Per klagende Adoptivsohn und Alleinerbe des verstorbenen Schauspielers und Intendanten Gustaf Gründgen beanstandet mit der vorliegenden Klage die Verbreitung des Buches "Mephisto - Roman einer Karriere" von Klaus Mann 0 Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß auf Gründgens wesentliche negative Charakterzüge und Handlungen nicht zutreffen, die im Roman der Person Höfgens angedichtet werdeno Als Gründgens nach Kriegsende in Haft geriet, bescheinigten ihm politisch'Verfolgte und jüdische Schauspieler seine anständige, antinationalsozialisti-scho Gesinnung und sein mutiges Eintreten für politisch und rassisch Verfolgte„ Klaus Mann beging 1949 Selbstmord„ Der "Mephisto Roman erschien 1956 erneut im Aufbau-Verlag in Ost-Berlin und trug auf der letzten Seite den Vermerk; "Alle Personen dieses Buches stellen Typen dar, nicht Porträts-KcMo"» Dieser Herausgabe hat der Kläger im Hamen von Gründgens, dessen Assistent er seit seiner Adoption bis zu dessen Tode war, im Jahre 1957 widersprochen, doch war die Auflage bereits ausgeliefert» Weitere Herausgaben bei drei westdeutschen Verlagen konnten verhindert ’werden» Der Verfasser Klaus Mann ist 1933 freiwillig aus Gesinnung emigriert und hat 1936 diesen Roman in Amsterdam geschriebene Aus seiner damaligen Sicht und seinem Haß gegen die Hitlcrdilctatur hat er ein zeitkritisches Bild der Theatergeschichte in Roraan-form geschaffeno Wenn auch Anlehnungen an Personen der damaligen Zeit nicht zu verkennen sind, so hat er den Romanfiguren doch erst durch seine dichterische Phantasie Gestalt gegeben» Pies gilt insbesondere für die Hauptfigur» Handlungen und Gesinnungen, die dieser Person im Roman zugeschrieben worden, entsprochen jedenfalls weitgehend der Phantasie des Verfassers» Er hat daher seinem Werk die Erklärung beigefügt: "Alle Personen dieses Buches stellen Typen dar, nicht Porträts»" Per Kläger hat geltend gemacht, jeder Leser der oberflächlich mit dem deutschen Theaterleben der zwanziger und dreißiger Jahre vertraut sei, müsse - wie auch in Presseartikeln und Stellungnahmen bestätigt werde - die betont negativ /geschilderte und mit zahlreichen verächtlichen Bemerkungen abqualifiziertc Person Höfgens mit dem Schauspieler Gründgens in Verbindung bringen» Pa in der Gesamtdarstellung mit erkennbar wahren Tatsachen zahlreiche erfundene herabsetzende Schilderungen verknüpft seien, entstehe ein verfälschtes, grob ehrverletzendes Persönlichkeitsbild von Gründgens» Per Roman sei kein Kunstwerk, sondern ein Schlüsselroman, der wiederholt als Pokument der Privatrachc beurteilt worden sei, in dem Klau3 Kann sich an Gründgons räche, weil er die Ehre seiner Schwester Erika durch die Heirat mit Gründgens verletzt geglaubt habe» Sie hat geltend gemacht, bei Höfgen handle es sich - wie auch in Besprechungen bestätigt werde - erkennbar uro eine vom Künstler geschaffene eigenständige Romangestalt,' die in entscheidenden Zügen so offensichtlich im' Gegensatz zur geschichtlichen Persönlichkeit von Gründgens stehe, daß dessen Pbrsönliehkeitsrccht, das im übrigen mit dessen Tode untergegangen sei, nicht verletzt werde. : Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt, jedoch zu dem Ausdruck gebracht hat, daß das Verbot nicht unbedingt für alle Zeiten erstrebt werde,,’Die Beklagte hat erklärt, sie verpflichte sich, den Roman künftig stets mit dexa durch einstweilige Verfügung ungeordneten Vorspann zu veröffentlichen„ 1 * Der Kläger begründet sein Klagebegehren nicht /• nur mit der Verletzung fortbestehender Persönlichkeitsrechte des verstorbenen Gustaf Gründgens, sondern auch mit der Beeinträchtigung eigener persönlichkeitsrechtlicher Belange als Angehöriger* Demgegenüber hatte das Landgericht in seinem klageabweisenden Urteil den Standpunkt vertreten, daß jedenfalls solche Ansprüche, die den Angehörigen aus eigenem Recht zustehen könnten, hinter dem überragenden Interesse der Beklagten zurücktreten müßten, den beanstanden Roman als Kunstwerk und als Dokument der Zeitgeschichte zu veröffentlichen* Auch die Revision der Beklagten beruft sich gegenüber einem solchen eigenen, auf "einfache" Gesetze, insbesondere auf § 189 StGB (Beschimpfung des.Andenkens Verstorbener) gestützten Unter- Die Rechtsordnung kann Gebote und Verbote- für das Verhalten der Rechtsgenossen zu dem Schutz verletzungsfähiger R.echtsgüter auch unabhängig vom Vorhandensein eines lebenden Rechtssubjektes vorsehen und namentlich Unterlassungaansprüclio der in Rede stehenden Art durch jemanden wahrnehmen lassen, der nicht selbst' Subjekt eines entsprechenden Rechtes ist, wem der ursprüngliche Träger dieses Rechtes durch den Tod die Rechtsfähigkeit verloren hat. So ist die Verbreitung von Abbildungen nach dem Tode des Abgebildeten von der Einwilligung seiner Angehörigen abhängig (§ 22 des Kunsturhebergesetzes vom 9, Januar 1907) o Auch zu der 'Strafvorschrift über die Verunglimpfung dos Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) v/ird hhaute die Auffassung vertreten, daß hier nicht allein das Pietätsgefühl und die Familien-• ehre der antragsberechtigten Angehörigen, sondern auch die eigene Ehre des Verstorbenen in Gestalt eines fort-bestehenden Achtungsanspruchs im sozialen Raum geschützt wird (vgl, Welzol, Das deutsche Strafrecht, 10, Auf11, Wenn auch davon auszugehen sein mag, daß das Grundgesetz, in dem es in Art, 1 die Würde des Menschen für unantastbar erklärt und in Art, 2 das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit festlegt, vorwiegend den Schutz der Persönlichkeitsbelange des in der Rechtsgemeinschaft.noch tätigen Bürgers gewährleisten wollte, so ist andererseits kein Anhalt dafür gegeben, daß entgegen den Anschauungen unseres Persönlichkeitsrechtö, das die höchstrichterliche Rechtsprechung als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs1 BSD anerkannt hat, indem es diese Generalklausel des bürgerlichen Rechts gemäß der Wertentscheidung des Verfa.ssungsgebers ausgefüllt hat, zwangsläufig mit dem Tod sein Ende finden sollte0 Nach Anerkennung des allge meinen Persönlichkeitsrechts sind vielmehr die erwähnte naher geregelten Einzelfälle.des Schutzes von Persbnlic keifsgutem Verstorbener als Ausdruck einer allgemeinen Re c 111 s p flic ht au f s u fa c sen, w o na eh P e r s ö n 1 ich ke i t sg üt er der hier strittigen Art - allerdings in dem durch das Ableben der Person bedingten eingeschränkten Umfang -auch nach dem Tode ihres Inhabers von den Rechtsgenosse zu beachten sind, da andernfalls die Wertentscheidung d Grundgesetzes nicht ausreichend zur Geltung käme« Der Senat ist der Überzeugung, daß Menschenwürde und freie Entfal tung zu .Lebzeiten nur dann im Sinne des Grundgesetzes zureichend gewährleistet sind, wenn der Mensch auf einen Schütz seines Lebensbildes wenigstens gegen grobe ehrverletzende Entstellungen nach dem Tode vertrauen und in dieser Erwartung leben kann» Natur, daß dem Betroffenen die Bntscheidune darüber Vorbehalten bleiben Misse, ob dieser Anspruch im Wege einer öffentlichen Klage, verfolgt werden solle„ Eine Wahrnehmung des Persönlichkeitsschutzes nach dem Bode komme daher allenfalls dann (und insoweit) in Betracht, wenn der Verstorbene bereits zu Lebzeiten eine Ermächtigung erteilt habe» ist, oder davon, ob die Handlung kurz vor oder kurz nach dein Bode des' Verletzten begangen worden ist« Hinzuweisen ist ferner auf solche Falle, in denen sich der Berechtigte infolge Zermürbimg durch Alter, Krankheit oder Resignation nicht mehr selbst dazu aufraffen konnte, noch vor seinem Boas ein Verfahren einzuleiteno Daß der höchstpersönliche Charakter der immateriellen Persönlichkeitsrechte nicht dazu nötigt, die Rcchtsverfolgung von einer Ermächtigung des Verletzten abhängig zu machen, wird auch durch die erwähnten, vom Gesetzgeber bereits näher geregelten Fälle einer Wahrnehmungsbefugnis bestätigte Entgegen der Ansicht der Revision nötigt nicht etwa der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit dazu, die Wahrnehmung des Persönlichkeitsschutzes Verstorbener durch Dritte schlechthin auszuschließen, wenn keine besondere Ermächtigung erteilt wurde0 Der höchstpersönliche' Charakter dos Rechts rechtfertigt zv/ar die Folgerung, daß in Ermangelung entgegens teilend er anderweitiger. Denn daß zu diesem Kreis jedenfalls der Kläger als der -Adoptivsohn des Verstorbenen und insbesondere als derjenige gehört, den Gründgens nicht nur zu seinem Alleinerben eingesetzt, sondern bereits zu Lebzeiten beauftragt hatte, die Verbreitung dos Romans zu verhindern, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsund Verfahrensverstoß festgestellt, Die Gültigkeit des Adop- Dieses schwindet gerade in Pallen der vorliegenden Art in dom Maße, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblaßte Auch wird bei der Güterabwägung, nach der im Einzelfall Tatbestand und Rechtswidrigkeit von Persönlichkeitsrechtsverletzungen