Sie hat geltend gemacht, der Wert der von ihr zugegebenen Figuren belaufe sich auf 1-2 Pfennige für das Stück und liegt damit unter der Greringwertigkeitsgrenze© Überdies seien die Figuren mit einem Reklameaufdruck versehen© Fine Sammlung, die es rechtfertigen könnte, auf den Wert des Sammelergebnisses abzustellen, liege nicht vor« Der Vorwurf unlauteren Verhaltens sei unbegründet« Die Klägerin.ist dem entgegengetreten© Insbesondere hat Bie darauf hingewiesen, daß der "Reklameaufdruck" bei den Zugaben der Beklagten nur aus einem Papierstreifen mit der Aufschrift ns9BP't bestehe, der jeweils unter den Sockel der Figuren aufgeklebt und leicht zu entfernen sei« Es stellt jedoch fest, daß jede Figur (vielleicht mit Ausnahme der Zaunstücke) für sich allein als Spielzeug verwendbar sei, und hat deshalb angenommen, daß eine sog» unechte Sammlung vorliegec Hiervon ausgehend hat es nicht das Sammelergebnis, sondern die Einzelstücke als Gegenstand der Zugabe angesehen» Insoweit läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen» Wenn Junckerstcrff in seiner Anmerkung zu BGH HJW 1956, 1918 Hr 5 meint, nach den Gegebenheiten des Verkehrs und der Lebenserfahrung habe bei Sammelzugaben schon das Hebenrechtsgeschäft, so wie es von den Vertragsparteien gewollt sei, nicht die Zuwendung des Einzelstücks, sondern % die Zugabe des Satnmelergebnisses zu dem Inhalte, so kann dem •jedenfalls für den Pall der unechten Sammlung nicht gefolgt werden* Die rechtsteschäftliehen Erklärungen der Vertragsparteien betreffen hier - anders als etwa im Palle der Aushändigung von Sammelgut sehe inen -Cr gl I BGHZ 11, 274 /?. Pbensoyvenig kann der Meinung zugestimmt werden*' die Auffassung des Senats bedeute eine unstatthafte Erweiterung der von dem Zugabeverbot vorgesehenen Ausnahmen* Wollte man auch bei der unechten Sammlung das Sammelergebnis als m Gegenstand der Zugabe ansehen, so würde das auf ein nahezu völliges Verbot jeder Sammelzugabe hinauslaufen, da der Wert ft des Sammelergebnisses nur in verhältnismäßig seltenen Aus-nahmefällen unter der Geringwertigkeitsgrenze liegen wird und liegen kann* Ein solches Verbot ist aber weder nach dem : . anderen Händler durch die Zugabe.ärbhalten lassen wirdj ist daher hier wesentlich geringer als in den Fällen der echten Sammlung und in aller Regel nicht so erheblich, daß Samrael-.zugaben der in Rede stehenden Art grundsätzlich als mit dem Sinn.und Zweck der Zugabeverordnung nicht vereinbar angesehen werden müßten«. Auch im Übrigen läßt sich aus dem Sinn und Zweck der Zugabeverordnung nichts Hinreichendes gegen die Zulässigkeit derartiger Sammelzugaben entnehmen« Der Gefahr von Übersteigerungen und Preisverschleierungen wird durch die für das Einzelstück einzuhaltende Geringwertigkeitsgrenze wirksam begegnet« Auch eine ins Gewicht fallende Schädigung solcher Geschäfte, aie sich mit Waren der hier als Zugabe ( gewährten Art im ordentlichen Geschäftsverkehr befassen, ist mit Rücksicht auf diese Grenze im allgemeinen nicht zu befürchten« Wenn Junekerstorff (vgl sein in dem gleichzeitig zur Entscheidung gekommenen Rechtsstreit I ZR 5/56 überreichtes Privatgutachten) dazu noch meint, der Sinn der Zugabeverordnung habe nach* der Absicht ihrer Schöpfer darin bestanden, 1 die Zugabe auf ihren Ausgangspunkt, das von dem Kaufmann* zugegebene Zuckerwerkstückchen, Mdas Klümpchen”, zurückzu- * ... 2o) Im vorliegenden Palle handelt es sieh, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, um eine unechte Sammlung* Es verhält sich hier hinsichtlich der Verwendbarkeit der Ei»2elstücke nicht anders als bei den Zugaben, mit denen sich der Senat in den Urteilen BGHZ 11, 260 (Eisenbahneinzelteile) und GRIJR 1957, 40 (Puppenservice) zu befassen hatteo Ebenso wie das Kind mit einem einzelnen Eisenbahnwagen oder dem Einzelteil eines Puppenservices, oder einer Puppen-kücheneinrichtung spielen kann, vermag es das auch mit den einzelnen Zugabe stücken der Beklagten zu tun« Auch hinsichtlich der Zaunstücke ist ein selbständiger Spielwert nicht uribaj-dingt auszuschließen«, Wenn die Revision meint, im vorliegenden Palle trete die Unbrauchbarkeit des Einzelstücks als Spielzeug