Die Klägerin hat hierzu vorgetragen: der ästhetische Gesamteindruck des angemeldeten Musters beruhe auf der Kombination der im Hauptantrag zu I i aufgeführtan Formelemente« Das von der Beklagten herausgebrachte Moped stimme mit dem Geschmacksmuster in der Kombination dieser seiner wesentlichen Merkmale überein« Auch wenn angenommen werde, daß diejenigen Merkmale des Musters, für die sie Schutz begehre, nicht allein für den Gesamteindruck des Modells bestimmend seien, so aeiN doch einer dann in Frage kommenden "Unterkombinationn von seitlicher Verkleidung des Vorder- und des Hinterrades die selbständige Schutzfähigkeit zuzusprechen« Die Beklagte habe die gekannt und habe bei ihrem Suchen nach einer neuen ästhetischen Form deren Formkom-bination übernommen, mindestens aber sich von diesem Vorbild nicht freimachen können« Die Gestaltung der habe sich im Verkehr auch ale Hinweis auf die Herkunft des Mopeds aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb durchgesetzt; da die “CfHIHB11 in ihrem Ge samt eindruck mit dem der HV^p|[|Bft übereinstimme, bestehe daher im Verkehr auch Verwechslungsgefahr« In enger Anlehnung an die Parstel-lungsweise des Landgerichts erörtert das Berufungsgericht dann zunächst die Schutzfähigkeit des von der Klägerin zu dem Musterschutz angemeldeten Mopedmodells als solchen, d.h. der aus den Abbildungen ersichtlichen Gesamtkombination• Es prüft vorab, welches der von dem ganzen Modell ausgehende ästhetische Gesamteindruck sei und welche der bei dem Klagemodell verwendeten Elemente für die Erzielung dieses ästhetischen Gesamteindrucks maßgebend sein könnten. Es beurteilt das Klagemodell als ein in sich geschlossenes und harmonisches Gebilde, das in seiner gesamten Erscheinungsform den Eindruck der fliehenden, wind-* schlüpfigen Bewegung vermittele, und sieht die für dieses Gesamtbild maßgebenden Formelemente nicht nur in der Ausbildung und seitlichen Verkleidung des Hinterrad- und Vorderrad-Schut2bleehs, sondern darüber hinaus auch in der Form der Kettenverkleidung, in der Führung der hinteren Rahmenstrebe und vor allem in der Form des Rahmens mit der schwungvollen Führung der vorderen Rahmenstrebe und dem in diese Linie eingepaßten Rahmentank mit dem darauf angebrachten stilisierten ”V,*o Bern damit in seinen für den Gesamteindruck wesentlichen Merkmalen gekennzeichneten Kombinationsmuster der Klägerin erkennt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht sowohl die Neuheit als auch die Eigentümlichkeit im Sinne des Es sieht jedoch eine Nachbildung des in seiner Gesamtkombination schutzfähigen Klagmusters durch das Moped der Beklagten nicht als gegeben an, und zwar schon objektiv nicht, weil die andersartige Gestaltung zu demindest eines wesentlichen Formbestand-teils bei der Beklagten, nämlich die Gestaltung des Rahmens als Rohrrahmen mit Außentank, eine grundlegende Verschiedenheit in dem Gesamteindruck der beiden Modelle hervorrufe. Der dafür in Betracht kommenden ,(Unterkombination,> von seitlicher Kettenverkleidung, seitlicher Verkleidung des Hinterradschutzbleches mit den Sicken und seitlicher Verkleidung des Vorderradschutzbleches in der dem Klagemuster eigenen besonderen Ausgestaltung erkennt das Berufungsgericht, wiederum in Übereinstimmung mit dem Landgericht, zwar ebenfalls die Neuheit, nicht aber dis Eigentümlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG zu. 1. Wenn es für die Entscheidung des Streitfalls überhaupt erforderlich gewesen wäre, zunächst die Schutzfähigkeit der aus den niedergelegten Abbildungen ersichtlichen Gesamtkombination des Klagendsters festzustellen, dann hätte das Berufungsgericht eine Verletzung des in seiner Gesamtkombination als schutzfähig erachteten Kla-gemusters durch das Moped der Beklagten nicht schon mit der Begründung verneinen dürfen, daß die andersartige Gestaltung zu demindest eines wesentlichen Formbestandteils bei der Beklagten eine grundlegende Verschiedenheit in dem