abzugrenzen sind, ins Gewicht fallen, daß im Laufe der Zeit das Interesse an der Wicht-Verfälschung des Lebensbildes abnimmt, während umgekehrt das Gegeninteresse daran wächst, nicht wegen eines Fehlers in der’ Darstellung historischer . Vorgänge Rechtsansprüchen ausgosotzt zu werden» Jedenfalls ist der noch lebende Kläger berechtigt, gegen die kurz nach dem Tode von Gründgens begangene Persönlichkeitsrechtsverletzung einzuschreiten» Das Unterlassungsgebot bedarf auch keiner zeitlichen Begrenzung, da es der Beklagten unbenommen bleibt, der Vollstreckung de3 Urteils entgegenzutreten, wenn infolge Zeitablaufs das Rechtsschutzinteresse für die Weiterverfolgung des eingeklagten Anspruchs ent- ^ Liese tatrichterlichen Feststellungen des Berufung gerächtes sind frei von Rechts-Zwar mögen Leser, die Gründaens oder Verfahrensverstoßen so genau kannten, daß sich für sie Ähnlichkeiten mit der Romanfigur besonders leicht aufdrängen, zugleich erkennen, was Klaus Mann in seiner Darstellung aus der Phantasie oder- unter Verkennung der Umstände hinzugofügt hat« Las Berufungsgericht hat das aber zu Recht als unerheblich angesehen, weil jedenfalls ein erheblicher Kreis weiterer Leser bleibt, denen die Verhältnisse weniger vertraut sind und die nicht zu unterscheiden vermögen, wo historisch beleg bare Vorgänge aufhören und Erdichtetes anfängt» 2, Las Berufungsgericht führt sodann weiter aus, daß der Roman für diejenigen Leser, welche Handlungen, Motive und Äußerungen des Höfgen auf Gründgens beziehen, ein negativ verzerrtes, verunglimpfendes Charakter und Lebensbild gesehen — usasocMstischen Beziehungen Höfgen'o zu der Negertänzerinr Gründgens werde in der Gestalt Höfgcn*o als ein begabter Schauspieler mit großer Karriere geschildert, der die Mephisto-Rollo vorzüglich spiele und seinem Charakter nach selbst ein Mephisto sei, der sich den nationalsozialistischen Machthabern seiner Karriere wegen ausliefere, Ferner bedeute die Unterstellung, Höfgen habe einigen politisch Verfolgten nur geholfen, um sich dadurch für später eine Rückversicherung zu beschaffen, eine Verächtlichmachung des Höfgcn und somit von Gründgens, Auch das physische Versagen des Höfgen in seiner Ehe - möge cs auf Gründgens zutreffen oder nicht - sowie die zahlreichen verbalen Beleidigungen seien geeignet, Gründgens herabzusetzen„ Dio währ hcits widrigo Entstellung dos Charakter-und Lebensbildes von Gründgens werde - so führt das Berufungsgericht weiter aus - weder durch das Recht zur freien kritischen Meinungsäußerung noch dadurch gedeckt, daß der beanstandete Roman in Übereinstimmung mit dem Landgericht als Kunstwerk zu werten sei» Soweit die Intimsphäre angetastet werde, entfalle überhaupt jede Intorossenabv/ägung, Daher sei der .auf die' Verletzung des Persönliehkeitsrechts gestützte Untorlassungsanspruch des Klägers gemäß §§ 1004, 823 5GB i.V,m. b) Als eine der grundlegenden Wertentscheidungeh kommt insbesondere das Recht auf freie kritische Meinungsäußerung (Art» 5 Abs. 1 GG) namentlich gegenüber solchen Personen in Betracht, die - wie Gründgens -- durch ihr Wirken und ihre Stellung im öffentlichen Leben Gegenstand des allgemeinen Interesses geworden sind (BGHZ 36, 77 -Waffenhändler; BGH IIJW 1964, 1471 - Sittenrichter), Rieses Recht deckte im Streitfall nicht nur eine allgemeine zeitkritische Auseinandersetzung mit den Verhältnissen des Theatcrlebens seit 1933, sondern auch, daß Klaus Mann in scharfer Polemik Karriere und Charakterbild von Gründgens als einer weithin bekannten Persönlichkeit der Zeitgeschichte kritisierte, deren Verhalten, besonders aus der Sicht eines emigrierten und engagierten Gegners der Hitler-Diktatur, die Gefahr in sich barg, den Rational- Sozialismus in den Augen der Vielt aufsuwerten, Klaus Mann hat sieh aber nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht auf eine derartige Kritik beschränkt, sondern in seine Darstellung frei erfundene Vorgänge eingearbeitete Unter diesen ist schlechterdings nicht zu rechtfertigen die Erfindung des Verhaltens gegenüber des?' nennen iot hier ferner eile Erfindung einer besonders engen Art von hoZiehungen zu den damaligen Machthabern und die Entstellung clor Hilfeleistungen für rassisch und politisch Gefährdete in ein auf berechnender Rückversicherung beruhendes Verhaltene, bas Recht, Verhalten und Lebensbild einer Persönlichkeit kritisch au beurteilen, findet nach der ausdrücklichen Regelung in Art« 5 Abs» 2 -GG seine Schranken in dem Recht der persönlichen Ehre und rechtfertigt es ,’jedenfalls nicht, das Lebensbild einer Pers0nlich3co.lt mittels frei erfundener, oder doch ohne Rieden Anhaltspunkt behaupteter, d:e Gesinnung 'negativ kennzeichnender Verbaltensv;eisen zu entstellen, die nur noch das Urteil zulansen, daß es sich um einer, niederträchtiger Handlungs'weise fähigen Menschen gehandelt habe» Namentlich das erdichtete abschließende Verhalten . c) Entstellungen derart "schwerwiegender Art werden' auch nicht durch die ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit der Kunst (Art» 5 Abs» 3 GG) gedeclct, auf welche sich die Beklagte in erster Linie beruft -La der beanstandete Roman in beiden Vorinstanzen rechts-.irrtumsfrei als Ergebnis künstlerischen Schaffens gewürdigt 'worden ist, greift allerdings auch diese' Grundrechtsnorm im' Streitfall Platz, die entgegen der Auffassung des Klägers nicht lediglich eine gegen den Staat gerichtete institutioneile Garantie enthält, sondern notwendigerweise auch die persönliche Freiheit des Künstlers umfaßt, sich künstlerisch zu betätigen und die Ergebnisse des Schaffens der Öffentlichkeit bekanntzu demachen (v» Mangold-!;/ Vielmehr kann beim Konflikt zwischen Freiheit der Kunst und geschützter Persönlichkeit e Sphäre die Güterabwägung dazu führen, daß der Künstler bei romanhafter Rarstellung des Lebens einer Person der Zeitgeschichte, v/enn jene erkennbar nicht den Anspruch erhobt, die historischen Begebenheiten wirklich-keitstrou widcrzuspiegoln, den Rargestellten auch durch erfundene Begebenheiten ergänzend charakterisieren und - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - bei 'Verstorbenen in gewissen Grenzen auch Vorgänge aus dem Intimbereich schildern darf.Von hier aus gesehen wäre es im Streitfall für sich allein.noch nicht zu beanstanden daß Klaus Mann in dem Roman Wahres und Erfundenes vermischt und dabei auch den Intimbereich berührt hat. Der Hinbruch in die Per s önli chke its Sphäre von Gründgens wäre allenfalls zu rechtfertigen, wenn das sich aus dem Roman ergebende Charakter- und lebensbild von Höfgen mit den grundlegenden Uesenszügen und dem Persönlichkeitsbild von Gründgens, so wie dieses aus seinem Leben zu entnehmen ist, übereinstimmen würde. der Kunst überschritten wären« Im vorliegenden Pall ist aber nicht geltend gemacht worden, daß Grünügens dem Typ des zynisch rücksichtslosen Opportunisten entsprach, der im Interesse seiner Karriere unter Verrat seiner frühe*» ren politischen Gesinnung engsten Umgang mit den Machthabern pflegt, der seine Geliebte der Gestapo ausliefert und Gefährdeten lediglich aus Berechnung hilft» IV« io Das Berufungsgericht ist bei dem Verbot der Verbreitung des Werkes als Ganzem davon ausgegangen, daß bei widerrechtlichen Eingriffen in d'as Persönlichkeitsrecht Unterlassung künftiger Störungen verlangt werden kann» Übereinstimmend mit lern Landgericht hat es darge-legt, daß das Verbot nicht auf Teile des beanstandeten Romans beschränkt werden könne, weil dieser als Ganzes ein verzerrtes Bild von Gründgens in der Gestalt des Höfgen wiodorgobe und weil zudem die Beklagte als Verleger ohne Zustimmung des Autors keine'Änderungen an dem Work vornehmen dürfe» Es hat ferner das bisherige Vorwort und die Versicherung des Autors, alle Personen des Buches stellten Typen, nicht Portraits dar, für unzureichend angesehen« In anderem Zusammenhang hat es bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ferner ausgeführt, die Allgemeinheit sei daran interessiert, daß das Lebensund Charakterbild eines Mannes, der als Schauspieler, Regisseur und Intendant ein hohes Ansehen genossen habe, nicht verzerrt und völlig entstellt als Mephisto in der Romanfigur des Höfgen der Nachwelt über- Demgegenüber müßten die Interessen der Beklagten an einer Noüherausgabe des Romans zurücktreten» Selbst wenn von den 1936 in Amsterdam und 1956 in Ost-Berlin erschienenen Auflagen bereits eine größere Zahl an Exemplaren in die Bundesrepublik gelangt seien, so werde doch die Ehrverletzung fortgesetzt, obv,rohl der Beklagten bekannt sei, daß Gründgens bereits gegen das Erscheinen in Ost-Berlin Einspruch erhoben und sich erfolgreich gegen drei v/eitcro Verlage gewehrt habe. und daß insbesondere die Hauptfigui- des Höfgen auch den Typ nach nicht mit derjenigen Person zu identifizieren ist, auf-welche äußere Pesügo dos Ronans hindeuten,, Pine solche Einschränkung hätte nicht etwa schon