ln Bj Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1952 forderte der Kläger von dem Beklagten unter Hinweis auf die Vereinbarungen vom 20. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Ab- September 1942 niedergelegten Abreden der Parteien als einen einheitlichen Vertrag eigener Art'(§ 305 BOB) des Inhalts aufgefaßt, daß der Beklagte für den ihm im Zeitpunkt des -Vertragsabschlusses gezahlten und zu ver-zinsenden - Betrag von 5.000 HM denrKläger Ziegelsteine in gleichem Wert, nämlich 125*000 Stüc^iliefern sollte, sobald die Aufhebung der Bewirtschaftungsvorsöhriften die Lieferung zulasse. Es hat ausgeführt, die Grundlage der vertraglichen Abreden der Parteien habe das Darlehnsgeschäft gebildet, wie sich aus der .eingehenden Ausgestaltung ergebe, die dieses Geschäft in dem sich darauf beziehenden Bestätigungsschreiben des Beklagten hinsichtlich der Fälligkeit, der Kündigung, der Verzinsung und der Sicherstellung der Rückzahlung gefunden habe. Mit der Neuordnung des Geldwesens und der Aufhebung der Bewirtschaftungsvorschriften habe der Beklagte dagegen den Zeitpunkt für gekommen gehalten, dem Kläger die geschuldete September 1942 erfolgte Hingabe des Geldes oder als Anerkennung der Verpflichtung zur Tilgung des Barlehens durch die Lieferung der Steine ansehe« Entgegen der Meinung des Beklagten sei der ursprünglich einheitliche Vertrag auch nicht später in einen Barlehnsvertrag umgewandelt worden. Bern Schreiben des Klägers vom 12« Januar 1952 sei der Vorschlag, die Verträge zu trennen, nicht zu entnehmen. 2) Bie Revision rügt, die Auslegung, die das Berufungsgericht den vertraglichen Abreden der Parteien gegeben habe, beruhe auf der Verletzung anerkannter Auslegtingsgrundsätze : und auf unzureichender Würdigung des vorgetragenen Sachver^ halts (§§ -157 BGB, 286 ZPO)- Sie meint insbesondere, die aus drückliche und in beiden Bestätigungsschreiben wiederkehrend Bezeichnung der Hingabe des Geldes als Barlehen sowie die Bestimmungen über die Rückzahlung und Kündigung hinderten die Auslegung, daß die Parteien keinen typischen Barlehns-. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß der Wortlaut der Bestätigungsschreiben die Annahme zweier getrennter Verträge nahelegen kann uncl daß auch die* als übergangen gerügte Behauptung, die* Kättfabrede habe lediglich der Sicherung des Klägers' gegen eine etwaige Entwertung seiner Darlehns-forderung dienen sollen, wenn.sie zuträfe, der Auffassung entgegenstehen könnte, daß von vornherein nur ein einheitlicher Vertrag des.vom Berufungsgericht angenommenen Inhalts Vorgelegen habe« Die Frage indessen, ob das Berufungsgericht mit der Auslegung,* die es den Vertragsabreden der Parteien hat zuteil werden lassen, gegen Auslegungsregeln und die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 286 ZF0 verstoßen hat, kann auf sich beruhen'« Denn selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, daß zwei Verträge abgeschlossen worden seien und der Kaufvertrag, wie für diesen Pall entsprechend dem Sachvortrage des Beklagten angenommen werden muß und nach Lage der Sache auch nicht zweifelhaft sein kann, nur der Sicherung gegen den Währungsverfall habe dienen sollen, ergibt sich, daß der Beklagte - wenn zunächst von der noch zu erörternden Frage des Wegfalls der Gesehäftsgrundlage abgesehen wird - verpflichtet ist, an den Kläger, und zwar ohne weitere Gegenleistung, 125*000 Stück Ziegelsteine zu'liefern» Bei dieser Annahme hätte der Kläger allerdings die Darlehnsvaluta auf Grund des Darlehnsvertrages in bar - vor der Währungsreform in Reichsmark und nachher mit ihrem Um- . Das folgt zwingend aus dem vom Beklagten hervorgehobenen Sicherungscharakter dieses Vertrages, Denn sollte der Kaufvertrag dazu dienen, den Kläger gegen die etwaige Entwertung der Dar1ehnsfor&erung zu sichern, so konnte er diesen Zweck nur erfüllen, wenn