Gesamteindruck der beiden Modelle hervorrufe« Bas Berufungsgericht hätte dann vielmehr, wie die Revision mit Recht rügt, des weiteren prüfen müssen, ob die ^ Beklagte, wenn sie ein Merkmal der Gesamtkombination der Klägerin wegließ und durch eine andere Gestaltung ersetzte, nicht eine “teilweise" Nachbildung des Klagemusters vorgenommen hat, die ihr nach § 5 i.V. m« § 1 Abs« 1 GeschmMG grundsätzlich ebenfalls verboten und - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des § 6 GeschmMG - nach § 4 GeschmMG nur bei freier Benutzung zur Herstellung eines neuen, seinerseits eigentümlichen Modells erlaubt gewesen wäre (vergl. § 5 Ban« 15 und § 1 Rdn. 91)« Eine "teilweise" Nachbildung des Klagemusters wäre der Beklagten allerdings in jedem Falle nur dann verboten gewesen, wenn der nachgebildete Teil auch für sich allein den Erfordernissen der Neuheit und Eigentümlichkeit im Sinne des § 1 Abs« 2 GeschmMG genügte (vergl« Furier aaO § 5 Rdn« 15 und § 1 Rdn« 88)« Biese Frage hat das Berufungsgericht denn auch im letzten Teil seines Urteils eingehend erörtert« Es sei lediglich darauf hingewiesen, daß die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte das Ergebnis der Inaugenscheinnahme der streitbefangenen Modelle im Protokoll festhalten oder zu demindest im Tatbestand des Urteils wiedergeben müssen, nicht nur sachlich nicht begründet ist, sondern auch schon deshalb keinen Erfolg hätte haben können, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern das Berufungsurteil auf einer etwaigen Verletzung der hier einschlägigen Verfahrensvorschriften beruhen sollte (§ 549 ZPO). In dem danach allein erheblichen letzten Teil der Begründung des Berufungsurteils, in dem das Berufungsgericht der mit der Klage geltend gemachten.Teilkombination des Klagemusters zwar die Neuheit, nicht aber die Eigentümlichkeit im Binne des § 1 Abs. 2 GeschmMG zuerkennt, ist dagegen ein entscheidungserheblicher Rechtsirrtum nicht zu finden. Die Feststellung, daß die Neuheit der in Hede stehenden Teil kombination durch das von der Beklagten entgegengehalte-ne Formenmaterial nicht widerlegt sei, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und wird von der Revision der Klägerin verständlicherweise auch nicht angegriffen. Zu der von der Beklagten erbetenen Nachprüfung der (nacM§ 7 Abs« 2 GeschmMG zu beurteilenden) Frage, ob die Klägerin deshalb keinen Geschmacksmusterschutz habe erlangen können, weil sie bereits vor der Anmeldung und Niederlegung ihres Musters seit November 1953 mehrere Mopeds nach dem Klagemuster auf dem voll einsehbaren Werksgelände und auf öffentlichen Straßen habe zur Probe fahren lassen, besteht im Hinblick darauf, daß die Beklagte ohnehin obsiegt, kein Anlaß. dung des Berufungsurteils erhobenen Angriffe beziehen sich im wesentlichen darauf, daß das Berufungsgericht einen zu hohen Maßstab für das Erfordernis der Eigentümlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG zugrunde gelegt und auch sonst den Begriff der Eigentümlichkeit verkannt habe. Mit den hier wiedergegebenen Wendungen hat das Berufungsgericht ersichtlich nur sagen wollen, daß die in der fraglichen Teilkombination liegende Gestaltung an sich auch ins Geschmackliche und nicht nur ins Technische falle, daß es ihr aber an der für ein Geschmacksmuster erforderlichen "Gestaltungshöhe" fehle, weil es sich nämlich, wie das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang (BU 8. 