deshalb von vornchercin als ungeeignet auozuschciden, weil die Beklagte nach den Tode dos Autors an den Ronan nichts mehr ändern därf„ Penn anders als bei einen Verbot einzelner Teile bleibt bei einen Vorwort, das der Leser als Erklärung des Verlegers erkennt, der künstlerische Aufbau des Romans selbst unberührt» Pie Beklagte hätte lediglich zu klären, ob derjenige, der die Urheberrechte von Klaus Mann wahrninmt,•der Veröffentlichung mit einen entsprechendon Vorspann zustimmt» In jedem Palle wäre dabei aber zu beachten, daß ein -solches eingeschränktes Verbot den Eelangen des Verletzten ausreichend Genüge leisten muß» Kird über eine bestimmte Person Nachteiliges veröffentlicht, dann prägt sich die allgemeine Erinnerung daran erfahrungsgemäß nachhaltiger den Gedächtnis der Zeitgenossen ein als Einzelheiten, zu denen auch Richtigstellungen der genannten Art gehören» Auch könnten eingeschränkte Verbote dieser Art dann nicht als ausreichend angesehen werden, wenn sie dem Versuch Vorschub leisten, in der Form eines Kunstwerkes' schwerwiegende Vorwürfe gegen eine Persönlichkeit zu erhoben,-um dann in einem Vorspann zu beteuern, die Vorwürfe stimmten nicht» Bor leser wird, sofern er ein solches Vorwort überhaupt zur Kenntnis nimmt, nicht ohne weiteres geneigt sein, solchen Beteuerungen Glauben zu schenken, zu demal sie nicht einmal vom Autor selbst, sondern vom Verleger stammen» Zu Lebzeiten des Betroffenen kann eine Einschränkung ferner deshalb unzureichend sein, weil Darstellungen der beanstandeten Art mit ihren auch die Privat- Der lote andererseits genießt nach dein Ausgeführten Pcrsönlichkoitsschuts nur dagegen, daß sein Lebensbild nicht in grober Weise entstellt wird„ Diesem Ziel könnte durch ein klarstellondes Vorwort unter den besonderen Bedingungen des Streitfalles möglicherweise ebenso gut gedient vier den wie durch ein unbegrenztes Veröffentlichungsverbot o Denn ein solches Verbot könnte leicht dahin mißdeutet worden, es beruhe auf einer trotz ihrer Wahrheit rechtlich unzulässigen Schilderung der Intimsphäre ; auch würde es den bereits eingotretenen Störzustand ohnehin nicht mehr völlig beseitigen, nachdem der hier beanstandete Roman schon seit langem bekannt und durch den Rechtsstreit unvermeidbar erneut bekannt geworden ist» Gelänge cs hingegen, durch ein geeignetes Vorwort die schädlichen Auswirkungen des Romans weitgehend aufzufangen, dann würde auch das erhebliche und anerkennenswerte Intcrosso an Gewicht gewinnen, der Öffentlichkeit nicht einen Roman vorzuenthalten,' den sein verstorbener Autor nicht mehr ändern kann und der eines der • ! b) Selbst wenn indessen nach diesen Gesichtspunkten eine Widorveröffentlichung des beanstandeten Romans mit einem geeigneten Vorwort zulässig sein sollte, so ist der Senat doch aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert darüber zu entscheiden, ob ;und wie vielt durch ein Vorwort •die-Verletzung des Porsönlichkeitcrechto'von Gründgens ausräumbar wäre« Diese Drage läßt sich nämlich bei einem Schriftwerk der hier fraglichen Art, hei dem der rechtlich zu beanstandende Feil in den übrigen Teil des Y/erkes vor’,:oben und nicht etwa nur von nebensächlicher Bedeutung ist, nur dann zureichend beurteilen, wenn ein formuliertes Vorwort vorliegt. Dies anzubieten, ist 'Sache der Beklagten als derjenigen, in deren Händen die Entscheidung darüber liegt, in welcher Weise eie die Veröffentlichung durch-zuführen gedenkt» Vom Kläger kann nichts anderes als ein Antrag auf Verbot des Romans in seiner konkrejh vorliegenden.
Naclischlagev/erk; ja EGHZ: ja GG Art» 2, 5 M e p h i s to Zur Frage cl es Persönlichkeitsschutzes Verstorbener go; eine Verfälschung ihres Lebensbildes in einem zeiikrib sehen Roman-. BGH, Urte Vo 20o März 1968 ~ I ZR 44/66 - • OiG Hamburg LG Homburg Jen ■H •' BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZU 44/66 URTEIL Verkündet am 20o Mars 1368 Werner, Justiz ober™ eia: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dom Rechtsstreit der Verlagshandlung GmbH; vertreten durch *hren Geschäftsführer Berthold SpSMWiMMp, MI fPBfcsiraßo pp, Beklagten und Revisionsklägerin, Prozoßbevollmächtigto: Rechtsanwälte Profohr, und Pro gegen Peter Gl TT-i Kläger und Revisionsbeklagten, ozeßbevollmachtigter; Rechtsanwalt hr, Dor I» Zivilsenat dos Bundesgerichtshofes hat auf die .mündliche Verhandlung vom 6. März 1968 unter Mitwirkung der Sehatsprüsidentin. Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pohle, Drc Sprenkmann, Br0 Mösl und Bin Simon für .Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3= Zivilsenats des Hanseatischen Oherlandecgerichts in Hamburg vom IO» März 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen <, Von Rechts wegen' Tatbestand: Per klagende Adoptivsohn und Alleinerbe des verstorbenen Schauspielers und Intendanten Gustaf Gründgen beanstandet mit der vorliegenden Klage die Verbreitung des Buches "Mephisto - Roman einer Karriere" von Klaus Mann 0 Gründgons war in den zwanziger Jahren mit Klaus Ka befreundet und mit dessen Schwester Erika kurze Zeit bi 1928 verheiratete 1933 begaben sich die Geschwister Kla. und Erika Mann aus politischer. Überzeugung in die Emigr Grünclgens, der insbesondere durch seine Mephisto-Rolle kannt geworden war, wurde 1934 zu dem Intendanten des Staa liehen Schauspielhauses in Berlin ernannt, 1936 zu dem Preußischen Staatsrat und. 1937 zu dem Generalintendanten der Preußischen Staatstheater, die Gering unterstanden: Klaue Hann schrieb den Mephisto-Roman bald nach seiner Emigration und veröffentlichte ihn 1936 im Querido-Verlag in Amsterdam in deutscher Sprache„ Der Roman schildert die Karx-iere eines Schauspielers, der im Roman den Nomen Hendrik Höfgon trägt und der als ehrgeiziger, talentierter Opportunist aus kleinbürgerlichem Milieu mit perversen sexuellen Neigungen, als zynisch-rücksichtsloser Mitläufer der nationalsozialistischen Machthaber und als Rückversicherer dargestellt wird» Zahlreiche Einzelheiten - so die Beschreibung von Figur und Gesicht? die Reihenfolge der Theaterstücke, in denen dieser Schauspieler mitwirkt , insbesondere auch die Übernahme der Mephisto-Rolle, sowie der Aufstieg zu dem Generalintendanten der Preußischen Staatstheater - entsprechen dem äußeren Erscheinungsbild und dem Lebenslauf von Gründgens„ Auch Personen aus dessen Umgebung sind in dem Roman wiederzuerkennen, Klaus Mann selbst schrieb 1942 in seinem in New York erschienenen Lebehsbericlit "The Turning Point", sein Schwager'stehe ihm als Verräter par excellence vor Augen, als die makabre Verkörperung' von Korruption und Zynismus; so intensiv sei die Easzination von dessen schändlichem Ruhm gewesen, daß er sich entschlossen habe, Mephisto-Gründgens in einem satirischen Roman zu porträtieren; es sei ihm notwendig erschienen, den verworfenen' Typ des verräterischen Intellektuellen zu entlarven und zu analysieren. In der neu bearbeiteten Ausgabe des "Wendepunktes" von 1948 führt Klaus Mann aus,"Mephisto" sei kein Schlüsselroman und Höfgen unterscheide sich in mancher Hinsicht von seinem früheren -Schwager, et. gehe in diesem zeitkritischen Versuch überhaupt nicht um den Einzelfall, sondern um den Typ; Grünägens habe als Exempel gedient, b e konnt gewe sen weil dieser ihm zufällig besonders gut sei ihm- so phantastisch; sei; sein Abfall unglaubhaft und fabelhaft genug erschienen, um einen Roman, darüber zu schreiben0 Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß auf Gründgens wesentliche negative Charakterzüge und Handlungen nicht zutreffen, die im Roman der Person Höfgens angedichtet werdeno Als Gründgens nach Kriegsende in Haft geriet, bescheinigten ihm politisch'Verfolgte und jüdische Schauspieler seine anständige, antinationalsozialisti-scho Gesinnung und sein mutiges Eintreten für politisch und rassisch Verfolgte„ Klaus Mann beging 1949 Selbstmord„ Der "Mephisto Roman erschien 1956 erneut im Aufbau-Verlag in Ost-Berlin und trug auf der letzten Seite den Vermerk; "Alle Personen dieses Buches stellen Typen dar, nicht Porträts-KcMo"» Dieser Herausgabe hat der Kläger im Hamen von Gründgens, dessen Assistent er seit seiner Adoption bis zu dessen Tode war, im Jahre 1957 widersprochen, doch war die Auflage bereits ausgeliefert» Weitere Herausgaben bei drei westdeutschen Verlagen konnten verhindert ’werden» Im August 1963 kündigte die Beklagte ihrerseits die Herausgabe des Buches an. Nach dem Tode von Gründgens am! 7» Oktober 1963 hat der Kläger hiergegen zunächst erfolglos protestiert und schließlich Klage erhöhen» Nachdem die Beklagte in erster Instanz obgesiegt hatte, brachte sie das Buch mit folgendem, durch einstweilige Verfügung angeordnetem Vorspruch heraus; "AN DEN LESER Der Verfasser Klaus Mann ist 1933 freiwillig aus Gesinnung emigriert und hat 1936 diesen Roman in Amsterdam geschriebene Aus seiner damaligen Sicht und seinem Haß gegen die Hitlcrdilctatur