hie Klägerin hat dieses Urteil mit der Berufung insoweit angefochten, als ihren die Anweisungen an die Vertreter betreffenden Unterlassungsanträgen nicht in vollem Unfarge stattgegeben worden ist, und beantragt, der Beklagten zu untersagen, auf das Haushaltgerät der Klägerin "Kobold" sowohl, früherer als auch heutiger Konstruktion passe, und daß das "Kobold"-Gerät einen Vorluftbohner nicht kenne? 1, In tTbereinstiirraung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht die von der Rechtsprechung für das Ersatzteilgeschäft (Zubehörhandel) aufgestellten Grundsätze entsprechend auf das Geschäft mit Zusatzgeräten ange wendet« Es ist grundsätzlich zulässig, Ersatzteile oder Zubehör zu Erzeugnissen eines fremden Wettbewerbers herzustellen und zu vertreiben, und zwar auch dann,, wenn das fremde Erzeugnis mit einem Warenzeichen versehen ist, es sei denn, daß ein Patent- oder Gebrauchsmusterschutz entgegensteht (RGZ 74, 40 ^41 f7)* es aber erlaubt, Ersatzteile, die an Stelle unbrauchbar gewordener Bestandteile des Hauptgerätes treten, damit überhaupt die Punktion dieses Gerätes aufrecht erhalten bleibt, herzustellen und zu vertreiben, So muß dies auch fiir Zusatzgeräte - hier Bohner für Staubsaugergeräte - gelten, die mit dem - an sich auch ohne sie funktionsfähigen - Hauptgerät verbunden werden können, damit durch das Zusammenwirken beider Geräte ein besonderer zusätzlicher Nutzeffekt erzielt wird« Öteht dem Hersteller des Hauptgerätes schon für die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzteilen kein Monopol zu, obwohl diese Teile wegen ihrer Zweckbestimmung'den entsprechenden Bestandteilen des Originalerzeugnisses genau nachgebaut sein müssen, so kann ein solches Monopol im Rahmen des freien Wettbewerbs auch nicht für Erzeugnisse beansprucht werden, deren Beziehung zu dem Hauptgerät nicht einmal technisch notwendig ist und die deshalb anders als Ersatzteile auf die verschiedenste Weise ausgeführt sein können« Der von der Firma W^j|^-Werk 2o Hie Klägerin hält es sowohl unter dem Gesichtspunkt der Zeichenverletzung als auch unter dem Gesichtspunkt der bezugnehmenden (vergleichenden) Y/erbung für schlechthin unzulässig, daß die Beklagte ihre Vertreter anwies, bei dem - sn sich zulässigen - Vertrieb ihres Vorluftbohnere den Kaufinteressenten zu erklären, dieses Gerät passe mit seinem Anschlußstutzen auf das "Kobold"-Gerät der Klägerin, das einen Vorluftbohner nicht kenne (Klagantrag zu a), und daß die Beklagte weiter ihre Vertreter darauf aufmerksam machte, ihr Vorluftbohner könne überall dort zu dem Verkauf gebrecht werden, wo ein "Kobold"-Gerät bereits vorhanden sei (Klagantrag zu b), Die Klägerin bezweckt mit diesen Anträgen schlechthin den Ausschluß des Vertriebs fremder Zusatzgeräte für ihren Kobold "-Staubsauger. verlangen kann, daß die Beklagte von Hinweisen der beanstandeten Art beim Vertrieb ihrer Vorluftbohner absiebt "- Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die an die Vertreter der Beklagten gerichteten, von der Klägerin beanstandeten Hundschreiben nicht nur der rein geschäftsinternen Aufklärung dienen, sondern nach der Lebenserfahrung regelmäßig auch eine "Außen-v/irkung” haben, da sie ihrem Inhalt nach dazu bestimmt und geeignet sind, die Vertreter im Geschäftsverkehr mit* den Kunden zu einer Werbung für Vorluftbohner auch als Zusatzgeräte für "Kobold"-Staubsauger zu veranlassen« j3s war also davon auszugehen, daß sich die Vertreter entsprechend der in den Rundschreiben enthaltenen Aufforderung verhalten würden und auch verhalten haben« Nur soweit dieses auf Grund der Aufklärung und Aufforderung zu erwartende Verhalten der Vertreter zu Waren-zeichenverletzungen oder zu Wettbewerbswidrigkeiten führen würde, könnten Unterlassungsansprüche der Klägerin überhaupt in Betracht kommen. hat nicht verkannt, daß die Vertreter bei der auf Grund der gegebenen Aufklärung vorgenommenen Werbung möglicher weise die Grenzen zulässigen Wettbewerbs überschreiten könnten« Berartige "Ilöglichkeiten" können aber für sich allein das von der Klägerin begehrte generelle Verbot der beanstandeten Hinweise in den Rundschreiben nicht rechtfertigen. Über konkrete Verletzungstatbestände, die