33 und S* 30) mehrfach betont, um »eine hin)rTutincmößfgp;Konpi/i.a-tion vorbekannter Formelemente" handele und es für den Fachkonstrukteur "keine über den Grad des Handwerksmäßigen hinausgehende Leistung" bedeutet habe, die bereits vorbekannten Einzelmerkmale in eine gefällige Verbindung zu bringen und in Einzelheiten weiter auszugestalten ( » das Vorbekanntsein der einzelnen Elemente der Teilkombination wird im Berufungsurteil ausführlich nachgewiesen und von der Eevision nicht in Zweifel gezogen -)• Baß das Berufungsgericht die an die "Eigentümlichkeit" eines Geschmacksmusters zu stellenden Anforderungen richtig beurteilt hat, ergibt sich auch daraus, daß es an anderer Stelle (BU S* 23) selbst darauf hinweist, daß "im Geschmacksmusterrecht an die Schöpferkraft nicht gleich hohe Anforderungen zu stel- len sein wie etwa im Kunst schütz11, und daß es in dem hier zur Erörterung stehenden Zusammenhang (BÜ S« 34) abschließend bemerkt, es bedeute keinen Widerspruch, wenn zwar die Gesamtkombination des Klagemusters noch als eigentümlich bewertet, der fraglichen Teilkombinatioa dagegen diese Eigenschaft abgesprochen werde, weil in ihr der "eigenechöpf er Ische Formgedanke" der Gesamtkom-bination weit weniger klar zu dem Ausdruck komme und das Gesamtmuster daher "graduell wesentlich höher zu bewerten" sei als die Zusammensetzung der Formen, welche die Teilkombination von Vorder- und Hinterradverkleidung bilden» Baß das Berufungsgericht die Übertragung von Motorrädern her bekannter Merkmale auf Mopeds grundsätzlich als der Eigentümlichkeit entgegenstehend hätte betrachten wollen, iet dem Berufungsurteil entgegen der Meinung der Revision nicht zu entnehmen« Bas Berufungsgericht hat im Gegenteil an anderer Stelle (BU S. schutzfällige Leistung enthalten könne« Ls ist nicht ersichtlich» daß das Berufungsgericht diese an der anderen Stelle von ihm seihst hervorgehobenen Grund-Sätze in dem hier zur Erörterung stehenden Zusammenhang außer acht gelassen hätte« Baß das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - mithin zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als die vom Landgericht zugezogenen Sachverständigen ^ann dem Berufungsurteil in der Hevisionsinstanz ebenfalls nicht mit Erfolg entgegengehalten werden« Einer besonderen Auseinandersetzung auch mit dem Gutachten die von der Revision in einer darauf bezüglichen Verfahrensrüge vermißt wird» bedurfte es schon deshalb nicht, weil dieses Gutachten in seinem konkreten Gehalt, soweit er hier in Betracht kommen könnte, nichts wesentlich anderes ergab als das Gutachten Die von der Revision nochmals angeführte Bemerkung des Sachverständigen daß der Rah- 3« Nach alledem ist es im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in dem Geschmacksmuster der Klägerin keine für ihre Klage geeignete Grundlage gefunden hat«
I ZB 44/60 Verkündet am 17o November 1961 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma ZMW-öMi Aktiengesellschaft (früher VMHM-WflHAG} iTxmmm N^jj^straße #, gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Jürgen G^p und Heins Klägerin und Revisions-klägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr gegen die Firma GmbH in straße #, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Pr« Eitel-Friedrich Mfli und Hans-Friedrich Ni Beklagte und Revisions beklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* November 1.961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h.c. Wilde und der Bundesrichter Pr. Bock, Pr. Krüger-Nieland, Prv Löscher und Pr. Spengler fUr Recht erkannt: Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts iäinchen vom 17. Pezember 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurüc kgewies en• Von Rechts wegen 2 — Tatbestand: Die Parteien stehen miteinander im Wettbewerb in der Herstellung und im Vertrieb von Zweiradfahrzeugen mit Motorantrieb, darunter auch von Fahrrädern mit Motorantrieb, sogenannten Mopeds» Den Gegenstand dieses Rechtsstreits bilden das Moped-Modell der Klägerin und das Moped-Modell der Beklagten« Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, das von der Beklagten hergestellte und vertriebene Moped verletze ihr Geschmacksmusterrecht an dem Moped-Modell "VmHIB"’ verletze ferner ein ihr zustehendes Ausstattungsrecht und stelle schließlich auch einen unzulässigen sklavischen Hachbal* dar« Das Geschmacksmuster, auf das sich die Klägerin Sttltzjf,, ist am 1. Februar 1954 unter Niederlegung von 5 Photographien von Motorrädern, Fabriknummern 1001 -1005» beim Amtsgericht Nürnberg angemeldet und am 10« März 1954 unter der Nr« 8010 in Band IV des Musterregisters eingetragen worden; die ursprünglich auf 3 Jahre'bemessene Schutzfrist ist später bis auf 10 Jahre verlängert worden. Die nachstehend wiedergegebenen Abbildungen der Modelle Fabriknummem 1003 und 1004» die die Grundlage der Klage bilden, zeigen je ein Moped in Seitenansicht, das eine von links hinten, das andere von links vorn: Der erste serienmäßige Verkauf entsprechender Mopeds durch die Klägerin erfolgte etwa i» März 1954 unter der Bezeichnung «!»