Auf die von der Beklagten noch im gleichen Monat eingereichte Klage ist der Firma KflBB durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Bei den abgebildeten Tischen handelte es sich um die Modelle KV 1 und K 2 der Firma Insoweit ist auch den Ansprüchen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben worden. entworfene Tisch eine Nachahmung ihres Tisches sei und daß sie die Firma Kessler auf Unterlassung verklagt habe, dem Inhaber eines Möbelgeschäfts in empfohlen, diese Tische der Firma nicht mehr zu verkaufen. 1. Die Beklagte hat die Behauptung zu widerrufen, die vom Kläger für die Firma Otto MM KG, Möbelfabrik in WMIMMB Kr®* HMMMM entworfenen und auf der Kölner Möbelmesse 1962 ausgestellten Tische seien eine Kopie von Modellen der Beklagten und verletzten deren Rechte. Die Beklagte hat bei Vermeidung der vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafen die Behauptung zu unterlassen, die vom Kläger für die Firma Otto MMB KG, Möbelfabrik in Willsbach Krs. Heilbronn entworfenen und auf der KöMM Möbelmesse 1962 ausgestellten Tische seien eine Kopie von Modellen der Beklagten und verletzten deren Rechte. Die Beklagte hat bei Vermeidung der vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe allen Personen, denen gegenüber sie behauptet hat, die vom Kläger für die Firma Otto K4HIB KG, Möbelfabrik Krs. entworfenen und auf der Kölner Möbelmesse 1962 ausgestellten Tische seien eine Kopie von Modellen der Beklagten und verletzten deren Rechte, zu erklären, sie könne diese Behauptung nicht aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat den Widerrufsantrag als unbegründet angesehen, weil die Behauptung des Inhabers der Beklagten wahr sei, die in Rede stehenden Tische der Firma Kessler seien Kopien von Modellen der Beklagten und verletzten deren Rechte. Gleichwohl hat es dem Unterlassungsantrag stattgegeben, weil die Beklagte diese Behauptungen durch das Detektivbüro G-entner aufgestellt habe und auch Wiederholungsgefahr vorliege, ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten also, diese beanstandeten Behauptungen künftig zu bestreiten, aber nicht ersichtlich sei. Während bei den Tischen der Beklagten das Fußgestell fest verschweißt in die Ecken der Standsäule eingelassen sei, wobei die stehengebliebenen Teile der Säule laschenartig über das x-förmige Fußgestell greife, seien bei dem vom Kläger entworfenen Tisch der Firma KfHM beide Teile des Fußgestells an die Standsäule angeplattet, ohne diese zu durchdringen. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auf die Übereinstimmung des Gesamteindrucks in der ästhetischen Wirkung abgestellt hat. Daß von den beteiligten Verkehrskreisen den Unterschieden in der technischen Ausgestaltung keine entscheidende Bedeutung beigelegt wird, ergibt sich zudem aus den vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang herangezogenen Umständen (BU 32 f), daß die Firma 0®-Möbelwerk bei der Beklagten angefragt hat, ob die Firma Kessler den Tisch der Beklagten in Lizenz baue, und daß es nach der Aussage MiSBBB auf der KöflH Nöbelmesse 1962 allgemein Aufsehen erregt habe, daß bei der Firma ein Tisch aufgetaucht sei, den man bis dahin als Erzeugnis der Beklagten gekannt habe und daß die Kunden sich darüber aufgehalten hätten, daß ein derartiges Plagiat auf den Markt gebracht worden sei. Hierfür spricht nach Auffassung des Berufungsgerichts zunächst, daß unstreitig der Kläger bei seinen im Jahre 1961 durchgeführten Entwicklungsarbeiten für den Tisch der Firma Kessler den Tisch der Beklagten gekannt habe und daß der von ihm entworfene Tisch dem der Beklagten überraschend ähnlich ist. Insbesondere ist es rechtlich nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht daraus, daß der Kläger den Tisch der Beklagten gekannt hat und aus der weitgehenden Übereinstimmung des von ihm entworfenen Tisches mit dem der Beklagten gefolgert hat, es liege eine bewußte Nachahmung vor. Die dortigen Ausführungen ergeben in ihrem Zusammenhang, daß bei Fehlen eines Sonderschutzrechts ein Unterlassungsanspruch gegen den Nachahmer nicht schon bei Bejahung der objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Nachahmung gegeben ist, sondern nur dann, wenn außer der Nachbildung besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten des Nachahmers als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG erscheinen lassen. Handelt es sich dagegen - wie hier - um die für die Feststellung der Wahrheit oder Unwahrheit der Behauptung der Beklagten, der K®iH®-Tisch sei eine Kopie, erforderliche Prüfung, ob überhaupt eine Nachahmung vorliegt, weil Zweifel hinsichtlich deren subjektiven Voraussetzungen bestehen, so steht der Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises nicht entgegen, daß das Modell der Beklagten nicht geschmacksmusterrechtlich geschützt ist. Insoweit handelt es sich vielmehr um einen der Nachbildung im Sinne des § 5 GeschmMG und der unfreien Benutzung im urheberrechtlichen Sinne vergleichbaren Sachverhalt, als zu prüfen ist, ob der Gestaltung, auf der der ästhetische Gesamteindruck des vom Kläger entworfenen Tisches beruht, das Modell der Beklagten als Vorbild gedient hat. Soweit das Berufungsgericht diese Folgerung auch darauf gestützt hat, daß die weitgehende Übereinstimmung sich nicht durch ein Zurückgehen des Klägers auf andere bereits auf dem Markt befindliche Modelle erklären lasse, beruht dies nicht auf Verfahrensverstoß. Jedoch besitzt dieser Tisch verschiedene vom Tisch der Beklagten abweichende und auch im Tisch des Klägers nicht enthaltene Merkmale, worauf das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil hingewiesen hat. Vor allem sind beim ,!WörrleinM-Tisch die x-förmigen Strahlen des Fußgestells im Verhältnis zur Tischplatte länger als beim Tisch der Beklagten und überdies nicht verchromt, sondern in dem gleichen dunklen Farbton gehalten wie die Standsäule, die überdies wieder schlanker Auch die vom Inhaber der Beklagten auf der Kölner Möbelmesse 1962 und gegenüber dem Böblinger Möbelhähdler aufgestellte Behauptung, der Tisch der Firma Kessler verletze die Rechte der Beklagten, hat das Berufungsgericht zu Recht als wahr angesehen, weil der Beklagten gegenüber ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliege. Das Berufungsgericht bejaht ferner, daß in dem Zeitpunkt, in dem die Firma SflHB die vom Kläger entworfenen Tische herausgebracht habe, die Tische der Beklagten im Verkehr bekannt gewesen seien. Wie die Ausführungen des Berufungsgerichts in ihrem Zusammenhang zeigen, hat es seine Auffassung, die Tische der Beklagten seien im Verkehr bekannt gewesen, entscheidend auf das Schreiben der Firma 0®-Möbelwerk und auf die Aussage MflHI gestützt, nicht aber auf die von der Beklagten vorgelegten Schreiben von 28 Möbelhändlern, nach denen der Tisch seinerzeit Aufsehen erregt und gut eingeschlagen haben soll. Bei dieser Sachlage ist auch die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht angreifbar, daß durch den Vertrieb des mit dem Tisch der Beklagten im ästhetischen Gesamteindruck übereinstimmenden Tisches der Firma die Gefahr einer Herkunftstäuschung begründet werde. Schließlich ist auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Kläger habe es unterlassen, zur Entgegen dem Vorbringen der Revision hat das Berufungsgericht nicht angenommen, der Kläger habe den Tisch nicht mit einer Rechteckplatte versehen dürfen, weil dazu keine Notwendigkeit bestanden habe. Vielmehr hat es die zutreffende Ansicht vertreten, daß die nahezu identische Übernahme der die wettbewerbliche Eigenart des Modells der Beklagten bestimmenden Gestaltungsmerkmale in ihrer Gesamtheit hätte vermieden werden müssen und daß dem Kläger insoweit auch andere Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, von denen Gebrauch zu machen, ihm auch zuzu demuten gewesen sei. Demnach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, daß die von Renz, dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten, aufgestellte Behauptung wahr sei, die BHBHB-Tische seien eine Kopie der Tische der Beklagten und verletzten deren Rechte. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß auch die Verbreitung wahrer, jedoch geschäftsschädigender Tatsachen gegen § 1 UWG verstoßen kann und daß durch die Aufstellung der streitigen Behauptung das Ansehen des Klägers als Gestalters der Tische der Firma geschädigt wird. Gleichwohl verneint es, daß die Äußerungen von Renz auf der Möbelmesse 1962 und gegenüber dem Möbelhändler gemäß § 1 UWG zu beanstanden seien , da in beiden Fällen ein sachlich begründeter Anlaß für dieses Vorgehen bestanden habe. Wird berücksichtigt, welches Aufsehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seinerzeit das Auftauchen des K^HHI-Tisches auf der Messe erregt hat und wie es von den Besuchern beurteilt worden ist, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht ausführt, Rfl| habe gehandelt, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden und um die Firma K4HHB auf gütlichem Wege zu einer Zurückziehung ihres Tisches von der Ausstellung zu bewegen. Im Falle des BflHI Möbelhändlers hatte BMI diesem unter Hinweis darauf, daß der K®B®-Tisch eine Nachahmung des Tisches der Beklagten sei und daß diese die Firma KIHBI auf Unterlassung verklagt habe, empfohlen, diese Tische der Firma K1HB1 nicht mehr zu verkaufen. Auch insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht das Vorgehen von Renz als gerechtfertigt angesehen, zu demal die Erklärung in sachlicher Form abgegeben und irgendwelche persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse des Klägers nicht berührt worden seien. Auch hat es frei von Rechts irrtum verneint, daß dem Kläger wegen der Äußerungen des RflB auf der KöflM Möbelmesse und gegenüber dem Böblinger Möbelhändler ein Schadensersatzanspruch zustehe. So habe der Zeuge GflB bekundet, ein Mitarbeiter dieses Detektivbüros sei im Auftrag der Beklagten bei ihm gewesen, um negatives Material über den Kläger zu sammeln; es sei nachgeforscht worden, ob auch er den Eindruck habe, daß der Kläger für seine Firma DflH gebracht habe, die nachempfunden seien, ob der Kläger nicht ganz hasenrein sei. Hieraus entnimmt das Berufungsgericht die Behauptung, der Kläger habe kopiert und Rechte der Beklagten verletzt. Wenn auch der Anschlußrevision nicht ohne weiteres darin gefolgt werden kann, das Vorgehen der Beauftragten des Detektivbüros sei rechtlich nicht zu beanstanden, ira übrigen habe die Beklagte hierfür auch nicht einzustehen, so ist ihr zuzugeben, daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung nicht stand-halten. Der Beklagten ist durch das angefochtene Urteil untersagt worden (Ziff.1 der Urteilsformel), zu behaupten, die vom Kläger für die Firma Kessler entworfenen und auf der KöHB Möbelmesse 1962 ausgestellten Tische seien eine Kopie von Modellen der Beklagten und verletzten deren Rechte. Der Aussage des Zeugen GM läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß er vom Mitarbeiter des Detektivbüros gefragt worden sei, ob auch er der Auffassung sei, daß der vom Kläger für die Firma Kessler entworfene Tisch eine Kopie des Modells der Beklagten sei und deren Rechte verletze. Zwar hat die Beklagte die den