klar zutage, wenn man sich vorstelle, daß immer nur die . gleichen Stücke zugegeben würden, so ist dem entgegenzuhalten daß eine Werbung mit solchen Zugaben allerdings reizlos wäre, jedoch nicht deshalb, weil die Kinder mit dem Einsel-stück nicht spielen könnten, das Einzelstück also*für sich allein nicht verwendbar wäre, sondern allein aus dem Grunde, weil Kinder leicht des Spielens überdrüssig werden, wenn sie immer wieder das gleiche Spielzeug erhalten« Ebenso wie in den beiden vorangeführten Fällen muß sonach auch für den vorliegenden Pall eine unechte Sammlung angenommen wer- ^ den (gleicher Ansicht insoweit auch Baumbach-Hefermehl, aaO,.. Zugaben der Beklagten als geringwertige Kleinigkeiten im Sinne des § 2 Abs 1 a ZugabeVO bezeichnet werden können® Es hat diese Präge bejaht und demzufolge angenommen, daß das Angebot, die Ankündigung und die Gewährung dieser Zugaben keinen Verstoß gegen das Zugabeverbot bedeuten® Bieser Auffassung kann aus Rechtsgründen nicht entgegen-getreten werden® o* Es m£int, die ansprechende Ausführung der Figuren müsse zwar bei der Ermittlung des Verkaufswertes beachtet werden, könne, aber nicht für sich allein schon dazu führen, die Eigenschaft als geringwertige Kleinigkeit zu verneinen« Dem' ist zuzustiramem Erforderlich ist, daß die Zugabe wirtschaftlich nicht sonderlich geachtet wird« Damit .ist aber- keineswegs gesagt, daß sie wertlos sein müsse0 Die ansprechende Ausführung eines Zugabeartikels ist.daher, wie dieRevision mit Recht bemerkt, zwar bei der Wertermittlung zu berücksichtigen^ sie schließt es aber nicht aus, den Artikel als geringwertige Kleinigkeit anzuseheho Per Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe diesen Gesichtspunkt nicht beachtet, ist nach den insoweit eindeutigen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht berechtigt« Bei einem Verbrauchs- und Verkehrswert von 0,05 bis 0,10 DM für das Stück begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich bei den Zugaben der Beklagten um geringwertige Kleinigkeiten handele, keinen rechtlichen Bedenkeno Auf die Frage, ob die Zugabeartikel, soweit sie mit einem Reklameaufdruck versehen sind, im Sinne des § 1 Abs 2 a ZugabeVO auch als Reklamegegenstände von geringem #ert angesehen werden könnten, brauchte das Berufungsgericht unter diesen Umständen nicht einzugehen„ Das Berufungsgericht hat sich nicht ausdrücklich damit befaßt, ob die Beklagte jeder Packung ihres Fabrikats immer nur eine Figur oder entsprechend dem Vorträge -der Klägerin von den kleineren Figuren jeweils zwei Stück beigelegt hato Aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ist aber zu entnehmen, daß es insoweit dem Vortrage der Beklagten gefolgt ist« Darin liegt eine tatsächliche Fest- beVO mit Erfolg nicht gestützt werden«» Als geringwertige Kleinigkeiten sind-die Zugaben der Beklagten zulässig« Sie durften und dürfen daher angekündigt, angeboten und auch gewährt werden« Der mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch ist mithin unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das Zugabeverbot nicht begründet« IV« lüt Recht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, daß der Beklagten auch ein die Klage rechtfertigender Verstoß gegen § 1 UnlWG nicht zur Last gelegt werden könne« : Wie der Senat in dem Urteil GRÜR 1957, 40 /?!5J ausgeführt hat, kann nach allgemeiner Rechtsauffassung das Angebot, die Ankündigung oder die Gewährung einer nach den Bestimmungen der Zugabeverordnung erlaubten Zugabe nur dann im Sinne des § 1 UnlWG unlauter sein, wenn im Einzelfall besondere, in der Zugabeverordnung nicht berücksichtigte Umstände gegeben sind, die die Annahme der Unlauterkeit rechtfertigen« Solche Umstände sind aber im vorliegenden Falle nicht ersichtlich« Insbesondere liegt ein Mißverhältnis zwi- schen dem Wert der Zugabe und dem der Hauptware, das möglicher^ weise Raum für die Anwendung des § 1 UnlWG geben könnte, nicht vor, weil der Wert der Hauptware sich nach dem unstrei^ jte tigen Sachverhalt, immerhin auf 0,50 DM beläuft und sich bei einem solchen Wert die Zugabe der in Rede stehenden Artikel angesichts ihrer verhältnismäßig geringfügigen Gestehungs-* kosten nach den Grundsätzen kaufmännischer Kalkulation noch rechtfertigen läßt« Ein die Unlauterkeit begründender besonderer Umstand kann auch nicht darin erblickt werden,
