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BGH

Gericht: BGH

liegenden, die Hinterlegung rechtfertigenden Grund dar, wenn ein in der Ostzone enteigneter Gläubiger eine in dem enteigneten Betrieb entstandene Forderung gegen einen in der Bundesrepublik ansässigen Schuldner geltend macht die nach dem Hecht der Bundesrepublik von der Enteignung nicht erfaßt worden ist, Die Gefahr ’einer erneuten erfolgreichen Inanspruchnahme des .Schuldners vor Gerichten der Ostzone ist kein Hinterlegungsgrund, weil der Schuldner seine Verbindlichkeit nach dem für das Schuld--Verhältnis allein maßgebenden Hecht der Bundesrepublik mit^Sicherheit durch Leistung an den enteigneten Gläubiger erfüllen kann, Ungewißheit "über die Person des Gläubigers" liegt nicht schon dann vor. Dr^ Birnbach, Wilde und Dr<, Benkard für Recht erkannt Oie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vcm 31o Januar 1952 wird auf ihre Kosten zurück gewieseno Von Recht1 Bei Kriegsende stand der Klägerin gegen die Beklagte .aus ^verschiedenen Warenliefernngen ein Anspruch auf 20»276,42 Der- Volkseigene Betrieb bejahte mit Schreiben vom April 1950 die Brage und erhob unter Hinweis darauf, daß er die Sitzverlegung nicht anerkenne, weiterhin Anspruch auf die Borderung„ Beide Borderungsprätendenten beharrten in dem folgenden Schrift-' Wechsel auf ihren Standpunkten» hie Beklagte beauftragte Entsehe idungsgrande Das Berufungsgericht geht-, zutref fend davon aus, daß Gläubigerin der mit der Klage geltend gemachten Forderung die Klägerin ist.. Das Berufungsgericht folgt insoweit der in der Deutschen Bundesrepublik herrschenden Rechtsauffassung, wonach Enteignungsmaßnähmen ;ih der Ostzone nach len anerkannten Eechtsgrundsdtzen des internationalen und interzonalen Privatrechts nur das in der Ostzone belegene Vermögen des Enteigneten ergreifen, zu dem die Forderung der Klägerin gegen die in'Westdeutschland ansässige Beklagte nicht zu rechnen ist (BGHZ 1, 112; 2? Die sich aus der Enteignung ostzonaler firmen-für westdeutsche Verhältnisse ergebenden Auswirkungen hätten schwierige, für einen Laien kaum lösbare Rechtsfragen aufgeworfen« Im vorliegenden Ralle komme hinzu, daß die Beklagte, wenn-auch zu Unrecht, geglaubt habe, durch ihre Anerkennung der Rechnungsbeträge dem Volkseigenen Betrieb gegenüber eine Bindung eingegangen zu sein, die die Klägerin,' die sich' erst: nach diesem Anerkenntnis . Die Beklagte würde zwar 'fahrlässig gehandelt haben, wenn sie sich bei der Prüfung der. Allerdings ist eine Hinterlegung nicht schon dann zulässig, wenn der Schuldner ohne Fahrlässigkeit meint, zur Hinterlegung befugt zu sein, Deshalb kann die Hinter-• legungsbefugnis der Beklagten nicht darauf gestützt werden, daß ihr. e’s Volkseigenen Betriebes im Fall einer Zahlung an die Klägerin '■ einen 'Hinterlegungsgrund bilde» "Dies wäre nur dann richtig A " wenn aus der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu fol- ; ;.',g gern wäre, daß die erste Alternative von § 372 Satz 2 BGB.k, Indessen ist dieser Hinterlegungsgrund - entgegen der Auffassung der 'Revisionsbeklagten - im vorliegenden Fall nicht gegeben» Gemäß §362 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird., Gläubigerin der Klagforderung Bst, wie dargelegt, nach der feststehenden Rechtsprechung der für die Beklagte maßgeblichen Gerichte die Klägerin» Die Beklagte kann sich.somit durch eine Zahlung an'die Klägerin mit Sicherheit von ihrer Verbindlichkeit befreien/ Denn die Frage« ob der Schuldner seine Verbindlichkeit mit Sicherheit erfüllen kann, kann nur nach dem Recht beurteilt werden, das für das Schuldverhältni auch im übrigen maßgebend ist, nicht dagegen nach etwaigen anderen außerhalb dieses Rechtskreises herrschenden Anschauungen« Sollte daher die Beklagte trotz der Erfüllung ihrer Schuld in der Ostzone erneut auf Zahlung in Anspruch genommen werden, so wäre dies nicht eine Folge einer mangeln