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BGH

Gericht: BGH

im Au®Mfcr-Verlag in erschienenen Roman nMc^Hmn zu - vervielfältigen, zu vertreiben und zu veröffentlicheno Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, Sie hat geltend gemacht, bei HflBÜ bandle es sich - wie auch in Besprechungen bestätigt werde ~ erkennbar um eine vorn Künstler geschaffene eigenständige Romangestalt, die in entscheidenden Zügen so offensichtlich im Gegensatz zur geschichtlichen Persönlichkeit von Gr^HI^P stehe, daß dessen Persönlichkeitsrecht, das im übrigen mit dessen Tode untergegangen sei, nicht verletzt werde. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt , mit der er sein Klagehegehren weiterverfolgt, jedoch sum Ausdruck gebracht hat, daß das Verbot nie h o unbedingt für alle Zeiten erstrebt werdeo Die Beklagte hat erklärt, sie verpflichte sich, den Roman künftig stets mit dem durch einstweilige Verfügung angeorcUieten Vorspann su veröffentlichen0 En t sehe i dungsgründe j.Io Der Kläger begründet sein Klagebegehren nicht nur mit der Verletzung fortbestehender Persönlichkeitsrechte des verstorbenen GuflB) sondern auch mit der Beeinträchtigung eigener persönlichkeitsrechtlicher Belange als Angehöriger n Demgegenüber hatte das I-andgericht in seinem klageabwe is enden Urteil den Standpunkt vertreten, daß jedenfalls solche Ansprüche-, die den Angehörigen aus eigenem Recht zustehen könnten, hinter dem überragenden Interesse der Beklagten zurücktreten müßten, den beanstanden Roman als Kunstwerk und als Dokument der Zeitgeschichte zu veröffentlichen0 Auch die Revision der Beklagten beruft sich gegenüber einem solchen eigenen, auf "einfache11 Gesetze, insbesondere auf § 189 StGB (Beschimpfung des Andenkens Verstorbener) gestützten Unter- II o 1c In dorn angefochtenen Urteil (Veröffentlicht bei Schulze, Rechtsprechung zu dem Urheberrecht, OLGZ 64) wird vorweg geprüft, ob das Persönlichkeitsrecht entgegen derAnsicht des Landgerichts auch nach dem Tode noch fort-bestehen kann und von wem es in einem solchen Palle wahrge-nomroen wird«, Das Berufungsgericht führt dazu aus, die ihrer Ifatur nach nicht übertragbaren Persönlichkeitsrechte konnten zwar nach dem Tode nicht mehr fortbestehen« da es dann an einem Rechtssubjekt fehle„ Gleichwohl gewähre aber die Rechtsordnung einen über den Tod hinauswirkenden Persönlichkeit oschutz, wie sich in der Pflicht zur Beachtung von BeJseizungsanordnungen eines Verstorbenen zeige, ferner in der Pflege seiner Ruhestätte, dem Schutz der Totenruhe, der Bestrafung von Leichenentwendungen und der Verunglimpfung des Andenkens, der Wiederaufnahme von Strafverfahren auch nach dem Tode, dem Bildnisschutz, dem Recht, Entstellungen der Darbietungen eines ausübenden Künstlers nach dessen Tode zu verfolgen, und auch in der Portwirkung eines zu Lebzeiten erstrittenen Verbotsurteils wogen Ehrverletzung, Die aus diesem Personlichkeitsschütz folgenden Ansprüche könne dez* Kläger als Adoptivsohn und damit als Angehöriger von Gründgens, als dessen Alleinerbe und als derjenige wahrnehmen, den Gr^^|^^ bereits zu Lebzeiten damit beauftragt habe, die Verbreitung des Buches zu verhindern« Der Bundesgerichtshofs hat bereits im Zusammenhang mit der Präge, wem die Befugnis zur Veröffentlichung von Sagebüchern eines Verstorbenen zusteht, dargelegt, es werde für das brheberpersönlichkeitsrecht einmütig anerkannt, daß es über den Tod des ursprünglichen Rechtsträgers hinaus fortwirke« Eies gelte in gleicher Weise auch für das allgemeine Persönlichkeitsrecht, denn die schütz-würdigen Werte der Persönlichkeit überdauerten die Rechtsfähigkeit ihres Subjekts, die mit dem Pode erlösche (BG-HZ 15, 249, 259 - Cosima Wagner)« Diese Auffassung hat in Rechtsprechung und Schrifttum überv/iegend Billigung gefunden (EG- München Ufita 20, 230 - von Witzleben; Koebel, NJW 58? Grunde ist beispielsweise bei Darstellungen aus dem Intim-bereich die Frage, ob eine Verletzung des Persönlichkeits-rechtes vorliegt, bei Verstorbenen nach einem anderen V/er-tungsmaßstab als bei lebenden zu beurteilen» Andererseits ist aber allgemein anerkannt, daß der Verstorbene nicht nur übertragbare materielle V/erte hinterläßt, sondern daß auch immaterielle Güter seinen Tod Überdauern, die verletzbar und auch nach dem Tode noch schutzwürdig sind» Was im einzelnen zu diesen Gütern zählt und welche Ansprüche sich aus ihrer Beeinträchtigung ergeben könnten, bedarf-im Streitfall keiner abschließenden Prüfung» Denn hier handelt es sich - wie noch zu erörtern sein wird -lediglich um Unterlassungsansprüche gegen grobe Entstellungen des Lebensbildeso Insoweit sind keine überzeugenden Gründe dafür ersichtlich, daß der persönlichkeitsrecht-liehe Unterlassungsanspruch trotz Fortbestehens des verletzbaren und schutzwürdigen Gutes in dem Augenblick völlig erlöschen sollte, in dem dieses Lebensbild seinen Abschluß gefunden hat und der Angegriffene sich nicht mehr selbst verteidigen kann» Es ist nicht entscheidend, daß das Persönlichkeitsrecht - abgesehen von seinen Vermögenswerten Bestandteilen - als höchstpersönliches Recht unübertragbar und unvererblich ist» Die Rechtsordnung kann Gebote und Verbote für das Verhalten der Rechtsgenossen zu dem Schutz verletzungsfähiger R.cchtsgüter auch unabhängig vom Vorhandensein eines lebenden RechtsSubjektes vorsehen und namentlich Unterlassungsansprüche der in Rede stehenden Art durch jemanden wahrnehmen lassen, der nicht selbst Subjekt eines entsprechenden Rechtes ist, wenn der ursprüngliche Träger dieses Rechtes durch den Tod die Rechtsfähigkeit verloren hat» Seit langer Zeit sieht; die Rechtsordnung diese Lösung bereits für besonders v/ichtige Fallgruppen vor, in denen es um an sich unüber-tragbare Persönlichkeitsrechte geht0 So ist die Verbreitung von Abbildungen nach dem lode des Abgebildeten von der Einwilligung seiner Angehörigen abhängig (§ 22 des Kunsturhebergesetzes vom 9o Januar 1907)o Auch zu der Strafvorschrift über die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) wird hboute die Auffassung vertreten, daß hier nicht allein das Pietätsgefühl und die Familien-ohre der antragsberechtigten Angehörigen, sondern auch die eigene Ehre des Verstorbenen in Gestalt eines fort-bestehenden Achtungsanspruchs iin sozialen Raum geschützt wird (vglo Welzel, Bas deutsche Strafrecht, 10o Auflo, So 293? 299)o § 361 StPO läßt die Wideraufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Verstorbenen auf Antrag bestimmter Angehöriger zu» Ferner können die Angehörigen eines ausübenden Künstlers nach dem lode Entstellungen der Darbietungen des Verstorbenen untersagen (§83 UrhG)0 Wenn derartige Regelungen zu dem Teil schon nach früherem Recht galten, dann kann erst rocht nach der verfassungsrechtlichen Uertordnung des Grundgesetzes nicht mehr angenommmen werden, daß nach dem Tode einer Person zwar deren übertragbare Rechte an materiellen Gütern fortbestehen, dagegen das durch ihre Leistungen erworbene, u0U0 viel nachhaltiger im Gedächtnis der Nachwelt fortlebende Ansehen Eingriffen Dritter schutzlos preisgegeben wäre P Wenn auch davon auszugehen sein mag, daß das Grundgesetz, in dem es in Art» 1 die Würde des Menschen für unantastbar erklärt und in Art« 2 das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit festlegt, vorwiegend den Schutz der Persönlichkeitsbelange des in der Rechtsgemeinschaft noch tätigen Bürgers gewährleisten wollte, so ist andererseits kein Anhalt dafür gegeben, daß entgegen den Anschauungen unseres Kulturpreises die Schutzgarantie für die Menschenwürde 5 die auch nach dem Tod "antastbar” bleibt, für Verstorbene entfallen sollte0 Da. die Vfertentocheidung des Grundgesetzgebers im Grundrechtskatalog zugunsten eines umfassenden Schutzes der Menschenwürde keine zeitliche Begrenzung auf das Leben des Menschen erkennen läßt, ist nicht einzusehen, warum der Schutz des sogo allgemeinen Personliehkeitsrechts, das die höchstrichterliche Rechtsprechung als sonstiges Recht im Sinne des § 82'3 AbSo 1 BGB anerkannt hat, indem es diese Generalklausel des bürgerlichen Rechts gemäß der Wertentscheidung des Verfassungsgebero ausgefüllt hat, zwangsläufig mit dem Tod sein Ende finden sollte„ Hach Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind vielmehr die erwähnten näher geregelten Einzelfälle des Schutzes von Persönlichkeitsgütern Verstorbener als Ausdruck einer allgemeinen Rechtspflicht aufzufasson, wonach Persönlichkeitsgüter der hier strittigen Art - allerdings in dem durch das Ableben dor Person bedingten eingeschränkten Umfang -auch nach dem Tode ihres Inhabers von den Rechtsgenossen zu beachten sind, da andernfalls die Wertentscheidung des Grundgesetzes nicht ausreichend zur Geltung käme« Der Senat ist der Überzeugung, daß Menschenwürde und freie Entfaltung zu Lebzeiten nur dann im Sinne des Grundgesetzes zureichend gewährleistet sind, wenn der Mensch auf einen Schutz seines Lebensbildes wenigstens gegen grobe ehrverletzende Entstellungen nach dem Tode vertrauen und in dieser Erwartung leben kannQ sprechende Ermächtigung tatsächlich erteilt hat, kann dieser Auffassung schon deshalb nicht beigepflichtet werden, weil dann die RechtsVerfolgung von dem Zufall abhinge, ob eine vor dem Tode begangene Handlung dem Verletzten noch rechtzeitig bekanntgeworden ist, oder davon, ob die Handlung kurz vor oder kurz nach dem Tode des Verletzten begangen worden ist0 Hinzuweisen ist ferner auf solche Bälle, in denen sich der Berechtigte infolge Zermürbung durch Alter, Krankheit oder Resignation nicht mehr selbst dazu aufraffen konnte, noch vor seinem Tode ein Verfahren einzuleiten0 Baß der höchstpersönliche Charakter der immateriellen Persönlichkeitsrechte nicht dazu nötigt, die Rechtsverfolgung von einer Ermächtigung des Verletzten abhängig zu machen, wird auch durch die erwähnten, vom Gesetzgeber bereits näher geregelten Fälle einer Wahrnehmungsbefugnis bestätigt» Daraus folgt jedoch keine so erhebliche Gefahr für die Rechtssicherheit, daß deshalb die Wahrnehmung des Persönlichkeitsschutzes Verstorbener mangels ausdrücklicher Ermächtigung zu entfallen hätte« Zwar schließt nach dieser Auffassung das Einverständnis einzelner Wahrnehmungs-berechtigter mit der beanstandeten Handlung nicht aus, daß andere Berechtigte gleichwohl dagegen einschreiten, .Doch wird dieses Einverständnis ein wichtiger Anhaltspunkt dafür sein, ob überhaupt der Tatbestand einer Rechtsverletzung vorliegt0 Der Streitfall nötigt nicht dazu, den Kreis der Wohrnehraungsberechtigten abschließend zu bestimmen« Denn daß zu diesem Kreis jedenfalls der Kläger als der Adoptivsohn des Verstorbenen und insbesondere als derjenige gehört, den GrdHIB nicht nur zu seinem Alleinerben eingesetzt, sondern bereits zu Lebzeiten beauftragt hatte, die Verbreitung des Romans zu verhindern, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsund Verfahrensvorstoß festgestellt« Die Gültigkeit des Adoptions Vertrages wird von der Revisionsklägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hat vortragen lassen, nicht angczweifelt« fristet,o Auch ohne eine derartige gesetzgeberische Einzel regelung ist kein uferloser postmortaler Schutz des leben bildes zu befürchten» Eine zeitliche Begrenzung folgb bereits daraus, daß die Persönlichkeitsrechte eines Verstorbenen nicht von jedermann, sondern nur von dem Kreis der überlebenden Wahrnehmungsberechtigten geltend, gemacht werden können» Davon abgesehen setzt die Geltend-machung des :erörterten persönlichkeitsrechtlichen Unter-lasaungsansprucho voraus, daß der Wahrnehmungsberechtigte ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis dartun kann» Dieses schwindet gerade in Pallen der vorliegenden Art in dem Maße, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblaßte Auch wird bei der Güterabwägung, nach der im Einzelfall Tatbestand und Rechtswidrigkeit von Person-Xichkeitsrochtsverletzungen abzugrenzen sind, ins Gewicht fallen, daß im laufe der Zeit das Interesse an der Hicht-verfälschung des Lebensbildes abnimmt, während umgekehrt das Gegenintcresse daran wächst, nicht wegen eines Fehlers in der Darstellung historischer Vorgänge Rechtsansprüchen ausgesetzt zu werden» Jedenfalls ist der noch lebende Kläger berechtigt, gegen die kurz nach dem Tode von (rrm^ begangene Persönlichkeitsrechtsverletzung einzuschreiten» Das Unterlassungsgebot bedarf auch keiner zeitlichen Begrenzung, da es der Beklagten unbenommen bleibt, der Vollstreckung des Urteils entgegenzutreten, wenn infolge Zeitablaufs das Rechtsschutzinteresse für die WeiterVerfolgung des eingeklagten Anspruchs entfallen sollte» IIIo 1» In der Sache selbst führt das Berufungsgericht im einzelnen aus, daß KflIK MaM die Hauptfigur seines Romans unbestritten an Gr^H^P angelehnt habe» Eine ausreichende "Verfremdung" der aus der Wirklichkeit entlehnten Vorgänge lasse sich nicht feststelien0 Zwar würden .jüngere Leser in zunehmendem Umfang in den dangest ell ten Romanfiguren die damals lebenden Personen nicht erkennen und den Roman als