Nach Auffassung des Berufungsgerichts besitzt der Zeitschriftentitel "Capital" bereits von Natur aus als besondere Bezeichnung einer Druckschrift Kennzeichnungskraft, so daß die Klägerin gemäß § 16 Abs. 1 UWG Anspruch darauf habe, daß diese Bezeichnung nicht von einem anderen in einer Verwechslungen hervorrufenden Weise benutzt werde? Das Berufungsgericht hat das Bestehen einer Verwechslungsgefahr verneint, weil der an Kapitalanlagen interessierte Verkehr das von der Beklagten verwandte Firmenschlagwort "Capital-Service" nicht als Hinweis auf Aktivitäten des Wirtschaftsmagazins "Capital" verstehe. Die Verkehrsgeltung des Titels "Capital" für ein Wirtschaftsmagazin habe nicht zur Folge, daß die Benutzung dieses Wortes in einer auf Kapital anlagen oder die Vermittlung von Kapitalanlagen spezialisierten Die Verwendung der Worte "Kapital" und "Capital" in Wortverbindungen, die als Bezeichnungen von Unternehmen benutzt würden, die Kapitalanlagen vermittelten, verstehe der Verkehr vielmehr dem Sinn des Wortes entsprechend als sachlichen Hinweis auf den Gegenstand des Unternehmens. Die Beklagte habe auch zahlreiche Unternehmen genannt, die sich mit der Vermittlung von Kapitalanlagen befaßten und die das Wort "Capital" oder "Kapital" in ihrer Firma führten. 1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen daß der Titel "Capital" als besondere Bezeichnung einer Druckschrift von Natur aus unterscheidungskräftig ist (vgl. 2. Das Berufungsgericht hat das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeitschriftentitel "Capital" der Klägerin und dem prioritätsjüngeren Firmenschlagwort "Capital-Service" der Gesellschaft für Vermittlung von Kapitalanlagen der Beklagten aufgrund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen verneint. Zutreffend ist das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage der Verwechslungsgefahr davon ausgegangen, daß in Rechte an einer geschützten besonderen Bezeichnung einer Druckschrift auch durch die Verwendung eines Firmenschlagworts als besondere Bezeichnung eines Unternehmens eingegriffen werden kann. Für die Frage der Verwechslungsgefahr hat das Berufungsgericht als maßgebend angesehen, ob der Verkehr die unter dem Firraenschlagwort "Capital-Service" entfaltete Geschäftstätigkeit der Beklagten der Zeitschrift "Capital" zuordne. Entscheidend sei, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, ob die unter dem Firmenschlagwort entwickelten Aktivitäten vom Verkehr "dem Verlag, Herausgeber oder Verfasser der Druckschrift zugerechnet werden" (BU S. In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht allerdings weiter festgestellt, daß die Bezeichnung "Capital" kein die gesamte wirtschaftliche Betätigung der Klägerin bezeichnendes Firmenschlagwort ist (BU S. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die von ihm gezogene Schlußfolgerung, der Verkehr sehe in dem von der Beklagten verwendeten Firmenschlagwort "Capital-Service" keinen Hinweis auf das Wirtschaftsmagazin "Capital", Dabei hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision berücksichtigt, daß der Titel "Capital" für die von der Klägerin verlegte Zeitschrift Verkehrsgeltung besitzt und ihm deshalb ein entsprechender Schutzbereich zukommt (Bü S. Wenn es gleichwohl unter dem Blickwinkel der Branchenverschiedenheit und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sich keine identischen Kennzeichnungen gegenüberstehen, eine Verwechslungsgefahr (auch im weiteren Sinn) verneint hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befaßt sich das Magazin "Capital" nicht mit der Vermittlung von Kapitalanlagen, sondern unterrichtet die Leser publizistisch über das Geschehen auf dem Kapitalmarkt. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht daraus jedoch nicht den Schluß gezogen, der Verkehr werde deshalb die von der Beklagten herausgegebenen Prospekte und ihre Anzeigen, in denen sie bestimmte Anlageobjekte (Immobilien oder Kapitalbeteiligungen) anbietet, als Hinweis auf eine vom Magazin der Klägerin entfaltete Geschäftstätigkeit auffassen. Wenn das Berufungsgericht ausführt, es werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als ungewöhnlich angesehen, daß eine Zeitschrift, die sich mit dem Geschehen auf dem Kapitalmarkt befaßt, auf Anfragen ihrer Leser auch allgemeine Empfehlungen für Kapitalanlagen erteilt, der Verkehr rechne aber nicht damit, daß ein Zeitschriftenverlag - sei es unmittelbar, sei es durch Gründung von oder Beteili- Eine Verwechslungsgefahr ist zudem auch deswegen fernliegend, weil es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Geschäftssparte der Kapitalanlageberatung zahlreiche Unternehmen gibt, die das Wort "Capital" oder "Kapital" in ihrer Firma führen. Es ist nicht erfahrungswidrig, wenn das Berufungsgericht daraus den Schluß gezogen hat, der Verkehr sei an die Verwendung der Worte "Capital" und "Kapital" bei Firmierungen im Geschäftsbereich der Kapitalanlagen gewöhnt; erfahrungswidrig ist diese Schlußfolgerung auch dann nicht, wenn es sich dabei - wie die Klägerin behauptet - durchweg um Unternehmen mit nur räumlich begrenztem Wirkungsbereich handeln sollte, denn auch diese treten dem Verkehr, wenn auch nur in ihrem begrenzten Wirkungskreis, in der Öffentlichkeit entgegen und veranlassen ihn zu einer sorgfältigeren Beachtung und Prüfung der Unternehmenskennzeichen. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Verwechslungs gefahr auch zu Recht hervorgehoben, daß die Verwendung des Wortes "Kapital" in Wortverbindungen, die als Firmen- oder Unternehmenskennzeichen im Bereich der Anlageberatung verwandt werden, vom einschlägigen Verkehr dem Sinn dieses Wortes entsprechend häufig als sachlicher Hinweis auf den Gegenstand des Unternehmens verstanden wird und in seiner beschreibenden Bedeutung, die im Firmenschlagwort der Beklagten Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch bei der Schreibweise des Wortes "Kapital" mit "C" nicht anders. Wenn der Verkehr - nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen -davon ausgeht, ein Verlagsunternehmen werde beim Gegenstand seines Unternehmens bleiben und nicht Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen, die eine wirtschaftliche Betätigung auf Gebieten entfalten, über welche in der von dem Verlagsunternehmen herausgegebenen Zeitschrift publizistisch informiert wird, so vermutet der Verkehr auch keine Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art zwischen solchen Unternehmen. Die Klägerin will zwar bereits seit 1968 auch die Bezeichnung "Capital-Service" für ihre gegen ein besonderes Entgelt zu beziehenden Sonderinformationen (Fragebogenaktionen, speziell aufbereitete Marktübersichten) verwandt haben. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, daß die Klägerin diese Wortverbindung für die - von ihr übrigens als "Capital-Aktionen" (vgl.
s/ Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein UWG § 16 Abs. 1 Capital-Service Zur Frage des Bestehens einer Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenschlagwort "Capital-Service" eines Unternehmens für Vermittlung von Kapitalanlagen und dem Titel "Capital" eines Wirtschaftsmagazins. BGH, Urt. v. 14. Dezember 1979 - I ZR 44/78 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 44/78 URTEIL Verkündet am 14. Dezember 1979 Zug, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Druck- und Verlagshaus GflBBP + 2 mm AG & Co«, vertre ten durch die geschäftsführende Aktiengesellschaft, diese vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Dr. Manfred WMBIBstraße 4P, HHli 36, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma C Gesellschaft für V mbH & Co., V und B ing Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, von Albert und Dr. Piper für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 2. Februar 1978 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin gibt die Monatszeitschrift "Capital" heraus. Es handelt sich dabei um ein Wirtschaftsmagazin, welches seit 1962 erscheint und seit 1970 eine Druckauflage zwischen 150 000 und 200 000 Exemplaren pro Zeitschrift erreicht. Zum redaktionellen Konzept des Wirtschaf tsmagaz ins "Capital" gehört auch die Unterrichtung der Leserschaft über wirtschaftliche Fragen des privaten und betrieblichen Bereichs (Geldanlage, Steuern, Versicherungen, Arbeitsrecht, Haushaltsführung usw.). Die Beratung der Leser erfolgt dabei einmal durch entsprechende Artikel im Magazin, zu dem andern werden sogenannte Aktionen durchge- 3 führt, anläßlich derer die Bezieher von "Capital" gegen Entgelt SonderInformationen bestellen können. Bei den Sonderinformationen handelt es sich teils um speziell zusammengestellte Marktübersichten, teils um