hat er ein zeitkritisches Bild der Theatergeschichte in Roraan-form geschaffeno Wenn auch Anlehnungen an Personen der damaligen Zeit nicht zu verkennen sind, so hat er den Romanfiguren doch erst durch seine dichterische Phantasie Gestalt gegeben» Pies gilt insbesondere für die Hauptfigur» Handlungen und Gesinnungen, die dieser Person im Roman zugeschrieben worden, entsprochen jedenfalls weitgehend der Phantasie des Verfassers» Er hat daher seinem Werk die Erklärung beigefügt: "Alle Personen dieses Buches stellen Typen dar, nicht Porträts»" Per Verleger" Per Kläger hat geltend gemacht, jeder Leser der oberflächlich mit dem deutschen Theaterleben der zwanziger und dreißiger Jahre vertraut sei, müsse - wie auch in Presseartikeln und Stellungnahmen bestätigt werde - die betont negativ /geschilderte und mit zahlreichen verächtlichen Bemerkungen abqualifiziertc Person Höfgens mit dem Schauspieler Gründgens in Verbindung bringen» Pa in der Gesamtdarstellung mit erkennbar wahren Tatsachen zahlreiche erfundene herabsetzende Schilderungen verknüpft seien, entstehe ein verfälschtes, grob ehrverletzendes Persönlichkeitsbild von Gründgens» Per Roman sei kein Kunstwerk, sondern ein Schlüsselroman, der wiederholt als Pokument der Privatrachc beurteilt worden sei, in dem Klau3 Kann sich an Gründgons räche, weil er die Ehre seiner Schwester Erika durch die Heirat mit Gründgens verletzt geglaubt habe» Per Kläger hat beantragt, der Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, den von Klaus Kann verfaßten, im Jahre 1936 im Querido-Verlag in Amsterdam und im Jahre 1955 im Aufbau-Verlag in Berlin-Ost erschienenen Roman "Mephisto" zu -vervielfältigen, zu vertreiben und zu veröffentlicheno Me Beklagte hat Klagcabwoisung beantragt . Sie hat geltend gemacht, bei Höfgen handle es sich - wie auch in Besprechungen bestätigt werde - erkennbar uro eine vom Künstler geschaffene eigenständige Romangestalt,' die in entscheidenden Zügen so offensichtlich im' Gegensatz zur geschichtlichen Persönlichkeit von Gründgens stehe, daß dessen Pbrsönliehkeitsrccht, das im übrigen mit dessen Tode untergegangen sei, nicht verletzt werde. Ein Verbot des Romans, der von namhaften Sachkennern als zeitkritisches Kunstwerk, als eines der bedeutendsten Werke der Exilliteratur und als wichtiger Bestandteil des Lebenswerk von Klaus Hann gewürdigt werde, sei mit den Grundrechten der freien Meinungsäußerung und der Freiheit der Kunst unvereinbar! Zudem sei der Kläger zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht berechtigt, da es an einem wirklichen Vater-Sohn-Verhältnis gefehlt habe und der Kläger nicht einmal den Kamen Gründgens führe, und da zu demindest die noch lebende Schwester, von Gründgens mitwirken müsse. Endlich seien etwaige Ansprüche verwirkt, da Gründgens selbst gegen die Verbreitung.der vom Aufbau-Verlag heraus gegebenen Ausgabe nicht eingeschritten sei. Las Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, daß die durch den Roman vec letzten Persönlichkeitsrechte von Gründgens roit dessen Tode untergegangen seien. 7 : Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt, jedoch zu dem Ausdruck gebracht hat, daß das Verbot nicht unbedingt für alle Zeiten erstrebt werde,,’Die Beklagte hat erklärt, sie verpflichte sich, den Roman künftig stets mit dexa durch einstweilige Verfügung ungeordneten Vorspann zu veröffentlichen„ Das Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt* Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils* Entscheidungsgründe: 1 * Der Kläger begründet sein Klagebegehren nicht /• nur mit der Verletzung fortbestehender Persönlichkeitsrechte des verstorbenen Gustaf Gründgens, sondern auch mit der Beeinträchtigung eigener persönlichkeitsrechtlicher Belange als Angehöriger* Demgegenüber hatte das Landgericht in seinem klageabweisenden Urteil den Standpunkt vertreten, daß jedenfalls solche Ansprüche, die den Angehörigen aus eigenem Recht zustehen könnten, hinter dem überragenden Interesse der Beklagten zurücktreten müßten, den beanstanden Roman als Kunstwerk und als Dokument der Zeitgeschichte zu veröffentlichen* Auch die Revision der Beklagten beruft sich gegenüber einem solchen eigenen, auf "einfache" Gesetze, insbesondere auf § 189 StGB (Beschimpfung des.Andenkens Verstorbener) gestützten Unter- 8 la's sungs ans pruch auf die durch Art» 5 Abs» 3 GG geschützte nicht durch die allgemeinen Gesetze begrenzte Freiheit der Kunst, Auf die Frage dos Verhältnisses dieser Normen braucht im Streitfall jedoch nicht eingegangen zu werden, denn das Klagebegehren ist bereits wegen Verletzung des gleichfalls verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts dos Verstorbenen begründet» II» 1. In dem angefochtenen Urteil (veröffentlicht bei Schulze, Rechtsprechung zu dem Urheberrecht, O'LGZ 64) wird Vorweg geprüft, ob das Persönlichkeitsrecht entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nach dem Tode noch fort- best eher. kann und von wem es in einem solchen Falle wahrge nommen wird, Pas Berufungsgericht führt dazu aus, die ihre Natur nach nicht übertragbaren Persönlichiceitsrechte könnten zwar nach dem Tode nicht mehr fortbestehen, da es daun einem RechtsSubjekt fehle« Gleichwohl gewähre aber die Rechtsordnung einen über .den Tod hinaüswirlcenden Person-* lichk(;itsschiitz, wie sich in der Pflicht zur Beachtung ron Peiisebzungsanordnungon eines Verstorbenen zeige, ferner 1h der' Pflege seiner Ruhestätte, dem Schutz der Totenruhe, der .Bestrafung von Leichenentwendungen und der Verunglimpf des Andenkens, der Niederaufnähme von Strafverfahr nach dem Tode, dem Bildnisschutz, dem Recht, Entst der Darbietungen eines ausübenden. Künstlers nach ü: ■w* i- — CV j. x ellurr ST.i essen Tode zu verfolgen, und auch in der Fortwirkung eines zu Lebzeiten erstrittenen Verbotsurteils wegen Ehrverletzung Die aus diesem Persönlichkeitsschutz folgenden Ansprüche könne der Kläger als Adoptivsohn und damit als Angehöriger von Gründgons, als dessen Alleinerbe und als derjenige wahrnehmen, den Gründgens bereits zu Lebzeiten damit beauftragt habe, die Verbreitung des Buches zu verhindern»'’ ■ 2,. Diesen Ausführungen ist irn Ergebnis beiäutreteil = Der Bundesgerichtshofs hat bereits im Zusammenhang mit der Drage, wem die Befugnis zur Veröffentlichung von Tagebüchern eines Verstorbenen zustcht, dargelegt, es werde für das Urheberpersönlichlceitsrecht einmütig, anerkannt, daß es über den Tod des ursprünglichen Rechtsträgers hinaus fortwirke» Dies gelte in gleicher Weise auch für das allgemeine Persönlichkeitsrecht; denn die schutz-würdigen Werte der Persönlichkeit überdauerten die Rechtsfähigkeit ihres Subjekts, die mit dem Tode erlösche (BG-HZ 15, 249, 259 - Cosima Wagner)» Diese Auffassung hat in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend Billigung gefunden (IG München Ufita 20, 230 - von Witzleben; Knebel, NJW 58, 936; Nipperdcy, Ufita 30, 1, 20; Hubmann, Das Persönlichkoitsrocht, 1953, Se 245 f sowie in der Anmerkung zu.dem angefochtenen Urteil aaO; Staudinger-Coing, BGB, 11 o Auflc, Vorbcni» 24 vor 1, vgl» auch Anim 151 zu § 1922; von Gamm, NJW 1955, 1826; zurückhaltend Bußmann, Gutachten zu dem 42» Juristentag, 1957, S» 62 ff)„. Die gegen diese Auffassung erhobenen Bedenken (vgl» insbeso May, NJW 1958, 2101 und Wo'lpert, Ufita 34, 150, 156 ff) greifen nicht durch0 Das Persönlichkeitsrecht erfährt zwar - wie schon ein Vergleich des Ehrenschutzes nach §§ 185 bis 187 StGB mit der engeren Bestimmung des § 189 StGB zeigt - mit dem Tode der Person eine einschneidende Einschränkung, da alle diejenigen Ausstrahlungen enden, welche die Existenz einer aktiv handelnden Person bedingen» Ferner kann bei der Abwägung widerstreitender Belange im Rahmen der Abgrenzung dos Persönlichkeitsrech-' tes nicht mehr der Schutz der persönlichen Empfindung des Angegriffenen als solcher ins Gewicht fallen» Aus diesem Grunde ist beispielsweise 'bei Darstellungen aus deni lyitim-berelch äie Präge, ob eine Verletzung des. Persönliehke:! ts-rechtes vorliegt, bei Verstorbenen nach einem anderen Wer-tungsmaßstab als bei Lebenden zu beurteilen. Andererseits ist aber allgemein anerkannt, daß der Verstorbene nicht nur übertragbare materielle Worte hinterläßt, sondern daß üi immaterielle Güter seinen Tod überdauern verletzbar und auch nach dem Tode noch schutzv/ürdig .nd . Jas im einzelnen zu diesen Gütern zählt, und welche. Ansprüche sich aus ihrer Beeinträchtigung ergeben könnt bedarf im Streitfall keiner abschließenden Prüfung. Denn hier handelt es sich - wie noch zu erörtern sein wird ~ lediglich um Unterlassungsansprüehe gegen grobe Entstellungen des Lebensbildes. Insoweit sind, keine überzeugenden Gründe dafür ersichtlich, daß der persönlichkeitsrecht-' liehe XJnterlassungsanspruch trotz Fortbestehens des verletzbaren und schutswürdigen Gutes In dem Augenblick völlig erloschen sollte, in dem