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BGH · I ZR 44/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 44/52

Wegen der dem Leichter "CorfHMI" geleisteten Hilfe beantragte die Klägerin beim Strandamt- EflHHHt die Festsetzung eines Hilfslohns nach § 740 HOB in Höhe von 10 fOCO- .DM;. Mit der am 17, August 1951 z.uges tell ten Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur'Zahlung eines Hilfslohns von 10.000 DM. Die in § 39 Abs 2 der Strandungsordnung vorn 17» Mai 1874 vorgesehene Fristsetzung finde keine Anwendung» Ein Bescheid im Sinne der §'§ 38, 39 StrO liege nicht vor, da das Strandamt einen Hilf slohn nichtim Sinne" dieser Vorschriften "festgesetzt" habe» Bei Ablehnung eines Falles von Seenot hätte sich, das- Strandamt für "unzuständig" erklären ..müssenanstatt den Anspruch als "unbegründet" abzuweisen; sinngemäß sei der Bescheid auch als eine "Unzuständigkeit serklärung" zu werten» Da sich der- Leichter "CcrtBBBI" in Seenot befunden habe, sei dei beantragte Hilfslohn gerechtfertigt« Auf jeden Fall müsse die Beklagte die auf Grund der Hilfeleistung tatsächlich entstandenen Aufwendungen in Höhe von 3»400 DM ersetzen» I» Das Landgericht hat die Klage zur Höhe von 6.600 DM durch Teilurteil abgewiesen mit der Begründung,-, daß die insoweit ausschließlich auf Hilfslohn gestützte Klagfor- Die Klägerin hat bereits mit der Berufung geltend gemacht, daß das Teilurteil unzulässig sei, da es an einem teilbaren Anspruch im Sinne des § 501 ZPO fehle. Unter Wiederholung dieser Ausführungen, hat die ..Revision die Verletzung der §§ 501, 559 ZPO gerügt und noch darauf ningewiesen, daß ein Teilurteil;auch deshalb unmöglich sei, weil die Klägerin »einen echten Hilfsantrag mit einer echten Eventualbegründung»'vorge-1t' bracht habe. Unbegründet sind auch die Bedenken, die die Klägerin gegen die Zulässigkeit des Teilurteils daraus herleiten zu können glaubt, daß das Rechtsmittelgericht, wenn es abweichend vom Landgericht die Hilfslohnforderung ganz oder teilweise für begründet halten würde, keine eindeutige Entscheidung treffen könne, da nicht der ganze Anspruch beim Rechtsmittelgericht anhängig sei, Würde das Rechtsmittelgericht abweichend vom Landgericht es für sachlich gerechtfertigt halten, den geforderten Hilfslohn ganz oder teilweise aus §§ 740 ff RGB zuzusprechen, so könnte dies verfahrensmäßig unbedenklich bis. In Höhe von 3,400 DM wird die Klagforderung nicht nur auf die §§ 740 ff HOB, sondern hilfsweise auch auf den allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkt des Ersatzes von Aufwendungen bei Erfüllung eines Auftrages gestützt. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß für die gerichtliche Geltendmachung des auf die §§ 74'0 ff HGB 'gestützten Hilf s-lohnanSpruches die Frist des § 39 Abs F'Hieht gewahrt sei, Das. Berufungsgericht verkenne das Wesen' des"Verfahrens vor den Strandamt nach §§ 36 ff StrO und-demzufolge die- -rechtliche Bedeutung der Entscheidung des'Strandamts-vom 22, Juni 1951.Das Strandamt habe seine- -sachliche .Zustän-. Nach § 38 Abs 1 StrO hat die Aufsichtsbehörde die angemeldeten Ansprüche nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches Buch IV Abschnitt 8 (§§ 740 bis 753 HGB) zu prüfen und durch Bescheid festzusetzen. Gegen den Bescheid des Strandamts (oder der Aufsicht Behörde) findet nur der Rechtsweg' statt (§ 39 Abs 1 StrO) Die Partei, die sich durch den Bescheid beschwert fühlt, hat binnen einer Ausschlußfrist von 14 Pagen - vorn Tage der Bekanntmachung oder Behändigung des Bescheides an gerechnet - die Klage bei dem für den Ort des Strandamts zuständigen Gericht anzubringen. Während in Art 744 ADH0-1B der Grundsatz auf gestellt war, daß in Ermangelung einer Vereinbarung die Höhe des Berge- ('der Hilfslohns von dem Richter festzusetzen sei (ebenso § 744 HGB), war es nach Art 756 Abs 2 ADKG3 den Landesgesetzen Vorbehalten,, zu bestimmen, daß über die Verpflichtung zur Zahlung eines Berge- oder Hilfsichre oder über den Betrag desselben von einer anderen als ei... 5» Band S 11} wird darauf hingewiesen, daß sich eine provisorische Entscheidung im Verwaltungswege, wie sie auch sonst für zahlreiche-ähnliche Palle - z.B nach § 150 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichs beamten -Vom 31. Aus dieser Begründung folgt mit aller Deutlichkeit, daß der Gesetzgeber den Strandämtern und Aufsichtsbehörden nicht nur die EntScheidung über die Höhe, sondern auch die Entscheidung über den Grund der angemeldeten Ansprüche übertragen wellte. Bei Verneinung einer sachlichrechtlichen Anspruchsvoraussetzung, z.B. der Seenot (§ 740 HGB), des Erfolges (§ 741 HGB), der außergewöhnlichen Dienste bei Vorliegen eines Schleppvertrages (§ 742 Abs 3 HGB), ist der Antrag auf Festsetzung ven Berge- und Hilfslohn, mangels Bestehens derartiger Ansprüche als unbegründet abzuweisen. Bejaht das Strandamt (oder die Aufsichtsbehörde) nach der ihm obliegenden sachlichrechtlichen Prüfung den Grund des Anspruchs, so ist die Höhe des Berge- und Hilfslohns zu prüfen und fest-'zusetzen. Die’ Strandbehörde hat nach der gemäß § 38 Abs 1 Satz 1 StrO vorgesehenen Prüfung, die nach der Art des Verfahrens im ganzen nur summarischen Charakter haben kann, die angemeldeten Ansprüche also nur insoweit durch Bescheid festzusetzen, als sie nach Grund und Höhe gerechtfertigt erscheinen. Die Motive zu § 39 der Strandungsordnung aaO S 21 gehen davon aus, daß in der Mehrzahl der Fälle nur über die Höhe von Berge- und Hilfslohn gestritten wird und daß "bei der einfachen Natur" dieser Fälle die zur Klagerhebung vorgesehene Ausschlußfrist von 14 Tagen ausreichend sei; wo diese Voraussetzung nicht zutreffe, sei es dem Gericht freigestellt, eine angemessene Verlängerung der Frist zu. Das Verfahren vor dem Strandamt, das in den § § 36 bis 39 StrO nur eine recht unvollkommene Regelung gefunden ■hat und gegen dessen Zweckmässigkeit auch sonst Bedenken bestehen mögen (vgl Burchard aaO S 216), trägt sowohl hinsichtlich des Grundes, als auch hinsichtlich der Höhe der angemeldeten Forderungen einen ausgesprochen summarischen Charakter. Solange das nach §§ 36 ff StrO vorgesehene Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt worden ist, kann -wegen der hiernach zur sachlichen Zuständigkeit des Strandamts gehörenden Ansprüche keine zulässige Klage vor dem ordentlichen Gericht erhoben werden. Das gilt nicht nur dann, wenn die Höhe des Anspruchs streitig ist, sondern auch dann,, wenn von vornherein feststeht, daß der Grund der Ansprüche, streitig bleibt. Der Rechtsweg bleibt nach Durchführung des Verwaltungsverfahrens nur für die Dauer der Frist des § 39 Abs 2 StrO geöffnet; mit dem ungenutzten Verstreichen dieser hrist wird er endgültig verschlossen. 4. üine solche Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs ist aber immer nur dann gerechtfertigt, wenn die geltend gemachten Ansprüche überhaupt zu der gesetzlichen Zuständigkeit des Strandamts gehören» Gehören sie nach dem vom Antragsteller behaupteten Inhalt - weil es sich 2.B. um Ansprüche aus Schleppvertrag oder aus Kollisionsschäden handelt - sehen rein verfahrensmäßig nicht zu den in § 36 StrO genannten Ansprüchen, so kann sich das Strandamt mit ihnen überhaupt nicht sachlich befassen« Es muß vielmehr den Antrag auf Festsetzung wegen sachlicher Unzuständigkeit ablehnen« Nimmt es in einem solchen Pall zu Unrecht seine sachliche Zuständigkeit an, so ist der nach sachlicher Prüfung der Ansprüche erlassene Bescheid in keiner Weise für die ordentlichen Gerichte bindend. Durch einen solchen Bescheid wird die in § 39 Abs 2 StrO bestimmte Ausschlußfrist 'nicht in lauf gesetzt« Ansprüche, die der sachlichen Zuständigkeit des Strandamts nicht unterliegen, können - ohne Rücksicht auf einen anders lautenden Bescheid des Strandamts - jederzeit vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden (Burchard aaO S 225 f).. Soweit das Strandamt sachlich über Ansprüche entscheidet, die nicht zu seiner Zuständigkeit gehören, ist der Verwaltungsakt nichtig, also rechtlich schlechthin unbeachtlich, und zwar gerade auch im Sinne der von der Revision ungezogenen Ausführungen von Heyen SchlKAnz 1949, 357 und Wolff MDR 1951, 523 (vgl hierzu BGHZ 4, 302 /306 ff/; 5« Durch die Entscheidung des Strandamts wird dis Klägerin in.der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die aus demselben Sachverhalt, aber aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten hergeleitet werden, nicht behindert. Das hat auch das Landgericht insoweit anerkannt, als es die Klägforderung zur Höhe von 3.400 DM noch nicht als'zur : Endentscheidung reif angesehen hat, da der vcrgetrs^ene Sachverhalt für diesen Teil des' Klaganspruchs hock "unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen sei, über die das Strändämt nicht befinden konnte. AufI; 1950 S''49 f; -vgl auch Hans OLG in KansRGZ 1928 B Nr 2a;; EGZ 165- 166; Ewald aaO § 56 Bern 13 S 55 f) „ Deshalb konnten auch die Vorinstanzen im Ergebnis mit Recht davon ausgehen, daß auf den vörlie-enden Pall der Hilfeleistung nur die Vorschriften der §§ 740 ff KGB, §§ 56 ff StrC und nicht der §§ 93 ff BinnSchG anzuwenden sind. 6. Soweit die Klägerin ihre auf §§ 740 ff HGB gestützten HilfslohnänSprüche weiter verfolgt, steht ihr aus den ereits dargelegten Gründen der rechtskräftig gewordene Bescheid des Strandamts Hamburg vom 22» Juni 1951 entgegen» Sie hätte die "Rechtskraft” dieses Bescheides nur durch eine rechtzeitig innerhalb der Frist des § 39 Abs 2 StrO erhobene Klage verhindern können. Nach einer Verbreiteten Praxis erklären sich die Strandämter allerdings auch dann für "sachlich unzuständig", wenn sie nach der ihnen obliegenden sachlichen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu dem Ergebnis kommen, daß überhaupt keine Ansprüche gegeben sind, weil z.B. Auch das Berufungsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und angenommen, daß das Strandamt nach dem Wortlaut des § 38 Abs 1 StrO die Höhe des Hilfslohns nur "festzusetzen" habe, den Festsetzungsantrag als solchen aber nicht sachlich ablehnen könne» Daß ein solcher Schluß aus dem Wortlaut des Gesetzes sich nicht rechtfertigen läßt» ergibt sich, wie bereits dargelegt, deutlich aus den Motiven zu dem’Entwurf- der Strandungsordnung» Danach hat das Strandamt die angemeldeten Ansprüche nach Grund und Höhe zu prüfen und das Ergebnis dieser im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit liegenden Tätigkeit, mag es positiv oder negativ ausfallen, auch in seinem Bescheide auszusprechen» Soweit das Strandamt den Grund der angemeldeten Ansprüche..zu prüfen hat, kann es sich5 wenn diese Prüfung negativ ausfällt, nicht für "sachlich unzuständig" erklären; denn lei echter sachlicher Unzuständigkeit hatte das Strandamt schon rein ver-fahrensmässig überhaupt nicht in eine sachliche Prüfung der Ansprüche eintreten dürfen. Bei sachlicher Unzuständigkeit des Strandamtes hätten die Ansprüche von vornherein unmittelbar vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können und müssen. Im übrigen ist aber auch die Stellungnahme in den vom Berufungsgericht angeführten Kommentaren von Schaps und Ewald insoweit widerspruchsvoll, als hier an anderer Stelle auch die Möglichkeit einer Abweisung der angemeldeten Ansprüche aus sachlichen Gründen durch eine materielle Entscheidung bejaht wird (Sehaps aaO'S 554 Kote 5; Ewald aaO § 39 Bern 13 S 70). Das Landgericht hat bereits darauf hingewiesen, daß auch nach Ansicht der Klägerin das Strandamt einen Hilfsiohn-er.