Rechtssatzs Macht eine bundeseigene Gesellschaft einen ihr von der Joint Export-Import Agency 'JEIA) abgetretenen privatrechtlichen Geldanspruch geltend und rechnet die Beklagte mit einem auf angeblicher Amtspflichtverletzung der JEIA beruhenden Anspruch auf, so ist für die Auf -rechnungsforderung die deutsche Gerichtsbar ■ keit nicht gegeben«, Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, Drv hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10- Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» h«,c„ Wilde, Br« Bock, Br. Nastelski. Tatbestands Die Beklagte schuldete der JpJP Export- Inporu Agency (JEIA) für Transportleistungen einen Betrag von 6130,57 DM, Die JEIA trat diese Forderung an die Klägerin, eine bundes-eigene Gesellschaft, ab« Durch zwei inzwischen rechtskräftig gewordene Teilurteile wurde die Beklagte zur Zahlung des genannten Betrages Unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung mit einer von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderung verurteilt« Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus den beiden Vorbehaltsurteilen hat die Beklagte an die Klägerin den Betrag von insgesamt 6681,29 DM bezahlt, den siu mit einer hierauf erhobenen Widerklage zurückfordert« Der Gegenforderung, auf deren Aufrechnung die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag und ihre Widerklage stützt, liegt folgender Sachverhalt zugrunde Im Oktober 1947 ist unter maßgeblicher Mitwirkung der JEIA ein umfangreiches Veredelungsgeschäft in afrikanischem Nutzholz zwischen der Firma * H^PP^ in Hpp^| Die JEIA habe damit den Rahmen der ihr gegenüber der deutschen Privatwirtschaft obliegenden Aufgaben überschritten und habe sich durch solche Maßnahmen gegenüber der Firma W^|B^ & schadensersatz- Der Firma & E0/f^ sei dadurch, daß sie die aus den importierten Hölzern hergestellten Furniere im Inland zu fallenden Preisen (innerdeutschen Abrechnungspreisen) habe verkaufen müssen, ein Schaden von insgesamt 3 512 500 DM entstanden. Wenn auch die Aufrechnungsforderung später als die Klageforderung abgetreten worden sei, so müsse die Klägerin doch den Einwand der Aufrechnung gegen sich gelten lassen, da.sie entweder Inlcasso-zessionarin der JEIA oder aber, falls inzwischen die Bundes- gelehnt, diese Ablehnung unterliege aber der gerichtlichen Nachprüfung; da die JEIA nicht Richter in eigener Sache sein könne; die dem widersprechende Vorschrift des Art 6 AHXGes Nr IS / 56 sei nichtig» Jedenfalls könne sich die Klägerin auf diese gesetzliche Bestimmung nicht berufen» Nach Art 6 AHKGes Nr 56 vom 29« Juni 1951 (AHN ABI S 96^ durch das das AKHGes Nr 19 vom 26, Januar 1950 (AHK ABI S 36j geändert wurde, sind alle Entscheidungen„ welche die JEIA hta— sichtlich der unter dieses Gesetz fallenden Ansprüche getrof fen hat, endgültig und unterliegen keiner Nachprüfung in irgendeinem Verfahren. Die Revision ist der Meinung, es handle sich nicht um eine Präge der Klagbarkeit, sondern der deutschen Gerichts-hoheit» Auch wenn der Schuldner der deutschen Gerichtshoheit nicht unterstehe, jedoch als Gläubiger das deutsche Gericht anrufe, so unterwerfe er sich damit der deutschen Gerichtsbarkeit auch hinsichtlich der Verteidigungsmittel einschließlich der Aufrechnung» Die Klägerin und Widerbeklagte könne weder ihre Gesamtrechtsnachfolge nach der JEIA noch die Schul' der JEIA an die Pirma unter Berufung auf das Besatzungsrecht bestreiten» Kommission (AHK) unterstand (Charta der AIIIC für Deutschland vom 20, Juni 