dieses Lebensbild seinen Abschluß gefunden hat und der Angegriffene sich nicht mehr selbst verteidigen kann. Es Ist nicht entscheidend, daß das Persönlichkeits-recht - abgesehen von seinen Vermögenswerten Bestandteilen - als höchstpersönliches Recht unübertragbar und unvererblich ist. Die Rechtsordnung kann Gebote und Verbote- für das Verhalten der Rechtsgenossen zu dem Schutz verletzungsfähiger R.echtsgüter auch unabhängig vom Vorhandensein eines lebenden Rechtssubjektes vorsehen und namentlich Unterlassungaansprüclio der in Rede stehenden Art durch jemanden wahrnehmen lassen, der nicht selbst' Subjekt eines entsprechenden Rechtes ist, wem der ursprüngliche Träger dieses Rechtes durch den Tod die Rechtsfähigkeit verloren hat. Seit langer Zeit sicht 11 eile Rechtsordnung diese Lösung bereits für besonders wichtige Fallgruppen vor, in denen es um an sich unübertragbare Persönlichkeitsrechte geht. So ist die Verbreitung von Abbildungen nach dem Tode des Abgebildeten von der Einwilligung seiner Angehörigen abhängig (§ 22 des Kunsturhebergesetzes vom 9, Januar 1907) o Auch zu der 'Strafvorschrift über die Verunglimpfung dos Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) v/ird hhaute die Auffassung vertreten, daß hier nicht allein das Pietätsgefühl und die Familien-• ehre der antragsberechtigten Angehörigen, sondern auch die eigene Ehre des Verstorbenen in Gestalt eines fort-bestehenden Achtungsanspruchs im sozialen Raum geschützt wird (vgl, Welzol, Das deutsche Strafrecht, 10, Auf11, So 293? 299)o § 361 StPO läßt die Wideraufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Verstorbenen auf Antrag bestimmter Angehöriger zu. Ferner können die Angehörigen eines ausübenden Künstlers nach dem Tode Entstellungen der Darbietungen des Verstorbenen untersagen ($ 83 UrhG), Wenn derartige Regelungen’zu dem Teil schon nach früherem Recht galten, dann kann erst recht nach der verfassungsrechtlichen Wertordnung des Grundgesetzes nicht mehr angenommenen werden, daß nach dem Tode einer Person zwar deren übertragbare Rechte an materiellen Gütern fortbestehen, dagegen das durch ihre leistungen erworbene, u,U0 vie1 nachhal-tiger im Gedächtnis der Nachwelt fortlebende Ansehen Eingriffen Dritter schutzlos preisgegeben wäre. Wenn auch davon auszugehen sein mag, daß das Grundgesetz, in dem es in Art, 1 die Würde des Menschen für unantastbar erklärt und in Art, 2 das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit festlegt, vorwiegend den Schutz der Persönlichkeitsbelange des in der Rechtsgemeinschaft.noch tätigen Bürgers gewährleisten wollte, so ist andererseits kein Anhalt dafür gegeben, daß entgegen den Anschauungen unseres 12 Kulturpreises die Schutzgarantie für die Menschenwürde, die auch nach dem Tod "antastbar" bleibt, für Versterbe entfallen sollte« Da die Wertentscheidung des Grundge- setzgsbers im Grundrechtskatalog zugunsten eines um senden Schutzes der Mens chenwürdc keine zeitliche 1 grenzung auf das Leben des Menschen erkennen läßt, nicht einzusehen, warum der Schutz des sog, allgeroe n Persönlichkeitsrechtö, das die höchstrichterliche Rechtsprechung als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs1 BSD anerkannt hat, indem es diese Generalklausel des bürgerlichen Rechts gemäß der Wertentscheidung des Verfa.ssungsgebers ausgefüllt hat, zwangsläufig mit dem Tod sein Ende finden sollte0 Nach Anerkennung des allge meinen Persönlichkeitsrechts sind vielmehr die erwähnte naher geregelten Einzelfälle.des Schutzes von Persbnlic keifsgutem Verstorbener als Ausdruck einer allgemeinen Re c 111 s p flic ht au f s u fa c sen, w o na eh P e r s ö n 1 ich ke i t sg üt er der hier strittigen Art - allerdings in dem durch das Ableben der Person bedingten eingeschränkten Umfang -auch nach dem Tode ihres Inhabers von den Rechtsgenosse zu beachten sind, da andernfalls die Wertentscheidung d Grundgesetzes nicht ausreichend zur Geltung käme« Der Senat ist der Überzeugung, daß Menschenwürde und freie Entfal tung zu .Lebzeiten nur dann im Sinne des Grundgesetzes zureichend gewährleistet sind, wenn der Mensch auf einen Schütz seines Lebensbildes wenigstens gegen grobe ehrverletzende Entstellungen nach dem Tode vertrauen und in dieser Erwartung leben kann» Hiergegen hat die Revision in der mündlicher der.. handlang geltend gemacht, der strittige ünterlassungs-ailSpruch sei jedenfalls in dem Sinne höchstpersönlicher - 13 Natur, daß dem Betroffenen die Bntscheidune darüber Vorbehalten bleiben Misse, ob dieser Anspruch im Wege einer öffentlichen Klage, verfolgt werden solle„ Eine Wahrnehmung des Persönlichkeitsschutzes nach dem Bode komme daher allenfalls dann (und insoweit) in Betracht, wenn der Verstorbene bereits zu Lebzeiten eine Ermächtigung erteilt habe» Abgesehen davon, daß Gründgens dem Kläger die entsprechende Ermächtigung tatsächlich erteilt hat, kann dieser Auffassung schon deshalb nicht beigepflichtet werden, weil dann die Rechtsverfolgung von dem Zufall abhinge, ob eine vor dem Bode begangene Handlung dem Verletzten noch rechtzeitig belcanntgeworden. ist, oder davon, ob die Handlung kurz vor oder kurz nach dein Bode des' Verletzten begangen worden ist« Hinzuweisen ist ferner auf solche Falle, in denen sich der Berechtigte infolge Zermürbimg durch Alter, Krankheit oder Resignation nicht mehr selbst dazu aufraffen konnte, noch vor seinem Boas ein Verfahren einzuleiteno Daß der höchstpersönliche Charakter der immateriellen Persönlichkeitsrechte nicht dazu nötigt, die Rcchtsverfolgung von einer Ermächtigung des Verletzten abhängig zu machen, wird auch durch die erwähnten, vom Gesetzgeber bereits näher geregelten Fälle einer Wahrnehmungsbefugnis bestätigte Entgegen der Ansicht der Revision nötigt nicht etwa der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit dazu, die Wahrnehmung des Persönlichkeitsschutzes Verstorbener durch Dritte schlechthin auszuschließen, wenn keine besondere Ermächtigung erteilt wurde0 Der höchstpersönliche' Charakter dos Rechts rechtfertigt zv/ar die Folgerung, daß in Ermangelung entgegens teilend er anderweitiger. 14 ~ Regelungen erater_Linie der von Verstorbenen zu Leb- zeiten Berufene als Wahrnehmung^berechtigter anzusehen ist» Ferner können aber in Analogie zu den von Gesetzgeber bereits naher geregelten Fällen die nahen Angehörigen des Verstorbenen in Betracht, die durch die Verunglimpfung eines verstorbenen. Familienmitgliedes oftmals selbst in Mitleidenschaft gezogen werden, Bas kann zu einer Mehrzahl von Wahrnehxnungsberochtigten' führen» Baraus folgt jedoch keine so erhebliche Gefahr für die .Rechtssicherheit, daß deshalb die Wahrnehmung des Persönlichkeit so chutzes Verstorbener mangels ausdrücklicher Ermächtigung zu entfallen hätte. Zwar schließt nach dieser Auffassung das Einverständnis einzelner Wahrnehmung s- berec daß ä Bo eh htigter mit der beanstandeten Handlung nicht aus, ndore Berechtigte gleichwohl dagegen einsehreiten, wird dieses Einverständnis ein wichtiger Anhalts- punkt dafür sein, ob überhaupt der Tatbestand einer Rechtsverletzung vorliegt. Der Streitfall nötigt nicht dazu, den Kreis der Wahrnehmungsberechtigten abschließend zu bestimmen. Denn daß zu diesem Kreis jedenfalls der Kläger als der -Adoptivsohn des Verstorbenen und insbesondere als derjenige gehört, den Gründgens nicht nur zu seinem Alleinerben eingesetzt, sondern bereits zu Lebzeiten beauftragt hatte, die Verbreitung dos Romans zu verhindern, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsund Verfahrensverstoß festgestellt, Die Gültigkeit des Adop- tions ve: ?agcs wird von der Revisionsklägerin, wie si< ln der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hat vortragen lassen, nicht angozweifelt. * * In den Fällen des § 22 KunstUrhG und des § S3 UrhG sind die dort geregelten Befugnisse zeitlich be- -15- frintetc Auch ohne eine derartige gesetzgeberische Einzelregelung ist kein uferloser postmortaler Schutz des Lebens- • bildos zu befürchteno Eine zeitliche Begrenzung folgt bereits daraus, daß die Persönlichkeitsrechte eines Ver- , storbenen nicht von jedermann, sondern nur von dem Kreis der überlebenden Wahrnehmungsberechtigten geltend . | gemacht werden können0 Davon abgesehen setzt die Geltendmachung des 'erörterten persönlichkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs voraus, daß der Wahrnehmungsberechtigte ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis dartun kann. Dieses schwindet gerade in Pallen der vorliegenden Art in dom Maße, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblaßte Auch wird bei der Güterabwägung, nach der im Einzelfall Tatbestand und Rechtswidrigkeit von Persönlichkeitsrechtsverletzungen abzugrenzen sind, ins Gewicht fallen, daß im Laufe der Zeit das Interesse an der Wicht-Verfälschung des Lebensbildes abnimmt, während umgekehrt das Gegeninteresse daran wächst, nicht wegen eines Fehlers in der’ Darstellung historischer . Vorgänge Rechtsansprüchen ausgosotzt zu werden» Jedenfalls ist der noch lebende Kläger berechtigt, gegen die kurz nach dem Tode von Gründgens begangene Persönlichkeitsrechtsverletzung einzuschreiten» Das Unterlassungsgebot bedarf auch keiner zeitlichen Begrenzung, da es der Beklagten unbenommen bleibt, der Vollstreckung de3 Urteils entgegenzutreten, wenn infolge Zeitablaufs das Rechtsschutzinteresse für die Weiterverfolgung des eingeklagten Anspruchs ent- ^ fallen sollte= m IIIc 1» In aer Sache selbst führt das Berufungsgericht im einzelnen aus, daß Klaus Mann die Hauptfigur seines Romans unbestritten an Gründgens angelehnt habe« i Eine ausreichende "Verfremdung" der aus der Wirklichkeit * entlehnten Vorgänge lasse sich nicht feststellen« Zwar würden jüngere Leser in zunehmendem Umfang in den large-stellten Romanfiguren die damals lebenden Personen nicht erkennen und den Roman als zeitkritische Parsteilung des The at o rlo ben s in den zwanziger und dreißiger Jahren'werten» Dine nicht unbeträchtliche Zahl des theaterkundigen Publikums, von dem das Buch überwiegend gelesen werde, senke aber bei der Hauptfigur Höfgen an Gründgens■und identifiziere diesen infolge der Übereinstimmungen im äußeren Erscheinungsbild, dem Lebensund Berufsweg und der Umgebung mit Höfgen« Labei könne der Leser nicht zwischen Wahrheit und Erdichtetem unterscheiden» Liese tatrichterlichen Feststellungen des Berufung gerächtes sind frei von Rechts-Zwar mögen Leser, die Gründaens oder Verfahrensverstoßen so genau kannten, daß sich für sie Ähnlichkeiten mit der Romanfigur besonders leicht aufdrängen, zugleich erkennen, was Klaus Mann in seiner Darstellung aus der Phantasie oder- unter Verkennung der Umstände hinzugofügt hat« Las Berufungsgericht hat das aber zu Recht als unerheblich angesehen, weil jedenfalls ein erheblicher Kreis weiterer Leser bleibt, denen die Verhältnisse weniger vertraut sind und die nicht zu unterscheiden vermögen, wo historisch beleg bare Vorgänge aufhören und Erdichtetes anfängt» 2, Las Berufungsgericht führt sodann weiter aus, daß der Roman für diejenigen Leser, welche Handlungen, Motive und Äußerungen des Höfgen auf Gründgens beziehen, ein negativ verzerrtes, verunglimpfendes Charakter und Lebensbild gesehen — von Gründgeno vermittle« Las Buch sei - so eine Schmähschrift in Romanform, insbesondere wegen der unstreitig frei erfundenen Schilderung der -17- usasocMstischen Beziehungen Höfgen'o zu der Negertänzerinr Gründgens werde in der Gestalt Höfgcn*o als ein begabter Schauspieler mit großer Karriere geschildert, der die Mephisto-Rollo vorzüglich spiele und seinem Charakter nach selbst ein Mephisto sei, der sich den nationalsozialistischen Machthabern seiner Karriere wegen ausliefere, Ferner bedeute die Unterstellung, Höfgen habe einigen politisch Verfolgten nur geholfen, um sich dadurch für später eine Rückversicherung zu beschaffen, eine Verächtlichmachung des Höfgcn und somit von Gründgens, Auch das physische Versagen des Höfgen in seiner Ehe - möge cs auf Gründgens zutreffen oder nicht - sowie die zahlreichen verbalen Beleidigungen seien geeignet, Gründgens herabzusetzen„ hie Beklagte habe nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, daß dieses negative Lebensund Charakterbild auf Gründgens tatsächlich zutreffe, Unstreitig habe Gründgens nicht - v/ie in dem Roman dargestellt - im Hause Göring verkehrt und zu dessen 43» Geburtstag eine Rede gehalten. Sein schneller Aufstieg sei - ebenso wie seine Ehrungen nach dem Kriege - seinen schauspielerischen Leistungen zuzuschreiben, Auch die Beklagte behaupte nicht, daß Gründgens sich nach 1933 für politische Propagandazwecke habe mißbrauchen lassen. Möge Klaus Mann auch seinerzeit geglaubt haben, Gründgens habe politisch Verfolgte nur aus Gründen der Rückversicherung unterstützt, so spreche doch dagegen, daß Gründgens - wie auch die Beklagte anerkenne - unter eigener Gefährdung jüdischen und mit Jüdinnen verheirateten Schauspielern sowie- politisch Verdächtigen geholfen habe. I 18 - Dio währ hcits widrigo Entstellung dos Charakter-und Lebensbildes von Gründgens werde - so führt das Berufungsgericht weiter aus - weder durch das Recht zur freien kritischen Meinungsäußerung noch dadurch gedeckt, daß der beanstandete Roman in Übereinstimmung mit dem Landgericht als Kunstwerk zu werten sei» Soweit die Intimsphäre angetastet werde, entfalle überhaupt jede Intorossenabv/ägung, Daher sei der .auf die' Verletzung des Persönliehkeitsrechts gestützte Untorlassungsanspruch des Klägers gemäß §§ 1004, 823 5GB i.V,m. Art. 1 und 2 GG begründete 3c Den Angriffen der Revision, die sich gegen die rechtlichen Folgerungen richten, die das Berufungsge- . rieht aus den genannten .Feststellungen und Würdigungen gezogen hat, muß im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben, a) Das auf der Würde des Menschen beruhende Persönlichkeit srecht (Arte 1, 2 GG) ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 PUB geschützt (vgl. BGHZ 13, 334 - Leserbriefe; 24, 200 - Spätheimkehrer; 26, 349 -■Herrenreiter; 30, 7 - Caterina Valente; 31, 308 - Burschen scho.lt; 35, 363 - Ginsengwurzel; 39, 124 - Fernsehansager! GRüR 1965, 256 - Gretna Green). Indem bei der inhaltlichen Präs i si orung d i e s e s genoralklauselartigen • •' Auf fangs tat bestand es !! auf verfassungsrechtliche Wertentscheidungen zurückgegriffen wird, ist freilich zu beachten, daß das Persönlichkeitsrecht nicht nur in Art, 2 GG eine ausdrückliche Begrenzung durch die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz erfährt. Vielmehr sind darüber hinaus bereits -bei der Prüfung, ob überhaupt tatbestandsmäßig eine rechtswidrige Person-IIchkeitsböeintrachtigung vorliegt, auch die weiteren -19- Wertentscheidungen des Verfassungsgebers heranzuziohen, eile sich gerade hei der verfassungskonformen Auslegung von GeneralM.ausein auswirken (BVerfGE 7, 198, 204 -Liith; 12, 113, 125 - Schmid) und die nicht erst unter dem Gesichtspunkt eines besonderen Reehtfertigungs-grundes zu berücksichtigen sind (BGHZ 45, 296, 307 -Höllenfeuer), b) Als eine der grundlegenden Wertentscheidungeh kommt insbesondere das Recht auf freie kritische Meinungsäußerung (Art» 5 Abs. 1 GG) namentlich gegenüber solchen Personen in Betracht, die - wie Gründgens -- durch ihr Wirken und ihre Stellung im öffentlichen Leben Gegenstand des allgemeinen Interesses geworden sind (BGHZ 36, 77 -Waffenhändler; BGH IIJW 1964, 1471 - Sittenrichter), Rieses Recht deckte im Streitfall nicht nur eine allgemeine zeitkritische Auseinandersetzung mit den Verhältnissen des Theatcrlebens seit 1933, sondern auch, daß Klaus Mann in scharfer Polemik Karriere und Charakterbild von Gründgens als einer weithin bekannten Persönlichkeit der Zeitgeschichte kritisierte, deren Verhalten, besonders aus der Sicht eines emigrierten und engagierten Gegners der Hitler-Diktatur, die Gefahr in sich barg, den Rational- f Sozialismus in den Augen der Vielt aufsuwerten, Klaus Mann hat sieh aber nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht auf eine derartige Kritik beschränkt, sondern in seine Darstellung frei erfundene Vorgänge eingearbeitete Unter diesen ist schlechterdings nicht zu rechtfertigen die Erfindung des Verhaltens gegenüber des?' schwarzen Tänzerin, zu der Höfgen langdauernde perverse Beziehungen unterhält und die er, als' sie seiner Karriere gefährlich zu werden drohte, in niederträchtiger Weise von der Gestapo verhaften und abschieben läßt. Zu 20 - .' // // / nennen iot hier ferner eile Erfindung einer besonders engen Art von hoZiehungen zu den damaligen Machthabern und die Entstellung clor Hilfeleistungen für rassisch und politisch Gefährdete in ein auf berechnender Rückversicherung beruhendes Verhaltene, bas Recht, Verhalten und Lebensbild einer Persönlichkeit kritisch au beurteilen, findet nach der ausdrücklichen Regelung in Art« 5 Abs» 2 -GG seine Schranken in dem Recht der persönlichen Ehre und rechtfertigt es ,’jedenfalls nicht, das Lebensbild einer Pers0nlich3co.lt mittels frei erfundener, oder doch ohne Rieden Anhaltspunkt behaupteter, d:e Gesinnung 'negativ kennzeichnender Verbaltensv;eisen zu entstellen, die nur noch das Urteil zulansen, daß es sich um einer, niederträchtiger Handlungs'weise fähigen Menschen gehandelt habe» Namentlich das erdichtete abschließende Verhalten . gegenüber der Tänzerin läßt den Leser keine andere Wahl„ c) Entstellungen derart "schwerwiegender Art werden' auch nicht durch die ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit der Kunst (Art» 5 Abs» 3 GG) gedeclct, auf welche sich die Beklagte in erster Linie beruft -La der beanstandete Roman in beiden Vorinstanzen rechts-.irrtumsfrei als Ergebnis künstlerischen Schaffens gewürdigt 'worden ist, greift allerdings auch diese' Grundrechtsnorm im' Streitfall Platz, die entgegen der Auffassung des Klägers nicht