&pr oh aus sachlichen Gründen verneinen könne. 7. Schließlich kann auch der von der Revision wiederholte Versuch der Klägerin, den Bescheid vom 22, Juni 1951 in" eine Unzuständigkeitserklärurig umzudeuten, angesichts des klaren Wortlauts des entscheidenden Teils dieses Bescheides, der vom Vorsitzenden des Strandamts auf Grund der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, keinen Erfolg haben. Nur auf diese klare Entscheidungsforme'l kommt es an,; Deshalb ist auch die von der Revision wegen Verletzung der §§ 139, 286 ZPO erhobene Rüge ungerechtfertigt, mit der geltend gemacht wird, daß die Klägerin, wenn sie über die vom Vorsitzenden des Strandamts während der mündlichen Verhandlung' - also vor der Beschlußfassung des Strandamts -abgegebenen Erklärungen befragt worden wäre, sich auf das Zeugnis ihres Prozeßbevollmächtigten dafür berufen haben würde, daß dieser den mündlich verkündeten Tenor des Beschlusses hur im Sinne einer Unzuständigkeitserklärurig verstanden 'habe und sie sich auch weiterhin auf.das Zeugnis aller Sitzungsteilnehmer dafür bezogen haben würde, daß der Vorsitzende des Strande.mts mehrfach auf die hin siel lieh der "sachlichen Zuständigkeit" bestehenden Zweifel hingewiesen habe, Juni 1.951 eindeutig eine sachliche Entscheidung getroffen hat, •ist mit der Verkündung dieses Bescheides nach § 39 Abs 2 StrO die Ausschlußfrist von zwei Wochen in Lauf gesetzt worden. Die erst nach Ablauf dieser Prist erhobene Klage, die zur Höhe von 6.600 DM nur die bereits vom Strandamt » beschiedenen Ansprüche betrifft, war deshalb wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abzuweisen. Ob die Ausschluß-frist auch dann in Lauf gesetzt wird, wenn sich das Strandamt trotz sachlicher Prüfung unter Verkennung der Verfahrenslage für "sachlich unzuständig" erklärt, obwohl es bei dem von ihm angenommenen Nichtbestehen von Berge- und Hilfslohnforderungen die angemeldeten Ansprüche richtigerweise durch eine "materielle" Entscheidung hätte abweisen

StrandamtsGrundAnspruchStrOsachlichKlägerinStrandamtBescheid

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Für die amtliche Sammlung!__________________________
Gesetz:	KG3	§ 740; Strandungsordnung § 39*
Rechtssatz: 1„ las Strandamt hat angemeiüete, zu seiner • ;v Zuständigkeit gehörende Ansprüche nach -Grund und Hohe zu prüfen« Demgemäß beschränkt sich seine Entscheidungsbefugnis nicht auf die Festsetzung der Höhe der an-gemeldeten Ansprüche in Fällen, in denen Zweifel an den sachlichen Voraussetzungen eines Anspruches auf Hilfslohn nicht bestehen, sondern umfaßt die sich als notwen dig erweisende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls die völlige Abweisung des Antrages aus sachlichen Gründen„
2c Nicht nur bei einem nur die Höhe der angemeldeten Ansprüche festsetzenden, sondern auch bei einem das Nichtbestehen oder die völlige Abweisung der angemeldeten Forderungen aussprechenden Bescheide des Strand amts wird die Ausschlußfrist des § 39 Abs 2 StrO in Lauf gesetzte
 Aktenzeichen: I ZR 44/52	LG	Hamburg
 Urteil des BGH vom 28«November 1952 OLG Hamburg
 Verkündet
am 28. November 1952
Grunäu,' Justizebersekretäi als Urkundsbeamter der G e s ch äftsste11e
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisiönsklägerin Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt (tfflBHI -
e	»■■■■■■■sge seil schaff
H ammm & co in h^MI	oiidil
 Beklagte, Berufungsbekiagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» flHHHI -
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1952 unter Mitwir kung der Bundesrichter Prof. Dr»Lindenmaier, Dr»Birnbach Wilde, Diu Bock und Br. Benkard
 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 29» Januar 1952 wird zurückgewiesen»
Die Kosten de zur Last» :
Rechtsmittel
 fallen der Klägerin
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 30, Oktober: 1950 schleppte der Hochseeschlepper der Klägerin ,!üc^HP" den mit 2000. t Kohlen beladenen Hochseeleichter der Beklagten »CorMlIM!> von IAH die Trave abwärts,, um ihn nach■ M:tMi zu überführen, Hinter StfiiSIh1 HuJ kam der Leichter an der Steuerbordseite fest. Die sofort -vorgenommener Abschleppversuche blieben erfolglos,. Erst. am. 2,; November .195.0. . .gelang es dem Schlepper :'!0oÜüi'V den Leichter' "Cr-:0H". abzuschleppen,'nachdem dieser., auf Anordnung der. Versicherer um 540 t geleichtert worden war, p.
Wegen der dem Leichter "CorfHMI" geleisteten Hilfe beantragte die Klägerin beim Strandamt- EflHHHt die Festsetzung eines Hilfslohns nach § 740 HOB in Höhe von 10 fOCO- .DM;. - Das Strandamt verkündete am 22; Juni 1951 auf , Grund mündlicher .Verhandlung folgenden Bescheid %
"Der Anspruch auf Festsetzung eines Hilfslohns wird als unbegründet kostenpflichtig zurüokgewiesen"In der Begründung des der. Parteien am .12,. Juli .1951..;übersandten• Bescheides wird ausgeführt, daß eine. Seenot' im Sinne .. des § 740 HOB nicht Vorgelegen habe; damit entfalle der geltend gemachte Hilfslohnänspruch? der daher kostenpflichtig zurückzuweisen sei.
