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BGH

Gericht: BGH

a) Bei der Präge, oh eine Werbebehauptung unrichtig ist, kann den Beklagten im Hinblick auf das Gebot einer redlichen Prozeßführung dann eine Darlegungsund Beweispflicht treffen, wenn der Kläger außerhalb der für die Beurteilung der Wahrheit der Behauptung entscheidenden Tatunstände steht und keine Möglichkeit hat, den Sachverhalt von sich aus zu ermitteln, der Beklagte aber die erforderliche Aufklärung ohne weiteres geben kann und ihn das nach den Umständen auch zuzu demuten ist. a) es zu unterlassen, den von ihr hergestellten und vertriebenen "Bärenfang" mit dem Yferbesatz "nach einem alten ostpreußischen Familienrezept hergestellt" zu versehen und die so ausgestattenen Flaschen anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder sich in der Werbung für dieses Erzeugnis des genannten Y/erbespruchs zu bedienen, braucher werde nicht auf eine alte ostpreußische gewerbliche oder Familientradition des Herstellers schließen, sondern ohne weiteres erkennen, daß es sich um ein westdeutsches Unternehmen handle, und den Werbesatz lediglich so verstehen, wie er gemeint sei, nämlich, daß es dem Hersteller gelungen sei, ein altes ostpreußisches Familienrezept zu erwerben, und daß das Erzeugnis nach diesem Rezept hergestellt sei«, Tatsächlich besitze sie, die Beklagte, ein solches Rezept und stelle danach ihren ’’Bärenfang” her* Sie habe das Rezept durch Vermittlung eines langjährigen und angesehenen, aus Ostdeutschland stammenden Fachberaters der deutschen Spirituosenindustrie erhalten. Es sei aber, so legt das Berufungsgericht weiter dar, nicht bewiesen, daß die beanstandete Werbemitteilung unrichtig sei» Hierbei müsse davon ausgegangen werden, daß die Beklagte tatsächlich über ein altes ostpreußisches Familienrezept verfüge und dieses bei der Herstellung ihres ’’Bärenfang" verwende, denn die Klägerin habe keinen Beweis dafür angetreten, daß die Beklagte ein solches Rezept nicht besitze. Ber beanstandete Werbesatz würde zwar auch dann als irreführend an-zusehen sein, wenn er bei einem wesentlichen Teil der Verbraucher über seinen wörtlichen Sinngehalt hinaus den falschen Eindruck hervorrufen sollte, daß die Beklagte eine - unstreitig nicht bestehende - gewerbliche ostpreußische Tradition in bezug auf die Herstellung von ’’Bärenfang” besitze. Es führt aus, gegen die im Jahre I960 erschienene Werbeanzeige beständen allerdings erhebliche Bedenken; die hier in irreführender Weise verwendete Angabe ’’Seit 35 Jahren To^B^-Liköre” sei aber nicht Gegenstand des Klagebegehrens; auch sei nicht ersichtlich, daß diese von der Beklagten inzwischen aufgegebene Form der Werbung eine große Verbreitung gefunden und die Verbrauchermeinung wesentlich beeinflußt habe IoBas Berufungsgericht stützt seine Auffassung im einzelnen auf folgende Erwägungen: Für die klagebegründende Tatsache, daß die Beklagte kein solches Rezept besitze, treffe die Klägerin die Bev/eislast» Trotz eines entsprechenden Hinweises im Urteil des Landgerichts sei sie ihrer Beweispflicht nicht nachgekonmen, Umstände, die zu einer Umkehrung der Beweislast führen könnten, lägen nicht vor. 2o Bas Berufungsgericht hat demnach richtig erkannt, daß sich die Nachprüfung der beanstandeten Werbebehauptung der Beklagten auf ihren Wahrheitsgehalt nicht auf die Frage beschränken darf, ob sie eine ostpreußische Gewerbe- und Familientradition der Beklagten vortäuscht, sondern daß auch, und zwar folgerichtig an erster Stelle, geprüft werden muß, ob der Werbe3atz seinem Wortsinne nach.der Wahrheit entspricht, nämlich ob die Beklagte tatsächlich ein "altes ostpreußisches Familienrezept,f in dem Sinne, wie der von der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher diese Angabe verstehen wird, besitzt und danach ihren "Bärenfang" herstellt. - eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung bildende - Unwahrheit der angegriffenen Behauptung des Beklagten substantiiert darzulegen und zu beweisen0 Bas Berufungsgericht läßt aber außer acht, daß dieser Grundsatz nicht ausnahmslos und nicht uneingeschränkt gilt und daß er nach feststehender Rechtsprechung insbesondere für solche Fälle einer Einschränkung bedarf, in denen der Kläger außerhalb des Geschehensablaufs steht und den Sachverhalt nicht von sich aus ermitteln kann, während dem Beklagten die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzu demuten ist« In Fällen dieser Art würde es dem Gedanken von Treu und Glauben, der auch das Prozeßrecht beherrscht (vgl« Staudinger, BGB, 11« Aufl«, § 242, Ana. A 58 nit zahlreichen Kachweisungen), wi der sprechen, wollte man den Kläger an der für ihn grundsätzlich bestehenden vollen Barlegungs- und Beweispflicht festhalten; es ist vielmehr, v/ie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 20. Januar 1961 (GRUR 1961, 356, 359 Pressedienst) unter Bezugnahme auf einschlägige Entscheidungen des Reichsgerichts näher ausgeführt hat, hinsichtlich derjenigen tatsächlichen Umstände, deren Aufklärung nach Lage der Sache vom Kläger billigerweise nicht erwartet werden kann eine Barlegungs- und Beweispflicht des Beklagten anzunehmen. Dies war ihraich zuzu demuten, denn wenn sie sich des Besitzes eines alten ostpreußischen Familienrezeptes berühmte, um damit für ihren "Bärenfang 11 zu werben und dem Leser der Ankündigung einen besonderen Anreiz zu dem Kauf gerade ihres Erzeugnisses und nicht der gleichbenannten Erzeugnisse»von Mitbewerbern zu geben, so entspricht es dem Gebot einer redlichen, mit Treu und Glauben zu vereinbarenden Frozeßführung, daß sie die für die Beurteilung maßgebenden tatsächlichen Umstände offenbart, soweit ihr nicht, was jedoch höchstens hinsichtlich des Inhalts des Rezeptes selbst gilt, ein berechtigtes Interesse