üie darin vereinbarte Sachlieferung an die Stelle der aus dem Darlehnsvertrage ge-. Der Kaufvertrag stimmt daher inhaltlich mit dem vom Berufungsgerich angenommenen, von vornherein ausschließlich auf eine Sachlieferung des Beklagten gerichteten einheitlichen Vertrag überein. Müßten mit der Revision zwei Verträge als gegeben angenommen werden, so könnte die Tilgungsabrede mit Rücksicht auf diesen Zweck nur in dem gleichen Sinne gedeutet werden, in dem das Berufungsgericht sie für den von ihm angenommenen Ball eines einheitlichen Vertrages verstanden hat. fassung darauf verweisen, daß der Darlehnsvertrag für ; beide Parteien kündbar und daher dem Beklagten die Möglichkeit gegeben gewesen‘sei, seinerseits den Darlehnsbetrag in bar zurückzuzahlen. In Übereinstimmung damit hat der Beklagte denn auch, wie das Berufungsgericht bindend feststellt, dem Kläger die Rückzahlung des Darlehnsbetrages in bar nicht angeboten. In der mündlichen Verhandlung hat die Revision diese Peststellung allerdings mit der Rüge angegriffen, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO die im Schriftsatz vom 15. September 1952 enthaltene Behauptung des Beklagten übergangen, die Parteien hätten etwa 2 Monate vor dem vereinbarten Fälligkeitstage über die Rückzahlung des Darlehns, zu der der Beklagte damals in der läge gewesen sei, verhandelt und seien Übereingekommen, mit Rücksicht auf die • G-eldentwertung die weitere Entwicklung abzuwarten. Diese verfahrensrechtliche Rüge kann indessen nach § 559 ZPO nicht beachtet werden, da sie in der schriftlichen Revisionsbegründung entgegen der Bestimmung des § 554 Abs 3 Ziff 2 b ZPO nicht vorgebracht worden ist* Die schriftliche Revisionsbegründung rügt an der hier in Betracht kommenden Stelle nur, daß das Berufungsgericht die Behauptung übergangen habe, der Kläger habe sich bei den Verhandlungen im Jahre 1944 nicht auf den Standpunkt gestellt, Ziegelsteine gekauft zu haben, und habe solche damals auch nicht verlangt* Urteils ausdrücklich wiedergegebene Behauptung ebenso wie den sonstigen die Frage der Wertsicherung betreffenden Vortrag des Beklagten ersichtlich mit der Feststellung bescheiden wollen, die Parteien hätten, wie sich aus der mangelnden eindeutigen Erwähnung einer derartigen Vereinbarung in den beiden Bestätigungsschreiben ergebe, nicht abgemacht, daß die Kaufabrede (in diesem Sinne) als Sicherung der Darlehensvaluta dienen solle. 3) Das Berufungsgericht hat sodann in Hinblick auf die MilRegVO Nr 92 geprüft, ob die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger 125.000 Ziegelsteine zu liefern - auch dann, wenn sie dazu bestimmt gewesen sein sollte, den Kläger in Höhe von 5.000 RM nach ihrer Kaufkraft im September 1942 wertmäßig zu sichern rechtlich zulässig begründet worden ist. Folgt man der Auslegung, die das Berufungsgericht den Abreden der Parteien gegeben hat, so lag von vornherein keine auf Reichsmark gerichtete Forderung des Klägers vor, sondern nur ein Anspruch auf Sachlieferung. Das gilt auch dann, wenn angenommen wird, daß zwei Verträge Vorgelegen hätten und der Kaufvertrag den Kläger gegen die*Entwertung seiner Darlehnsforderung sichern sollte. Denn auch in diesem Falle ist die .Darlehensforderung als solche weder der Umstellung entzogen noch für sie ein von dem gesetzlichen abweichendes Umstellungsverhältnis festge- Die Parteien sind bei ihren Abreden, wie auch das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annimmt, ersichtlich von der Vorstellung ausgegangen, daß der Wert der in dem Kaufverträge- vereinbarten Sachlieferung dem Werte des vom Kläger gegebenen Darlehens entspreche. Die Revision rügt unter diesen Umständen mit Recht, daß das Berufungsgericht der Behauptung des Beklagten Über die bei Ziegelsteinen nach der Währungsreform eingetretene erhebliche Preissteigerung um mehr jals das Doppelte des früheren