf der gesetzli-^ chen Schutzfrist im Jahre 1942 gelöscht» Für den Ehemann der Klägerin, der Fachmann auf dem Gebiete der Verwertung und Verarbeitung von Schafwolle war, waren eine Reihe von Gebrauchsmuster .eingetragen, deren Schutzfristen vor oder während des Krieges oder kurz danach abliefen«
Im Jahre 1942 wurde der	Betrieb	zerstört
 ist bisher nicht wieder aufgebaut worden» Die Firma "Ti Werkstätte TflBl & Co<Jf ist jedoch nach wie vor im B Handelsregister eingetragen«
Hach dem Kriege bemühte sich der Ehemann der Klägerin, die noch vorhandenen Werte des BflHH^ Unternehmens wirtschaftlich zu nutzen. Er nahm mit verschiedenen Personen Verbindung auf, darunter auch mit dem Kaufmann Gerhard U4RB einem alten Bekannten« Burch diesen kam er mit dem Ehemann der Inhaberin der Beklagten in Verbindung, der in bei	eine Möbelfabrik betrieb» Dieser er-
klärte sich nach einigen Verhandlungen durch seine Unter-
#
schrift mit dem Inhalt eines Briefes einverstanden, den der - damals im 80. Lebensjahre stehende - Ehemann der Klägerin am 2. Juli 1949 an DflIHMfe geschrieben hatte»
■ • 3
In diesem Brief ist einleitend davon die Rede, daß in-folge des Zusammenbruchs Jeder gesetzliche Schutz im alten Sinne illusorisch geworden sei, ein solcher Schutz Jedoch im Sinne einer »bürgerlichen Rechtsordnung« auch heute noch in Deutschland für Deutsche seine volle Gültigkeit habe* Des weiteren war die Rede von einem »Musterschütz” der »TilHfc-Artikel« sowie davon, daß die Bezeichnung «Tif^Bl» als Wortschutz nicht nur in Deutschland, sondern auch in Schweden und Holland registriert worden sei® Anschließend heißt es:
"Mein “Verhältnis zu Herrn W® - das ist der Ehemann der Inhaberin der Beklagten - möchte ich folgendermaßen kennzeichnen: Herr W® legt sich in ein von mir gerichtetes Bett bzw* bezieht ein von mir eingerich-tetes Zimmer, Solange er dieses zu seiner Annehmlichkeit bzw® seinem Nutzen benutzt, ist auch die Forderung einer Mietszahlmig-j berechtigt®
Für dieses Nutzungsrecht ford vom Brutto-Umeatz,
•3 ici? 2 cfo (zwei)
de ho beim Verkauf einer Decke für 20 DM ist mir der äußerst bescheidene Betrag von 40 (vierzig) D-?fennig gutzuschreiben® Das ist eine Lappalie®
Bei der Übertragung der Herstellungsund Vertriebsrechte handelt es sich um eine "LIZENZ "im Sinne der Übertragung eines "Urheberrechtes”, das nur so lange genutzt werden kann, wie die Lizenzgebühr bezahlt wird® Im vorliegenden Falle gelten ■ diese Rechte nur für Deutschland® Ein Verzicht ' hierauf.ist möglichst ein halbes Jahr vor dessen ■ Erklärung den Jeweiligen Inhabern des Urheberrechtes mitzuteilen®
Bei der Übertragung dieser Rechte an Herrn. W«, handelt es sich nur um
1« TjJlH^Schlafdecken mit Füllung aus reiner Schafwolle
2« ßheuma-*Wohl"V/olle mit Füllung aus reiner Schafwolle	*	,
3* H^BP-Futterwolle mit Füllung aus. reiner , Schafwolle *
Biese Artikel sind durch eine, länger als 10V;jahre erprobte Wertarbeit ausgezeichnet, die auch nachgewiesenermaßen* nicht nur bei den Verbrauchern, sondern auch wegen ihres hohen sanitären Wertes höchste Anerkennung durch wissenschaftliche Kapazitäten erfahren haben«.
Bern Brief wurde unter dem 26o Juli 1949 folgender Nachtrag beigefugts
"Mit obiger Vereinbarung erkläre ich mich hierdurch einverstanden, sofern die Bizenzgebühr (2 % vom Brutto-Umsatz) pünktlich gezahlt wird, ist die Vereinbarung unkündbar"*
Xn der Folgezeit teilten der Ehemann der Inhaberin der Beklagten und dann die Beklagte se3.bst, die mit Zustimmung des Ehemannes der Klägerin in den Vertrag einge-treteh ist, den Eheleuten	bis	einschließlich	August
1954 laufend ihre monatlichen Umsätze in den genannten Artikeln mit und zahlten 2 i des ausgewiesenen Betrages, für die Zeit bis einschließlich Juli 1954 insgesamt etwa 22 000 BM
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Nach einem Schriftwechsel, der die Höhe der Lizenzzahlungen und die Berechtigung der Lizenzforderung überhaupt betraf, teilte der Patentanwalt Haigis der Klägerin am 9« September 1954- mit, die Eheleute Westerwinter seien bei Abschluß des Vertrages vom Juli 1949 von dem Vorhandensein von Schutzrechten, insbesondere von einem Schutz der Bezeichnung "TiflBfc" ausgegangeft» Die an^estellten Ermittlungen hätten jedoch ergeben, daß Gebrauchsmuster nicht mehr bestanden hätten und auch das Y/arenzeichen "li®®" schon 1942 erloschen sei» ^jj Die Beklagte habe deshalb das Zeichen nTi®fc" nunmehr ihrerseits zur Eintragung angemeldet^ In dem Schreiben heißt, es dann*
"Ich bitte Sie nun auf der anderen Seite, sich daran zu erinnern, daß meine Mandantin für das, was sie sachlich und werbemäßig geschützt und gesichert betrachtete, insgesamt rund DM 20»000,— in Porm von 2 ^-Lizenzen gezahlt hat« Ich bin der Auffassung, daß damit die vermeintlichen Schutzrechte, welche meine Mandantin seinerzeit zu übernehmen glaubte, welche aber bei Vertragsschluß längst erloschen waren, mehr als reichlich abgegolten-sind„ Ich habe daher meiner ^ Mandantin empfohlen, auf Grund der gegenüber den Annahmen bei Vortragsschluß völlig, veränderten Sachlage, die Lizenzzahlungen ab 1c 10« 1954 einzustellen«