an der Y/ahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse zur Seite steht. Unter diesen Umständen durfte die Klägerin nicht an ihrer grundsätzlich bestehenden Darlegungsund Beweislast festgehalten und insbesondere nicht darauf verwiesen werden, daß sie ja einen Antrag auf Vexviehmung des Inhabers der Beklagten als Partei hätte stellen können. Die hiernach gegebenenfalls erforderliche weitere Sachaufklärung wird sich zunächst auf die in Berufungsurteil zwar in anderen Zusammenhang berührte, aber nicht näher untersuchte Präge zu erstrecken haben, welche Vorstellungen die von der Werbung der Beklagten angesprochenen Kreise mit den Begriff "Familienrezept11 verbinden werden» Insbesondere wird zu prüfen sein, ob etwa, wie die Bevision geltend macht, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Verbraucherschaft an ein Besept denken wird, das sich seit mehreren Generationen in Besitze einer bestimmten ostpreußischen Familie befunden hat und möglicherweise als Familiengeheimnis besonders gehütet worden ist und das bis zu dem Erwerb durch die Beklagte ausschließlich zu der - in Ostpreußen unstreitig viel geübten Herstellung von "Bärenfang" für den privaten Gebrauch verwendet worden ist, oder ob der Begriff nach den Anschauungen der beteiligten Kreise eine Herstellung zu gewerblichen Zwecken unter bestimmten Voraussetzungen - beispielsweise wenn der Herstellungsbetrieb ein sog» ,,Farailienunternehlnen,, ist - nicht auoschließt* Ferner wird zu untersuchen sein, welche Vorstellungen vom Alter des Besepto die Angabe, es handle sich um ein "altes11 Besept, in den maßgebenden Kreisen horvorrufen wird» Sodann v/ird unter Zugrundelegung des Vortrags und der Bev/eisangebote der Beklagten und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme zu untersuchen sein, ob das Rezept, auf dessen Besitz sich die Beklagte in ihrer Werbung beruft, den zuvor ermittelten Vorstellungen des Verkehrs von einem "alten ostpreußischen Familienrezept" entspricht. In diesem Zusammenhang v/ird, falls sich die Darstellung der Beklagten von Erwerb des Rezeptes durch Vermittlung eines Fachberaters der Spirituosenindustrie bestätigen sollte, auch geprüft werden müssen, ob ein Rezept, das ursprünglich ein echtes Familienrezept gewesen sein mag, nicht durch einen solchen von einem Fachberater vermittelten Besitzwechsel in den Augen der beteiligten Kreise diese Eigenschaft verliert. Auch die Darlegungen des Berufungsgerichtes zu der weiteren Frage, ob der Werbespruch der Beklagten selbst dann geeignet ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen unrichtige Vorstellungen hervorzurufen, wenn er, wie das Berufungsge- 1o Das Berufungsgericht faßt das Ergebnis seiner Prüfung vorweg dahin zusammen, daß der irrige Eindruck einer eigenen ostpreußischen Gewerbetradition der Beklagten bei einem wesentlichen Teil der Verbraucher nicht entstehen könne, und führt aus: es bedürfe zu dieser Feststellung keiner Beweisaufnahme; das Gericht könne vielmehr aus eigener Erfahrung entscheiden, wenn es auf die Auffassung eines flüchtigen Durchschnittskäufers ankomme und die beteiligten Richter diesem Verkehrskreis selbst angehörten. Bei der anschließenden Untersuchung der Verkehrsauffassung im einzelnen unterscheidet das Berufungsgericht zwei Gruppen von Verbrauchern, nämlich diejenigen, die "Bärenfang" als ostpreußische Spezialität betrachten, und diejenigen, die nur wissen, daß es sich um eine besondere, früher möglicherweise auch in Ostpreußen hergestellte Likörsorte handelt.Pür jedo dieser Gruppen prüft es die Frage der Täuschungsgefahr gesondert in der Sichtung, ob die beteiligten Kreise annehnen werden, daß die Beklagte aus Ostpreußen stamme, ob sie auf eine jahrzehntelange Erfahrung der Beklagten in der Herstellung von "Bärenfang” und ob sie auf eine Bewährung des Rezeptes in der gewerblichen Produktion schließen werden» Es gelangt in eingehenden Untersuchungen zur Verneinung aller dieser Fragen und faßt das Ergebnis seiner Prüfung gesondert für jede der beiden Verbrauchergruppen und dann auch für die Gesamtheit der Verbraucherschaft dahin zusammen, daß eine Irreführung nicht zu befürchten sei und, wenn überhaupt, allenfalls bei einem völlig unerheblichen Teil der infrage kommenden Verkehrskreise eintreten werde» Der Revision ist zuzugeben, daß die unterschiedlichen Wort-faosungen an den erwähnten Stellen der Urteilsbegründung in einen schwer lösbaren Widerspruch zueinander stehen und erhebliche Zweifel in der Richtung offen lassen, ob das Berufungsgericht bei seinen Überlegungen den richtigen Maßstab angelegt und beachtet hat, daß eine Irreführung des Verkehrs in Sinne des § 3 UY/G nach feststehender Rechtsprechung schon dann gegeben ist, wenn ein nicht völlig unbeachtlicher Teil Den weiteren Angriffen, mit denen sich die Revision unter Berufung auf § 286 ZPO gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es könne aus eigener Sachkunde entscheiden, und gegen die Erwägungen wendet, aus denen es von der Einholung des Gutachtens eines Instituts für Meinungsforschung abgesehen hat, war dagegen der Erfolg nicht zu versagen. a) Der erkennende Senat hat zwar - in Übereinstimmung mit den bereits vom Reichsgericht entv/ickelten Grundsätzen - wiederholt ausgesprochen, daß der Tatrichter nicht selten durchaus in der läge ist, sich ohne fremde Hilfe Uber die für seine Entscheidung maßgebenden Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise aufgrund seiner eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung ein zuverlässiges Urteil zu bilden» Besonders ist das für solche Fälle anerkannt worden, in denen bei Gegenständen des allgemeinen Bedarfs die Anschauungen des unbefangenen Durchschnittskäufers zu ermitteln waren und der Richter oder die Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Kollegiums selbst diesem Fersonenkreis angehörten (vgl. Andererseits ist Jedoch in diesen und zahlreichen anderen Entscheidungen immer wieder betont ?