Preises nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage Beachtung geschenkt hat. Steinlieferungen ohne jede Nachzahlung zu leisten, oder ob es Treu und Glauben nicht erforderten, ihm entweder einen Anspruch auf Nachzahlung zuzubilligen oder die Lieferpflicht auf eine geringere Stückzahl zu begrenzen* Bas gilt, und zwar in gleicher Weise, sowohl dann, wenn die Abreden der Parteien in dem Sinne ausgelegt werden, in dem das Berufungsgericht sie ausgelegt hat, wie auch bei der Annahme, daß zwei Verträge Vorgelegen hätten. Die Leistung, die der Kläger erbracht hat und die im Rahmen des § 242 BGB mit der vom Beklagten zu erbringenden Leistung wertmäßig in Vergleich zu setzen ist, ist daher auch hier die am 20. Dabei wird jedoch zu beachten sein, daß der Beklagte sich auf Preissteigerungen, die eingetreten Sind, nachdem der Kläger ihn zur Lieferung der restlichen Ziegel aufgefordert hatte, nicht berufen können wird (BGHZ LM Nr 9 zu § 242 bTöGB)« Sollte sich ergeben, daß die Preise schon vor diesem Zeitpunkt in erheblichem Maße gestiegen sind, so wird das Berufungsgericht erwägen müssen, ob und inwieweit bei Berücksichtigung auch aller sonstigen Umstände
I ZR 45/53
Verkündet |fam 28. Januar 1955 furiau, Justizobersekretär .'als Urkunds beamt er der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
in Br(
des Ziegeleibesitzers Hermann
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
den Landwirt Hubert
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ln Bj
Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1955 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br.h.c. Weinkauff und der Bundesrichter Br. Bock, Br. Rastelski, Br. Christoph und Br. Weiß
für Recht erkannt:. •
Bas Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 9« Januar 1953 wird aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbefetand?
Am 20. September 1942 gab der Kläger dem Beklagten, der in Br^^l ei**e Ziegelei betrieb, einen Betrag von 5«000 RM. Der Beklagte bekannteam selben Tage schriftlich, diesen Betrag als Darlehen auf die Dauer Von zwei Jahren erhalten zu haben. Zur Sicherung des Kapitals und der vereinbarten Zinsen übergab er dem Kläger einen Grundschuldbrief, dessen Verwertung die Parteien im einzelnen regelten. In einem weiteren Schreiben vom 20. September 1942 bestätigte er dem Kläger, ihm 125.000 Ziegelsteine verkauft zu haben. Die Lieferung der Steine sollte erfolgen, sobald ihr freier Verkauf gestattet war. Weiter heißt es in diesem Schreiben: f,Die Zahlung findet statt dadurch, daß das Darlehen in Höhe von 5.000 RM getilgt wird*1.
In der Zeit vom 22. Dezember 1947 bis zur Währungsumstellung lieferte der Beklagte dem Kläger 5.000 Stück Ziegelsteine, in der Folgezeit weitere 22.250 Stück, Die letzten Steine erhielt der Kläger am 17. November 1951. Die Zinsen zahlte der Beklagte für die Zeit bis zu dem 20. Juni 1948.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 1951 und 12. Januar 1952 forderte der Kläger von dem Beklagten unter Hinweis auf die Vereinbarungen vom 20. September 1942 vergeblich die alsbaldige Lieferung der restlichen 97*750 Ziegelsteine und die Zahlung der seit dem 20. Juni 1948 fälligen Zinsen im Gesamtbeträge von 686,40 DM.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe sich im Jahre 1942 in großen finanziellen Schwierigkeiten befunden und ihm 125.>000 Ziegelsteine angeboten, wenn er ihm sofort 5.000 RM geben werde. Dieses Angebot habe er zu den schriftlich niedergelegten Bedingungen ohne weitere Nebenabreden
angenommen.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 97-750 StUck Ziegelsteine zu liefern.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Hilfsweise hat er beantragt, ihn nur Zug um Zug gegen Zahlung von 93 DM für je 1.000 Stück Ziegelsteine zu ver*
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urteilen.