sich bei der Werbung durch Vertreter der Beklagten, etwa durch Bezeichnung der Vorluftbohner als Fabrikate der Klägerin, durch Anknüpfung an den guten Ruf der "Kobold"-Geräte als Vorspann für die eigene Werbung oder auch durch Herabsetzung der Fabrikate der Klägerin, ergeben haben könnten, hat die Klägerin überhaupt nichts vorgetrageno Zutreffend weist das Berufungsge- rieht darauf hin5 daß derartige Wettbewerbswidrigkeiten auch nicht etwa ohne weiteres als zwangsläufige Folge der in den Rundschreiben der Beklagten enthaltenen Äußerungen angesehen werden könnten« Werben die Vertreter der Beklagten entsprechend den in den Rundschreiben enthaltenen Hinweisen , sc braucht dies weder zu einer Zeichenverlet-zung noch zu irgendwelchen Wettbewerbswidrigkeiten zu führen« Aus dem Inhalt die ser geschäfteinternen Mitteilungen folgt aber auch nicht, daß die Beklagte oder ihre Vertreter das Zeichen "Kobold” in einer dem § 15 Abs.l Die Klägerin hat nicht behauptet, daß die Beklagte oder ihre Vertreter den von ihnen angebotenen Vorluftbohner - mündlich oder schriftlich - als "Kobold"-Gerät bezeichnet hätten. Auch wenp die Beklagte in Ankündigungen und Preislisten schriftlich darauf hingewiesen batte, daß der von ihr beschriebene Vorluftbohner als Zusatzgerät für den «Kobolds-Staubsauger verwendbar sei. lieh nicht gehoben ist, liegt regelmäßig eine unzulässige (anlehnende) Werbung vor (§ 1 UnlY/Gs vgl.Baumbach-Hefermehl aaC» WZG § 15 Anm» 10 a.E.; zu dem Erfordernis der "Notwendigkeit" insbesondere Reimer aaO, 28, Kap. An. a) Wie das Berufungsgericht hierzu zutreffend ausgeführt hat, wird es zwar für den Vertrieb mancher Zusatzgeräte ausreichen, auf den mit ihnen zu erreichenden zusätzlichen Nutzerfolg hinzuweisen, woraus sich dann, ohne daß es einer besonderen Bezugnahme auf bestimmte Geräte bestimmter fremder Hersteller bedarf, der Verv/endungszweck des Zusatzgerätes von selbst ergibt . Unter eingehender Würdigung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine solche allgemein gehaltene Kennzeichnung des Verwendungszwecks im vorliegenden Fall nicht möglich, daß vielmehr der sachlich gehaltene Hinweis auf das namentlich genannte "Kobold Gerät zur Kenntlichmachung des Verwendungszweckes erforderlich istr Ist nämlich ein Zusatzgerät nur in Verbindung mit einem bestimmten Hauptgerät verwendbar oder bedarf es zu seiner Verwendbarkeit jeweils gesondert konstruierter Anschlüsse, so muß der Lieferant auf den Namen und eventuell auf die Bauart des Hauptger^tes zwangsläufig Bezug nehmen, um überhaupt die Abnehmer darüber aufklären zu können, wie das entsprechende Zusatzgerät benutzt werden kann. Mit diesen Erwägungen kann die rechtsfehlerfrei vom Berufungsgericht festgestellte sachliche Notwendigkeit der Bezugnahme nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden* Wäre die Auffassung der Hevision richtig, so würde dies darauf hinauslaufen, der Klägerin hinsichtlich ihres Hauptgerätes ein mit den Grundsätzen des freien Wettbewerbs nicht zu vereinbarendes Monopol für die von ihr hergestellten Zusatzgeräte zu geben. 13er Beklagtenkonnte mithin nicht untersagt werden, ihre Vertreter darauf hinzuv/eisen, daß ihre Vorluftbph-ner auch überall dort zu dem.Verkauf gebracht werden könnten, wo ein «Kobold«-Gerät vorhanden sei# Ebenso könnte ihr nicht untersagt werden, ihre Vertreter anzuweisen, beim Vertrieb des Vorluftbohners den KaufInteressenten gegenüber zu erklären, dieses Gerät passe mit seinem Anschlußstutzen auf das Haushaltgerät. Da diese Erklärungen nach der rechtsirrtumsfreien * Würdigung durch das Berufungsgericht nur einen sachlich gebotenen Hinweis darstellen, der cur Kenntlichmachung des Verwendungszwecks erforderlich ist, läßt sich ein Verbot aus dem Gesichtspunkt der bezugnehmenden «anlehnenden« Yterbung nicht rechtfertigen# Baß insoweit auch keine bezugnehmende «kritisierende« Werbung vorliegt, bedarf keiner weiteren Ausführung (vgi. b) Soweit die Beklagte- beim Vertrieb ihres Vorluftbohners durch ihre Vertreter Kaufinteressenten gegenüber weiter darauf hinv/eisen läßt, daß der !,Kobold»-Staubsauger den Arorluftbobner nicht, kenne, stellt sich gleichfalls die Präge, ob hierin eine unzulässige (kritisierende) vergleichende Y/erbung liegt. Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die den Vertretern nahegelegte Erklärung, das »Kobold"-Gerät kenne einen Vorluftbobner nicht, allerdings geeignet war, die Vertreter zu einer vergleichenden Gegenüberstellung der beiderseitigen Bohnergeräte anzuregen. Hier handele es sich nur darum, ob es einen Wettbev/erbs-verstoß darstellte, wenn die Vertreter der Beklagten im Rahmen ihrer Werbung in den einzelnen Haushalten erklärten, das ,tKobold”-Gerät kenne einen Vorluftbohner nicht. Bie Beklagte dürfe ihr Zusatzgerät nicht nur in solchen Pallen snbieten, in denen der umworbene Kunde einen »Kobold"-Staubsauger ohne Bohner besitze, sondern auch in den wirtschaftlich sehr viel stärker ins Gewicht fal-lenden Pallen, in denen bereits ein "Kobold"-Gerät mit Bohner vorhanden sei. Anderenfalls würde ihr der Vertrieb des Vor-luftbohners als Zusatzgerät zu einem fremden Hauptgerät praktisch unmöglich gemacht und der Klägerin wiederum eine Monopolstellung eingeräumt, auf die sie keinen Anspruch habe, Ber Vertreter der Beklagten müsse also in sachlicher Ueise die Unterschiede in der technischen . Einrichtung der verschiedenen Bohnersysteme erläutern Können* Hun bedeute allerdings die Äußerung, das "Kobold” Gerät Kenne das System des Vorluftbohners nicht, nicht lediglich eine Gegenüberstellung zweier technischer.Möglichkeiten oder Verfahrensarten, sondern auch einen Vergleich beider Geräte* Dieser Vergleich gehe aber,- soweit er lediglich in dem genannten, sachlich unstreitig zutref fenden Hinweis bestehe; das "Kobold"-Gerät Kenne das System des Vorluftbohners nicht, nicht über das hinaus, was im Interesse der Verdeutlichung des technischen Unter schiedes zur Aufklärung des Abnehmers notwendig sei» Im Rahmen des Gespräches zwischen Vertreter und Besitzer eines "Kobold‘-Gerätes sei eine rein theoretische Erörterung der verschiedenen technischen Möglichkeiten schlecht denkbar» Das Vorhandensein eines "Kobold"-Gerätes bei dem umworbenen Kunden mache es vielmehr selbstverständlich, daß die tecbsiische Ausgestaltung des Vorluftbohners in ihren Besonderheiten nicht generell im Gegensatz zu anderen technischen Möglichkeiten, sondern im Vergleich zu der Einrichtung des "Kobold"-Bohners erörtert werde» Wenn dabei der Y/ahrheit gemäß nur erklärt werde, das «Kobold"-Gerät kenne einen Vorluftbohner nicht, so halte sich das im Rahmen eines zur Veranschaulichung notwendigen Vergleichs, der sachlich gehalten sei, die Qualität der beiden Geräte nicht vergleiche und eine Herabsetzung des Konkurrenten und seines Fabrikates nicht enthalte»
Für das NachschlagewerkI
Nicht .für die Amtliche Sammlung!
Gesetz« WZG § 15; OTG §5 1, 3.
Rechtssatz*
Zusatzgeräte zu Erzeugnissen eines Wettbewerbers dürfen entsprechend den von der Rechtsprechung für das Ersatete'll-ge schäft (Zubehörhandel) entwickelten Grundsätzen hergestellt und vertrieben werden. Ist das fremde Erzeugnis . (Hauptgerät) mit einem 'Warenzeichen versehen, so ist eine Bezugnahme auf dieses Warenzeichen nur zulässig, wenn' dies zur Kennzeichnung des Verwendungszwecks des Zusatzgerätes unbedingt notwendig ist. In jedem Falle müssen die Herkunftsstätten des Zusatzgerätes und des fremden.. Hauptgerätes deutlich unterschieden werden.
Stichworts Bohnergerät
Aktenzeichens I ZR 44/56 Beschluß Ö.BGB.v. 12.H.veaber 3957
SOS Köln
L 2R 44f56
* f
K iv
Verkündet am 12. November 1957 Grunau,Justizobersekretär, als TJrkundsbeamter der* Geschäftsstelle
Beschluß
In Bachen
der Firma V^Ü& Co.? Vertriebsgesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Br.7<3rich
ihn 4^,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter* Hechtsanwalt Br
gegen
den Rechtsanwalt Br<-Gerhard Am
^ f in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Firoa Haushalt ge rät e GmbH,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigtere Rechtsanwalt ProfeBri
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12.November 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof .Br.h.c.Y/ilde, Br.Bimbach, Br. Bock, Br.Nastelski. üÄd Christoph
beschlossen*
Bie Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.