/orden, daß in vielen Fällen die eigene Sachkunde des Gerichts nicht ausreicht, sondern zur Feststellung einer bestimmten Verkehrsauffassung die Erhebung geeigneter Beweise, etwa durch Umfrage bei den Industrie- und Handelskammern oder durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, unerläßlich ist. Auch in Fällen dieser Art ist vielmehr weiterhin zu prüfen, ob die Kenntnisse und Erfahrungen, die dem Gericht durch eine solche eigene Beziehung zu den beteiligten Verkehrskreisen vermittelt werden, ausreichen, um die zur Entscheidung stehende Frage ohne fremde Hilfe so zu beantworten, wie es das Gericht für angebracht hält» Im ersteren Falle wird der Tatrichter häufig ohne fremde Hilfe zu dem Ziel gelangen, denn wenn er selbst oder wenn die Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Kollegiums glauben feststellen zu können, daß sie für ihre Person als unbefangene Durchschnittskäufer einer Irreführung unterliegen würden, und wenn dieses Urteil noch durch allgemeine Erfahrungen gestützt wird, so wird vielfach schon aus der Summe dieser Kenntnisse und Erfahrungen unbedenklich gefolgert werden können, daß zu demindest ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der beteiligten Kreise getäuscht wird. gewöhnlich auf die Gesamtheit der von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise an und bedarf es der Feststellung, daß in allen diesen Kreisen, abgesehen höchstens von einen ganz unbeträchtlichen Teil, mit einer Täuschung ernstlich nicht zu rechnen ist, über den hierzu - ähnlich wie regelmäßig bei der Beurteilung der Verkehrsgeltung - erfor- 4« Ebenso wie die unter II« behandelten Verfahrensmängel nötigen auch diese, ebenfalls vorwiegend auf verfahrensrechtlichem Gebiete liegenden Rechtsfehler dazu, das angefochtene Urteil aufzuheben und, da sich der erkennende Senat, wie noch zu erörtern sein v/ird, zu einer abschließenden eigenen Beurteilung nicht in der Lage sieht, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Dieses wird im weiteren Verfahren die Frage einer Irreführung des Verkehrs durch Vortäuschung einer alten ostpreußischen Tradition erneut in jeder Richtung zu prüfen haben, es sei denn, daß es, was ihn freisteht, die Prüfung des wörtlichen Inhalts des Y/er-becpruche3 der Beklagten auf seinen Wahrheitsgehalt vorweg-nirnt und daß sich die Klage schon nach dem Ergebnis dieser Prüfung als begründet erweisen sollte (vgl« oben II 4)* b) Auch die Überlegung, durch die Tatsache, daß im Werbespruch der Beklagten von ,,einem,, und nicht von ‘‘unserem11 alten octpreußisehen Familienrezept die Rede ist, werde bei beiden von Berufungsgericht unterschiedenen Verbrauchergruppen eine Irreführung weitgehend ausgeschlossen und insbesondere der Eindruck vermieden, daß das Rezept aus dem Besitz der Familie] dos Inhabers der Beklagten selbst stamme und daß diese über eine jahrzehntelange eigene Erfahrung in der Anwendung des Rezeptes verfüge, ist rechtlich nicht haltbar. c) Schwerwiegende Bedenken sind vor allem gegen die Auffassung des Berufungsgerichts zu erheben, daß selbst diejenigen Verbraucher, denen "Bärenfang” als 03tpreußische Spezialität bekannt ist, nicht zu der irrigen Annahme gelangen könnten, daß die Beklagte aus Ostpreußen stamme und über eine alte ostpreußische Familien- und Gewerbetradition verfüge» Her Hinweis auf den Hamen ist, abgesehen von den unter a) Bei unbefangener Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände kann nach der aus seiner eigenen Lebenserfahrung und Sachkenntnis geschöpften Auffassung des erkennenden Senats insgesamt kaum bezweifelt werden, daß einen Verbraucher, dem "Bärenfang11 als ostpreußische Spezialität bekannt ist, durch den Werbespruch der Beklagten sehr wohl die unrichtige Vorstellung vermittelt werden kann, daß diese aus Ostpreußen stamme und über eine langjährige ostpreußische Tradition verfüge» In der er3ton Zeit nach der Abtrennung der deutschen Ostgebiete hätten ernstliche Bedenken gegen diese Annahme überhaupt nicht erhoben werden können. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß diese Entwicklung dazu geführt hat, daß selbst ein Verbraucher, der andernfalls beim lesen des streitigen Werbespruchs zu Rückschlüssen auf eine alte ostpi-eußische Tradition der Beklagten geneigt wäre, heute einer solchen irrigen Vorstellung nicht mehr unterliegen, sondern die Bezugnahme auf ein "altes ostpreußisches Familienrezept" nur noch auf die Herkunft des Rezeptes selbst aus dem ostpreußischen \7irtschaftsgebiet beziehen wird, und daß demnach die Irreführung eines nicht ganz unbeträchtlichen Teiles der Verbraucherschaft nicht mehr zu befürchten ist* Biese Frage vermag der erkennende Senat aus eigener Sachkunde nicht abschließend zu beurteilen; ihre Klärung muß daher der v/eiteren Nachprüfung durch den Tatrichter überlassen bleiben*

Zitierte Normen: § 3 UWG § 286 ZPO § 3 UWG
FrageBerufungsgerichtRezeptBärenfangKlägerinSachkundealt

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 AmtL iche Sammlung:	nein
2
2518 074
UTO § 3, ZPO § 286 A
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a)	Bei der Präge, oh eine Werbebehauptung unrichtig ist, kann den Beklagten im Hinblick auf das Gebot einer redlichen Prozeßführung dann eine Darlegungsund Beweispflicht treffen, wenn der Kläger außerhalb der für die Beurteilung der Wahrheit der Behauptung entscheidenden Tatunstände steht und keine Möglichkeit hat, den Sachverhalt von sich aus zu ermitteln, der Beklagte aber die erforderliche Aufklärung ohne weiteres geben kann und ihn das nach den Umständen auch zuzu demuten ist.