lediglich eine gegen den Staat gerichtete institutioneile Garantie enthält, sondern notwendigerweise auch die persönliche Freiheit des Künstlers umfaßt, sich künstlerisch zu betätigen und die Ergebnisse des Schaffens der Öffentlichkeit bekanntzu demachen (v» Mangold-!;/ Klein, GG, 2» Auf1e, Ana, X 2 b zu Art» 5> Hamann, GG, 2„ Auf 1 „, AniDc 13 zu Art 5» Schmidt/Bloibtreu/Klein, GG, 21 .Ahm» 2 eil Art » 5; Arndt, Dio Kunst im Recht, NJVJ 1966, 26 BäyObLG 2TJV7 1964, 1149; OVG Münster -NJV/ 1959, 1890 rnit insoweit zustimmendor Ann. von Hamann und von Stein in JS 1959, 720; vgl» ferner sum vergleichbaren Problem .der Freiheit der Wioscnsehaft BVerfGE 5, 58, 151; 5, 85, 145; 15, 256, 263)• Diese Frcihcitsverbürgung, die in ihrer historisch gewordenen Ausprägung in erster Linie ein Abwehrrocht des Bürgers gegen staatliche Eingriffe darstollt, verkörpert zugleich'eine Grund ent s cheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichte (vgl» BVerfGE 6, .71; 7, 204; 9, 248), in der für einen bestimmten Bereich der Rechtsund Sozialordnung eine Vertenfscheidung des Verfassungsgebers verbindlich ausgedrückt v/ird, die ihrerseits in engem Zusammenhang mit dem Grundwert der Menschenwürde steht und die als Grund-satznorm bei der Ausfüllung von Generalklauseln des bürgerlichen Rechtes Beachtung erheischt» Bei der Heranziehung dieser Verfassungsnorm ist zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, daß der Verfass ung s g o b e r die Freiheit' der Kunst außerordentlich umfassend verbürgt hat» Anders als beim Schutz der Persönlichkeit und beim Recht der Meinungsfreiheit hat er trotz der Meinungsverschiedenheit über die Auslegung der entsprechenden Bestimmung der Weimarer Verfassung keine ausdrückliche Einschränkung angeordnet und dadurch zürn Ausdruck gebracht, daß der allgemeine. Gesetzesvorbehalt des Art» 5 Abs» 2 nicht anwendbar ist (vgl» etwa BVerwGE 1, 305 - Sünderin; OLG Hamburg NJV/ 1963, 675)- Daraus folgt, daß dann, wenn eine Meinungsäußerung in die Perm eines Kunstwerkes gekleidet ist, der Freiheitsspielraum gegenüber der Persönlichkeitssphäre eines Betroffenen 22 weiter zu ziehen sein kann als hei solchen' Meinungsäußerungen, die nicht den Rang eines Kunstwerkes erreichen (a0A0 OVG Münster aaO; wie hier Arndt aaO, Stein aaO; Hamann, NJW 1959? 1890)0 Ras bedeutet für Fälle der vorliegenden Art, daß der Künstler nicht nur - v;as für den künstlerischen Schaffensprozeß unverzichtbar ist - an reale Geschehnisse und persönliche Umwelterfahrungen anknüpfen darf und daß ihm bei der Verarbeitung dieser Anregungen im Falle ausreichender Verfremdung weiter SchaffensSpielraum bleibt. Vielmehr kann beim Konflikt zwischen Freiheit der Kunst und geschützter Persönlichkeit e Sphäre die Güterabwägung dazu führen, daß der Künstler bei romanhafter Rarstellung des Lebens einer Person der Zeitgeschichte, v/enn jene erkennbar nicht den Anspruch erhobt, die historischen Begebenheiten wirklich-keitstrou widcrzuspiegoln, den Rargestellten auch durch erfundene Begebenheiten ergänzend charakterisieren und - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - bei 'Verstorbenen in gewissen Grenzen auch Vorgänge aus dem Intimbereich schildern darf. Von hier aus gesehen wäre es im Streitfall für sich allein.noch nicht zu beanstanden daß Klaus Mann in dem Roman Wahres und Erfundenes vermischt und dabei auch den Intimbereich berührt hat. Aber auch diese umfassende Gewährleistung künstlerischer Schaffensfreiheit kann nicht bedeuten, daß künstlerisches Schaffen schrankenlos ausgeübt werden darf. Renn die Freiheit der Kunst ist kein isolierter Höchstwert der verfassungsmäßigen Wertordnung, dem alle anderen Werte unterzuordnen wären. Wo sie im einzelnen unter Berücksichtigung der vom Verfassungsgeber angeordneten besonders umfassenden Verbürgung: ./ ihre Grenzen findet, bedarf keiner ausführlichen Erörterung. Es kann insbesondere - 23 dahinoteben, ob ec ohne weiteres zulässig wäre, diese Grenze - unter Anwendung des Art. 2 Abs. 1 GG als "Mutter-grundrccht" - in den Rechten anderer, der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Sittengesetz und auch in den in diesen Rahmen erlassenen Gesetzen zu suchen (vgl. dazu BGH GoltdArch 1961, 240 - Rcligionsdelikte; IM 22 zu Art. 5 GG - Reichstagsbrand; RayObIG aaO; OIG Hamburg aaO; zurückhaltender BVerwG aaO sowie Arndt und Stein aaO), Denn jedenfalls erfährt das Recht zur freien künstleri- ■ sehen Betätigung in gewissem Umfang eine immanente Begrenzung mit Rücksicht auf das gleichfalls verfassungsrechtlich garantierte Persönlichkeitsrecht. Diese Grenze ist überschritten, wenn das lebensbild einer bestimmten Person, die derart deutlich erkennbar als Vorbild gedient hat wie im vorliegenden Palle, durch frei erfundene Zutaten grundlegend negativ entstellt wird, ohne daß dies als satirische oder sonstige Übertreibung erkennbar ist. Himmt der Künstler im Palle der Charakterisierung einer Person bewußt derartige Veränderungen des wirklichen Geschehens vor, dann kann und muß von ihm erwartet werden, daß ..er im Interesse des verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeit sr echt s die Anknüpfung an das Vorbild, unerkennbar macht. Im Streitfall ist das nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht geschehen. Der Hinbruch in die Per s önli chke its Sphäre von Gründgens wäre allenfalls zu rechtfertigen, wenn das sich aus dem Roman ergebende Charakter- und lebensbild von Höfgen mit den grundlegenden Uesenszügen und dem Persönlichkeitsbild von Gründgens, so wie dieses aus seinem Leben zu entnehmen ist, übereinstimmen würde. Unter dieser Voraussetzung können bei einer erkennbar romanhaften Darstellung tatsächliche Vorgänge, Gespräche und Erlebnisse hinzuerfunden werden, ohne daß die Grenzen der Freiheit - 24- - / / der Kunst überschritten wären« Im vorliegenden Pall ist aber nicht geltend gemacht worden, daß Grünügens dem Typ des zynisch rücksichtslosen Opportunisten entsprach, der im Interesse seiner Karriere unter Verrat seiner frühe*» ren politischen Gesinnung engsten Umgang mit den Machthabern pflegt, der seine Geliebte der Gestapo ausliefert und Gefährdeten lediglich aus Berechnung hilft» Hach alledem ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Verbreitung des angegriffenen Romans als Persönlichkeitsrechtsver-letsung beurteilt hat» IV« io Das Berufungsgericht ist bei dem Verbot der Verbreitung des Werkes als Ganzem davon ausgegangen, daß bei widerrechtlichen Eingriffen in d'as Persönlichkeitsrecht Unterlassung künftiger Störungen verlangt werden kann» Übereinstimmend mit lern Landgericht hat es darge-legt, daß das Verbot nicht auf Teile des beanstandeten Romans beschränkt werden könne, weil dieser als Ganzes ein verzerrtes Bild von Gründgens in der Gestalt des Höfgen wiodorgobe und weil zudem die Beklagte als Verleger ohne Zustimmung des Autors keine'Änderungen an dem Work vornehmen dürfe» Es hat ferner das bisherige Vorwort und die Versicherung des Autors, alle Personen des Buches stellten Typen, nicht Portraits dar, für unzureichend angesehen« In anderem Zusammenhang hat es bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ferner ausgeführt, die Allgemeinheit sei daran interessiert, daß das Lebensund Charakterbild eines Mannes, der als Schauspieler, Regisseur und Intendant ein hohes Ansehen genossen habe, nicht verzerrt und völlig entstellt als Mephisto in der Romanfigur des Höfgen der Nachwelt über- liefert v/ordc.- Demgegenüber müßten die Interessen der Beklagten an einer Noüherausgabe des Romans zurücktreten» Selbst wenn von den 1936 in Amsterdam und 1956 in Ost-Berlin erschienenen Auflagen bereits eine größere Zahl an Exemplaren in die Bundesrepublik gelangt seien, so werde doch die Ehrverletzung fortgesetzt, obv,rohl der Beklagten bekannt sei, daß Gründgens bereits gegen das Erscheinen in Ost-Berlin Einspruch erhoben und sich erfolgreich gegen drei v/eitcro Verlage gewehrt habe. Das .Argufii.ent, der Roman sei eine zeitkritische Darstellung des Iheatcrlebens der zwanziger und dreißiger Jahre aus der Sicht eines Emigranten und dürfe als wesentlicher Teil des Dobens-werkes von Klaus Mann in der Gesamtausgabe seiner..Werke nicht fehlen, sei nicht entscheidend. Klaus Mann, der nach 194-5 durch den Schriftsteller Kurt Riess -und andere von der politisch einwandfreien Haltung von Gründgens nach 1933 erfahren habe, sei es zuzu demuten gewesen, den Roman urasugostalfen. Eine Neuherausgabe des Romano sei allenfalls dann möglich, wenn nach einem längeren Zcitablauf das Andenken an den Schauspieler Gründgens stark gemindert sei und wenn in einem umfassenden Vorwort von einer mit dem Theaterleben, der zwanziger und dreißiger Jahre vertrauten Person eine objektive Richtigstellung des Charakterbildes von Gründgens, seiner .wahren antifaschistischen Gesinnung und seiner Hilfsbereitschaft- gegenüber Juden und politisch Verfolgten im Dritten Reich gegeben werde. 