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BGH · I ZR 44/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 44/70

Dagegen ist bei den Bindungen der Beklagten eine Änderung der Auslösehärte nur durch Austausch der Haltefedem gegen solche mit anderer Zugkraft möglich, was die Beklagte als Unverstellbarkeit ihrer Bindung bezeichnet, die Klägerin aber nur als erschwerte Verstellbarkeit gelten lassen will. In einem weiteren vierseitigen Werbeprospekt mit der Überschrift: "überzeugende Urteile über das I4BP-Sicherheitssystem" hat die Beklagte 30 Benutzerzuschriften und Pressestimmen abgedruckt, deren Verfasser sich lobend über die Skibindungen geäußert haben, dabei als letzte dieser Zusammenstellung den folgenden Auszug aus einem Artikel der Zeitschrift "Alpinismus" vom März 1966 (Verfasser 0^^): Er weist den Trugschluß nach, der der Konstruktion der verstellbaren Bindungen zugrunde liegt und liefert die unverstellbare Sicherheitsbindung!" Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten bei Meidung von Strafen als wettbewerbswidrig zu verbieten, bei der Werbung für ihre Ski-Sicherheitsbindung den schlagwortartig herausgestellten Werbesatz zu gebrauchen: Ferner hat sie Auskunft über den Umfang der beanstandeten Werbung verlangt sowie die Feststellung, daß die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen habe, der dieser durch die beanstandeten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte hat die angegriffenen Behauptungen als richtig verteidigt und sich darauf berufen, daß Hauptursache von Ski-Unfällen ein vom Skiläufer selbst vorgenommenes Einstellen der Sicherheitsbindung auf eine zu große AuslÖsehärte sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten auch hinsichtlich des beanstandeten Zitats aus der Zeitschrift "Alpinismus" zu verurteilen und ihren Anträgen auf Auskunftserteilung eine zu harte Einstellung wähLen. Nit diesem Argument haben sich auch die von der Beklagten als Fachleute zitierten Ärzte, Techniker und Skifahrer gegen die leichte Verstellbarkeit von Ski-Sicherheitsbiadungen ausgesprochen« Daß Bindungen, bei denen die Auslisekraft leicht verstellt werden kann, über diese fehlerhafte Handhabung hinaus Sicherheitsrisiken aufweisen, die ihren Gebrauch schlechthin als gesundheitsgefährdend erscheinen lassen, ist dagegen von keiner Seite ernsthaft behauptet worden. 2. Das Berufungsgericht begründet das Verbot dieser Werbebehauptung zusätzlich mit der Erwägung, die Beklagte führe die angeaprochenen Verkehrskreise auch irre, wenn sie ihre eigene Bindung als unverstellbar bezeichne, denn diese Bindung sei ebenfalls verstellbar« Ob die dagegen gerichteten Revisionsangriffe berechtigt sind, bedarf keiner Prüfung, weil bereits die vorstehend erörterte Begründung das Verbot trägt. Auch die zweite beanstandete Werbebehauptung "Er weist den Trugschluß nach, der der Konstruktion der verstellbaren Bindung zugrunde liegt und liefert die unverstellbare Sicherheitsbindung" hält das Berufungsgericht - im Gegensatz zu dem Landgericht - für wettbewerbswidrig. Davon abgesehen handele es sich dabei auch nicht um einen zulässigen Systemvergleich, zu dem es gehöre, daß der Verbraucher sachbezogen und wahrheitsgemäß über Ware und Leistung im Vergleich zu den Konkurrenzerzeugnissen aufgeklärt werde. Dabei kann auch hier dahingestellt bleiben, ob die Beklagte, wie die Revision meint, ihre Bindung als unverstellbar bezeichnen darf.Denn auch wenn das der Fall sein sollte, verstößt die Beklagte mit der beanstandeten Wendung gegen § 1 UWG, denn sie enthält einen in dieser Form unzulässigen Vergleich zwischen den Konstruktionen auf dem Markt konkurrierender Ski-Sicherheitsbindungssysteme. Einen solchen Vergleich hat die Beklagte aber mit der beanstandeten Äußerung nicht angestellt, weil, wie das Berufungsgericht mit Recht feststellt, eine sachliche, dem Informationsbedürfnis entgegenkommende Auseinandersetzung über die Vor- und Nachteile der beiden Konstruktionen nicht geboten wird. Wie auch immer man die Grenzen bei einem Vergleich der Konstruktion der Sicherheitsbindung der Beklagten mit den Bindungen anderer Hersteller ziehen will, das hier beanstandete Zitat genügt dafür unter keinen Umständen, weil die darin enthaltenen Behauptungen, daß unverstellbare Bindungen besser seien als verstellbare und daß der Bau von verstellbaren auf einem Trugschluß beruhe, weder in dem mit der Klage beanstandeten Schlußsatz noch in dem gesamten Zitat aus der Zeitschrift "Alpinismus” mit irgendeiner Begründung belegt werden. Schon daß die bloße Gegenüberstellung von verstellbaren und unverstellbaren Bindungen keiner Erläuterung bedürfte, wie die Revision meint, beruht auf einer Verkennung des angesprochenen Personenkreises, der ersichtlich nicht nur aus erfahrenen Skiläufern, sondern besonders auch aus erstmaligen Kaufinteressenten besteht, die mit diesen Begriffen keineswegs eindeutige Vorstellungen verbinden dürften, soweit es sich um Konstruktionen von Ski-Sicherheitsbindungen handelt. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich mit der Behauptung, aus den vorangestellten Zitaten habe der Leser des Prospekts bereits zweifelsfrei ersehen, welche Bewandtnis es mit den Gefahren verstellbarer Bindungen und dom hinter dieser Konstruktion stehenden Trugschluß habe. Schon die Form der Darstellung nach Art von Dankschreiben legt dem Leser den Gedanken, daß hier verschiedene Ski-Bindungssysteme sachlich verglichen werden sollen, nicht gerade nahe, zu demal durchgehend lediglich die Li^f^-Bindung gelobt wird. Zwar heben, was die Revision anführt, unter den 30 Stellungnahmen auch 3 als Vorteil hervor, daß die Risiken der Verstellbarkeit vermieden werden, aber daraus kann der flüchtige Leser nicht deutlich entnehmen, wie andere Bindungen insoweit beschaffen sind, welches das Risiko ist und wie die Bindung der Beklagten das Problem löst. Es kommt hinzu, daß eine Werbeschrift dieses Umfanges erfahrungsgemäß jedenfalls nicht von allen Lesern sorgfältig gelesen wird und daß die Aufmerksamkeit sich häufig besonders auf das Ende einer Schrift konzentriert, weil dort eine Zusammenfassung des Gesamtinhaltes erwartet werden kann.

Zitierte Normen: § 3 UWG § 97 ZPO
BindungBerufungsgerichtvergleichenKonstruktionKlägerinBehauptungbeanstandenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES I ZR 44/70	URTEIL
VOLKES
Verkündet am
1. Oktober 1971
Zug,
 Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma L	GmbH	&	Co«	KG, gesetzlich ver-
treten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin,
■Straße 18,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Hannes M	Sicherheits-Skibindungen	KG,
gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesell-schafter Hannes Straße 51 - 53,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Br.	-
■ •
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/
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Wieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Schönberg
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 5. Pebruar 1970 wird auf kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien stellen Ski-Sicherheitsbindungen her und vertreiben sie als Wettbewerber. Solche Bindungen sollen nach den Empfehlungen der Hersteller zunächst von einem Pachmann auf die jeweils für den Benutzer richtige Auslösehärte eingestellt werden. Die Bindungen der Klägerin können nach der fachmännischen Einstellung noch jederzeit und von jedermann leicht verstellt werden. Dagegen ist bei den Bindungen der Beklagten eine Änderung der Auslösehärte nur durch Austausch der Haltefedem gegen solche mit anderer Zugkraft möglich, was die Beklagte als Unverstellbarkeit ihrer Bindung bezeichnet, die Klägerin aber nur als erschwerte Verstellbarkeit gelten lassen will. Diese Konstruktion hält die Beklagte für
 vorteilhaft, weil sie der Gefahr unsachgemäßer, zu harter Einstellung der Auslösehärte entgegenwirke und dadurch den Skiläufer schütze.
Die Beklagte hat in einem Werbeprospekt den Hinweis besonders herausgestellt:
"Denken Sie an Ihre Gesundheit. Verzichten Sie auf Verstellbarkeit."
In einem weiteren vierseitigen Werbeprospekt mit der Überschrift: "überzeugende Urteile über das I4BP-Sicherheitssystem" hat die Beklagte 30 Benutzerzuschriften und Pressestimmen abgedruckt, deren Verfasser sich lobend über die	Skibindungen	geäußert haben, dabei
 als letzte dieser Zusammenstellung den folgenden Auszug aus einem Artikel der Zeitschrift "Alpinismus" vom März 1966 (Verfasser 0^^):
• •• L®BP räumt mit kompakten Denkfehlern auf! Seine Erklärungen, Argumentationen und technischen Lösungen sind wissenschattlich fundiert ... Die technischen Knüller von L^lfe sind so blitzgescheit und seine Überlegungen so überzeugend und eigentlich - bei näherem Zusehen - so selbstverständlich, daß man sich wundert, nicht schon selbst darauf gekommen zu sein. Er weist den Trugschluß nach, der der Konstruktion der verstellbaren Bindungen zugrunde liegt und liefert die unverstellbare Sicherheitsbindung!"