b)	Ob der Richter die für die Beurteilung der Y/ahrheit einer Werbebehauptung maßgebende Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde beurteilen kann, hangt davon ab,ob er in dem Umfange, wie es für die beabsichtigte Entscheidung erforderlich ist, in die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise eigenen Einblick besitzt. Zu der für die Annahme der Unrichtigkeit der Behauptung genügenden Feststellung, es werde ein nicht ganz unerheblicher Teil der angesprochenen Kreise irregeführt, wird die eigene Lebenserfahrung und Sachkenntnis nicht selten ausreichen} dagegen erfordert die Verneinung einer Täuschungsgefahr im Sinne von § 3 UWG häufig die Erfassung eines so weitgespannten und vielschichtigen Per-sonenkreioes, daß der Richter ein zuverlässiges Bild nicht ohne fremde Hilfe gewinnen kann.
c)	Zun Beweismittel der Meinungsbefragung.
BGH, Urt. v. 13. Juli 1962 - I ZR 43/61
m
Hanseatisches Oberlandesgericht
 Hamburg
Verkündet an 13* Juli 1962
Grunau, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma £	& K o	»	______
■, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Ingenieur Johannes Ko^fc und Kaufmann Y/alter Ko^^fc, daselbst.
Klägerin und Revisionsklägerin. - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
 die Firma Luigi T c» Alleininhaber: Kaufmann Luigi To^^P»	Weißhausstr« 93
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwalt	Br.	-
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h. c. Wilde und der Bundesrichter Br. Spreng, Jungbluth, Br. Spengler und Ebel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts zu Hamburg vom 26. Januar 1961 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht 2urückverv/iesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Beide Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Spirituosen. Eines ihrer Erzeugnisse ist der als ostpreußische Spezialität bekannte "Bärenfang”, ein Honiglikör, der nach den maßgebenden Begriffsbestimmungen der Spirituosenindustrie unter dieser oder einer gleichbedeutenden Bezeichnung nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn er in bezug auf seinen Gehalt an Honig und Weingeist bestimmten Mindestanforderungen genügt.
Die um die Jahrhundertwende in	(OÜB)	ge-
gründete Klägerin hat nach dem letzten Krieg ihren Betrieb in	wieder	aufgenommen. Sie bezieht sich in ihrer
 Werbung auf ihre alte ostpreußi3che Tradition und verv/endet für ihren "Bärenfang" u.a. die eingetragenen Warenzeichen '’Bärenfang aus der alten	Likörfabrik	&
Ko^B|tf und "Original TflHB & Ko^l^'s ostpreußischer Bärcnfang".
Die Beklagte wurde, wie sie vorträgt, im Jahre 1925 in
 gegründet und in den Jahren 1935 und 1940 durch Übernahme von zwei	Herstellungsbetrieben für Trinkbramrt
 wein erweitert; im Jahre 1950 ist sie im Handelsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen worden. Sie bedient isich auf den Piaschenetiketten ihres "Bärenfang" und in der Zei-tungswerbung für dieses Erzeugnis der Angabe: "nach einem alten ostpreußisehen Pamilienrezept hergestellt"..
Die Klägerin hält diesen Y/erbespruch für irreführend. Sie meint, der Hinweis auf ein altes ostpreußisches Familien-rosept erwecke beim Verbraucher den falschen Eindruck, daß die Beklagte früher in Ostpreußen ansässig gewesen sei, dort jahrzehntelang oder vielleicht noch länger "Bärenfang"
 
nach einem alten ostpreußischen Familienrezept erzeugt habe und nunmehr mit diesem alten Rezept und ihrer langjährigen Fabrikationserfahrung in die Bundesrepublik übergesiedelt sei und hier v/ie andere aus dem Osten verdrängte Unternehmen und v/ie sie, die Klägerin selbst, ihre Geschäftstätigkeit wieder auf genommen habe«. In Wirklichkeit verfüge die Beklagte weder über eine alte ostpreußische Gewerbe- und Familientradition noch habe sie in ihrer Familie ein altes ost-preußisches ”Bärenfang,,-Rezept besessen« Sie mache sich daher unberechtigterweise die besondere Gütevorstellung zunutze, die beim Verbraucher durch die Verbindung der Bezeichnung "Bärenfang" mit dem Begriff "Ostpreußen" hervorgerufen werde. Ferner habe sie insofern gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen, als sie in einem im Jahre I960 erschienenen Inserat neben dem genannten Werbespruch die Angabe "Seit 35 Jahren lo^B^-Liköre" verwendet und hierdurch eine 35jährige Erfahrung in der Herstellung von "Bärenfang" vorgctäuscht habe.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
a)	es zu unterlassen, den von ihr hergestellten und vertriebenen "Bärenfang" mit dem Yferbesatz "nach einem alten ostpreußischen Familienrezept hergestellt" zu versehen und die so ausgestattenen Flaschen anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder sich in der Werbung für dieses Erzeugnis
 des genannten Y/erbespruchs zu bedienen,
b)	den genannten Werbespruch auf den Etiketten und in der Werbung unkenntlich zu machen.
