Die Beklagte hält dem entgegen, sie habe den Anrufer lediglich darauf hingewiesen, daß Unverträglichkeitserscheinungen nach dem Genuß von Kaffee meist als Magen-, Leber- und Galle-Beschwerden aufträten und daß diese Beschwerden nicht durch das Coffein, sondern meist durch Röst-Reizstoffe des Kaffees verursacht würden. Es führt aus: Die in der Werbesendung auf die Frage eines fingierten Anrufers gegebene Antwort sei nicht falsch; sie werde auch vom Kläger nicht als unrichtig gerügt. Nach diesen gutachtlichen Äußerungen komme dem Coffein als Ursache für derartige Beschwerden nur eine untergeordnete Bedeutung zu; deshalb habe die Beklagte bei der pauschalen Antwort in dem Werbespot darauf nicht einzugehen brauchen. Nach dem Gutachten Lang bestünden aber Anhaltspunkte dafür, daß bei Magen-, Leber- und Galle-Beschwerden der I®B-Kaffee bekömmlicher als anderer Kaffee sei. Die beanstandete Werbung sei auch nicht deshalb irreführend, weil sie die schädlichen Wirkungen des Coffeins bei bestimmten Herz- und Kreislauf-Erkrankungen und bei nervösen Menschen, insbesondere an vegetativer Dystonie Leidenden verschweige. Bezüglich der Kaffee-Unverträglichkeiten, die auf diesen Leiden beruhten, werde - auch für den flüchtigen Hörer erkennbar - nichts gesagt. Es sei daher nicht vorstellbar, daß die an diesen Beschwerden Leidenden annähmen, auch für sie lohne sich ein Versuch mit IBB^Kaffee. Es werde nur gesagt, daß bei den genannten Leiden die Kaffee-Unverträglichkeit nicht durch das Coffein, sondern meist durch Röst-Reizstoffe ausgelöst werde. Der erkennende Senat hat in der in der Parallel-Sache ergangenen Entscheidung dargelegt, welche Gefahren mit einer solchen kurzen Hörfunk-Werbung für Kaffee verbunden und welche Anforderungen an sie zu stellen sind. Ebenso wie in der Parallel-Sache ist auch hier die Frage des Anrufers so allgemein gehalten, daß sich aus ihr die Art der angeblichen Beschwerden nicht entnehmen läßt. Die Frage, ob ”das vielleicht am Coffein liege”, ist für einen 30-Se-kunden-Hörfunk-Spot denkbar ungeeignet; denn es ist kaum möglich, in dieser kurzen Zeit eine Antwort zu geben, die den gebotenen strengen Anforderungen an die Klarheit, Eindeutigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit einer solchen Werbeaussage gerecht wird. Eine diesen Anforderungen entsprechende Antwort müßte klarstellen, daß der Kaffee-Genuß nicht nur die von DflBHHi erwähnten Beschwerden aus-lösen, sondern sich je nach Konstitution, etwa bei Kreislauf- und Herzstörungen, auch anderweitig nachteilig auswirken kann. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, angesichts der von DflHB erwähnten Magen-, Leber- und Galle-Beschwerden sei es schlecht vorstellbar, daß an Kreislauf- und Herzstörungen sowie Nervosität leidende Hörer aus der beanstandeten Werbung entnehmen könnten, auch sie könnten IflHMKaffee vertragen. - Damit wird es den Besonderheiten des Falles, insbesondere dem Zusammenhang von Frage und Antwort und der Eigenart einer wenige Sekunden währenden Hörfunkwerbung nicht gerecht. Im übrigen - darauf hat der Senat bereits in seinem Urteil in der Parallelsache hingewiesen - wird der Laie im allgemeinen die komplizierten Vorgänge im menschlichen Organismus, so etwa Zusammenhänge zwischen Kreislaufstörungen und Vorgängen im Verdauungstrakt nicht beurteilen können, so daß die Gefahr besteht, daß ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Hörer, dem bekannt ist, daß er unter Kreislaufstörungen leidet und beim Kaffee-Genuß Beschwerden hat, zu der irrigen Annahme verleitet wird, auch für ihn sei II^^Kaffee zu empfehlen. gegen den Anforderungen, die in bezug auf Sachlichkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit an eine Kaffee-Werbung mit den Besonderheiten des Streitfalles zu stellen sind, die nachteilige Wirkung des Coffeins bei Herz- und Kreislaufstörungen verschweigt. Kann das angefochtene Urteil schon aus den vorerörterten Gründen keinen Bestand haben, kann dahinstehen, ob - wie die Revision rügt - auch die isolierte Werbeaussage, Magen-, Leber- und Galle-Beschwerden würden meist von unerwünschten Röst-Reizstoffen und nicht durch Coffein ausgelöst, wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 43/76 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 25. November 1977 Zug, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Vereins für lauteren Wettbewerb e.V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden Hans RflUk MB MlBstraße Hl Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma J. J. itraßel > Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1977 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Rebitzki für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 4. März 1976 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 8. Oktober 1975 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Beklagte betreibt eine Kaffeerösterei und stellt den coffeinhaltigen I®®-*Kaffee her, der vor der Röstung nach dem Lendrich*sehen Verfahrem mit Wasserdampf behandelt und mit Rücksicht darauf von der Beklagten unter anderem als "magenfreundlich" bezeichnet wird. Für den IDEE-Kaffee warb die Beklagte im Rundfunk unter dem Motto: "Nikolaus DflH beantwortet Ihre Fragen zur Kaffee-Verträglichkeit". In einer Sendung, die nach der Art eines Telefongesprächs gestaltet war, antwortete Herr Nikolaus DflIHBI auf die Frage "Herr ich vertrage Bohnenkaffee schlecht. Liegt das vielleicht am Coffein?" dem unbekannt bleibenden Anrufer wie folgt: "Die Hauptursachen für Kaffee-Unverträglichkeit sind oft Magen-, Leber- und Galle-Beschwerden. Sie werden meist von unerwünschten Röst-Reizstoffen und nicht durch das Coffein ausgelöst. Trinken Sie deshalb IMP-Kaffee; denn der ist magenfreundlich veredelt". Der Kläger hält diese Werbung für wettbewerbswidrig. Er meint insbesondere, sie täusche den Verkehr darüber hinweg, daß schlechte Kaffee-Verträglichkeit vielfach nur im Coffein ihre Ursache habe. Er hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft zu verurteilen, es zu unterlassen, im Hörfunk für ihren IB®-Kaffee in der Weise zu werben, daß auf die Frage "Herr D^üi, ich vertrage Bohnenkaffee schlecht. Liegt das vielleicht am Coffein?" geantwortet wird "Die Hauptursachen für Kaffee-Unverträglichkeit sind oft Magen-, Leber- und Galle-Beschwerden. Sie werden meist von unerwünschten Röst-Reizstoffen und nicht durch das Coffein ausgelöst. Trinken Sie deshalb Hp^Kaffee, denn der ist magenfreundlich veredelt". Die Beklagte hält dem entgegen, sie habe den Anrufer lediglich darauf hingewiesen, daß Unverträglichkeitserscheinungen nach dem Genuß von Kaffee meist als Magen-, Leber- und Galle-Beschwerden aufträten und daß diese Beschwerden nicht durch das Coffein, sondern meist durch Röst-Reizstoffe des Kaffees verursacht würden. Dieser Hinweis sei zutreffend und wissenschaftlich gesichert. Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellving der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hält die beanstandete Werbemaßnahme für wettbewerbsrechtlich bedenkenfrei. Es führt aus: Die in der Werbesendung auf die Frage eines fingierten Anrufers gegebene Antwort sei nicht falsch; sie werde auch vom Kläger nicht als unrichtig gerügt. Es sei allgemein bekannt, daß Kaffee-Unverträglichkeiten oft auf Magen-, Leber- und Gallen-Beschwerden beruhten. Daß Beschwerden dieser Art von Röst-Reizstoffen herrührten, ergebe sich aus dem von der Beklagten zu den Gerichtsakten gereichten, vom Landgericht in einem anderen Rechtsstreit eingeholten Gutachten Professor Dr. Dr. Langs und dem ebenfalls zu den Akten gereichten Aufsatz "Pharmakologie des Coffeins” von Professor Malorny. Nach diesen gutachtlichen Äußerungen komme dem Coffein als Ursache für derartige Beschwerden nur eine untergeordnete Bedeutung zu; deshalb habe die Beklagte bei der pauschalen Antwort in dem Werbespot darauf nicht einzugehen brauchen. Daß I®B-Kaffee, was die erwähnten Beschwerden angehe, bekömmlicher sei als nicht nach dem Lendrich’sehen Verfahren behandelter Kaffee, ergebe sich ebenfalls aus dem Gutachten Lang. In dem beanstandeten Werbespot werde nicht zugesagt, daß IBB^-Kaffee diese Beschwerden ausschließe; die angesprochenen Hörer würden für jeden erkennbar lediglich dazu aufgefordert, auszuprobieren, ob der Genuß dieses Kaffees auch ihnen Befreiung von den genannten Beschwerden bringe. Eine solche Werbung sei nur dann irreführend, wenn von einem Versuch mit einem Kaffee nichts zu erhoffen sei. Nach dem Gutachten Lang bestünden aber Anhaltspunkte dafür, daß bei Magen-, Leber- und Galle-Beschwerden der I®B-Kaffee bekömmlicher als anderer Kaffee sei. Die beanstandete Werbung sei auch nicht deshalb irreführend, weil sie die schädlichen Wirkungen des Coffeins bei bestimmten Herz- und Kreislauf-Erkrankungen und bei nervösen Menschen, insbesondere an vegetativer Dystonie Leidenden verschweige. Bezüglich der Kaffee-Unverträglichkeiten, die auf diesen Leiden beruhten, werde - auch für den flüchtigen Hörer erkennbar - nichts gesagt. Es sei daher nicht vorstellbar, daß die an diesen Beschwerden Leidenden annähmen, auch für sie lohne sich ein Versuch mit IBB^Kaffee. Im übrigen erwarte niemand, daß in einer Werbung für ein durch Veredelung bekömmlich gemachtes Genußmittel die Beschwerden aufgeführt würden, hinsichtlich derer die Veredelung keine bekömmliche Wirkling habe. Der Werbespot beinhalte auch nicht - wie das Landgericht meine - eine unzulässige vergleichende Werbung im Verhältnis zu den coffeinfreien Kaffees. Es werde nur gesagt, daß bei den genannten Leiden die Kaffee-Unverträglichkeit nicht durch das Coffein, sondern meist durch Röst-Reizstoffe ausgelöst werde. Damit bleibe offen, ob das Coffein nicht für andere mit dem Kaffee-Genuß verbundene Beschwerden verantwortlich sei. II. Die Revision hat Erfolg. Ebenso wie in der am selben Tag verhandelten und entschiedenen Parallelsache I ZR 62/76 ist auch hier eine im Hörfunk ausgestrahlte, 30 Sekunden währende Ii^Ä-Kaffee-Werbung im Streit. Der erkennende Senat hat in der in der Parallel-Sache ergangenen Entscheidung dargelegt, welche Gefahren mit einer solchen kurzen Hörfunk-Werbung für Kaffee verbunden und welche Anforderungen an sie zu stellen sind. Da beide Parteien an der Parallel- Sache beteiligt waren, kann 'insoweit auf jenes Urteil verwiesen werden. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht zu begründen versucht, die beanstandete Werbung genüge den Anforderungen, die wettbewerbsrechtlich an sie zu stellen sind, begegnen rechtlichen Bedenken. Diese richten sich insbesondere gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, Nikolaus DflHl habe bei seiner Antwort auf die - auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellten - schädlichen Wirkungen des Coffeins bei bestimmten Herz- und Kreislaufstörungen sowie bei Nervosität und vegetativer Dystonie nicht einzugehen brauchen. Ebenso wie in der Parallel-Sache ist auch hier die Frage des Anrufers so allgemein gehalten, daß