Er hat geltend «gemacht, er habe das Geld des Klägers nur aus Gefälligkeit angenommen, weil er es nutzbringend habe anlegen können. Der Kaufvertrag Über die Ziegelsteine habe den Kläger vor der Entwertung der hingegebenen 5«000 schützen sollen.. Es sei vereinbart worden, daß die einzeln nen Steinlieferungen zu ihrem jeweiligen Marktpreis als Tilgungsraten auf die Darlehensforderung des Klägers anzurechnen seien. Der Kaufvertrag stelle sich daher als unzulässige WertSicherungsklausel dar. Im übrigen sei es unbillig, daß der Kläger für die von ihm hingegebenen 5.000 RM einen Gegenwert von Uber 10.000 DM erhalten solle. Der Preis für 1^000 Ziegelsteine habe im Jahre 1942 40 RM betragen,. heute belaufe er sich auf 93 DM; die Herstellungs kosten seien im gleichen Verhältnis gestiegen.
Zu dem Hilfsantrage hat der Beklagte vorgetragen, der zunächst als einheitliches Geschäft gedachte und gewollte Vertrag vom 20. September 1942 sei in einen selbständigen Dariehnsvertrag- «und in einen Kaufvertrag umgewandelt worde Diese Umwandlung habe der Kläger ihm in dem Schreiben vom 12. Januar 1952 angetragen. Er habe das Angebot angenommen* Das Darlehen sei durch die bisherigen Steinlieferungen getilgt. Die restlichen Steine brauche er nur gegen Zahlung des heutigen Marktpreises zu liefern.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Ab-
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Weisung der Klage welter. Der Kläger bittet um Zurückwfel ?' sung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe s
1) Das Berufungsgericht hat die in den beiden Bestätigungsschreiben vom 20. September 1942 niedergelegten Abreden der Parteien als einen einheitlichen Vertrag eigener Art'(§ 305 BOB) des Inhalts aufgefaßt, daß der Beklagte für den ihm im Zeitpunkt des -Vertragsabschlusses gezahlten und zu ver-zinsenden - Betrag von 5.000 HM denrKläger Ziegelsteine in gleichem Wert, nämlich 125*000 Stüc^iliefern sollte, sobald die Aufhebung der Bewirtschaftungsvorsöhriften die Lieferung zulasse. Es hat ausgeführt, die Grundlage der vertraglichen Abreden der Parteien habe das Darlehnsgeschäft gebildet, wie sich aus der .eingehenden Ausgestaltung ergebe, die dieses Geschäft in dem sich darauf beziehenden Bestätigungsschreiben des Beklagten hinsichtlich der Fälligkeit, der Kündigung, der Verzinsung und der Sicherstellung der Rückzahlung gefunden habe. Indessen folge aus der im Zusammenhang damit getroffenen Kaufabrede, daß die Parteien keinen typischen Darlehnsvertrag im Sinne der § 607 ff BGB gewollt hätten; denn die Kaufübrede schließe die Rückzahlung des Darlehens in barem Gelde aus. Die Hauptleistungen hätten in der Hingabe des Geldes einerseits und der Lieferung der Steine anderseits bestehen sollen. Dafür spreche nicht nur das Verhalten der Parteien bei Vertragsabschluß, sondern auch ihr Verhalten in der Folgezeit. Die Darlehensvaluta sei nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt worden. Die Rückzahlung sei auch weder vom Beklagten angeboten noch vom Kläger verlangt worden. Mit der Neuordnung des Geldwesens und der Aufhebung der Bewirtschaftungsvorschriften habe der Beklagte dagegen den Zeitpunkt für gekommen gehalten, dem Kläger die geschuldete
Sachlieferung zu erbringen und dementsprechend die bis zu dem 20o Juni 1948 erfolgten Zinszahlungen einzustellen» pi in dem Vertrage festgelegte Lieferverpflichtung des Be- : klagten sei als Warenverbindlichkeit nicht der Umstellung unterworfen» Der Kläger habe die ihm obliegende GegenleiaH* durch die Hingabe des Betrages von 5.000 RM in voller Höhe erbracht« Bas folge aus der Abrede, die Zahlung (des Kaufpreises für die Ziegelsteine) finde dadurch statt, daß date Barlehen in Höhe von 5.000 RM getilgt werde, und zwar gleic viel, ob man diese nicht eindeutige Abrede als Bestätigung der Bezahlung der Ziegelsteine durch die am 20. September 1942 erfolgte Hingabe des Geldes oder als Anerkennung der Verpflichtung zur Tilgung des Barlehens durch die Lieferung der Steine ansehe« Entgegen der Meinung des Beklagten sei der ursprünglich einheitliche Vertrag auch nicht später in einen Barlehnsvertrag umgewandelt worden. Bern Schreiben des Klägers vom 12« Januar 1952 sei der Vorschlag, die Verträge zu trennen, nicht zu entnehmen. Ber Kläger habe darin vielmehr zu dem Ausdruck gebracht, daß er die Abreden vom 20. September 1942 nach wie vor als einheitlichen Vertrag betrachte.