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten bei Meidung von Strafen als wettbewerbswidrig zu verbieten, bei der Werbung für ihre Ski-Sicherheitsbindung den schlagwortartig herausgestellten Werbesatz zu gebrauchen:
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"Denken Sie an Ihre Gesundheit. Verzichten Sie auf Verstellbarkeit." und aus dem März-Heft 1966 der Zeitschrift "Alpinismus" den Satz zu zitieren "Er weist den Trugschluß nach, der der Konstruktion der verstellbaren Bindungen zugrunde liegt und liefert die unverstellbare Sicher-heitsbindung!". Ferner hat sie Auskunft über den Umfang der beanstandeten Werbung verlangt sowie die Feststellung, daß die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen habe, der dieser durch die beanstandeten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte hat die angegriffenen Behauptungen als richtig verteidigt und sich darauf berufen, daß Hauptursache von Ski-Unfällen ein vom Skiläufer selbst vorgenommenes Einstellen der Sicherheitsbindung auf eine zu große AuslÖsehärte sei. Die Unverstellbarkeit der Bindung, wie sie bei ihrer Konstruktion gegeben sei, werde daher auch vom "Internationalen Arbeitskreis für Sicherheit beim Skilauf" gefordert. Im übrigen habe sie nur einen zulässigen Systemvergleich vorgenommen.
Das Landgericht hat der Beklagten verboten, den schlagwortartig herausgestellten Werbehinweis zu gebrauchen: "Denken Sie an Ihre Gesundheit. Verzichten Sie auf Verstellbarkeit."; im übrigen aber, auch soweit Auskunft und Schadensersatz verlangt worden ist, die Klage abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte hat Aufhebung der Verurteilung und Abweisung der Klage auch in diesem Punkt beantragt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten auch hinsichtlich des beanstandeten Zitats aus der Zeitschrift "Alpinismus" zu verurteilen und ihren Anträgen auf Auskunftserteilung
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und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten stattzugeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und diese auf die Berufung der Klägerin in vollem Umfang zur Unterlassung und Auskunftserteilung verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadensersatz festgestellt. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die die Abweisung aller anhängigen Klageansprüche begehrt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die schlagwortartige Herausstellung der Werbebehauptung "Denken Sie an Ihre Gesundheit. Verzichten Sie auf Verstellbarkeit." sei irreführend im Sinne des § 3 UWG, führt das Berufungsgericht aus. Sie erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, verstellbare Bindungen seien grundsätzlich gesundheitsgefährdend, weil sie Ski-Unfälle nicht in ausreichendem Maße verhindern könnten, während, wie das Landgericht richtig ausgeführt habe, die Gefährdung sich in Wahrheit nicht aus der Verstellbarkeit an sich, sondern lediglich aus der unsachgemäßen Einstellung einer solchen Bindung durch den Benutzer ergebe. Diese Ausführungen werden von der Revision nicht ausdrücklich angegriffen, sie lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Beklagte selbst hat nach ihrem Prozeßvortrag die angebliche Gefährlichkeit verstellbarer Bindungen darin gesehen, daß Skiläufer solche Bindungen ständig härter einstellen, um ihrer Ansicht nach unnötige Auslösungen zu verhindern, und dabei mangels Kenntnis der jeweiligen Knochenbruchfestigkeit
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eine zu harte Einstellung wähLen. Nit diesem Argument haben sich auch die von der Beklagten als Fachleute zitierten Ärzte, Techniker und Skifahrer gegen die leichte Verstellbarkeit von Ski-Sicherheitsbiadungen ausgesprochen« Daß Bindungen, bei denen die Auslisekraft leicht verstellt werden kann, über diese fehlerhafte Handhabung hinaus Sicherheitsrisiken aufweisen, die ihren Gebrauch schlechthin als gesundheitsgefährdend erscheinen lassen, ist dagegen von keiner Seite ernsthaft behauptet worden. Danach geht die Behauptung, verstellbare Sicherheitsbindungen seien schlechthin gesundheitsgefährdend, zu weit und ist deshalb irreführend im Sinne des § 3 OWG.