■■■■■■* Die Beklagte vertreibt seit Herbst 1955 ein Moped unter der Bezeichnung (in den Aus- fUhrungeformen 405% 412“, fggttB 422“ und "CpH|S 423“)« Die von der Klägerin angegriffenen Modelle 405“, “CfHMHfc 412“ und “CfBHHHI 422“ weisen in den hier interessierenden Punkten keine wesentlichen Abweichungen voneinander auf* Ihr äußeres Erscheinungsbild ist aus den nachstehend wiedergegebenen, dem Hilfsantrag der Klägerin entnommenen Abbildungen ersichtlich* I Die Klägerin hat beantragt, Io der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, Mopeds naehzubilden und zu verbreiten, die folgende Merkmale besitzen: 1o das Vorderradschutzblech weist beiderseits der seitlichen Begrenzungen eine parallel zur Badebene verlaufende Verkleidung auf, die a) an ihrer auf die Babe zu gerichteten Kante durchgehend konkav ausgespart ist, b) nur einen im Verhältnis zur Badfläche kleienen feil derselben abdeckt, c) an ihrem unteren Bade in eine annähernd oval ausgebildete Verkleidung des unteren Schwinggabslendes mit einem Bogen von geringem Krümmungsradius übergeht, wobei die den kleineren Badius aufweisende Kurve des Ovals dem Schutzblech zugewandt ist; f i1 j f - 6 ~ 2. das Hinterradschutzblech weist beiderseits der seitlichen Begrenzungen eine parallel zur Badebene verlaufende Verkleidung auf, bei der a) die annähernd parallel zur Bahrbahn verlaufende Unterkante einstufig abgesetzt ist, b) die Stufenkahten annähernd parallel zueinander verlaufen, c) die Stufenkanten durch eine nach hinten offene Kurve miteinander verbunden sind, d) die hänge der oberen Stufenkante etwa der länge der in Fahrtrichtung gedachten Verlängerung dieser Kante bis zu dem Schnittpunkt mit dem eigentlichen Schutzblech entspricht, e) das hintere Schuteblechende tiefer als die untere Stufenkante liegt, f) die untere Stufenkante auf dem parabelförmig nach hinten geöffneten Kettensehutz-kasten aufliegt; 3° die Binterradsohutzblechverkleidung weist in der Fläche Verzierungsleisten auf, die parallel zur Fahrbahnebene verlaufen und unsymmetrisch zu einer auf dieser senkrecht stehenden Ebene, die durch die Hinterachse parallel zu dieser geht, angeordnet sind; II« festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin durch Kachbildungund Verbreitung der unter Antrag I gekennzeichneten Mopeds durch die Beklagte seit Io Hovember 1955 entstanden ist und noch entsteht; IIIo die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rechnung zu legen 1o über die Suhl der von ihr seit 20» November 1954 hergestellten, unter Antrag X gekennzeichneten Mopeds, 2« Über Kamen und Adressen der Abnehmer, an die diese Mopeds geliefert wurden. - 7 ~ 3« über den jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung, 4* über die beim Vertrieb erzielten Erlöse* In einem Hilfsantrag zu dem Antrag I hat die Klägerin die wörtliche Angabe der koianzeichnendeni; Merkmale durch Ein* rüekung der beiden oben auf Seite 4/5 wiedergegebenen Abbildungen ersetzt« Die Klägerin hat hierzu vorgetragen: der ästhetische Gesamteindruck des angemeldeten Musters beruhe auf der Kombination der im Hauptantrag zu I i aufgeführtan Formelemente« Das von der Beklagten herausgebrachte Moped stimme mit dem Geschmacksmuster in der Kombination dieser seiner wesentlichen Merkmale überein« Auch wenn angenommen werde, daß diejenigen Merkmale des Musters, für die sie Schutz begehre, nicht