2) Bie Revision rügt, die Auslegung, die das Berufungsgericht den vertraglichen Abreden der Parteien gegeben habe, beruhe auf der Verletzung anerkannter Auslegtingsgrundsätze : und auf unzureichender Würdigung des vorgetragenen Sachver^ halts (§§ -157 BGB, 286 ZPO)- Sie meint insbesondere, die aus drückliche und in beiden Bestätigungsschreiben wiederkehrend Bezeichnung der Hingabe des Geldes als Barlehen sowie die Bestimmungen über die Rückzahlung und Kündigung hinderten die Auslegung, daß die Parteien keinen typischen Barlehns-. vertrag gewollt, sondern lediglich die Lieferung der Steine als Gegenleistung für die Hingabe des Geldbetrages vereinbart hätten. Es müßten zwei selbständige Verträge - ein
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Darlehnsvertrag und ein Kaufvertrag - als gegeben angenommen werden, die nur infolge der in dem Kaufverträge vorgesehenen Verrechnung in ihren Auswirkungen ineinander Übergriffen*
Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben*
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß der Wortlaut der Bestätigungsschreiben die Annahme zweier getrennter Verträge nahelegen kann uncl daß auch die* als übergangen gerügte Behauptung, die* Kättfabrede habe lediglich der Sicherung des Klägers' gegen eine etwaige Entwertung seiner Darlehns-forderung dienen sollen, wenn.sie zuträfe, der Auffassung entgegenstehen könnte, daß von vornherein nur ein einheitlicher Vertrag des.vom Berufungsgericht angenommenen Inhalts Vorgelegen habe« Die Frage indessen, ob das Berufungsgericht mit der Auslegung,* die es den Vertragsabreden der Parteien hat zuteil werden lassen, gegen Auslegungsregeln und die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 286 ZF0 verstoßen hat, kann auf sich beruhen'« Denn selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, daß zwei Verträge abgeschlossen worden seien und der Kaufvertrag, wie für diesen Pall entsprechend dem Sachvortrage des Beklagten angenommen werden muß und nach Lage der Sache auch nicht zweifelhaft sein kann, nur der Sicherung gegen den Währungsverfall habe dienen sollen, ergibt sich, daß der Beklagte - wenn zunächst von der noch zu erörternden Frage des Wegfalls der Gesehäftsgrundlage abgesehen wird - verpflichtet ist, an den Kläger, und zwar ohne weitere Gegenleistung, 125*000 Stück Ziegelsteine zu'liefern» Bei dieser Annahme hätte der Kläger allerdings die Darlehnsvaluta auf Grund des Darlehnsvertrages in bar - vor der Währungsreform in Reichsmark und nachher mit ihrem Um- . stellungsbetrage - zurückfordern und damit den nur der Sicherung der Darlehnsforderung dienenden Kaufvertrag gegenstandslos machen können* Es stand ihm aber nach Aufhebung der Be-
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wirtschaftungsvorschriften frei, statt dessen auf Grund de "Kaufvertrages" die dort vereinbarte Sachlieferung zu ver-
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langen. Das folgt zwingend aus dem vom Beklagten hervorgehobenen Sicherungscharakter dieses Vertrages, Denn sollte der Kaufvertrag dazu dienen, den Kläger gegen die etwaige Entwertung der Dar1ehnsfor&erung zu sichern, so konnte er diesen Zweck nur erfüllen, wenn üie darin vereinbarte Sachlieferung an die Stelle der aus dem Darlehnsvertrage ge-. schuldeten Leistung des Beklagten treten sollte. Der Kaufvertrag stimmt daher inhaltlich mit dem vom Berufungsgerich angenommenen, von vornherein ausschließlich auf eine Sachlieferung des Beklagten gerichteten einheitlichen Vertrag überein.
