Das Verschweigen von Mängeln des angepriesenen oder Vorzügen des bekämpften Systems im Rahmen eines an sich zulässigen..Systemvergleichs"ist nur dann unlauter, wenn hierdurch ein falscher Gesamteindruck erweckt wird, der geeignet ist, ~Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Beklagte, Bemfungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vom 13o November 1951 unter Mit-wirkung der Bundesrichter Prof,- Dr« Lindenmaier, Dr,Heiden-hain, Schmidt,; Wilde-und Dr« Krüger-Nieland für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13« Eebruar 1951 wird auf ihre Kosten zurück-gewiesen« "Die Dr„ We^H^-Däuerdose, aus Reinaluminium hergestellt und nach einem besonderen Schutzverfahren behandelt, .vermeidet diese Mängel und ist ein neuartiges Einkochgefäß, das die Vorteile des bisher gebräuchlichen Einmachglases und die der Blechdose in idealer Weise in sich vereinigt, ohne. e nd leicht zu öffnen; kein Aufbrechen oder Abschneider, keine ausgerissenen Gummiringe, denkbar einfachste Handhabung ohne jeden Verschleiß - 1 i c h t e c h t : da aus undurchsichtigem -Metall hergestellt, wird unschönes Verfärben des Kochgutes, insbesondere der Früchte vermieden -t r an s p o r t sicher : zugekocht kann die Dose ohne Klammer sicher transportiert und verschickt werden, keinerlei Hisiko dtirch Bruch -nicht-r o st end: das Herstellungsmaterial verhindert jeden Kostensatz, daher auch im Keller einzulagern;' Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht legt seiner rechtlichen Beurteilung folgende auf tatsächlichem Gebiet liegende Best-stelluhgen zu.Gründer Die Beklagte verfolge mit dem von der Klägerin beanstandeten Teil ihres Einkqehbüchleins..: Wettbewerbszwecke* Diese Gegenüberstellung richte sich nicht gegen ein bestimmt tes anderes gewerbliches Unternehmen, insbesondere befinde sich in der Werbeschrift der Beklagten kein Hinweis auf die Erzeugnisse der Klägerin,* kochgefäßen vergleiche, Tin Systemvergleich kann nicht nur" hei der abstrakten Gegenüberstellung von zwei Systemen ohne Werbung für/eine bestirnte» Ware gegeben sein, sondern/-auch dann, wenn die besondere technische Ausgestaltung und Arbeitsweise eines bestimmten Erzeugnisses mit den techni-y sehen Möglichkeiten anderer Warengattungen, durch die der . daß die Aluminiumdose der Beklagten nur für das Selbsteinkochen, Blechdosen aber darüber hinaus auch für die industrielle Konservierung geeignet sind, steht der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen. diesem Sonderfallrkann sich der Systemvergleich zwar nur auf das Teilgebiet erstrecken, auf dem die einander ge-.genübergestellten Warengattungen den gleichen technischen Erfolg anstrebeh. . ..'-Im Einklangmit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts hält das Berufungsgericht einen Systemvergleich der vorliegenden Art, der sich nicht erkennbar yy gegen einen oder mehrere bestimmte Mitbewerber richtet, w*' nur dann für unzulässig, wenn er der sachlichen form entV. Die Revision bittet unter Hinweis auf die Kritik, die die rechtliche Beurteilung des Systemvergleichs durch das Reichsgericht im Schrifttum gefunden habe,, zu überprüfen, ob diese Rechtsprechung, aufrecht erhalten werden könne« Die Revision ; vertritt die Auffassung, daß'der Systemvergleich auch dann als Wettbewerbsmaßnahme unzulässig sei, - wenn er sich auf die '.'Gegenüberstellung der Sir die Veranschaulichung des Fortschritts wesentlichen Besonderheiten beschränkt : ; ‘ und in den^Grenzen einer sachlichen und wahrheitsgemäßen ' -Erörteru^ DR 1944, 518), weil sich der T7er- V:-‘-AucH^wenn" die Gegenüberstellung keine unsachlichen Anga-^I^Cn^enthalte, '.sei sie infolge ihrer subjekiven Färbung Yi "-durch'den Werbenden, der die besonders hervorgehobenen 'Nachteile-des bekämpften Systems mit den besonders hervor-: gehobenen Vorteilen des-empfohlenen-'..Systems, vergleiche, geeignet, die Umworbenen irrezuführen und die Mitbewerber mittelbar, zu schädigen. den Y/aren eines Hitbewerbers im Regelfall auch dann unzulässig ist, wenn der Vergleich der wirklichen