Die Beklagte, eine Konkurrentin der Klägerin, hat diese Form der Preisauszeichnung als wettbewerbswidrig beanstandet und die Klägerin unter Fristsetzung aufgefordert, ab sofort ihre gesamten Preislisten in ihren sämtlichen Niederlassungen zurückzuziehen. Die Klägerin hat darauf Klage auf Feststellung erhoben, daß der Beklagten das behauptete Recht nicht zustehe, von ihr, der Klägerin, zu verlangen, ab sofort ihre gesamten Preislisten in ihren gesamten zahlreichen Niederlassungen zurückzuziehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte hätte auch dann, wenn die Verwendung der beanstandeten Preisliste durch die Klägerin wettbewerbswidrig gewesen sein sollte, nur die Unterlassung der künftigen Verwendung derselben und nicht deren Zurückziehung aus sämtlichen Niederlassungen der Klägerin verlangen können. Schließlich bat sie den ursprünglichen Klageantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, festzustellen, daß der Klägerin das Recht zusteht, die Preise, wie in ihrer Preisliste 2/75 (ab 16. Die Beklagte hat sich der Erledigterklärung des ursprünglichen Klageantrags angeschlossen und ist dem neuen Klageantrag, den sie als eine nicht sachdienliche Klagänderung angesehen hat, entgegengetreten. Das Berufungsgericht hat die Erledigterklärung der Hauptsache nicht als eine solche im Sinne des § 91 a ZPO beurteilt. Das Berufungsgericht führt zur Begründung der Verurteilung aus, die Klägerin verstoße mit der beanstandeten Form der Preisangabe gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Preisangaben vom 10. Denn erfahrungsgemäß übersehe ein nicht unerheblicher Teil der von der Klägerin angesprochenen privaten Endabnehmer bei flüchtiger Lektüre der Preisliste die erläuternde Fußnote oder verstehe sie nicht - z.B. Ausländer - und sehe irrtümlich den niedrigeren Nettopreis als den für ihn maßgeblichen an. Die Gefahr der Irreführung bestehe auch dann, wenn, wie die Klägerin behaupte, eine solche Form der Preisauszeichnung branchenüblich sein sollte. Auf die Frage, ob die Klägerin durch die beanstandete Form der Preisauszeichnung bewußt und planmäßig gegen die genannte Verordnung verstoße, um sich im Wettbewerb einen Vorsprung vor ihren gesetzestreuen Konkurrenten zu verschaffen, komme es daher nicht an; ebensowenig wie darauf, ob diese Form branchenüblich sei. Wenn es ausführt, die Klägerin habe nicht die Feststellung begehrt, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, ihr die genannte Art der Preisauszeichnung zu verbieten, sondern lediglich die Feststellung, daß sie berechtigt sei, die Preise, wie geschehen, auszuzeichnen, dann käme es nicht darauf an, ob der Beklagten - selbst im Falle der Unzulässigkeit dieser Methode - ein Unterlassungsanspruch, insbesondere die Sach-befugnis aus § 13 UWG zustünde. Doch bedarf dies letztlich keiner Entscheidung, weil das Berufungsgericht ungeachtet seiner Auslegung des Klageantrages zusätzlich die Frage geprüft hat, ob der Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung dieser Preisauszeichnungsmethode auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zustehe und damit letztlich doch das Soweit es dazu ausführt, durch eine Preisangabe, die das Gebot der Preisklarheit im Sinne des § 1 Abs.7 Satz 1 der Verordnung über Preisangaben verletze, mache die Klägerin im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs irreführende Angaben über die Preisbemessung ihrer gewerblichen Leistungen, so daß ihr der aus § 3 UWG herzuleitende Unterlassungsanspruch zustehe, darf dies allerdings nicht dahin verstanden werden, daß ein Verstoß gegen den Grundsatz der Preisklarheit im Sinne des § 1 Abs.7 der genannten Verordnung stets zugleich den Tatbestand des § 3 UWG verwirklicht. Das Gebot der Preisklarheit kann aber naturgemäß auch in einer Weise verletzt werden, die zugleich den Tatbestand einer Irreführung im Sinne des § 3 UWG verwirklicht. Gegenüber der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, die Gefahr der Irreführung bestehe selbst dann, wenn eine solche Form der Preisauszeichnung branchenüblich sein sollte, kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht hätte über die Frage der Branchenüblichkeit Beweis erheben müssen. Denn das Berufungsgericht hat diese Behauptung als wahr unterstellt, so daß lediglich zur Nachprüfung gestellt werden kann, ob die Feststellung des Berufungsgerichts fehlerhaft ist, daß gleichwohl die Gefahr der Irreführung bestehe. Aber auch für diesen geringeren Grad an Flüchtigkeit kann die Feststellung nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, es bestehe die Gefahr der Irreführung über den vom privaten Endabnehmer zu zahlenden Preis, weil er den - mehrwertsteuerfreien - a)-Preis für den von ihm zu zahlenden halte. Soweit die Revision schließlich rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß nicht ^eder Verstoß gegen eine wertneutrale Ordnungsnorm wie die Preisangabenverordnung einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG begründen könne, beruft sie sich zu Unrecht auf die von ihr angeführte Rechtsprechung (BGH GRUR 1973, 655 - Möbelauszeichnung; GRUR 197*+,