Gegenstand des Unterlassungsantrages bildende Behauptung auf der KöflHI Möbelmesse und gegenüber dem Möbelhändler auf- Soweit die Beklagte das Detektivbüro eingeschaltet hat, ist dies dadurch veranlaßt gewesen, daß der Kläger ihr gegenüber einen Widerrufsanspruch erhoben hatte. Nachdem im vorliegenden Fall nach der Feststellung des Berufungsgerichts (BU 39) die Beklagte die Erklärung abgegeben hat, sie nehme nicht das Recht in Anspruch, auch künftig die mit der Klage beanstandete Behauptung Britten gegenüber aufzustellen, kann daher aus dem Umstand, daß sie die Abgabe eines Vertragsstrafeversprechens abgelehnt hat,nicht die ernsthafte Besorgnis hergeleitet werden, daß sie nunmehr die beanstandete Behauptung in rechtsverletzender Weise aufstellen werde. Auf die Anschlußrevision der Beklagten war das angefochtene Urteil daher aufzuheben, soweit es der Berufung des Klägers stattgegeben und die Beklagte verurteilt hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 43/69 URTEIL Verkündet am 5. März 1971 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Architekten und Formgestalters Erwin bei I® H®BPgarten 0 Klägers, Revisionsklägers und Anschlußrevis ionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Pr. - gegen die Firma Wilhelm R flHB KG, Möbelfabrik, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Kurt RM, Bl Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Januar 1969 aufgehoben, soweit der Berufung des Klägers gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14. Februar 1964 stattgegeben worden ist. Die Berufung wird auch insoweit zurückgewiesen. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten der Rechtsmittelinstanzen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte stellt Qualitätsmöbel her. Seit Anfang des Jahres I960 vertreibt sie einen von dem Architekten Thomas entworfenen, der Höhe nach verstellbaren, rechteckigen Einsäulentisch, dessen Holzplatten entweder ausklappbar (Modell WR 195) oder feststehend (Modell WR 194) in verschiedenen Abmessungen hergestellt werden. Der Kläger ist Architekt und Formgestalter. Er sah die genannten Modelle der Beklagten auf der Möbelmesse in Kö® Anfang I960. Anfang 1962 stellte die Firma K®H® KG auf der Kö®B Möbelmesse einen vom Kläger entworfenen höhenverstellbaren rechteckigen Einsäulentisch mit aufklappbarer Tischplatte (Modell KV 1) und einen Tisch mit feststehender Platte (Modell K 2) aus. Auf der KöWKB Möbelmesse äußerte am 1. Februar 1962 der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten, Kurt H®, gegenüber dem Geschäftsführer des Verbandes der Württembergischen Holzindustrie, der von der Firma K®|® auf deren Stand ausgestellte Tisch sei eine glatte Kopie des Einsäulentisches der Beklagten; der Inhaber der Firma £■■■■ möge deshalb einmal zu dem Stand der Beklagten kommen. K4BHBB und der Kläger gingen darauf zu dem Stand der Beklagten. Sie bezeichneten die zuvor gefallene Äußerung des Renz als unrichtig. Das Gespräch wurde ohne Ergebnis abgebrochen. Mit Schreiben vom 30. Juli 1962 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Behauptung, die vom Kläger auf der Möbelmesse 1962 auf dem Ausstellungsstand der gezeigten Tische seien eine Kopie oder eine sonstige Verletzung eines Modells der Beklagten, als unrichtig mit dem Ausdruck des Bedauerns gegenüber allen Personen zurückzunehmen, denen gegenüber die Beklagte diese Behauptung aufgestellt habe. Die Beklagte erwiderte am 6. Oktober 1962, es liege im Interesse aller Beteiligten, die Rechtslage gegenüber der Firma KflHH klären zu lassen. Auf die von der Beklagten noch im gleichen Monat eingereichte Klage ist der Firma KflBB durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 1963 (Az 4 0 242/62) unter Strafandrohung untersagt worden, rechteckige Einsäulentische, an deren Standsäulen unten vier als Füße sich auf dem Boden abstützende, flach verlaufende Streben angebracht sind, gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, die das Aussehen eines der nachstehend unter a) oder b) abgebildeten Einsäulentische haben. Bei den abgebildeten Tischen handelte es sich um die Modelle KV 1 und K 2 der Firma Insoweit ist auch den Ansprüchen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben worden. Soweit die Klage einen runden Einsäulentisch der Firma Kessler betraf, ist sie abgewiesen worden. Das Urteil ist rechtskräftig, da die Firma KflHM die von ihr eingelegte Berufung auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs zurückgenommen hat. Noch vor Erlaß jenes Urteils hatte die Beklagte unter Hinweis darauf, daß der vom Kläger für die Firma KflHB entworfene Tisch eine Nachahmung ihres Tisches sei und daß sie die Firma Kessler auf Unterlassung verklagt habe, dem Inhaber eines Möbelgeschäfts in empfohlen, diese Tische der Firma nicht mehr zu verkaufen. Der Möbelhändler stellte darauf anstelle der Tische der Firma KMH diejenigen der Beklagten aus. Ebenfalls noch vor Erlaß jenes Urteils reichte der Kläger die vorliegende Klage ein. Mit dieser greift er die Behauptungen an, die Renz gelegentlich der löBB Möbelmesse 1962 sowie im Rechtsstreit gegen die Firma KflHHB und gegenüber dem Möbelhändler in Böblingen aufgestellt hat. Zwischen den Parteien des vorliegenden Prozesses ist unstreitig, daß sich die vom Kläger beanstandeten Behauptungen des RflB nur auf Einsäulentische mit rechteckigen, nicht aber auf solche mit runden Tischplatten bezogen haben. Der Kläger hat vorgetragen, diese Behauptungen der Beklagten seien unrichtig und geeignet, seinen Kredit als eines freiberuflich tätigen und weitbekannten Architekten zu schädigen und schwerwiegende