Sach- 7 läge entspricht und eine sachliche Form wahrt, weil es grundsätzlich dem anständigen Wettbewerb widerspricht, die & Kritik an der Leistungsfähigkeit eines Mitbewerbers als Vor- f spann für die eigene -Kundenwerbung zu nehmen» Der Warenvergleich kann deshalb nur in Av-snahmefällen als erlaubt angesehen werden, etwa wenn er zur Abwehr eines Angriffs oder, zur Verdeutlichung eines auf andere. durch von dem Warenvergleich, daß er jede Bezugnahme auf einen oder mehrere bestimmte Mitbewerber vermeidet und lediglich dort, wo sich der gleiche wirtschaftliche oder technische Erfolg auf verschiedene Weise- sei es durch eine andersartige Arbeitsmethode, sei es - wie. in dem zur; Entscheidung stehenden Fall - durch die Wahl eines anderen Materials (RG-Z 156, 1 /Tl?') erreichen läßt, den Unterschied der beiden Systeme darlegt„ Das Reichsgericht hat wieder-r holt hervorgehoben, daß es zu einer ungesunden Hemmung der Fortentwicklung der Technik und Wirtschaft führen v würde, wenn die Gegenüberstellung der für die^Veranschau-f lichung des. bewerbs widersprechen, den Syotemvergleich ausschließlich in das Gebiet der wissenschaftlichen Auseinandersetzung zu verweisen, weil derjenige, der ein neues System auf dem Markt durchsetzen will, die wissenschaftliche Fachwelt zu einem Vergleich der Vorzüge und Nachteile seines Systems gegenüber dem bereits bekannten Stand der Technik nicht zwingen kann» Beauftragt aber der Produzent oder Händler . einen Wissenschaftler ,^den zur Aufklärung des Publikums notwendigen Systemvergleich vorzunehmen, so ist die Gefahr einer getarnten ?/erbung im wissenschaftlichen Gewand nicht auszuschließen, eine Gefahr, die sehr viel schwerwiegender ist, als; die von der Revision beanstandete subjektive Fär-. Die in Betracht kommenden Käuferkreise stellen bei der Beurteilung einer Werbung diese subjektive Betrachtungsweise des Werbenden in Rechnung und erwarten von einem in einer Werbeschrift enthaltenen Systemvergleich keine völlig .neutrale Abwägung der Vor- und Nachteile der einander gegenübergestellten Systeme. Es kann der Revision jedoch nicht beigepflichtet werden, daß ein Verstoß gegen § 3 UWG bereits daraus zu entnehmen sei, daß die Beklagte angebliche Mängel der Aluminiumdosen und Vorzüge der Blechdose, die mit dem Systemvergleich in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, nicht erwähnt habe. Es.würde auf eine Überspannung der an den lauteren Y/ettbewerb zii stellenden Anforderungen hinauslaufeh, wollte man dem Werbenden, der sich eines Systemvergleichs bedient, auferlegen, auf Mängel seiner eigenen Ware und Vorzüge der Warenarten, die sich des be-* f kämpften Systems bedienen, hinzuweisen,'die für das Gesamtbild nicht von maßgeblicher Bedeutung sind. Auch dadurch, daß die sachliche Erörterung verschiedener technischer Möglichkeiten eine mittelbare .Schädigung von Mitbewerbern, die das bekämpfte System auf den Markt bringen, zur Folge haben kann, wird kein wettbewerbsfremdes Element in die Werbung hineingetragen. Hält sich die sachliche^Kritik an einem System in den durch die Verfassung gewährleisteten Grenzen des Rechtes der freien Meinungsäußerung und vermeidet sie den Hinweis auf einen oder -mehrere bestimmte .Mitbewerber, so ist sie nicht schon deshalb^unlauter, weil sie zu Werbungszwecken erfolgt. Auch im Schrifttum wird, überwiegend anerkannt, daß der Systemvergleich jedenfalls dann als erlaubt anzusehen sei, wenn er wettbewerbsmäßig geboten erscheine, um das Heue und Andersartige des empfohlenen Systems hervorzuheben (Reimer 1947 Anm il Kap 70 zu § 1 UWG; Baumbach-Hefermehl 6. Das Berufungsgericht hat zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts die Rechtsauffassung vertreten, nur für die Zulässigkeit des Warenvergleiches, nicht aber des Systemvergleiches sei zu fordern, daß kein anderer Weg zur Verdeutlichung des technischen Portschritts offengestanden habe,, Bei. Untersuchung der Präge, ob die Beklagte die Grenzen des Erlaubten überschritten habe, kömmt jedoch das Berufungsgericht zu dem auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ergebnis, daß die Beklagte notgedrungen, wenn sie die technische Neugestaltung der Bauerdose darlegen wollte, auch erklären mußte, worin die Mängel des bisherigen Einkochverfahrens bestanden haben und wie diese Mängel durch das neue Verfahren behoben wer-. Bas Berufungsgericht hat sich eingehend mit dem Inhalt der strittigen Werbeschrift der Beklagten auseinandergesetzt und kommt zu dem Ergebnis, daß die Beklagte die Grenzen .des erlaubten Systemvergleichs nicht überschritten habe. . Einklang mit der -Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, wonach der unter den bereits«, erörterten Voraussetzungen zulässige Systenvergleich dann nicht, unlauter 'ist-, wenn er sich frei hält von unsachlichen,, unnötig herabsetzenden Angriffen und von bewußt „öder leichtfertig aufgestellten‘unrichtigen BehauptimgenftRG\ JW 1937, .2844; RGZ 156, 1 HX/)-.- Soweit die Revision ihre Angriffe vom Böden der reichsgerichtlichen Rechtsprechung zu dem Systemvergleich vorträgt,'.liegen sie auf rein tatsächlichem Gebiet. Die entgegenstehenden Feststellungen des Berufungsgerichts kömiten.von der Revision nur dann mit Erfolg bekämpft werden? die Werbeschrift der Beklagten enthalte eine unnötige Herabsetzung des zu dem Vergleich herangezogenen Einkochsystems mit Blechdosen und ervvecke den unrichtigen Ein druck?
Nicht Für das >• Nachschlagewerk! für die Amtliche Sammlung! Gesetz: §§ 1? 3 WG Rechtssatz: Fs wird festgehalten an der Rechtsprechung des HG (HGZ 156, 1; GRUR 1933. 256; 1937, 941? DB 1944, 518), daß die Gegenüberstellung der für die Veranschaulichung des Fortschritts wesentlichen Besonderheiten verschiedener Systeme (Systemvergleich) als Wettbewerbsmaßnahme zu- lässig ist, wenn der Vergleich nicht erkennbar • gegen einen Oder mehrere Mitbewerber gerichtet ist und sich in den Grenzen wahrheitsgemäßer, sachlieher Erörterung hält/ Das Verschweigen von Mängeln des angepriesenen oder Vorzügen des bekämpften Systems im Rahmen eines an sich zulässigen..Systemvergleichs"ist nur dann unlauter, wenn hierdurch ein falscher Gesamteindruck erweckt wird, der geeignet ist, • den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen (§ 3JUS):,. ' - S: ■ : ■ \ • . ' Aktenzeichen: I..ZR 44/51' ■ : ;• Urteil vom 13.. November 1951 OLG Braunschweig •“ ? I ZR Verkündet am 13«November 1951 , Justizober-als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 S; I m 1 a m e n des- V.q Ikes In Sachen der Pirma I« A. 8 (BBBBHHBHHHPB^ch^arenwerke Aktiengesellschaft, Straße gesetzlich vertreten durch den Vorstand, : Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - ProzeßbevollmächMgter,: Rechtsanwalt Dr« gesen - die Aluminiumwerke- GmbH G(HHi^^Hln L^^straße ^P,' gesetzlich vertreten durch die Geschäfts-führer,;.- ■ : ■ - :'Vr'r ■ ■ ~Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Beklagte, Bemfungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vom 13o November 1951 unter Mit-wirkung der Bundesrichter Prof,- Dr« Lindenmaier, Dr,Heiden-hain, Schmidt,; Wilde-und Dr« Krüger-Nieland für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13« Eebruar 1951 wird auf ihre Kosten zurück-gewiesen« Von Rechts wegen j L. . •• f. V •? !" \ ' "•••• i. V ^V; ß f^’ l }'v\ j* ' -3‘^S ■ n. -• •< • • •• ■ Tatbestand ' Die Klägerin ist ein Unternehmen der ßlechwaren-industrie und fertigt Blechdosen für Konservierungszwecke an c Die Beklagte stellt die Dr« Aluminiura- dose her« Dr« ¥ei Die Beklagte vertreibt das "Einkochbüchlein für Dauerdose, Anleitung und Rezepte"« Vor den Gebrauchsanweisungen und Einkochresepten enthält diese Druckschrift auf Seiten und'5 eihe... allgemeine*Betrachtung über das Einkochen und stellt in diesem Zusammenhang die Vorteile der Dr« Dauer dose den Nachteilen der üblichen zu dem. Einmachen verwendeten Gläser und Blechdosen gegenüber« Auf SeitS 2 heißt es u.a«: "Die neu entwickelte und praktische Dr« üe^B^-Dauerdose arbeitet atich nach den eben beschriebenen,, bekannten und sehr zuverlässigen Erhitzungsverfahren. Und trotzdem^ handelt es sich bei der Dauerdose um etwas ganzaUeues. * Wurde das. Erhitzungsverfahren auch seit Jahrzehnten! praktisch erprobt und angewendet.? so. mangelte eh doch stets an geeigneten Hilfsmitteln für zuver-. lässiges und risikoloses Einkochen« Alle bisher ver • . ylwendeten Hilfsmittel '.