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BGH · I ZR 44/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 44/53

Sie bestreitet, daß die Fehlfärbungen der Klägerin auf eine fehlerhafte Zusammensetzung ihrer Schlichtemittel zurückzuführen seien und daß sie ihre Auswaschbarkeit mit In jedem Falle bedeute es einen Fehler der Klägerin, wenn sie sich bei der ersten Anwendung der ihr bis dahin unbekannten Schlichte nicht von der restlosen Entschlichtung überzeugt und zunächst eine Frobefärbung vorgenommen habe. Beide Vorinstanzen haben den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Berufungsgericht mit der Maßgabe, daß die Frage des MitVerschuldens der Klägerin durch Versäumung der Schad^nsminderung dem Verfahren über die Höhe des Anspruches Vorbehalten bleibe. Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Beweisaufnahme fest, daß die Beklagte der Klägerin beim Kauf der Schlichtemittel zugesichert habe, die Mittel seien in kaltem Wasser lösli’ch und auswaschbar. Pie Klägerin behauptet aber, daß ihr von der Beklagten ein über ihr Erfüllungsinteresse hinausgehender Vermögensschaden schuldhaft dadurch zugefügt worden sei, daß sie ihr anläßlich des Kaufes unzutreffende Angaben über die Auswaschbar-keit der gelieferten Schlichtemittel gemacht und es beim Ansetzen der ersten Schlichteflotte unterlassen habe, darauf hinzuv/eisen, daß die von ihr veranlaßte Zusetzung von Kartoffelstärke in jedem Palle die Anwendung eines geeigneten Entschlichtungsmittels erfordere. von der Beklagten adäquat verursacht sei und daß dieses ursächliche Handeln oder Unterlassen ein Verschulden der Beklagten darstellec Bas Berufungsgericht scheint die Verursachung des Schadens durch die Beklagte im Wege des Anscheinsbeweises als nachgewiesen anzusehen und von der Beklagten den Gegenbeweis erwartet zu haben. Die Klägerin hatte die Möglichkeiten als solche nicht bestritten, vielmehr selbst vorgetragen, sie habe die verschiedensten Ursachen der Fehlfärbung zunächst in vielen Versuchen nachgeprüft und sei dann erst darauf gekommen, die eigentliche Ursache in der Unauswaschbarkeit der Schlichtemittel zu finden. Das Berufungsgericht hat sich zwar mit diesen möglichen Ursachen auseinandergesetzt, die “Revision rügt aber mit Hecht, daß es.bei der Beurteilung der Ursächlichkeit nicht den vollen Sachverhalt berücksichtigt und somit gegen § 286 ZPO verstoßen habe. Ein solcher Verstoß kann freilich nicht in der Übergehung des Gegenbeweises der Beklagten gesehen werden, wonach im Betriebe der Klägerin in großem Umfange Glättemittel verwandt worden seien, die nach den Aussagen der vernommenen Sachverständigen die Entschlichtung erschweren können. Die Büge ist aber in der Richtung begründet, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Ursächlichkeit die Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen Schreiber unberücksichtigt gelassen hat, daß die Zusetzung von Stärkemehl in jedem Palle eine Unlöslichkeit der Schlichte zur Folge gehabt und die Anwendung eines geeigneten Entschlichtungsmittels erfordert habe. Auch fällt auf, daß das Berufungsgericht nicht das von der Klägerin selbst vorgelegte Gutachten der Öffentlichen Prüfstelle für die Spinnstoffwirtschaft in Kd^erwähnt, wonach dem Sachver- Auch die von der Beklagten behauptete und vom Berufungsgericht unterstellte Bewährung der Entschlichtungsmittel Coalit und Pettol in der Textilwirtschaft konnte Zweifel an der Ursächlichkeit ihrer Zusammensetzung für die auf getretene Fehlfärbung begründen und durfte bei der Erörterung der Ursächlichkeit nicht unberücksichtigt bleiben. Schließlich war im Rahmen der Ursächlichkeit die Frage zu prüfen,* ob nicht die Klägerin selbst auf Grund ihrer Fachkenntnis schon im Hinblick auf die außer den Schlichtemitteln benutzte Kartoffelstärke eine Entschlichtung ohne Rücksicht auf die festgestellten Zusicherungen der Beklagten für erforderlich halten mußte und ob sie durch die Unterlassung oder unzureichende Durchführung der Entschlichtung nicht' selbst eine Ursache für die Fehlfärbung gesetzt hatte. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß die Beklagte durch ihr Verhalten den Schaden adäquat verursacht habe, so würde ihre Haftung für den Schaden nur dann begründet sein, wenn, ihr an der Entstehung ein Verschulden zur Bast fiele. färbung ursächlich gewesen sein sollte, die Präge erheblich, ob sich die Beklagte darauf verlassen konnte, daß die Klägerin auf Grund des bei ihr vorauszuset2enden Fachwissens die Notwendigkeit der Anwendung eines geeigneten - nicht eines beliebigen - Entschlichtungsmittels erkennen und nach dieser Erkenntnis handeln würde.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 254 BGB
EntschlichtungBerufungsgerichtSchlichtemittelUrsächlichkeitBrWasserKlägerinUrsache