I ZR 45/55 Terkündet am 25«, Januar 1957 Grunau, Justizobersekr« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2508 028 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit ;-o k der Z durch eDVo in ihren Vorstand, - Prozeßbevollmächtigten Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt £r* g e jg e i| die Firma Co KG in Fl^HH^^ A vertreten durch ihre persönlich haftenden Gese Heinrich und Harald beide in F traße achatter St v*t.' - Prozeßbevollmächtigter; Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof* Br« hat der Brste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* h„ c. Wilde, Pr* Bock, Pr* Nastelski, Pr* Weiß und Bf* Spreng für Recht erkannt? Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20* Bezember 1954* wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen« Von Rechts wegen * * , y Tatbestands Pie Klägerin ist ein rechtsfähiger Verband zur För-derung gewerblicher Interessen im Sinne der §§ 2 ZugabeVO, 13 UnlWG« Pie Beklagte stellt Kaffee-lrsatzmittel her, die sie unter der Warenbezeichnung vertreibt« Seit dem Jahre '1953 fügt sie ihrem in V2-Pf und Packungen zu dem Preise von je 0,50 PM vertriebenen Fabrikat kleine Figuren bei, die aus elfen-beifarbigem Kunststoff . im Sp#&tzgußvea?fafcren^etfgeBte 111 -wor- ' den sind, und zwar nach ihrer Behauptung jeder Packung eine Figur, nach der Darstellung der Klägerin entweder eine größere oder 2 kleinere Figuren« Pie Figuren stellen Baumgruppen, Tiere und Märchenszenen dar oder haben Motive' aus dem Forst" und Landleben zu dem Gegenstand« Pie Klägerin hat in dem Angebot, der Ankündigung und der Gewährung dieser Zugaben einen Verstoß gegen das Zugabeverbot, und eine unlautere Wettbewerbsmaßnahme erblickt, da die zu dem Sammeln bestimmten und geeigneten Zugaben die zulässige Wertgrenze überschritten und die Beklagte mit ihrer Werbung in unlauterer Weise den Spielund Sammeitrieb der Kinder ausnutze« * Sie hat beantragt, .■>' ' * ^ 'x der Beklagten bei Vermeidung einer Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung • / zu verbieten, bei dem Vertrieb von Kaffee-Ersatz-mittein Figuren aus Kunststoff, insbesondere * solche aus dem Tierreich, und solche, die auf * ländliche Verhältnisse passen, in gleichem oder . höherem Wert und Umfange wie bisher'ohne dauer- ' hafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der ‘ v^' reklametreibenden Firma als Zugaben zuzugeben * und anzukündigen« '* ..-3 ~ 1?inen weitergehenden Antrag auf Unterlassung der Verwendung eines bestimmten tferbeplakats hat sie mit Zustimmung der Beklagten für erledigt erklärt« Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Sie hat geltend gemacht, der Wert der von ihr zugegebenen Figuren belaufe sich auf 1-2 Pfennige für das Stück und liegt damit unter der Greringwertigkeitsgrenze© Überdies seien die Figuren mit einem Reklameaufdruck versehen© Fine Sammlung, die es rechtfertigen könnte, auf den Wert des Sammelergebnisses abzustellen, liege nicht vor« Der Vorwurf unlauteren Verhaltens sei unbegründet« Die Klägerin.ist dem entgegengetreten© Insbesondere hat Bie darauf hingewiesen, daß der "Reklameaufdruck" bei den Zugaben der Beklagten nur aus einem Papierstreifen mit der Aufschrift ns9BP't bestehe, der jeweils unter den Sockel der Figuren aufgeklebt und leicht zu entfernen sei« Das Landgericht hat über den Wert der streitigen Zugaben das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt und alsdann der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf Berufung der Beklagten abgewiesen« Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter« Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen o •Entscheid ungsgründ e; I® Das Berufungsgericht hat angenommen, die Zugaben der . /' f.. »«* 4 ~ Beklagten seien bestimmt und geeignet, gesammelt zu werden» Es stellt jedoch fest, daß jede Figur (vielleicht mit Ausnahme der Zaunstücke) für sich allein als Spielzeug verwendbar sei, und hat deshalb angenommen, daß