(.Gläser, Blechdosen) haben den einen-oder den anderen Nachteil, der sich Wirtschaft-lieh .wie auch praktisch .ungünsiig'n^^ " ' Darunter sind ein zerbrochenes Einmachglas, dessen Inhalt herausläuft, und eine Blechdose, die durch Äb- -ü 'I 1 ä dV. •• 3 •• schneiden des oberen Randes verkleinert wird- dargestellt; j beide- Bilder sind mit einem dicken schwarzen Kreuz durch-strichen« Der Text unter dem Bild der Blechdose lautet; : "Die Blechdose: meist nur mit Maschine verschließbar - meistens nicht rostsicher - nur begrenzt verwendbar (Vorsicht, mit säurehaltigem Kocli-gut) - durch das Abschneiden verkleinert sich der Inhalt mehr und mehr - jeder neue Gebrauch verursacht neue Kosten (neuer Deckel, Verschluß nur durch Spezialmaschine,)", Auf Seite 3 folgt eine Abbildung der Dr,# Ve^üB-Dauerdose in größerem Maßstab, daneben ein Text in größerem und stärkerem Schriftgrad als der Text auf S 2« Dieser Text lautet: "Die Dr„ We^H^-Däuerdose, aus Reinaluminium hergestellt und nach einem besonderen Schutzverfahren behandelt, .vermeidet diese Mängel und ist ein neuartiges Einkochgefäß, das die Vorteile des bisher gebräuchlichen Einmachglases und die der Blechdose in idealer Weise in sich vereinigt, ohne. 1 A deren Nachteile mit zu übernehmen« Für »v jede Art Einkochgut geeignet, wird die Dauerdose zu dem besten Freund und Helfer aller der j enigen, die ihren Hahrungsmittelvorrat zuverlässig und beliebig lange frisch zu halten wünschen«" Ferner findet sich auf dem unteren Teil dieser Seite folgender Text: - 4 r* "Die Dr* We^M^~®aueräoese ist , * wirtschaftlich und sparsam : nur einmalige Anschaf fungskosten, sonst keinerlei Ausgaben, da bei normaler Beanspruchung unbegrenzt haltbar - aus Seinaluminium hergestellt und daher u n z erbrechlich : sie kann in kochendes Wässer gesetzt und mit kaltem Wasser abgeschreckt werden - arbeitssparend, da leicht und handl i ch : eine Dose mit Deckel, Gummistöpsel, -ring und eine Klammer „„„ das ist alle# -immer ge b r a u c h s f e r t i g , keinerlei Vorbehandlung, kein Abschneiden, keine Verschlußmaschine erforderlich - ohne Einfüllge-f ä ß z u handhab e n: der runde schmale Me-tallwulst verhindert das Ansetzen kleinster Teilchen des Kochgutes; hinzu kommt der neuartige, dicke Gummiring, der alle Unebenheiten ausgleicht und die Dose" v öl e rschlußsicher macht - durch den praktischen Gummistöpsel-Verschluß s.p i;e 1. e nd leicht zu öffnen; kein Aufbrechen oder Abschneider, keine ausgerissenen Gummiringe, denkbar einfachste Handhabung ohne jeden Verschleiß - 1 i c h t e c h t : da aus undurchsichtigem -Metall hergestellt, wird unschönes Verfärben des Kochgutes, insbesondere der Früchte vermieden -t r an s p o r t sicher : zugekocht kann die Dose ohne Klammer sicher transportiert und verschickt werden, keinerlei Hisiko dtirch Bruch -nicht-r o st end: das Herstellungsmaterial verhindert jeden Kostensatz, daher auch im Keller einzulagern;' - 5 •• die Dose ist mit einem goldgelben, glasharten Schutz-Überzug versehen, deshalb kann auch säurehaltiges Einkochgut (Rhabarber, Fleisch und Fett) eingekocht werden, Beständig gegen den Angriff aller Hahrungs-mittel, ist die Dauerdose das ideale Einkochgefäß und für jedes Einkochgut laufen! verwendbar!” (Die gesperrten ’7öfter sind im Text durch Dickdruck hervorgehoben), . . Die Klägerin ist der Ansicht, daß diese Form der \7 er bung der Beklagten unzulässig sei. Sie hat beantragt, -der Beklagten zu verbieten, das Einkochbüchlein zu vertreiben, hilfsweise das.Verbot auf die auf Seite 2 und 3 enthaltenen Ausführungen über Konservendosen und die Verbreitung des Einkochbüchleins mit den Seiten 2 und 3 su beschränken, . Die Beklagte hat die Abweisung der Klage begehrt. Sie ist der Ansicht, daß der technische