Volltext der Entscheidung

I ZR 44/53
2477 076
Verkündet
 am 15* Oktober 1954
Grunau, Justizobersekretör als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle*
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der Kommanditgesellschaft CflHP & Co., Chemische Fabrik,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof* Br*
gegen
 die Firma BflHHl & Geschäftsführer Karl B
), GmbH., vertreten durch ihren
 Karstrasse,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Br. Birnbach, Br. Krüger-Nieland, Br. Christoph und Br. Weiss
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 18. Bezember 1952 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
~ 2 ~

Tatbestand:
Anfang 1950 kaufte die Klägerin von der Beklagten eine größere Menge der von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Schlichtemittel Coalit und Fettol, um diese an Stelle der bisher benutzten Schlichtemittel in ihrem Weherei-und Färbereibetrieb zu verwenden. Der inzwischen verstorbene Kommanditist der Beklagten CflHHP setzte selbst im Betriebe der Klägerin die erste Schlichteftotte an und gab Anweisungen über die weitere Verwendung der Schlichtemittel, Hierbei erklärte er, daß Coalit und Fettol in kaltem Wasser löslich seien*
Die Klägerin behauptet, sie habe einen großen Posten Garne mit den Schlichtemitteln der Beklagten geschlichtet. Beim nachfolgenden Färben habe sich herausgestellt, daß die geschlichtete Ware nicht gleichmässig durchfärbte. Davon seien 27 000 m Ware fehlerhaft gefärbt gewesen. 15 000 m seien durch Nachbehandlung verwendbar gemacht worden,
12 000 m aber hätten unter Verlust abgesetzt werden müssen. Der Schaden betrage 60 000 DM. Die Klägerin führt ihn darauf zurück, daß	ihr	zugesichert	habe, die Schlichte sei
 mit kaltem Wasser auswaschbar. Das sei nicht der Fall gewesen, infolgedessen sei die Schlichte vor dem Färben nur unvollkommen entfernt worden und habe die ungleichmässige Annahme der Farbe verursacht. Sie verlangt mit der Klage einen Teilbetrag ihres Schadens von 10 000 DM. Die nicht verbrauchten Schlichtemittel sind von der Beklagten gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgenommen worden.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie bestreitet, daß die Fehlfärbungen der Klägerin auf eine fehlerhafte Zusammensetzung ihrer Schlichtemittel zurückzuführen seien und daß sie ihre Auswaschbarkeit mit
 