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 10. November 1978 Schnurr, Justizhauptsekretärir als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I ZR 43/77 URTEIL in dem Rechtsstreit der Firma Auto-Vermietung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer van BVi, M^HVringQM, 60, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die Firma AflB-AflHB KG, vertreten durch die AIHHB Verwaltung s-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Günther AflHHfc DflHH Allee Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1978 durch die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Rebitzki und Dr. Zülch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 1977 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, ein Unternehmen der Kraftfahrzeug-Vermietung, hat in ihrer Preisliste 2/75 jeweils untereinander a)-Preise für vorsteuerabzugsberechtigte Mieter (ohne Mehrwertsteuer) und b)-Preise für Endverbraucher (einschließlich 11 % Mehrwertsteuer) angegeben, wobei die Bedeutung der Unterscheidung in a)- und b)-Preise in einer Fußnote erläutert wurde. Die Beklagte, eine Konkurrentin der Klägerin, hat diese Form der Preisauszeichnung als wettbewerbswidrig beanstandet und die Klägerin unter Fristsetzung aufgefordert, ab sofort ihre gesamten Preislisten in ihren sämtlichen Niederlassungen zurückzuziehen. Die Klägerin hat darauf Klage auf Feststellung erhoben, daß der Beklagten das behauptete Recht nicht zustehe, von ihr, der Klägerin, zu verlangen, ab sofort ihre gesamten Preislisten in ihren gesamten zahlreichen Niederlassungen zurückzuziehen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß die von ihr ausgesprochene Verwarnung begründet gewesen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte hätte auch dann, wenn die Verwendung der beanstandeten Preisliste durch die Klägerin wettbewerbswidrig gewesen sein sollte, nur die Unterlassung der künftigen Verwendung derselben und nicht deren Zurückziehung aus sämtlichen Niederlassungen der Klägerin verlangen können. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zunächst beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Schließlich bat sie den ursprünglichen Klageantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, festzustellen, daß der Klägerin das Recht zusteht, die Preise, wie in ihrer Preisliste 2/75 (ab 16. 4. 1975) geschehen, in a)-Preise und b)-Preise unterschieden auszuzeichnen. Sie hat vorgetragen, sie beabsichtige, künftig wiederum in der beanstandeten Form Preisangaben zu machen. Sie hält diese für erlaubt und behauptet, sie sei branchenüblich und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht mißver- standen. Keinesfalls habe sie bewußt und planmäßig gegen die Verordnung über Preisangaben verstoßen, so daß jedenfalls keine Verletzung des Wettbewerbsrechts vorliege. Die Beklagte hat sich der Erledigterklärung des ursprünglichen Klageantrags angeschlossen und ist dem neuen Klageantrag, den sie als eine nicht sachdienliche Klagänderung angesehen hat, entgegengetreten. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen werde. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der diese ihren Feststellungsantrag zweiter Instanz weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat die Erledigterklärung der Hauptsache nicht als eine solche im Sinne des § 91 a ZPO beurteilt. Den im Berufungsrechtszug neu gestellten Feststellungantrag der Klägerin hat es als Klagänderung angesehen und diese als sachdienlich zugelassen. Dagegen hat die Revision zu Recht keine Einwendungen erhoben. II. Das Berufungsgericht führt zur Begründung der Verurteilung aus, die Klägerin verstoße mit der beanstandeten Form der Preisangabe gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Preisangaben vom 10. Mai 1973 (BGBl I 461) in Verbindung mit § 1 Abs. 7 Satz 1 dieser Verordnung, weil die Angabe doppelter Preise 5 das Gebot der Preisklarheit bei der Angabe gegenüber privaten Endabnehmern verletze. Denn erfahrungsgemäß übersehe ein nicht unerheblicher Teil der von der Klägerin angesprochenen privaten Endabnehmer bei flüchtiger Lektüre der Preisliste die erläuternde Fußnote oder verstehe sie nicht - z.B. Ausländer - und sehe irrtümlich den niedrigeren Nettopreis als den für ihn maßgeblichen an. Das könne das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde feststellen. Die Gefahr der Irreführung bestehe auch dann, wenn, wie die Klägerin behaupte, eine solche Form der Preisauszeichnung branchenüblich sein sollte. Denn die Preisangabenverordnung gelte für alle Branchen, werde im wesentlichen befolgt und präge daher auch die allgemeine Verkehrsauffassung. Die Beklagte als Wettbewerberin könne auch Unterlassung verlangen. Durch eine Preisangabe, die das Gebot der Preisklarheit verletze, mache die Klägerin zugleich im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs irreführende Angaben über die Preisbemessung ihrer gewerblichen Leistung im Sinne des § 3 UWG. Der Unterlassungsanspruch der Beklagten ergebe sich daher aus den §§ 3» 13 Abs. 1 Satz 1 UWG. Auf die Frage, ob die Klägerin durch die beanstandete Form der Preisauszeichnung bewußt und planmäßig gegen die genannte Verordnung verstoße, um sich im Wettbewerb einen Vorsprung vor ihren gesetzestreuen Konkurrenten zu verschaffen, komme es daher nicht an; ebensowenig wie darauf, ob diese Form branchenüblich sei. SS III. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe haben keinen Erfolg. 1. Das Berufungsurteil läßt nicht eindeutig erkennen, was es als Streitgegenstand ansieht. Wenn es ausführt, die Klägerin habe nicht die Feststellung begehrt, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, ihr die genannte Art der Preisauszeichnung zu verbieten, sondern lediglich die Feststellung, daß sie berechtigt sei, die Preise, wie geschehen, auszuzeichnen, dann käme es nicht darauf an, ob der Beklagten - selbst im Falle der Unzulässigkeit dieser Methode - ein Unterlassungsanspruch, insbesondere die Sach-befugnis aus § 13 UWG zustünde. Der Wortlaut des in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrages könnte eine solche Auslegung allerdings nahelegen. Doch würde ein solches Verständnis des Antrages kaum mit dem Anlaß des Rechtsstreits und dem Parteiwillen, wie er sich aus dem zunächst gestellten Klageantrag ergibt, vereinbar sein. Die neue Antragsfassung sollte nur der Tatsache Rechnung tragen, daß die zunächst beanstandete Preisliste 2/75 im Laufe des Prozesses außer Kraft getreten war und eine Klärung über die Fortsetzung dieser Praxis erforderlich erschien. Dagegen wollte die Klägerin wohl kaum davon abgehen, in dem gegen die Beklagte gerichteten Prozeß dieser das Recht zu bestreiten, Unterlassung einer solchen Art der Preisauszeichnung zu verlangen. Doch bedarf dies letztlich keiner Entscheidung, weil das Berufungsgericht ungeachtet seiner Auslegung des Klageantrages zusätzlich die Frage geprüft hat, ob der Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung dieser Preisauszeichnungsmethode auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zustehe und damit letztlich doch das Bestehen oder Nichtbestehen eines Unterlassungsanspruchs der Beklagten als Streitgegenstand zugrundegelegt hat. Diese letztere Handhabung jedenfalls begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 2. Das Vorliegen eines wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs stützt das Berufungsgericht insoweit auf die §§ 3, 13 Abs. 1 Satz 1 UWG. Soweit es dazu ausführt, durch eine Preisangabe, die das Gebot der Preisklarheit im Sinne des § 1 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über Preisangaben verletze, mache die Klägerin im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs irreführende Angaben über die Preisbemessung ihrer gewerblichen Leistungen, so daß ihr der aus § 3 UWG herzuleitende Unterlassungsanspruch zustehe, darf dies allerdings nicht dahin verstanden werden, daß ein Verstoß gegen den Grundsatz der Preisklarheit im Sinne des § 1 Abs. 7 der genannten Verordnung stets zugleich den Tatbestand des § 3 UWG verwirklicht. Vielmehr reicht der Tatbestand des § 1 Abs. 7 Satz 1 PrAngVO, der ein Gefährdungstatbestand ist, weiter als der des § 3 UWG. Das Gebot der Preisklarheit kann aber naturgemäß auch in einer Weise verletzt werden, die zugleich den Tatbestand einer Irreführung im Sinne des § 3 UWG verwirklicht. Das hat das Berufungsgericht im Streitfall ohne Rechtsfehler angenommen. Seine Feststellung, ein nicht unerheblicher Teil der Endabnehmer werde beim Lesen der Preisliste die Fußnote übersehen oder nicht verstehen und irrtümlich den niedrigeren Nettopreis als den für ihn maßgeblichen an-sehen, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist der Nachprüfung im Revisionsverfahren nur in beschränktem Maße zugänglich. Als Verstoß gegen die Lebenserfahrung und damit als