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BGH · I ZR 45/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 45/71

Dezember 1963 einen Vertrag, in dessen § 2 die Klägerin erklärte, daß sie mit dem Künstler Drafi Deutscher Schallplatten aufnehmen und diese der Beklagten in Mono- und Stereo-Passung nebst allen erforderlichen Aufnahmeunterlagen überlassen werde; sie übertrug der Beklagten für bestimmte Länder ein ausschließliches Verwertungsrecht an diesen Aufnahmen. Von diesem Schreiben machte die Beklagte ferner Mitteilung an die Klägerin und erklärte, daß es demnach auch nicht zu dem Abschluß eines Producer-Vertrages hinsichtlich Drafi Deutscher mit ihr kommen werde. Nachdem die Beklagte sich weigerte, mit Deutscher weiter zusammenzuarbeiten, schloß dieser im Sommer 1969 einen Vertrag mit der Firma , die seit etwa Sommer 1969 einige Single-Platten Deutschers auf den Markt gebracht hat. Juli 1968 für die Übertragung des Rechtes an sie, direkt einen Künstler-Vertrag mit Deutscher abzuschließen, vorgesehen war. Die Beklagte könne sich nicht auf die Nichtdurchführung ihres Vertrages mit Deutscher berufen, weil sie von sich aus und ohne sachliche Rechtfertigung die Erfüllung des Vertrages verweigert habe. Jedenfalls sei die Beklagte dadurch noch nicht endgültig und unmittelbar zur Zahlung der Abstandssumme von DM 100.000,— an die Klägerin verpflichtet worden. Juli 1968 entstanden sei, so sei doch die Zahlungsverpflichtung der Beklagten davon abhängig, daß der zwischen Deutscher und ihr vorgesehene Künstler-Vertrag auch tatsächlich zustande kommen und durchgeführt würde. Diese Bedingung sei nicht eingetreten; die Beklagte habe ihren Eintritt auch nicht treuwidrig verhindert; vielmehr sei ihr auf Grund des Verhaltens von Deutscher in Dinslaken, das erneut zu einer Strafanzeige und zu entsprechenden Presseberichten geführt habe, und auf Grund seiner darauf folgenden fluchtartigen Abreise nach Schweden ein Vertragsabschluß mit Deutscher nicht mehr zuzu demuten gewesen. I, 1, Das Berufungsgericht hat einen vertraglichen Erfüllungsanspruch der Klägerin auf Zahlung der Abstandssumme von DM 100.000,— durch die Beklagte abgelehnt. Dieser Vorvertrag der Parteien sei zudem nur unter der Bedingung abgeschlossen worden, daß der weitere in Aussicht genommene Künstler-Vertrag zwischen der Beklagten und Deutscher perfekt würde. Diese Bedingung sei aber nicht eingetreten; auch mit Deutscher habe die Beklagte nur einen Künstler-Vorvertrag abgeschlossen. Soweit die Abreden darauf abzielten, die Klägerin zur Produzententätigkeit und die Beklagte zu einer entsprechenden Bezahlung hierfür zu verpflichten, könne zwar der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden, daß es sich um einen Vorvertrag handle, soweit jedoch der Beklagten durch diese Abreden unmittelbar das Recht eingeräumt v/orden sei, direkt mit Deutscher einen Künstler-Vertrag abzuschließen, liege keine bloße obligatorische Es kann dahingestellt bleiben, ob die Abrede, mit der der Beklagten das Recht eingeräumt wurde, unmittelbar mit Deutscher einen Künstler-Vertrag abzuschließen, im Rahmen der G-esamtabreden noch als Vorvertrag oder, wie die Revision meint, insoweit bereits als Hauptvertrag anzusehen ist. Jedenfalls war die in dieser Abrede vorgesehene Freigabeerklärung - gleichgültig, ob sie als bereits ausgesprochen oder erst künftig bevorstehend anzusehen war - nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in ihrer Wirksamkeit davon abhängig, daß es zu dem endgültigen Abschluß eines Künstler-Vertrages unmittelbar zwischen der Beklagten und * Deutscher komme. Dementsprechend sollte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch der Betrag von DM 100.000,— von der Beklagten nur dann an die Klägerin bezahlt werden, wenn es auf Grund des eingeräumten Rechts zu einem endgültigen Vertragsabschluß mit Deutscher käme. Der Betrag von DM 