Die Beklagte hat um Abv/eisung der Klage gebeten. Sie hat geltend gemacht, der mit der Klage beanstandete Werbesatz besage nicht mehr als sein v/örtlicher Sinngehalt. Der Ver-
braucher werde nicht auf eine alte ostpreußische gewerbliche oder Familientradition des Herstellers schließen, sondern ohne weiteres erkennen, daß es sich um ein westdeutsches Unternehmen handle, und den Werbesatz lediglich so verstehen, wie er gemeint sei, nämlich, daß es dem Hersteller gelungen sei, ein altes ostpreußisches Familienrezept zu erwerben, und daß das Erzeugnis nach diesem Rezept hergestellt sei«, Tatsächlich besitze sie, die Beklagte, ein solches Rezept und stelle danach ihren ’’Bärenfang” her* Sie habe das Rezept durch Vermittlung eines langjährigen und angesehenen, aus Ostdeutschland stammenden Fachberaters der deutschen Spirituosenindustrie erhalten. Sie sei bereit, den Namen dieses inzwischen verstorbenen Fachmannes zu nennen und das Rezept - allerdings zur Wahrung ihres Geschäftsgeheimnisses nur gegenüber einem vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen - vorzulegen. Auch die Angabe ’’Seit 35 Jahren To^^^-Liköre” sei objektiv richtig; da sie jedoch in den Zeitungsanzeigen von I960 infolge eines redaktionellen Versehens in mißverständlicher Art verwendet worden sei, habe sie, die Beklagte, diese Form der Werbung eingestellt.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre seitherigen Anträge weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
I. Bas Berufungsurteil führt einleitend aus, die Y/erbeangabe ’’nach einen alten ostpreußischen Familienrezept hergestellt” sei geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots in Sinne von § 3 UWG hervorzurufen, denn der Honiglikör ’’Bärenfang” sei, was unstreitig und zudem gerichtsbekannt sei, in weiten Kreisen als ostpreußische Spezialität bekannt. Es müsse deshalb damit gerechnet werden, daß viele Verbraucher einen ’’Bärenfang”, dessen Hersteller sich auf eine ostpreußi-
 
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sehe Tradition oder ein ostpreußisches Rezept berufe, vor anderen Erzeugnissen gleichen Namens den Vorzug geben wür-den.
Es sei aber, so legt das Berufungsgericht weiter dar, nicht bewiesen, daß die beanstandete Werbemitteilung unrichtig sei» Hierbei müsse davon ausgegangen werden, daß die Beklagte tatsächlich über ein altes ostpreußisches Familienrezept verfüge und dieses bei der Herstellung ihres ’’Bärenfang" verwende, denn die Klägerin habe keinen Beweis dafür angetreten, daß die Beklagte ein solches Rezept nicht besitze. Ber beanstandete Werbesatz würde zwar auch dann als irreführend an-zusehen sein, wenn er bei einem wesentlichen Teil der Verbraucher über seinen wörtlichen Sinngehalt hinaus den falschen Eindruck hervorrufen sollte, daß die Beklagte eine - unstreitig nicht bestehende - gewerbliche ostpreußische Tradition in bezug auf die Herstellung von ’’Bärenfang” besitze. Bies sei jedoch weder bei der Gruppe von Verbrauchern zu befürchten, die unter ’’Bärenfang” nur eine besondere likörsorte verständen, oh212 von ihrem ostpreußischen Ursprung zu wissen, noch bei der Gruppe, der ’’Bärenfang” als ostpreußische Spezialität bekannt sei. Wenn ein solcher unrichtiger Eindruck überhaupt entstehen sollte, so könne es sich höchstens um einen völlig unerheblichen Teil der Verbraucherschaft handeln.
Schließlich untersucht und verneint das Berufungsgericht die Frage nach einem Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Es führt aus, gegen die im Jahre I960 erschienene Werbeanzeige beständen allerdings erhebliche Bedenken; die hier in irreführender Weise verwendete Angabe ’’Seit 35 Jahren To^B^-Liköre” sei aber nicht Gegenstand des Klagebegehrens; auch sei nicht ersichtlich, daß diese von der Beklagten inzwischen aufgegebene Form der Werbung eine große Verbreitung gefunden und die Verbrauchermeinung wesentlich beeinflußt habe
 
Hl
IIo Schon die Auffassung des Berufungsgerichts, es müsse davon ausgegangen werden, daß die Beklagte tatsächlich ein altes ostpreußisches Familienrezept besitze, gibt, wie die Revision zutreffend geltend macht, zu rechtlichen Bedenken Anlaß»
IoBas Berufungsgericht stützt seine Auffassung im einzelnen auf folgende Erwägungen: Für die klagebegründende Tatsache, daß die Beklagte kein solches Rezept besitze, treffe die Klägerin die Bev/eislast» Trotz eines entsprechenden Hinweises im Urteil des Landgerichts sei sie ihrer Beweispflicht nicht nachgekonmen, Umstände, die zu einer Umkehrung der Beweislast führen könnten, lägen nicht vor. Die Klägerin wäre, so meint das Berufungsgericht schließlich, durchaus in der Lage gewesen, durch einen Antrag auf Vernehmung des Inhabers der Beklagten Beweis anzutreten, Es sei nicht Sache der Beklagten, ihr Rezept vorzulegen, denn einen solchen Zwang zur Preisgabe eines Geschäftsgeheimnisses kenne das Gesetz nicht*
2o Bas Berufungsgericht hat demnach richtig erkannt, daß sich die Nachprüfung der beanstandeten Werbebehauptung der Beklagten auf ihren Wahrheitsgehalt nicht auf die Frage beschränken darf, ob sie eine ostpreußische Gewerbe- und Familientradition der Beklagten vortäuscht, sondern daß auch, und zwar folgerichtig an erster Stelle, geprüft werden muß, ob der Werbe3atz seinem Wortsinne nach.der Wahrheit entspricht, nämlich ob die Beklagte tatsächlich ein "altes ostpreußisches Familienrezept,f in dem Sinne, wie der von der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher diese Angabe verstehen wird, besitzt und danach ihren "Bärenfang" herstellt.