Fortschritt.der Dr. V/e^ifc-Dauerdose nur durch einen Vergleich mit den bisher gebräuchlichen Einkochgefäßen dargelegt werden könne, es sich somit um einen sogenannten ”Notwendig kritisierenden Vergleich" handele, der zulässig sei, , da er sich in sachlichem Rahmen halte. -6- Das Landgericht hat dem Hilfsantrage stattgegeben,, Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen* Hiergegen richtet sich die P.evision der Klägerin. die die Wiederherstellung des landgericht-. liehen Urteils erstrebte Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten,» Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht legt seiner rechtlichen Beurteilung folgende auf tatsächlichem Gebiet liegende Best-stelluhgen zu.Gründer Die Beklagte verfolge mit dem von der Klägerin beanstandeten Teil ihres Einkqehbüchleins..: Wettbewerbszwecke* Sie habe auf dem Gebiet des hauswirtschaftlichen Einkochens die allgemeine Arbeitsweise und.Technilc der von ihr in den' Handel gebrachten Aluminiumdose dem System von Blechdosen und Gläsern gegenübergestellt., soweit diese Gefäße gleichfalls in der'Hauswirtschaft zu dem Einkochen verwendet würden. Diese Gegenüberstellung richte sich nicht gegen ein bestimmt tes anderes gewerbliches Unternehmen, insbesondere befinde sich in der Werbeschrift der Beklagten kein Hinweis auf die Erzeugnisse der Klägerin,* . Aus diesen Feststellungen folgert das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß, daß nicht ein WarenvergleichW sondern ein Sj^stemvergleich im Sinn der reichsgerichtlichen Rechtsprechung vorliege,» Die Revision beanstandet zu Unrecht, der Annahme eines Systemvergleiches stehe entgegen, daß die Beklagte nicht eine Älumihiumdose schlechthin, sondern die von ihr vertriebene Dr« We^i^-Baüerdose mit anderen Ein- kochgefäßen vergleiche, Tin Systemvergleich kann nicht nur" hei der abstrakten Gegenüberstellung von zwei Systemen ohne Werbung für/eine bestirnte» Ware gegeben sein, sondern/-auch dann, wenn die besondere technische Ausgestaltung und Arbeitsweise eines bestimmten Erzeugnisses mit den techni-y sehen Möglichkeiten anderer Warengattungen, durch die der . gleiche.wirtschaftliche Erfolg erreicht werden soll, ohne,; Bezugnahme auf einen bestimmten und. begrenzten Kreis von .Mitbewerbern verglichen wird (sog. uneigentlicher System-vergleich RG.in GRüR 1937? 941 /945/). Auch der Umstand? daß die Aluminiumdose der Beklagten nur für das Selbsteinkochen, Blechdosen aber darüber hinaus auch für die industrielle Konservierung geeignet sind, steht der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen. In./ diesem Sonderfallrkann sich der Systemvergleich zwar nur auf das Teilgebiet erstrecken, auf dem die einander ge-.genübergestellten Warengattungen den gleichen technischen Erfolg anstrebeh. Es besteht jedoch kein sachlieher Grund, auf diesem übereinstimmenden Anwendungsgebiet den System-*; vergleich rechtlich anders zu beurteilen als bei waren-, arten, die auf ihrem gesamten Anwendungsgebiet in Wettbewerb miteinander treten. . ..'-Im Einklangmit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts hält das Berufungsgericht einen Systemvergleich der vorliegenden Art, der sich nicht erkennbar yy gegen einen oder mehrere bestimmte Mitbewerber richtet, w*' nur dann für unzulässig, wenn er der sachlichen form entV. . behrt oder wissentlich oder leichtfertig aufgestellte 'y\; wahrheitswidrige Behauptungen enthält. Die Revision bittet unter Hinweis auf die Kritik, die die rechtliche Beurteilung des Systemvergleichs durch das Reichsgericht im Schrifttum gefunden habe,, zu überprüfen, ob diese Rechtsprechung, aufrecht erhalten werden könne« Die Revision ; vertritt die Auffassung, daß'der Systemvergleich auch dann als Wettbewerbsmaßnahme unzulässig sei, - wenn er sich auf die '.'Gegenüberstellung der Sir die Veranschaulichung des Fortschritts wesentlichen Besonderheiten beschränkt : ; ‘ und in den^Grenzen einer sachlichen und wahrheitsgemäßen ' -Erörteru^ DR 1944, 518), weil sich der T7er- .'