den Erfüllungswirkung ihrer Leistung an die Klägerin, solider: könnte nur auf eine nach dem Recht der Bundesrepublik unzulässige. werden, sich auf den hinterlegten Betrag verweisen zu lassen, andererseits würde aher dem in der Ostzone enteigneten Gläubiger ein zeitraubender Umweg zugemutet, um zur Befriedigung seiner Bordering zu gelangen« Die Gefahr einer erneuten Inanspruchnahme der Beklagten und ihrer Verurteilung durch ein ostzonales Gericht konnte also, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Hinterlegung der Streitsumirie .nicht rechtfertigen« - wenn die mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu■begründetem Zweifel über die Person des Gläubigers führt (RGZ 59t 14 /l8/;-70, 88; DG in J\7 1927, 523)1 Der Zweifel muß ein solcher sein, daß dem Schuldner nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, ihn auf seine Gefahr hin zu lösen (RG JW 1927, -523)« Der vom Reichsgericht in der letzterwähnten1'S/Entscheidung ausgesprochenen Ansicht, daß diese Voraussetzung;in der Regel schon beim Auftreten mehrerer Rorderungsprätendenten gegeben.sein.wird, kann allerdings in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden/ Die bei Soergel BGB 8„ Auf! eines Streites über die flechtsgültigkeit einer angefochtenen Abtretung der Forderung als für die Hinterlegungsbefugnis genügend .erachtet hat« Entscheidend können immer zweiten nur die Umstände des Falles sein» Es ist dem Berufungsgericht^ beizupf licht eh, daß bei der schv/ierigen Rechtsund Sachlage der Beklagten eine Erkundigungspflicht oblag,. Dieser hat sie genügte Indessen kann der Auffassung der Revision* die Be-.klagte habe bei verständiger Würdigung dem Schreiben des Rechts anv;al t s Br *' Dahlgrün vom, 7« Juli 1950 keine Bestätigung ihrer Zweifel über dife Person,des berechtigten Gläubigers entnehmen dürfen» nicht zugestimmt werden» Die Auskunft des Anwalts muß so gewertet werden, wie sie die nicht rechtskundige Beklagte ohne Fahrlässigkeit verstehen durfte» Dabei erscheint es gekünstelt, sie in zwei Teile zu zerlegen und die Antwort auf die Frage nach dem berechtigten Gläubiger nur im ersten Absatz zu erblicken, in den übrigen Ausführungen! Bei unbefangener Wertung des Schreibens als Ganzen konnten die Zweifel der -Beklagten über die Berson des Gläubigers nicht als ausgeräumt gelten» Schon'im ersten Absatz des Brie- j fee hat Rechtsanwalt Dr» 4NHMI die Frage nach dem berechtig-ten Gläubiger nicht uneingeschränkt, sondern dahin beantwortet., es sei ihm "kaum zweifelhaft", daß die Klägerin die berechtig te Gläubigerin sei» Durch den Ratschlag des Anwalts, ‘die’Streitf summe zu hinterlegen, konnte sich aber die Beklagte in ihren Zweifeln bestärkt fühlen, zu demal da im Schlußsatz des Schreibens{ gesagt ist, "diese Frage"' - nämlich die Frage, - wer der wahre Berechtigte sei, - wäre' nach der Hinterlegung in einem Prozeß zwischen den beiden Gläubigerfirmen auszutragen» Gerade dieser letzte Hinweis, der die Gläubigerschaft der Klägerin erneut in Präge stellte.und. Denn der in der Auskunft von 7, Juli 1950 enthaltene Widerspruch konnte zwar einem mit den einschlägigen Rechtsfragen vertrauten Juristen nicht verborgen bleiben, war aber für die Beklagte'nicht ohne weiteres : erkennbarDie gegenteilige Auffassung der Revision überspannt die Anforderungen, die an den rechtsunkundigen Empfänger einer anwaltlichen Rechtsauskunft: zu stellen sindi Hiernach muß g> der Beklagten zugestanden werden, daß sieksich auf Grund objektiv verständiger Zweifel über die Person des Gläubigers zur Hinterlegung für berechtigt halten konnte* Das angefochtene Urteil erweist sich hiernach als gerechtfertigt und die Revision war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen;,

Zitierte Normen: § 372 BGB § 97 ZPO
HinterlegungGläubigersGläubigerSchreibenKlägerinOstzoneSchuldner

Volltext der Entscheidung

pur das Hachsenlagewerk! pur die amtliche Sammlung!