Nachteile für sein berufliches Fortkommen herbeizuführen. Durch den Vorwurf, er habe die Modelle der Beklagten kopiert, werde auch sein Pers3nlichkeitsrecht verletzt. Überdies seien die Behauptungen in Verfolgung wettbewerblicher Zwecke aufgestellt worden. Die für den Unterlassungsansprueh erforderliche Wiederholungsgefahr liege vor, weil die Beklagte auf Grund der gleichen unwahren Behauptungen Klage gegen die Firma KMHHB erhoben habe, also ihre 6 Behauptung in der denkbar nachdrücklichsten Form aufrechterhalte. Der Kläger hat beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte hat die Behauptung zu widerrufen, die vom Kläger für die Firma Otto MM KG, Möbelfabrik in WMIMMB Kr®* HMMMM entworfenen und auf der Kölner Möbelmesse 1962 ausgestellten Tische seien eine Kopie von Modellen der Beklagten und verletzten deren Rechte. 2. Die Beklagte hat bei Vermeidung der vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafen die Behauptung zu unterlassen, die vom Kläger für die Firma Otto MMB KG, Möbelfabrik in Willsbach Krs. Heilbronn entworfenen und auf der KöMM Möbelmesse 1962 ausgestellten Tische seien eine Kopie von Modellen der Beklagten und verletzten deren Rechte. 3. Die Beklagte hat darüber Auskunft zu erteilen, wem gegenüber sie Behauptungen wie in Ziff. 1 des Klageantrages aufgestellt hat. 4. Die Beklagte hat dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die in Ziff. 1 des Klageantrages wiedergegebenen Behauptungen entstanden ist und künftig entstehen wird. Die Beklagte hat erwidert, die streitigen Äußerungen seien wahr, da der vom Kläger entworfene Tisch eine nach § 1 UWG unzulässige sklavische Nachahmung ihres Tisches darstelle. Der Kläger habe hierdurch auch ihr gemäß § 25 WZG bestehendes Ausstattungsschutzrecht sowie die 7 ihr von dem Architekten TflHB zur gewerblichen Nutzung seiner Schöpfung übertragenen urheberrechtlichen Werknutzungsrechte verletzt. Ein Wettbewerbsverhältnis bestehe zwischen dem Kläger und ihr nicht. Die beanstandeten Behauptungen gegenüber dem Kläger habe sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen und zur Abwehr des wettbewerbswidrigen Vorgehens der Firma KMHHi vorgebracht. Der Kläger ist dem entgegengetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger seine bisherigen Klageanträge aufrechterhalten und weiter beantragt, hilfsweise zu den Anträgen zu Ziff. 1 und 2 zu erkennen: Die Beklagte hat bei Vermeidung der vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe allen Personen, denen gegenüber sie behauptet hat, die vom Kläger für die Firma Otto K4HIB KG, Möbelfabrik Krs. entworfenen und auf der Kölner Möbelmesse 1962 ausgestellten Tische seien eine Kopie von Modellen der Beklagten und verletzten deren Rechte, zu erklären, sie könne diese Behauptung nicht aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Durch Urteil des erkennenden Senats vom 15. Juni 1967 ist das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen worden« 8 Im wiedereroffneten Berufungsrechtszag hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte könne an der Aufstellung der beanstandeten Behauptungen nunmehr selbst dann kein schutzwürdiges Interesse mehr haben, wenn diese wahr wären. Erschwerend falle gegen die Beklagte ins Gewicht, daß sie - um Material gegen ihn zu sammeln - durch ein Detektivinstitut bei einer Reihe von Firmen, mit denen er seit Jahren arbeite, habe anfragen lassen, ob bekannt sei, daß er kopiert habe. Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben und die Beklagte weiterhin verurteilt, Auskunft zu erteilen, wem gegenüber sie über das Detektivbüro Gentner die im Unterlassungsantrag wiedergegebenen Behauptungen aufgestellt hat. In diesem Umfang hat das Berufungsgericht auch die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Klägers zuruck-gewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im Beruf ungsrechtszug gestellten Anträge weiter, soweit ihnen nicht stattgegeben worden ist. Die Beklagte verfolgt mit der von ihr eingelegten Revision, die sie im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung vorsorglich auch als Anschlußrevision begründet hat, ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. Beide Parteien bitten, das Rechtsmittel der anderen Partei zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat den Widerrufsantrag als unbegründet angesehen, weil die Behauptung des Inhabers der Beklagten wahr sei, die in Rede stehenden Tische der Firma Kessler seien Kopien von Modellen der Beklagten und verletzten deren Rechte. Gleichwohl hat es dem Unterlassungsantrag stattgegeben, weil die Beklagte diese Behauptungen durch das Detektivbüro G-entner aufgestellt habe und auch Wiederholungsgefahr vorliege, ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten also, diese beanstandeten Behauptungen künftig zu bestreiten, aber nicht ersichtlich sei. Den Auskünfte- und den Feststellungsantrag hat das Berufungsgericht insoweit als begründet erachtet, als die Beklagte die Behauptungen über das Detektivbüro aufgestellt hat. A. Revision des Klägers I. 1. a) Das Berufungsgericht bejaht die für den objektiven Tatbestand der Nachahmung erforderliche Übereinstimmung der Tische. Hierzu führt es aus, die Standsäulen seien bei beiden Modellen quadratisch, hätten die gleichen Maße (5x5 cm) und seien anthrazitlackiert. Die Füße der Tische seien verchromt und gingen in demselben Winkel x-förmig von den 4 Kanten der Standsäule wie Diagonalen ab. Auch stiegen bei beiden Tischen die Strahlen des Fußgestells von ihren Enden zur Mitte an, so daß zwischen dem unteren Ende der Standsäule und dem Fußboden ein Abstand