2. a) Auch diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Nach §§ 823, 1004 EGB kann der Verletzte - ohne Rücksicht auf Verschulden - auf Unterlassung klagen, wenn, wie im Streitfall, Wiederholungen der beanstandeten Handlung zu besorgen sind» Sofern diese 26 Handlung auch In einer solchen Art und Weise begangen werden kann, daß sie der Rechtswidrigkeit entkleidet 1st, kann allerdings auch ein eingeschränktes Verbot in Betracht zu sichen sein» Bas hat der Senat bereits in einen Ball dargelegt, in dem cs möglich erschien, die mit dem Gebrauch einer Bezeichnung verbundene Gefahr von Irreführungen durch einen hinreichend konkret zu bezeichnenden aufklarenden Zusatz aussuräuraen, und in dem beachtliche ochutzvmrdige Interessen hätten geopfert werden müssen, wenn der Gebrauch der Bezeichnung schlechthin untersagt worden v/äre (BGH GRÜR 1968, 200, 203 -Acrylglas)» Weil der Unterlassungsanspruch nur auf das geht, was zur Vermeidung der Beeinträchtigung erforderlich ist, kann der Kläger kein uneingeschränktes Verbot fordern, wenn statt eines solchen Verbotes eine den.Beklagten weniger hart treffende Maßnahme ausreichts Biese Erwägungen können an sich auch in Bällen Bedeutung gewinnen, in denen es um das Verbot der Verbreitung eines abgeschlossenen Kunstwerkes geht, dessen .-Autor verstorben ist und daher die beanstandeten feile nicht mehr aus seinem Work entfernen kann» Hier nötigt ferner der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu der Prüfung, ob ein uneingeschränktes Verbreitungsverbot durch schonendero Mittel ersetzt werden könnte» In Betracht käme beispielsweise eine Einschränkung des Verbotes dahin, daß die Wiederveröffentlichung des Romans dann zulässig wäre, v/enn in einem Vorwort des Verlegers augenfällig und unmißverständlich dargestellt würde, daß die erörterten besonders negativ wirkenden Umstände frei erfunden sind, daß - soweit die dargestellten Typen an damals lebende Personen angelehnt wurden - die damalige Sicht des Autors zv/angsläufig einseitig bleiben mußte und daß insbesondere die Hauptfigui- des Höfgen auch den Typ nach nicht mit derjenigen Person zu identifizieren ist, auf-welche äußere Pesügo dos Ronans hindeuten,, Pine solche Einschränkung hätte nicht etwa schon deshalb von vornchercin als ungeeignet auozuschciden, weil die Beklagte nach den Tode dos Autors an den Ronan nichts mehr ändern därf„ Penn anders als bei einen Verbot einzelner Teile bleibt bei einen Vorwort, das der Leser als Erklärung des Verlegers erkennt, der künstlerische Aufbau des Romans selbst unberührt» Pie Beklagte hätte lediglich zu klären, ob derjenige, der die Urheberrechte von Klaus Mann wahrninmt,•der Veröffentlichung mit einen entsprechendon Vorspann zustimmt» In jedem Palle wäre dabei aber zu beachten, daß ein -solches eingeschränktes Verbot den Eelangen des Verletzten ausreichend Genüge leisten muß» Kird über eine bestimmte Person Nachteiliges veröffentlicht, dann prägt sich die allgemeine Erinnerung daran erfahrungsgemäß nachhaltiger den Gedächtnis der Zeitgenossen ein als Einzelheiten, zu denen auch Richtigstellungen der genannten Art gehören» Auch könnten eingeschränkte Verbote dieser Art dann nicht als ausreichend angesehen werden, wenn sie dem Versuch Vorschub leisten, in der Form eines Kunstwerkes' schwerwiegende Vorwürfe gegen eine Persönlichkeit zu erhoben,-um dann in einem Vorspann zu beteuern, die Vorwürfe stimmten nicht» Bor leser wird, sofern er ein solches Vorwort überhaupt zur Kenntnis nimmt, nicht ohne weiteres geneigt sein, solchen Beteuerungen Glauben zu schenken, zu demal sie nicht einmal vom Autor selbst, sondern vom Verleger stammen» Zu Lebzeiten des Betroffenen kann eine Einschränkung ferner deshalb unzureichend sein, weil Darstellungen der beanstandeten Art mit ihren auch die Privat- 28 - spliüre berühr end on Ehrkränküngen nicht nur das Lebensbild entstellen, sondern den Verletzten zugleich in der aktiven Entfaltung seiner Persönlichkeit hindern könntent. Der lote andererseits genießt nach dein Ausgeführten Pcrsönlichkoitsschuts nur dagegen, daß sein Lebensbild nicht in grober Weise entstellt wird„ Diesem Ziel könnte durch ein klarstellondes Vorwort unter den besonderen Bedingungen des Streitfalles möglicherweise ebenso gut gedient vier den wie durch ein unbegrenztes Veröffentlichungsverbot o Denn ein solches Verbot könnte leicht dahin mißdeutet worden, es beruhe auf einer trotz ihrer Wahrheit rechtlich unzulässigen Schilderung der Intimsphäre ; auch würde es den bereits eingotretenen Störzustand ohnehin nicht mehr völlig beseitigen, nachdem der hier beanstandete Roman schon seit langem bekannt und durch den Rechtsstreit unvermeidbar erneut bekannt geworden ist» Gelänge cs hingegen, durch ein geeignetes Vorwort die schädlichen Auswirkungen des Romans weitgehend aufzufangen, dann würde auch das erhebliche und anerkennenswerte Intcrosso an Gewicht gewinnen, der Öffentlichkeit nicht einen Roman vorzuenthalten,' den sein verstorbener Autor nicht mehr ändern kann und der eines der • ! nicht sehr zahlreichen, aus mancherlei Gründen Wissens- \ vierten Beispiele dafür bildet, wie sich die innerdeutschen Verhältnisse seit 1933 in der Sicht eines emigrierten Gegners der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft vi i d e r s p i e g ölten, b) Selbst wenn indessen nach diesen Gesichtspunkten eine Widorveröffentlichung des beanstandeten Romans mit einem geeigneten Vorwort zulässig sein sollte, so ist der Senat doch aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert darüber zu entscheiden, ob ;und wie vielt durch ein Vorwort •die-Verletzung des Porsönlichkeitcrechto'von Gründgens ausräumbar wäre« Diese Drage läßt sich nämlich bei einem Schriftwerk der hier fraglichen Art, hei dem der rechtlich zu beanstandende Feil in den übrigen Teil des Y/erkes vor’,:oben und nicht etwa nur von nebensächlicher Bedeutung ist, nur dann zureichend beurteilen, wenn ein formuliertes Vorwort vorliegt. Dies anzubieten, ist 'Sache der Beklagten als derjenigen, in deren Händen die Entscheidung darüber liegt, in welcher Weise eie die Veröffentlichung durch-zuführen gedenkt» Vom Kläger kann nichts anderes als ein Antrag auf Verbot des Romans in seiner konkrejh vorliegenden. Gentalt gefordert werden, da er in seinem Klage-I antrag nicht seinerseits die Fassung eines Vorworts vorzuschreiben hat. Das Gericht ist seinerseits zwar in der Mitwirkung an einer geeigneten Fassung des Unterlassungsgebots' bei Ehrschutzprozessen freier gestellt als sonst, da in diesen Fällen eine besondere Abstimmung der Entscheidung auf die richterlich abgewogenen Umstände des Einzolfalles notwendig sein kann (BGHZ 31, 308, 319). Gerade diese Abstimmung auf die Umstände des Einzelfalles hätte es aber im vorliegenden Falle erfordert, daß die Beklagte bereits in den latSacheninstanzen, gegebenenfalls durch Hilföantrüge, Vorschläge zur Entscheidung gestellt hatte, die den Streitgegenstand insoweit konkretisierten, so daß eine richterliche Entscheidung“ darüber möglich gewesen wäre» Da das unterblieben ist, hatte das Revisionsgericht nur noch zu prüfen, ob eine Zurückverwoisung der Sache an das Berufungsgericht statthaft ist, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, entsprechende Anträge nachzuholen. Eine solche Zurückverweisung wäre allenfalls dann möglich gewesen, wenn die Beklagte in der Revisionsinstanz eine begründete Ver-fahronsrüge erhoben und geltend gemacht hätte, sio würde' / irn Falle der Ausübung des richterlichen Fragerechls ein j ausreichendes Vorv/ort angeboten haben» Me Beklagte hat j jedoch an dein Standpunkt fo'stgehalten,' sie sei zur Veröffentlichung dos .Romans ohne Vorv/ort berechtigt und hat lediglich ihre Bereitschaft erklärt, weiterhin das derzeitige, in Wege der einstweiligen Verfügung angeordnete Vorv/ort beizufügen,, Die rechtliche Würdigung muß sich daher auf die konkret vorliegende Gestaltung des Buches, also auf den Roman mit dem derzeitigen Vorv/ort beschränken, was nach den ausdrücklichen Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung allein Gegenstand des Klageantrags ist. Das bisherige Vorv/ort und ebenso die kurze Versicherung des Autors schließen aber beide nicht aus., daß Gründgens nach v/ie vor vom Leser mit Höfgen identifiziert wird.» Sie sind daher vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als nicht ausreichend angesehen worden, um die Verletzung den Persönlichkeitsrechts von Gr-Undgens auszuschließen 0 - 31 3» Da auch dio Ausführungeil des Berufungsgerichts, in it denen ec eine Yorviirkung des strittigen Anspruchs verneint, frei von Höchts- und VerfahrensVerstößen sind, mußte die Revision unter Kostenfolgc aus § 97 ZPO zurück-gewiesen worden. ■ . Sehats präsidentin Dro Krüger-Nieland ist er3:rankt und verhindert zu unterschreiben; Sprennrnann I'lÖoI Simon Fehle Fehle