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I» Die Klägerin vertreibt unter der eingetragenen Marke ’•Kobold” ein Haushaltgerät, das von einem Elektromotor betrieben wird und in erster Linie als Staubsauger dient. Zu diesem Gerät liefert die Klägerin ein Anzahl von Zusatzgeräten, darunter auch einen Bohner, der in der Mitte aer Borstenfläche eine viereckige Öffnung aufweist, durch die der beim Bohnern aufgewirbelte Staub abgesaugt werden soll)
Die - im Laufe des Rechtsstreits in Konkurs geratene -Firma Haushalt-Geräte GmbH (weiterhin als "Beklagte”
bezeichnet) vertrieb ein ähnliches Haushaltgerät, den sogenannten "Manee-Universal-Staubsauger". Der zu diesem Gerät gehörige Bohner hat vor der Borstenfläche eine etwa 12 mm breiten Saugschlitz, durch den der Staub aufgesaugt werden soll, bevor er mit den Borsten in Berührung kommt. Herstellerin dieses sogenannten "Vorluftbohners" ist die Firma W^U^'erk GmbH in fcl
die für diesen Vorluftbohner Patent- und Gebrauchsmusterschutz besitzt und auch andere Staubsauger-Hersteller beliefert. Diese von den verschiedenen Firmen als Zusatzgeräte zu ihren Staubsaugern bezogenen Vorluftbohner sind in der Konstruktion gleich; lediglich die Anschlußstutzen sind den Abmessungen der Geräte des Jeweiligen Beziehers angepaßte Die Beklagte lieferte die Vorluftbohner nicht nur zu ihren eigenen Staubsaugergeräten, sondern auch als Einzelstück$ zu den einzeln verkauften Bohnern hatte sie besondere Anschlußstücke vorrätig, mit denen der Vorluftbohner auch an Geräte der Klägerin angeschlossen werden kann. Die Beklagte, die ihre Geräte - wie die Klägerin - durch Vertreter unmittelbar von Haus zu Haus verkauft, wies ihre Vertreter mit Hundschreiben vom 21. Mai und 25*Oktober 1954
(Nrf 22/54 und 40/54) darauf hin, daß ihr Vorluftbohner mit Gelenkdüse und Anscblußstutzen, passend auf das «Kobold«-Gerät, lieferbar sei; dieser Artikel könne überall dort zu dem Verkauf angeboten werden, v/o ein «Kobold«-Gerät bereits vorhanden sei, zu demal dieses Gerät einen Vorluftbohner nioht kenne.
Die Klägerin erblickt in diesen Anweisungen, die die Beklagte ihren Vertretern gegeben hat, einen Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs und eine Verletzung ihres eingetragenen Zeichens «Kobold«.
Sie hat demgemäß u.a. mit der Klage beantragt,. der Beklagten zu untersagen, an ihre Vertreter derartige Anweisungen zu richten.
hie Beklagte hat bestritten, Zeichenoder Ausstattungsrechte der Klägerin,verletzt oder sich sonst wettbewerbswidrig verhalten zu haben.
has Landgericht hat - unter Abweisung der Klage im übrigen - den genannten Unterlassungsanträgen in eingeschränktem Umfange stattgegeben und die 'Klägerin mit 3/5 und die Beklagte mit 2/5 der Kosten des Rechtsstreits belastet.
hie Klägerin hat dieses Urteil mit der Berufung insoweit angefochten, als ihren die Anweisungen an die Vertreter betreffenden Unterlassungsanträgen nicht in vollem Unfarge stattgegeben worden ist, und beantragt, der Beklagten zu untersagen,
a) ihre Vertreter mündlich oder schriftlich anzuweisen, beim Vertrieb ihres «Vorluft-Bohners« den Kaufinteressenten gegenüber zu erklären,
. daß dieses Gerät mit seinem Anschlußstutzen
auf das Haushaltgerät der Klägerin "Kobold" sowohl, früherer als auch heutiger Konstruktion passe, und daß das "Kobold"-Gerät einen Vorluftbohner nicht kenne?
b) ihre Vertreter darauf aufmerksam zu machen, daß ihr Vorluftbobner überall dort zu dem Verkauf gebracht werden könne, wo ein "Kobold"-Gerat bereits vorhanden sei»
Me Beklagte hat Zurückweisung der Berufung erbeten und im Wege der Anschlußberufung beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die noch streitigen Unterlassungsanträge im vollen Umfange abzuweisen»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und der Anschlußberufung der Beklagten statt ge geben. Das Berufungsgericht hat die Kosten des ersten Hechtszuges der Klägerin zu 7/10 und der Beklagten zu 3/10 sowie die Kosten des Beru-fungsverfabrens der Klägerin auferlegt.
üit der Revision hat die Klägerin ihre im Beru-fungsrecbtszug gestellten Anträge weiter verfolgt.
Ober das Vermögen der Beklagten wurde im Iraufe des Revisionsrechtszuges das Konkursverfabren e röffnet.