zeitkritische Darstellung des Theatoriabens in den zwanziger und dreißiger Jahren werten» Sine nicht unbeträchtliche Zahl des theaterkundigen Publikums, von dem das Buch überwiegend gelesen werde, denke aber bei der Hauptfigur an und identifiziere diesen infolge der Übereinstimmungen im äußeren Erscheinungsbild, dem Lebensund Berufsweg und der Umgebung mit Dabei könne der Leser nicht zwischen Wahrheit und Erdichtetem unterscheiden. Diese tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes sind frei von Rechtsoder Verfahrensverstoßene Zwar mögen Leser, die Gründgens so genau kannten, daß sich für sie Ähnlichkeiten mit der Romanfigur besonders leicht auf drängen, zugleich erkennen, was üflMi Ma®| in seiner Darstellung aus der Phantasie oder unter Verkennung der Umstände.hinzugefügt hat» Das Berufungsgericht hat das aber zu Recht als unerheblich angesehen, vfeil jedenfalls ein erheblicher Kreis weiterer Leser bleibt, denen die Verhältnisse weniger vertraut sind und die nicht zu unterscheiden vermögen, wo historisch belegbare Vorgänge aufhören und Erdichtetes anfängt » Dio v/ahrhcitswidrige Entstellung des Charakter-und Lebensbildes von werde - so führt das Berufungsgericht weiter aus - weder durch das Recht zur freien kritischen Meinungsäußerung noch dadurch gedeckt, daß der beanstandete Roman in Übereinstimmung mit de ei Landgericht als Kunstwerk zu werten sei® Soweit die Intimsphäre angetastet werde, entfalle überhaupt jede Intercsscnabwägungo Daher sei der auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts gestützte Untorlassungsanspruch des Klägers gemäß §§ 1004, 823 BGB i Join0 Art« 1 und 2 G-G-begründeto 534 - Leserbriefe; 24, 200 - Spätheimkehrer'; 26, 349 -Herrenreiter; 30, 7 - Catorina Valente; 51, 308 - Burschenschaft ; 35, 363 - Ginsengwurzel; 39, 124 - Fernsehansagerin GROT 1965, 256 - Gretna Green)e Indem bei der inhaltlichen Präzisierung dieses generalklausclartigen 1fAuffangstatbest and ca!t auf verfassungsrechtliche Wertent Scheidungen zurückgegriffon wird, ist freilich zu beachten, daß das Parsonlichkeitsrecht nicht nur in Art* 2 GG eine ausdrückliche Begrenzung durch die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz erfährto Vielmehr sind darüber hinaus bereits bei der Prüfung, ob überhaupt tatbestandsmäßig eine rechtswidrige Persön-lichkeitobeeinträchtigung vorliegt, auch die weiteren nennen ist hier ferner die Erfindung einer besonders engen Art von Beziehungen zu den damaligen Machthabern und die Entstellung der Hilfeleistungen für rassisch und politisch Gefährdete in ein auf berechnender Rückversicherung beruhendes Verhalten« Das Recht, Verhalten und Lebensbild einer Persönlichkeit kritisch zu beurteilen, findet nach der ausdrücklichen Regelung in Art«, 5 Abs, 2 Gr Gr seine Schranken in dem Recht der persönlichen Ehre und rechtfertigt es jedenfalls nicht, das Lebensbild einer Persönlichkeit mittels frei erfundener, oder doch ohne jeden Anhaltspunkt behaupteter, d:e. Da der beanstandete Roman in beiden Vorinstanzen rechtsirrtumsfrei als Ergebnis künstlerischen Schaffens gewürdigt worden ist, greift allerdings auch diese Grundreehtsnorm im Streitfall Platz, die entgegen der Auffassung des Klägers nicht lediglich eine gegen den Staat gerichtete institutionelle Garantie enthält, sondern notwendigerweise auch die persönliche Freiheit des Künstlers umfaßt, sich künstlerisch zu betätigen und die Ergebnisse des Schaffens der Öffentlichkeit bekanntzu demachen (v, MangoIdt/ Klein, GG, 2, Aufl«, Anm, X 2 b zu Art, 5; Hamann, GG, die in ihrer historisch gewordenen Ausprägung in erster Linie ein Abwehrrecht des Bürgers gegen staatliche Eingriffe darstollt, verkörpert zugleich eine GrundentScheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl* BVerfGE 6, 71; 7» 204» 9, 248), in der für einen bestimmten Bereich der Rechtsund Sozialordnung eine 1/ertentschcidung des Verfassungsgebers verbindlich aus-gedrückt wird, die ihrerseits in engem Zusammenhang mit dem Grundwert der Menschenwürde steht und die als Grund-satznorm bei der Ausfüllung von Generalklauseln des bürgerlichen Rechtes Beachtung erheischte Bei der Heranziehung dieser Verfassungsnorm ist zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, daß der Verfassungsgeber die Preiheit der Kunst außerordentlich umfassend verbürgt hat» Anders als beim Schutz der Persönlichkeit und beim Recht der Meinungsfreiheit hat er trotz der Meinungsverschiedenheit über die Auslegung der entsprechenden Bestimmung der Weimarer Verfassung keine ausdrückliche Einschränkung angeordnet und dadurch zu dem Ausdruck gebracht, daß der allgemeine Gesetzesvorbehalt des Art, 5 Abso 2 nicht anwendbar ist (vgl«, etwa BVerv/GE 1, 303 ~ Sünderin; OLG Hamburg NJW 1963» 675)«> Daraus folgt, daß dann, wenn eine Meinungsäußerung in die Perm eines Kunstwerkes gekleidet ist, der Preiheitsspielraum gegenüber der Persönlichkeitssphäre eines Betroffenen weiter zu ziehen sein kann als bei solchen Meinungsäußerungen, die nicht den Rang eines Kunstwerkes erreichen (a0Ao OVG Münster aaO; wie hier Arndt aaO, Stein aaO; Hamann, NJW 1959» 1890)0 Das bedeutet für Fälle der vorliegenden Art, daß der Künstler nicht nur - was für den künstlerischen Schaffensprozeß unverzichtbar ist - an reale Geschehnisse und persönliche Umwelterfahrungen anknüpfen darf und daß ihm bei der Verarbeitung dieser Anregungen im Falle ausreichender Verfremdung weiter Schaffcnsspielraum bleibt0 Vielmehr kann beim Konflikt zwischen Freiheit der Kunst und geschützter Persönlichkeit ssphäre die Güterabwägung dazu führen, daß der Künstler bei romanhafter Darstellung des Lebens einer Person der Zeitgeschichte, wenn jene erkennbar nicht den Anspruch erhebt, die historischen Begebenheiten wirklichkeitstreu widerzuspiegcln, den Dargestellten auch durch erfundene Begebenheiten ergänzend charakterisieren und - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - bei Verstorbenen in gewissen Grenzen auch Vorgänge aus dem Intimbereich schildern darf• Von hier aus gesehen wäre es im Streitfall für sich allein noch nicht zu beanstanden, daß KHB Ma® in dem Roman Wahres und Erfundenes vermischt und dabei auch den Intimbereich berührt hat0 daliinstehen, ob cd ohne weiteres zulässig wäre, diese Grenze - unter Anv/endung des Arto 2 Abs0 1 GG als uMutter~ grundrecht*1 - in den Rechten anderer, der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Sittengesetz und auch in den in diesem Rahmen erlassenen Gesetzen zu suchen (vglo dazu BGH GoltdArch 1961, 240 - Religionsdelikte; IM 22 zu Arte 5 GG - Reichstagsbrand; BayObLG aaO; OLG Hamburg aaO; zurückhaltender BVerwG aaO sowie Arndt und Stein aa0)o Renn jedenfalls erfährt das Recht zur freien künstlerischen Betätigung in gewissem Umfang eine immanente Begrenzung mit Rücksicht auf das gleichfalls verfassungsrechtlich garantierte Persönlichkeitsrecht0 Biese Grenze ist überschritten, wenn das Lebensbild einer bestimmten Person, die derart deutlich erkennbar als Vorbild gedient hat wie im vorliegenden Palle, durch frei_erfundene Zutaten grundlegend^ negativ entstellt wird, ohne daß dies als satirische oder sonstige Übertreibung erkennbar ist«, Himmt der Künstler im Falle der Charakterisierung einer Per son bewußt derartige Veränderungen des wirklichen Geoc-heher-vor, dann kann und muß von ihm erwartet werden, daß ..er im Interesse des verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsrechts die Anknüpfung an das Vorbild unerkennbar machte Im Streitfall ist das nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht geschehene Ber Hinbruch in die Persönlichkeitssphäre von Gr^HI^^ wäre allenfalls zu rechtfertigen, wenn das sich aus dem Roman ergebende Charakter- und Lebensbild von mit den grundlegenden Wesenszügen und dem Persönlichkeitsbild von GrflHIB? IVo lo Bas Berufungsgericht ist bei dem Verbot der Verbreitung des Werkes als Ganzem davon ausgegangen, daß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht Unterlassung künftiger Störungen verlangt werden kann« Übereinstimmend mit dem Landgericht hat es darge-* legt, daß das Verbot nicht auf Teile des beanstandeten Romans beschränkt werden könne, weil dieser als Ganzes ein verzerrtes Bild von Ur^^HiP in der Gestalt des wiedergebe und weil zudem die Beklagte als Verleger ohne Zustimmung des Autors keine Änderungen an dem Werk vornehmen dürfe«-Es hat ferner das bisherige Vorwort und die Versicherung des Autors, alle Personen des Buches stellten Typen, nicht Portraits dar, für unzureichend angesehen« In anderem Zusammenhang hat es bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ferner ausgeführt, die Allgemeinheit sei daran interessiert, daß das Lebensund Charakterbild eines Mannes, der als Schauspieler, Regisseur und Intendant ein hohes Ansehen genossen habe, nicht verzerrt und völlig entstellt als Me^ilBüin der Romanfigur des der Nachwelt über- Biese Erwägungen können an sich auch in Fällen Bedeutung gewinnen, in denen es um das Verbot der Verbreitung eines abgeschlossenen Kunstwerkes geht, dessen .Autor verstorben ist und daher die beanstandeten Teile nicht mehr aus seinem Werk entfernen kann« Hier nötigt ferner der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu der Prüfung, ob ein uneingeschränktes Verbreitungsverbot durch schonendero Mittel ersetzt werden könnte <> Eine solche Einschränkung hätte nicht etwa schon deshalb von vorncherein als ungeeignet auszuscheiden, weil die Beklagte nach dem Tode des Autors an dem Roman nichts mehr ändern darf» Denn anders als bei einem Verbot einzelner Teile bleibt bei einem Vorwort, das der Leser als Erklärung des Verlegers erkennt, der künstlerische Aufbau des Romans selbst unberührt» Die Beklagte hätte lediglich zu klären, ob derjenige, der die Urheberrechte von KflBP Ma® wahrnimmt, der Veröffentlichung mit einem entsprechenden Vorspann zustimmto In jedem Palle wäre dabei aber zu beachten, daß ein solches eingeschränktes Verbot den Belangen des Verletzten ausreichend Genüge leisten mußo Wird über eine bestimmte Person Nachteiliges veröffentlicht, dann prägt sich die allgemeine Erinnerung daran erfahrungsgemäß nachhaltiger dem Gedächtnis der Zeitgenossen ein als Einzelheiten, zu denen auch Richtigstellungen der genannten Art gehören0 Auch könnten eingeschränkte Verbote dieser Art dann nicht als ausreichend angesehen werden, wenn sie dem Versuch Vorschub leisten, in der Form eines Kunstwerkes schwerwiegende Vorwürfo gegen eine Persönlichkeit zu erheben, um dann in einem Vorspann zu beteuern, die Vorwürfe stimmten nicht» Der Leser wird, sofern er ein solches Vorwort überhaupt zur Kenntnis nimmt, nicht ohne weiteres geneigt sein, solchen Beteuerungen Glauben zu schenken, zu demal sie nicht einmal vom Autor selbst, sondern vom Verleger stammen» Zu Lebzeiten des Betroffenen kann eine Einschränkung ferner deshalb unzureichend sein, weil Darstellungen der beanstandeten Art mit ihren auch die Privat- Sphäre berührenden Ehrkränkungen nicht nur das Lebensbild entstellen, sondern den Verletzten zugleich in der aktiven Entfaltung seiner Persönlichkeit hindern könnten0 Der lote andererseits genießt nach dem Ausgeführten Persönlichkeitsschutz nur dagegen, daß sein Lebensbild nicht in grober Y/eise entstellt wirdo Diesem Ziel könnte durch ein klarateilendes Vorwort unter den besonderen Bedingungen des Streitfalles möglicherweise ebenso gut gedient werden wie durch ein unbegrenztes Veröffent-iiehungsverboto Denn ein solches Verbot könnte leicht dahin mißdeutet werden, es beruhe auf einer trotz ihrer Yfohrheit rechtlich unzulässigen Schilderung der Intimsphäre; auch würde es den bereits eingetretenen Störzustand ohnehin nicht mehr völlig beseitigen, nachdem der hier beanstandete Roman schon seit langem bekannt und durch den Rechtsstreit unvermeidbar erneut bekannt geworden ist* Gelänge es hingegen, durch ein geeignetes Vorwort die schädlichen Auswirkungen des Romans weitgehend aufzufangen, dann würde auch das erhebliche und anerkennenswerte Interesse an Gewicht gewinnen, der Öffentlichkeit nicht einen Roman vorzuenthalten, den sein verstorbener Autor nicht mehr ändern kann und der eines der nicht sehr zahlreichen, au3 mancherlei Gründen wissenswerten Beispiele dafür bildet, wie sich die innerdeutschen Verhältnisse seit 1933 in der Sicht eines emigrierten Gegners der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wid erspi ege11en o die Verletzung des Persönlichkeitsrechts von (rrfllB ausräurabar warco Diese Frage läßt sieh natalich bei einem Schriftwerk der hier fraglichen Art, bei dem der rechtlich zu beanstandende Teil in den übrigen Teil des Werkes verwoben und nicht etwa nur von nebensächlicher Bedeutung ist, nur dann zureichend beurteilen, wenn ein formuliertes Vorwort vorliegt» Dies anzubieten, ist Sache der Beklagten als derjenigen, in deren Händen die Entscheidung darüber liegt, in v/elchor Weise sie die Veröffentlichung durch-zuführen gedenkt» Vom Kläger kann nichts anderes als ein Antrag auf Verbot des Romans in seiner konkret^yprlie-