allein für den Gesamteindruck des Modells bestimmend seien, so aeiN doch einer dann in Frage kommenden "Unterkombinationn von seitlicher Verkleidung des Vorder- und des Hinterrades die selbständige Schutzfähigkeit zuzusprechen« Die Beklagte habe die gekannt und habe bei ihrem Suchen nach einer neuen ästhetischen Form deren Formkom-bination übernommen, mindestens aber sich von diesem Vorbild nicht freimachen können« Die Gestaltung der habe sich im Verkehr auch ale Hinweis auf die Herkunft des Mopeds aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb durchgesetzt; da die “CfHIHB11 in ihrem Ge samt eindruck mit dem der HV^p|[|Bft übereinstimme, bestehe daher im Verkehr auch Verwechslungsgefahr« Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen Sie hat unter anderem entgegnet: Der Klägerin stehe der beanspruchte Geschmacksmusterschutz nicht zu, da die angemeldete Formgestaltung technisch bedingt und nicht neu und eigentümlich gewesen sei; die etwaige Neuheit ihres Modells habe die Klägerin selber vor der Anmeldung durch Erprobung in der Öffentlichkeit vernichtet«, Die s‘fcimme auch nicht mit der “VfHHHBT überein; der hauptsächliche Unterschied - außer zahlreichen und auffallenden sonstigen Unterschieden - sei, daß das Gesamtbild der "VflHHB" durch den in eleganter Form geschwungenen Rahmentank bestimmt werde, während die einen bauchigen Tank habe, der außen am Rahmen angeordnet sei und den Eindruck des ganzen Mopeds bestimme. Für die "Unterkom-bination” von Vorder- und Hinterradverkleidung könne die Klägerin keinen Schutz beanspruchen, da es sich hierbei nur um eine mosaikartige Zusammensetzung von vorhandenen und längst bekannten Einzelformen ohne eigenschöpferische Leistung handele. Die Formgestaltung der habe sich auch nicht als Kennzeichen für die Herkunft aus einem bestimmten Gewerbebetrieb durchsetzen können, da bald darauf viele zu dem Verwechseln ähnliche Mopeds auf dem Markt erschienen seien« Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung von Sachverständigengutachten die Klage abge wiesen. Die von der Klägerin dagegen eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. ^tacheidim^sgründe^ Pas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die beiden Klagemuster ordnungsgemäß angemeldet, niedergelegt und eingetragen und an sich geschmacksmusterfähig sind. In enger Anlehnung an die Parstel-lungsweise des Landgerichts erörtert das Berufungsgericht dann zunächst die Schutzfähigkeit des von der Klägerin zu dem Musterschutz angemeldeten Mopedmodells als solchen, d.h. der aus den Abbildungen ersichtlichen Gesamtkombination• Es prüft vorab, welches der von dem ganzen Modell ausgehende ästhetische Gesamteindruck sei und welche der bei dem Klagemodell verwendeten Elemente für die Erzielung dieses ästhetischen Gesamteindrucks maßgebend sein könnten. Es beurteilt das Klagemodell als ein in sich geschlossenes und harmonisches Gebilde, das in seiner gesamten Erscheinungsform den Eindruck der fliehenden, wind-* schlüpfigen Bewegung vermittele, und sieht die für dieses Gesamtbild maßgebenden Formelemente nicht nur in der Ausbildung und seitlichen Verkleidung des Hinterrad- und Vorderrad-Schut2bleehs, sondern darüber hinaus auch in der Form der Kettenverkleidung, in der Führung der hinteren Rahmenstrebe und vor allem in der Form des Rahmens mit der schwungvollen Führung der vorderen Rahmenstrebe und dem in diese Linie eingepaßten Rahmentank mit dem darauf angebrachten stilisierten ”V,*o Bern damit in seinen für den Gesamteindruck wesentlichen Merkmalen gekennzeichneten Kombinationsmuster der Klägerin erkennt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht sowohl die Neuheit als auch die Eigentümlichkeit im Sinne des 10 - § 1 Abs. 2 GeschmMG zu. Es sieht jedoch eine Nachbildung des in seiner Gesamtkombination schutzfähigen Klagmusters durch das Moped der Beklagten nicht als gegeben an, und zwar schon objektiv nicht, weil die andersartige