Die Revision meint allerdings weiter, der vorgetragene Sachverhalt nötige zu der Annahme, die beiden Verträge seienj nur durch die in dem Kaufverträge vorgesehene Verrechnungs- j möglichkeit miteinander verknüpft, im übrigen aber als völlij selbständig nebeneinander bestehend zu betrachten. Dieser Auffassung der Revision kann jedoch nicht beigetreten werden Sie steht mit dem Zweck des Kaufvertrages, den Kläger gegen die Entwertung seiner Darlehnsforderung zu sichern, in Wider Spruch, da sie dazu führen würde, den Kläger bei der Verrechnung auf die entwertete Darlehnsforderung zu beschränken Die Revision kann sich für ihre Auffassung mit Erfolg auch nicht auf die in dem Kaufverträge enthaltene Tilgungsabrede berufen. Das Berufungsgericht hat zwar anerkannt, daß der Wortlaut dieser Abrede nicht eindeutig sei. Die von der Revision gewünschte Deutung verbietet sich aber durch den mehrerwähnten.Zweck des{ Kaufvertrages. Müßten mit der Revision zwei Verträge als gegeben angenommen werden, so könnte die Tilgungsabrede mit Rücksicht auf diesen Zweck nur in dem gleichen Sinne gedeutet werden, in dem das Berufungsgericht sie für den von ihm angenommenen Ball eines einheitlichen Vertrages verstanden hat. Für die in Rede stehende Auffassung der Revision bietet sie aber bei dieser Deutung keine Stütze, Ebensowenig kann die Revision für ihre Auf-
fassung darauf verweisen, daß der Darlehnsvertrag für ; beide Parteien kündbar und daher dem Beklagten die Möglichkeit gegeben gewesen‘sei, seinerseits den Darlehnsbetrag in bar zurückzuzahlen. Denn aus dem Sicherungszweck, der der Kaufabrede bei der Annahme zweier Verträge zukommt, ergibt eich zwingend, daß für den Beklagten diese Möglichkeit jedenfalls mit dem Zeitpunkt entfallen mußte, in dem der Währungsverfall in Erscheinung getreten war. In Übereinstimmung damit hat der Beklagte denn auch, wie das Berufungsgericht bindend feststellt, dem Kläger die Rückzahlung des Darlehnsbetrages in bar nicht angeboten. In der mündlichen Verhandlung hat die Revision diese Peststellung allerdings mit der Rüge angegriffen, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO die im Schriftsatz vom 15. September 1952 enthaltene Behauptung des Beklagten übergangen, die Parteien hätten etwa 2 Monate vor dem vereinbarten Fälligkeitstage über die Rückzahlung des Darlehns, zu der der Beklagte damals in der läge gewesen sei, verhandelt und seien Übereingekommen, mit Rücksicht auf die • G-eldentwertung die weitere Entwicklung abzuwarten. Diese verfahrensrechtliche Rüge kann indessen nach § 559 ZPO nicht beachtet werden, da sie in der schriftlichen Revisionsbegründung entgegen der Bestimmung des § 554 Abs 3 Ziff 2 b ZPO nicht vorgebracht worden ist* Die schriftliche Revisionsbegründung rügt an der hier in Betracht kommenden Stelle nur, daß das Berufungsgericht die Behauptung übergangen habe, der Kläger habe sich bei den Verhandlungen im Jahre 1944 nicht auf den Standpunkt gestellt, Ziegelsteine gekauft zu haben, und habe solche damals auch nicht verlangt*