eine sog» unechte Sammlung vorliegec Hiervon ausgehend hat es nicht das Sammelergebnis, sondern die Einzelstücke als Gegenstand der Zugabe angesehen» Insoweit läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen» Io) In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist zwischen echten und unechten Sammlungen unterschieden worden (BGHZ 11, 260 ^272, 273/ * BGH GRUR 1957, 40 ß?J)» Eine sog«, echte Sammlung liegt danach vor, w$hn das Einzelstück für sich allein sinnvoll nicht verwendbar ist und die Werbewirkung daher allein von dem Sammelergebnis ausgeht, während der Fall der unechten Sammlung gegeben ist, wenn zwar das Einzelstück bestimmt und geeignet ist, Teil einer Sammlung zu werden, gleichwohl aber auch für sich allein schon eine sinnvolle Verwendung gestattet« Bei der echten Sammlung ist Gegenstand der Zugabe das Sammelergebnis, bei der unechten das Einzelstück» Bei der nach § 1 Abs 2 a ZugabeVO gebotenen Prüfung der Frage, ob eine Zugabe Reklamegegenstände von geringem Wert . oder geringwertige Eieinigkeiten zu dem Gegenstände hat, kommt es daher in den Fällen der echten Sammlung auf den Wert des Sammelergebnisses an, in den Fällen der unechten Sammlung dagegen auf den Wert des Einzelstücks, während die Zugehörigkeit des Einzelstücks zu der Sammlung nur als werterhöhender Faktor zu berücksichtigen ist« Die Auffassung des Senats hat allerdings hinsichtlich der für die unechte Sammlung gezogenen Folgerungen im Schrifttum mehrfach Widerspruch erfahren (Junckerstorff, MDR 1956, 530 und Anmerkung zu BGH NJW 1956, 1918 Nr 5 « ^4^ “V s ' V ' '< ♦ - " V •£-< V X ^ « >- r GrRHR 1957? 40 f Baumbach-He ferine hl, Wettbewerbs- unci Waren- y/J] zeichenrecht, 7c Aufl*, Anm 29 zu § 1 ZugabeVOg teilweise auch Reimer-Krieger, Zugabe- und Rabattrecht, Anm 19 zu § 1 ZugabeV0$ zustimmend dagegen Klauer-Seydel, Bas Zugabewesen, Anm 93 zu § 1 ZugabeVOj Seydel, WRP 1956, 297)* Der Senat sieht indessen zu einer abweichenden Beurteilung auch nach erneuter PrUfung keinen begründeten Anlaß* Wenn Junckerstcrff in seiner Anmerkung zu BGH HJW 1956, 1918 Hr 5 meint, nach den Gegebenheiten des Verkehrs und der Lebenserfahrung habe bei Sammelzugaben schon das Hebenrechtsgeschäft, so wie es von den Vertragsparteien gewollt sei, nicht die Zuwendung des Einzelstücks, sondern % die Zugabe des Satnmelergebnisses zu dem Inhalte, so kann dem •jedenfalls für den Pall der unechten Sammlung nicht gefolgt werden* Die rechtsteschäftliehen Erklärungen der Vertragsparteien betreffen hier - anders als etwa im Palle der Aushändigung von Sammelgut sehe inen -Cr gl I BGHZ 11, 274 /?. 79/ - Orbis) - nur das Einzelstück, das jeweils zusammen mit der Hauptware dem Kunden übereignet wird* Pbensoyvenig kann der Meinung zugestimmt werden*' die Auffassung des Senats bedeute eine unstatthafte Erweiterung der von dem Zugabeverbot vorgesehenen Ausnahmen* Wollte man auch bei der unechten Sammlung das Sammelergebnis als m Gegenstand der Zugabe ansehen, so würde das auf ein nahezu völliges Verbot jeder Sammelzugabe hinauslaufen, da der Wert ft des Sammelergebnisses nur in verhältnismäßig seltenen Aus-nahmefällen unter der Geringwertigkeitsgrenze liegen wird und liegen kann* Ein solches Verbot ist aber weder nach dem : . Wortlaut der Bestimmung des § 1 Abs 2 a noch nach dem Sinn und Zweck der Zugabe Verordnung zu rechtfertigen* Der Wortlaut., jener Bestimmung ergibt nichts dafür, daß ein Gegenstand? der den dort aufgestellten Voraussetzungen entspricht, dennoch unter das Zugabeverbot fallen solle, wenn er zu dem Sammeln bestimmt und geeignet sei«, Auch aus dem Sinn und Zweck der ZugabeVerordnung läßt sich dafür nichts Durchgreifendes entnehmen® Es trifft allerdings zu, daß der Zweck des Zugabeverbotes vor allem darin besteht, der von der Zugabenwerbung ausgehenden Gefahr unsachgemäßer Beeinflussung des Kunden zu begegnen (BGHZ.11, 274 /5857 - Orbisj 11, 260 /2647)c Dieser Zweck rechtfertigt es indessen nicht, jede Form der Zugabe zu untersagen, die* wie die Sammelzugabe, dem Kunden einen besonderen Anreiz bietet, in Zukunft bei demselben Hersteller oder Händler zu bleiben® Ein solcher Anreiz kann auch durch Zugaben