Mit der am 17, August 1951 z.uges tell ten Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur'Zahlung eines Hilfslohns von 10.000 DM. hilfsweise zur Zahlung von 3.400 DM zu verurteilen.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Hilfslohnanspruch unabhängig vom strandamtiichen Verfahren uneingeschränkt gerichtlich geltend gemacht werden,könne,
 
Die in § 39 Abs 2 der Strandungsordnung vorn 17» Mai 1874 vorgesehene Fristsetzung finde keine Anwendung» Ein Bescheid im Sinne der §'§ 38, 39 StrO liege nicht vor, da das Strandamt einen Hilf slohn nichtim Sinne" dieser Vorschriften "festgesetzt" habe» Bei Ablehnung eines Falles von Seenot hätte sich, das- Strandamt für "unzuständig" erklären ..müssenanstatt den Anspruch als "unbegründet" abzuweisen; sinngemäß sei der Bescheid auch als eine "Unzuständigkeit serklärung" zu werten» Da sich der- Leichter "CcrtBBBI" in Seenot befunden habe, sei dei beantragte Hilfslohn gerechtfertigt« Auf jeden Fall müsse die Beklagte die auf Grund der Hilfeleistung tatsächlich entstandenen Aufwendungen in Höhe von 3»400 DM ersetzen»
Die Beklagte hält die Klage im Hinblick auf § 39 Abs 2 StrO für unzulässig und bestreitet auch das Vorliegen, der tatsächlichen Voraussetzungen für einen Hilfslohnanspruch»
Das Landgericht hat die Klage in Höhe von 6«600 DM durch Teilurteil abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision beantragt die Klägerin, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Landgericht, hilfsweise an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Ent S ch e i düng s gründ e;
Die Revision konnte keinen Erfolg haben»
I» Das Landgericht hat die Klage zur Höhe von 6.600 DM durch Teilurteil abgewiesen mit der Begründung,-, daß die insoweit ausschließlich auf Hilfslohn gestützte Klagfor-
derung nach der rechtskräftigen Entscheidung des Strandamts ilSHMHI nicht gerechtfertigt sei; wegen der restlichen 5,400 DM bedürfe der Sachverhalt weiterer Aufklärung, da er möglicherweise eine Verurteilung der Beklagten unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigen könne, über die das Strandamt nicht befinden könne und auch nicht befunden habe.
Die Klägerin hat bereits mit der Berufung geltend gemacht, daß das Teilurteil unzulässig sei, da es an einem teilbaren Anspruch im Sinne des § 501 ZPO fehle. Der durch Teilurteil abgetrennte Teil könne weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gesondert vom Rest beurteilt werden, da der Klaganspruch bezüglich beider Teile in ein und demselben Tatsachenkomplex, der Hilfeleistung, wurzele. Der beim Landgericht verbliebene Rest, cuh, der Ersatz der Aufwendungen der Klägerin für die Erfüllung des ihr erteilten Auftrages, sei gleichzeitig .einer der Paktoren, der gemäß § 745 HGB für die Bemessung des Berge- und Hilfslohns von Bedeutung sei. Unter Wiederholung dieser Ausführungen, hat die ..Revision die Verletzung der §§ 501, 559 ZPO gerügt und noch darauf ningewiesen, daß ein Teilurteil;auch deshalb unmöglich sei, weil die Klägerin »einen echten Hilfsantrag mit einer echten Eventualbegründung»'vorge-1t' bracht habe. Diese das Verfahren des ersten Rechtszuges betreffende Rüge ist nicht gerechtfertigt.	t.	:
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß das angefcchtene Teilurteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einer selbständigen Beurteilung fähig sei und daß es auch unabhängig von dem noch nicht erledigten Teil des Streitgegenstandes ergangen sei. Der weitere Verlauf des Rechtsstreits wegen des Restanspruches
 berührt das Teilurteil nicht mehr (RGZ 143? 171 f).
Unbegründet sind auch die Bedenken, die die Klägerin gegen die Zulässigkeit des Teilurteils daraus herleiten zu können glaubt, daß das Rechtsmittelgericht, wenn es abweichend vom Landgericht die Hilfslohnforderung ganz oder teilweise für begründet halten würde, keine eindeutige Entscheidung treffen könne, da nicht der ganze Anspruch beim Rechtsmittelgericht anhängig sei, Würde das Rechtsmittelgericht abweichend vom Landgericht es für sachlich gerechtfertigt halten, den geforderten Hilfslohn ganz oder teilweise aus §§ 740 ff RGB zuzusprechen, so könnte dies verfahrensmäßig unbedenklich bis. zur Höhe von 6,600 DM geschehen. Im ersten Rechtszuge bliebe der restliche Anspruch von 3,400 DM anhängig, über den das Landgericht stets unabhängig von. der das. Teilurteil betreffenden RechtsmittelentScheidung befinden könnte. Der im Recht mittelzug anhängige Teil des Anspruchs berührt also den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Anspruchs in keiner Weise,
.Die Revision versucht schließlich noch, unter Hinweis- auf das Vorliegen eines, ’’echten Hilfsantrages mit einer echten Eventuaibegründung" die Unzulässigkeit des Teilurteils darzutun.. Auch diese Rüge geht fehl. Was die /Revision als "echten Hilfsantrag” bezeichnet, ist in Wirklichkeit nur eine hinsichtlich eines Teils des Klage- .-anspruchs gegebene Hi1fsbegründung, die insoweit denselben Tatbestand betrifft. In Höhe von 3,400 DM wird die Klagforderung nicht nur auf die §§ 740 ff HOB, sondern hilfsweise auch auf den allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkt des Ersatzes von Aufwendungen bei Erfüllung eines Auftrages gestützt. Hinsichtlich des vom Landgericht
 ixch. Teilurteil entschiedenen. Teilanspruchs von 6.600 DM Lpgt aber weder ein Hilfsanspruch noch eine Hilfshegrün-irig vor, so daß gegen dieses Urteil verfahrensrechtliche »denken nicht erhoben werden können,,
^Xy.-^Die Revision rügt weiter eine Verletzung der §§ 36 bis 39 StrO,.740 ff KGB. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß für die gerichtliche Geltendmachung des auf die §§ 74'0 ff HGB 'gestützten Hilf s-lohnanSpruches die Frist des § 39 Abs F'Hieht gewahrt sei, Das. Berufungsgericht verkenne das Wesen' des"Verfahrens vor den Strandamt nach §§ 36 ff StrO und-demzufolge die- -rechtliche Bedeutung der Entscheidung des'Strandamts-vom 22, Juni 1951.Das Strandamt habe seine- -sachliche .Zustän-. ■ digkeit überschritten; es hätte den Anspruch auf Fest-, g set-z-ung. des. Hilfslohns nicht als unbegründet .abweisen,dür? ’fen, sondern sich für "sachlich unzuständig", .erklären müs.-, Ein die sachliche Zuständigkeit‘'überschreitender Be-schli uß des Strandamts sei nichtig und für-das ordentliche Gericht'unbeachtlich. Ein solcher Beschluß könne, deshalb die in § 39 "Abs- 2 StrO bestimmte Aueschlußfrist für die ’ Beschreitung' des Rechtsweges nicht in Lauf .setzen.