100,000,— sollte eine Abgeltung dafür sein, daß die Klägerin auf die finanziellen Vorteile verzichtete, die sie aus ihrem eigenen Künstler-Vertrag mit Deutscher hatte. Juli 1068, sondern auch auf den ausdrücklichen Vorbehalt in dem allein an die Klägerin gerichteten Schreiben gestützt, nach dem der Producer-Vertrag nur in Kraft treten könne, wenn der zwischen der Beklagten und Deutscher vorgesehene Künstler-Vertrag seinerseits rechtsgültig in Kraft trete und zur Durchführung komme. Diesem GesamtZusammenhang hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem entsprechenden ausdrücklichen Vorbehalt weiter entnommen, daß die Ergänzung des Producer-Vertrages nur für den Fall gewollt gewesen sei, daß der neue Vertrag der Beklagten mit Deutscher zustande komme; auch nur unter dieser Voraussetzung habe die Beklagte die Abgeltungssumme von DM 100.000,— an die Klägerin zahlen sollen. Die Vertragsauslegung, daß auch die Verpflichtung zur Zahlung der Abgeltungssumme den Abschluß eines Künstler-Vertrags unmittelbar zwischen der Beklagten und Deutscher zur Voraussetzung habe, ist denk- und erfahrungsgesetzlich möglich; sie widerspricht nicht den gesetzlichen Auslegungsregeln und berücksichtigt alle wesentlichen Tatsachen. War aber danach die Zahlungsverpflichtung davon abhängig, daß es zu dem Abschluß eines Künstler-Vertrages unmittelbar zwischen der Beklagten und Deutscher kam, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß einen vertraglichen Erfüllungsanspruch auf Zahlung der Abfindungssumme verneinen, da der Künstler-Hauptvertrag nicht zustande gekommen ist. Die aufschiebende Bedingung, unter der der Producer-Vorvertrag der Parteien abgeschlossen worden sei, nämlich der Abschluß eines Künstler-Vertrages unmittelbar zwischen der Beklagten und Deutscher, sei nicht eingetreten. Die Klägerin könne sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß die Bedingung gleichwohl als eingetreten zu gelten habe; denn die Beklagte habe den Bedingungseintritt nicht wider Treu und Glauben verhindert; sie habe vielmehr einen wichtigen Grund gehabt, von dem mit Deutscher abgeschlossenen Künstler-Vorvertrag zurückzutreten. Die auf das Verhalten Deutschers in Dinslaken zurückgehenden Presseberichte, nach denen Deutscher sich einem minderjährigen Mädchen in schamverletzender Weise genähert und später durch die Erfindung eines angeblichen Doppelgängers eine Irreführung der Polizei versucht haben sollte, hätten der Beklagten einen wichtigen Grund zu dem Rücktritt von dem Künstler-Vorvertrag gegeben, zu demal Deutscher sich in der Öffentlichkeit weder gegen diese Vorwürfe verteidigt noch von seinem Recht zur Gegendarstellung Gebrauch gemacht, sich vielmehr fluchtartig nach Schweden abgesetzt habe. 2. Selbst wenn in Übereinstimmung mit der Revision davon ausgegangen wird, daß die Klägerin der Beklagten bereits endgültig und bindend das Recht eingeräumt hatte, mit Deutscher für die Zeit ab 1. Juli 1968 die Zahlung der eingeklagten Abfindungssumme von DM 100.000,— davon abhängig sein, daß es unter Auflösung des swisehen der Klägerin und Deutscher bis 18, Juni 1971 laufenden Künstler-Vertrages zu dem Abschluß eines Künstler-Vertrages zwischen der Beklagten und Deutscher kam. Hätte die Beklagte den Abschluß eines solchen Künstler-Vertrages ohne Rechtsgrund verweigert, so wäre angesichts der eindeutigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten auch ohne Nachfristsetzung gemäß § 326 BGB der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung gerechtfertigt. Das Berufungsgericht ist jedoch ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagten ein wichtiger Grund zur Seite stand, sich von ihrer vorvertraglichen Bindung, einen Künstler-Hauptvertrag mit Deutscher abzuschließen, zu lösen. Solche Gründe, die einen Rücktritt der Beklagten von ihrem Vorvertrag mit Deutscher rechtfertigten und damit die Beklagte berechtigten, den