Der Geschäftsbetrieb der Beklagten wurde eingestellt und soll nach der Erklärung des Konkursverwalters, der den Rechtsstreit fortsetzt, auch nicht wieder aufgenommen werden. Darauf haben die Parteien übereinstimmend den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits, did Unterlassungsanträge zu a) und b), in der Hauptsache für erledigt erklärt» Die Parteien streiten nur noch über die Kosten des Rechtsstreits»
II <, Die - zulässige - Revision hätte keinen Erfolg haben können« Deshalb waren die Kosten des Revisionsrecht szuges nach § 91 a ZPO der Klägerin aufzuerlegen«
1, In tTbereinstiirraung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht die von der Rechtsprechung für das Ersatzteilgeschäft (Zubehörhandel) aufgestellten Grundsätze entsprechend auf das Geschäft mit Zusatzgeräten ange wendet« Es ist grundsätzlich zulässig, Ersatzteile oder Zubehör zu Erzeugnissen eines fremden Wettbewerbers herzustellen und zu vertreiben, und zwar auch dann,, wenn das fremde Erzeugnis mit einem Warenzeichen versehen ist, es sei denn, daß ein Patent- oder Gebrauchsmusterschutz entgegensteht (RGZ 74, 40 ^41 f7)* es aber erlaubt, Ersatzteile, die an Stelle unbrauchbar gewordener Bestandteile des Hauptgerätes treten, damit überhaupt die Punktion dieses Gerätes aufrecht erhalten bleibt, herzustellen und zu vertreiben, So muß dies auch fiir Zusatzgeräte - hier Bohner für Staubsaugergeräte - gelten, die mit dem - an sich auch ohne sie funktionsfähigen - Hauptgerät verbunden werden können, damit durch das Zusammenwirken beider Geräte ein besonderer zusätzlicher Nutzeffekt erzielt wird« Öteht dem Hersteller des Hauptgerätes schon für die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzteilen kein Monopol zu, obwohl diese Teile wegen ihrer Zweckbestimmung'den entsprechenden Bestandteilen des Originalerzeugnisses genau nachgebaut sein müssen, so kann ein solches Monopol im Rahmen des freien Wettbewerbs auch nicht für Erzeugnisse beansprucht werden, deren Beziehung zu dem Hauptgerät nicht einmal technisch notwendig ist und die deshalb anders als Ersatzteile auf die verschiedenste Weise ausgeführt sein können« Der von der Firma W^j|^-Werk
GmbH hergestellte, patent- und gebraucbsrausterrechtlich geschützte Voi’luftbohner darf danach auch mittels passender Anschlußstlicke als Zusatzgerät fiir den "Kobold "-'Staubsauger verwendet und dementsprechend hergerichtet und vertrieben werden. Hieraus folgt, daß es auch erlaubt sein muß, bei der Werbung auf die Verwendungsmöglichkeiten dieses Zusatzgerätes hinzur/eisen« Es ist dabei unerläßlich, daß das Hauptgerät, für das das Zusatzgerät angeboten wird, ’irgendwie bezeichnet wird*
2o Hie Klägerin hält es sowohl unter dem Gesichtspunkt der Zeichenverletzung als auch unter dem Gesichtspunkt der bezugnehmenden (vergleichenden) Y/erbung für schlechthin unzulässig, daß die Beklagte ihre Vertreter anwies, bei dem - sn sich zulässigen - Vertrieb ihres Vorluftbohnere den Kaufinteressenten zu erklären, dieses Gerät passe mit seinem Anschlußstutzen auf das "Kobold"-Gerät der Klägerin, das einen Vorluftbohner nicht kenne (Klagantrag zu a), und daß die Beklagte weiter ihre Vertreter darauf aufmerksam machte, ihr Vorluftbohner könne überall dort zu dem Verkauf gebrecht werden, wo ein "Kobold"-Gerät bereits vorhanden sei (Klagantrag zu b),
Die Klägerin bezweckt mit diesen Anträgen schlechthin den Ausschluß des Vertriebs fremder Zusatzgeräte für ihren Kobold "-Staubsauger. Sie hat deshalb auch bewußt die Unterlassungsanträge nicht auf eine bestimmte Art der Werbung beschränkt. Wie das Berufungsgericht auf Grund der ausdrücklichen Erklärungen der Klägerin festgestellt bat, betreffen die Unterlassungsänträge allein die Frage, "ob die Klägerin grundsätzlich und allgemein - ohne Rücksicht auf die konkrete Ausgestaltung der von der Beklagten vertriebenen Vorluftbohner -
verlangen kann, daß die Beklagte von Hinweisen der beanstandeten Art beim Vertrieb ihrer Vorluftbohner absiebt "- Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die an die Vertreter der Beklagten gerichteten, von der Klägerin beanstandeten Hundschreiben nicht nur der rein geschäftsinternen Aufklärung dienen, sondern nach der Lebenserfahrung regelmäßig auch eine "Außen-v/irkung” haben, da sie ihrem Inhalt nach dazu bestimmt und geeignet sind, die Vertreter im Geschäftsverkehr mit* den Kunden zu einer Werbung für Vorluftbohner auch als Zusatzgeräte für "Kobold"-Staubsauger zu veranlassen« j3s war also davon auszugehen, daß sich die Vertreter entsprechend der in den Rundschreiben enthaltenen Aufforderung verhalten würden und auch verhalten haben« Nur soweit dieses auf Grund der Aufklärung und Aufforderung zu erwartende Verhalten der Vertreter zu Waren-zeichenverletzungen oder zu Wettbewerbswidrigkeiten führen würde, könnten Unterlassungsansprüche der Klägerin überhaupt in Betracht kommen. Bas Berufungsgericht . hat nicht verkannt, daß die Vertreter bei der auf Grund der gegebenen Aufklärung vorgenommenen Werbung möglicher weise die Grenzen zulässigen Wettbewerbs überschreiten könnten« Berartige "Ilöglichkeiten" können aber für sich allein das von der Klägerin begehrte generelle Verbot der beanstandeten Hinweise in den Rundschreiben nicht rechtfertigen. Über konkrete Verletzungstatbestände, die sich bei der Werbung durch Vertreter der Beklagten, etwa durch Bezeichnung der Vorluftbohner als Fabrikate der Klägerin, durch Anknüpfung an den guten Ruf der "Kobold"-Geräte als Vorspann für die eigene Werbung oder auch durch Herabsetzung der Fabrikate der Klägerin, ergeben haben könnten, hat die Klägerin überhaupt nichts vorgetrageno Zutreffend weist das Berufungsge-
rieht darauf hin5 daß derartige Wettbewerbswidrigkeiten auch nicht etwa ohne weiteres als zwangsläufige Folge der
in den Rundschreiben der Beklagten enthaltenen Äußerungen angesehen werden könnten« Werben die Vertreter der Beklagten entsprechend den in den Rundschreiben enthaltenen Hinweisen , sc braucht dies weder zu einer Zeichenverlet-zung noch zu irgendwelchen Wettbewerbswidrigkeiten zu führen«
3• Die Eintragung des Warenzeichens "Kobold” für di« Klägerin hat die Wirkung, daß allein, der Klägerin das Hecht zusteht, Waren der. für dieses Warenzeichen angemeldeten Art oder ihre Verpackung oder Umhüllung mit dem Warenzeichen zu versehen, die so bezeiebneten Waren in Verkehr zu setzen sowie auf Ankündigungen. Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergl. das Zeichen snzubringen (.§ 15 Abs.l WZG).