1949)- Sie ist als Organisation, die im Hanen der AHK Befugnisse au3Übte, auch Besatzungsbehürde im Sinne des Art '1 Kt 1 des AHKGes Hr 2 (AiiK ABI 194-9- 4-) und des Art 1 Abs 5 des Ersten Teiles des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Kragen (überleitungsvertrag - ttV - BGBl 1955 II, 405), Als Besatzu-igsbehörde gehörte sie ferner zu den Alliierten Streitkräften (Art Hr 5a AHKGes Kr 2), Sie unterstand und untersteht daher nicht der deutschen Gerichtsbarkeit (AHKGes Kr 13 Art 1 a; vJY I Art 3 Abs 2), Diese besatzungsrechtliche Regelung stimmt mit dem völkerrechtlichen Grundsatz überein, daß ein- ausländischer Staat der inländischen Gerichtsbarkeit jedenfalls insoweit nicht unterworfen ist, als gegen ihn Ansprüche erhoben werden, die in einem hoheitlichen Handeln dieses Staates ihre Grundlage haben (vgl Stein-Jonas-Schönke 3PO Bern V A Kr 3 vor § 1; v. Die Klägerin und Widerb'eklagte als bundeseigene Gesellschaft ist ebenso v/ie die Bundesrepublik selbst der deutschen Gerichtsbarkeit unterwarfenj eine personelle Exemtion kommt auch dann nicht in Präge, wenn sie als Rechtsnachfolgerin der Besatzungsmacht in Anspruch genommen wird. Dagegen bedarf es der Prüfung, ob nicht ohne Rücksicht auf die Person der Klägerin und Widerbeklagten eine sachliche Exemtion vorliegt, ob also der Sachverhalt, auf den die Auf-rechnungsforderung gegründet ist, zu dem Gegenstand der Entscheidung eines inländischen Gerichtes gemacht werden kann. Mai 1950 auf den Standpunkt gestellt-, der Grund für die -Nichtausführung der Exportverträge sei darin zu suchen, daß die Firma nicht imstande gewesen sei, das erforderliche Akkreditiv zu eröffnen; hierfür trage sie, die JEIA, keine Verantwortung; sie habe die Exportkontrakte nicht annulliert, sondern nur die wegen des Ausbleibens der Akkreditiveröffnung notwendigen Verwaltungsanweisungen an die Verwaltung für Wirtschaft gegeben, über die Furniere en-fc weder durch direkten Verkauf in Deutschland oder im Wege derl Wiederausfuhr zu verfügen« JEIA war nicht Vertragspartner, ihre Tätigkeit hat sich nicht auf - privatrechtlicher Ebene bewegt, ihr = Handeln, oder' Unterlassen stellt sich, unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt betrachtet, stets als Ausfluß ihrer hoheitlichen Funktion bei der Gestaltung und Überwachung des deutschen Außen- 12, 52 /F5?; 13, 145 £1477; - Amtspflicht Verletzungen von Besatzungsbehörden sowohl aus Gründen der Person als auch aus Gründen der Sache von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommen, Biese Regelung stand mit der erwähnten völkerrechtlichen Regel im Einklang, daß die "Entscheidung über hoheitliche Handlungen eines fremden Staates grundsätzlich der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen sind, Es kann dahinstehen, ob dieser völkerrechtliche Grundsatz auch als reine sachliche Exemtion, d,h, ohne Rücksicht auf die Person des Beklagten gilt, Benn jedenfalls gilt dieser Grundsatz nach Besatzungsrecht, Wenn nach Art 2 b des Gesetzt Nr 13 schon Angelegenheiten, die aus der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Biensten für die Alliierten Streit kräfte entstanden sind, der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen sind, so muß dies erst recht für Handlungen und Unterlag sungen der Besatzungsbehörden selbst gelten. Abgesehen davonj daß ein Unterwerfungswille hinsichtlich der mit der Klageforj^ derung in keinerlei Zusammenhang stehenden Aufrechnungaforde rung nicht angenommen werden kann, ist eine solche Annahme