2. Das Berufungsgericht begründet das Verbot dieser Werbebehauptung zusätzlich mit der Erwägung, die Beklagte führe die angeaprochenen Verkehrskreise auch irre, wenn sie ihre eigene Bindung als unverstellbar bezeichne, denn diese Bindung sei ebenfalls verstellbar« Ob die dagegen gerichteten Revisionsangriffe berechtigt sind, bedarf keiner Prüfung, weil bereits die vorstehend erörterte Begründung das Verbot trägt. Im übrigen kommt es hierbei auf die Frage der ünVerstellbarkeit der Binlung der Beklagten auch deshalb nicht an, weil auch dann, wenn diese verstellbar wäre, die generelle Behauptung über die Gefährlichkeit verstellbarer Bindungen unrichtig und daher irreführend wäre.
II. Auch die zweite beanstandete Werbebehauptung "Er weist den Trugschluß nach, der der Konstruktion der verstellbaren Bindung zugrunde liegt und liefert die unverstellbare Sicherheitsbindung" hält das Berufungsgericht - im Gegensatz zu dem Landgericht - für wettbewerbswidrig.
Sie sei im Kern unrichtig, denn auch hier werde die Bindung
 
der Beklagten in werbemäßiger Vereinfachung als unverstellbar bezeichnet, was unrichtig und irreführend sei. Davon abgesehen handele es sich dabei auch nicht um einen zulässigen Systemvergleich, zu dem es gehöre, daß der Verbraucher sachbezogen und wahrheitsgemäß über Ware und Leistung im Vergleich zu den Konkurrenzerzeugnissen aufgeklärt werde. Die Beklagte habe nicht die verschiedenen Bindungssysteme gegenübergestellt, sondern sich auf die allgemein gehaltene unüberprüfbare und herabsetzende Behauptung beschränkt, die Konstruktion der übrigen Ski-Sicherheitsbindungen beruhe auf einem Trugschluß. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Zusammenhang mit den dort aufgeführten Zuschriften und Presseauszügen.
Die dagegen gerichteten Revisionsrügen sind ebenfalls unbegründet. Dabei kann auch hier dahingestellt bleiben, ob die Beklagte, wie die Revision meint, ihre Bindung als unverstellbar bezeichnen darf. Denn auch wenn das der Fall sein sollte, verstößt die Beklagte mit der beanstandeten Wendung gegen § 1 UWG, denn sie enthält einen in dieser Form unzulässigen Vergleich zwischen den Konstruktionen auf dem Markt konkurrierender Ski-Sicherheitsbindungssysteme. Wie das Berufungsgericht und auch die Parteien nicht verkennen, wird ein Vergleich der eigenen Ware oder Leistung mit derjenigen eines Mitbewerbers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im allgemeinen dann als erlaubt angesehen, wenn hinreichender Anlaß dazu besteht und wenn die Angaben sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen und der wahrheitsgemäßen sachlichen Erörterung halten (GRUR 1962, 45,
 48 - Betonzusatzmittel); insbesondere ist das auch anerkannt worden für den zutreffenden Vergleich verschiedener Systeme, wenn die wesentlichen Besonderheiten einander
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gegenübergestellt werden und sich der Vergleich nicht unnötigerweise erkennbar gegen Mitbewerber richtet (GRUR 1952, 416 - Dauerdose). Unter diesen Gesichtspunkten wäre im Streitfall ein hinreichender Anlaß zu dem Systemvergleich ohne weiteres zu bejahen gewesen, denn es besteht angesichts der mit dem Skilauf verbundenen Gesundheitsgefahren ein Interesse der Allgemeinheit, das bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen ist (vgl. GRUR 1968, 686 - 40 # können Sie sparen), über die verschiedenen Sicherheitsbindungssysteme und deren Vor-und Nachteile unterrichtet zu werden. Einen solchen Vergleich hat die Beklagte aber mit der beanstandeten Äußerung nicht angestellt, weil, wie das Berufungsgericht mit Recht feststellt, eine sachliche, dem Informationsbedürfnis entgegenkommende Auseinandersetzung über die Vor- und Nachteile der beiden Konstruktionen nicht geboten wird. Es enthält deshalb keinen Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht das umstrittene Zitat	weist den Trugschluß nach ...",
wenn es, wie in der angegriffenen Form, auch keinen ausreichenden Aufschluß aus dem Zusammenhang der gesamten Werbeschrift ergibt, als eine bloße Behauptung wertet, deren Richtigkeit der Leser mangels näherer Darlegung nicht beurteilen könne, mithin nicht als einen wirklichen Vergleich der verschiedenen Systeme. Damit hat das Berufungsgericht auch keine zu hohen Anforderungen an die Vollständigkeit des Vergleichs gestellt, wie die Revision meint. Auf welche Merkmale sich die Darlegung verschiedener Konstruktionen bei einem Systemvergleich erstrecken muß, wie vollständig er also sein muß, hängt wesentlich davon ab, was im Einzelfall Wahrheit und Klarheit gebieten (vgl. GRUR 1967, 596 - Kuppelmuffenverbindung). Wie auch immer man die Grenzen bei einem Vergleich
 der Konstruktion der Sicherheitsbindung der Beklagten mit den Bindungen anderer Hersteller ziehen will, das hier beanstandete Zitat genügt dafür unter keinen Umständen, weil die darin enthaltenen Behauptungen, daß unverstellbare Bindungen besser seien als verstellbare und daß der Bau von verstellbaren auf einem Trugschluß beruhe, weder in dem mit der Klage beanstandeten Schlußsatz noch in dem gesamten Zitat aus der Zeitschrift "Alpinismus” mit irgendeiner Begründung belegt werden.