Abschluß des Künstler-Hauptvertrags abzulehnen, hat das Berufungsgericht hier für gegeben erachtet. Solche für den Rücktritt erhebliche Tatsachen konnte das Berufungsgericht hier ohne Rechtsverstoß darin sehen, daß Deutscher auf den gegen ihn in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwurf neuerlicher sittlicher -Verfehlungen gegenüber Minderjährigen und einer Täuschung der Polizeibehörde nichts zu entgegnen wußte, seine Konzerttournee abbrach, sich fluchtartig ins Ausland begab und dadurch die Portführung seiner eigenen künstlerischen Karriere selbst in Präge stellte. Ob diese Gründe eine Rechtfertigung dafür bieten können, einen bereits abgeschlossenen, als Dauerschuldverhältnis ausgebildeten Künstler-Vertrag zu kündigen und ob, wie das Berufungsgericht meint, für den Rücktritt von einem bloßen Vorvertrag geringere Anforderungen zu stellen sind, bedarf keiner Entscheidung. Es handelte sich bei diesen Darlegungen des Berufungsgerichts vielmehr nur um eine zusätzliche, für die Entscheidung aber nicht mehr erhebliche Erwägung, da das Berufungsurteil bereits vorher - und ohne Rücksicht auf seine in Frage stehenden späteren Ausführungen - die festgestellten wichtigen Gründe als ausreichend angesehen hatte, um den Rücktritt vom Vorvertrag zu rechtfertigen. Diese im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Y/ürdigung weist aber keinen Rechtsfehler auf.Die Beklagte konnte daher den Abschluß ihres Künstler-Hauptvertrages mit Deutscher ablehnen, ohne sich dadurch gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig zu machen.

Zitierte Normen: § 154 BGB § 97 ZPO
VorvertragvertragenRechtBerufungsgerichtDeutscherSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 45/71	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
8. Dezember 1972
Zug,
 JustizoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Musik Produktion GrnbH, ^ B<
_ 'Straße 18, gesetzlich vertreten durch ihren G-eschäftsxührer Peter
 Klägerin und Revisionskiägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
D^®	GmbH, gesetzlich
 vertreten durch ihre G-eschäftsführer Hans LBHHI und Heinz	H^flpweg	25,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1972 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg,
 Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 4-. Februar 1971 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, eine Musikproduktionsgesellschaft, war auf Grund eines Vertrages vom 19. Juni 1963 zur Herstellung von Tonträgern aller Art mit dem Schlagersänger Drafi Deutscher berechtigt; Deutscher übertrug der Klägerin - mit dem Recht zur Weiterübertragung -zeitlich, örtlich und sachlich unbeschränkt seine vorhandenen oder künftig entstehenden Rechte zur Vervielfältigung und Verwertung der Tonträger. Die vertraglich vorgesehene Option zur dreijährigen Verlängerung des auf 3 Jahre abgeschlossenen Vertrags hat die Klägerin ausgeübt.
 
Die Parteien schlossen am 2. Dezember 1963 einen Vertrag, in dessen § 2 die Klägerin erklärte, daß sie mit dem Künstler Drafi Deutscher Schallplatten aufnehmen und diese der Beklagten in Mono- und Stereo-Passung nebst allen erforderlichen Aufnahmeunterlagen überlassen werde; sie übertrug der Beklagten für bestimmte Länder ein ausschließliches Verwertungsrecht an diesen Aufnahmen. Der Vertrag hatte eine Laufzeit vom 1. Januar 1964 bis zu dem 31. Dezember 1965.
Mit einer Laufzeit vom 1. Januar 1966 bis zu dem 31. Dezember 1968 schlossen die Parteien am 17. August 1965 einen entsprechenden, weiteren Verwertungsvertrag. Die Beklagte nahm auf Grund dieser Verträge die Herstellung und den Vertrieb der von Deutscher besungenen Schallplatten vor.
Am 26. April 1967 wurde Deutscher wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses, Beleidigung und unerlaubten VTaffenbesitzes u. a. zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde auf 4 Jahre zur Bewährung ausgesetzt.