bei einer auf ein privatrechtliches Rechtsverhältnis gegründeten Klage gegenüber einem Verteidigungsmittel oder einer Widerklage, die sich auf einen aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse entstandenen Tatbestand stützt, grundsätzlich ausj geschlossen. Nur dann wäre eine andere Beurteilung geboten 5 wenn etwa die Bundesrepublik auf Grund Vertrages oder Gesetzes für Amtspflichtverletzungen der JEIA nicht nur der Besatzungsmacht, sondern auch deren Gläubigern (also hier der Klägerin; gegenüber haften würde oder wenn wenigstens eine passive Prozeßstandschaft der Bundesrepublik für solche Ansprüche begründet wäre (letzteres ist für künftige Fälle im Finanz-vertrag vom 26. Es bleibt demnach dabei, daß die auf einer angeblichen Amtspflichtverletzung der JEIA beruhende Aufrechnungsforderung der Entscheidung durch deutsche Gerichte entzogen ist» Die Vorinstanzen hätten daher jede Prüfung der Aufrechnungsforderung - auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 AHKGes Kr 56 'vgl jetzt auch ÜV I Art 2) - und jegliche Tätigkeit hinsichtlich der Widerklage ablehnen müssen» Jedoch ist die Abweisung der Widerklage als Abweisung durch Prozeßurteil nicht zu beanstanden»
Für das Nachschlagewerk! Für die amtliche Sammlung! Gesetz? AHKGes Nr 13 Art 2$ Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26a Mai 1952 (BGBl 1955 II, 405) Art 3 Abs 2 Rechtssatzs Macht eine bundeseigene Gesellschaft einen ihr von der Joint Export-Import Agency 'JEIA) abgetretenen privatrechtlichen Geldanspruch geltend und rechnet die Beklagte mit einem auf angeblicher Amtspflichtverletzung der JEIA beruhenden Anspruch auf, so ist für die Auf -rechnungsforderung die deutsche Gerichtsbar ■ keit nicht gegeben«, Aktenzeichens I ZR 44 54 Urteil des BGH vom 10» Januar 1956 OLG Stuttgart LG Tübingen Verkündet am IO» Januar 1956 Grunau.. Justizobersekretär als Urkundsbeamter der GeschäftBetelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma B| & W| GmbH, RI letraSe Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen die Firma V| N^^str<£, I- und V| -GmbH. F| Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, Drv hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10- Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» h«,c„ Wilde, Br« Bock, Br. Nastelski. Br, Weiß und Br. Nörr für Recht erkannt'; Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart; vom 10. Februar 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen« Von Rechts wegen • 2 - Tatbestands Die Beklagte schuldete der JpJP Export- Inporu Agency (JEIA) für Transportleistungen einen Betrag von 6130,57 DM, Die JEIA trat diese Forderung an die Klägerin, eine bundes-eigene Gesellschaft, ab« Durch zwei inzwischen rechtskräftig gewordene Teilurteile wurde die Beklagte zur Zahlung des genannten Betrages Unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung mit einer von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderung verurteilt« Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus den beiden Vorbehaltsurteilen hat die Beklagte an die Klägerin den Betrag von insgesamt 6681,29 DM bezahlt, den siu mit einer hierauf erhobenen Widerklage zurückfordert« Der Gegenforderung, auf deren Aufrechnung die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag und ihre Widerklage stützt, liegt folgender Sachverhalt zugrunde Im Oktober 1947 ist unter maßgeblicher Mitwirkung der JEIA ein umfangreiches Veredelungsgeschäft in afrikanischem Nutzholz zwischen der Firma * H^PP^ in Hpp^| und der Firma Nppp^, Kpppppp, zustande gekommen« Die Firma & H^P^ hat hierüber mit der Firma H^PPfe am 24 <• Oktober 1947 Import vertrage über 53? 