Auch diese Rüge der Revision ist nicht begründete .
i,	Wer Berge- oder Hilfslohn oder die 'Erstattung- Sonstiger Bergungs- oder Hilfskosten verlangt, hat in Ermänge-iung einer gütlichen Einigung seine’Ansprüche bei dem j jg'Strandamt anzu demelden (§ 36 StrO). Die 'sachliche Zuständig-«||t des Strandamts ist hiernach für die in den' §§ 740 bi.
753 HOB und den §§ 4, 5, 9, 10, 20 bis 22 StrO geregelten ||f|sprüche gegeben (Burchard, Bergung'und Hülfeieistung , in Seenoth, 1897 Seite 214 f).' Örtlich zuständig ist das-

jeinige Strandamt , • in dessen örtlichem Geschäftsbereich die Bergung oder Hilfeleistung stattgefunden hat, oder, wenn die Bergung oder Hilfeleistung auf hoher See stattgefunden hat, das Stränaamt des Hafens, in den die geretteten Gegenstände eingebracht sind (.Ewald, Strandungsordnung 1925 §. 36 Bern % 19)» :
Nach § ■ 37 StrO .hatdas. Strandamt eine Berechnung dei aufgestellten Forderungen zu entwerfen und mit seinen gutachtlichen Bemerkungen der Aufsichtsbehörde einzureichen. Nach § 38 Abs 1 StrO hat die Aufsichtsbehörde die angemeldeten Ansprüche nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches Buch IV Abschnitt 8 (§§ 740 bis 753 HGB) zu prüfen und durch Bescheid festzusetzen. Für Hamburg sind diese den Aufsichtsbehörden überwiesenen Funktionen auf Grund des § 40 StrO gemäß Ziff 1 der hamburgischen Bekam ■•machung betreffend Ausführung der Strandungsordnung vom 231" Dezember 1874 (abgedruckt bei Ewald aaO S 93) den 'Strandämtern selbst übertragen wordene 1
Gegen den Bescheid des Strandamts (oder der Aufsicht Behörde) findet nur der Rechtsweg' statt (§ 39 Abs 1 StrO) Die Partei, die sich durch den Bescheid beschwert fühlt, hat binnen einer Ausschlußfrist von 14 Pagen - vorn Tage der Bekanntmachung oder Behändigung des Bescheides an gerechnet - die Klage bei dem für den Ort des Strandamts zuständigen Gericht anzubringen. Das Gericht kann aus Gründen, die in der Sache selbst liegen, die Frist angemessen verlängern (§39 Abs 2 StrO), Durch - rechtzeitige g Erhebung der Klage verliert der Bescheid zwischen deh Prozeßparteien seine Kraft (§ 39 Abs 3 StrO).
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2.	Die Einführung dieses Verwaltungsverfahrens geht auf Art 756 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs zurück. Während in Art 744 ADH0-1B der Grundsatz auf gestellt war, daß in Ermangelung einer Vereinbarung die Höhe des Berge- ('der Hilfslohns von dem Richter festzusetzen sei (ebenso § 744 HGB), war es nach Art 756 Abs 2 ADKG3 den Landesgesetzen Vorbehalten,, zu bestimmen, daß über die Verpflichtung zur Zahlung eines Berge- oder Hilfsichre
 oder über den Betrag desselben von einer anderen als ei...
ner r: ohier'i loben Behörde unter Vorbehalt des Rechtswegs sn entscheiden sei. Nachdem mehrere Länder von diesem. 'Vorbehalt Gebrauch gemacht hatten (vgl Burchard a.aO S 115) wurde das Verv/sJ.tungs verfahren gemäß den §§ 56’ bis 40 StrO für das Deutsche Reich ei ng.e führt*
In den Motiven zu den gl eich]nutenden §§ 36 bis 59 Abs 2 des Entwurfs (Anlage 5 zu den Verhandlungen des
 Deutschen Reichstags, iü Legislatur...Periode, I, Session
1874? 5» Band S 11} wird darauf hingewiesen, daß sich eine provisorische Entscheidung im Verwaltungswege, wie sie auch sonst für zahlreiche-ähnliche Palle - z.B nach § 150 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichs beamten -Vom 31. März;1873 (RGBl S 61z jetzt § 143 DBG) -gesetzlich vorgeschrieben'seio im Interesse möglichst schleuniger und billiger Erledigung solcher Streitfälle so 'ozezweifeihaft empfehle, daß sie hier nicht nur für den Berge- und Hilfslohn beibehalten, sondern auch für. die Verhandlung über Ansprüche auf sonstige Bergungs-
Die Anns si düng der Ansprüche werde an das Strandämt verwiesen, da es den Beteiligten am nächsten stehe» Das Strandamt nabe die Angelegenheit zur Entscheidung vorzubereiten. Seine Aufgabe■
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sei eine dreifaches Vernehmung der Beteiligten über die erhobenen Ansprüche, Berechnung der liquidierten Beträge und Begutachtung der gestellten Forderungen,.sowie der dagegen erhobenen ..Einwendungen, Die Entscheidung selbst sei mit der im•§	40 gestatteten Ausnahme der Aufsichts-
behörde Vorbehalten, .."weil dieselbe eine Übung'in der Beurteilung von Rechtsfragen erfordere, welche bei dem Personal der Strandämter, ,\vie solche in dem größeren Teil des Küstengebiets voraussichtlich organisiert sein würden, nicht anzunehmen sei; die nächsten Entscheidungsnormen bildeten .das Handelsgesetzbuch. Art 742 bis 755 und die Strandungsordnung”,
Aus dieser Begründung folgt mit aller Deutlichkeit, daß der Gesetzgeber den Strandämtern und Aufsichtsbehörden nicht nur die EntScheidung über die Höhe, sondern auch die Entscheidung über den Grund der angemeldeten Ansprüche übertragen wellte. Dieser Wille des Gesetzgebers hat seinen Ausdruck im . § ,38 Abs 1 Satz 1 StrO gefunden, Hach dieser,Vorschrift hat die,Aufsichtsbehörde die ange-.meldeten Ansprüche "nach den ■Bestimmungen des Handelsge-.setztuches Buch IV Abschnitt 8” zu prüfen. Die genannten .Bestimmungen betreffen in erster Linie den Grund der Ansprüche (§§ 740 bis 744 HGB). Bei Verneinung einer sachlichrechtlichen Anspruchsvoraussetzung, z.B. der Seenot (§ 740 HGB), des Erfolges (§ 741 HGB), der außergewöhnlichen Dienste bei Vorliegen eines Schleppvertrages (§ 742 Abs 3 HGB), ist der Antrag auf Festsetzung ven Berge- und Hilfslohn, mangels Bestehens derartiger Ansprüche als unbegründet abzuweisen. Bejaht das Strandamt (oder die Aufsichtsbehörde) nach der ihm obliegenden sachlichrechtlichen Prüfung den Grund des Anspruchs, so
 ist die Höhe des Berge- und Hilfslohns zu prüfen und fest-'zusetzen. Der Berge- und Kilfslohn kann auch wegen eigenen Verschuldens der Berger oder Retter nicht nur herabgesetzt sondern gänzlich versagt werden (§ 748 HC-B). Die’ Strandbehörde hat nach der gemäß § 38 Abs 1 Satz 1 StrO vorgesehenen Prüfung, die nach der Art des Verfahrens im ganzen nur summarischen Charakter haben kann, die angemeldeten Ansprüche also nur insoweit durch Bescheid festzusetzen, als sie nach Grund und Höhe gerechtfertigt erscheinen. Soweit dies nicht der Pall ist. sind die angemeldeten Ansprüche als solche zu verneinen. Das kann dadurch geschehen, daß sie ganz oder teilweise als unbegründet abgewiesen werden oder daß in sonstiger Form das Wichtbestehen der angemeldeten' Ansprüche ausgesprochen wird. Werden diese Ansprüche nur zu dem Teil festgesetzt, so liegt in d.em teilweisen Zusprechen zugleich ein teilweises Aberkennen.