Die Klägerin verlängerte an demselben Tag ihren Vertrag mit Deutscher um weitere zwei Jahre, also bis zu dem 18. Juni 1971.
Pür die Zeit ab 1. Januar 1969 war ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und Drafi Deutscher sov/ie ein Producer-Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten vorgesehen. In einem an die Klägerin und an Deutscher gerichteten und von diesen gegengezeichneten Schreiben vom 12. Juli 1968, das sich selbst als Vorvertrag bezeichnet, faßte die Beklagte die
 
von don Beteiligten ausgehandelten neuen Konditionen zusammen. In einem weiteren Schreiben desselben Datums, das allein an die Klägerin gerichtet war und das laut Ziff. 3 des erstgenannten Schreibens die Einzelheiten des Producer-Vertrages als Vorvertrag vorläufig bestätigen sollte, bezog sich die Beklagte auf das erstgenannte Schreiben und führte u. a. aus:
H
• t t •
Wie in den erwähnten Schreiben angekündigt,
 erhalten Sie nachstehend eine vorläufige _______
Fixierung Ihres mit Herrn Direktor Kurt vorverhandelten zukünftigen Producer-Vertrages, wobei es sich versteht, daß dieser Producer-Vertrag nur Inkraft treten kann, wenn der zwischen TELDEC und Herrn Deutscher vorgesehene Vertrag rechtsgültig Inkraft tritt und zur Durchführung kommt.
Vorweg möchten wir noch bemerken, daß unser heutiges Schreiben nur die wesentlichsten Punkte Ihres Producer-Vertrages bestätigt, da die schriftliche Ausfertigung des bei uns üblichen - Ihnen bekannten - Vertrages erst nach Rückkehr von Herrn von seiner derzeitigen Auslandsreise, d. h. also etwa Ende dieses Monats bzw. Anfang August erfolgen kann.
Die zwischen Ihnen und Herrn	bisher geführten
 Verhandlungen führten im einzelnen zu folgenden Absprachen :
a) ....
h) ....
c) Für die Übertragung des Rechtes an uns, bereits ab 1. Januar 1969 einen direkten Künstlervertrag zwischen uns und Herrn Deutscher zu schließen, obwohl der zwischen Ihnen und Herrn Deutscher derzeit noch bestehende Vertrag bis zu dem 31. Dezember 1970 läuft, erhalten Sie eine einmalige Abfindung in Höhe von DM 100.000,— (i. W. DM Einhunderttausend) ohne Anrechnung auf die später fällig werdenden Umsatzgebühren wie unter b) erwähnt.
Hierzu möchten wir festhalten, daß der Zahlungsmodus der genannten Summe bisher noch nicht definitiv vereinbart werden konnte. ...
In der Annahme, die bisherigen Verhandlungsergebnisse richtig formuliert zu haben, bitten wir höflich um Rücksendung der beiliegenden Zweitschrift dieses Briefes, welche Sie bitte zu dem Zeichen Ihres Einverständnisses mit Ihrer Unterschrift versehen wollen.”
Die Klägerin sandte ein von ihr gegengezeichnetes Exemplar an die Beklagte zurück.
Im August 1968 kam es im Laufe einer Tournee des Drafi Deutscher in Dinslaken zu Zwischenfällen, die dazu führten, daß die Tournee abgebrochen wurde und Deutscher fluchtartig nach Schweden abreiste. Es erschienen Presseveröffentlichungen über angeblich neue Verfehlungen Deutschere. Darin waren angeblich eigene Äußerungen des Sängers wie "ich bin fertig" wiedergegeben.
Nachdem Deutscher die Beklagte von Schweden aus um einen Vorschuß gebeten hatte, teilte diese ihm unter dem 15. Oktober 1968 u. a. mit, daß sie in seinem Verhalten in Dinslaken und in seinem hierzu gegenüber der Bildzeitung gegebenen Interview eine Verletzung des am 12. Juli 1968 geschlossenen Vorvertrages sehe; sie habe daher nicht mehr die Absicht und halte es auch für unzu demutbar, mit ihm einen Exklusiv-Künstlervertrag ab 1. Januar 1969 abzuschließen; sie halte sich nicht mehr an den Vorvertrag gebunden, da Deutscher diesem die Ueschäftsgrundlage entzogen habe.