Zitierte Normen: § 189 StGB § 361 StPO § 83 UrhG § 97 ZPO
RechtVorwort®PersonRomanVerstorbeneKlägerTod

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZ s	ja
2041 051
GG Arto 2,5
Mephisto
 Zur Frage des Persönlichkeitsschutzes Verstorbener gegen eine Verfälschung ihres Lebensbildes in einem zeitkritischen Romano
BGH, Urto Vo 20o März 1968 - I ZR 4-4/66 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
20o März 1968 Werner., Justizobersekretä
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	Verlagshandlung	GiobH,	vertreten	durch
 ihren Geschäftsführer Berthold	MHM	0,
R®0straßo 0«
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozcßbevollmächtigte:
Re cht s anwälte und Br« 01B
ProfoBro
 gegen
Peter
»Straße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br0
Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6 0 Märe 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Hr* Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr, Sprenkmann, Dre Mösl und Er» Simon
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10o März 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der klagende Adoptivsohn und Alleinerbe des verstorbenen Schauspielers und Intendanten Gu^|p CM beanstandet mit der vorliegenden Klage die Verbreitung
 des Buches uMe|
mm.
- Roman einer Kaf
 von m
(BrfHBP war in den zwanziger Jahren mit	Ma®
befreundet und mit dessen Schwester Erflfc kurze Zeit bis 1928 verheirateto 1933 begaben sich die Geschwister KfllV und ErflP I*Ia® aus politischer Überzeugung in die Emigratio der insbesondere durch seine MeflBHB-Ro.lle bekannt gev/orden war, wurde 1934 zu dem Intendanten des Staatlichen Schauspielhauses in Bflm ernannt, 1936 zu dem
 Staatsrat und 1937 zu dem Generalintendanten der	Staatstheater, die Göfl^ unterstandene
 