-;'-:'hende damit zu dem. Richter in eigener Sache mache. Die not-'■■■[ wendig subjektive Betrachtungsv/eise und; Zielsetzung des “>.■Werbenden. könne niemals ein v/irklich objektives Bild der •,-hyor^|..^d^-Nachteile, des einen oder anderen Systems geben« V:-‘-AucH^wenn" die Gegenüberstellung keine unsachlichen Anga-^I^Cn^enthalte, '.sei sie infolge ihrer subjekiven Färbung Yi "-durch'den Werbenden, der die besonders hervorgehobenen 'Nachteile-des bekämpften Systems mit den besonders hervor-: gehobenen Vorteilen des-empfohlenen-'..Systems, vergleiche, geeignet, die Umworbenen irrezuführen und die Mitbewerber mittelbar, zu schädigen. Der Systemvergleich könne deshalb hur eine 'Aufgabe der Wissenschaft, nicht der Werbung ■■,sein. Auf'dem Gebiet der Werbung müsse jede Bezugnahme auf das System andererWarengattiingeh 3 alsltfdttbewerbsf remd und deshalbvMaulässig'angesehen werden. ~ . . Diesem Rechtsstandpunkt der Revision kann nicht bei-. getreten werden. Es ist zwar daran festzuhalten, daß die •k Werbung durch einen Vergleich des angepriesenen Erzeug- nisses mit! den Y/aren eines Hitbewerbers im Regelfall auch dann unzulässig ist, wenn der Vergleich der wirklichen Sach- 7 läge entspricht und eine sachliche Form wahrt, weil es grundsätzlich dem anständigen Wettbewerb widerspricht, die & Kritik an der Leistungsfähigkeit eines Mitbewerbers als Vor- f spann für die eigene -Kundenwerbung zu nehmen» Der Warenvergleich kann deshalb nur in Av-snahmefällen als erlaubt angesehen werden, etwa wenn er zur Abwehr eines Angriffs oder, zur Verdeutlichung eines auf andere. Weise nicht darzustel-.' lenden, technischen Fortschritts zwingend notwendig ist. ;' Der zulässige Systemvergleich im Sinn der reichsgericht- ; liehen Rechtsprechung unterscheidet sich aber gerade da- /. durch von dem Warenvergleich, daß er jede Bezugnahme auf einen oder mehrere bestimmte Mitbewerber vermeidet und lediglich dort, wo sich der gleiche wirtschaftliche oder technische Erfolg auf verschiedene Weise- sei es durch eine andersartige Arbeitsmethode, sei es - wie. in dem zur; Entscheidung stehenden Fall - durch die Wahl eines anderen Materials (RG-Z 156, 1 /Tl?') erreichen läßt, den Unterschied der beiden Systeme darlegt„ Das Reichsgericht hat wieder-r holt hervorgehoben, daß es zu einer ungesunden Hemmung der Fortentwicklung der Technik und Wirtschaft führen v würde, wenn die Gegenüberstellung der für die^Veranschau-f lichung des. Fortschritts wesentlichen Besonderheiten verschiedener Systeme im Rahmen der Y/erbung unterbunden würde (RG- in GRUR 1935, 256; GRUR 1937, 941 ^46?‘). ■ ■ ■k Dem ist beizupflichten. Es ist schon deshalb nicht angängig und würde den Grundsätzen des freien Leistungswett-- m ~ 10 - bewerbs widersprechen, den Syotemvergleich ausschließlich in das Gebiet der wissenschaftlichen Auseinandersetzung zu verweisen, weil derjenige, der ein neues System auf dem Markt durchsetzen will, die wissenschaftliche Fachwelt zu einem Vergleich der Vorzüge und Nachteile seines Systems gegenüber dem bereits bekannten Stand der Technik nicht zwingen kann» Beauftragt aber der Produzent oder Händler . einen Wissenschaftler ,^den zur Aufklärung des Publikums notwendigen Systemvergleich vorzunehmen, so ist die Gefahr einer getarnten ?/erbung im wissenschaftlichen Gewand nicht auszuschließen, eine Gefahr, die sehr viel schwerwiegender ist, als; die von der Revision beanstandete subjektive Fär-. bung eines Systemvergleiclis in einer Werbeschrift. Das Ziel jeder Werbetätigkeit ist es-, die Aufmerksamkeit des Umworbenen auf die anempfohlene Ware zu lenken und diese als besonders vorteilhaft anzupreisen. Insofern ist jede Werbung siibjektiv gefärbt und der Werbende stets Richter in eigener Sache. Die in Betracht kommenden Käuferkreise stellen bei der Beurteilung einer Werbung diese subjektive Betrachtungsweise des Werbenden in Rechnung und erwarten von einem in einer Werbeschrift enthaltenen Systemvergleich keine völlig .neutrale Abwägung der Vor- und Nachteile der einander gegenübergestellten Systeme. Eine Irreführung des Publikums durch dieses subjektive Element eines Systemvergleiches, der erkennbar zu Werbungszwecken erfolgt, steht deshalb ; in keinem weitergehenden Maß als bei jeder anderen Werbetätigkeit zu befürchten. Da diese subjektive Betrachtungsweise geradezu ein typisches Merkmal jeglicher Vf erbung ist, trägt sie allein in einem im übrigen sachlich ge- -11- !