Schon daß die bloße Gegenüberstellung von verstellbaren und unverstellbaren Bindungen keiner Erläuterung bedürfte, wie die Revision meint, beruht auf einer Verkennung des angesprochenen Personenkreises, der ersichtlich nicht nur aus erfahrenen Skiläufern, sondern besonders auch aus erstmaligen Kaufinteressenten besteht, die mit diesen Begriffen keineswegs eindeutige Vorstellungen verbinden dürften, soweit es sich um Konstruktionen von Ski-Sicherheitsbindungen handelt. Erst recht gilt das für die konstruktiven Unterschiede, die die Beklagte im Prozeß erläutert hat.
Bas Berufungsgericht hat auch geprüft, ob etwa der übrige Inhalt der Werbeschrift, die beanstandete Wendung im Sinne eines Systemvergleiche ausreichend erläutert.
Es verneint das mit der Begründung, es handele sich dabei um eine Reihe lobender Zuschriften, die die Bindungssysteme nicht einander gegenüberstellten. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich mit der Behauptung, aus den vorangestellten Zitaten habe der Leser des Prospekts bereits zweifelsfrei ersehen, welche Bewandtnis es mit den Gefahren verstellbarer Bindungen und dom hinter dieser Konstruktion stehenden Trugschluß habe. Abgesehen davon, daß sich dieser Einwand gegen tatrichterliche Feststellungen wendet, bestätigt
 der Inhalt dieser Äußerungen die Feststellung des Berufungsgerichts. Schon die Form der Darstellung nach Art von Dankschreiben legt dem Leser den Gedanken, daß hier verschiedene Ski-Bindungssysteme sachlich verglichen werden sollen, nicht gerade nahe, zu demal durchgehend lediglich die Li^f^-Bindung gelobt wird. Zwar heben, was die Revision anführt, unter den 30 Stellungnahmen auch 3 als Vorteil hervor, daß die Risiken der Verstellbarkeit vermieden werden, aber daraus kann der flüchtige Leser nicht deutlich entnehmen, wie andere Bindungen insoweit beschaffen sind, welches das Risiko ist und wie die Bindung der Beklagten das Problem löst. Schon gar nicht wird deutlich, inwiefern die verstellbare Bindung auf einem Trugschluß beruht. Es kommt hinzu, daß eine Werbeschrift dieses Umfanges erfahrungsgemäß jedenfalls nicht von allen Lesern sorgfältig gelesen wird und daß die Aufmerksamkeit sich häufig besonders auf das Ende einer Schrift konzentriert, weil dort eine Zusammenfassung des Gesamtinhaltes erwartet werden kann. Tatsächlich kann das beanstandete Zitat als eine solche Zusammenfassung wirken, deren Autorität noch dadurch erhöht wird, daß sie als Äußerung eines außenstehenden Presseorgans hervorgehoben worden ist. Unter diesen Umständen kann die Ansicht des Berufungsgerichts nicht beanstandet werden, daß diese Werbung nicht als sachliche wahre Vergleichung verschiedener Systeme zulässig, sondern als pauschale Abwertung anderer Systeme wettbewerbswidrig ist.
III. Das Berufungsgericht hat entgegen dem Landgericht auch den Auskünfte- und Schadensfeststellungsantrag zuerkannt. Dagegen hat die Revision keine Rügen erhoben, das Berufungsurteil läßt auch insoweit keine Rechtsfehler erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Alff	Sprenkmann
 Merkel Schönberg
 Krüger-Nieland