hervorgerufen Werden, die nicht zu dem Sammeln bestimmt oder geeignet sind', ohne daß deshalb deren Zulässigkeit, sofern die Grenzen des § 1 Abs 2 a Zuga-beVO eingehalten sind, bezweifelt werden könnte® Die gleiche Wirkung sucht letzten Endes auch die Wort- und Anschauungsreklame - durch psychische Beeinflussung des Kunden - zu erzielen® Nach dem Sinn und Zweck der ZugabeVerordnung kann es sich immer nur darum handeln, daß die Grenze eingehalten wird, bis zu der die Bindung des Kunden an einen bestimmten Hersteller oder Händler ohne Gefahr hihgenommen werden kann® Diese Grenze wird bei der echten Sammlung überschritten« Hier -sind die angesammelten Einzelstücke als solche für den Kunden wertlos® Der Kunde hat nur die Aussicht, durch Erwerb der' noch fehlenden Stücke in den Besitz des Sammelergebnisses zu gelangen, und auf diese Aussicht muß er verzichten, wenn er zu einem anderen Hersteller oder Händler übergehen will, der derartige Zugaben nicht gewährt® Der Wechsel des Herstellers . oder Händlers bedeutet daher hier für’ den Kunden die Aufgabe alles dessen, was er bis dahin erlangt hat® Das wird, sofern* *' der Wert des Sammelergebnisses über der Gerdngwertigkeitsgrenze liegt, seinen Entschluß zu dem Wechsel in aller Regel, und . « S "* "Jrl: umso mehr, je höher der Wert des Sammelergebnisses und je ge-/, ringer die Anzahl der noch fehlenden Eihzelstücke ist, so erschweren, daß er geneigt sein wird, sachliche Erwägungen, die für den Wechsel sprechen könnten,*' zurücktreten zu lassen« In den Fällen der unechten Sammlung-gibt der Kunde hei einem Wechsel des Herstellers oder Händlers zwar ebenfalls die Aussicht auf, in den Besitz \er vollständigen Sammlung zu gelangen, Hier wird aber durch diesen Verzicht das Ergebnis seiner bisherigen Sammeltätigkeit nicht hinfällig,* da bei der ure.obten v Sammlung schon jedes Einzelstüok für ihn von Wert und Interesse is to Die Gefahr, daß er sich von einem aus sachlichen Gründen erwünschten Übergang am einem Fabrikat oder einem I anderen Händler durch die Zugabe.ärbhalten lassen wirdj ist daher hier wesentlich geringer als in den Fällen der echten Sammlung und in aller Regel nicht so erheblich, daß Samrael-.zugaben der in Rede stehenden Art grundsätzlich als mit dem Sinn.und Zweck der Zugabeverordnung nicht vereinbar angesehen werden müßten«. Auch im Übrigen läßt sich aus dem Sinn und Zweck der Zugabeverordnung nichts Hinreichendes gegen die Zulässigkeit derartiger Sammelzugaben entnehmen« Der Gefahr von Übersteigerungen und Preisverschleierungen wird durch die für das Einzelstück einzuhaltende Geringwertigkeitsgrenze wirksam begegnet« Auch eine ins Gewicht fallende Schädigung solcher Geschäfte, aie sich mit Waren der hier als Zugabe ( gewährten Art im ordentlichen Geschäftsverkehr befassen, ist mit Rücksicht auf diese Grenze im allgemeinen nicht zu befürchten« Wenn Junekerstorff (vgl sein in dem gleichzeitig zur Entscheidung gekommenen Rechtsstreit I ZR 5/56 überreichtes Privatgutachten) dazu noch meint, der Sinn der Zugabeverordnung habe nach* der Absicht ihrer Schöpfer darin bestanden, 1 die Zugabe auf ihren Ausgangspunkt, das von dem Kaufmann* zugegebene Zuckerwerkstückchen, Mdas Klümpchen”, zurückzu- * ... führen und sie damit als Werbemittel praktisch auszuschalteni:/ /fr s - so ist das im Gesetz nicht hinreichend'zu dem Ausdruck gekommene' Mit dieser Meinung ist auch kaum die Bemerkung der Amtlichen Erläuterungen zur ZUgabeberordnung (RAnz vom !2c März 1932 Nr 6*1) zu vereinbaren, wonach mit den in § 1 Abs 2 aufgeführ-ten Ausnahmen von dem Zugabeverbot dem Handel die erforderliche Bewegungsfreiheit eingeräumt werden sollte, soweit das ohne Gefahr für das kaufende Publikum zu verantworten sei® Biese Bemerkung zeigt zwar einerseits die Grenzen auf, die der Gesetzgeber der Zugabe gezogen wissen wollte5 sie läßt aber auf der anderen Feite erkennen,' daß dein Handel innerhalb dieser Grenzen freie Hand bei der Ausgestaltung seiner Werbung gelassen werden sollteö Wirtsehaftspolitischen Erwägungen-, mit denen geltend gemacht wird, daß .jede Form der Sammelzugabe unerwünscht sei, kann bei dieser Rechtslage kein Raum gegeben werden*. *' . 