Ich betone nochmals, daß meine Mandantin bisher ihre Lizenzen ordnungsgemäß abgerechnet hat und dieses auch bis zu dem genannten lermin weiterhin tun wird”;
Die ! mannes ist, sei mit der
 Klägerin, die Alleinerbin ihres verstorbenen Ehehat daraufhin Klage erhoben« Sie hat erklärt, sie Kündigung einverstanden. Sie hat jedoch die

Auffassung vertreten, die Beklagte sei, solange sie die Bezeichnung “filBB” gebrauche, verpflichtet, die vereinbarte. Lizenzgebühr zu entrichten* Sie hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen,	‘	*
1«. an die Klägerin den Betrag von 317,07 DM' als Lizenzgebühr für den Umsatz im Monat August 1954 zu zahlen,
2o Auskunft zu geben über den monatlichen Umsatz von ,T3?i®B|,f-Erzeugnissen beginnend* mit dem Monat September 1954}
festzustellen
r
3o daß die Beklagte verpflichtet ist, die aus
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dem Klageanspruch 2) sich ergebenden Lizenzzahlungen in Höhe von 2 ^ der Umeatzzahlung an die Klägerin abauführen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erklärt, sie fechte den Vertrag vom Juli 1949 wegen Irrtums Über das Be stehen von Schutzrechten und wegen arglistiger Täuschung an» Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, sie könne, da sie durch den Vertrag nur einen geringen Butzen gehabt habe, die gezahlten Lizenzgebühren wenigstens teilweise zuriiokf ordern« Sie hat deshalb Widerklage erhoben und beantragt,
 die Klägerin zur Zahlung eines Teilbetrages
 von 6*500,- DM nebst 4 Zinsen seit dem
22o Juni 1955 zu verurteilen«
Die Klägerin hat um Abweisung der Widerklage gebeten und vorgetragens Ihr Ehemann habe dem Ihemanr. der Inhaberin
I I
der Beklagten seine Deeken- bezw« Wollfabrikation mit alien noch vorhandenen materiellen und immateriellen Werten überlassen, ohne für den Umfang und Bestand der übertragenen Werte irgendeine Gewähr zu übernehmen« Der Ehemann der Inhaberin der Beklagten habe auch auf das Vorhandensein formeller Schutzrechte keinen Wert gelegt.
Das Landgericht hsft die Klage abgewiesen und der Widerklage staitgegeben.
Dagegen hat die. Klägerin Berufung eingelegt« Sie hat ihre Klageanträge dahin erweitert, daß sie Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung “Tiflfe“ und Rechnungslegung verlangt hat. Während sie den Anspruch auf Rechnungslegung zunächst auf die Zeit seit dem H« September 1954 beschränkt hat, hat sie ihre Anträge schließlich dabin g.'faßt, daß sie gebeten hat, unter Abweisung der Widerklage,
 Io die Beklagte zu verurteilen,
'io) es zu unterlassen, die Bezeichnung "Ti^B", sei es als Warenseichen oder als Firmenschlag-wort, im Verkehr zu benutzen, und zwar auf der Ware selbst, deren Verpackung oder Umhüllung bezw« auf Empfehlungen, Rechnungen und Drucksachen aller Art?
2«) an die Klägerin DM 517,07 nebst 5 ¥> Zinsen seit dem 5* August 1954 zu zahlenf
3o) der Klägerin für die Zeit’ab 2« Juli 1949 bis zur Rechtskraft des üntcrlassungsgebots gemäß 1) über ihre monatlichen Umsätze in "Ti Schlafdecken”, "Eheimia-Wohl-Wolle" und
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8 -
,,Ti®®'S‘utierwollen unter Angabe der Abnehmer, Lieferzeiten und Lieferpreise Rechnung zu legen, und zwar für die Vergangenheit sofort, für die Zukunft jeweils bis z\m 10* des auf den Berech-nungsraonat folgenden Kalendermonats$
II« festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,
«
jeweils 2 # des sich aus der Rechnungslegung (I 3) ergebenden Brutto-Umsatzes an die Klägerin auszu-zähler*« und zwar für die Vergangenheit sofort und für die Zukunft jeweils bis zu dem 10«, des auf den Berechnungsmonat folgenden Kalendermonats;
hilfsweise,
 die Beklagte zu verurteilen; 2 # des sich aus der Rechnimgslegung (I 3) ergebenden Brutto-Umsatzes an die Klägerin zu zahlen, und zwar für die Vergangenheit sofort, für die Zukunft jeweils bis zu dem 10« des auf den Berechnungsmonat folgenden Kalendermonats«
Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe ihr seit Vertragsbeginn nie ordnungsmäßig Rechnung gelegt« Die Verpflichtung zur Unterlassung ergebe sich, so hat sie ausgeführt, aus 4 dem Vertrage vom Juli 1949 und aus ihrem Firmen- und Kamensrecht*
Pie Beklagte hat beantragt, .auch die weitergehende Klage abzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat durch das angefoohtene Teilurteil die Beklagte verurteilt,
1« es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu
s

6 Mona een zu unterlassen, die Bezeichnung "Ti^fc", sei es als Warenzeichen oder als Firmenschlagwort, im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, und zwar auf der Ware selbst, deren Verpackung oder Umhüllung sowie auf Empfehlungen, Rechnungen und Drucksachen aller Art}
2<> der Klägei’in Auskunft zu geben über die monatlichen Umsätze, die .sie in der Zeit vom 1* September 1954 bis zu dem 7o Dezember 1956 in "Ti#BJ-Schlaf decken", "Rheuroa-Wohl-Wolle" und in 11 TiiMfc-Futterwolle" gehabt hato
 Den weitergehenden Recfimmgslegungssnspruch hat das Oberlandesgericht sbgswiesen und die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen*
Dagegen richtet sich die Revision C»*r Beklagten mit dem Anträge, unter Aufhebung des enge rechteren Urteils die Klage abzuweizen,
 und,
Die IO.