Gestaltung zu demindest eines wesentlichen Formbestand-teils bei der Beklagten, nämlich die Gestaltung des Rahmens als Rohrrahmen mit Außentank, eine grundlegende Verschiedenheit in dem Gesamteindruck der beiden Modelle hervorrufe. Mangels einer objektiven Nachbildung der Gesamtkombination der Klägerin durch die Beklagte könnte daher, wie das Berufungsgericht wörtlich fortfährt, das Klagebegehren geschmacksmusterrechtlich seine Stütze nur noch in der Verletzung eines der Klägerin allenfalls zustehenden selbständigen Schutzrechtes bezüglich der Formelemente ihrer Gesamtkombination finden, wie sie mit dem Hauptantrag der Klage näher beschrieben sind. Der dafür in Betracht kommenden ,(Unterkombination,> von seitlicher Kettenverkleidung, seitlicher Verkleidung des Hinterradschutzbleches mit den Sicken und seitlicher Verkleidung des Vorderradschutzbleches in der dem Klagemuster eigenen besonderen Ausgestaltung erkennt das Berufungsgericht, wiederum in Übereinstimmung mit dem Landgericht, zwar ebenfalls die Neuheit, nicht aber dis Eigentümlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG zu. Da es somit der im Klagantrag bezeichneten Kombination einzelner Elemente des Klagemusters bereits die Schutzfähigkeit abspricht, ist es auf die Frage* ob die Beklagte bei ihrem Moped die entsprechenden Seile des Klagemusters nachgebildet hat, nicht mehr eingegangen. Der Revision ist zuzugeben, Üföjty diese Betrachtungsweise des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsirrtum ist. Im Ergebnis jedoch konnte die Revision gleich- wohl keinen Erfolg haben« 11 - 1. Wenn es für die Entscheidung des Streitfalls überhaupt erforderlich gewesen wäre, zunächst die Schutzfähigkeit der aus den niedergelegten Abbildungen ersichtlichen Gesamtkombination des Klagendsters festzustellen, dann hätte das Berufungsgericht eine Verletzung des in seiner Gesamtkombination als schutzfähig erachteten Kla-gemusters durch das Moped der Beklagten nicht schon mit der Begründung verneinen dürfen, daß die andersartige Gestaltung zu demindest eines wesentlichen Formbestandteils bei der Beklagten eine grundlegende Verschiedenheit in dem Gesamteindruck der beiden Modelle hervorrufe« Bas Berufungsgericht hätte dann vielmehr, wie die Revision mit Recht rügt, des weiteren prüfen müssen, ob die ^ Beklagte, wenn sie ein Merkmal der Gesamtkombination der Klägerin wegließ und durch eine andere Gestaltung ersetzte, nicht eine “teilweise" Nachbildung des Klagemusters vorgenommen hat, die ihr nach § 5 i.V.m« § 1 Abs« 1 GeschmMG grundsätzlich ebenfalls verboten und - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des § 6 GeschmMG - nach § 4 GeschmMG nur bei freier Benutzung zur Herstellung eines neuen, seinerseits eigentümlichen Modells erlaubt gewesen wäre (vergl. auch Furier, ■ GeQchm.ecjköWü.ä2« Aufl« § 5 Ban« 15 und § 1 Rdn. 91)« Eine "teilweise" Nachbildung des Klagemusters wäre der Beklagten allerdings in jedem Falle nur dann verboten gewesen, wenn der nachgebildete Teil auch für sich allein den Erfordernissen der Neuheit und Eigentümlichkeit im Sinne des § 1 Abs« 2 GeschmMG genügte (vergl« Furier aaO § 5 Rdn« 15 und § 1 Rdn« 88)« Biese Frage hat das Berufungsgericht denn auch im letzten Teil seines Urteils eingehend erörtert« 12 - Nur darauf aber kam es für die Entscheidung des Streitfalls an. Alle die vorausgehenden Ausführungen darüber, daß die Gesamtkombination der Klägerin zwar schutzfähig, als solche von der Beklagten aber nicht nachgebildet sei, waren für die Entscheidung des Streitfalls nicht erforderlich . Auf diese Ausführungen sowie auf die darauf bc« züglichen Rügen der Revision braucht daher hier nicht weiter eingegangen zu werden. Es sei lediglich darauf hingewiesen, daß die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte das Ergebnis der Inaugenscheinnahme der streitbefangenen Modelle im Protokoll festhalten oder zu demindest im Tatbestand des Urteils wiedergeben müssen, nicht nur sachlich nicht begründet ist, sondern auch schon deshalb keinen Erfolg hätte haben können, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern das Berufungsurteil auf einer etwaigen Verletzung der hier einschlägigen Verfahrensvorschriften beruhen sollte (§ 549 ZPO). 