Von diesem Schreiben machte die Beklagte ferner Mitteilung an die Klägerin und erklärte, daß es demnach auch nicht zu dem Abschluß eines Producer-Vertrages hinsichtlich Drafi Deutscher mit ihr kommen werde.
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N 4
In einem Parallelrechtsstreit verlangte daraufhin Deutscher, daß die Beklagte 1969 und 1970 je drei Single-Platten mit ihm produziere und die vereinbarte Umsatzbeteiligung an ihn auskehre. Nachdem die Beklagte sich weigerte, mit Deutscher weiter zusammenzuarbeiten, schloß dieser im Sommer 1969 einen Vertrag mit der Firma	, die seit etwa Sommer 1969 einige
 Single-Platten Deutschers auf den Markt gebracht hat. Daraufhin wurde der Parallelprozeß dahin verglichen, daß Deutscher seine Klage zurücknahm und auf alle Ansprüche aus dem Vertrag vom 12. Juli 1968 verzichtete, während die Beklagte ihrerseits auf die Rückzahlung einer von ihr an Deutscher gezahlten Lizenzvorauszahlung von DM 25.000,— verzichtete und sämtliche Kosten des Rechtsstreits übernahm.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des Betrages von DM 100.000,—, der in dem an sie gerichteten Schreiben der Beklagten vom 12. Juli 1968 für die Übertragung des Rechtes an sie, direkt einen Künstler-Vertrag mit Deutscher abzuschließen, vorgesehen war.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Der Producer-Vertrag habe zwar nur dann in Kraft treten sollen, wenn der zwischen der Beklagten und Deutscher vorgesehene Vertrag wirksam werde und zur Durchführung komme. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Abfindungssumme von DM 100.000,— sei aber hiervon unabhängig und unbedingt entstanden. Sie, die Klägerin, habe sich in der weiteren Vereinbarung vom 12. Juli 1968 damit einverstanden erklärt, daß ein Vertrag zwischen der Beklagten
 
und Deutscher unmittelbar geschlossen werde. Allein von diesem ihrem Einverständnis sei die Verpflichtung zur Zahlung von DM 100.000,— abhängig gemacht worden.
Die spätere Entwicklung der Verträge zwischen Deutscher und der Beklagten sei ohne Bedeutung. Die Beklagte könne sich nicht auf die Nichtdurchführung ihres Vertrages mit Deutscher berufen, weil sie von sich aus und ohne sachliche Rechtfertigung die Erfüllung des Vertrages verweigert habe. In den beiden Schreiben der Beklagten vom 12. Juli 1968 sei allerdings gelegentlich davon die Rede, daß es sich nur um einen Vorvertrag handele. Von einem Vorvertrag sei jedoch nur im Zusammenhang mit dem von den Parteien vereinbarten Producer-Vertrag die Rede. Zwischen der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von DM 100.000,— und dem Producer-Vertrag habe jedoch keine Verbindung bestanden. Im übrigen sei es ohne Bedeutung, daß die in den beiden Schreiben vom 12. Juli 1968 enthaltenen Vereinbarungen als Vorverträge oder als vorläufig bezeichnet worden seien. Sie hätten bereits unmittelbar in vollem Umfang die gegenseitigen Rechte und Pflichten begründet. Der Beklagten sei es darum gegangen, mit Deutscher möglichst frühzeitig direkt einen Künstler-Vertrag abschließen zu können.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 60.000,— nebst 4 ^ Zinsen seit dem 1. Januar 1969 sowie am 1. Januar 1970 weitere DM 40.000,— zu zahlen.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, daß es sich bei den Schreiben vom 12. Juli 1968 um bloße Vorverträge gehandelt habe, aus denen die Klägerin allenfalls
 auf den Abschluß eines Producer-Vertrages klagen könne. Jedenfalls sei die Beklagte dadurch noch nicht endgültig und unmittelbar zur Zahlung der Abstandssumme von DM 100.000,— an die Klägerin verpflichtet worden.
Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, daß dieser Zahlungsanspruch bereits durch die Vereinbarung vom 12. Juli 1968 entstanden sei, so sei doch die Zahlungsverpflichtung der Beklagten davon abhängig, daß der zwischen Deutscher und ihr vorgesehene Künstler-Vertrag auch tatsächlich zustande kommen und durchgeführt würde. Diese Bedingung sei nicht eingetreten; die Beklagte habe ihren Eintritt auch nicht treuwidrig verhindert; vielmehr sei ihr auf Grund des Verhaltens von Deutscher in Dinslaken, das erneut zu einer Strafanzeige und zu entsprechenden Presseberichten geführt habe, und auf Grund seiner darauf folgenden fluchtartigen Abreise nach Schweden ein Vertragsabschluß mit Deutscher nicht mehr zuzu demuten gewesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren geltend gemachten Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
I
 
Entscheidungsgründe:
I, 1, Das Berufungsgericht hat einen vertraglichen Erfüllungsanspruch der Klägerin auf Zahlung der Abstandssumme von DM 100.000,— durch die Beklagte abgelehnt. Es hat den in den beiden Schreiben der Beklagten vom 12. Juli 1968 wiedergegebenen Abreden der Parteien den Charakter eines Vorvertrags beigemessen, der der Klägerin allenfalls einen Anspruch auf Abschluß eines entsprechenden Hauptvertrags verschaffen könne. Dieser Vorvertrag der Parteien sei zudem nur unter der Bedingung abgeschlossen worden, daß der weitere in Aussicht genommene Künstler-Vertrag zwischen der Beklagten und Deutscher perfekt würde. Diese Bedingung sei aber nicht eingetreten; auch mit Deutscher habe die Beklagte nur einen Künstler-Vorvertrag abgeschlossen.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsrügen greifen nicht durch.
2. Die Revision ist der Meinung, daß das allein an die Klägerin gerichtete Schreiben der Beklagten vom 12, Juli 1968 zwei rechtlich selbständige Verträge enthalte. Diese müßten auf G-rund ihrer verschiedenen Rechtsnatur unterschiedlich, nämlich einmal als Vorvertrag und zu dem anderen als endgültiger Hauptvertrag, qualifiziert werden. Soweit die Abreden darauf abzielten, die Klägerin zur Produzententätigkeit und die Beklagte zu einer entsprechenden Bezahlung hierfür zu verpflichten, könne zwar der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden, daß es sich um einen Vorvertrag handle, soweit jedoch der Beklagten durch diese Abreden unmittelbar das Recht eingeräumt v/orden sei, direkt mit Deutscher einen Künstler-Vertrag abzuschließen, liege keine bloße obligatorische
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Verpflichtung zur Übertragung einer bestimmten Rechtsstellung sondern bereits deren Einräumung, also eine Erfüllung vor, so daß für einen Vorvertrag, der begrifflich auf den Abschluß eines Hauptvertrages mit obligatorischen Verpflichtungen abziele, kein Raum mehr sei.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Abrede, mit der der Beklagten das Recht eingeräumt wurde, unmittelbar mit Deutscher einen Künstler-Vertrag abzuschließen, im Rahmen der G-esamtabreden noch als Vorvertrag oder, wie die Revision meint, insoweit bereits als Hauptvertrag anzusehen ist. Jedenfalls war die in dieser Abrede vorgesehene Freigabeerklärung - gleichgültig, ob sie als bereits ausgesprochen oder erst künftig bevorstehend anzusehen war - nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in ihrer Wirksamkeit davon abhängig, daß es zu dem endgültigen Abschluß eines Künstler-Vertrages unmittelbar zwischen der Beklagten und * Deutscher komme. Scheiterte die in Aussicht genommene neue Vertragsgestaltung der Beteiligten, so sollte es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den bisherigen Vereinbarungen bleiben; Deutscher wäre weiterhin der Klägerin auf seinen mit ihr abgeschlossenen Vertrag verpflichtet geblieben. Dementsprechend sollte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch der Betrag von DM 100.000,— von der Beklagten nur dann an die Klägerin bezahlt werden, wenn es auf Grund des eingeräumten Rechts zu einem endgültigen Vertragsabschluß mit Deutscher käme. Der Betrag von DM 100,000,— sollte eine Abgeltung dafür sein, daß die Klägerin auf die finanziellen Vorteile verzichtete, die sie aus ihrem eigenen Künstler-Vertrag mit Deutscher hatte. Hierzu hat sich das Berufungsgericht
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nicht nur auf den 7/ortlaut der fraglichen Schreiben vorn 12. Juli 1068, sondern auch auf den ausdrücklichen Vorbehalt in dem allein an die Klägerin gerichteten Schreiben gestützt, nach dem der Producer-Vertrag nur in Kraft treten könne, wenn der zwischen der Beklagten und Deutscher vorgesehene Künstler-Vertrag seinerseits rechtsgültig in Kraft trete und zur Durchführung komme.