K^H® Ma®® schrieb den	bald	nach
 seiner Emigration und veröffentlichte ihn 1956 im Q< Verlag in A®flH®BI in deutscher Sprache» Der Roman schil
 in deutscher Sprache dert die Karriere eines Schauspielers, der im Roman den Namen HeflB®	trügt	und der als ehrgeiziger, talen-
tierter Opportunist aus kleinbürgerlichem Milieu mit perversen sexuellen Neigungen, als zynisch-rücksichtsloser Mitläufer der nationalsozialistischen Machthaber und als Rückversicherer dargestellt wird» Zahlreiche Einzelheiten - so die Beschreibung von Figur und Gesicht? die Reihenfolge der Theaterstücke, in denen dieser Schauspieler mit— wirkt, insbesondere auch die Übernahme der sowie der Aufstieg zu dem Generalintendanten der PrflHHim Staatstheater ~ entsprechen dem äußeren Erscheinungsbild und dem Lebenslauf von	Auch	Personen	aus
 dessen Umgebung sind in dem Roman wiederzuerkennen* Kfl^®
selbst schrieb 1942 in seinem in Ne®	erschienenen
 Lebensbericht "Th®	sein	Schwager	stehe	ihm
 als Verräter par excellence vor Augen, als die makabre Verkörperung von Korruption und Zynismus; so intensiv sei die Faszination von dessen schändlichem Ruhm gewesen, daß er eich entschlossen habe,	in	einem
 satirischen Roman zu porträtieren; es sei ihm notwendig erschienen, den verworfenen Typ des verräterischen Intellektuellen zu entlarven und zu analysieren* In der neu bearbeiteten Ausgabe des	von	1948	führt	Kfl^P	Ma®
aus, ”Me®H®u sei kein Schlüsselroman und	unter-
scheide sich in mancher Hinsicht von seinem früheren Schwa-
ger; es gehe in diesem zeitkritischen Versuch überhaupt nicht um den Einzclfall, sondern um den Typ;	ha.he
 als Exempel gedient, weil dieser ihm zufällig besonders gut bekannt gewesen sei; sein Abfall sei ihm so phantastisch?
 
unglaubhaft und fabelhaft genug erschienen, um einen Roman darüber zu schreiben0
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß auf G-rl
09	wesentliche negative Charakterzüge und Handlungen nicht zutreffen, die im Roman der Person H^0|9 angedichtet v/erdeno Als Gi00|9 nach Kriegsende in Haft geriet, bescheinigten ihm politisch Verfolgte und jüdische Schauspieler seine anständige antinationalsozialistische Gesinnung und sein mutiges Eintreten für politisch und rassisch Verfolgte<>
Y,W& Ma0 beging 1949 Selbstmord* Der Roman erschien 1956 erneut im Au9Hh-Verlag in 00-100P und trug auf der letzten Seite den Vermerk? "Alle Personen dieses Buches stellen Typen dar, nicht Porträts-KJoh Dieser Herausgabe hat der Kläger im Hamen von Grfl^B0l, dessen Assistent er seit seiner Adoption bis zu dessen Tode war, im Jahre 1957 widersprochen, doch war die Auflage bereits ausgeliefert« Weitere Herausgaben bei drei westdeutschen Verlagen konnten verhindert werden„
Im August 1963 kündigte die Beklagte ihrerseits die Herausgabe des Buches an* Nach dem Tode von Gr00|9 am 00HB 1963 hat der Kläger hiergegen zunächst erfolglos protestiert und schließlich Klage erhoben* Nachdem die Beklagte in erster Instanz obgesiegt hatte, brachte sie das Buch mit folgendem, durch einstweilige Verfügung angeordnotem Vorspruch heraus;
"AN BEN LESER
Der Verfasser K9BP Ma^^ ist 1933 freiwillig aus Gesinnung emigriert und hat 1936 diesen Roman in A00^ geschriebene Aus seiner damaligen Sicht
~ 5 -
und seinem Haß gegen die Hitlerdiktatur hat ex1 ein zeitkritisches Bild der Theatergeschichte in Romanform geschafien0 Wenn auch Anlehnungen an Personen der damaligen Zeit nicht zu verkennen sind, so hat er den Romanfiguren doch erst durch seine dichterische Phantasie Gestalt gegebenQ Dies gilt insbesondere für die Hauptfigur,, Handlungen und Gesinnungen;, die dieser Person im Homan zugeschrieben werden, entsprechen jedenfalls v/eitgehend der Phantasie des Verfasserso Er hat daher seinem Werk die Erklärung beigefügt; ’‘Alle Personen dieses Buches stellen Typen dar, nicht Porträts0”
Der Verleger”
Der Kläger hat geltend gemacht, jeder Leser der oberflächlich mit dem deutschen Theaterleben der zwanziger und dreißiger Jahre vertraut sei, müsse - wie auch in Presseartikeln und Stellungnahmen bestätigt werde - die betont negativ geschilderte und mit zahlreichen verächtlichen Bemerkungen abqualifizierte Person	mit	dem
 Schauepieier	i*1	Verbindung	bringen0 Da in der
 Gesamtdarstellung mit erkennbar wahren Tatsachen zahlreiche erfundene herabsetzende Schilderungen verknüpft seien, entstehe ein verfälschtes, grob ehrverletzendes Personlichkeitsbild von Gr^HHP° Eer Ho^an sei kein Kunstwerk, sondern ein Schlüsselroman, der wiederholt als Dokument der Privatrache beurteilt worden sei, in dem KflM Motß sich an Gr^HV räche, weil er die Ehre seiner Schwester ErJ^B durch die Heirat mit GrflHIB verletzt geglaubt habe„
Der Kläger hat beantragt,
 der Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, den von KQBfe Ma® verfaßten, Im Jahre 1936 im Q^HIM-Verlag in AflHIBM und im Jahre 1936
6
im Au®Mfcr-Verlag in	erschienenen
 Roman nMc^Hmn zu - vervielfältigen, zu vertreiben und zu veröffentlicheno
 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, Sie hat geltend gemacht, bei HflBÜ bandle es sich - wie auch in Besprechungen bestätigt werde ~ erkennbar um eine vorn Künstler geschaffene eigenständige Romangestalt, die in entscheidenden Zügen so offensichtlich im Gegensatz zur geschichtlichen Persönlichkeit von Gr^HI^P stehe, daß dessen Persönlichkeitsrecht, das im übrigen mit dessen Tode untergegangen sei, nicht verletzt werde. Ein Verbot des Romans, der von namhaften Sachkennern als zeitkritisches Kunstwerk, als eines der bedeutendsten Werke der Exilliteratur und als wichtiger Bestandteil des lebenswerke von KJHpMa^P gewürdigt werde, sei mit den Grundrechten der freien Meinungsäußerung und der Freiheit der Kunst unvereinbar. Zudem sei der Kläger zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht berechtigt, da es an einem wirklichen Vater~Sohn~Verhältn.is gefehlt habe und der Kläger nicht einmal den Namen GrfllH^ führe und da zu demindest die noch lebende' Schwester von GrflHHB Mitwirken müsse, Endlich seien etwaige Ansprüche verwirkt, da Gr0|^^ selbst gegen die Verbreitung der vom AuBÄ-Verlag herausgegebenen Ausgabe nicht eingeschritten sei,
 Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u,a, ausgeführt, daß die durch den Roman verletzten Persönlichkeitsrechte von GrflHBfe mit dessen Tode untergegangen seien.
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Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt , mit der er sein Klagehegehren weiterverfolgt, jedoch sum Ausdruck gebracht hat, daß das Verbot nie h o unbedingt für alle Zeiten erstrebt werdeo Die Beklagte hat erklärt, sie verpflichte sich, den Roman künftig stets mit dem durch einstweilige Verfügung angeorcUieten Vorspann su veröffentlichen0
Bas Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß verurteilte
 Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils„
En t sehe i dungsgründe j.
Io	Der Kläger begründet sein Klagebegehren nicht nur mit der Verletzung fortbestehender Persönlichkeitsrechte des verstorbenen GuflB)	sondern	auch
 mit der Beeinträchtigung eigener persönlichkeitsrechtlicher Belange als Angehöriger n Demgegenüber hatte das I-andgericht in seinem klageabwe is enden Urteil den Standpunkt vertreten, daß jedenfalls solche Ansprüche-, die den Angehörigen aus eigenem Recht zustehen könnten, hinter dem überragenden Interesse der Beklagten zurücktreten müßten, den beanstanden Roman als Kunstwerk und als Dokument der Zeitgeschichte zu veröffentlichen0 Auch die Revision der Beklagten beruft sich gegenüber einem solchen eigenen, auf "einfache11 Gesetze, insbesondere auf § 189 StGB (Beschimpfung des Andenkens Verstorbener) gestützten Unter-
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lassungsanspruch auf die durch Art« 5 Abs» 3 GG geschützte nicht durch die allgemeinen Gesetze begrenzte Freiheit der .Kunsto Auf die Präge des Verhältnisses dieser Normen braucht im Streitfall jedoch, nicht eingegangen zu werden, denn das Klagebegehren ist bereits wegen Verletzung des gleichfalls verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeit sr echt s des Verstorbenen begründete
II	o 1c In dorn angefochtenen Urteil (Veröffentlicht bei Schulze, Rechtsprechung zu dem Urheberrecht, OLGZ 64) wird vorweg geprüft, ob das Persönlichkeitsrecht entgegen derAnsicht des Landgerichts auch nach dem Tode noch fort-bestehen kann und von wem es in einem solchen Palle wahrge-nomroen wird«, Das Berufungsgericht führt dazu aus, die ihrer Ifatur nach nicht übertragbaren Persönlichkeitsrechte konnten zwar nach dem Tode nicht mehr fortbestehen« da es dann an einem Rechtssubjekt fehle„ Gleichwohl gewähre aber die Rechtsordnung einen über den Tod hinauswirkenden Persönlichkeit oschutz, wie sich in der Pflicht zur Beachtung von BeJseizungsanordnungen eines Verstorbenen zeige, ferner in der Pflege seiner Ruhestätte, dem Schutz der Totenruhe, der Bestrafung von Leichenentwendungen und der Verunglimpfung des Andenkens, der Wiederaufnahme von Strafverfahren auch nach dem Tode, dem Bildnisschutz, dem Recht, Entstellungen der Darbietungen eines ausübenden Künstlers nach dessen Tode zu verfolgen, und auch in der Portwirkung eines zu Lebzeiten erstrittenen Verbotsurteils wogen Ehrverletzung,
 Die aus diesem Personlichkeitsschütz folgenden Ansprüche könne dez* Kläger als Adoptivsohn und damit als Angehöriger von Gründgens, als dessen Alleinerbe und als derjenige wahrnehmen, den Gr^^|^^ bereits zu Lebzeiten damit beauftragt habe, die Verbreitung des Buches zu verhindern«
 