liegenden, die Hinterlegung rechtfertigenden Grund dar, wenn ein in der Ostzone enteigneter Gläubiger eine in dem enteigneten Betrieb entstandene Forderung gegen einen in der Bundesrepublik ansässigen Schuldner geltend macht die nach dem Hecht der Bundesrepublik von der Enteignung nicht erfaßt worden ist, Die Gefahr ’einer erneuten erfolgreichen Inanspruchnahme des .Schuldners vor Gerichten der Ostzone ist kein Hinterlegungsgrund, weil der Schuldner seine Verbindlichkeit nach dem für das Schuld--Verhältnis allein maßgebenden Hecht der Bundesrepublik mit^Sicherheit durch Leistung an den enteigneten Gläubiger erfüllen kann,
 Ungewißheit "über die Person des Gläubigers" liegt nicht schon dann vor. wenn mehrere Forderungsprätendenten auftreten. Es müssen vielmehr beim Schuldner objektiv verständige "Zweifel über die Person des berechtigten Gläubigers obwalten. Bei schwieriger Hechtsoder Sachlage liegt dem Schuldner eine Er-'avu : i gurtgsp-': icbt o b.
Aktenzeichen:	I	ZH	45/52
Urteil des BGH vom 17, Oktober;1952
LG lüneburg
OLG Celle
 In dem Rechtsstreit
 Klägerin und Revision Klägerin.
Rechtsanwalt 3)r. MH
Prozeß bevollmächtigter
 Beklagte und Revisions beklagte,
 Rechtsanwalt Dr. MMB
Prozeßbevollmächtigter
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17.> Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof* Dr*. Lindenmaier, Schmidt. Dr^ Birnbach, Wilde und Dr<, Benkard
 für Recht erkannt
 Oie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vcm 31o Januar 1952 wird auf ihre Kosten zurück gewieseno
 Von Recht1
.‘Die Klägerin äst io früher Ihren'oitz ln CSHttHNb: Nach dem Kriegsende wurde i e
Spats i D f '' s ii, iiii '■<>!!■ eie ne Sei iebs . n 1 ‘‘'WKKKKi lIHHHMMi übereignet,, : Am 2,4> • Februar'-1948 ..beschlossen die .Gesellschafter der Kläger i	it	i	,	.
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Bei Kriegsende stand der Klägerin gegen die Beklagte .aus ^verschiedenen Warenliefernngen ein Anspruch auf 20»276,42
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 Bisses Anerkenntnis hatte die Beklagte aus Anlaß ihrer DM-> Eröffnungsbilanz, am' 200 Oktober" 1949 wiederholt,.
nachdem' auch die Klägerin Anspruch auf die Honerung - r. rua< ? - i i i ii i J i | ii l i i he a ' i n 30 März 1950 bei dem Volkseigenen Betrieb an» ob er sich als Becutsnaohfolgsr der Klägerin betraente. Der- Volkseigene
 Betrieb bejahte mit Schreiben vom April 1950 die Brage und erhob unter Hinweis darauf, daß er die Sitzverlegung nicht anerkenne, weiterhin Anspruch auf die Borderung„ Beide Borderungsprätendenten beharrten in dem folgenden Schrift-' Wechsel auf ihren Standpunkten» hie Beklagte beauftragte
CWSKSÜ mit einer Prüfung der Rechtslage« Br.	nahm,
 mit Schreiben vom 7« Juli 1950, wie folgt, Stellung:
»Die uns mit Schreiben vom 28«6«1950 übersandten Vorgänge haben wir überprüft. Leider liegt diesen Vorgängen der Handelsregisffrauszug nicht bei, so daß wir zu unserem Bedauern nicht in der Lage sind, abschließend zu der frage Stellung zu nehmen, an welchen der beiden angeblichen Gläubiger Sie mit für ■ Sie zu befreiender Wirkung zu leisten haben« Bs ist uns jedoch kaum zweifelhaft, daß als wahrer G-läubi-ger die Gesellschaft fü '«MHKPP . o	«HÜHÜ	ist«
■Trotzdem möchten wir Ihnen nicht empfehlen, die Über- ! Weisung an diese Stelle vorzunehmen, da Sie dann zu gewärtigen haben,; daß trotz dieser Zahlung die •Vereinigung Volkseigener Betriebe Ansprüche gegen Sie gelten! reichen wird« Sie 'können solchen für Sie un-1 i eb sameh wje it e rungen, .dadur chi- entgeheny.; daßSie den ' Betrag von 2.027,64 Dil. gemäß § 372 BGB zu Gunsten der beiden Gläubigerfirmeh hinterlegen, indem Sie der Id in t e r 1 e gun g s s t e 11 e gleichseitig .erklären, . daß Oie auf das Recht zur Rücknahme verzichten. Die er-Bolgte Hinterlegung müßten Sie. beiden: Gläubigerf ir--‘ men unverzüglich anseigen, um vor Schadensersatz-0. n s p r ü c .0 e n s i c h e r ■ 2 u s e i n ■«
durch eine derartige Hinterlegung mit gleichzeitigem
‘v erzieht auf d'j e Rücknahme werden die von Ihrer Verbindlichkeit befreit, ganz gleich, wer von beiden d 1 äub j. g s rf i r:n e n d e r wahr e B e r e c h t i g t e i s t. D i e s e frage wäre dann in einem Prozeß zwischen den beiden Glaubigerfirnen auszutragen, an dem Sie hiehr beteiligt i/ärend1
'fit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die ■ Zahlung von-.. 2 «027? 6.4 DM nebst 5 $/.Zinsen seit dem.