3.	Die Motive zu § 39 der Strandungsordnung aaO S 21 gehen davon aus, daß in der Mehrzahl der Fälle nur über die Höhe von Berge- und Hilfslohn gestritten wird und daß "bei der einfachen Natur" dieser Fälle die zur Klagerhebung vorgesehene Ausschlußfrist von 14 Tagen ausreichend sei; wo diese Voraussetzung nicht zutreffe, sei es dem Gericht freigestellt, eine angemessene Verlängerung der Frist zu. bewilligen. Dies gilt also vor allem für die häufig rechtlich sehr schwierigen Fälle, in denen der Grund des Anspruchs streitig ist.
Das Verfahren vor dem Strandamt, das in den § § 36 bis 39 StrO nur eine recht unvollkommene Regelung gefunden ■hat und gegen dessen Zweckmässigkeit auch sonst Bedenken bestehen mögen (vgl Burchard aaO S 216), trägt sowohl hinsichtlich des Grundes, als auch hinsichtlich der Höhe der
 angemeldeten Forderungen einen ausgesprochen summarischen Charakter. Die "provisorische Entscheidung" der Strand- ' Behörde kann ohne weiteres im ordentlichen Rechtsweg be-seitigt werden. Durch rechtzeitige Erhebung der Klage verliert der Bescheid zwischen den Prozeßparteien seine Kraft, wie es in dem auf Grund, des Berichtes der 3. Kommission eingefügten Abs 3 des § 39 heißt (Anlage. 54 zu den Verhandlungen des Reichstags aaG S 219). Die nach § 39 Abs 2 StrO getroffene Regelung kann jedoch wegen der Kürze der Ausschlußfrist - trotz der Möglichkeit ihrer Verlängerung - nur als wenig glücklich bezeichnet werden. Nur innerhalb dieser verhältnismäßig kurzen Frist kann, der Rechtsweg beschritten werden,. Solange das nach §§ 36 ff StrO vorgesehene Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt worden ist, kann -wegen der hiernach zur sachlichen Zuständigkeit des Strandamts gehörenden Ansprüche keine zulässige Klage vor dem ordentlichen Gericht erhoben werden. Das gilt nicht nur dann, wenn die Höhe des Anspruchs streitig ist, sondern auch dann,, wenn von vornherein feststeht, daß der Grund der Ansprüche, streitig bleibt. Der Rechtsweg wird erst mit der Entscheidung der Strandbehörde geöffnet. Die Durchführung des Verwal-tungsverfahrens vor der Strandbehörde ist - ’wie der Vorbescheid nach § 143 DBG - eine Prozeßvoraussetzung. Der Rechtsweg bleibt nach Durchführung des Verwaltungsverfahrens nur für die Dauer der Frist des § 39 Abs 2 StrO geöffnet; mit dem ungenutzten Verstreichen dieser hrist wird er endgültig verschlossen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233 ff ZPO kommt nicht in Betracht, weil es sich bei der Ausschlußfrist nicht'um eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung handelt. Ist der
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Rechtsweg - bei "vorzeitiger" wie bei "verspäteter" Krag-erhebung - unzulässig, so muß die Klage als unzulässig - nicht als unbegründet, wie das Landgericht in den Entscheidungsgründen rechtsirrtümlich angenommen hat - abgewiesen werden.
4.	üine solche Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs ist aber immer nur dann gerechtfertigt, wenn die geltend gemachten Ansprüche überhaupt zu der gesetzlichen Zuständigkeit des Strandamts gehören» Gehören sie nach dem vom Antragsteller behaupteten Inhalt - weil es sich 2.B. um Ansprüche aus Schleppvertrag oder aus Kollisionsschäden handelt - sehen rein verfahrensmäßig nicht zu den in § 36 StrO genannten Ansprüchen, so kann sich das Strandamt mit ihnen überhaupt nicht sachlich befassen« Es muß vielmehr den Antrag auf Festsetzung wegen sachlicher Unzuständigkeit ablehnen« Nimmt es in einem solchen Pall zu Unrecht seine sachliche Zuständigkeit an, so ist der nach sachlicher Prüfung der Ansprüche erlassene Bescheid in keiner Weise für die ordentlichen Gerichte bindend.