2o Diesen Ausführungen ist im Ergebnis beizutreten«
Der Bundesgerichtshofs hat bereits im Zusammenhang mit der Präge, wem die Befugnis zur Veröffentlichung von Sagebüchern eines Verstorbenen zusteht, dargelegt, es werde für das brheberpersönlichkeitsrecht einmütig anerkannt, daß es über den Tod des ursprünglichen Rechtsträgers hinaus fortwirke« Eies gelte in gleicher Weise auch für das allgemeine Persönlichkeitsrecht, denn die schütz-würdigen Werte der Persönlichkeit überdauerten die Rechtsfähigkeit ihres Subjekts, die mit dem Pode erlösche (BG-HZ 15, 249, 259 - Cosima Wagner)« Diese Auffassung hat in Rechtsprechung und Schrifttum überv/iegend Billigung gefunden (EG- München Ufita 20, 230 - von Witzleben; Koebel, NJW 58? 936? Nipperdcy, Ufita 30, 1, 20; Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, 1953? So 245 f sowie in der Anmerkung zu dem angefochtenen Urteil aaö; Staudinger-Öoing,
BOB, 11o Auf1,, Vorbem0 24 vor 1, vglo auch Anm0 151 zu § 1922; von Gamm, NJW 1955? 1826; zurückhaltend Bußmann, Gutachten zu dem 42» Juristentag, 1957? So 62 ff)0
Die gegen diese Auffassung erhobenen Bedenken (vgl0 insbeso May, NJW 1958, 2101 und Wo Iper t, Ufita 34? 150,
156 ff) greifen nicht durcho Das Peroönlichkeitsrecht erfährt zwar - wie schon ein Vergleich des Ehrenschutzes nach §§ 185 bis 187 StGB mit der engeren Bestimmung des § 189 StGB zeigt - mit dem fode der Person eine einschneidende Einschränkung, da alle diejenigen Ausstrahlungen enden, welche die Existenz einer aktiv handelnden Person bedingeno Ferner kann bei der Abwägung widerstreitender Belange im Rahmen der Abgrenzung des Persönlichkeitsreeh-tes nicht mehr der Schutz der persönlichen Empfindung des 'Angegriffenen als solcher ins Gewicht fallen« Aus diesem
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Grunde ist beispielsweise bei Darstellungen aus dem Intim-bereich die Frage, ob eine Verletzung des Persönlichkeits-rechtes vorliegt, bei Verstorbenen nach einem anderen V/er-tungsmaßstab als bei lebenden zu beurteilen» Andererseits ist aber allgemein anerkannt, daß der Verstorbene nicht nur übertragbare materielle V/erte hinterläßt, sondern daß auch immaterielle Güter seinen Tod Überdauern, die verletzbar und auch nach dem Tode noch schutzwürdig sind» Was im einzelnen zu diesen Gütern zählt und welche Ansprüche sich aus ihrer Beeinträchtigung ergeben könnten, bedarf-im Streitfall keiner abschließenden Prüfung» Denn hier handelt es sich - wie noch zu erörtern sein wird -lediglich um Unterlassungsansprüche gegen grobe Entstellungen des Lebensbildeso Insoweit sind keine überzeugenden Gründe dafür ersichtlich, daß der persönlichkeitsrecht-liehe Unterlassungsanspruch trotz Fortbestehens des verletzbaren und schutzwürdigen Gutes in dem Augenblick völlig erlöschen sollte, in dem dieses Lebensbild seinen Abschluß gefunden hat und der Angegriffene sich nicht mehr selbst verteidigen kann»
Es ist nicht entscheidend, daß das Persönlichkeitsrecht - abgesehen von seinen Vermögenswerten Bestandteilen - als höchstpersönliches Recht unübertragbar und unvererblich ist» Die Rechtsordnung kann Gebote und Verbote für das Verhalten der Rechtsgenossen zu dem Schutz verletzungsfähiger R.cchtsgüter auch unabhängig vom Vorhandensein eines lebenden RechtsSubjektes vorsehen und namentlich Unterlassungsansprüche der in Rede stehenden Art durch jemanden wahrnehmen lassen, der nicht selbst Subjekt eines entsprechenden Rechtes ist, wenn der ursprüngliche Träger dieses Rechtes durch den Tod die Rechtsfähigkeit verloren hat» Seit langer Zeit sieht;
die Rechtsordnung diese Lösung bereits für besonders v/ichtige Fallgruppen vor, in denen es um an sich unüber-tragbare Persönlichkeitsrechte geht0 So ist die Verbreitung von Abbildungen nach dem lode des Abgebildeten von der Einwilligung seiner Angehörigen abhängig (§ 22 des Kunsturhebergesetzes vom 9o Januar 1907)o Auch zu der Strafvorschrift über die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) wird hboute die Auffassung vertreten, daß hier nicht allein das Pietätsgefühl und die Familien-ohre der antragsberechtigten Angehörigen, sondern auch die eigene Ehre des Verstorbenen in Gestalt eines fort-bestehenden Achtungsanspruchs iin sozialen Raum geschützt wird (vglo Welzel, Bas deutsche Strafrecht, 10o Auflo,
 So 293? 299)o § 361 StPO läßt die Wideraufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Verstorbenen auf Antrag bestimmter Angehöriger zu» Ferner können die Angehörigen eines ausübenden Künstlers nach dem lode Entstellungen der Darbietungen des Verstorbenen untersagen (§83 UrhG)0 Wenn derartige Regelungen zu dem Teil schon nach früherem Recht galten, dann kann erst rocht nach der verfassungsrechtlichen Uertordnung des Grundgesetzes nicht mehr angenommmen werden, daß nach dem Tode einer Person zwar deren übertragbare Rechte an materiellen Gütern fortbestehen, dagegen das durch ihre Leistungen erworbene, u0U0 viel nachhaltiger im Gedächtnis der Nachwelt fortlebende Ansehen Eingriffen Dritter schutzlos preisgegeben wäre P Wenn auch davon auszugehen sein mag, daß das Grundgesetz, in dem es in Art» 1 die Würde des Menschen für unantastbar erklärt und in Art« 2 das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit festlegt, vorwiegend den Schutz der Persönlichkeitsbelange des in der Rechtsgemeinschaft noch tätigen Bürgers gewährleisten wollte, so ist andererseits kein Anhalt dafür gegeben, daß entgegen den Anschauungen unseres
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Kulturpreises die Schutzgarantie für die Menschenwürde 5 die auch nach dem Tod "antastbar” bleibt, für Verstorbene entfallen sollte0 Da. die Vfertentocheidung des Grundgesetzgebers im Grundrechtskatalog zugunsten eines umfassenden Schutzes der Menschenwürde keine zeitliche Begrenzung auf das Leben des Menschen erkennen läßt, ist nicht einzusehen, warum der Schutz des sogo allgemeinen Personliehkeitsrechts, das die höchstrichterliche Rechtsprechung als sonstiges Recht im Sinne des § 82'3 AbSo 1 BGB anerkannt hat, indem es diese Generalklausel des bürgerlichen Rechts gemäß der Wertentscheidung des Verfassungsgebero ausgefüllt hat, zwangsläufig mit dem Tod sein Ende finden sollte„ Hach Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind vielmehr die erwähnten näher geregelten Einzelfälle des Schutzes von Persönlichkeitsgütern Verstorbener als Ausdruck einer allgemeinen Rechtspflicht aufzufasson, wonach Persönlichkeitsgüter der hier strittigen Art - allerdings in dem durch das Ableben dor Person bedingten eingeschränkten Umfang -auch nach dem Tode ihres Inhabers von den Rechtsgenossen zu beachten sind, da andernfalls die Wertentscheidung des Grundgesetzes nicht ausreichend zur Geltung käme« Der Senat ist der Überzeugung, daß Menschenwürde und freie Entfaltung zu Lebzeiten nur dann im Sinne des Grundgesetzes zureichend gewährleistet sind, wenn der Mensch auf einen Schutz seines Lebensbildes wenigstens gegen grobe ehrverletzende Entstellungen nach dem Tode vertrauen und in dieser Erwartung leben kannQ
Hiergegen hat die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, der strittige Unterlassungsanspruch sei jedenfalls in dem Sinne höchstpersönlicher
 