*. • - h ä- \C~l w ->• Lv •r: A ! f ■ R : haltenen Systemvergleich noch kein wetthewerbsfremd.es Moment hinein« Sie findet ihre gebotene Grenzziehung in § 3 UWG. Gewinnt das Verschweigen von Mängeln des ange-prieseneh und Vorzügen des bekämpften Systems ein derartiges Maß, daß ein die..Voraussetzungen des § 3 UWG erfüllender. Gesamteindruck entsteht, so nimmt der Vergleich v/ettbewerbsTuizulässige Gestalt an. Es kann der Revision jedoch nicht beigepflichtet werden, daß ein Verstoß gegen § 3 UWG bereits daraus zu entnehmen sei, daß die Beklagte angebliche Mängel der Aluminiumdosen und Vorzüge der Blechdose, die mit dem Systemvergleich in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, nicht erwähnt habe. Eine unrichtige Angabe im Sinn von § 3 UWG kann in dem Verschweigen einer Tatsache nur erblickt werden, wenn eine Aufklärungspflichtbesteht (RG:,. GRUR 1939f 97v). Es.würde auf eine Überspannung der an den lauteren Y/ettbewerb zii stellenden Anforderungen hinauslaufeh, wollte man dem Werbenden, der sich eines Systemvergleichs bedient, auferlegen, auf Mängel seiner eigenen Ware und Vorzüge der Warenarten, die sich des be-* f kämpften Systems bedienen, hinzuweisen,'die für das Gesamtbild nicht von maßgeblicher Bedeutung sind. Der Verkehr erwartet von einer Werbung nicht eine derart völlig' neutrale Stellungnahme. Er will sich auf die positiven.^Angaben verlassen können, wobei er die subjektive Betrachtungsweise des Werbenden als gegeben hinnimmt. Eine Irreführung des Public; kums durch das Verschweigen von Vorzügen oder Nachteilen, das den Systemvergleich als solchen nicht als unsachlich erscheinen läßt, scheidet schon aus diesem Grunde aus. . ' '7 ':7- v -• ■•■ • ' :• ■ci 2 1 •V I. $ Auch dadurch, daß die sachliche Erörterung verschiedener technischer Möglichkeiten eine mittelbare .Schädigung von Mitbewerbern, die das bekämpfte System auf den Markt bringen, zur Folge haben kann, wird kein wettbewerbsfremdes Element in die Werbung hineingetragen. Es liegt im Wesen auch der lautersten Werbung, daß sie darauf abzielt, den Umworbenen von.Konkurrenzerzeugnissen zu sich hinüberzuziehen und damit Mitbewerber zu beeinträchtigen. Hält sich die sachliche^Kritik an einem System in den durch die Verfassung gewährleisteten Grenzen des Rechtes der freien Meinungsäußerung und vermeidet sie den Hinweis auf einen oder -mehrere bestimmte .Mitbewerber, so ist sie nicht schon deshalb^unlauter, weil sie zu Werbungszwecken erfolgt. , •• • * • •\. . . •' • ■ ; v i ' v' • . , ; ^Soweit, die vom Reichsgericht zu dem Systemvergleich entwickelten Rechtsgrundsätze im Schrifttum auf Widerspruch gestoßen sind, richten sich diese im wesentlichen nur gegen die Erfordernisse, die vom Reichsgericht für die Zulässigkeit des Systemvergleichs aufgestellt worden sind. Auch im Schrifttum wird, überwiegend anerkannt, daß der Systemvergleich jedenfalls dann als erlaubt anzusehen sei, wenn er wettbewerbsmäßig geboten erscheine, um das Heue und Andersartige des empfohlenen Systems hervorzuheben (Reimer 1947 Anm il Kap 70 zu § 1 UWG; Baumbach-Hefermehl 6. Aufl 4 F su § 1 UWG; Ulmer JW 1932, 44; Ruth JW 1937, 2845). Diese Voraussetzung aber ist in dem zur Entscheidung stehenden Fall nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben. Das Berufungsgericht hat zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts die -33k ' „ft . . •? > ftftS .. • -s-v/r v-; •. *.