'v Schließlich kanh auch dem Vorschläge, die Beurteilung von Sammelzugaben allein davon abhängig zu machen, ob durch das Sammeln ein neues wirtschaftliches Gut mit höherem Wert entstehe (so insbesondere Baumbach-Hef9rmehl,aa0, Anm 29 zu § 1 ZugabeVO; Hefermehl T5?uW 1953> 268 f Reimer-Krieger, aaO), nicht gefolgt werden«. Ist das Einzelstück wirtschaftlich selbständig verwendbar, so erscheint es rechtlich bedenklich, als Gegenstand der Zugabe unter Vernachlässigung des Einzelstücks und der von diesem allein schon ausgehenden Werbewirkung das Samraelergebnis anzusehen* überdies muß bezweifelt werden, ob . mit der vorgeschlagenen Unterscheidung für die gerade im Zugaberecht auf möglichst eindeutige Abgrenzungen angewiesene Praxis ein taugliches Kriterium gewonnen wäre® Wenn überhaupt das Sammeln von Zugabe stücken einen wettbewerblichen Anreiz bieten soll, so wird regelmäßig das Sammelergebnis als solches einen höheren Wert haben müssen, als ihn der summierte Wert der Einzelstücke darstellt® Bei der Vielfalt der für Sammel- > Q _» • s zugaben gegebenen Möglichke iten wird die Präge, ob im Einzelfalle das höherwertige Sammelergebnis als neues wirtschaftliches Gut anzusprechen ist und mithin entsprechend dem in Hede stehenden Vorschläge eine unzulässige Saramel-zugabe vorliegt, häufig keine eindeutige Entscheidung zulassen, demgegenüber kann die Grenze zwischen echter und unechter Sammlung - jedenfalls in aller. Regel - wesentlich leichter und sicherer gezogen werden* 2o) Im vorliegenden Palle handelt es sieh, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, um eine unechte Sammlung* Es verhält sich hier hinsichtlich der Verwendbarkeit der Ei»2elstücke nicht anders als bei den Zugaben, mit denen sich der Senat in den Urteilen BGHZ 11, 260 (Eisenbahneinzelteile) und GRIJR 1957, 40 (Puppenservice) zu befassen hatteo Ebenso wie das Kind mit einem einzelnen Eisenbahnwagen oder dem Einzelteil eines Puppenservices, oder einer Puppen-kücheneinrichtung spielen kann, vermag es das auch mit den einzelnen Zugabe stücken der Beklagten zu tun« Auch hinsichtlich der Zaunstücke ist ein selbständiger Spielwert nicht uribaj-dingt auszuschließen«, Wenn die Revision meint, im vorliegenden Palle trete die Unbrauchbarkeit des Einzelstücks als Spielzeug klar zutage, wenn man sich vorstelle, daß immer nur die . gleichen Stücke zugegeben würden, so ist dem entgegenzuhalten daß eine Werbung mit solchen Zugaben allerdings reizlos wäre, jedoch nicht deshalb, weil die Kinder mit dem Einsel-stück nicht spielen könnten, das Einzelstück also*für sich allein nicht verwendbar wäre, sondern allein aus dem Grunde, weil Kinder leicht des Spielens überdrüssig werden, wenn sie immer wieder das gleiche Spielzeug erhalten« Ebenso wie in den beiden vorangeführten Fällen muß sonach auch für den vorliegenden Pall eine unechte Sammlung angenommen wer- ^ den (gleicher Ansicht insoweit auch Baumbach-Hefermehl, aaO,.. * - iO Arm 54 zu § v: ZugabeVQ* zweifelnd Reimer-Krieger, aaQ, Anm 19 zu § 1 ZugabeVOjo Baß die Kinder sich der Zugehörigkeit der Einzeistücke zu Sammlungen durchaus bewußt sind und das Bestreben zeigen, in den Besitz einer möglichst umfassenden Sammlung zu gelangen, und daß die Beklagten sich den Sammeltrieb der Kinder zunutze machen und den Akzent ihrer Werbung auf die Möglichkeit gelegt haben, aus den Einzelstücken bestimmte Sammelgruppen zusammenstellen zu können* steht dem nicht ent-gegeno Die Zugaben der Beklagten werden zwar hierdurch als Sammelzugaben gekennzeichnet^ über die Präge, ob eine echte oder eine unechte Sammlung verliegt, ist damit aber auch nicht entschieden (BGH G&UR 1957, 40)o Per vorliegende Sachverhalt bietet schließlich entgegen der Meinung der Revision ebensowenig wie bei dem Puppenser-yice-Pall begründeten Anlaß zu der Annahme, der eigene Gebrauchswert der Binzeistücke trete gegenüber der Wertschätzung, deren sie sich als Sammelstüeke erfreuten,“ derart zurück, daß er praktisch nicht ins Gewicht falleo Pie zu dem Teil recht ansprechenden Piguren besitzen für • die Kinder auch als Einzelstücke eigenen Wert$ die Eigenschaft als Sammelstück bietet nur einen