Die Zurückweisung des dahingehenden Vortrags der Klägerin mit den Hinweis auf ihre Darlegungsund Beweispflicht wird jedoch der Sachlage nicht gerecht. Im Ausgangspunkt sind die Erwägungen des Berufungsgerichts zwar richtig, denn bei einer
 Klage aus § 3 UWG liegt es grundsätzlich dem Kläger ob, die
-	eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung bildende - Unwahrheit der angegriffenen Behauptung des Beklagten substantiiert darzulegen und zu beweisen0 Bas Berufungsgericht läßt aber außer acht, daß dieser Grundsatz nicht ausnahmslos und nicht uneingeschränkt gilt und daß er nach feststehender Rechtsprechung insbesondere für solche Fälle einer Einschränkung bedarf, in denen der Kläger außerhalb des Geschehensablaufs steht und den Sachverhalt nicht von sich aus ermitteln kann, während dem Beklagten die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzu demuten ist« In Fällen dieser Art würde es dem Gedanken von Treu und Glauben, der auch das Prozeßrecht beherrscht (vgl« Staudinger, BGB,
 11« Aufl«, § 242, Ana. A 58 nit zahlreichen Kachweisungen), wi der sprechen, wollte man den Kläger an der für ihn grundsätzlich bestehenden vollen Barlegungs- und Beweispflicht festhalten; es ist vielmehr, v/ie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 20. Januar 1961 (GRUR 1961, 356, 359 Pressedienst) unter Bezugnahme auf einschlägige Entscheidungen des Reichsgerichts näher ausgeführt hat, hinsichtlich derjenigen tatsächlichen Umstände, deren Aufklärung nach Lage der Sache vom Kläger billigerweise nicht erwartet werden kann eine Barlegungs- und Beweispflicht des Beklagten anzunehmen.
3. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Bie Klägerin stand
-	ähnlich wie im Falle der Entscheidung in GRUR 1961, 356,
359 - Pressedienst - völlig außerhalb des tatsächlichen Ge-schchencablaufo, der für die Beurteilung der Wahrheit der Y/crbcbehauptung in Betracht kommt. Sie konnte lediglich auf die Zweifclcgründe hinv/eisen, die sich daraus ergeben, daß die Beklagte Gtcto in X®®|9nsässig gewesen war und nicht in unmittelbaren Beziehungen zu Ostpreußen gestanden hatte, und mußte sich in übrigen, da ihr eigene Mittel zur Aufklärung nicht zur Verfügung otanden, auf eine Erklärung i'mit Nichtwissen” beschränken. Ein weitergehender tatsächlicher Vor-
 
trag und das Angebot geeigneter Beweise war von ihr unter diesen Unständen nicht zu erwarten.
Andererseits mußte die Beklagte ohne weiteres in der Lage sein, die erforderliche Aufklärung zu geben und ihre Behauptungen unter Beweis 2u stellen. Dies war ihraich zuzu demuten, denn wenn sie sich des Besitzes eines alten ostpreußischen Familienrezeptes berühmte, um damit für ihren "Bärenfang 11 zu werben und dem Leser der Ankündigung einen besonderen Anreiz zu dem Kauf gerade ihres Erzeugnisses und nicht der gleichbenannten Erzeugnisse»von Mitbewerbern zu geben, so entspricht es dem Gebot einer redlichen, mit Treu und Glauben zu vereinbarenden Frozeßführung, daß sie die für die Beurteilung maßgebenden tatsächlichen Umstände offenbart, soweit ihr nicht, was jedoch höchstens hinsichtlich des Inhalts des Rezeptes selbst gilt, ein berechtigtes Interesse an der Y/ahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse zur Seite steht.
Unter diesen Umständen durfte die Klägerin nicht an ihrer grundsätzlich bestehenden Darlegungsund Beweislast festgehalten und insbesondere nicht darauf verwiesen werden, daß sie ja einen Antrag auf Vexviehmung des Inhabers der Beklagten als Partei hätte stellen können. Es wäre vielmehr die eigene Darlegungspflicht der Beklagten zu berücksichtigen gewesen, die nicht etwa, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, 'von dem Vorliegen besonderer, eine "Umkehrung der Beweislast" rechtfertigender Umstände abhängig war. Unter diesen Gesichtspunkt hätte die bereits von der Beklagten gegebene - im Berufungsurteil unberücksichtigt gebliebene -Darstellung über die Herkunft ihres Rezeptes von einem angesehenen Fachberater der Spirituosenindustrie gewürdigt und ihr unter Umständen auf gegeben v/erden müssen, ihren Vortrag zu ergänzen und geeignete Beweise anzutreten. Diese Beweise hätten alsdann, vorausgesetzt, daß die Darstellung der Beklagten geeignet erschienen wäre, die Wahrheit ihrer Werbebehaup-» tung schlüssig darcutun, erhoben werden müssen.