g? r in b i tte t, d a a, R e ch t s trii 11 e 1
auf ihre Ausclilußrevisiou, die Beklagte
 zurückzuweisen zu verurteilen,
 über ihre monatlichen Umsätze in MTi^BBH3chlaf- ( decken", Rheuma-Wohl-Wolle” und "TiCfl^-Futtorwolle11 unter Angabe der Abnehmer, Lieferzeiten und Lieferpreise Rechnung zu legen, und zwar für die Zeit vom 2» Juli 1949 bis zur Unterlassung der drei Bezeichnungen gemäß Ziffer 1 des Tenors des Berufungsurteils vom Io Februar 1957, für die Vergangenheit sofort, für die Zukunft jeweils bis zu dem 10* des auf den Be-rechnungsmonet folgenden Xalenäermonats;
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hilfsweise,
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die Beklagte zu verur teilen# die Angaben der Abnehmer, Lieferzeiten und Lieferpreise einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu machen* der berechtigt ist, die Angaben in den Büchern und Unter lagen der Beklagten nachzu-7
prüfen.
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, I« Bas Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob der Klägerin Ausstattungs-, Firmen- oder Namensrechte an der
•	Bezeichnung	f,Ti^^fc"	zustehen*	Es	hat	angenommen,	die	Beklagte
 sei unabhängig von dem Bestehen solcher Hechte bereits auf
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Grund des Vertrages vom Juli 1949 verpflichtet, die Verwendung dieser Bezeichnung nach der Kündigung des Vertragsverhältnisses zu unterlassen* Durch den Vertrag vom Juli 1949 habe der Ehemann der Klägerin dem Ehemann der Inhaberin der Beklagten die Here Stellung und den Vertrieb einzelner Artikel der f,Ti^(^-\Yerk-stätten" in	nämlich	von	"Ii®B-Schlafdecken”, "Rheuma-
Wohl-7/0Ile" und "SiH^^-Futterwolle" überlassen und ihr für'
^	diese Artikel die Benutzung der Bezeichnung	gestattet*
Diese Erlaubnis sei auf die Vertragsdauer beschränkt worden.
Dem Vertrage sei zu entnehmen, daß die Beklagte den Gebrauch der Bezeichnung nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgeben müsse* Diese Verpflichtung sei wirksam zustandegekommen* Es komme dabei nicht darauf an, ob das Wort "Ti’^BP"
1949 noch geschützt gewesen sei*. Denn die Beteiligten hätten bei Abschluß des Vertrages nicht auf das Bestehen von Schutzrechten Wert gelegt* Es sei ihnen vielmehr darauf angekommen, daß der Beklagten bestimmte, dem Ehemann der Klägerin nach der Sersbörung des Berliner Betriebes verbliebene wirtschaftliche
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Werte sur Verfügung gestellt würden«» Solche Werte seien in Gestalt des guten Rufs (good will) und der geschäftlichen Erfahrungen (know how) des BflflHl Unternehmens vorhanden gewesen» Auch die Bezeichnung "Ti^fc" habe einen Vermögenswert dargestellt* Penn sie sei zu demindest bei einem Teil des einschlägigen Fachhandels, den. Bettengeschäften, gut eingefUhrt gewesen* Per Ehemann der Inhaberin der Beklagten habe dafür versprochen, eine Vergütung in Höhe von 2 % des Umsatzes zu entrichten* Piese Verpflichtung sei zwar nicht zeitlich begrenzt worden* Pie Be-^* klagte, die in den Vertrag singetreten sei, sei dadurch jedoch nicht unangemessen gebunden worden- Penn sie habe sich von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr jederzeit durch Kündigung ("Verzicht") befreien können* PiV Überlassung des Gebrauchs der Bezeichnung MTi®BIM habe auch keine Täuschung der Verbraucher besorgen lassen* Per Vertrag sei deshalb nicht gemäß § 138 BGB nichtig« Pie Beklagte sei auch nicht berechtigt gewesen, den Verbrag wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGS) anzufechten«
1« Pie Revision der Beklagten wendet sich gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, die Beklagte sei vertraglich verpflichtet, den Gebrauch der Bezeichnung "Ti®Bfc" zu unterlasse!^ Sie ist der Ansicht, der Beklagten sei durch den Vertrag vom Juli 1949 ein Benutzungsrecht an dieser Bezeichnung eingeräumt worden* Dieses Hecht sei durch die Kündigung des Vertrages erloschen» Pie Weiterbenutzung dieser Bezeichnung könne ihr die Klägerin aber nur dann verbieten, wenn sic jetzt noch berechtigte Inhaberin dieser Bezeichnung sei«
Dieser Angriff der Revision kann nicht durchgreifen* U$ch dem Grundsatz der Vertragsireiheit (§ 305 BGB)
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kann, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, die Verpflichtung zur Unterlassung des Gebrauchs einer Bezeichnung unabhängig von dem Bestehen gesetzlicher Schutzrechte auch durch Vereinbarung begründet werden (vgl« EG JW 1952, 585). Pur die Beurteilung der Präge, ob die Beklagte die Verpflichtung zur Einstellung der Benutzung der Bezeichnung ,fTi®BH,r nach Beendigung der Vertragsbeziehungen übernommen hat, kommt es deshalb auf die im Vertrage- vom Juli 1949 getroffenen Abreden an« Da es sich bei diesem Vertrage um einen Individualvertrag handelt, kann die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertrage hat zuteil werden lassen, in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie denk- und erfahrungege setzlieh möglich ist, den gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 1339 157 BGB) nicht widerspricht und alle wesentlichen Tat-