Hatur, daß dem Betroffenen die EntBcheidjum.£ darüber Vorbehalten bleiben müsse, ob dieser Anspruch im Wege einer öffentlichen Klage verfolgt werden solle0 Eine Wahrnehmung des Persönlichkeitsschutzes nach dem Tode komme daher allenfalls dann (und insoweit) in Betracht, wenn der Verstorbene bereits zu Lebzeiten eine Ermächtigung erteilt habe«.
Abgesehen davon, daß	dem	Kläger die ent-
sprechende Ermächtigung tatsächlich erteilt hat, kann dieser Auffassung schon deshalb nicht beigepflichtet werden, weil dann die RechtsVerfolgung von dem Zufall abhinge, ob eine vor dem Tode begangene Handlung dem Verletzten noch rechtzeitig bekanntgeworden ist, oder davon, ob die Handlung kurz vor oder kurz nach dem Tode des Verletzten begangen worden ist0 Hinzuweisen ist ferner auf solche Bälle, in denen sich der Berechtigte infolge Zermürbung durch Alter, Krankheit oder Resignation nicht mehr selbst dazu aufraffen konnte, noch vor seinem Tode ein Verfahren einzuleiten0 Baß der höchstpersönliche Charakter der immateriellen Persönlichkeitsrechte nicht dazu nötigt, die Rechtsverfolgung von einer Ermächtigung des Verletzten abhängig zu machen, wird auch durch die erwähnten, vom Gesetzgeber bereits näher geregelten Fälle einer Wahrnehmungsbefugnis bestätigt»
; Entgegen der Ansicht der Revision nötigt nicht etwa der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit dazu, die Y/ahrnehmung des Persönlichkeitsschutzes Verstorbener durch Dritte schlechthin auszuschließen, wenn keine besondere Ermächtigung erteilt wurde«. Der höchstpersönliche Charakter des Rechts rechtfertigt zwar die Folgerung, daß in Ermangelung entgegenstehender anderweitiger
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.Regelungen in^ erster^ Mnle^ der vom Verstorbenen au Lebzeiten Berufene als Vahrnehmung3berechtigter anzusehen lot. Ferner kommen aber in Analogie zu den vom Gesetzgeber bereits näher geregelten Fällen die nahen Angehörigen des Verstorbenen in Betracht, die durch die Verunglimpfung eines verstorbenen Familienmitgliedes oftmals selbst in Mitleidenschaft gezogen werden» Bas kann zu einer Mehrzahl von Wahrnehmungsberechtigten führen«
Daraus folgt jedoch keine so erhebliche Gefahr für die Rechtssicherheit, daß deshalb die Wahrnehmung des Persönlichkeitsschutzes Verstorbener mangels ausdrücklicher Ermächtigung zu entfallen hätte« Zwar schließt nach dieser Auffassung das Einverständnis einzelner Wahrnehmungs-berechtigter mit der beanstandeten Handlung nicht aus, daß andere Berechtigte gleichwohl dagegen einschreiten, .Doch wird dieses Einverständnis ein wichtiger Anhaltspunkt dafür sein, ob überhaupt der Tatbestand einer Rechtsverletzung vorliegt0 Der Streitfall nötigt nicht dazu, den Kreis der Wohrnehraungsberechtigten abschließend zu bestimmen« Denn daß zu diesem Kreis jedenfalls der Kläger als der Adoptivsohn des Verstorbenen und insbesondere als derjenige gehört, den GrdHIB nicht nur zu seinem Alleinerben eingesetzt, sondern bereits zu Lebzeiten beauftragt hatte, die Verbreitung des Romans zu verhindern, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsund Verfahrensvorstoß festgestellt« Die Gültigkeit des Adoptions Vertrages wird von der Revisionsklägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hat vortragen lassen, nicht angczweifelt«
In den Fällen des § 22 KunstürhG und des § 83 UrhG sind die dort geregelten Befugnisse zeitlich be-
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fristet,o Auch ohne eine derartige gesetzgeberische Einzel regelung ist kein uferloser postmortaler Schutz des leben bildes zu befürchten» Eine zeitliche Begrenzung folgb bereits daraus, daß die Persönlichkeitsrechte eines Verstorbenen nicht von jedermann, sondern nur von dem Kreis der überlebenden Wahrnehmungsberechtigten geltend, gemacht werden können» Davon abgesehen setzt die Geltend-machung des :erörterten persönlichkeitsrechtlichen Unter-lasaungsansprucho voraus, daß der Wahrnehmungsberechtigte ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis dartun kann» Dieses schwindet gerade in Pallen der vorliegenden Art in dem Maße, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblaßte Auch wird bei der Güterabwägung, nach der im Einzelfall Tatbestand und Rechtswidrigkeit von Person-Xichkeitsrochtsverletzungen abzugrenzen sind, ins Gewicht fallen, daß im laufe der Zeit das Interesse an der Hicht-verfälschung des Lebensbildes abnimmt, während umgekehrt das Gegenintcresse daran wächst, nicht wegen eines Fehlers in der Darstellung historischer Vorgänge Rechtsansprüchen ausgesetzt zu werden» Jedenfalls ist der noch lebende Kläger berechtigt, gegen die kurz nach dem Tode von (rrm^ begangene Persönlichkeitsrechtsverletzung einzuschreiten» Das Unterlassungsgebot bedarf auch keiner zeitlichen Begrenzung, da es der Beklagten unbenommen bleibt, der Vollstreckung des Urteils entgegenzutreten, wenn infolge Zeitablaufs das Rechtsschutzinteresse für die WeiterVerfolgung des eingeklagten Anspruchs entfallen sollte»
IIIo 1» In der Sache selbst führt das Berufungsgericht im einzelnen aus, daß KflIK MaM die Hauptfigur seines Romans unbestritten an Gr^H^P angelehnt habe» Eine ausreichende "Verfremdung" der aus der Wirklichkeit
 entlehnten Vorgänge lasse sich nicht feststelien0 Zwar würden .jüngere Leser in zunehmendem Umfang in den dangest ell ten Romanfiguren die damals lebenden Personen nicht erkennen und den Roman als zeitkritische Darstellung des Theatoriabens in den zwanziger und dreißiger Jahren werten» Sine nicht unbeträchtliche Zahl des theaterkundigen Publikums, von dem das Buch überwiegend gelesen werde, denke aber bei der Hauptfigur	an	und
 identifiziere diesen infolge der Übereinstimmungen im äußeren Erscheinungsbild, dem Lebensund Berufsweg und der Umgebung mit	Dabei	könne	der Leser nicht
 zwischen Wahrheit und Erdichtetem unterscheiden.
Diese tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes sind frei von Rechtsoder Verfahrensverstoßene Zwar mögen Leser, die Gründgens so genau kannten, daß sich für sie Ähnlichkeiten mit der Romanfigur besonders leicht auf drängen, zugleich erkennen, was üflMi Ma®| in seiner Darstellung aus der Phantasie oder unter Verkennung der Umstände.hinzugefügt hat» Das Berufungsgericht hat das aber zu Recht als unerheblich angesehen, vfeil jedenfalls ein erheblicher Kreis weiterer Leser bleibt, denen die Verhältnisse weniger vertraut sind und die nicht zu unterscheiden vermögen, wo historisch belegbare Vorgänge aufhören und Erdichtetes anfängt »
2o Das Berufungsgericht führt sodann weiter aus, daß der Roman für diejenigen Leser, welche Handlungen, Motive und Äußerungen des	auf	beziehen,
 ein negativ verzerrtes, verunglimpfendes Charakter und Lebensbild von	vermittle»	Das Buch sei - so
 gesehen - eine Schmähschrift in Romanform, insbesondere v;egen der unstreitig frei erfundenen Schilderung der
 
zu der
 masochistischen Beziehungen Hl
v/erde in der Gestalt Hp^HB als ein begabter0 Schauspieler mit großer Karriere geschildert, der die
 Me^dp-Roile vorzüglich spiele und seinem Charakter nach selbst ein	sei,	der	sich den national-
sozialistischen Machthabern seiner Karriere wegen aus-liefereo Berner bedeute die Unterstellung, HflBB habe einigen politisch Verfolgten nur geholfen, um sich da-
durch für später eine Rückversicherung zu beschaffen,
 eine Verächtlichmachung des Hl
 und somit von Gr<
o Auch aas physische Versagen des Hp|^p| in seiner*
- möge es auf GrBBBP zutreffen oder nicht - sowie zahlreichen verbalen Beleidigungen seien geeig.net,
 herabzusetzeiio
Die Beklagte habe nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, daß dieses negative Lebensund Charakterbild auf GrBBBB tatsächlich zutroffe 0 Unstreitig habe GrBiBV nicht - wie in dem Roman dargestellt - im Hause GöBB^ verkehrt und zu dessen 43 o Geburtstag eine Rede gehaltene Sein schneller Aufstieg sei - ebenso wie seine Ehrungen nach dem Kriege - seinen schauspielerischen Leistungen suzuschreiben0 Auch die Beklagte behaupte nicht, daß Gr^^BB sich nach 1933 für politische '.Propagandazwecke habe mißbrauchen lassen0 Möge KPBP Ma® auch seinerzeit geglaubt haben, GrflBBB babe politisch Verfolgte nur aus Gründen der Rückversicherung unterstützt, so spreche doch dagegen, daß GrBÜ^Bfe - wie auch die Beklagte anerkenne - unter eigener Gefährdung jüdischen und mit Jüdinnen verheirateten Schauspielern sov/ie politisch Verdächtigen geholfen habe»
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Dio v/ahrhcitswidrige Entstellung des Charakter-und Lebensbildes von	werde - so führt das
 Berufungsgericht weiter aus - weder durch das Recht zur freien kritischen Meinungsäußerung noch dadurch gedeckt, daß der beanstandete Roman in Übereinstimmung mit de ei Landgericht als Kunstwerk zu werten sei® Soweit die Intimsphäre angetastet werde, entfalle überhaupt jede Intercsscnabwägungo Daher sei der auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts gestützte Untorlassungsanspruch des Klägers gemäß §§ 1004, 823 BGB i Join0 Art« 1 und 2 G-G-begründeto
3o Den Angriffen der Revision, die sich gegen die rechtlichen Folgerungen richten, die das Berufungsgericht aus den genannten Feststellungen und Würdigungen gezogen hat, muß im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben0
a)	Das auf der Würde des Menschen beruhende Persön-Lichke it «recht (Art* 1, 2 GG) ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs, 1 RGB geschützt (vgl, BGH2 13?
 534 - Leserbriefe; 24, 200 - Spätheimkehrer'; 26, 349 -Herrenreiter; 30, 7 - Catorina Valente; 51, 308 - Burschenschaft ; 35, 363 - Ginsengwurzel; 39, 124 - Fernsehansagerin GROT 1965, 256 - Gretna Green)e Indem bei der inhaltlichen Präzisierung dieses generalklausclartigen 1fAuffangstatbest and ca!t auf verfassungsrechtliche Wertent Scheidungen zurückgegriffon wird, ist freilich zu beachten, daß das Parsonlichkeitsrecht nicht nur in Art* 2 GG eine ausdrückliche Begrenzung durch die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz erfährto Vielmehr sind darüber hinaus bereits bei der Prüfung, ob überhaupt tatbestandsmäßig eine rechtswidrige Persön-lichkeitobeeinträchtigung vorliegt, auch die weiteren
 