<9 Rechtsauffassung vertreten, nur für die Zulässigkeit des Warenvergleiches, nicht aber des Systemvergleiches sei zu fordern, daß kein anderer Weg zur Verdeutlichung des technischen Portschritts offengestanden habe,, Bei. Untersuchung der Präge, ob die Beklagte die Grenzen des Erlaubten überschritten habe, kömmt jedoch das Berufungsgericht zu dem auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ergebnis, daß die Beklagte notgedrungen, wenn sie die technische Neugestaltung der Bauerdose darlegen wollte, auch erklären mußte, worin die Mängel des bisherigen Einkochverfahrens bestanden haben und wie diese Mängel durch das neue Verfahren behoben wer-. den» Ber vorliegende Sachverhalt gibt deshalb keine Veranlassung, zu überprüfen, ob die Rechtsgrundsätze, die das Reichsgericht für die Zulässigkeit des Systemvergleichs ent-’ wickelt hat., etwa in der Richtung zu verschärfen sind, daß auch für den Systemvergleich im Einselfall eine wettbewerbö-mäßige' Notwendigkeit zu fordern ist, da diese Voraussetzung’ im Streitfall nach den tatsächlichen Peststellungen des Be-’ rufungsgerichtes vorliegt. . V . ;|| Bas Berufungsgericht hat sich eingehend mit dem Inhalt der strittigen Werbeschrift der Beklagten auseinandergesetzt und kommt zu dem Ergebnis, daß die Beklagte die Grenzen .des erlaubten Systemvergleichs nicht überschritten habe. Ber Vergleich sei sachlich gehalten und vermeide eine: un-nötige Herabsetzung der herangezogenen anderen .Einkoch-: .systerae;\ Bie Angaben der Werbeschrift über,das hauswirt-• schaftliche ISinköchen mit Blechdosen 'seienuni^^ll^^li^ä^itsr: widrig.'..Das Gleiche gelte für.die Ausführungen über die Vorzügedes Verschlusses der Bauerdose der Beklagten sowie die Behauptung, daß diese nicht roste und auch für säure-:haltiges ICochgut verwendbar sei» Der weitere Text auf Seite 3 der Werbeschrift, der gleichfalls sachlich gehalten sei, bringe nur die. Meinung der Beklagten aura Ausdruck, von deren Richtigkeit sie überzeugt sei. . .:.k,;y; Biese Peststeliungen des Berufungsgerichts gehören dem der Revision verschlossenen Gebiet der Tatsachenwürdi-gung an.: Ein•. Rechtsirrtum ist nicht erkennbar. Es ist ins-besöndere aus'Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht einen einwandfreien Nachweis der Richtig-.. • ke'i.t. aller- -von der Klägerin beanstandeten Angaben in der Werbeschrift^^der Beklagten nicht für erforderlich erachtet, : sondern die laiiterkeit des Kampfmittels aus'der subjektiven Üb er zeugung der Beklagten von der Wahrheit ihrer Angaben entnoraraen hat. Auch diese rechtliche Beurteilung steht im. . Einklang mit der -Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, wonach der unter den bereits«, erörterten Voraussetzungen zulässige Systenvergleich dann nicht, unlauter 'ist-, wenn er sich frei hält von unsachlichen,, unnötig herabsetzenden Angriffen und von bewußt „öder leichtfertig aufgestellten‘unrichtigen BehauptimgenftRG\ JW 1937, .2844; RGZ 156, 1 HX/)-.- Soweit die Revision ihre Angriffe vom Böden der reichsgerichtlichen Rechtsprechung zu dem Systemvergleich vorträgt,'.liegen sie auf rein tatsächlichem Gebiet. Sie f gehen im Ergebnis im'-wesentlichen dahin, die Werbung der Beklagten richte sich gegen alle Hersteller von Blechdosen ' -l5- als einen begrenzten und erkennbaren Kreis von Hitbe-v/erbern, und der Sj^stemvergleich sei nicht notwendig gewesen. um die Vorzüge des Erzeugnisses der Beklagten dar-ziilegen« Beides sind Tatfragen? ciie vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß verneint worden sind. Die entgegenstehenden Feststellungen des Berufungsgerichts kömiten.von der Revision nur dann mit Erfolg bekämpft werden? wenn sie verfahrenswidrig getroffen worden wären. Dafür hat die Revision nichts vorgebracht. Auch der weitere Angriff der Revision? die Werbeschrift der Beklagten enthalte eine unnötige Herabsetzung des zu dem Vergleich herangezogenen Einkochsystems mit Blechdosen und ervvecke den unrichtigen Ein druck? die Blechdose habe für die Konservierung von Lebeh3 . mittein ihre Bedeutung verloren, steht im Widersprach zu den rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des • . ■ • . V V>: Berufungsgerichts.:;^ : Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge des § ,97 ZPO zurückzuweisen. '' MMX'V . ■ :Lind%nmai!erÄ ••Heidenhain Schmidt .;; Wilde . Krüger-Hieland