Durch einen solchen Bescheid wird die in § 39 Abs 2 StrO bestimmte Ausschlußfrist 'nicht in lauf gesetzt« Ansprüche, die der sachlichen Zuständigkeit des Strandamts nicht unterliegen, können - ohne Rücksicht auf einen anders lautenden Bescheid des Strandamts - jederzeit vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden (Burchard aaO S 225 f).. Soweit das Strandamt sachlich über Ansprüche entscheidet, die nicht zu seiner Zuständigkeit gehören, ist der Verwaltungsakt nichtig, also rechtlich schlechthin unbeachtlich, und zwar gerade auch im Sinne der von der Revision ungezogenen Ausführungen von Heyen SchlKAnz 1949, 357 und Wolff MDR 1951, 523 (vgl hierzu BGHZ 4, 302 /306 ff/;
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a ,vmm: m0\ -ffm,
 Bötticher D'V'Bl 1950, 521 /327‘ f/; Porsthoff, Verwaltungs-recht 1951 S 85)«' Von einer solchen Nichtigkeit dei Ver-
waitungsakts - kann aber im vorliegenden Pall keine Rede sein, weil das Strandamt nur die ausschließlich auif einen
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Pall von Seenot nach §§ 74-0 HBG gestützten HilfsloöhAnsprüche, die als solche seiner sachlichen Zuständigkeit unterliegen, geprüft und zurückgewiesen hatc
5« Durch die Entscheidung des Strandamts wird dis Klägerin in.der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die aus demselben Sachverhalt, aber aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten hergeleitet werden, nicht behindert. Das hat auch das Landgericht insoweit anerkannt, als es die Klägforderung zur Höhe von 3.400 DM noch nicht als'zur : Endentscheidung reif angesehen hat, da der vcrgetrs^ene Sachverhalt für diesen Teil des' Klaganspruchs hock "unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen sei, über die das Strändämt nicht befinden konnte.
Beide Vorinstanzen sind ebenso wie die Parteien stillschweigend davon ausgegangen, daß die von der Klägerin im übrigen geltend gemachten Hilfslohnforderungen vor 6,600 DM
auf jeden Pall zur Zuständigkeit des Strandamts gehören, da nur ein Pall von "Seenot" nach §§. 740 ff BGB in Frage
 kommen könnte. JLäge kein Pall von "Seenc
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sondekai. eine
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"Schiffahrtsgefahr" im Sinne der §§ 93 ff BinnSchC- vor, sc
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könnte die Klägerin, die sich aus. diesen VorschriSisn er-gebenden Ansprüche, auf welche die §§ 36 ff StrO keine Anwendung finden, ohne Rücksicht auf den Bescheid de« insoweit sachlich unzuständigen Strandamts jederzeit gerichtlich geltend machen. Es ist also -zu prüfen, ob die von der. Klägerin zu dem Gegenstand der Klage gemachte "Hilfeleistung"
nach Seerecht oder nach Binnenschiffahrtsrecht zu beurtei-en ist» Die Hilfeleistung hat auf der unteren Trave vor der Mündung, :also in,einem Binnengewässer stattgefunden (vgl Bek Bundesrat 10.il»1899 zu § 25 FIG i.P» v. 16.5.19:
und nunmehr 3.DVÖ z auf diesen Vorg
 düng. Der See sc eeleichter "Co schleppen. Beide P
„1951)o Trotzdem findet iffahrtsrecht keine Anwender Klägerin sollte den agten von LHH nach Ms VH euge sind Seeschiffe, und zwar See-Erwerbsschiffe. Da die Fahrt über Binnengewässer und über offene See gehen sollte, handelte es sich um eine sogenannte gemischte Heise von Seeschiffen, pür derartige Reisen ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, daß das Seerecht auf die ganze Reise anzuwenden ist. Nur diese A.uffassung wird dem Charakter des Schiffs als eines Seeschiffs und - wegen der besonderen Rechtsverhältnisse der Reise - auch der Tatsache gerecht, daß in der Regel die technische und wirt-
.
schaftliche Bedeutung der Reise ihren Schwerpunkt in der
 Überwindung der offenen See findet1 (Wüstendörfer, Neuzeit-iches Seehandelsr'eeht 2. AufI; 1950 S''49 f; -vgl auch Hans OLG in KansRGZ 1928 B Nr 2a;; EGZ 165- 166; Ewald aaO § 56 Bern 13 S 55 f) „ Deshalb konnten auch die Vorinstanzen im Ergebnis mit Recht davon ausgehen, daß auf den vörlie-enden Pall der Hilfeleistung nur die Vorschriften der §§ 740 ff KGB, §§ 56 ff StrC und nicht der §§ 93 ff BinnSchG anzuwenden sind.
6.	Soweit die Klägerin ihre auf §§ 740 ff HGB gestützten HilfslohnänSprüche weiter verfolgt, steht ihr aus den ereits dargelegten Gründen der rechtskräftig gewordene Bescheid des Strandamts Hamburg vom 22» Juni 1951 entgegen»
Sie hätte die "Rechtskraft” dieses Bescheides nur durch eine rechtzeitig innerhalb der Frist des § 39 Abs 2 StrO erhobene Klage verhindern können. Der vorGezeichnete Bescheid enthält eine sachliche Entscheidung» die sich auch im' Rahmen der sachlichen Zuständigkeit des Strandamts hält»
Die Ansicht der Revision, daß die sachliche Abweisung eines Festsetzungsantrages unzulässig sei., ist unrichtig.