bestehe. Die 10 - Tischplatten hätten dieselbe Stärke von 2 cm, die Scharniere seien dieselben. Die Größe der Tischplatten betrage bei den verstellbaren Tischen der Beklagten 110 x 70 cm, bei denen der Firma 112 x 59 cm und bei den Tischen mit feststehender Platte 142 x 72 cm bei der Beklagten und 150 x 60 cm bei der Firma geringen Größenunterschiede fielen nicht ins Gewicht. Demgegenüber bestünden auch Unterschiede. Während bei den Tischen der Beklagten das Fußgestell fest verschweißt in die Ecken der Standsäule eingelassen sei, wobei die stehengebliebenen Teile der Säule laschenartig über das x-förmige Fußgestell greife, seien bei dem vom Kläger entworfenen Tisch der Firma KfHM beide Teile des Fußgestells an die Standsäule angeplattet, ohne diese zu durchdringen. Auch stiegen beim Tisch des Klägers die 4 Strahlen des Fußgestells etwas schwächer zur Mitte an als bei den Tischen der Beklagten, bei denen ferner die Fußstrahlen am Ende abgerundet seien, während sie beim Tisch des Klägers kantig und mit Unterlegplättchen versehen seien. Schließlich sei die Verstellmechanik verschieden. Die abweichende technische Ausgestaltung des Fußgestells und bei den Tischen mit höhenverstellbarer Platte der Verstellmechanik schlössen es nicht aus, von einer Nachahmung zu sprechen, da bei Möbelstücken dieser Art die geschmackliche Gestaltung im Vordergrund stehe. Der ästhetische Gesamteindruck sei jedoch der gleiche. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Käufer die beiden Tische in der Regel nicht nebeneinander, sondern nacheinander 11 - und ohne unmittelbare Vergleichsmöglichkeit sehe. Demgegenüber fielen die Unterschiede nicht ins Gewicht, da sie nur bei Anwendung besonderer Sorgfalt wahrgenommen werden könnten. Die verschiedene Fußform zeige sich nur bei nährerer Betrachtung von vorn, von der Seite betrachtet falle sie überhaupt nicht auf. Die abweichende Verstellmechanik könne nur festgestellt werden, wenn man unter den Tisch sehe. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auf die Übereinstimmung des Gesamteindrucks in der ästhetischen Wirkung abgestellt hat. Daß von den beteiligten Verkehrskreisen den Unterschieden in der technischen Ausgestaltung keine entscheidende Bedeutung beigelegt wird, ergibt sich zudem aus den vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang herangezogenen Umständen (BU 32 f), daß die Firma 0®-Möbelwerk bei der Beklagten angefragt hat, ob die Firma Kessler den Tisch der Beklagten in Lizenz baue, und daß es nach der Aussage MiSBBB auf der KöflH Nöbelmesse 1962 allgemein Aufsehen erregt habe, daß bei der Firma ein Tisch aufgetaucht sei, den man bis dahin als Erzeugnis der Beklagten gekannt habe und daß die Kunden sich darüber aufgehalten hätten, daß ein derartiges Plagiat auf den Markt gebracht worden sei. Zur Bejahung der Übereinstimmung des ästhetischen Gesamteindrucks ist das Berufungsgericht gelangt, weil es mit ... 12 Recht von den übereinstimmenden und nicht von den abweichenden Merkmalen ausgegangen ist. b) Auch in subjektiver Hinsicht hat das Berufungsgericht das Vorliegen einer Nachahmung bejaht . Hierfür spricht nach Auffassung des Berufungsgerichts zunächst, daß unstreitig der Kläger bei seinen im Jahre 1961 durchgeführten Entwicklungsarbeiten für den Tisch der Firma Kessler den Tisch der Beklagten gekannt habe und daß der von ihm entworfene Tisch dem der Beklagten überraschend ähnlich ist. Diese Ähnlichkeit lasse sich nicht durch ein Zurückgehen des Klägers auf andere Vorbilder erklären. Zwar sei die Konzeption eines Einbeintisches mit Kreuzfuß seit langem bekannt gewesen. Auch sei die Verstellbarkeit der Platten in der Höhe schon länger mit verschiedenen Mechaniken auf dem Markt gewesen. Dabei habe es sich aber nur um runde oder quadratische, nicht aber um Einsäulentische mit langer rechteckiger Platte gehandelt, wie sie erstmals die Beklagte herausgebracht habe. Dieser sei es gelungen, aus den vorbekannten einzelnen Elementen zusammen eine eigenständige Schöpfung hervorzubringen, die in ihrer geschmacklichen und funktionellen Konzeption etwas Neues darstelle. Das Landgericht Düsseldorf habe in seinem Urteil (S. 16) im Rechtsstreit der Beklagten gegen die Pinna KHBi nur den ,,Wörrleinft-Tisch erwähnt, der eine breitausladende rechteckige Tischplatte habe und einen ähnlichen Eindruck hinterlasse wie der Tisch der Beklagten. Dafür, daß der Tisch der Beklagten nach der KöfllB Messe I960 als vorbildliche, nachahmenswerte - 13 Schöpfung eigenständiger Art gegolten habe, spreche auch, daß in den folgenden Jahren derartige Tische sehr viel auf den Markt gebracht worden seien. Dagegen habe sich nicht feststellen lassen, daß der Kläger davon Kenntnis gehabt habe, daß Leute der Firma KflHm mit einem G-estell der von der Beklagten hergestellten Tische bei der mit der Beklagten zusammenarbeitenden Firma I4BHB erschienen seien und gefragt hätten, ob die Firma L(H| dasselbe G-estell oder ein ähnliches nachbauen könne. Aus den dargelegten übrigen Umständen sei jedoch zu folgern, daß der Kläger das Modell der Beklagten bewußt nachgeahmt habe. Auch diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es rechtlich nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht daraus, daß der Kläger den Tisch der Beklagten gekannt hat und aus der weitgehenden Übereinstimmung des von ihm entworfenen Tisches mit dem der Beklagten gefolgert hat, es liege eine bewußte Nachahmung vor. Die Rosenthal-Entscheidung (BGH GRUR 1959, 289, 291 f zu III), auf die die Revision sich bezieht, steht dem nicht entgegen. Die dortigen Ausführungen ergeben in ihrem Zusammenhang, daß