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Sachen berücksichtigt« Die in diesem Rahmen zulässige Nachprüfung ergibt, daß die Auffassung des Berufungsgerichts nicht beanstandet werden kann«
Eine Vereinbarung, durch die einem anderen die Benutzung einer geschützten Bezeichnung (vgl« zu 2) gestattet wird, hat allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, im allgemeinen nur einen negativen Inhalt: Der Berechtigte verzichtet damit schulörechtlich auf sein Verbiotungsrecht, d« h« er verpflichtet sich, dem anderen gegenüber von seinem Ausschließlichkeitsrecht keinen Gebrauch'zu machen (RG JV; 1911, 26; 1936, 925, 924;
GRUR 1940, 106, 109 - 1/iixor - mit Hinweisen; Baumbach/llcfermehl 7o Auf 1 © Anm« 55 zu § 16 UY/G5 vgl. auch Lüdccke/Pischer, Lizenzverträge S. 489)o Die Vertragsschließender, können jedoch vereinbaren, daß der Übernehmer die Benutzung der ihm überlassenen Bezeichnung nach Beendigung der zwischen ihnen bestehenden Rechtebeziehungen unabhängig von dem- Portbestände eines gesetzlichen Schutzes aufzugeber habe. Dae kommt vor allem dann in
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Betracht, wenn eich der Berechtigte für diesen Pall die Möglichkeit Vorbehalten will, die Bezeichnung selbst wieder ungehindert und ungestört zu benutzen,» Da eine solche Vereinbarung einen Eingriff in die gewerbliche Freiheit des Betroffenen enthält, kann sie freilich nur dann angenommen werden, wenn dies im Vertrage deutlich zu dem Ausdruck kommt oder ein dahin gehender Wille aus den Umständen klar ersichtlich ist (vgl. Lüdecke/ Fischer aaC« S. 598)* Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, das sei hier der Pall, so kann dem aus Kechtsgründen nichjj entgegengetreten werden,, ■
Der Standpunkt des Berufungsgerichts steht überdies mit dem Wortlaut des Vertrages im Einklang« Denn dieser ergibt ganz eindeutig, daß der Beklagte’! die Überlassenen Werte nur so lange verbleiben sollton, wie die vereinbarte Lizenzgebühr bezahlt wurde« Die Auslegung des Berufungsgerichts entspricht auch der Sachlage« Each den Feststellungen des angefochtenen Urteils wollten sich die Eheleute	einen	Ersatz	für die
 in	verlorene	Existenzgrundlage	verschaffen«	Der	Ver-
gleich aiit dem eingerichteten Zimmer läßt ohne weiteres erkennen, daß &ie, falls ihre Existenz nicht mehr durch die Lizenzzahlungen gesichert wäre, in jedem Palle in der Lage sein woll^J ton, selbst wieder auf die überlassenen Werte zurlickzugreifen« Der Earns	stellte	aber	für sie auf Grund der früheren
 langjährigen Benutzung für das B^HBP Unternehmen nicht nur einen erheblichen wirtschaftlichen Wert dar« Die Eheleute hatten auch schon deswegen ein dem Ehemann der Inhaberin der Beklagten erkennbares besonderes Interesse daran, sich dieser Bezeichnung bei Portfall der Lizenzzahlungen wieder bedienen zu können, weil er aus ihrem Eigennamen abgeleitet ist« Da schließlich bei Vertragsschluß noch nicht zu übersehen war, wie lange das Vertragsverhältnis bestehen würde und ob' die
 Eheleute dOPIP die Bezeichnung nTimn für andere Artikel weiter verwenden wurden und die Beklagte infolge ihres Kündigungs-rechtes in der Lage war, die Datier des Vertragsverhältnisses zu bestimmen, sprechen alle Umstände dafür, daß die Eheleute Qppp nach der Beendigung des VertragsVerhältnisses nicht durch die Beklagte in der Benutzung der Bezeichnung ,Tsollten gehindert oder beeinträchtigt werden dürfen® Rechtlich bedeutet
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das, daß die Beklagte vertraglich verpflichtet ist, den Gebrauch des Wortes "Tifpp" unabhängig von dem Fortbestehen eines gesetzlichen Schutzes der Klägerin aufzugeben* denn nur so ist eine freie und ungestörte Verwendung durch die Klägerin möglich®
2o Die Bedenken der Revision gegen die Gültigkeit des Vertrages sind nicht begründet.
a)	Die Revision macht zunächst geltend, der Vertrag sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet (§ 306 BGB). Schon der Wortlaut des Vertrages vom Juli -.949 ergebe, daß der Ehemann der Klägerin die Verpflichtung übernommen habe, der Beklagten ein Ausschließlichkeitsrecht an der Bezeichnung zur Verfügung zu stellen. Denn es soi dort ausdrücklich auf einen -Schutz zu demindest nach der "bürgerlichen Rechtsordnung11 hingewiesen. Ein solcher Schutz habe aber im Jahre 1949 nicht mehr bestanden. Das Waren zeichenrocht sei schon im Jahre 19’42
unter gegangen. Verkehr sgeltung habe die Bezeichnung nicht mehr besessen. Auch das Firmenrecht sei schon früher weggefallen. ' Der Vertrag sei deshalb gemäß ß 306 BGB nichtig.