rechtsfehlerhaft rügt die Revision insoweit die Feststellung, der Fußnotenhinweis könne übersehen werden. Dies sei, meint die Revision, nicht möglich, weil die Schrift des Fußnotentextes größer sei als die Drucktypen der Preise. Diese Folgerung ist jedoch nicht zwingend. Das Berufungsgericht ist ersichtlich von dem Gesamteindruck ausgegangen, den ein mit der in solchen Fällen üblichen Sorgfalt (oder Flüchtigkeit) vorgehender Leser gewinnt. Bei dieser Betrachtungsweise konnte es ohne Verstoß gegen die Lebenserfahrung zu seiner Feststellung gelangen, weil der Gesamteindruck des Vordrucks beherrscht wird von der in große Blöcke aufgeteilten Aufstellung nach Gruppen, Fahrzeugtypen und Preisen, letztere wieder kastenartig untergegliedert in sieben Quer- und neun Längsspalten. Wenn das Berufungsgericht meint, bei dieser Gestaltung fielen die Fußnoten unbeschadet einer etwas größeren Schrifttype an ihrem Platz rechts unten auf dem Formular nicht hinreichend ins Auge, dann ist das nicht rechtsfehlerhaft. Gegenüber der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, die Gefahr der Irreführung bestehe selbst dann, wenn eine solche Form der Preisauszeichnung branchenüblich sein sollte, kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht hätte über die Frage der Branchenüblichkeit Beweis erheben müssen. Denn das Berufungsgericht hat diese Behauptung als wahr unterstellt, so daß lediglich zur Nachprüfung gestellt werden kann, ob die Feststellung des Berufungsgerichts fehlerhaft ist, daß gleichwohl die Gefahr der Irreführung bestehe. Die insoweit zugrunde gelegte Erwägung, die allgemeine Verkehrsauffassung werde durch die sonst in allen Branchen übliche, der Preisangabenverordnung entsprechen- de Handhabung geprägt und vom Publikum deshalb auch bei der Betrachtung von Preistabellen der Autovermieter zugrunde gelegt, kann nicht beanstandet werden. Endabnehmern gegenüber werden Preise erfahrungsgemäß regelmäßig als Bruttopreise (einschließlich Mehrwertsteuer) ausgewiesen. Eine etwa abweichende Übung der Autovermieter könnte daher allenfalls bei demjenigen Teil der Kunden die Gefahr der Irreführung ausschließen, der ständig Kraftfahrzeuge mietet. Zutreffend weist das Berufungsgericht aber darauf hin, daß jedenfalls ein Teil der Kundschaft der Autovermieter nicht zu diesem Kundenkreis gehört. Es kann auch nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen ohne Erhebung einer Meinungsumfrage getroffen hat. Die Autovermieter richten ihr Angebot zu demindest auch an Letztverbraucher, die nicht ständig Kraftfahrzeuge mieten, so daß die Mitglieder des Berufungsgerichts, die ersichtlich zu diesem Verbraucherkreis gehören, sich als hinreichend sachkundig ansehen durften. Mit Recht macht die Revision allerdings geltend, daß bei der Anmietung eines Kraftfahrzeugs in der Regel etwas gründlichere Überlegungen angestellt werden als beim Erwerb vieler anderer Güter. Das hat aber auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Wenn es von "flüchtiger" Lektüre der Preisliste gesprochen hat, so hat es damit ersichtlich nur jenen Grad an Flüchtigkeit in Betracht gezogen, der bei Rechtsgeschäften dieser Branche der Üblichkeit entspricht und nicht jenen, der etwa beim Kauf von Waren des täglichen Bedarfs die Regel ist. Aber auch für diesen geringeren Grad an Flüchtigkeit kann die Feststellung nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, es bestehe die Gefahr der Irreführung über den vom privaten Endabnehmer zu zahlenden Preis, weil er den - mehrwertsteuerfreien - a)-Preis für den von ihm zu zahlenden halte. - io - Soweit die Revision schließlich rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß nicht ^eder Verstoß gegen eine wertneutrale Ordnungsnorm wie die Preisangabenverordnung einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG begründen könne, beruft sie sich zu Unrecht auf die von ihr angeführte Rechtsprechung (BGH GRUR 1973, 655 - Möbelauszeichnung; GRUR 197*+, 281 - Clipper). Diese Entscheidungen betreffen die Frage, ob und unter welchen besonderen Umständen ein Verstoß gegen Preisauszeichnungsvorschriften zugleich einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG darstellen kann. Dieses Problem stellt sich dann nicht, wenn ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung zugleich einen Verstoß gegen § 3 UWG darstellt. Das Berufungsgericht war deshalb entgegen der Ansicht der Revision nicht gehalten, zusätzliche Feststellungen unter dem Gesichtspunkt des ungerechtfertigten Vorsprungs und des bewußten und planmäßigen Handelns anzustellen. Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Alff Merkel Schönberg Rebitzki Zülch