Baß die beanstandeten Rundschreiben der Beklagten'an ihre Vertreter als solche keine Zeichenverletzungen enthal ten. bedarf keiner weiteren Ausführung. Aus dem Inhalt die ser geschäfteinternen Mitteilungen folgt aber auch nicht, daß die Beklagte oder ihre Vertreter das Zeichen "Kobold” in einer dem § 15 Abs.l WZG entsprechenden Weise zeichen-mäßif: verwendet hätten oder hätten verwenden wollen.
Die Klägerin hat nicht behauptet, daß die Beklagte oder ihre Vertreter den von ihnen angebotenen Vorluftbohner - mündlich oder schriftlich - als "Kobold"-Gerät bezeichnet hätten. Soweit sie sich zur Kennzeichnung der von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Staubsaugergeräte der geschützten Bezeichnung "Kobold" bedient haben. entfällt eine Zeichenverletzung schon deshalb, weil die bloß mündliche Benennung einer fremden Ware mit dem geschützten Zeichen keine Anbringung des Zeichens im Sin-
ne des § 15 TOS 1st (vgl. RG MuT7 1931« 613« 614» RGZ 73, 229« 2324 lr>° 3, 9).
Auch wenp die Beklagte in Ankündigungen und Preislisten schriftlich darauf hingewiesen batte, daß der von ihr beschriebene Vorluftbohner als Zusatzgerät für den «Kobolds-Staubsauger verwendbar sei. wäre dies für sich allein zeichenrechtlieh noch nicht zu beanstanden. Sofern nämlich der Hersteller oder der Lieferant des Ersatzteils oder des Zusatzgeräts lediglich zur Klarstellung des Verwendungszwecks auf das mit einem Warenzeichen gekennzeichneten Hauptgerät Bezug nimmt, dabei aber klar erkennen läßt, daß das Ersatzstück bezw. das Zusatzgerät nicht aus dem Betrieb des Zeicheninhabers stammt, liegt eben kein zeichenmäßiger Gebrauch, sondern eine reine Bestimmungsangabe vor (vgl. RGZ 74, 40, 41 f?
EG GJiUR 1928, 394s 396 flir «Ersatzteile eigenen Fabrikates, passend für " Alfa-Laval-Separatoren”| Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 3.Aufl. 28.Kap.
Anm»3 $>513? Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Waren-seichenrecht T.Aufl. WZG § 15 Anirw 10).
Für die Präge, ob eine Warenzeichenverletzung vorliegt, koirmt es entscheidend darauf an, daß die Herkunft e statt en des Hauptgerätes und des Zusatzgerätes deutlich unterschieden werden. Welche Unterscheidungs-mittel als ausreichend anzusehen sind, läßt sich nur unter Berücksichtigung der Gesamtumstände dea Palles beurteilen. Hierzu gehören nicht nur die mündlichen und schriftlichen Verlautbarungen beim Angebot der Zusatzgeräte. sondern vor allem auch die konkrete Ausgestaltung des angebotenen Zusatzgerätes.