2. In dem danach allein erheblichen letzten Teil der Begründung des Berufungsurteils, in dem das Berufungsgericht der mit der Klage geltend gemachten.Teilkombination des Klagemusters zwar die Neuheit, nicht aber die Eigentümlichkeit im Binne des § 1 Abs. 2 GeschmMG zuerkennt, ist dagegen ein entscheidungserheblicher Rechtsirrtum nicht zu finden. a) Baß an sich auch einzelne Elemente, Gruppen einzelner Elemente oder Unterkombinationen eines zur Eintragung ins Musterregister angemeldeten Kombinationsmusters am Musterschutz tibäil&ihmeu,- vorausgesetzt, daß sie auch für sich allein den Erfordernissen der Neuheit und Eigentümlichkeit genügen, - ergibt sich, -15- wie dargelegt, schon aus dem Gesetz selbst, da dieses in § 1 Abs. 1 i.V.m. § 5 auch die teilweise Nachbildung eines geschützten Musters oder Modells verbietet. Die Feststellung, daß die Neuheit der in Hede stehenden Teil kombination durch das von der Beklagten entgegengehalte-ne Formenmaterial nicht widerlegt sei, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und wird von der Revision der Klägerin verständlicherweise auch nicht angegriffen. Zu der von der Beklagten erbetenen Nachprüfung der (nacM§ 7 Abs« 2 GeschmMG zu beurteilenden) Frage, ob die Klägerin deshalb keinen Geschmacksmusterschutz habe erlangen können, weil sie bereits vor der Anmeldung und Niederlegung ihres Musters seit November 1953 mehrere Mopeds nach dem Klagemuster auf dem voll einsehbaren Werksgelände und auf öffentlichen Straßen habe zur Probe fahren lassen, besteht im Hinblick darauf, daß die Beklagte ohnehin obsiegt, kein Anlaß. b) Die von der Revision zu dem letzten Teil der Begrün- ✓ dung des Berufungsurteils erhobenen Angriffe beziehen sich im wesentlichen darauf, daß das Berufungsgericht einen zu hohen Maßstab für das Erfordernis der Eigentümlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG zugrunde gelegt und auch sonst den Begriff der Eigentümlichkeit verkannt habe. Biese Angriffe sind jedoch nicht begründet. Ber Revision ist zwar zuzugeben, daß der Wortlaut einiger Wendungen des Berufungsurteils ihre .Angriffe als berechtigt erscheinen lassen könnte, so vor allem, wenn das Berufungsgericht (BU S. 33) sagt, daß die Klägerin die im einzelnen bereits vorbekannten Formbestandteile in der Kombination der Vorderradtferkleidung mit 14 - Kettenschutz und Hinterradverkleidung in einer Fora ausgestaltet habe, der im Ergebnis "ein das ästhetische Empfinden ansprechender geschmacklicher Gehalt" nicht abzusprechen sei, daß das gefundene Ergebnis sich aber nicht "als Erfolg einer schöpferischen Tätigkeit" dar-stelle, sondern "eine ausreichende individuelle schöpferische Leistung" der Klägerin vermissen lasse* Aus dem Zusammenhalt der Urteilsgründe ergibt sich aber, daß das Berufungsgericht trotz nicht unbedenklicher Wendungen im einzelnen doch im Grunde die an die "Eigentümlichkeit" eines Geschmacksmusters im Sinne des § 1 Abs* 2 GeschmMG zu stellenden Anforderungen richtig beurteilt hat. Mit den hier wiedergegebenen Wendungen hat das Berufungsgericht ersichtlich nur sagen wollen, daß die in der fraglichen Teilkombination liegende Gestaltung an sich auch ins Geschmackliche und nicht nur ins Technische falle, daß es ihr aber an der für ein Geschmacksmuster erforderlichen "Gestaltungshöhe" fehle, weil es sich nämlich, wie das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang (BU 8. 