Ss kann dahingestellt bleiben, ob der Standpunkt des Berufungsgerichts, der jShemann der Klägerin habe nicht versprochen, der Beklagten den Gebrauch einer geschützten Be-
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Zeichnung zu aberlassen, mit dem Wortlaut des Vertrages zu vereinbaren ist« 2s kann-auch auf sioh beruhen, ob dem Ehemann der Klägerin die Leistung im Sinne des § 7306 objektiv unmöglich gewesen wäre, wenn die Bezeichnung MTi®^lf bei Vortragsschluß keinen Schutz mehr genossen hätte» Denn der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß der Schutz der Bezeichnung
 im Jahre 1949 erloschen gewesen seic Es bestand damals zu demindest noch der Firmen- und Samens schütz, der dem Wort "TiiflHV als selbständig kennzeichnendem Bestandteil der Firmenbezeichnung der "fi^BP~V/erkstättcn	&	Coa,f gemäß
§5 16 UWG, 12 BGB zukam (BGHZ 11, 214, 215 - KfA -• 14, 155,
159 - Farina -). Hach ständiger Rechtsprechung können zwar Firmen-' und Käme ns rechte nur in Verbindung mit einem jti och lebenden Unternehmen bestehen (BGHZ .21, 66, 69 - Hausbücherei; BGR GRUR 1957, 428, 429 - Bücherdienst). Mit dem Untergang da3 Unternehmens entfallen deshalb auch die damit verbundenen Rechte« Eine nur zeitweilige Einstellung des Betriebes hat den Verlust der Firmen- und Kamensrechte dagegen nicht zur Folge, wenn das Unternehmen in seinem wesentlichen Bestände erhalten bleibt, die Berechtigten die Absicht noch nicht aufgegeben haben, das Geschäft fortzufUhren, und dies noch innerhalb eines solchen Zeitraums gescheht.-' kann, daß die Einstei- . lung der geschäftlichen Tätigkeit noch als vorübergehende Unterbrechung des Betriebes erscheinen kann (RGZ 170, 265, 275 ff. 5 BGti GRÜR 1957, 428, 429)» Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt cs auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei müssen bei Tatbeständen, die in die Kriegs- und Nachkriegszeit fallen, die besonderen Zeitrerhültnisse berücksichtigt werden (BG1IZ 21 , 66, 69;
 BGH GRUR 1957« 428, 429). Unter diesen besonderen Gegebenheiten war nach den Anschauungen des Verkehrs der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem eingestellten Unternehmen noch

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§
nicht endgültig unterbrochen, wem die geschäftliche Tätigkeit erst nach der Normalisierung der Verhältnisse wieder aufgenommen und dabei an das Vorhandensein gewisser Werte, insbesondere an geschäftliche Beziehungen und Erfahrungen angeknüpft werden konnte» Geht man hiervon aus, so wäre die Annahme, die MTi^(B-Werkstätten" seien schon im Jahre 1949 untergegangen gewesen, sachlich nicht zu rechtfertigen» Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils waren damals noch eine Reihe von Vermögenswerten vorhanden, die es gestatteten, den B4NHI Betrieb unverändert fortzusetzen» Auch der zeitliche Zusammenhang war ira Juli 1949 noch gewahrt» Die Wiederaufnahme der geschäftlichen Tätigkeit hätte damals, ein'Jahr nach der Währungsreform, noch nicht als die Begründung eines neuen Unternehmens aufgefaßt werden können (BGE GRUR 1957, 427, 428)» Schließlich hatten auch die Eheleute	damals	noch	nicht endgültig darauf verzich-
tet, das 3BHHB Unternehmen wieder in Gang zu bringen» Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der Ehemann der Klägerin seit Kriegsende bemüht, die noch vorhandenen Werte wirtschaftlich auszunutzer.» Er hat sich bei Abschluß dos Vertrages vom Juli 1949 unstreitig das Recht Vorbehalten, die Herstellung der sonstigen Artikel der "TiBHMfcrkBtätten” wieder selbst zu betreiben» Auch die Eintragung im Handelsregister ist bestehen geblieben» Da danach das B^HB^ Unternehmen im Jahre ■\9A9 noch nicht für die Bauer zu dem .’^fliegen gekommen war, war auch dem Firmen- und Namensschutz die Grundlage noch nicht entzogen.