17-3-=1950« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg, Kit der Revision,1 die vom Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihr IClagbegehren'weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision’,

Entsehe idungsgrande
 Das Berufungsgericht geht-, zutref fend davon aus, daß Gläubigerin der mit der Klage geltend gemachten Forderung die Klägerin ist.. Das Berufungsgericht folgt insoweit der in der Deutschen Bundesrepublik herrschenden Rechtsauffassung, wonach Enteignungsmaßnähmen ;ih der Ostzone nach len anerkannten Eechtsgrundsdtzen des internationalen und interzonalen Privatrechts nur das in der Ostzone belegene Vermögen des Enteigneten ergreifen, zu dem die Forderung der Klägerin gegen die in'Westdeutschland ansässige Beklagte nicht zu rechnen ist (BGHZ 1, 112; 2? 218 /2227)«

5 '•
Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß diese Drage durch die maßgebliche Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung des Obersten .-Gerichtshofes für die Bri- ■ tische Zone vom 31, .März'-1949. (OGHR 1, 386 /J90fg)bereits su Gunsten der Klägerin geklärt war, als die Beklagte die Rechtsauskunft der Anwälte beizog,	1	A
Obwohl hiernach das Berufungsgericht eine objektive Ungewißheit über die Person des' Gläubigers im Zeitpunkt der -mm Hinterlegung verneint, erachtet es die Schuld gemäß §§ 372 Satz® 373 BGB als' durch die Hinterlegung getilgt, weil der Beklagten subjektiv begründete Zweifel über die Person des Gläubigers zuzubilligen seien. Die sich aus der Enteignung ostzonaler firmen-für westdeutsche Verhältnisse ergebenden Auswirkungen hätten schwierige, für einen Laien kaum lösbare Rechtsfragen aufgeworfen« Im vorliegenden Ralle komme hinzu, daß die Beklagte, wenn-auch zu Unrecht, geglaubt habe, durch ihre Anerkennung der Rechnungsbeträge dem Volkseigenen Betrieb gegenüber eine Bindung eingegangen zu sein, die die Klägerin,' die sich' erst: nach diesem Anerkenntnis . bei ihr gemeldet habe, gegen sich gelten lassen 'müsse«-. Die Beklagte würde zwar 'fahrlässig gehandelt haben, wenn sie sich bei der Prüfung der. Begründetheit:ihrer Zweifel über die Person des Gläubigers au? sich allein verlassen hätte.
Sie habe aber alles ihr Zumutbare getan, indem sie einen
 anerkannten Rechtsanwalt um Rat gefragt und diesen Rat be..