825 ü$A-Dollar und am gleichen Tage Exportverträge über 1 612 500 UOA-Dollar abgeschlossen« In die Verträge mit der Firma Npi^pp, die bei den Iraportverträgen als Verkäuferin und bei den Exportverträgen als Käuferin auftrat, ist später die Firma Henrik ICPPPP? KppiHP^ eingetreten« Die als Rohware importierten Hölzer sollten in Deutschland zu Furnieren verarbeitet und dann an die Firma NpppP wieder exportiert werden« Während die Importverträge abgewickelt wurden, ist die Ausführung der Exportverträge unterblieben» Die Beklagte behaup- Die JEIA habe die Firma N^PP^fc von ihren Verpflichtungen aus den Exportgeschäften entbunden und habe die Export- vertrage annulliert, ohne die Firma ft hier- von verständigt zu haben. Da die Weigerung der Firma die Ware abzunehmen, ein durch nichts gerechtfertigter Vertragsbruch gewesen sei, habe die JEIA ihrerseits widerrecht-lieh gehandelt; wenn sie die Firma aus deren Vertragt Verpflichtungen entlassen habe. Die JEIA habe damit den Rahmen der ihr gegenüber der deutschen Privatwirtschaft obliegenden Aufgaben überschritten und habe sich durch solche Maßnahmen gegenüber der Firma W^|B^ & schadensersatz- pflichtig gemacht. Zwar habe die JEIA privatrechtlich hier nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung gehandelt, sie sei aber damals die einzige Außenhandelsbank für die deutsche Privatwirtschaft gewesen. Sie habe den Wortlaut der Verträge vorgeschrieben und diese Verträge auch in den Geschäftsräumen der JEIA von den Vertragspartnern unterzeichnet lassen. Bei der Verrechnung der an die JEIA von der Firma & E+m für äen Import zu zahlenden Rej chsmarkbe-träge im Vergleich zu den von der JEIA zu zahlenden Dollarbeträgen habe sich für die JEIA ein Gewinn von insgesamt 520 000 RH ergebet] während bei Durchführung des Exportgeschäftes die JEIA einen Verlust von 562 500 RM im festgesetzten Dollargegenwert gehabt haben würde. Es bestehe der Verdacht, daß aus diesem Grunde die JEIA ihre Zustimmung zur späteren Annullierung der Exportverträge gegeben habe. Der Firma & E0/f^ sei dadurch, daß sie die aus den importierten Hölzern hergestellten Furniere im Inland zu fallenden Preisen (innerdeutschen Abrechnungspreisen) habe verkaufen müssen, ein Schaden von insgesamt 3 512 500 DM entstanden. Von dem gegen die JEIA in dieser Höhe begründeten Schadensersatzanspruch habe die Firma den Teilbetrag von 7000 DM zu dem Zweck der Aufrechnung im vorliegenden Prozeß an die Beklagte abgetreten. Wenn auch die Aufrechnungsforderung später als die Klageforderung abgetreten worden sei, so müsse die Klägerin doch den Einwand der Aufrechnung gegen sich gelten lassen, da.sie entweder Inlcasso-zessionarin der JEIA oder aber, falls inzwischen die Bundes- republik das Vermögen der JEIA übernommen habo, die Bundesrepublik Ur.iversalrechtsnachfolgerin der JEIA gemäß $ 419 BGB geworden seis dabei sei die Klägerin als bundessigene Gesellschaft der Bundesrepublik gleichzusetzen» Zwar habe die JEIA die Schadensersatzforderung der Firma & H^HHi ab- gelehnt, diese Ablehnung unterliege aber der gerichtlichen Nachprüfung; da die JEIA nicht Richter in eigener Sache sein könne; die dem widersprechende Vorschrift des Art 6 AHXGes Nr IS / 56 sei nichtig» Jedenfalls könne sich die Klägerin auf diese gesetzliche Bestimmung nicht berufen» Die Klägerin hat demgegenüber ausgeführtr Die JEIA