La’ die von der Klägerin beanstandeten Hinweise an ihre Vervreter nicht ausschließen, daß die verechiede-
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- 10-
nen Herkunft«Stätten vom Hauptgerät ("Kobold1’) und vom Zusatzgerät (MI5aneett) deutlich unterschieden werden können« und da sie als solche auch keineswegs geeignet sind, die Gefahr einer Täuschung des Publikums über die Verschiedenheit der Herlcunftsstätten zu begi'ünden, können sie unter zeichenrechtliehen Gesichtspunkten nicht schlechthin für unzulässig erklärt werden und deshalb auch nicht das von der Klägerin - ohne Darlegung konkreter Verletzungstatbestände - allein begehrte jgrund-sätzliehe Verbot rechtfertigen, überhaupt auf das “Kobold«-Gerät Bezug zu nehmen» Bei dieser Sachlage konnte es nicht Aufgabe des Gerichts sein, von sich aus bestimmte Uuterscheidungsmaßnabmen zu erwägen oder gar in der Form einer eingeschränkten Verurteilung festzulegen« Hierzu wäre das Gericht ohne Feststellung konkreter Verletzungstatbestände und ohne Kenntnis dei* Art der Werbung und der konkreten Ausgestaltung der für das “Kobold"-Gerät bestimmten Vorluftbohner auch gar nicht in der Lage gewesen« Das Berufungsgericht hat sich deshalb mit Hecht auf den allgemeinen Hinweis beschränkt, daß bei der im Interesse eines Vertriebes von Zusatzgeräten zuzulassenden Bestimmungsangabe durch Bezugnahme auf ein fremdes Zeichen strenge Anforderungen hinsichtlich einer einwandfreien Klarstellung der Verschiedenheit der Herkunft^Stätten zu stellen s eien«
Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob die * Bezugnahme der Beklagten auf das namentlich genannte “Kobold "-Gerät sachlich unbedingt notwendig war. Diese t für die zeichenrechtliche Beurteilung unerhebliche -Prüfung war aus wettbev/erbsrechtliehen Gesichtspunkten geboten. Denn wenn die Bezugnahme auf das fremde Warenzeichen oder den Hamen des fremden Hauptgerätes saoh-
lieh nicht gehoben ist, liegt regelmäßig eine unzulässige (anlehnende) Werbung vor (§ 1 UnlY/Gs vgl.Baumbach-Hefermehl aaC» WZG § 15 Anm» 10 a.E.; zu dem Erfordernis der "Notwendigkeit" insbesondere Reimer aaO, 28, Kap. Anm. 3% Bussmann, GRUR 1952, 313, 315, WuW 1953, 131,
132) c
a) Wie das Berufungsgericht hierzu zutreffend ausgeführt hat, wird es zwar für den Vertrieb mancher Zusatzgeräte ausreichen, auf den mit ihnen zu erreichenden zusätzlichen Nutzerfolg hinzuweisen, woraus sich dann, ohne daß es einer besonderen Bezugnahme auf bestimmte Geräte bestimmter fremder Hersteller bedarf, der Verv/endungszweck des Zusatzgerätes von selbst ergibt . Unter eingehender Würdigung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine solche allgemein gehaltene Kennzeichnung des Verwendungszwecks im vorliegenden Fall nicht möglich, daß vielmehr der sachlich gehaltene Hinweis auf das namentlich genannte "Kobold Gerät zur Kenntlichmachung des Verwendungszweckes erforderlich istr Ist nämlich ein Zusatzgerät nur in Verbindung mit einem bestimmten Hauptgerät verwendbar oder bedarf es zu seiner Verwendbarkeit jeweils gesondert konstruierter Anschlüsse, so muß der Lieferant auf den Namen und eventuell auf die Bauart des Hauptger^tes zwangsläufig Bezug nehmen, um überhaupt die Abnehmer darüber aufklären zu können, wie das entsprechende Zusatzgerät benutzt werden kann.
Die Revision meint, anders als beim Ersatzteilgeschäft könne bei einem Zusatzgerät, das auch anderweit angeschlossen werden könne, überhaupt keine Notwendigkeit anerkennt werden, auf das Fabrikat des Herstellers des Haupt gerät es Bezug zu nehmen; das Zusatzgerät könne
sehr wohl ohne bestimmte Bezugnahme abgesetzt werden«Jedenfalls sei die Anweisung an die Vertreter, speziell die Eigentümer des «Kobold«-Gerätes aufzusuchen und bei ihnen für den Absatz des Vorluftbohners zu werben, nicht technisch notv/endig, um überhaupt das Gerät zu verkaufen, und deshalb auch nicht gerechtfertigt.
Mit diesen Erwägungen kann die rechtsfehlerfrei vom Berufungsgericht festgestellte sachliche Notwendigkeit der Bezugnahme nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden* Wäre die Auffassung der Hevision richtig, so würde dies darauf hinauslaufen, der Klägerin hinsichtlich ihres Hauptgerätes ein mit den Grundsätzen des freien Wettbewerbs nicht zu vereinbarendes Monopol für die von ihr hergestellten Zusatzgeräte zu geben.
13er Beklagtenkonnte mithin nicht untersagt werden, ihre Vertreter darauf hinzuv/eisen, daß ihre Vorluftbph-ner auch überall dort zu dem.Verkauf gebracht werden könnten, wo ein «Kobold«-Gerät vorhanden sei# Ebenso könnte ihr nicht untersagt werden, ihre Vertreter anzuweisen, beim Vertrieb des Vorluftbohners den KaufInteressenten gegenüber zu erklären, dieses Gerät passe mit seinem Anschlußstutzen auf das Haushaltgerät. «Kobold«#
Da diese Erklärungen nach der rechtsirrtumsfreien * Würdigung durch das Berufungsgericht nur einen sachlich gebotenen Hinweis darstellen, der cur Kenntlichmachung des Verwendungszwecks erforderlich ist, läßt sich ein Verbot aus dem Gesichtspunkt der bezugnehmenden «anlehnenden« Yterbung nicht rechtfertigen# Baß insoweit auch keine bezugnehmende «kritisierende« Werbung vorliegt, bedarf keiner weiteren Ausführung (vgi. Baumbach-Hefermehl aaO UnlWG § 1 Anm*17l)<
b) Soweit die Beklagte- beim Vertrieb ihres Vorluftbohners durch ihre Vertreter Kaufinteressenten gegenüber weiter darauf hinv/eisen läßt, daß der !,Kobold»-Staubsauger den Arorluftbobner nicht, kenne, stellt sich gleichfalls die Präge, ob hierin eine unzulässige (kritisierende) vergleichende Y/erbung liegt.
Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die den Vertretern nahegelegte Erklärung, das »Kobold"-Gerät kenne einen Vorluftbobner nicht, allerdings geeignet war, die Vertreter zu einer vergleichenden Gegenüberstellung der beiderseitigen Bohnergeräte anzuregen. Angesichts der besonderen Umstände des Palles hat das Berufungsgericht diese Erklärung aber nicht für v/ettbev/erbswidrig erachtet. Es steht nicht zur Erörterung, so führt das Berufungsgericht aus, wie eine derartige Erklärung allgemein,
etwa in Anzeigen oder Y/erbeSchriften, zu beurteilen wäre.
«
Hier handele es sich nur darum, ob es einen Wettbev/erbs-verstoß darstellte, wenn die Vertreter der Beklagten im Rahmen ihrer Werbung in den einzelnen Haushalten erklärten, das ,tKobold”-Gerät kenne einen Vorluftbohner nicht. Bie Beklagte dürfe ihr Zusatzgerät nicht nur in solchen Pallen snbieten, in denen der umworbene Kunde einen »Kobold"-Staubsauger ohne Bohner besitze, sondern auch in den wirtschaftlich sehr viel stärker ins Gewicht fal-lenden Pallen, in denen bereits ein "Kobold"-Gerät mit Bohner vorhanden sei. Sei dies der Beklagten aber gestattet, so müsse sie auch befugt sein, die Beschaffenheit, die Arbeitsweise und die Vorzüge ihres Gerätes deutlich zu machen. Anderenfalls würde ihr der Vertrieb des Vor-luftbohners als Zusatzgerät zu einem fremden Hauptgerät praktisch unmöglich gemacht und der Klägerin wiederum eine Monopolstellung eingeräumt, auf die sie keinen Anspruch habe, Ber Vertreter der Beklagten müsse also in sachlicher Ueise die Unterschiede in der technischen .
Einrichtung der verschiedenen Bohnersysteme erläutern Können* Hun bedeute allerdings die Äußerung, das "Kobold” Gerät Kenne das System des Vorluftbohners nicht, nicht lediglich eine Gegenüberstellung zweier technischer.Möglichkeiten oder Verfahrensarten, sondern auch einen Vergleich beider Geräte* Dieser Vergleich gehe aber,- soweit er lediglich in dem genannten, sachlich unstreitig zutref fenden Hinweis bestehe; das "Kobold"-Gerät Kenne das System des Vorluftbohners nicht, nicht über das hinaus, was im Interesse der Verdeutlichung des technischen Unter schiedes zur Aufklärung des Abnehmers notwendig sei» Im Rahmen des Gespräches zwischen Vertreter und Besitzer eines "Kobold‘-Gerätes sei eine rein theoretische Erörterung der verschiedenen technischen Möglichkeiten schlecht denkbar» Das Vorhandensein eines "Kobold"-Gerätes bei dem umworbenen Kunden mache es vielmehr selbstverständlich, daß die tecbsiische Ausgestaltung des Vorluftbohners in ihren Besonderheiten nicht generell im Gegensatz zu anderen technischen Möglichkeiten, sondern im Vergleich zu der Einrichtung des "Kobold"-Bohners erörtert werde» Wenn dabei der Y/ahrheit gemäß nur erklärt werde, das «Kobold"-Gerät kenne einen Vorluftbohner nicht, so halte sich das im Rahmen eines zur Veranschaulichung notwendigen Vergleichs, der sachlich gehalten sei, die Qualität der beiden Geräte nicht vergleiche und eine Herabsetzung des Konkurrenten und seines Fabrikates nicht enthalte»
Dem Gehalt nach bedeute die umstrittene Erklärung nichts wesentlich anderes als einero Hinweis auf das Bestehen eines Patentschutzes für den Vorluftbohner oder etwa eine Erklärung, der Wettbewerber vertreibe den ^atentrechtlichl* geschützten Gegenstand nicht, besagen würde» Ein derartiger Hinweis sei jedoch nicht unzulässig»
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie würdigen alle Tatumstände imd berücksichtigen dabei auch alle Gesichtspunkte, die für die Präge der Unzulässigkeit einer vergleichenden Verbung in Betracht kommen« Auch wenn man mit der Revision davon ausgeht, "daß schlechthin jede Kritik, der Leistung des Konkurrenten, jede Vergleichung der eigenen Leistung mit der des Mitbewerbers rechtswidrig sei" (Reimer aaO. S.543)« ist im vorliegenden Pall auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichts ausnahmsweise eine Rechtfertigung darin zu erblicken, daß der "Vergleich" zur Verdeutlichung eines auf andere Ueise nicht darsusteilenden technischen Unterschiedes notwendig ist (vgl. BGH GRUB 1952, 416, 417 - Dauerdose? Baumbach-Hefermehl aaO. UWG § 1 Anm.39>
43 bis 45; Reimer aaO« So551? Droste, GRUR 1951> 140, 143)<■ Danach steht die Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs«
Da die Revision nach alledem sachlich nicht gerechtfertigt war, mußten der Klägerin nach § 91 a ZPO die Kosten des Revisionsrechtszuges auferlegt werden«
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