b)	Unbegründet ist hiernach auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein Anfechtungsrecht der Beklagten verneinte. Denn der Ehemann der Inhaberin der Beklagten hat sich, wenn er die Bezeichnung MTiBH,f geschützt gehalten hat, nicht geirrt« Er kann auch nicht über das Vorhanden-
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■
sein eines Schutzes getäuscht worden sein* Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang dem Umstand Bedeutung beigem^sen» daß die Beklsgte und{ihr Ehemann sich jahrelang
 niemals nach Einzelheiten Uber die Schutzrechte erkundigt haben« Daraus durfte das Berufungsgericht mindestens den Schluß ziehen, daß die Beklagte und ihr Ehemann nicht daran interessiert waren, von welcher rechtlichen Hatur die Schutcrochte an der Bezeichnung	waren»
c)	Die Abrede verstößt schließlich auch nicht gegen 3ie DekartellierungsvprschrIften der Britischen Jftlitärrogierangs-Verordnung Kr» 73.. Es kann dahingestellt bleiben, ob £ie Begriffsbestimmung in Art» 5 Nr» 9 c 7 der Verordnung, die Abmachungen im Zusammenhang mit der Ausbeutung von Patenten und ähnlichen Schutzrechten betrifft, auch Verträge über das Pirmen-
und Namensrecht erfaßt (vgl» für das Urheberrecht BGHZ 16,
296, 303 - Bote Herzwandvase -, und für Warenzeichen Bussmenn WuYi 1953, 139i Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht I» Bd. 2» Aufl* 376 ff), und ob der Beklagten durch den Vertrag vom Juli 1949 über die Dauer des gesetzlichen Schutzes hinausgehende Bindungen auferlegt worden sind» Denn Absprachen im Sinne des Art» V Nr» 9 c 7 sind, da Art. V Nr» 9 c 7 nur eine Erläuterung des ^ Art» I Nr» 2 der Verordnung enthält, nur dann verboten, wenn die Voraussetzungen des Art. I Kr» 2 der Verordnung gegeben sind (BGHZ 3, 193, 196 ff; 17, 41, 46; BGH WuW 1957, 664, 667)o Nach dieser Vorschrift sind Abreden, deren ausschließlicher Zweck es ist, den Wettbewerb auszuschließen oder zu beschränken, schlechthin unzulässig (BGHZ 16, 296, 302), während eine Abmachung, die - wie im vorliegenden Pall - andere Zwecke verfolgt, nur dann gegen die Vorschriff verstößt, wenn sie sich tatsächlich wettbewerbsbeschränkend auswirkt (BGH vom
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 25o Pebruar ’1958 - I ZR 15/57 - Miitterngewindeschneidautomaten). Dabei sind nur solche Beschränkungen beachtlich, die wesentlich (substantially) sind, d. Ji. den freien Wettbewerb erheblich behindern und damit die Wirtschaftsordnung stören (BG-HZ 3, 193»
 196 ff 5, 71, 73; 10, 22, 29; 16, 296, 302 ff). Gegenstand der Vereinbarung war aber im vorliegenden Palle nach der rechtlich einwandfreien Beurteilung des Berufungsgerichts nur die Präge, wer im Verhältnis der Beteiligten zueinander befugt sein sollte, die Bezeichnung	nach der Beendigung des Vertragsver-
hältnisses zu führen. Durch die Verpflichtung, die Bezeichnung nach Beendigung der Vertragsbeziehungen aufzugeben, wird die Beklagte in ihrer freien wirtschaftlichen Tätigkeit nur insofern beschränkt, als sie ihre Erzeugnisse nach der Kündigung des Vertrages nicht mehr unter der Bezeichnung ,fTi®B^M vertreiben darf. Eine dem Sinn und Zweck der VO* Nr. 78 widersprechende, wesentliche und ungerechtfertigte Behinderung des freien Wettbewerbs kann darin nicht erblickt werden.
Soweit sich die Revisio:i der Beklagten gegen die Verurteilung zur Unterlassung wendet, konnte sie danach keinen Erfolg haben.
II. Bei der Beurteilung des Anspruchs auf Rechnungslegung (Nr* I 3 des Klageantrags) geht das Berufungsgericht davon aus, die Beklagte sei bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses verpflichtet, eine Lizenzgebühr zu zahlen, deren Höhe noch nicht feststehe, die aber jedenfalls nach den Umsätzen der Beklagten zu bemessen sei. Diese Verpflichtung bestehe auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus, solange die Beklagte die Bezeichnung	verwende;	denji	nach dem Inhalt des
 Vertrages sei eine Vergütung so lange zu entrichten, wie die

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Beklagte die Bezeichnung ‘benutze«. Pi3 Verpflichtung zur Zahlung eines nach dem Umsatz zu here ebnend on Entgeltes ergebe sich im übrigen auch aus den Vorschriften der Gl 2 ff« BGrB= Pa die Klägerin ihren Anspruch nicht ohne nähere Angaben über die Umsätze beziffern könne, sei die Beklagte, soweit das noch nicht geschehen sei, verpflichtet, darüber Aufschluß zu geben* Bis zu dem 51 c August 1954 habe die Beklagte den Monatsumsatz für die in Frage stehenden Artikel mitgeteilt und davon die Lizenzgebühr berechnet* Liese Abrechnungsmethode sei jahrelang geübt 0 und erst im Laufe des Berufungsverfahrene bemängelt worden«. Fs sei jedoch unter Kaufleuten nicht üblich und widerspreche freu und Glauben, die Methode einer Abrechnung erst nach Jahren zu beanstanden und nunmehr, wo dies mit anverhältnismäßig'viel mehr Mühe und Koster, verbunden wäre, Abrechnung nach anderen Gesichtspunkten zu beanspruchen« Die Klägerin könne deshalb Aufschluß nur für die Zeit seit dem 1«, Septrmber 1954 verlangen« In welcher Weise c.as zu geschehen habe, müsse nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt warden* Im vorliegenden Fs.Ha sei zu berücksichtigen, daß die Lizenzgebühr nach dem 3rufto-Umsatz zu berechnen sei« Darüber könne und müsse die Beklagte Auskunft geben«. Dabei sei eine Aufschlüsselung nach den einzelnen	^