sei nicht als privater Geschäftspartner der Firma & tätig geworden» Selbst wenn man anderer Auffassung sei, so könne die JEIA jedenfalls vor den deutschen Gerichten nicht verklagt werden» Soweit sie hoheitliche Aufgaben wahrgenommen habe, sei die JEIA der deubsehen Gerichtsbarkeit ohnehin nicht unterworfen» Die JFJA selbst habe au^i sachlich daliin entschieden, daß die Forderung der Firma & unbegründet sei » Diese Entscheidung der JEIA. oei gemäß Art 6 AHKGes Nr 56 endgültig und unterliege ebensowenig wie die Gültigkeit dieser gesetzlichen Bestimmung einer gerichtlichen Nachprüfung» Der Firma st-ehe demgegenüber lediglich der Weg offen, wegen ihres Schadens in einem staatlich geregelten Entschädigungsverfahren ihre Ansprüche anzu demelden und durchzusetzen» Das Landgericht hat in einem weiteren Urteil die beiden Vorbehaltsurteile unter Wegfall des Vorbehalts aufrechterhalten und die Widerklage abgewiesen» Die Berufung gegen dieses' Urteil hat das Oberlsndesgericht zurückgewiesen» Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungs- und Widerklageantrag weiterverfolgt» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision» Entschei dungs sründ e Nach Art 6 AHKGes Nr 56 vom 29« Juni 1951 (AHN ABI S 96^ durch das das AKHGes Nr 19 vom 26, Januar 1950 (AHK ABI S 36j geändert wurde, sind alle Entscheidungen„ welche die JEIA hta— sichtlich der unter dieses Gesetz fallenden Ansprüche getrof fen hat, endgültig und unterliegen keiner Nachprüfung in irgendeinem Verfahren. Da3 Berufungsgericht ist derAuffassung, daß hiernach die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht klagbar und deshalb zur Aufrechnung ungeeignet sei. .Die Gültigkeit des Art 6 AHKGes Nr 56 unterliege nicht der Nachprüfung der deutschen Gerichte. Durch die Gesetze der Be^ satzungsmacht sei die deutsche Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Gegenforderung ausgeschlossen» Die Revision ist der Meinung, es handle sich nicht um eine Präge der Klagbarkeit, sondern der deutschen Gerichts-hoheit» Auch wenn der Schuldner der deutschen Gerichtshoheit nicht unterstehe, jedoch als Gläubiger das deutsche Gericht anrufe, so unterwerfe er sich damit der deutschen Gerichtsbarkeit auch hinsichtlich der Verteidigungsmittel einschließlich der Aufrechnung» Die Klägerin und Widerbeklagte könne weder ihre Gesamtrechtsnachfolge nach der JEIA noch die Schul' der JEIA an die Pirma unter Berufung auf das Besatzungsrecht bestreiten» Die Revision ist nicht begründet» 1» Die JEIA, deren Aufgabenbereich im deutschen Außenhandel durch die JEIA-Charta bestimmt war, war Besatzungsbehörde (BGHZ 17, 521), sie gehörte zu den Sonderbehörden der auf Grund des Bevin-Ablcommens vom 2. Dezember 1946 errichtet«*/ englisch-amerikanischen Zweizonenverwaltung, die nach dem Beitritt Frankreichs durch Fusion mit dem Office du Commerce Exterieur COFFICOMEX) a~\ s Unterausschuß des Ausschusses Foreign Trade and Exchange dem Rat der Alliierten Hohen Kommission (AHK) unterstand (Charta der AIIIC für Deutschland vom 20, Juni 1949)- Sie ist als Organisation, die im Hanen der AHK Befugnisse au3Übte, auch Besatzungsbehürde im Sinne des Art '1 Kt 1 des AHKGes Hr 2 (AiiK ABI 194-9- 4-) und des Art 1 Abs 5 des Ersten Teiles des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Kragen (überleitungsvertrag - ttV - BGBl 1955 II, 405), Als Besatzu-igsbehörde gehörte sie ferner zu den Alliierten Streitkräften (Art Hr 5a AHKGes Kr 2), Sie unterstand und untersteht daher nicht der deutschen Gerichtsbarkeit (AHKGes Kr 13 Art 1 a; vJY I Art 3 Abs 2), Diese besatzungsrechtliche Regelung stimmt mit dem völkerrechtlichen Grundsatz überein, daß ein- ausländischer Staat der inländischen Gerichtsbarkeit jedenfalls insoweit nicht unterworfen ist, als gegen ihn Ansprüche erhoben werden, die in einem hoheitlichen Handeln dieses Staates ihre Grundlage haben (vgl Stein-Jonas-Schönke 3PO Bern V A Kr 3 vor § 1; v. Schmoller-Iiaier-Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts § 38 3 24 ; Daucl:elinann-KÜhner Besä tzungsschädenrecht Anm "i zu Art 2 und Anhang II 1 zu Art 6 AHKGes Kr 47) - Wenn auch Staaxshoneitsakte außerhalb des Staatsgebietes keine 'Wirkung äußern (RG3 102, 151 /T53/)7so kann doch den flohejts-akten der Besatzungsmächte in Deutschland die Wirkung nicht versagt werden, da diese nach Besatzungsrecht in Deutschland die Staatshoheit ausübten4 2«. Die Klägerin und Widerb'eklagte als bundeseigene Gesellschaft ist ebenso v/ie die Bundesrepublik selbst der deutschen Gerichtsbarkeit unterwarfenj eine personelle Exemtion kommt auch dann nicht in Präge, wenn sie als Rechtsnachfolgerin der Besatzungsmacht in Anspruch genommen wird. Dagegen bedarf es der Prüfung, ob nicht ohne Rücksicht auf die Person der Klägerin und Widerbeklagten eine sachliche Exemtion vorliegt, ob also der Sachverhalt, auf den die Auf-rechnungsforderung gegründet ist, zu dem Gegenstand der Entscheidung eines inländischen Gerichtes gemacht werden kann. Diese Präge ist zu verneinen, 3. Die Beklagte macht geltend, die JEIA habe ihre Amtspflichten verletzt, indem sie aus Willkür die Exportverträge annulliert habe« Demgegenüber hat sich die JEIA in ihrem Schreiben vom 24. Mai 1950 auf den Standpunkt gestellt-, der Grund für die -Nichtausführung der Exportverträge sei darin zu suchen, daß die Firma nicht imstande gewesen sei, das erforderliche Akkreditiv zu eröffnen; hierfür trage sie, die JEIA, keine Verantwortung; sie habe die Exportkontrakte nicht annulliert, sondern nur die wegen des Ausbleibens der Akkreditiveröffnung notwendigen Verwaltungsanweisungen an die Verwaltung für Wirtschaft gegeben, über die Furniere en-fc weder durch direkten Verkauf in Deutschland oder im Wege derl Wiederausfuhr zu verfügen« für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ist es ohne Bedeutung, wie das Vorgehen der JEIA im einzelnen rechtlich zu beurteilen ist, ob es sich als ein Widerruf der von ihr für die Exportverträge erteilten Genehmigung darstellt und ob ein solcher Widerruf rechtlich zulässig ist, oder ob darin eine Verweigerung der ihr in den Verträgen vorbehaltenen Ex--portlizenz liegt, die allerdings nach der JEIA-Anweisung Nr 1 erst nach Eröffnung des Akkreditivs zu erteilen war, oder ob sie im Hinblick auf die Bedingungen der von ihr genehmigten Verträge die Pflicht hatte, dafür zu sorgen, daß ein entsprechendes Kontingent, für Furnierhölzer in das zwischen der dänischen Regierung und der US/UK-Militärregierung zu schließende Abkommen eingestellt und damit die Eröffnung des Akkreditivs ermöglicht wurde. Anders als in dem vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall : • (BGHZ 17, 317) handelt es sich in der vorliegenden Sache nicht lim, ein Direktgeschäft der JEIA, sondern um eine Individualeinfuhr und -ausfuhr der Firma die JEIA war nicht Vertragspartner, ihre Tätigkeit hat sich nicht auf - privatrechtlicher Ebene bewegt, ihr = Handeln, oder' Unterlassen stellt sich, unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt betrachtet, stets