bei Fehlen eines Sonderschutzrechts ein Unterlassungsanspruch gegen den Nachahmer nicht schon bei Bejahung der objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Nachahmung gegeben ist, sondern nur dann, wenn außer der Nachbildung besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten des Nachahmers als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG erscheinen lassen. Handelt es sich dagegen - wie hier - um die für die Feststellung der Wahrheit oder Unwahrheit der Behauptung der Beklagten, der K®iH®-Tisch sei eine Kopie, erforderliche Prüfung, ob überhaupt eine Nachahmung vorliegt, weil Zweifel hinsichtlich deren subjektiven Voraussetzungen bestehen, so steht der Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises nicht entgegen, daß das Modell der Beklagten nicht geschmacksmusterrechtlich geschützt ist. Insoweit handelt es sich vielmehr um einen der Nachbildung im Sinne des § 5 GeschmMG und der unfreien Benutzung im urheberrechtlichen Sinne vergleichbaren Sachverhalt, als zu prüfen ist, ob der Gestaltung, auf der der ästhetische Gesamteindruck des vom Kläger entworfenen Tisches beruht, das Modell der Beklagten als Vorbild gedient hat. Soweit das Berufungsgericht diese Folgerung auch darauf gestützt hat, daß die weitgehende Übereinstimmung sich nicht durch ein Zurückgehen des Klägers auf andere bereits auf dem Markt befindliche Modelle erklären lasse, beruht dies nicht auf Verfahrensverstoß. Zwar kommt der MWörrlein"-Tisch dem Modell der Beklagten näher als die übrigen vom Kläger angeführten Tische. Jedoch besitzt dieser Tisch verschiedene vom Tisch der Beklagten abweichende und auch im Tisch des Klägers nicht enthaltene Merkmale, worauf das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil hingewiesen hat. Vor allem sind beim ,!WörrleinM-Tisch die x-förmigen Strahlen des Fußgestells im Verhältnis zur Tischplatte länger als beim Tisch der Beklagten und überdies nicht verchromt, sondern in dem gleichen dunklen Farbton gehalten wie die Standsäule, die überdies wieder schlanker M - 15 ist als bei dem Tisch der Beklagten. Hätte sich der Kläger den "Wörrlein^-Tisch zu dem Vorbild genommen, so ließen sich die weitgehenden Übereinstimmungen des von ihm entworfenen Tisches mit dem der Beklagten nicht erklären. Die weiteren in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Einer Begründung bedarf es dafür nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1969 (BGBl I 1141) nicht. 2. Auch die vom Inhaber der Beklagten auf der Kölner Möbelmesse 1962 und gegenüber dem Böblinger Möbelhähdler aufgestellte Behauptung, der Tisch der Firma Kessler verletze die Rechte der Beklagten, hat das Berufungsgericht zu Recht als wahr angesehen, weil der Beklagten gegenüber ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliege. Da der Beklagten bezüglich der in Rede stehenden Tische ein Sonderschutzrecht nicht zusteht, kommt ein Verstoß gegen § 1 UWG zwar nur in Betracht, wenn über die Nachahmung hinaus besondere Umstände vorliegen, die die Ausnutzung der Leistung der Beklagten als wettbewerbswidrig erscheinen lassen (BGH GRUR 1970, 244, 245 zu II -Spritzgußengel). Solche Umstände sind nach Auffassung des Berufungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung gegeben. Dies setzt zunächst voraus, daß die Tische der Beklagten eine wettbewerbliche Eigenart in dem Sinne aufweisen, daß ihre Gestaltungsmerkmale geeignet sind, den beteiligten Verkehrskreisen die Unterscheidung von 16 gleichartigen Tischen anderer Herkunft zu ermöglichen und daß der Verkehr gewöhnt ist, aus den in Betracht kommenden Merkmalen auf Herkunft und Güte der Erzeugnisse zu schließen. Hierzu führt das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum aus, die Tische der Beklagten seien schon im Hinblick auf ihren Preis keine Dutzendware, sondern eigenartige und überdurchschnittliche Erzeugnisse. Die Beklagte habe damit eine eigenständige Schöpfung hervorgebracht, die in ihrer geschmacklichen und funktionellen Konzeption etwas Neues darstelle. Deren Merkmale wiesen auch wettbewerbliche Eigenart in dem Sinne auf, daß sie von den Beteiligten als kennzeichnend für einen bestimmten Hersteller und für eine bestimmte Güte gewertet würden. Das Berufungsgericht bejaht ferner, daß in dem Zeitpunkt, in dem die Firma SflHB die vom Kläger entworfenen Tische herausgebracht habe, die Tische der Beklagten im Verkehr bekannt gewesen seien. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision des Klägers sind nicht begründet. Wie die Ausführungen des Berufungsgerichts in ihrem Zusammenhang zeigen, hat es seine Auffassung, die Tische der Beklagten seien im Verkehr bekannt gewesen, entscheidend auf das Schreiben der Firma 0®-Möbelwerk und auf die Aussage MflHI gestützt, nicht aber auf die von der Beklagten vorgelegten Schreiben von 28 Möbelhändlern, nach denen der Tisch seinerzeit Aufsehen erregt und gut eingeschlagen haben soll. Denn das Berufungsgericht führt aus, diesen Schreiben komme nur zu dem Teil - 17 ~ Beweiswert zu, da es sich überwiegend um bestellte Erklärungen gehandelt haben dürfte. Der Zeuge hatte aber bekundet, auf der KöflH Möbelmesse 1962 habe es allgemein Aufsehen erregt und Überraschung hervorgerufen, als der Tisch der Firma EflHB aufge-taucht sei, da der Tisch der Beklagten als etwas Außergewöhnliches bekannt gewesen sei; er - Müssig - sei auf seinem Messestand von Kunden darauf angesprochen worden, die sich darüber aufgehalten hätten, daß ein solches Plagiat auf den Markt gebracht worden sei. Die Firma 0®-Möbelwerk hatte mit Schreiben vom 4. Juli 1962 bei der Beklagten angefragt, ob