Fragebogenaktionen, bei denen persönliche Daten der Teilnehmer über elektronische Datenverarbeitungsanlagen aufbereitet und entsprechende Zahlenübersichten als Entscheidungshilfen erstellt werden. Die Beklagte ist seit dem 28. Februar 1974 unter der Firma "C Gesellschaft für V mbH & Co, und F KG", ihre Komplementärin seit dem 18. Dezember 1972 unter der Firma Gesellschaft für V mit beschränkter Haftung" in das Handelsregister eingetragen. Die Beklagte vermittelt im gesamten Bundesgebiet Immobilien und Kapitalbeteiligungen; zu dem Teil handelt es sich dabei um sogenannte Abschreibungsobjekte. Die Komplementärin der Beklagten hat seit 1972 mit der Kurzbezeichnung "Capital-Service" für Kapitalanlagen geworben. Auch die Beklagte verwendet den Firmenbestandteil "Capital-Service" unter anderem in Alleinstellung. Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zur Benennung ihres Unternehmens oder zur Benennung von einzelnen oder mehreren Aktivitäten ihres Unternehmens die Bezeichnung "Capital-Service" zu verwenden. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts besitzt der Zeitschriftentitel "Capital" bereits von Natur aus als besondere Bezeichnung einer Druckschrift Kennzeichnungskraft, so daß die Klägerin gemäß § 16 Abs. 1 UWG Anspruch darauf habe, daß diese Bezeichnung nicht von einem anderen in einer Verwechslungen hervorrufenden Weise benutzt werde? zu demindest komme der Bezeichnung Verkehrsgeltung zu. Das Berufungsgericht hat das Bestehen einer Verwechslungsgefahr verneint, weil der an Kapitalanlagen interessierte Verkehr das von der Beklagten verwandte Firmenschlagwort "Capital-Service" nicht als Hinweis auf Aktivitäten des Wirtschaftsmagazins "Capital" verstehe. Der Verkehr gehe davon aus, daß ein Verlagsunternehmen beim Gegenstand seines Unternehmens bleibe und nicht Unternehmen gründe oder sich an solchen beteilige, die keine verlegerische Tätigkeit entfalteten. Die Verkehrsgeltung des Titels "Capital" für ein Wirtschaftsmagazin habe nicht zur Folge, daß die Benutzung dieses Wortes in einer auf Kapital anlagen oder die Vermittlung von Kapitalanlagen spezialisierten 5 Firma nunmehr der Klägerin zugerechnet werde. Die Verwendung der Worte "Kapital" und "Capital" in Wortverbindungen, die als Bezeichnungen von Unternehmen benutzt würden, die Kapitalanlagen vermittelten, verstehe der Verkehr vielmehr dem Sinn des Wortes entsprechend als sachlichen Hinweis auf den Gegenstand des Unternehmens. Die Beklagte habe auch zahlreiche Unternehmen genannt, die sich mit der Vermittlung von Kapitalanlagen befaßten und die das Wort "Capital" oder "Kapital" in ihrer Firma führten. Zu Unrecht mache die Klägerin geltend, der Zeitschriftentitel "Capital" sei zugleich Kennzeichen ihres Unternehmens. Entgegen ihrer Auffassung sei dies nicht der Fall. Die Firma der Klägerin laute "Druck- und Verlagshaus GfllM + JflB AG & Co."; die Klägerin habe nicht dargelegt, daß dieses Unternehmen unter der Bezeichnung "Capital" handele. Zwar weise ein Zeitschriftentitel auch darauf hin, daß die durch ihn be-zeichnete Druckschrift immer in demselben Verlag erscheine und, wenn ein Herausgeber vorhanden sei, auch immer von derselben Person herausgegeben werde. Dadurch allein werde ein Zeitschriftentitel jedoch noch nicht zu dem Unternehmenskennzeichen. Ein Untertitelschutz an der Bezeichnung "Capital-Service" stehe der Klägerin nicht zu. Zwar könnten auch Untertitel selbständigen Schutz qenießen, wenn sie regelmäßig wiederkehrende Spalten von Zeitschriften bezeichneten, die einigermaßen selbständige Teile darstellten. Die Klägerin habe aber nicht dargelegt, daß die Wortverbindung "Capital-Service" eine regelmäßig wiederkehrende Bezeichnung eines bestimmten Teils ihres Magazins sei. Der Umstand, daß die Beklagte selbst gegenüber ihren Kunden den Eindruck einer Verbindung zur Zeitschrift der Klägerin dadurch hergestellt habe, daß sie in ihrer Werbeschrift 1/76 einen Artikel aus Nr. 3/1976 des Magazins "Capital" ab-drucken ließ, könne eine Verwechslungsgefahr ebenfalls nicht begründen, weil es sich hierbei lediglich um einen einmaligen Vorgang gehandelt habe, der nicht habe bewirken können, daß * der Verkehr noch mehr als anderthalb Jahre später einen Zusammenhang zwischen den Unternehmen der Parteien vermute. Die Klägerin könne für ihren Titel "Capital" auch nicht den Schutz in Anspruch nehmen, den eine berühmte Marke gegen Verwässerung genieße, denn es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß dieser Titel eine überragende Kennzeichnungskraft erlangt habe. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. II. 1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen daß der Titel "Capital" als besondere Bezeichnung einer Druckschrift von Natur aus unterscheidungskräftig ist (vgl. BGHZ 21, 85, 89 - Der Spiegel; BGH GRUR 1961, 232, 233 - Hobby? BGH GRUR 1975, 604, 605 - Effecten-Spiegel). Zwar handelt es sich bei dem Wort "Kapital" um ein solches der Umgangssprache mit fest umrissenem Begriffsinhalt? es bezeichnet jedoch nicht Druckschriften. Wird dieser Begriff als Titel einer Druckschrift verwendet, so liegt darin die Ubertra- « gung seiner ursprünglichen Sinnbedeutung auf einen ihm an sich nicht zukommenden Gegenstand. 2. Das Berufungsgericht hat das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeitschriftentitel "Capital" der Klägerin und dem prioritätsjüngeren Firmenschlagwort "Capital-Service" der Gesellschaft für Vermittlung von Kapitalanlagen der Beklagten aufgrund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen verneint. Dies kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Zutreffend ist das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage der Verwechslungsgefahr davon ausgegangen, daß in Rechte an einer geschützten besonderen Bezeichnung einer Druckschrift auch durch die Verwendung eines Firmenschlagworts als besondere Bezeichnung eines Unternehmens eingegriffen werden kann. Für die Frage der Verwechslungsgefahr hat das Berufungsgericht als maßgebend angesehen, ob der Verkehr die unter dem Firraenschlagwort "Capital-Service" entfaltete Geschäftstätigkeit der Beklagten der Zeitschrift "Capital" zuordne. Entscheidend sei, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, ob die unter dem Firmenschlagwort entwickelten Aktivitäten vom Verkehr "dem Verlag, Herausgeber oder Verfasser der Druckschrift zugerechnet werden" (BU S. 14). Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht daher nicht verkannt, daß ein Zeitschriftentitel auch auf das hinter der Zeitschrift stehende Verlagsunternehmen hinweist. In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht allerdings weiter festgestellt, daß die Bezeichnung "Capital" kein die gesamte wirtschaftliche Betätigung der Klägerin bezeichnendes Firmenschlagwort ist (BU S. 14). Dies hatte die Klägerin, die unter anderem die Illustrierten "Stern" und "Brigitte" verlegt, auch weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Mit Recht hat das Berufungsgericht deshalb alle wirtschaftlichen Betätigungen der Klägerin, die keinen Zusammenhang mit der Zeitschrift "Capital" haben, bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr unberücksichtigt gelassen. 3. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die von ihm gezogene Schlußfolgerung, der Verkehr sehe in dem von der Beklagten verwendeten Firmenschlagwort "Capital-Service" keinen Hinweis auf das Wirtschaftsmagazin "Capital", Dabei hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision berücksichtigt, daß der Titel "Capital" für die von der Klägerin verlegte Zeitschrift Verkehrsgeltung besitzt und ihm deshalb ein entsprechender Schutzbereich zukommt (Bü S. 15). Wenn es gleichwohl unter dem Blickwinkel der Branchenverschiedenheit und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sich keine identischen Kennzeichnungen gegenüberstehen, eine Verwechslungsgefahr (auch im weiteren Sinn) verneint hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befaßt sich das Magazin "Capital" nicht mit der Vermittlung von Kapitalanlagen, sondern unterrichtet die Leser publizistisch über das Geschehen auf dem Kapitalmarkt. Die Redaktion des Magazins erteilt allerdings auf Anfragen auch Ratschläge für Kapitalanlagen. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht daraus jedoch nicht den Schluß gezogen, der Verkehr werde deshalb die von der Beklagten herausgegebenen Prospekte und ihre Anzeigen, in denen sie bestimmte Anlageobjekte (Immobilien oder Kapitalbeteiligungen) anbietet, als Hinweis auf eine vom Magazin der Klägerin entfaltete Geschäftstätigkeit auffassen. Wenn das Berufungsgericht ausführt, es werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als ungewöhnlich angesehen, daß eine Zeitschrift, die sich mit dem Geschehen auf dem Kapitalmarkt befaßt, auf Anfragen ihrer Leser auch allgemeine Empfehlungen für Kapitalanlagen erteilt, der Verkehr rechne aber nicht damit, daß ein Zeitschriftenverlag - sei es unmittelbar, sei es durch Gründung von oder Beteili- 9 gung an entsprechenden Unternehmen - den Verkauf von Immobilien oder Kapitalbeteiligungen betreibt oder den Erwerb solcher Kapitalanlagen vermittelt, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Eine Verwechslungsgefahr ist zudem auch deswegen fernliegend, weil es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Geschäftssparte der Kapitalanlageberatung zahlreiche Unternehmen gibt, die das Wort "Capital" oder "Kapital" in ihrer Firma führen. Die Klägerin hat dies selbst eingeräumt (Bl. 119 GA, Anlage Bf 4). Es ist nicht erfahrungswidrig, wenn das Berufungsgericht daraus den Schluß gezogen hat, der Verkehr sei an die Verwendung der Worte "Capital" und "Kapital" bei Firmierungen im Geschäftsbereich der Kapitalanlagen gewöhnt; erfahrungswidrig ist diese Schlußfolgerung auch dann nicht, wenn es sich dabei - wie die Klägerin behauptet - durchweg um Unternehmen mit nur räumlich begrenztem Wirkungsbereich handeln sollte, denn auch diese treten dem Verkehr, wenn auch nur in ihrem begrenzten Wirkungskreis, in der Öffentlichkeit entgegen und veranlassen ihn zu einer sorgfältigeren Beachtung und Prüfung der Unternehmenskennzeichen. Dabei kann überdies davon ausgegangen werden, daß es sich bei den von der Klägerin mit ihrem Magazin "Capital" ebenso wie bei den von der Beklagten zu dem Zwecke der Vermittlung von Kapitalanlagen angesprochenen Verkehrskreisen durchweg um kritische Bevölkerungskreise handelt. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Verwechslungs gefahr auch zu Recht hervorgehoben, daß die Verwendung des Wortes "Kapital" in Wortverbindungen, die als Firmen- oder Unternehmenskennzeichen im Bereich der Anlageberatung verwandt werden, vom einschlägigen Verkehr dem Sinn dieses Wortes entsprechend häufig als sachlicher Hinweis auf den Gegenstand des Unternehmens verstanden wird und in seiner beschreibenden Bedeutung, die im Firmenschlagwort der Beklagten 10 im Vordergrund steht, nur schwer ersetzbar ist (vgl. BGH GRUR 1979, 470, 471 - RBB/RBT). Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch bei der Schreibweise des Wortes "Kapital" mit "C" nicht anders. Bei diesem Sachverhalt konnte das Berufungsgericht auch ohne Rechtsverstoß das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn verneinen (vgl. BGH GRUR 1977, 491, 493 - Allstar). Wenn der Verkehr - nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen -davon ausgeht, ein Verlagsunternehmen werde beim Gegenstand seines Unternehmens bleiben und nicht Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen, die eine wirtschaftliche Betätigung auf Gebieten entfalten, über welche in der von dem Verlagsunternehmen herausgegebenen Zeitschrift publizistisch informiert wird, so vermutet der Verkehr auch keine Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art zwischen solchen Unternehmen. % III. Die Klägerin will zwar bereits seit 1968 auch die Bezeichnung "Capital-Service" für ihre gegen ein besonderes Entgelt zu beziehenden Sonderinformationen (Fragebogenaktionen, speziell aufbereitete Marktübersichten) verwandt haben. Einen selbständigen (prioritätsälteren) Schutz an dieser Bezeichnung hat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsverstoß verneint. Nach seinen Feststellungen hat die Klägerin diesen Titel nicht als regelmäßig wiederkehrende Bezeichnung eines bestimmten Teils ihres Wirtschaftsmagazins verwendet. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, daß die Klägerin diese Wortverbindung für die - von ihr übrigens als "Capital-Aktionen" (vgl. Bl. 60 GA) bezeichneten - SonderInformationen nur gelegentlich verwandt hat. In den von ihr selbst vorgelegten Anlagen 1-14, Bf 1-3, 5 und 6 erscheint die Wortverbindung nur in den Anlagen 11 2, 3, Bf 3, 5 und 6. In der Anlage Bf 1 ist von einem "Capital Steuer-Service" die Rede. In anderen Anlagen hat die Klägerin Wortverbindungen wie "Capital-Karriere", "Capital-Beratung", "Capital-Wetterkünde", "Capital-Erhebung" verwandt. IV. Der Revision mußte daher der Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. v. Gamm Alff Merkel von Albert i