als Ausfluß ihrer hoheitlichen Funktion bei der Gestaltung und Überwachung des deutschen Außen- handeis dar. Die ihr von der Klägerin vorgeworfene Pflichtverletzung ist rechtlich nicht als Vertragsverletzung, sondern als Amtspfliclitverletzung zu werten. Allein hierauf kommt es an. 4» Der Prüfung der Präge, oh die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist, ist das zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts geltende Recht zugrunde zu legen iBGHZ 9- 101,/, da diese Präge in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist. Maßgebend ist hiernach der Überleitungsvertrag, der nach der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 23« Oktober 1954 über die Beendigung des Beeatzungsregiraes in der Bundesrepublik Deutschland vom 5. Mai 1955 vBGBl II> 628) an letztgenanntem Tag in Kraft getreten ist. Rach dem Überleitungsvertrag T. Arx 3 Abs 2 - die Ausnahmevorschrift des Abs 3 scheidet aus, da für die Amtspflichten der Besatzungsbehörden das öffentliche und nicht das Privatrecht maßgebend ist -sind die deutschen Gerichte nicht zuständig m nichtstraf-rechtlichen Verfahren, die sich auf eine vor Inkrafttreten des tiberleitungsvertrages begangene Handlung oder Unxerlas-sung beziehen, wenn unmittelbar vor Inkrafttreten des Überleitungsvertrags die deutschen Gerichte hinsichtlich dieser Handlungen oder Unterlassungen nicht zuständig waren, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Unzuständigkeit aus der Sache oder aus der Person ergibt. Der Begriff '’zuständig” ist hier nicht im Sinne der Zivilprozeßordnung, sondern im Sinne des Ausschlusses der deutschen Gerichtsbarkeit vi.ni englischen Wortlaut "jurisdiction") zu verstehen. Vor Inkrafttreten des Übei'leitungsvertrags bestimmte sich die deutsche Gerichtsbarkeit nach dem AHKGes Nr 13 (AKK ABI 1949 S 54), das durch das AHKGes A - 37 (AIIK ABI 1955, 3267'« mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Überleitungsvertrags aufgehoben wurde. Nach Art 2 des Gesetzes Nr 13 waren - im Gegensatz zu dem Anspruch auf "Entschädigung von Besatzungsleistungen und Besatzungsschaden5 wo deutschen Behörden die Festsetzung der Höhe der Entschädigung obliegt 'BGHZ 11, 43 £457? 12, 52 /F5?; 13, 145 £1477; - Amtspflicht Verletzungen von Besatzungsbehörden sowohl aus Gründen der Person als auch aus Gründen der Sache von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommen, Biese Regelung stand mit der erwähnten völkerrechtlichen Regel im Einklang, daß die "Entscheidung über hoheitliche Handlungen eines fremden Staates grundsätzlich der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen sind, Es kann dahinstehen, ob dieser völkerrechtliche Grundsatz auch als reine sachliche Exemtion, d,h, ohne Rücksicht auf die Person des Beklagten gilt, Benn jedenfalls gilt dieser Grundsatz nach Besatzungsrecht, Wenn nach Art 2 b des Gesetzt Nr 13 schon Angelegenheiten, die aus der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Biensten für die Alliierten Streit kräfte entstanden sind, der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen sind, so muß dies erst recht für Handlungen und Unterlag sungen der Besatzungsbehörden selbst gelten. In einer solchen/ Angelegenheit konnten und können daher die deutschen Gericht^-keine Gerichtsbarkeit ausüben. Es war auch weder eine allge-meine noch eine besondere Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Aufrechnungsforderung erteiltj Bie deutsche Gerichtsbaikeit ist auch nicht deswegen be* gründet, weil