die Firma Kessler die Tische der Beklagten in Lizenz baue oder wie die Zusammenhänge seien. Wenn das Berufungsgericht diesem Schreiben und der Aussage Hflü entnimmt, der Tisch der Beklagten sei damals weithin bekannt gewesen, so ist das verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage ist auch die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht angreifbar, daß durch den Vertrieb des mit dem Tisch der Beklagten im ästhetischen Gesamteindruck übereinstimmenden Tisches der Firma die Gefahr einer Herkunftstäuschung begründet werde. Daß zu demindest ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs das Bestehen wirtschaftlicher Beziehungen zwischen den beiden Herstellern annimmt, hat das Berufungsgericht zutreffend dem Schreiben des 0®-Möbelwerkes entnommen. Schließlich ist auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Kläger habe es unterlassen, zur 18 Vermeidung der Herkunftstäuschung zu demutbare und geeignete Maßnahmen zu treffen. Es fuhrt aus, eine abweichende Gestaltung wäre möglich und zu demutbar gewesen. Denn es wäre nicht erforderlich, gerade die hervorstechenden Merkmale des Modells der Klägerin in ihrer Gesamtheit zu übernehmen, nämlich den Fuß mit diagonal an der Standsäu le sitzenden Fußstrahlen, die in Abmessungen und Farbe iden tische Standsäule sowie die Verchromung der Fußstrahlen und die dem Fuß korrespondierende Rechteckplatte. Daß andere dem Zeitgeschmack entsprechende Lösungen möglich gewesen seien, zeige der vom Kläger vorgelegte Dokumentationsband. Auch diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat das Berufungsgericht nicht angenommen, der Kläger habe den Tisch nicht mit einer Rechteckplatte versehen dürfen, weil dazu keine Notwendigkeit bestanden habe. Vielmehr hat es die zutreffende Ansicht vertreten, daß die nahezu identische Übernahme der die wettbewerbliche Eigenart des Modells der Beklagten bestimmenden Gestaltungsmerkmale in ihrer Gesamtheit hätte vermieden werden müssen und daß dem Kläger insoweit auch andere Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, von denen Gebrauch zu machen, ihm auch zuzu demuten gewesen sei. Auch in subjektiver Hinsicht sieht das Berufungsgericht den Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung als erfüllt an. Der Kläger habe die aufgeführten Umstände gekannt oder sich mindestens dieser Kenntnis bewußt verschlossen. Er sei Fachmann, der alle bedeutenderen Messen des Inund Auslandes besuche. Die Tische der Beklagten habe er gekannt, bevor er die Tische für die Firma KflHI entworfen habe. Es sei auch anzunehmen, daß ihm der Erfolg des Tisches der Beklagten bekannt gewesen sei. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision erhebt insoweit dieselben Verfahrensrügen, die sie gegen die Annahme des Berufungsgerichts gerichtet hat, der Kläger habe die Modelle der Beklagten bewußt nachgeahmt. Diese Rügen sind, wie bereits dargelegt, nicht begründet. II. Demnach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, daß die von Renz, dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten, aufgestellte Behauptung wahr sei, die BHBHB-Tische seien eine Kopie der Tische der Beklagten und verletzten deren Rechte. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß auch die Verbreitung wahrer, jedoch geschäftsschädigender Tatsachen gegen § 1 UWG verstoßen kann und daß durch die Aufstellung der streitigen Behauptung das Ansehen des Klägers als Gestalters der Tische der Firma geschädigt wird. Gleichwohl verneint es, daß die Äußerungen von Renz auf der Möbelmesse 1962 und gegenüber dem Möbelhändler gemäß § 1 UWG zu beanstanden seien , da in beiden Fällen ein sachlich begründeter Anlaß für dieses Vorgehen bestanden habe. 20 Auf der Möbelmesse hatte RflB gegenüber dem Geschäftsführer des Verbandes der württembergischen Holzindustrie geäußert, der von der Firma KflHHB ausgestellte Tisch sei eine glatte Kopie des Einsäulentisches der Beklagten, er möge veranlassen, daß der Inhaber der Firma KflBB deshalb einmal zu dem Stand der Beklagten komme. Kessler und der Kläger kamen darauf zu dem Stand der Beklagten, eine Beilegung des Streites gelang jedoch nicht. Wird berücksichtigt, welches Aufsehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seinerzeit das Auftauchen des K^HHI-Tisches auf der Messe erregt hat und wie es von den Besuchern beurteilt worden ist, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht ausführt, Rfl| habe gehandelt, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden und um die Firma K4HHB auf gütlichem Wege zu einer Zurückziehung ihres Tisches von der Ausstellung zu bewegen. Wenn er dabei den Geschäftsführer des Verbandes eingeschaltet habe, so sei das verständlich und nicht unsachgemäß. Im Falle des BflHI Möbelhändlers hatte BMI diesem unter Hinweis darauf, daß der K®B®-Tisch eine Nachahmung des Tisches der Beklagten sei und daß diese die Firma KIHBI auf Unterlassung verklagt habe, empfohlen, diese Tische der Firma K1HB1 nicht mehr zu verkaufen. Auch insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht das Vorgehen von Renz als gerechtfertigt angesehen, zu demal die Erklärung in sachlicher Form abgegeben und irgendwelche persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse des Klägers nicht berührt worden seien. III. Demnach hat das Berufungsgericht sowohl den Widerrufsantrag als auch den Hilfsantrag mit Recht als unbegründet erachtet. Auch hat es frei von Rechts irrtum verneint, daß dem Kläger wegen der Äußerungen des RflB auf der KöflM Möbelmesse und gegenüber dem Böblinger Möbelhändler ein Schadensersatzanspruch zustehe. Soweit der Auskunftsantrag und der Feststellungsantrag auf diese beiden Vorfälle gestützt worden sind, sind auch diese Anträge zu Recht vom Berufungsgericht als unbegründet angesehen worden. Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen. B. Anschlußrevision der Beklagten I. Das Berufungsgericht sieht auf Grund der Beweisaufnahme als erwiesen an, daß die Beklagte das Detektivbüro ammm beauftragt hatte, Erkundigungen über den Kläger einzuholen. So habe der Zeuge GflB bekundet, ein Mitarbeiter dieses Detektivbüros sei im Auftrag der Beklagten bei ihm gewesen, um negatives Material über den Kläger zu sammeln; es sei nachgeforscht worden, ob auch er den Eindruck habe, daß der Kläger für seine Firma DflH gebracht habe, die nachempfunden seien, ob der Kläger nicht ganz hasenrein sei. Hieraus entnimmt das Berufungsgericht die Behauptung, der Kläger habe kopiert und Rechte der Beklagten verletzt. Wenn dies auch wahr sei, so sei die Verbreitung dieser Behauptung über das Detektivbüro GMM nicht gerechtfertigt. Insoweit müsse der Beklagten der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden. Wenn auch der Anschlußrevision nicht ohne weiteres darin gefolgt werden kann, das Vorgehen der Beauftragten des Detektivbüros sei rechtlich nicht zu beanstanden, ira übrigen habe die Beklagte hierfür auch nicht einzustehen, so ist ihr zuzugeben, daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung nicht stand-halten. Denn das Beweisergebnis rechtfertigt nicht die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten. Der Beklagten ist durch das angefochtene Urteil untersagt worden (Ziff. 1 der Urteilsformel), zu behaupten, die vom Kläger für die Firma Kessler entworfenen und auf der KöHB Möbelmesse 1962 ausgestellten Tische seien eine Kopie von Modellen der Beklagten und verletzten deren Rechte. Der Aussage des Zeugen GM läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß er vom Mitarbeiter des Detektivbüros gefragt worden sei, ob auch er der Auffassung sei, daß der vom Kläger für die Firma Kessler entworfene Tisch eine Kopie des Modells der Beklagten sei und deren Rechte verletze. Was das Berufungsgericht als Beweisergebnis festgestellt hat, fällt daher nicht unter den mit dem Unterlassungsantrag angegriffenen Verletzungstatbestand. Dies zeigt auch die Urteilsformel zu Ziff. 2, nach der die Beklagte darüber Auskunft zu erteilen hat, wem gegenüber sie über das Detektivbüro G-entner die in Ziff. 1 angeführte Behauptung aufgestellt hat. Denn es ist nicht festgestellt, daß einer der Mitarbeiter des Detektivbüros je die Behauptung aufgestellt hat, die (Gegenstand des Unterlassungsgebotes ist. - 23 ~ II. Damit erweisen sich die Klageanträge auch insoweit als unbegründet, als das Berufungsgericht ihnen stattgegeben hat. Das gilt auch für den Unterlassungsantrag. Das Berufungsgericht hat die für diesen Antrag erforderliche Wiederholungsgefahr als gegeben angesehen, weil es - wie vorstehend dargelegt - rechtsirrig angenommen hat, es sei erwiesen, daß die Beklagte über das Detektivbüro die im Unterlassungsantrag gekennzeichnete Handlung begangen habe. Das ist jedoch nicht der Pall. Zwar hat die Beklagte die den Gegenstand des Unterlassungsantrages bildende Behauptung auf der KöflHI Möbelmesse und gegenüber dem Möbelhändler auf- gestellt. Damit hat sie jedoch, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, weder Rechte des Klägers verletzt, noch diesem gegenüber einen Wettbewerbsverstoß begangen. Von einer Wiederholungsgefahr kann daher mangels einer bisher erfolgten Zuwiderhandlung nicht die Rede sein. Auch die Voraussetzungen der vorbeugenden Unterlassungsklage, die hiernach allein in Betracht käme, sind nicht gegeben. Denn es kann nach Lage der Sache nicht angenommen werden, es bestehe die drohende Besorgnis, die Beklagte werde nunmehr die beanstandete Behauptung erstmals in einer einen Unterlassungsanspruch auslösenden Weise aufstellen. Soweit die Beklagte das Detektivbüro eingeschaltet hat, ist dies dadurch veranlaßt gewesen, daß der Kläger ihr gegenüber einen Widerrufsanspruch erhoben hatte. Nachdem sich dieser Anspruch nunmehr als 24 unbegründet herausgestellt hat, ist auch die Abwehrlage entfallen, in der die Beklagte sich insofern bisher befunden hatte. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Gefahr einer erstmaligen Rechtsverletzung nur ausnahmsweise aus der Art der Verteidigung eines Beklagten gegenüber der ihm im Rechtsstreit zu Unrecht vorgeworfenen Zuwiderhandlung hergeleitet werden kann und daß in diesen Fällen daher das Unterbleiben eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens für sich allein die Gefahr einer erstmaligen Begehung nicht begründen kann (BGH GRUR 1964, 146, 149 zu b - Genossenschaftliche Rückvergütung). Nachdem im vorliegenden Fall nach der Feststellung des Berufungsgerichts (BU 39) die Beklagte die Erklärung abgegeben hat, sie nehme nicht das Recht in Anspruch, auch künftig die mit der Klage beanstandete Behauptung Britten gegenüber aufzustellen, kann daher aus dem Umstand, daß sie die Abgabe eines Vertragsstrafeversprechens abgelehnt hat,nicht die ernsthafte Besorgnis hergeleitet werden, daß sie nunmehr die beanstandete Behauptung in rechtsverletzender Weise aufstellen werde. III. Auf die Anschlußrevision der Beklagten war das angefochtene Urteil daher aufzuheben, soweit es der Berufung des Klägers stattgegeben und die Beklagte verurteilt hat. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Krüger-Nieland Sprenkmann Merkel Bundesrichter Dr. Schönberg befindet sich im Urlaub und ist an der Unterschriftleistung verhindert. Krüger-Nieland v. Gamm