sich aus ihr die Art der angeblichen Beschwerden nicht entnehmen läßt. Der Anrufer klagt lediglich darüber, daß er Bohnenkaffee schlecht vertrage; wie sich das bei ihm äußert, bleibt offen. Die Frage, ob ”das vielleicht am Coffein liege”, ist für einen 30-Se-kunden-Hörfunk-Spot denkbar ungeeignet; denn es ist kaum möglich, in dieser kurzen Zeit eine Antwort zu geben, die den gebotenen strengen Anforderungen an die Klarheit, Eindeutigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit einer solchen Werbeaussage gerecht wird. Eine diesen Anforderungen entsprechende Antwort müßte klarstellen, daß der Kaffee-Genuß nicht nur die von DflBHHi erwähnten Beschwerden aus-lösen, sondern sich je nach Konstitution, etwa bei Kreislauf- und Herzstörungen, auch anderweitig nachteilig auswirken kann. DflHHIP hätte dann - zu demal der Anrufer ausdrücklich das Coffein als Beschwerdeursache in seine Frage einbezieht, auf das Coffein als mögliche Ursache für die letztgenannte Gruppe der Beschwerden hinweisen müssen. Demgegenüber birgt die von ihm formulierte Antwort im Ge- 8 Samteindruck der Werbesendung die Gefahr in sich, daß der Hörer fälschlich annimmt, Coffein sei allgemein als Ursache für bei Kaffee-Genuß auftretende Beschwerden zu vernachlässigen, ursächlich seien vor allem die Röst-Reiz-stoffe, deshalb sei generell bei Kaffee-Unverträglichkeiten iflB-Kaffee zu empfehlen. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, angesichts der von DflHB erwähnten Magen-, Leber- und Galle-Beschwerden sei es schlecht vorstellbar, daß an Kreislauf- und Herzstörungen sowie Nervosität leidende Hörer aus der beanstandeten Werbung entnehmen könnten, auch sie könnten IflHMKaffee vertragen. - Damit wird es den Besonderheiten des Falles, insbesondere dem Zusammenhang von Frage und Antwort und der Eigenart einer wenige Sekunden währenden Hörfunkwerbung nicht gerecht. Viele Hörer werden die in der Antwort genannten Beschwerden entweder überhaupt nicht oder nur teilweise erfassen, bei anderen werden sie nicht haften bleiben; die Möglichkeit, sich nachträglich über diesen Teil der Aussage Gewißheit zu verschaffen, ist ihnen bei dieser Art der Werbung verschlossen. Im übrigen - darauf hat der Senat bereits in seinem Urteil in der Parallelsache hingewiesen - wird der Laie im allgemeinen die komplizierten Vorgänge im menschlichen Organismus, so etwa Zusammenhänge zwischen Kreislaufstörungen und Vorgängen im Verdauungstrakt nicht beurteilen können, so daß die Gefahr besteht, daß ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Hörer, dem bekannt ist, daß er unter Kreislaufstörungen leidet und beim Kaffee-Genuß Beschwerden hat, zu der irrigen Annahme verleitet wird, auch für ihn sei II^^Kaffee zu empfehlen. Die im Gesamteindruck verallgemeinernde Antwort Nikolaus Dflp- ist daher schon deshalb irreführend, weil sie ent- 9 gegen den Anforderungen, die in bezug auf Sachlichkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit an eine Kaffee-Werbung mit den Besonderheiten des Streitfalles zu stellen sind, die nachteilige Wirkung des Coffeins bei Herz- und Kreislaufstörungen verschweigt. Kann das angefochtene Urteil schon aus den vorerörterten Gründen keinen Bestand haben, kann dahinstehen, ob - wie die Revision rügt - auch die isolierte Werbeaussage, Magen-, Leber- und Galle-Beschwerden würden meist von unerwünschten Röst-Reizstoffen und nicht durch Coffein ausgelöst, wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. III. Auf die Revision des Klägers war somit das angefochtene Urteil aufzuheben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 2P0. Krüger-Nieland Alff Schönberg Schwerdtfeger Rebitzki