-Artikeln angebracht * Der Beklagten könne jedoch nicht™ zugemulet werden, die Abnehmer- und Lieferpreise anzugebene Die Beklagte müsse damit rechnen, daß die Klägerin künftig selbst die gleichen Artikel herstelle oder durch andere Firmen berstellon lasse. Es könne ihr deshalb nicht angesonnen werden, ■daß sie der Klüger in ihren Kundenkreis und 5.hre Preispolitik offenlege«
Die Revision der Beklagten wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung
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bejaht hat* Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe keine Ansprache, zu deren Verwirklichung sie Auskunft verlangen könne* Aus dem Vertrage vom Juli 1949 könne die Klägerin keine Rechte herleiten, weil der Vertrag gemäß § 306 BGB nichtig oder wirksam angefochten sei» Auch Anspräche wegen Verletzung eines Ausschließlichkeitsrechts an der Bezeichnung «TifBd” kämen nicht in Betracht, weil ein «solches Recht nicht mehr bestehe und schon 1949 nicht mehr bestanden habe* Aber selbst wenn die Klägerin noch irgendwelche Ansprüche gegen die Beklagte habe« so seien sie der Höhe nach geringer als die Gegenansprüche der Beklagten, die dieser gemäß § 437 BGB zustunden* Im übrigen könne die Klägerin keinen Aufschluß über den Umsatz der "Rheuma-Wohl-Wolle" verlangen, weil diese Bezeichnung nicht der Klägerin, sondern einem Britten geschützt sei*
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Die Anschlußrevision der Klägerin beanstandet, daß das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten auf die Zeit vom 1* September 1954 bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beschränkt hat* Sie bemängelt weiter, daß das Berufungsgericht nur zur Auskunftserteilung über ihre Umsätze anstatt zur Rechnungslegung unter Angabe der Abnehmer, Lieferzeiten und Lieferpreise verurteilt hat*
Die Revision der Beklcgten ist nicht begründet* Die Anschlußrevision der Klägerin ist dagegen zu dem 'feil gerechtfertigt«
1* Die Revision der Beklagten kann zunächst keinen JSrfolg haben, soweit sie die Verurteilung zur Auskunftserteilung überhaupt bekämpft* Bas Berufungsgericht hat insoweit nicht übersehen, daß der Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung als
 Hi 1 f s easpruch nur gegeben .is b, wenn und sowe.it dem Berechtigten ein Jieistungsanspruch zusteht, für dessen Bezifferung nähere Angaben des anderen Teiles erforderlich sind (RG GRUR 1940,
 '■A6* BGH vom 29* Oktober 1957 - 1 ZR 192/56 ~ Bleicherde)„ Es geht vielmehr davon aus, daß der Klägerin bis zur Einstellung der Benutzung der Bezeichnung "Tilona" ein vertraglicher Anspruch auf Vergütung zustehe, der nach dem Umsatz der Beklagten zu bemeBsen sei« Diese Auslegung des Vertrages läßt einen Rechts-fehler nicht erkennen- Sie ist denk- und erfahrungsgesetzlich £ möglich und verstoßt auch nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln» In dieser Hinsicht hat auch die Revision keine bestimmten Angriffe erhoben- Die gegen die Gültigkeit des Vertrages Berichte ten Bedenken der Revision können, wie schon dargelegt, nicht durchgreifer c
Das Berufungsgericht hat freilich nicht abschließend zu der Erage Stellung genommen, ob der Klägerin die Vergütung in der vereinbarten Höhe zuotcht* Es hat vielmehr ausdrücklich die Möglichkeit offen gelassen, daß die Lizenzgebühr nicht in voller Höhe zu entrichten sei» Es hat weiter dahingestellt gelassen, ob die Beklagte ihrerseits Schadensersatz verlangen könne« Entzogen der Ansicht der Revision kann es gleichwohl nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht ohne abschließende Feststellung darüber, ob die Klägerin weitere Sahlungc-u b«a»:sJiuchen kann, den Auskimftsar.sprach für begründet erachteb hat» Denn der vertragliche Vergütungsanspruch der Klägerin läßt sich, auch wem or eine Minderung gemäß § 242 BGB erfahren müßte, erst dann der Höhe nach endgültig bestimmen, wenn die Beklagte ihre Umsätze für die gesamte Zeit der Benutzung der Bezeichnung	bekannt	gibt»	Diese	Be-
rechnung würde auch für den Fall nicht entbehrlich werden,
 daß der Beklagten weiVergehende Schadensersatzansprüche zustehen sollten» Denn es ließe sich auch in diesem Palle erst nach der Ermittlung der Höhe der Ansprüche der Klägerin fest-steilen« oh unä gegebenenfalls in welcher Höhe ein Überschuß zugunsten der einen oder anderen Partei verbleibt»
2o 2s unterliegt entgegen der Ansicht der Revision auch keihen Bedenken, daß das Berufuhgsgericht die Beklagte für verpflichtet gehalten hat, auch über ihre Umsätze in "Rheuma-Wohl-Wolle" Aufschluß zu geben» Nach dem Inhalt des Vertrages vom Juli 1949 sollte die Lizenzgebühr-nach dem Umsatz an allen drei dort genannten ”!I?i®l^,f-Artikeln bemessen werden» Die Verkaufspreise von "Rheuma-Wohl-Wolle”- bildeten danach neben dem Erlös für die beiden anderen -Artikel lediglich den Maßstab für die.auch nach der Behauptung der Beklagten im wesentlichen für die Benutzung der Bezeichnung HTi^|^l,f zu entrichtende Vergütung» Das Berufungsgericht ist deshalb mit Recht davon ausgegangen, daß die behaupteten Schwierigkeiten bei der Pührung der Bezeichnung "Rheuma-Wohl-Wolle" nicht zu einem Wegfall der Vergütungspflicht für diesen Artikel oder gar für sämtliche im Vertrag genannter Erzeugnisse, sondern allenfalls zu einer Herabsetzung des zu zahlenden Entgelts führen könne. Dadurch wird aber, wie schon ausgeführt, die Verpflichtung zur Auskunft -erteilung nicht berührt.