etwa die JEIA durch Abtretung der Klageforderung zu dem Zwecke der Einklagung durch die Klägerin sich der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen hätte. Abgesehen davonj daß ein Unterwerfungswille hinsichtlich der mit der Klageforj^ derung in keinerlei Zusammenhang stehenden Aufrechnungaforde rung nicht angenommen werden kann, ist eine solche Annahme bei einer auf ein privatrechtliches Rechtsverhältnis gegründeten Klage gegenüber einem Verteidigungsmittel oder einer Widerklage, die sich auf einen aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse entstandenen Tatbestand stützt, grundsätzlich ausj geschlossen. Nur dann wäre eine andere Beurteilung geboten 5 wenn etwa die Bundesrepublik auf Grund Vertrages oder Gesetzes für Amtspflichtverletzungen der JEIA nicht nur der Besatzungsmacht, sondern auch deren Gläubigern (also hier der Klägerin; gegenüber haften würde oder wenn wenigstens eine passive Prozeßstandschaft der Bundesrepublik für solche Ansprüche begründet wäre (letzteres ist für künftige Fälle im Finanz-vertrag vom 26. Mai 1952 /BGBl 1955 II * 38l7'; Art 8 Abs 10 geschehen). Nichts von alledem liegt hier vor. Vielmehr hat die Bundesrepublik die Übernahme der Haftung ausdrücklich abgelehnt (ÜV IX Art 4 in Verbindung mit dem Briefwechsel vom 19, und 21. Mai 1952 £BGB1 1955 II, 572?J. Die Ablehnung der Übernahme der Haftung steht für den Streitfall im Einklang mit dem Grundsatz, daß in der Regel kein Staat für die Amtspflicht Verletzung eines fremden Staates haftet, und unterliegt daher schon aus diesem Grunde keinen rechtlichen Bedenken« Ebensowenig kommt eine Haftung aus § 419 BGB in Frage. Selbst wenn man unterstellt, daß die Bundesrepublik das Vermögen der JEIA im Sinne dieser Vorschrift übernommen habe, könnte schon fraglich sein, inwieweit sie dann für auf öffentlichem Recht: beruhende Verbindlichkeiten der JEIA einzustehen hätte ivgl EGHZ 2, 212; 7, 88; 9, 355? RGZ 141, 290 ^93 f7)s keinesfalls kann sie auf Grund dieser Vorschrift für solche öffentlichrechtlichen Verbindlichkeiten der JEIA, die infolge unerlaubter Handlung (Amtspflichtsverletzung) entstanden sind, verantwortlich gemacht werden. Schließlich wird auch durch Art 19 Abs 4 GrundG die deutsche Gerichtsbarkeit nicht begründet, da hierdurch der Rechtsweg nur bei rechtsverletzenden Handlungen oder Unterlassungen eines deutschen Hoheitsträgers eröffnet wird fBGHZ 13* 145 /15Q? mit weiteren Nachweisen). Der Verfassungsgesetzgeber hätte nicht einmal die rechtliche Möglichkeit gehabt, entgegen den Bestimmungen des Kontrollratsgesetses Nr 4 und den in den einzelnen Zonen damal3 geltenden besatzungsrechtlichen Vorschriften (s. die Aufzählung in Art 14 AHKGes Nr 13) 11 den Rechtsweg bei Amtspflichtverletzungen von Besatzungsbehörden zu eröffnen» Es bleibt demnach dabei, daß die auf einer angeblichen Amtspflichtverletzung der JEIA beruhende Aufrechnungsforderung der Entscheidung durch deutsche Gerichte entzogen ist» Die Vorinstanzen hätten daher jede Prüfung der Aufrechnungsforderung - auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 AHKGes Kr 56 'vgl jetzt auch ÜV I Art 2) - und jegliche Tätigkeit hinsichtlich der Widerklage ablehnen müssen» Jedoch ist die Abweisung der Widerklage als Abweisung durch Prozeßurteil nicht zu beanstanden» Da hiernach im Ergebnis zutreffend der Wegfall des Aufrechnungsvorbehalts ausgesprochen und die Widerklage abgewie -sen wurde, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen» Wilde Bock Kastelski Weiss NÖrr