Die Rüge ferner, das -Berufungsgericht habe die unter Beweis gestellte Behauptung übergangen, es sei vereinbart worden, daß die einzelnen Steinlieferungen zu ihrem jeweiligen Marktpreis als Tilgungsraten auf die Darlehens-
forderung des Klägers anzurechnen seien, ist nicht begrünet Das Berufungsgericht hat diese im Tatbestand des angefechten? Urteils ausdrücklich wiedergegebene Behauptung ebenso wie den sonstigen die Frage der Wertsicherung betreffenden Vortrag des Beklagten ersichtlich mit der Feststellung bescheiden wollen, die Parteien hätten, wie sich aus der mangelnden eindeutigen Erwähnung einer derartigen Vereinbarung in den beiden Bestätigungsschreiben ergebe, nicht abgemacht, daß die Kaufabrede (in diesem Sinne) als Sicherung der Darlehensvaluta dienen solle. Ob diese Feststellung in ihrer Allgemeinheit dem vorgetragenen Sachverhalt entspricht, kann auf sich beruhen. Denn jedenfalls kann ihr insoweit, als sie die in Bede stehende Behauptung des Beklagten betrifft, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Behauptung ist nicht damit zu vereinbaren, daß in dem Bestätigungsschreiben ausdrücklich die*Stückzahl der zu liefernden Steine genannt worden ist. Der Beklagte hat dafür keine Erklärung gegeben. Wenn das Berufungsgericht unrfcer diesen Umständen angenommen hat, daß die behauptete Abrede jedenfalls nicht Inhalt des endgültigen Vertrages geworden sei, so ist das verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
Daß aus dem Schreiben des Klägers vom 12. Januar 1952 nichts zu Gunsten des Beklagten herzuleiten ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dargelegt. Die Revision hat diese Ausführungen auch nicht angegriffen.
3) Das Berufungsgericht hat sodann in Hinblick auf die MilRegVO Nr 92 geprüft, ob die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger 125.000 Ziegelsteine zu liefern - auch dann, wenn sie dazu bestimmt gewesen sein sollte, den Kläger in Höhe von 5.000 RM nach ihrer Kaufkraft im September 1942 wertmäßig zu sichern rechtlich zulässig begründet worden ist.
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Insoweit begegnen seine Ausführungen keinen rechtlichen Bedenken. Die MilitärregierungsVerordnung Nr 92 bezweckte, ihrem Sinne nach nur den Schutz der Reichsmark, sie bezog sich daher nur auf Verbindlichkeiten, die auf Reichsmark oder auf die sonstigen in ihr genannten Zahlungsmittel, lauteten (BGHZ 9? 56 /ß2J = NJW 1951, 842). Auf den vorliegenden Fall kann sie daher nicht angewendet werden. Folgt man der Auslegung, die das Berufungsgericht den Abreden der Parteien gegeben hat, so lag von vornherein keine auf Reichsmark gerichtete Forderung des Klägers vor, sondern nur ein Anspruch auf Sachlieferung. Wird mit der Revision angenommen, daß zwei Verträge Vorgelegen hätten, so waren allerdings zwei Ansprüche gegeben, von denen der eine auf Zahlung von Reichsmark lautete. Die beiden Ansprüche standen aber, wie die Ausführungen unter Ziff 2 ergeben, in einem Alternativverhältnis zueinander. Entschied sich der Kläger fiir die Sachlieferung, so wurde damit der Zahlungsanspruch hinfällig.