 
4« Diese in den Vorinstanzen unterbliebene Aufklärung des Sachverhalts wird das Berufungsgericht nach der - auch aus anderen Gründen erforderlichen - Zurückverweisung der Sache in weiteren Verfahren nachzuholen haben, es sei denn, daß. die Klage aus dem von der Klägerin an zweiter Stelle geltend genachten Gesichtspunkt, der Werbespruch sei auch deshalb irreführend, weil er bei den angesprochenen Verkehrskreisen über seinen wörtlichen Sinngehalt hinaus unrichtige Vorstellungen erwecke (s» hierüber unten III), ohnehin zu dem Erfolg führen sollte*
Die hiernach gegebenenfalls erforderliche weitere Sachaufklärung wird sich zunächst auf die in Berufungsurteil zwar in anderen Zusammenhang berührte, aber nicht näher untersuchte Präge zu erstrecken haben, welche Vorstellungen die von der Werbung der Beklagten angesprochenen Kreise mit den Begriff "Familienrezept11 verbinden werden» Insbesondere wird zu prüfen sein, ob etwa, wie die Bevision geltend macht, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Verbraucherschaft an ein Besept denken wird, das sich seit mehreren Generationen in Besitze einer bestimmten ostpreußischen Familie befunden hat und möglicherweise als Familiengeheimnis besonders gehütet worden ist und das bis zu dem Erwerb durch die Beklagte ausschließlich zu der - in Ostpreußen unstreitig viel geübten Herstellung von "Bärenfang" für den privaten Gebrauch verwendet worden ist, oder ob der Begriff nach den Anschauungen der beteiligten Kreise eine Herstellung zu gewerblichen Zwecken unter bestimmten Voraussetzungen - beispielsweise wenn der Herstellungsbetrieb ein sog» ,,Farailienunternehlnen,, ist - nicht auoschließt* Ferner wird zu untersuchen sein, welche Vorstellungen vom Alter des Besepto die Angabe, es handle sich um ein "altes11 Besept, in den maßgebenden Kreisen horvorrufen wird»
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Sodann v/ird unter Zugrundelegung des Vortrags und der Bev/eisangebote der Beklagten und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme zu untersuchen sein, ob das Rezept, auf dessen Besitz sich die Beklagte in ihrer Werbung beruft, den zuvor ermittelten Vorstellungen des Verkehrs von einem "alten ostpreußischen Familienrezept" entspricht. In diesem Zusammenhang v/ird, falls sich die Darstellung der Beklagten von Erwerb des Rezeptes durch Vermittlung eines Fachberaters der Spirituosenindustrie bestätigen sollte, auch geprüft werden müssen, ob ein Rezept, das ursprünglich ein echtes Familienrezept gewesen sein mag, nicht durch einen solchen von einem Fachberater vermittelten Besitzwechsel in den Augen der beteiligten Kreise diese Eigenschaft verliert. Hierbei kann möglicherweise eine Rolle spielen, ob nach Lage der Sache die Gewähr besteht, daß der letzte Erwerber das Originalrezept erworben hat oder ob, wie die Revision geltend nacht, mit der Möglichkeit gerechnet werden muß, daß es sich lediglich um eine von dem Vermittler geschaffene Variation handelt«
Sollten jedoch bei allen diesen Untersuchungen durchgreifende Bedenken gegen die Wahrheit der Werbebehauptung nicht hervortreten, so wird das Berufungsgericht schließlich erneut zu erwägen haben, ob nicht die möglichen Nachwirkungen der eingestandenermaßen irreführenden, im Jahre I960 betriebenen Anzeigenwerbung der Beklagten zur Anlegung eines besonders strengen Maßstabes nötigen und ob die beanstandete Behaupttmg bei der Prüfung auf ihren Wahrheitsgehalt au'ch diesen erhöhten Anforderungen standhält (vgl. hierzu BGH GRUR 1958,
 86, 89 - Ei~fein).
III. Auch die Darlegungen des Berufungsgerichtes zu der weiteren Frage, ob der Werbespruch der Beklagten selbst dann geeignet ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen unrichtige Vorstellungen hervorzurufen, wenn er, wie das Berufungsge-

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rieht unterstellt, seinem wörtlichen Sinngehalt nach der Wahrheit entsprechen sollte, erweisen 3ich in verschiedenen entscheidungserhehlichen Punkten als rechtlich nicht haltbar«
1o Das Berufungsgericht faßt das Ergebnis seiner Prüfung vorweg dahin zusammen, daß der irrige Eindruck einer eigenen ostpreußischen Gewerbetradition der Beklagten bei einem wesentlichen Teil der Verbraucher nicht entstehen könne, und führt aus: es bedürfe zu dieser Feststellung keiner Beweisaufnahme; das Gericht könne vielmehr aus eigener Erfahrung entscheiden, wenn es auf die Auffassung eines flüchtigen Durchschnittskäufers ankomme und die beteiligten Richter diesem Verkehrskreis selbst angehörten. Die Einschaltung eines Instituts zur Erforschung der öffentlichen Meinung im Wege des Sachverständigenbe?/eises erscheine nach den mit diesen Beweismittel bisher gemachten Erfahrungen nicht zweckmäßig. Durch die Art der Fragestellung werde nämlich für die Auskunftspersou eine Situation geschaffen, die von der eines flüchtigen Verbrauchers wesentlich abweiche; Ergebnisse von wirklich entscheidender Bedeutung würden daher nicht gewonnen. Es rechtfertige sich unter diesen Umständen nicht, den Parteien durch eine solche Meinungserforschung Kosten zu machen, die zu den sonstigen Gerichtsund Anwaltskosten derartiger Prozesse in keinem Verhältnis ständen.
Bei der anschließenden Untersuchung der Verkehrsauffassung im einzelnen unterscheidet das Berufungsgericht zwei Gruppen von Verbrauchern, nämlich diejenigen, die "Bärenfang" als ostpreußische Spezialität betrachten, und diejenigen, die nur wissen, daß es sich um eine besondere, früher möglicherweise auch in Ostpreußen hergestellte Likörsorte handelt.Pür jedo dieser Gruppen prüft es die Frage der Täuschungsgefahr gesondert in der Sichtung, ob die beteiligten Kreise annehnen werden, daß die Beklagte aus Ostpreußen stamme, ob sie auf
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eine jahrzehntelange Erfahrung der Beklagten in der Herstellung von "Bärenfang” und ob sie auf eine Bewährung des Rezeptes in der gewerblichen Produktion schließen werden» Es gelangt in eingehenden Untersuchungen zur Verneinung aller dieser Fragen und faßt das Ergebnis seiner Prüfung gesondert für jede der beiden Verbrauchergruppen und dann auch für die Gesamtheit der Verbraucherschaft dahin zusammen, daß eine Irreführung nicht zu befürchten sei und, wenn überhaupt, allenfalls bei einem völlig unerheblichen Teil der infrage kommenden Verkehrskreise eintreten werde»
2» Die Revision greift diese Darlegungen zunächst insofern an, als sie die Frage betreffen, auf welchen Teil der von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise es an-kommto Sie macht geltend, die Begründung des Berufungsur-teils sei in dieser Hinsicht 'widerspruchsvoll, denn es stelle zu Anfang (S. 9 unten) fest, daß eine Irreführung bei einem "wesentlichen Teil” der Verbraucherschaft nicht eintreten werde, am Ende der jeweiligen Untersuchungen jedoch (S» 13 9 17 unten und 18 oben), daß allenfalls ein "völlig unerheblicher Teil” der maßgebenden Kreise irregeführt werde» Selbst wenn die eine oder die andere Fassung auf einem redaktionellen Versehen beruhen sollte, so lasse die Urteilsbegründung jedenfalls nicht eindeutig erkennen, ob das Berufungsgericht die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze beachtet habe.