Es hat sich hierzu ferner auf den unlöslichen Zusammenhang aller Abreden berufen, der sich daraus ergebe, daß durch sie der bisher zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Vertrag ergänzt werden sollte, während der bisherige Vertrag zwischen der Klägerin und Deutscher storniert und durch einen neuen Vertrag unmittelbar zwischen der Beklagten und Deutscher ersetzt werden sollte. Diesem GesamtZusammenhang hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem entsprechenden ausdrücklichen Vorbehalt weiter entnommen, daß die Ergänzung des Producer-Vertrages nur für den Fall gewollt gewesen sei, daß der neue Vertrag der Beklagten mit Deutscher zustande komme; auch nur unter dieser Voraussetzung habe die Beklagte die Abgeltungssumme von DM 100.000,— an die Klägerin zahlen sollen. Darin liegt kein Rechtsfehler. Die Vertragsauslegung, daß auch die Verpflichtung zur Zahlung der Abgeltungssumme den Abschluß eines Künstler-Vertrags unmittelbar zwischen der Beklagten und Deutscher zur Voraussetzung habe, ist denk- und erfahrungsgesetzlich möglich; sie widerspricht nicht den gesetzlichen Auslegungsregeln und berücksichtigt alle wesentlichen Tatsachen. Das Revisionsgericht ist daher an diese Auslegung des Individualvertrages durch das Berufungsgericht gebunden (vgl. BGH GRUR 1958, 564, 565 = NJW 1958, 1281 =
LM Nr. 4 zu § 154 BGB - Baustützen).
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War aber danach die Zahlungsverpflichtung davon abhängig, daß es zu dem Abschluß eines Künstler-Vertrages unmittelbar zwischen der Beklagten und Deutscher kam, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß einen vertraglichen Erfüllungsanspruch auf Zahlung der Abfindungssumme verneinen, da der Künstler-Hauptvertrag nicht zustande gekommen ist.
II. 1. Einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Vorvertrages durch die Beklagte hat das Berufungsgericht abgelehnt. Die aufschiebende Bedingung, unter der der Producer-Vorvertrag der Parteien abgeschlossen worden sei, nämlich der Abschluß eines Künstler-Vertrages unmittelbar zwischen der Beklagten und Deutscher, sei nicht eingetreten. Die Beklagte habe den Abschluß eines solchen Künstler-Vertrages abgelehnt. Die Klägerin könne sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß die Bedingung gleichwohl als eingetreten zu gelten habe; denn die Beklagte habe den Bedingungseintritt nicht wider Treu und Glauben verhindert; sie habe vielmehr einen wichtigen Grund gehabt, von dem mit Deutscher abgeschlossenen Künstler-Vorvertrag zurückzutreten. Die auf das Verhalten Deutschers in Dinslaken zurückgehenden Presseberichte, nach denen Deutscher sich einem minderjährigen Mädchen in schamverletzender Weise genähert und später durch die Erfindung eines angeblichen Doppelgängers eine Irreführung der Polizei versucht haben sollte, hätten der Beklagten einen wichtigen Grund zu dem Rücktritt von dem Künstler-Vorvertrag gegeben, zu demal Deutscher sich in der Öffentlichkeit weder gegen diese Vorwürfe verteidigt noch von seinem Recht zur Gegendarstellung Gebrauch gemacht, sich vielmehr fluchtartig nach Schweden abgesetzt habe. Hinzu komme, daß Deutscher ein Jahr zuvor wegen ähnlicher Verfehlungen bestraft worden sei.
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Den gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffen mußte im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben.