Wortentscheidungen dos Verfassungsgobers heranzuziohen, die sich gerade bei der verfaßsungskonformen Auslegung von Generalklauseln auswirken (BVerfGE 7? 198, 204 -Büth; 12. 113, 125 - Schmid) und die nicht erst unter dem Gesichtspunkt eines besonderen Rechtfertigungs-grnndes au berücksichtigen sind (BGHZ 45? 296 , 307 -Höllenfeuer) <>
b)	Als eine der grundlegenden Wertentscheidungen kommt insbesondere das Recht auf freie kritische Meinungs-äui3erung (Arte. 5 Abs. 1 GG) namentlich gegenüber solchen Personen in Betracht, die - wie Gründgens - durch ihr Wirken und ihre Stellung im öffentlichen Beben Gegenstand des allgemeinen Interesses geworden sind (BGHZ- 36, 77 -Waffenhändler; BGH 1TJW 1964? 1471 - Sittenrichter)-, Dieses Recht deckte im Streitfall nicht nur eine allgemeine seitkritische Auseinandersetzung mit den Verhältnissen des i'heaterlobens seit 1933? sondern auch, daß 1^^® Ma®| in scharfer Polemik Karriere und Charakterbild von
 als einer weithin bekannten Persönlichkeit der Zeitgeschichte kritisierte, deren Verhalten, besonders aus der Sicht eines emigrierten und engagierten Gegners der Hitler-Diktatur, die Gefahr in sich barg, den national-Sozialismus in den Augen der Welt aufzuwerteiio K®® Ha® hat sich aber nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht auf eine derartige Kritik beschränkt, sondern in seine Darstellung frei erfundene Vorgänge eingearbeitet o Unter diesen ist schlechterdings nicht zu rechtfertigen die Erfindung des Verhaltens gegenüber der ®®®® Tänzerin, zu der Hfl®® langdauernde perverse Beziehungen unterhält und die er, als sie seiner Karriere gefährlich zu werden drohte, in niederträchtiger Weise von der Gestapo verhaften und abschieben läßt» Zu
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nennen ist hier ferner die Erfindung einer besonders engen Art von Beziehungen zu den damaligen Machthabern und die Entstellung der Hilfeleistungen für rassisch und politisch Gefährdete in ein auf berechnender Rückversicherung beruhendes Verhalten« Das Recht, Verhalten und Lebensbild einer Persönlichkeit kritisch zu beurteilen, findet nach der ausdrücklichen Regelung in Art«, 5 Abs, 2 Gr Gr seine Schranken in dem Recht der persönlichen Ehre und rechtfertigt es jedenfalls nicht, das Lebensbild einer Persönlichkeit mittels frei erfundener, oder doch ohne jeden Anhaltspunkt behaupteter, d:e. Gesinnung negativ kennzeichnender Verhaltensweisen zu entstellen, die nur noch das Urteil zulassen, daß es sich um einen niederträchtiger Handlungsweise fähigen Menschen gehandelt habe., namentlich das erdichtete abschließende Verhalten gegenüber der Tänzerin läßt dem Leser keine andere Wahl,
c)	Entstellungen derart schwerwiegender Art werden auch nicht durch die ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit der Kunst (Art, 5 Abs, 3 GG) gedeckt, auf welche sich die Beklagte in erster Linie beruft.
Da der beanstandete Roman in beiden Vorinstanzen rechtsirrtumsfrei als Ergebnis künstlerischen Schaffens gewürdigt worden ist, greift allerdings auch diese Grundreehtsnorm im Streitfall Platz, die entgegen der Auffassung des Klägers nicht lediglich eine gegen den Staat gerichtete institutionelle Garantie enthält, sondern notwendigerweise auch die persönliche Freiheit des Künstlers umfaßt, sich künstlerisch zu betätigen und die Ergebnisse des Schaffens der Öffentlichkeit bekanntzu demachen (v, MangoIdt/ Klein, GG, 2, Aufl«, Anm, X 2 b zu Art, 5; Hamann, GG,
2, Auflo9 Anm, 13 zu Art 5; Schmidt/Bloibtreu/Klein, GG,
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Aura o 2 su Air to 5 t Arndt, Die Kunst im Hecht, ITJW 1966 , 26 Bay Ob IG- NJW 1964? 1149; OVG Münster NJW 1959? 1890 mit insov/eit sustimmender Animo von Hamann und von Stein in JZ 1959? 720; vglc ferner zu dem vergleichbaren Problem der Preiheit der Wissenschaft BVerfGE 3? 58, 151; 5?
85? 145; 15? 256, 263)o Diese Preiheitsverbürgung? die in ihrer historisch gewordenen Ausprägung in erster Linie ein Abwehrrecht des Bürgers gegen staatliche Eingriffe darstollt, verkörpert zugleich eine GrundentScheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl* BVerfGE 6, 71; 7» 204» 9, 248), in der für einen bestimmten Bereich der Rechtsund Sozialordnung eine 1/ertentschcidung des Verfassungsgebers verbindlich aus-gedrückt wird, die ihrerseits in engem Zusammenhang mit dem Grundwert der Menschenwürde steht und die als Grund-satznorm bei der Ausfüllung von Generalklauseln des bürgerlichen Rechtes Beachtung erheischte
 Bei der Heranziehung dieser Verfassungsnorm ist zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, daß der Verfassungsgeber die Preiheit der Kunst außerordentlich umfassend verbürgt hat» Anders als beim Schutz der Persönlichkeit und beim Recht der Meinungsfreiheit hat er trotz der Meinungsverschiedenheit über die Auslegung der entsprechenden Bestimmung der Weimarer Verfassung keine ausdrückliche Einschränkung angeordnet und dadurch zu dem Ausdruck gebracht, daß der allgemeine Gesetzesvorbehalt des Art, 5 Abso 2 nicht anwendbar ist (vgl«, etwa BVerv/GE 1, 303 ~ Sünderin; OLG Hamburg NJW 1963» 675)«> Daraus folgt, daß dann, wenn eine Meinungsäußerung in die Perm eines Kunstwerkes gekleidet ist, der Preiheitsspielraum gegenüber der Persönlichkeitssphäre eines Betroffenen
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weiter zu ziehen sein kann als bei solchen Meinungsäußerungen, die nicht den Rang eines Kunstwerkes erreichen (a0Ao OVG Münster aaO; wie hier Arndt aaO, Stein aaO; Hamann, NJW 1959» 1890)0 Das bedeutet für Fälle der vorliegenden Art, daß der Künstler nicht nur - was für den künstlerischen Schaffensprozeß unverzichtbar ist - an reale Geschehnisse und persönliche Umwelterfahrungen anknüpfen darf und daß ihm bei der Verarbeitung dieser Anregungen im Falle ausreichender Verfremdung weiter Schaffcnsspielraum bleibt0 Vielmehr kann beim Konflikt zwischen Freiheit der Kunst und geschützter Persönlichkeit ssphäre die Güterabwägung dazu führen, daß der Künstler bei romanhafter Darstellung des Lebens einer Person der Zeitgeschichte, wenn jene erkennbar nicht den Anspruch erhebt, die historischen Begebenheiten wirklichkeitstreu widerzuspiegcln, den Dargestellten auch durch erfundene Begebenheiten ergänzend charakterisieren und - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - bei Verstorbenen in gewissen Grenzen auch Vorgänge aus dem Intimbereich schildern darf• Von hier aus gesehen wäre es im Streitfall für sich allein noch nicht zu beanstanden, daß KHB Ma® in dem Roman Wahres und Erfundenes vermischt und dabei auch den Intimbereich berührt hat0
Aber auch diese umfassende Gewährleistung künstlerischer Schaffensfroiheit kann nicht bedeuten, daß künstlerisches Schaffen schrankenlos ausgeübt werden darf*
Denn die Freiheit der Kunst ist kein isolierter Höchstwert der verfassungsmäßigen Wertordnung, dem alle anderen Werte unterzxiordnen wären» Wo sie im einzelnen unter Berücksichtigung der vom Verfassungsgeber angeordneten besonders umfassenden Verbürgung: : ihre Grenzen findet, bedarf keiner ausführlichen Erörterung0 Es kann insbesondere
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daliinstehen, ob cd ohne weiteres zulässig wäre, diese Grenze - unter Anv/endung des Arto 2 Abs0 1 GG als uMutter~ grundrecht*1 - in den Rechten anderer, der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Sittengesetz und auch in den in diesem Rahmen erlassenen Gesetzen zu suchen (vglo dazu BGH GoltdArch 1961, 240 - Religionsdelikte; IM 22 zu Arte 5 GG - Reichstagsbrand; BayObLG aaO; OLG Hamburg aaO; zurückhaltender BVerwG aaO sowie Arndt und Stein aa0)o Renn jedenfalls erfährt das Recht zur freien künstlerischen Betätigung in gewissem Umfang eine immanente Begrenzung mit Rücksicht auf das gleichfalls verfassungsrechtlich garantierte Persönlichkeitsrecht0 Biese Grenze ist überschritten, wenn das Lebensbild einer bestimmten Person, die derart deutlich erkennbar als Vorbild gedient hat wie im vorliegenden Palle, durch frei_erfundene Zutaten grundlegend^ negativ entstellt wird, ohne daß dies als satirische oder sonstige Übertreibung erkennbar ist«, Himmt der Künstler im Falle der Charakterisierung einer Per son bewußt derartige Veränderungen des wirklichen Geoc-heher-vor, dann kann und muß von ihm erwartet werden, daß ..er im Interesse des verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsrechts die Anknüpfung an das Vorbild unerkennbar machte Im Streitfall ist das nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht geschehene Ber Hinbruch in die Persönlichkeitssphäre von Gr^HI^^ wäre allenfalls zu rechtfertigen, wenn das sich aus dem Roman ergebende Charakter- und Lebensbild von	mit	den
 grundlegenden Wesenszügen und dem Persönlichkeitsbild von GrflHIB? 30 wie dieses aus seinem Leben zu entnehmen ist, übereinstimmen würde» Unter dieser Voraussetzung können bei einer erkennbar romanhaften Barstellung tatsächliche Vorgänge, Gespräche und Erlebnisse hinzuerfunden werden, ohne daß die Grenzen der Freiheit
 
der Kunot überschritten wären« Im vorliegenden Pall ist aber nicht geltend gemacht worden, daß Gr^HHB dein Typ des zynisch rücksichtslosen Opportunisten entsprach, der* im Interesse seiner Karriere unter Verrat seiner frühe*-ren politischen Gesinnung engsten Umgang mit den Machthabern pflegt, der seine Geliebte der Gestapo ausliefert und Gefährdeten lediglich aus Berechnung hilft«
Hach alledem ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Verbreitung des angegriffenen Romans als Persönlichkeitsrechtsverletzung beurteilt hat«
IVo lo Bas Berufungsgericht ist bei dem Verbot der Verbreitung des Werkes als Ganzem davon ausgegangen, daß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht Unterlassung künftiger Störungen verlangt werden kann« Übereinstimmend mit dem Landgericht hat es darge-* legt, daß das Verbot nicht auf Teile des beanstandeten Romans beschränkt werden könne, weil dieser als Ganzes ein verzerrtes Bild von Ur^^HiP in der Gestalt des
 wiedergebe und weil zudem die Beklagte als Verleger ohne Zustimmung des Autors keine Änderungen an dem Werk vornehmen dürfe«-Es hat ferner das bisherige Vorwort und die Versicherung des Autors, alle Personen des Buches stellten Typen, nicht Portraits dar, für unzureichend angesehen« In anderem Zusammenhang hat es bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ferner ausgeführt, die Allgemeinheit sei daran interessiert, daß das Lebensund Charakterbild eines Mannes, der als Schauspieler, Regisseur und Intendant ein hohes Ansehen genossen habe, nicht verzerrt und völlig entstellt als Me^ilBüin der Romanfigur des	der	Nachwelt	über-
 