zusätzlichen Anreizo IIo Pas Berufungsgericht hat sodann geprüft, ob die • Zugaben der Beklagten als geringwertige Kleinigkeiten im Sinne des § 2 Abs 1 a ZugabeVO bezeichnet werden können® Es hat diese Präge bejaht und demzufolge angenommen, daß das Angebot, die Ankündigung und die Gewährung dieser Zugaben keinen Verstoß gegen das Zugabeverbot bedeuten® Bieser Auffassung kann aus Rechtsgründen nicht entgegen-getreten werden® o* : * v V'> ''' w Paa Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang« von der Begriff she Stimmung des erkennenden Senats ausgegangen, wonach unter einer geringwertigen Kleinigkeit im Sinne der angezogenen Bestimmung eine Ware oder Leist zu verstehen ist, die von niemandem, auch nicht von Käufern, die nur über geringe Mittel verfügen, wirtschaftlich sonderlich geachtet wird«. Es wendet sich züthärchst gegen die Auffassung des Landgerichts, daß diese Begriffsbestimmung auf die Zugaben der Beklagten deshalb nicht zutreffe, weil es sich bei diesen Zugaben um sehr ansprechende, vorzüglich ausgeführte und dauerhafte Figuren handle, die als überflüssig und nebensächlich zu vernichten federn schwerfallen werde« Es m£int, die ansprechende Ausführung der Figuren müsse zwar bei der Ermittlung des Verkaufswertes beachtet werden, könne, aber nicht für sich allein schon dazu führen, die Eigenschaft als geringwertige Kleinigkeit zu verneinen« Dem' ist zuzustiramem Erforderlich ist, daß die Zugabe wirtschaftlich nicht sonderlich geachtet wird« Damit .ist aber- keineswegs gesagt, daß sie wertlos sein 4 müsse0 Die ansprechende Ausführung eines Zugabeartikels ist.daher, wie dieRevision mit Recht bemerkt, zwar bei der Wertermittlung zu berücksichtigen^ sie schließt es aber nicht aus, den Artikel als geringwertige Kleinigkeit anzuseheho Per Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe diesen Gesichtspunkt nicht beachtet, ist nach den insoweit eindeutigen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht berechtigt« Tin Anschluß* hieran hat« sich das Berufungsgerichte uifter: Würdigung' des Gutachtens des Sachverständigen Gie-r. sehkeF mit dem Verkaufswert der einzelnen Zugabe stücke befaßt« Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß dieser '\p Wert sich auf 0,05 bis 0,10 PM für das Stück belaufe, - ♦- 12 •"* auch wenn als werterhöhend berücksichtigt werde, daß die Einzelstücke zu dem Sammeln bestimmt und geeignet seien* Auch hierin tritt ein Rechtsirrtum nicht zutage. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils sind dahin zu verstehen, daß das Berufungsgericht an Hand der Kleinverkaufspreise vergleichbarer Artikel den maßgeblichen Verbrauchs- und Verkehrswert zu ermitteln versucht und diesen Wert auf.die angegebenen Betrüge festgestellt Hat» Hiergegen ist rechtlich nichts einsuwenden«, Die Revision meint allerdings, das Berufungsgericht habe nicht nach brummen* Pfennigbeträgen und Bruchteilen von Pfennigen rechnen dürfen^ .weil die Preise im..Spielzeughandel, sofern djwrt überhaupt Binz'elstücke zu dem Verkauf gelangten, immer auf volle Q*10 Dlff für das Stück abgerundet würden» Diese Rüge .ist indessen nicht begründet* Pas «Berufungsgericht ist zwar von den (Jesamtpreisen ausgegangen, die der Spielzeughandel für Z-usammensteHungen kleiner Gruppen vergleichbarer Figuren fordert, und hat danach den Verkaufswert des Einzel-stücks berechnete Das ist jedoch nicht zu beanstanden» Es mag zutreffen, daß der Spielzeughandel derartige Figuren als Einzelstücke nur zu abgerundeten und daher höheren Preisen verkaufen wird« Werden aber, wie auch die Revision anniramt, die Figuren üblicherweise nur in kleinen Gruppen jeweils zu einem Gesamtpreis abgegeben, so erscheint es unbedenklich, für die Bestimmung des maßgeblichen Verbrauchs- und Verkehrswertes diesen Gesamtpreis und den sich daraus rechnerisch ergebenden Stückpreis als Anhaltspunkt zu nehmen, auch wenn er in "krummen” Pfennigbeträgen oder Bruchteilen von Pfennigen besteht» 1 Unbegründet ist ferner die Rüge, das Berufungs gericht habe dem Umstande, daß es sich bei den Zugabeartikeln der Beklagten um’Sammelzugaben handele, nicht genügend t<t 4 I X •"* 1?. — Rechnung getragene Die