folgt habe« Die"Auskunft des 'Anwalts sei"zwar unrichtig gewesen, -Ein etwaiges' Verschulden' des' Anwalts gehe jedoch A nicht zu Lasten der Beklagten,
O':
Dem Standpunkt des Berufungsgerichts ist im Ergebnis zusustimmen. Allerdings ist eine Hinterlegung nicht schon dann zulässig, wenn der Schuldner ohne Fahrlässigkeit meint, zur Hinterlegung befugt zu sein, Deshalb kann die Hinter-• legungsbefugnis der Beklagten nicht darauf gestützt werden, daß ihr. Rechtsanwalt Dm k&MMR - zu Unrecht - empfohlen hatte, den strittigen Betrag zu hinterlegen» Eine unrichtige Vorstellung des Schuldners von den gesetzlichen Voraussetzungen der Hinterlegungsbefugnis kämm den objektiven Mangel dieser Vgd Voraussetzungen nicht ersetzen, gleichgültig;... ob .„der. ..Schuld-.. ner bei Bildung seiner Recht;sansiclrt. fahrlässig :,gehand;elt.rhät oder nicht. Soweit den.I 1	les	"Beruf	Ucllth
 etwas Gegenteiliges zu entnehi eh	ihnen.	J	einesf ills
 geföig't;werdenk Rechtsänwalt	iMMHBI " f 11 äi scheinend
 vcn der AuffassMg aus,' BaS'.allein schon die Gefahr nunlieb~ sam er. We i t eruhg eh” dur eh . e ine: In 1 %x 13 >r 11 chna 1 - sei tcr * ! e’s Volkseigenen Betriebes im Fall einer Zahlung an die Klägerin '■ einen 'Hinterlegungsgrund bilde» "Dies wäre nur dann richtig A " wenn aus der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu fol- ; ;.',g gern wäre, daß die erste Alternative von § 372 Satz 2 BGB.k, vorliege, wonach hinterlegt werden kann, wenn der Schuldner aus "einem in der Person''deskGläubigers liegenden Grund seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Indessen ist dieser Hinterlegungsgrund - entgegen der Auffassung der 'Revisionsbeklagten - im vorliegenden Fall nicht gegeben» Gemäß §362 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird., Gläubigerin der Klagforderung Bst, wie dargelegt, nach der feststehenden Rechtsprechung der für die Beklagte maßgeblichen Gerichte die Klägerin» Die Beklagte kann sich.somit durch
 eine Zahlung an'die Klägerin mit Sicherheit von ihrer Verbindlichkeit befreien/ Denn die Frage« ob der Schuldner seine Verbindlichkeit mit Sicherheit erfüllen kann, kann nur nach dem Recht beurteilt werden, das für das Schuldverhältni auch im übrigen maßgebend ist, nicht dagegen nach etwaigen anderen außerhalb dieses Rechtskreises herrschenden Anschauungen« Sollte daher die Beklagte trotz der Erfüllung ihrer Schuld in der Ostzone erneut auf Zahlung in Anspruch genommen werden, so wäre dies nicht eine Folge einer mangeln den Erfüllungswirkung ihrer Leistung an die Klägerin, solider: könnte nur auf eine nach dem Recht der Bundesrepublik unzulässige. Erstreckung von Enteignungsmaßnahmeh:der ostzonalen Behörden über ihr Hoheitsgebiet hinaus zurückzuführen sein« Würde die rein tatsächliche, nach der in Westdeutschland herrschenden Rechtsauffassung rechtlich nicht begründete Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme für ein und dieselbe Forderung als .Hinterlegungsgrund im Sinne von § 372 Satz 2 RGB anerkannt, so müßte die Hinterlegurigsbefugnis in jedem Fall bejaht werden, in der in der Ostzone enteignete Gläubiger auf ihre in der Westzonefhelegenen'Forderungen Ansprücl erheben« Denn stets besteht die Möglichkeit^ daß trotz Zahlung an den enteigneten Gläubiger in der Ostzone ein Titel auf Grand der gleichen Forderung von dem Rechtsträger des enteigneten Vermögens erwirkt wird, der in bestellendes oder künftiges Vermögen des Schuldners in der Ostzone vollstreckt werden könnte« 'Die Anerkennung einer Hinterlegurigsbefugnis für alle diese Fälle würde aber dem Sinn und Zweck des § 372 Satz 2 BGB, den Schuldner vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen, nicht-gerecht werden« denn die 'ostzonalen Rordermigsprätendenteii können nicht gezwungen

werden, sich auf den hinterlegten Betrag verweisen zu lassen, andererseits würde aher dem in der Ostzone enteigneten Gläubiger ein zeitraubender Umweg zugemutet, um zur Befriedigung seiner Bordering zu gelangen« Die Gefahr einer erneuten Inanspruchnahme der Beklagten und ihrer Verurteilung durch ein ostzonales Gericht konnte also, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Hinterlegung der Streitsumirie .nicht rechtfertigen«	-