3» Mt Recht beanstandet die Anschlußrevision der Klägerin hingegen, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte sei zur Auskünfterteilung über ihre Umsätze und nicht zur Rechnungslegung verpflichtet. Es mag sein, daß sich Auskunfterteilung und Rechnungslegung in ihren Auswirkungen über-schneiden, wie das Berufungsgericht ausführt. Die beiden
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Verpflichtungen unterscheiden sich jedoch nicht mir in ihren Voraussetzungen, sondern auch in ihrem Inhalt* Der Anschluß-revision ist darin beizutreten, daß die Klägerin nicht nur Auskunft, sondern Rechnungslegung verlangen kann» Dieser Anspru.cn ergibt sich entgegen der Auffassung dos Berufungsgerichts uh-mittalbar aus dem Vertrage vom Juli 1949o Denn die von der Beklagten zu entrichtende Vergütung' ist danach nach ihren Umsätzen in den drei "Ti®^M-Artikeln zu bemessen * Daraus folgt auch ohne eine besondere Abrede, daß die Beklagte über ihre Umsätze _ in diesen Artikeln Rechnung zu legen hat, denn die Klägerin ^ ist nur auf diese Weise in der Lage, das ihr zustehende Entgelt richtig zu ermitteln (vgl» RGZ 127? 243? 244 $ RU GRUR 1937?
‘1003? 1006$ Lüdecke/Piseher, Lizenzverträge, 533 mit ^eiteren Hachw.)« Es ist nicht gerechtfertigt, wenn das Berufungsgericht meint? den berechtigten Bedürfnissen der Klägerin werde hinreichend Genüge getan, wenn die Beklagte ihren Gesamtumsatz in den drei "'CiJ^^-Artikeln offen lege*» Uas Berufungsgericht übersieht dabei, da.ß die Rechnungslegung nicht allein der Berechnung der Höhe der Vergütung, sondern auch der i\Tschprüfnng der Richtigkeit der erteilten Rechnung dienen soll (RG GRUR 1936, 943? 945$ BGII vom 22c November 1957 - I ZR 144/56 -Stickmuster -)* Dazu sind aber nähere Angaben, insbesondere 0 über die Abnehmer, Lieferzeiten, und Lieferpreise erforderlich (RG aaO„, BGII aaO)6 Auch das Bedenken des Berufungsgerichts, die Klägerin erha3.ie auf diese Weise Einblick in den Kunden-kro,is der Klägerin; ist nicht bagi'iindetc Der Wunsch des Rech.nungslegungspflichtigen, keine Geschäftsgeheimnisse preiszugeben, muß in der Regel hinter dom Interesse des Berechtigten an einer wirksamen Kontrolle zurückstehen» Einer etwaigen Gefährdung der Belange der Beklagten ließe sich in geeigneten Eällen zwar durch Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers begegnen? wie es die Anschlußrevision mit ihrem Hilfsantrage erstrebt.
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Pür eine Gefährdung der Beklagten fehlt es indes an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkteno Mach den Peststelluhgen des angefochtenen Urteils hat die Klägerin bisher die Herstellung oder den Vertrieb der in Präge stehenden Artikel weder aufge-nommen noch bestimmte Anstalten dafür getroffen» Es besteht im übrigen auch kein Grund für die Besorgnis, daß die Klägerin im Palle der Wiederaufnahme der Herstellung oder des Vertriebs dieser Artikel von den Angaben der Beklagten in wettbewerbswidriger Weise Gebrauch machen würde» Der Anspruch auf Rechnungslegung erweist sich damit in dem von der Klägerin begehrten Umfang als begründet» jl
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4» Sowei'gr sich die Anschluörevision dagegen gegen die zeitliche Begrenzung der Verpflichtung zur Rechnungslegung wendet, kann sie nur zu dem feil Erfolg haben«
Auf Grund des Vertrages vom Juli '1949 hätte die Klägerin zwar, wie dargelegt, von Beginn des Vertragsverhältnisses an Rechnungslegung unter Angabe der Abnehmer, der I/ieferpreise und Lieferzeiten verlangen können» Nach den Peststollungen des angefochtenen Urteils hat die Klägerin jedoch die Abrechnungen der Beklagten, die nur die monatlichen Gesamtumsätze enthielten, nie beanstandet» Wenn das Berufungsgericht angenommen hat, es verstoJ3e im Hinblick darauf bei Berücksichtigung aller Umstände des Palles gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte für die Zeit bis zu dem 31. August 1954 in Ergänzung der bereits erteilten Auskunft nunmehr nachträglich volle Rechnungslegung beanspruche, zu demal sie mit diesem Verlangen auch erst im Laufe
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des Berufungsverfahrens hervorgetreten sei, so kann dem aus RechtsgrUnden nicht entgegengetreten werden.
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Zu Unrecht hat das' Berufungsgericht die Verurteilung indessen auf die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung
 
beschränkt« Denn die Verpflichtung zur Rechnungslegung besteht aus den rechtlich einwandfreien Erwägungen des Berufungsgerichts so lange, wie die Beklagte die Bezeichnung HTi^®” benutzt«
GrünJe, aus denen diese Verpflichtung früher wegfallen konnte, sind nicht erkennbar« Kach der Einstellung der Benutzung braucht die Beklagte keine Rechnung mehr zu legen« Es ist nicht erforderlich, daß dies in der Urteilsformel besonders zu dem Ausdruck käme-Denn die VerHfliehtung aus der Verurteilung besteht ohnehin nur so lange, wie der Grund dafür foiyfcbe steht (vgl« KG GRUR 1952,864)
Auf die Anschluörevision der Klägerin mußte das angefocl^ teile Urteil danach teilweise aufgehoben und. die Beklagte entsprechend dem Hauptsntrage der Klägerin für die Zeit seit dem Io September 1954- zur Rechnungslegung verurteilt werden« Die weitergehende Anschlußrevision und die Revision der Beklagten mußten zurückgewiesen werden«
Die Kostenentscheidung beruht auf den §5 97, 92 ZPO«
Wilde
 Bock
Weiß
 Spreng
Löscher

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