Frage, inwieweit sich dieser Umstand'*' werterhöhend auswirkt, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet0 Daß das Berufungsgericht dabei rechtlich erhebliche Gesichtspunkte nicht beachtet habe, ist nicht ersichtlich* Das Ausmaß, in dem sich die Zugehörigkeit zu einer Sammlung auf den Wert des Finzelstäcks auswirkt, wird im übrigen wesentlich durch die Art der Sammlung bestimmte Fs * ist größer bei geschlossenen Sammlungen, die ihren Wert erst durch Vollständigkeit erhalten*, und geringer bei solchen Sammlungen, di.e, wie im vorliegenden Falle, nicht fest begrenzt sind und bei denen es nicht ins Gewicht' fällt, ob das eine oder andere Stück fehlt, bei denen also die Vollständigkeit kein den Wert des SammeR.ergebnisses wesentlich bestimmendes Moment ist* Schon aus diesem Gesichtspunkt ist es durchaus gerechtfertigt, wenn das Berufungsgericht eine nur geringfügige Werterhöhung angenommen hat« Bei einem Verbrauchs- und Verkehrswert von 0,05 bis 0,10 DM für das Stück begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich bei den Zugaben der Beklagten um geringwertige Kleinigkeiten handele, keinen rechtlichen Bedenkeno Auf die Frage, ob die Zugabeartikel, soweit sie mit einem Reklameaufdruck versehen sind, im Sinne des § 1 Abs 2 a ZugabeVO auch als Reklamegegenstände von geringem #ert angesehen werden könnten, brauchte das Berufungsgericht unter diesen Umständen nicht einzugehen„ Das Berufungsgericht hat sich nicht ausdrücklich damit befaßt, ob die Beklagte jeder Packung ihres Fabrikats immer nur eine Figur oder entsprechend dem Vorträge -der Klägerin von den kleineren Figuren jeweils zwei Stück beigelegt hato Aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ist aber zu entnehmen, daß es insoweit dem Vortrage der Beklagten gefolgt ist« Darin liegt eine tatsächliche Fest- 14 - Stellung, die für das Revisions ge rieht bindend ist* Die Revision hat insoweit auch nichts eingewandt« IIIo Hiernach kann die Klage auf die §§ 2, 1 Zuga- beVO mit Erfolg nicht gestützt werden«» Als geringwertige Kleinigkeiten sind-die Zugaben der Beklagten zulässig« Sie durften und dürfen daher angekündigt, angeboten und auch gewährt werden« Der mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch ist mithin unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das Zugabeverbot nicht begründet« IV« lüt Recht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, daß der Beklagten auch ein die Klage rechtfertigender Verstoß gegen § 1 UnlWG nicht zur Last gelegt werden könne« : Wie der Senat in dem Urteil GRÜR 1957, 40 /?!5J ausgeführt hat, kann nach allgemeiner Rechtsauffassung das Angebot, die Ankündigung oder die Gewährung einer nach den Bestimmungen der Zugabeverordnung erlaubten Zugabe nur dann im Sinne des § 1 UnlWG unlauter sein, wenn im Einzelfall besondere, in der Zugabeverordnung nicht berücksichtigte Umstände gegeben sind, die die Annahme der Unlauterkeit rechtfertigen« Solche Umstände sind aber im vorliegenden Falle nicht ersichtlich« Insbesondere liegt ein Mißverhältnis zwi- schen dem Wert der Zugabe und dem der Hauptware, das möglicher^ weise Raum für die Anwendung des § 1 UnlWG geben könnte, nicht vor, weil der Wert der Hauptware sich nach dem unstrei^ jte tigen Sachverhalt, immerhin auf 0,50 DM beläuft und sich bei einem solchen Wert die Zugabe der in Rede stehenden Artikel angesichts ihrer verhältnismäßig geringfügigen Gestehungs-* kosten nach den Grundsätzen kaufmännischer Kalkulation noch rechtfertigen läßt« Ein die Unlauterkeit begründender besonderer Umstand kann auch nicht darin erblickt werden, S5- - daß die Beklagte sich hei ihrer 2ugabenwerbung den Spiel-und Sammeltrieb der Kinder zunutze gemacht hat«, Solange sich diese Werbung im Rahmen des nach der Zugabeverordnung Zulässigen bewegt, kann, wie der Senat in dem Urteil URUR 1957, 40 ßg ausgeführt hat, der Versuch, sich des Spiel-und Sammeltriebes der Kinder zu bedienen, keinen Verstoß gegen § 1 Uni WO bedeuten. Die Revision erweist sieh nach alledem als unbegründet und .war daher mit der Kbstenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno Wilde Bock' Kastelski 4 Weiß Spreng ' > » > M'V'