2. Selbst wenn in Übereinstimmung mit der Revision davon ausgegangen wird, daß die Klägerin der Beklagten bereits endgültig und bindend das Recht eingeräumt hatte, mit Deutscher für die Zeit ab 1. Januar 1969 einen Künstler-Vertrag abzuschließen, sollte nach der rechtsirrtumsfreien Auslegung der beiden Schreiben der Beklagten vom 12. Juli 1968 die Zahlung der eingeklagten Abfindungssumme von DM 100.000,— davon abhängig sein, daß es unter Auflösung des swisehen der Klägerin und Deutscher bis 18, Juni 1971 laufenden Künstler-Vertrages zu dem Abschluß eines Künstler-Vertrages zwischen der Beklagten und Deutscher kam. Hätte die Beklagte den Abschluß eines solchen Künstler-Vertrages ohne Rechtsgrund verweigert, so wäre angesichts der eindeutigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten auch ohne Nachfristsetzung gemäß § 326 BGB der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht ist jedoch ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagten ein wichtiger Grund zur Seite stand, sich von ihrer vorvertraglichen Bindung, einen Künstler-Hauptvertrag mit Deutscher abzuschließen, zu lösen. Ein Vertragspartner kann von einem auf den Abschluß eines Dauerschuldverhältnisses gerichteten Vorvertrag aus den nämlichen Gründen zurücktreten, die ihn zu einer Kündigung des vorgesehenen Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigen würden (BGH GRUR 1959, 51, 53 = NJW 1958, 1531 - Subverlagsvertrag). Er kann aber auch aus eben denselben Gründen
 
den Abschluß des Hauptvertrages verweigern, ohne daß ihn aus dieser Nichterfüllung des Vorvertrags eine Schadensersatzverpflichtung nach § 326 BGB trifft (vgl. BGH LM Nr. 8 zu § 145 BGB = NJW 63, 1247).
Solche Gründe, die einen Rücktritt der Beklagten von ihrem Vorvertrag mit Deutscher rechtfertigten und damit die Beklagte berechtigten, den Abschluß des Künstler-Hauptvertrags abzulehnen, hat das Berufungsgericht hier für gegeben erachtet. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar ist als Rücktrittsgrund, wie die Revision zutreffend betont, eine bloße ungünstige wirtschaftliche Prognose für die Durchführung des vorgesehenen Künstler-Vertrags unerheblich. Doch kennen - entgegen der Meinung der Revision - die einer solchen Prognose zugrundeliegenden Tatsachen als Rücktrittsgründe von Bedeutung werden. Solche für den Rücktritt erhebliche Tatsachen konnte das Berufungsgericht hier ohne Rechtsverstoß darin sehen, daß Deutscher auf den gegen ihn in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwurf neuerlicher sittlicher -Verfehlungen gegenüber Minderjährigen und einer Täuschung der Polizeibehörde nichts zu entgegnen wußte, seine Konzerttournee abbrach, sich fluchtartig ins Ausland begab und dadurch die Portführung seiner eigenen künstlerischen Karriere selbst in Präge stellte. Ob diese Gründe eine Rechtfertigung dafür bieten können, einen bereits abgeschlossenen, als Dauerschuldverhältnis ausgebildeten Künstler-Vertrag zu kündigen und ob, wie das Berufungsgericht meint, für den Rücktritt von einem bloßen Vorvertrag geringere Anforderungen zu stellen sind, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht will sich insoweit auch nicht in dem
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Einn verstanden wissen, als ob es die festgestellten Rücktrittsgründe nur deshalb habe durchgreifen lassen, weil bei einem Vorvertrag nur geringere Anforderungen an das Vorliegen von Rücktrittsgründen zu stellen seien als bei einem Hauptvertrag. Es handelte sich bei diesen Darlegungen des Berufungsgerichts vielmehr nur um eine zusätzliche, für die Entscheidung aber nicht mehr erhebliche Erwägung, da das Berufungsurteil bereits vorher - und ohne Rücksicht auf seine in Frage stehenden späteren Ausführungen - die festgestellten wichtigen Gründe als ausreichend angesehen hatte, um den Rücktritt vom Vorvertrag zu rechtfertigen. Diese im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Y/ürdigung weist aber keinen Rechtsfehler auf. Die Beklagte konnte daher den Abschluß ihres Künstler-Hauptvertrages mit Deutscher ablehnen, ohne sich dadurch gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig zu machen.
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III. Die Revision der Klägerin war daher mit; der Kostenfolge des § 97 ZPO zurüciezuv/eisen.
Krüger-Nieland
 Sprenkmann	Schönberg
 Schwerdtfeger
v
Gramm