Dagegen, sind die Voraussetzungen der zweiten Alternative des §.372 Satz 2 BGB (Ungewißheitüber die Person des Gläubigers) hier/erfüllto: Der Schuldner ist wegen einer Ungewißheit über die Person des Gläubigers darin zur Hinterlegung berechtigt. wenn die mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu■begründetem Zweifel über die Person des Gläubigers führt (RGZ 59t 14 /l8/;-70, 88; DG in J\7 1927, 523)1 Der Zweifel muß ein solcher sein, daß dem Schuldner nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, ihn auf seine Gefahr hin zu lösen (RG JW 1927, -523)« Der vom Reichsgericht in der letzterwähnten1'S/Entscheidung ausgesprochenen Ansicht, daß diese Voraussetzung;in der Regel schon beim Auftreten mehrerer Rorderungsprätendenten gegeben.sein.wird, kann allerdings in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden/ Die bei Soergel BGB 8„ Auf! Anm 1 zu § 372 unter Bezugnahme auf RGZ 89, 401 vertretene gleiche Auffassung wird durch das Zitat nicht gedeckt, da das Reichsgericht an dieser Stelle nicht schon das Auftreten .mehrerer Rorderungsprätendenten, sondern das Hinzu-konnien. eines Streites über die flechtsgültigkeit einer angefochtenen Abtretung der Forderung als für die Hinterlegungsbefugnis genügend .erachtet hat« Entscheidend können immer
 zweiten
nur die Umstände des Falles sein» Es ist dem Berufungsgericht^ beizupf licht eh, daß bei der schv/ierigen Rechtsund Sachlage der Beklagten eine Erkundigungspflicht oblag,. Dieser hat sie genügte Indessen kann der Auffassung der Revision* die Be-.klagte habe bei verständiger Würdigung dem Schreiben des Rechts anv;al t s Br *' Dahlgrün vom, 7« Juli 1950 keine Bestätigung ihrer Zweifel über dife Person,des berechtigten Gläubigers entnehmen dürfen» nicht zugestimmt werden» Die Auskunft des Anwalts muß so gewertet werden, wie sie die nicht rechtskundige Beklagte ohne Fahrlässigkeit verstehen durfte» Dabei erscheint es gekünstelt, sie in zwei Teile zu zerlegen und die Antwort auf die Frage nach dem berechtigten Gläubiger nur im ersten Absatz zu erblicken, in den übrigen Ausführungen! des Schreibens dagegen nur eine - objektiv unrichtige - Belehrung über die Voraussetzungen der Hinterlegung zu sehen»
Bei unbefangener Wertung des Schreibens als Ganzen konnten die Zweifel der -Beklagten über die Berson des Gläubigers nicht als ausgeräumt gelten» Schon'im ersten Absatz des Brie- j fee hat Rechtsanwalt Dr» 4NHMI die Frage nach dem berechtig-ten Gläubiger nicht uneingeschränkt, sondern dahin beantwortet., es sei ihm "kaum zweifelhaft", daß die Klägerin die berechtig te Gläubigerin sei» Durch den Ratschlag des Anwalts, ‘die’Streitf summe zu hinterlegen, konnte sich aber die Beklagte in ihren Zweifeln bestärkt fühlen, zu demal da im Schlußsatz des Schreibens{ gesagt ist, "diese Frage"' - nämlich die Frage, - wer der wahre Berechtigte sei, - wäre' nach der Hinterlegung in einem Prozeß zwischen den beiden Gläubigerfirmen auszutragen» Gerade dieser letzte Hinweis, der die Gläubigerschaft der Klägerin erneut in Präge stellte.und. eine zukünftige prozessuale Klärung zwischen den Gläubigerfirmen ins Auge faßte, war geeignet, die Beklagte in ihren Zweifeln zu bestätigen« Die Beklagte
.0- -
handelte auch nicht fahrlässig, wenn sie es unterließ,
 Diu Dahlgrün um eine Ergänzung der Auskunft zu-bitten.
Denn der in der Auskunft von 7, Juli 1950 enthaltene Widerspruch konnte zwar einem mit den einschlägigen Rechtsfragen vertrauten Juristen nicht verborgen bleiben, war aber für die Beklagte'nicht ohne weiteres : erkennbarDie gegenteilige Auffassung der Revision überspannt die Anforderungen, die an den rechtsunkundigen Empfänger einer anwaltlichen Rechtsauskunft: zu stellen sindi Hiernach muß g> der Beklagten zugestanden werden, daß sieksich auf Grund objektiv verständiger Zweifel über die Person des Gläubigers zur Hinterlegung für berechtigt halten konnte*
Das angefochtene Urteil erweist sich hiernach als gerechtfertigt und die Revision war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen;,
Lindenmaier	Schmidt	Birnbach
 Wilde	Benkard