kaltem Wasser zugesichert habe« Sie behauptet, daß die gelieferten Schlichtemittel in kaltem Wasser auflösbar und verwendbar seien und daß sie bei gutem Entschlichtungsmittel und richtiger Behandlung auswaschbar seien» Die Ursachen der Fehlfärbung seien mannigfach denkbar und müßten in einer falschen Behandlung der Klägerin liegen, da sich ihre Schlich- *l temittel in anderen Betrieben seit langem bewährt hätten.
In jedem Falle bedeute es einen Fehler der Klägerin, wenn sie sich bei der ersten Anwendung der ihr bis dahin unbekannten Schlichte nicht von der restlosen Entschlichtung überzeugt und zunächst eine Frobefärbung vorgenommen habe.
Beide Vorinstanzen haben den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Berufungsgericht mit der Maßgabe, daß die Frage des MitVerschuldens der Klägerin durch Versäumung der Schad^nsminderung dem Verfahren über die Höhe des Anspruches Vorbehalten bleibe.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungs-antrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Beweisaufnahme fest, daß die Beklagte der Klägerin beim Kauf der Schlichtemittel zugesichert habe, die Mittel seien in kaltem Wasser lösli’ch und auswaschbar. Diese zugesicherte Eigenschaft hätten die Schlichtemittel der Beklagten nicht besessen. Das habe naturgemäß zur Folge haben müssen, daß die geschlichtete Ware beim Färben wegen mangelhafter Entschlichtung Fehler aufgewiesen habe. Andere Ursachen schieden aus, da nach der Beweisaufnahme kein genügender Anhalt dafür erbracht sei, daß solche Umstände, wie die Zusammensetzung der Rohstoffe,
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des Wassers, des Verwendeten Kartoffelmehls, der Glättemittel und Entschlichtungsmittel eine wesentliche Rolle gespielt hätten. Mangels entgegenstehender Beweise sei anzunehmen, daß das von der Klägerin angewandte Verfahren nicht wesentlich von dem sonst üblichen Verfahren abgewichen sei. Ihr Schadensersatzanspruch sei deshalb wegen Pehlens einer zugesicherten Eigenschaft begründet.
Die Entscheidung hält einer Nachprüfung nicht stand,
 Pas Berufungsgericht verkennt die rechtliche Natur des Klageanspruches,• wenn es ihn als Gewährleistungsanspruch wegen Pehlens zugesicherter Eigenschaften* behandelt. Die Gewährleistungsansprüche der Klägerin aus dem Kauf des Schlichtemittels sind durch Wandelung uristreitig abgegolten. Pie Klägerin behauptet aber, daß ihr von der Beklagten ein über ihr Erfüllungsinteresse hinausgehender Vermögensschaden schuldhaft dadurch zugefügt worden sei, daß sie ihr anläßlich des Kaufes unzutreffende Angaben über die Auswaschbar-keit der gelieferten Schlichtemittel gemacht und es beim Ansetzen der ersten Schlichteflotte unterlassen habe, darauf hinzuv/eisen, daß die von ihr veranlaßte Zusetzung von Kartoffelstärke in jedem Palle die Anwendung eines geeigneten Entschlichtungsmittels erfordere. Per Klagegrund ist deshalb nicht die Gewährleistung für das Pehlen zugesicherter Eigenschaften, sondern ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Vermögensbeschädigung durch culpa in contrahendo und positives vertragswidriges Handeln.
Biese Klagegrundlage stellt an die Substantiierung der Klage andere und z.T. höhere Anforderungen als der vom Berufungsgericht angenommene*. Gewährleistungsanspruch,
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Pie Klägerin.hat zu behaupten und im Palle des Bestreitens zu beweisen, daß die behauptete Pehlfärbung ihrer Ware
 
von der Beklagten adäquat verursacht sei und daß dieses ursächliche Handeln oder Unterlassen ein Verschulden der Beklagten darstellec
 Bas Berufungsgericht scheint die Verursachung des Schadens durch die Beklagte im Wege des Anscheinsbeweises als nachgewiesen anzusehen und von der Beklagten den Gegenbeweis erwartet zu haben. Bie Begründung des Urteils läßt das nicht klar erkennen. Wenn dies die Meinung des Gerichts gewesen sein sollte, so würde darin eine Verkennung der Grundlagen des Anscheinsbeweises liegen (BGHZ 2, 1 und 6, 169). Es ist möglich, bei typischen Geschehensabläufen aus der Lebenserfahrung auf eine typische Ursache zu schließen und auf Grund dieses ersten Anscheins zunächst die Beweispflicht des Beweisführers als erfüllt anzusehen. Bamit fällt aber dem Gegner des Beweispflichtigen nicht der Gegenbeweis zur Last, sondern seine Verteidigung kann sich darauf beschränken, den. aus der Lebenserfahrung geschöpften Anschein einer Ursächlichkeit durch Aufzeigen anderer möglicher Ursachen zu entkräften. Bestreitet der Beweispflichtige die Möglichkeit solcher anderen Ursachen, so hat der Gegner diese Möglichkeit - nicht ihr Vorliegen - zu beweisen. Ist die Möglichkeit als solche unbestritten, so verbleibt es bei der vollen Beweispflicht des ursprünglich Beweispflichtigen. Er hat alsdann das Vorliegen der von ihm in Anspruch genommenen Ursache zu beweisen.
Auf den vorliegenden Pall bezogen hatte die Beklagte von Anfang an bestritten, die behauptete Pehifärbung verursacht zu haben. Sie hatte eine größere Anzahl von Möglichkeiten aufgezeigt, wie die behauptete Pehifärbung der Rohware verursacht worden sein könne, beispielsweise durch einen Alkaligehalt des benutzten Wassers, durch die zugesetzte
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Kartoffelstärke, durch etwa benutzte Glättemittel oder die geschlichteten Garne. Die Klägerin hatte die Möglichkeiten als solche nicht bestritten, vielmehr selbst vorgetragen, sie habe die verschiedensten Ursachen der Fehlfärbung zunächst in vielen Versuchen nachgeprüft und sei dann erst darauf gekommen, die eigentliche Ursache in der Unauswaschbarkeit der Schlichtemittel zu finden. Die Klägerin selbst ist also von der Möglichkeit vielfältiger anderer Ursachen ausgegangen.
Das Berufungsgericht hat sich zwar mit diesen möglichen Ursachen auseinandergesetzt, die “Revision rügt aber mit Hecht, daß es.bei der Beurteilung der Ursächlichkeit nicht den vollen Sachverhalt berücksichtigt und somit gegen § 286 ZPO verstoßen habe. Ein solcher Verstoß kann freilich nicht in der Übergehung des Gegenbeweises der Beklagten gesehen werden, wonach im Betriebe der Klägerin in großem Umfange Glättemittel verwandt worden seien, die nach den Aussagen der vernommenen Sachverständigen die Entschlichtung erschweren können. Das Berufungsgericht konnte diesen Gegenbeweis als nicht entscheidungserheblich ansehen, solange die Beklagte nicht die Behauptung unter Beweis stellen konnte, daß gerade die angeblich verdorbene Ware mit Glättemitteln behandelt worden sei. Die Büge ist aber in der Richtung begründet, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Ursächlichkeit die Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen Schreiber unberücksichtigt gelassen hat, daß die Zusetzung von Stärkemehl in jedem Palle eine Unlöslichkeit der Schlichte zur Folge gehabt und die Anwendung eines geeigneten Entschlichtungsmittels erfordert habe. Auch fällt auf, daß das Berufungsgericht nicht das von der Klägerin selbst vorgelegte Gutachten der Öffentlichen Prüfstelle für die Spinnstoffwirtschaft in Kd^erwähnt, wonach dem Sachver-
 