liefert werde» Demgegenüber müßten die Interessen der Beklagten an einer ITcuherausgabe des Romans zurücktreten0 Selbst wenn von den 1936 in A®H^H® und 1956 in 0®-13®®p erschienenen Auflagen bereits eine größere Zahl an Exemplaren in die Bundesrepublik gelangt seien, so werde doch die Ehrverletzung fortgesetzt, obwohl der Beklagten bekannt sei, daß Gr®B|^P bereits gegen das Erscheinen in	Einspruch	erhoben	und	sich	er-
folgreich gegen drei weitere Verlage gewehrt habe» Das Argument, der Roman sei eine zeitkritische Darstellung des Theaterlebens der zwanziger und dreißiger Jahre aus der Sicht eines Emigranten und dürfe als wesentlicher Teil des Eebenswerkes von K®®	in	der	Gesamtausgabe
 seiner:..: Werke nicht fehlen, sei nicht entscheidend „
Ha®, der nach 1945 durch den Schriftsteller KuJ^ R^®l und andere von der politisch einwandfreien Haltung von Gi'MHHB nach 1933 erfahren habe, sei es zuzu demuten gewesen, den Roman umzugestalten» Eine Neuherausgabe des Romans sei allenfalls dann möglich, wenn nach einem längeren Zeitablauf das Andenken an den Schauspieler
 stark gemindert sei und wenn in einem umfassenden Yorwort von einer mit dem Theaterleben der zwanziger und dreißiger Jahre vertrauten Person eine objektive Richtigstellung des Charakterbildes von Gr^m^, seiner wahren antifaschistischen Gesinnung und seiner Hilfsbereitschaft gegenüber Juden und politisch Verfolgten im Dritten Reich gegeben werde»
2o a) Auch diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand» Nach §§ 823, 1004 BGB kann der Verletzte - ohne Rücksicht auf Verschulden - auf Unterlassung klagen, wenn, wie im Streitfall, Wiederholungen der beanstandeten Handlung zu besorgen sind» Sofern diese
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Handlung auch in einer solchen Art und Vfeise begangen werden kann, daß sie der Rechtswidrigkeit entkleidet ist, kann allerdings auch ein eingeschränktes Verbot in Betracht zu ziehen sein0 Bas hat der Senat bereits in einem Ball dargelegt, in dem es möglich erschien, die mit dem Gebrauch einer Bezeichnung verbundene Gefahr von Irreführungen durch einen hinreichend konkret zu bezeichnenden aufklärenden Zusatz auszuräumen, und in dem beachtliche schutzwürdige Interessen hätten geopfert v/erden müssen, wenn der Gebrauch der Bezeichnung schlechthin untersagt worden wäre (BGH GRTJR 1968, 200, 203 -Acrylglas)o Weil der Unterlassungsanspruch nur auf das geht, was zur Vermeidung der Beeinträchtigung erforderlich ist, kann der Kläger kein uneingeschränktes Verbot fordern, wenn statt eines solchen Verbotes eine den Beklagten weniger hart treffende Maßnahme ausreicht0
Biese Erwägungen können an sich auch in Fällen Bedeutung gewinnen, in denen es um das Verbot der Verbreitung eines abgeschlossenen Kunstwerkes geht, dessen .Autor verstorben ist und daher die beanstandeten Teile nicht mehr aus seinem Werk entfernen kann« Hier nötigt ferner der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu der Prüfung, ob ein uneingeschränktes Verbreitungsverbot durch schonendero Mittel ersetzt werden könnte <>
In Betracht käme beispielsweise eine Einschränkung des Verbotes dahin, daß die Wiederveröffentlichung des Romans dann zulässig wäre, wenn in einem Vorwort des Verlegers augenfällig und unmißverständlich dargestellt würde, daß die erörterten besonders negativ wirkenden Umstände frei erfunden sind, daß - soweit die dargestellten Typen an damals lebende Personen angelehnt wurden - die damalige Sicht des Autors zwangsläufig einseitig bleiben mußte
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und daß insbesondere die Hauptfigur des	auch dem
 Typ nach nicht mit derjenigen Person zu identifizieren ist, auf v/elche äußere Bezüge des Romans hindeuten»
Eine solche Einschränkung hätte nicht etwa schon deshalb von vorncherein als ungeeignet auszuscheiden, weil die Beklagte nach dem Tode des Autors an dem Roman nichts mehr ändern darf» Denn anders als bei einem Verbot einzelner Teile bleibt bei einem Vorwort, das der Leser als Erklärung des Verlegers erkennt, der künstlerische Aufbau des Romans selbst unberührt» Die Beklagte hätte lediglich zu klären, ob derjenige, der die Urheberrechte von KflBP Ma® wahrnimmt, der Veröffentlichung mit einem entsprechenden Vorspann zustimmto
 In jedem Palle wäre dabei aber zu beachten, daß ein solches eingeschränktes Verbot den Belangen des Verletzten ausreichend Genüge leisten mußo Wird über eine bestimmte Person Nachteiliges veröffentlicht, dann prägt sich die allgemeine Erinnerung daran erfahrungsgemäß nachhaltiger dem Gedächtnis der Zeitgenossen ein als Einzelheiten, zu denen auch Richtigstellungen der genannten Art gehören0 Auch könnten eingeschränkte Verbote dieser Art dann nicht als ausreichend angesehen werden, wenn sie dem Versuch Vorschub leisten, in der Form eines Kunstwerkes schwerwiegende Vorwürfo gegen eine Persönlichkeit zu erheben, um dann in einem Vorspann zu beteuern, die Vorwürfe stimmten nicht» Der Leser wird, sofern er ein solches Vorwort überhaupt zur Kenntnis nimmt, nicht ohne weiteres geneigt sein, solchen Beteuerungen Glauben zu schenken, zu demal sie nicht einmal vom Autor selbst, sondern vom Verleger stammen» Zu Lebzeiten des Betroffenen kann eine Einschränkung ferner deshalb unzureichend sein, weil Darstellungen der beanstandeten Art mit ihren auch die Privat-
Sphäre berührenden Ehrkränkungen nicht nur das Lebensbild entstellen, sondern den Verletzten zugleich in der aktiven Entfaltung seiner Persönlichkeit hindern könnten0 Der lote andererseits genießt nach dem Ausgeführten Persönlichkeitsschutz nur dagegen, daß sein Lebensbild nicht in grober Y/eise entstellt wirdo Diesem Ziel könnte durch ein klarateilendes Vorwort unter den besonderen Bedingungen des Streitfalles möglicherweise ebenso gut gedient werden wie durch ein unbegrenztes Veröffent-iiehungsverboto Denn ein solches Verbot könnte leicht dahin mißdeutet werden, es beruhe auf einer trotz ihrer Yfohrheit rechtlich unzulässigen Schilderung der Intimsphäre; auch würde es den bereits eingetretenen Störzustand ohnehin nicht mehr völlig beseitigen, nachdem der hier beanstandete Roman schon seit langem bekannt und durch den Rechtsstreit unvermeidbar erneut bekannt geworden ist* Gelänge es hingegen, durch ein geeignetes Vorwort die schädlichen Auswirkungen des Romans weitgehend aufzufangen, dann würde auch das erhebliche und anerkennenswerte Interesse an Gewicht gewinnen, der Öffentlichkeit nicht einen Roman vorzuenthalten, den sein verstorbener Autor nicht mehr ändern kann und der eines der nicht sehr zahlreichen, au3 mancherlei Gründen wissenswerten Beispiele dafür bildet, wie sich die innerdeutschen Verhältnisse seit 1933 in der Sicht eines emigrierten Gegners der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wid erspi ege11en o
b) Selbst wenn indessen nach diesen Gesichtspunkten eine Widerveröffentlichung des beanstandeten Romans mit einem geeigneten Vorwort zulässig sein sollte, so ist der Senat doch aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert, darüber zu entscheiden, oh .und wie weit durch ein Vorwort
 
die Verletzung des Persönlichkeitsrechts von (rrfllB ausräurabar warco Diese Frage läßt sieh natalich bei einem Schriftwerk der hier fraglichen Art, bei dem der rechtlich zu beanstandende Teil in den übrigen Teil des Werkes verwoben und nicht etwa nur von nebensächlicher Bedeutung ist, nur dann zureichend beurteilen, wenn ein formuliertes Vorwort vorliegt» Dies anzubieten, ist Sache der Beklagten als derjenigen, in deren Händen die Entscheidung darüber liegt, in v/elchor Weise sie die Veröffentlichung durch-zuführen gedenkt» Vom Kläger kann nichts anderes als ein Antrag auf Verbot des Romans in seiner konkret^yprlie-
gefordert werden, da er in seinem Klageantrag nicht seinerseits die Fassung eines Vorworts vorzu-sehreiben hat0 Das Gericht ist seinerseits zwar in der Mit» Wirkung an einer geeigneten Fassung des Unterlassungsgebots bei Ehrschutzprozessen freier gestellt als sonst, da in diesen Fällen eine besondere Abstimmung der Entscheidung auf die richterlich abgewogenen Umstände des Binzelfalles notwendig sein kann (EGHZ 31? 308, 319) o Gerade diese Abstimmung auf die Umstände des Einzelfalles hätte es aber im vorliegenden Falle erfordert, daß die Beklagte bereits in den Tatsacheninstanzen, gegebenenfalls durch Hilfsanträge, Vorschläge zur Entscheidung gestellt hätte, die den Streitgegenstand insoweit konkretisierten, so daß eine richterliche Entscheidung darüber möglich gewesen wäre0 Da das unterblieben ist, hatte das Revisionsgericht nur noch zu prüfen, ob eine Zuruckverweisung der Sache an das Berufungsgericht statthaft ist, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, entsprechende Anträge nachsuholen0 Eine solche Zurückverweisung wäre allenfalls dann möglich gewesen, v/enn die Beklagte in der Revisionsinstanz eine begründete Verfahrensrüge erhoben und geltend gemacht hätte, sie würde
 
im Falle der Ausübung des richterlichen Fragerechis ein ausreichendes Vorwort angeboten haben0 Die Beklagte hat jedoch an dem Standpunkt feotgehalton, sie sei zur Veröffentlichung des Romans ohne Vorwort berechtigt und hat lediglich ihre Bereitschaft erklärt, weiterhin das derzeitige, im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnete Vorwort boizufügen„ Die rechtliche Würdigung muß sich daher auf die konkret vorliegende Gestaltung des Buches, also auf den Roman mit dem derzeitigen Vorwort beschränken,
-was nach den ausdrücklichen Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung allein Gegenstand des Klageantrags isto Bas bisherige Vorwort und ebenso die kurze Versicherung des Autors schließen aber beide nicht aus, daß GrflHBK nach wie vor vom Leser mit	identifi-
ziert wird» Sie sind daher vom Berufungsgericht ohne RechtsIrrtum als nicht ausreichend angesehen worden, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts von au s s u s chli eßen o
 
3c Da auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Verwirkung des strittigen Anspruchs verneint, frei von Rechtsund Verfahrensverstößen sind, mußte die Revision unter Kostenfolge aus § 97 ZPO zurück-gewiesen v;erden0
S enat spräs id entin Br0 Krüge r-ITi eland ist erkrankt und verhindert su unterschreiben „
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