Schon aus diesem Grunde ist daher auch in diesem Falle für die Anwendung der Verordnung Nr 92 kein Raum. Daß die Begründung des Sachlieferungsanspruchs hier eine Wertsicherung bezweckte, reicht für die Anwendung der - ohnehin eng auszulegenden (BGHZ 9, 56 ijoZ?) - Verordnung nicht aus. Auch unter dem Gesichtspunkt, daß die Vorschriften der Währungsgesetze zwingender Natur sind und daher dem Umstellungsge-setz unterliegende Forderungen durch ParteiVereinbarung der gesetzlich vorgeschriebenen Umstellung nicht entzogen werden können (BGH NJW 1951, 708), sind gegen die rechtliche Zulässigkeit der Abreden der Parteien keine Bedenken £ü erheben. Das gilt auch dann, wenn angenommen wird, daß zwei Verträge Vorgelegen hätten und der Kaufvertrag den Kläger gegen die*Entwertung seiner Darlehnsforderung sichern sollte. Denn auch in diesem Falle ist die .Darlehensforderung als solche weder der Umstellung entzogen noch für sie ein von dem gesetzlichen abweichendes Umstellungsverhältnis festge-
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legt worden. Pur den Kläger ist vielmehr lediglich nebe der Darlehnsforderung ein Anspruch, auf Sachlieferung begründet worden, den er wahlweise anstelle der Darlehnsforderung geltend machen konnte. Allerdings war damit beabsichtigt, ihn gegen den Währungsverfall zu schützen. Eine Regelung indessen, mit der bezweckt wird, eine Ver-? tragspart ei gegen den Währungsverfall zu sichern, ist nicht schon um dieses Zweckes willen, sondern nur dann unzulässig, wenn sie sich dazu unzulässiger Mittel be- 1 dient. Diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Palle] nicht gegeben. (Vgl dazu auch OLG Schleswig DNotZ 1951, I 416; OLG Celle DNotZ 1952, 479; Palandt Anm 5 a zu § 245 BGB - Vereinbarung wahlweiser Schuld von Geld oder be- \ stimmter Gütermenge). -j
4) Gleichwohl mußte die Revision zur Aufhebung des ange^ fochtenen Urteils führen.
Die Parteien sind bei ihren Abreden, wie auch das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annimmt, ersichtlich von der Vorstellung ausgegangen, daß der Wert der in dem Kaufverträge- vereinbarten Sachlieferung dem Werte des vom Kläger gegebenen Darlehens entspreche. Die Revision rügt unter diesen Umständen mit Recht, daß das Berufungsgericht der Behauptung des Beklagten Über die bei Ziegelsteinen nach der Währungsreform eingetretene erhebliche Preissteigerung um mehr jals das Doppelte des früheren Preises nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage Beachtung geschenkt hat. Beruhten die Abreden der Parteien auf der Grundlage der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung, so war nach § 242 BGB die Prüfung geboten, ob dem Beklagten mit Rücksicht auf die . von ihm behauptetete Verschiebung des Wertverhältnisses nach Treu und Glauben zuzu demuten ist, die noch rückständig.
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Steinlieferungen ohne jede Nachzahlung zu leisten, oder ob es Treu und Glauben nicht erforderten, ihm entweder einen Anspruch auf Nachzahlung zuzubilligen oder die Lieferpflicht auf eine geringere Stückzahl zu begrenzen* Bas gilt, und zwar in gleicher Weise, sowohl dann, wenn die Abreden der Parteien in dem Sinne ausgelegt werden, in dem das Berufungsgericht sie ausgelegt hat, wie auch bei der Annahme, daß zwei Verträge Vorgelegen hätten. In diesem Palle kann allerdings entgegen der Meinung der Revision der Umstand, daß die Barlehnsforderung auf 500 DM umgestellt ist, nicht berücksichtigt werden. Vielmehr ist auch hier allein auf die behauptete Preissteigerung abzustellen. Denn wenn die Lieferung der Steine den Kläger vor WährungsVerlusten bewahren sollte, so muß folgerichtig die durch die Umstellung bedingte Wertverschiebung außer Betracht bleiben. Die Leistung, die der Kläger erbracht hat und die im Rahmen des § 242 BGB mit der vom Beklagten zu erbringenden Leistung wertmäßig in Vergleich zu setzen ist, ist daher auch hier die am 20. September 1942 erfolgte Zahlung von 5.000 RM<
Die Übergehung des in, Rede stehenden Gesichtspunktes nötigt dazu, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverwiesen. In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten Uber das Ansteigen der Ziegelsteinpreise prüfen müssen. Dabei wird jedoch zu beachten sein, daß der Beklagte sich auf Preissteigerungen, die eingetreten Sind, nachdem der Kläger ihn zur Lieferung der restlichen Ziegel aufgefordert hatte, nicht berufen können wird (BGHZ LM Nr 9 zu § 242 bTöGB)« Sollte sich ergeben, daß die Preise schon vor diesem Zeitpunkt in erheblichem Maße gestiegen sind, so wird das Berufungsgericht erwägen müssen, ob und inwieweit bei Berücksichtigung auch aller sonstigen Umstände
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Die Entscheidung Uber die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht*zu überlassen.
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