Nach einer Verbreiteten Praxis erklären sich die Strandämter allerdings auch dann für "sachlich unzuständig", wenn sie nach der ihnen obliegenden sachlichen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu dem Ergebnis kommen, daß überhaupt keine Ansprüche gegeben sind, weil z.B. .ein Fall von Bergung oder Hilfeleistung in Seenot nicht voriiegt» Diese Praxis wird auch von der Rechtslehre gebilligt (vgl Schaps, Seerecht 2. Auf! 1929 Band II S 553 Note 3 am Ende; Ewald aaO § 38 Bern 6 S 60). Auch das Berufungsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und angenommen, daß das Strandamt nach dem Wortlaut des § 38 Abs 1 StrO die Höhe des Hilfslohns nur "festzusetzen" habe, den Festsetzungsantrag als solchen aber nicht sachlich ablehnen könne» Daß ein solcher Schluß aus dem Wortlaut des Gesetzes sich nicht rechtfertigen läßt» ergibt sich, wie bereits dargelegt, deutlich aus den Motiven zu dem’Entwurf- der Strandungsordnung» Danach hat das Strandamt die angemeldeten Ansprüche nach Grund und Höhe zu prüfen und das Ergebnis dieser im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit liegenden Tätigkeit, mag es positiv oder negativ ausfallen, auch in seinem Bescheide auszusprechen» Soweit das Strandamt

den Grund der angemeldeten Ansprüche..zu prüfen hat, kann es sich5 wenn diese Prüfung negativ ausfällt, nicht für "sachlich unzuständig" erklären; denn lei echter sachlicher Unzuständigkeit hatte das Strandamt schon rein ver-fahrensmässig überhaupt nicht in eine sachliche Prüfung der Ansprüche eintreten dürfen. Bei sachlicher Unzuständigkeit des Strandamtes hätten die Ansprüche von vornherein unmittelbar vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können und müssen. Die Zulässigkeit des Rechtswegs kann in keinem Pall von der Anrufung einer sachlich unzuständigen Behörde abhängig gemacht werden. Im übrigen ist aber auch die Stellungnahme in den vom Berufungsgericht angeführten Kommentaren von Schaps und Ewald insoweit widerspruchsvoll, als hier an anderer Stelle auch die Möglichkeit einer Abweisung der angemeldeten Ansprüche aus sachlichen Gründen durch eine materielle Entscheidung bejaht wird (Sehaps aaO'S 554 Kote 5; Ewald aaO § 39 Bern 13 S 70). Das Landgericht hat bereits darauf hingewiesen, daß auch nach Ansicht der Klägerin das Strandamt einen Hilfsiohn-er.&pr oh aus sachlichen Gründen verneinen könne. 3s ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb dies etwa nur bei Verneinung der Seenot nicht möglich oder nicht zulässig sein solle. Aus der Praxis der Strandämter läßt sich auch kein Gewohnheitsrecht im Sinne der von der Revision vertretenen Rechtsauffassung herleiten. Dem steht schon die abweichende Praxis des Strandamts BrtHHNBHMI entgegen, auf welche auch die Beklagte hingewiesen hat. Für die Zulässigkeit einer die angemeldeten Ansprüche abweisenden sachlichen Entscheidung tritt auch die Entscheidung RGZ 113s 65 /67 I? ein.
7.	Schließlich kann auch der von der Revision wiederholte Versuch der Klägerin, den Bescheid vom 22, Juni 1951 in" eine Unzuständigkeitserklärurig umzudeuten, angesichts des klaren Wortlauts des entscheidenden Teils dieses Bescheides, der vom Vorsitzenden des Strandamts auf Grund der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, keinen Erfolg haben. Nur auf diese klare Entscheidungsforme'l kommt es an,; Deshalb ist auch die von der Revision wegen Verletzung der §§ 139, 286 ZPO erhobene Rüge ungerechtfertigt, mit der geltend gemacht wird, daß die Klägerin, wenn sie über die vom Vorsitzenden des Strandamts während der mündlichen Verhandlung' - also vor der Beschlußfassung des Strandamts -abgegebenen Erklärungen befragt worden wäre, sich auf das Zeugnis ihres Prozeßbevollmächtigten dafür berufen haben würde, daß dieser den mündlich verkündeten Tenor des Beschlusses hur im Sinne einer Unzuständigkeitserklärurig verstanden 'habe und sie sich auch weiterhin auf. das Zeugnis aller Sitzungsteilnehmer dafür bezogen haben würde,
 daß der Vorsitzende des Strande.mts mehrfach auf die hin siel lieh der "sachlichen Zuständigkeit" bestehenden Zweifel hingewiesen habe,
8,	Wie die Revision im übrigen nicht verkennt, kann aus dem Gesichtspunkt der örtlichen Unzuständigkeit des Strand-amts Hamburg nichts zur Stützung der Klage hergeleitet werden. Die Klägerin hat ihren.vermeintlichen Anspruch auf Hilfslohn zwar bei dem an sich unzuständigen Strand-
angemeldeto Zuständig wäre das Strandamt T\
■'amt' H|___
gewesen, in dessen örtlichem Geschäftsbereich die Hufe-leistung stattgefunden hat. Die Beklagte hat jedoch die
 örtliche Unzuständigkeit des Strandamts H|
nicht ge-
rügt, Das Berufungsgericht hat danach in Übereinstimmung
 mit der ständigen Praxis des ; SÄÄHE® Strandamts die Zuständigkeit als stillschweigend vereinbart angesehen (HansOLG in HansGZ 1911 Hptbl hr 71; Ewald aaO § 36 Bern 3; Reinbeck EansRZ 1926, 363 Mete 11 a.E.; 408 Note 47), Selbst wenn man mit Schaps (aaO S 552 Note 16) die Vereinbarung eines bestimmten, an sich unzuständigen Strandamts mit Rücksicht auf die öffentlichrechtliche Natur der 'verfahrensrechtlichen Bestimmungen für bedenklich hält, so ist jedenfalls eine -Nachprüfung der Präge, ob das angegange ne Strandamt seine örtliche Zuständigkeit mit Recht angenommen hat, den ordentlichen Gerichten verschlossen (Hans-OLG in HansGZ 1911 HptBl Nr 71; Reinbeck aaO Spalte 408; vgl auch für das Verfahren vor den Patentstreitkammern BGH Urt v. 7.November 1952 - I ZR 43/52 -).
III. Da das Strandamt im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit nach sachlicher Prüfung - unter Zuziehung eines nautischen Sachverständigen - mit dem Bescheid vom 22. Juni 1.951 eindeutig eine sachliche Entscheidung getroffen hat, •ist mit der Verkündung dieses Bescheides nach § 39 Abs 2 StrO die Ausschlußfrist von zwei Wochen in Lauf gesetzt worden. Die erst nach Ablauf dieser Prist erhobene Klage, die zur Höhe von 6.600 DM nur die bereits vom Strandamt » beschiedenen Ansprüche betrifft, war deshalb wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abzuweisen. Ob die Ausschluß-frist auch dann in Lauf gesetzt wird, wenn sich das Strandamt trotz sachlicher Prüfung unter Verkennung der Verfahrenslage für "sachlich unzuständig" erklärt, obwohl es bei dem von ihm angenommenen Nichtbestehen von Berge- und Hilfslohnforderungen die angemeldeten Ansprüche richtigerweise durch eine "materielle" Entscheidung hätte abweisen
I
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oder für nicht bestehend erklären müssen, braucht für den vorliegenden Pall nicht erörtert zu werden.; denn hier hat das Strandamt anders als ;in den vom Hanseatischen Ober-landesgericht- in der Entscheidung vorn ]. 1, ..März 1925 behandelten Pall (HansRZ 1925 ^ 312- ff, aufgehoben durch die Entscheidung..des; Rei.chsgerichts R G- Z .113 ? 65 ) - eine klar sachliche- Entscheidung getroffenmv
 Nacb alledem 'war' die Revision-mit'der Eostenfölge aus § 97 ZPO zurünkzuweisen, :	'	1	l'’':'
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