33 und S* 30) mehrfach betont, um »eine hin)rTutincmößfgp;Konpi/i.a-tion vorbekannter Formelemente" handele und es für den Fachkonstrukteur "keine über den Grad des Handwerksmäßigen hinausgehende Leistung" bedeutet habe, die bereits vorbekannten Einzelmerkmale in eine gefällige Verbindung zu bringen und in Einzelheiten weiter auszugestalten ( » das Vorbekanntsein der einzelnen Elemente der Teilkombination wird im Berufungsurteil ausführlich nachgewiesen und von der Eevision nicht in Zweifel gezogen -)• Baß das Berufungsgericht die an die "Eigentümlichkeit" eines Geschmacksmusters zu stellenden Anforderungen richtig beurteilt hat, ergibt sich auch daraus, daß es an anderer Stelle (BU S* 23) selbst darauf hinweist, daß "im Geschmacksmusterrecht an die Schöpferkraft nicht gleich hohe Anforderungen zu stel- ~ 15 - len sein wie etwa im Kunst schütz11, und daß es in dem hier zur Erörterung stehenden Zusammenhang (BÜ S« 34) abschließend bemerkt, es bedeute keinen Widerspruch, wenn zwar die Gesamtkombination des Klagemusters noch als eigentümlich bewertet, der fraglichen Teilkombinatioa dagegen diese Eigenschaft abgesprochen werde, weil in ihr der "eigenechöpf er Ische Formgedanke" der Gesamtkom-bination weit weniger klar zu dem Ausdruck komme und das Gesamtmuster daher "graduell wesentlich höher zu bewerten" sei als die Zusammensetzung der Formen, welche die Teilkombination von Vorder- und Hinterradverkleidung bilden» Ist danach aber das Berufungsgericht mit dem richtigen Beurteilungsmaßstab an die Prüfung der Eigentümlichkeit der fraglichen Teilkombination herangegangen, so kann ihm aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden, wenn es unter Berücksichtigung aller dafür in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände dazu gelangt ist, die Eigentümlichkeit zu verneinen« > Baß das Berufungsgericht die Übertragung von Motorrädern her bekannter Merkmale auf Mopeds grundsätzlich als der Eigentümlichkeit entgegenstehend hätte betrachten wollen, iet dem Berufungsurteil entgegen der Meinung der Revision nicht zu entnehmen« Bas Berufungsgericht hat im Gegenteil an anderer Stelle (BU S. 24) ausdrücklich bemerkt, daß auch eine Kombination von an sich bekannten Formelementen "eigentümlich" sein könne« Es hat an derselben Stelle auch schon den jetzt von der Revision nochmals in det Form einer Rüge vorgetragenen Gesichtspunkt erwähnt, daß auch die Weiterentwicklung im Keim schon vorhandener Gedanken eine ausreichende schutzfällige Leistung enthalten könne« Ls ist nicht ersichtlich» daß das Berufungsgericht diese an der anderen Stelle von ihm seihst hervorgehobenen Grund-Sätze in dem hier zur Erörterung stehenden Zusammenhang außer acht gelassen hätte« Baß das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - mithin zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als die vom Landgericht zugezogenen Sachverständigen ^ann dem Berufungsurteil in der Hevisionsinstanz ebenfalls nicht mit Erfolg entgegengehalten werden« Einer besonderen Auseinandersetzung auch mit dem Gutachten die von der Revision in einer darauf bezüglichen Verfahrensrüge vermißt wird» bedurfte es schon deshalb nicht, weil dieses Gutachten in seinem konkreten Gehalt, soweit er hier in Betracht kommen könnte, nichts wesentlich anderes ergab als das Gutachten Die von der Revision nochmals angeführte Bemerkung des Sachverständigen daß der Rah- men des Mopeds bei seiner Benutzung teilweise durch Kleider und Knie des Fahrers verdeckt werde, ist für die gböchmacksmusterrechtliehe Beurteilung unerheblich« 3« Nach alledem ist es im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in dem Geschmacksmuster der Klägerin keine für ihre Klage geeignete Grundlage gefunden hat« Auf die zunächst als weitere Klaggrundlagen herangezogenen Gesichtspunkte des Ausstattungsschutzes und des sklavischen Nachbaus ist die Klägerin, nachdem das Landgericht das Vorliegen der dafür zu fordernden Voraussetzungen mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung verneint hatte., schon im Berufungsrechtszug nicht mehr zurückgejfcommen. 17 - Die Revision der Klägerin war daher mit der Kosten-folge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen« Wilde Bock Krüger-Wieland Löscher Spengler / j