ständigen Dr, Reintjes die Entschlichtung der von der Klägerin vorgelegten Stoffproben durch ein geeignetes Schlich-tungsmittel und ebenso eine Färbung mit einem besonders empfindlichen Farbstoff gelungen ist. Auch die von der Beklagten behauptete und vom Berufungsgericht unterstellte Bewährung der Entschlichtungsmittel Coalit und Pettol in der Textilwirtschaft konnte Zweifel an der Ursächlichkeit ihrer Zusammensetzung für die auf getretene Fehlfärbung begründen und durfte bei der Erörterung der Ursächlichkeit nicht unberücksichtigt bleiben. Schließlich war im Rahmen der Ursächlichkeit die Frage zu prüfen,* ob nicht die Klägerin selbst auf Grund ihrer Fachkenntnis schon im Hinblick auf die außer den Schlichtemitteln benutzte Kartoffelstärke eine Entschlichtung ohne Rücksicht auf die festgestellten Zusicherungen der Beklagten für erforderlich halten mußte und ob sie durch die Unterlassung oder unzureichende Durchführung der Entschlichtung nicht' selbst eine Ursache für die Fehlfärbung gesetzt hatte. Der gerichtliche Sachverständige, Schreiber, hatte auf diesen Umstand hingewiesen. Es handelt sich bei der Frage des mitwirkenden Verschuldens nach § 254 BGB um eine Prüfung der Ursächlichkeit, nicht - wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint - um eine Frage des Verschuldens gegenüber dam Vertragsgegner.
Unerörtert läßt das Berufungsgericht - von seinem RechtsStandpunkt aus allerdings zu Recht - die für den richtigen Klagegrund notwendige Feststellung eines Verschuldens der Beklagten. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß die Beklagte durch ihr Verhalten den Schaden adäquat verursacht habe, so würde ihre Haftung für den Schaden nur dann begründet sein, wenn, ihr an der Entstehung ein Verschulden zur Bast fiele. In diesem Zusammenhang wird für den Fall, daß die mangelhafte Entschlichtung für die Fehl-
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färbung ursächlich gewesen sein sollte, die Präge erheblich, ob sich die Beklagte darauf verlassen konnte, daß die Klägerin auf Grund des bei ihr vorauszuset2enden Fachwissens die Notwendigkeit der Anwendung eines geeigneten - nicht eines beliebigen - Entschlichtungsmittels erkennen und nach dieser Erkenntnis handeln würde. Dabei kann es auch auf die Präge ankommen, was insoweit verkehrsüblich ist.
Pur diese Beurteilungen reichen die bisherigen Pest- • Stellungen des Berufungsgerichts nicht aus. Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Wilde Birnbach	Krüge r-Ni eland	Christoph Weiss