Der Revision ist zuzugeben, daß die unterschiedlichen Wort-faosungen an den erwähnten Stellen der Urteilsbegründung in einen schwer lösbaren Widerspruch zueinander stehen und erhebliche Zweifel in der Richtung offen lassen, ob das Berufungsgericht bei seinen Überlegungen den richtigen Maßstab angelegt und beachtet hat, daß eine Irreführung des Verkehrs in Sinne des § 3 UY/G nach feststehender Rechtsprechung schon dann gegeben ist, wenn ein nicht völlig unbeachtlicher Teil

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der beteiligten Kreise getäuscht wird (siehe u.a. BGH GRUR 1961, 193» 196 - Medaillenwerbung - und GRUR 1961,
538, 540 - Feldstecher). Trotz dieses Hechtsfehlers kann die hierauf gestützte Eevisionsrüge jedoch nicht zu dem Erfolg führen, da die abschließende Feststellung des Berufungsgerichts, es werde höchstens ein ganz unerheblicher Teil der Verbraucherschaft irregeführt - einerlei, ob bei den vorangegangenen Überlegungen der richtige Maßstab angelegt worden ist und die hieraus gesogene Folgerung, daß die Voraussetzungen des § 3 OTG nicht erfüllt seien, im Ergebnis mit den Grundsätzen der Rechtsprechung nicht in V/iderSpruch steht und die angefochtene Entscheidung demnach auf jenem Rechtsfehler nicht beruht.
Durchgreifende Bedenken sind auch nicht dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht bei seiner Untersuchung zv/ei Gruppen von Verbrauchern unterschieden und zunächst gesondert beurteilt hat, d^nn es hat sich nicht etwa, was fehlerhaft gewesen wäre, auf diese getrennte Behandlung beschränkt, sondern seine abschließende Untersuchung auf die Gesamtheit der Verbraucherschaft erstreckt. Ob eine solche Aufgliederung der beteiligten Verkehrskreise in mehrere Gruppen allgemein zulässig ist und ob sie im vorliegenden Falle geboten oder doch zweckmäßig war, bedarf unter diesen Umständen keiner Erörterung.
Den weiteren Angriffen, mit denen sich die Revision unter Berufung auf § 286 ZPO gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es könne aus eigener Sachkunde entscheiden, und gegen die Erwägungen wendet, aus denen es von der Einholung des Gutachtens eines Instituts für Meinungsforschung abgesehen hat, war dagegen der Erfolg nicht zu versagen.
a) Der erkennende Senat hat zwar - in Übereinstimmung mit den bereits vom Reichsgericht entv/ickelten Grundsätzen - wiederholt ausgesprochen, daß der Tatrichter nicht selten durchaus in der läge ist, sich ohne fremde Hilfe Uber die für seine Entscheidung maßgebenden Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise aufgrund seiner eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung ein zuverlässiges Urteil zu bilden» Besonders ist das für solche Fälle anerkannt worden, in denen bei Gegenständen des allgemeinen Bedarfs die Anschauungen des unbefangenen Durchschnittskäufers zu ermitteln waren und der Richter oder die Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Kollegiums selbst diesem Fersonenkreis angehörten (vgl. BGHZ 4, 96, 107 - Farina-Urkölsch; BGH GRÜR 1961, 193, 195 - Medaillenwerbung - und GRUB 1961, $38, $40 - Feldstecher).
Andererseits ist Jedoch in diesen und zahlreichen anderen Entscheidungen immer wieder betont ?/orden, daß in vielen Fällen die eigene Sachkunde des Gerichts nicht ausreicht, sondern zur Feststellung einer bestimmten Verkehrsauffassung die Erhebung geeigneter Beweise, etwa durch Umfrage bei den Industrie- und Handelskammern oder durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, unerläßlich ist. So ist beispielsweise, in Fällen, in denen über die Verkehrsgeltung einer Warenbezeichnung, eines Firmen- oder Geschäftsabzeichens eines V/erbeverses oder dergl. zu entscheiden ist, bei einer
-	rechtsgrundsätzlich nicht ausgeschlossenen - Anwendung der eigenen Sachkunde besondere Vorsicht geboten und vielfach eine fremde Hilfe nicht zu entbehren (vgl. u.a. BGH GRUR 195$, 481, 483 - Hamburger Kinderstube -, i960, 126 ff
-	Sternbild - und 1961, 193, 195 - Medaillenwerbung).
Der höchstrichterldchen Rechtsprechung ist demnach nicht etwa, wie das Berufungsgericht offenbar meint, der Grundsatz zu entnehmen, daß das Gericht stets dann über eine genügende eigene Sachkunde verfügt, wenn es sich um die Fest-
 
Stellung der Anschauungen des flüchtigen Durchschnittskäufers handelt und die zur Entscheidung berufenen Richter selbst zu diesem Personenkreis gehören. Auch in Fällen dieser Art ist vielmehr weiterhin zu prüfen, ob die Kenntnisse und Erfahrungen, die dem Gericht durch eine solche eigene Beziehung zu den beteiligten Verkehrskreisen vermittelt werden, ausreichen, um die zur Entscheidung stehende Frage ohne fremde Hilfe so zu beantworten, wie es das Gericht für angebracht hält»
Handelt es sich, wie im Streitfälle, um die Frage, ob eine Y/erbenaßnahme in Sinne des § 3 UWG irreführend ist, so werden in der Regel an die Sachkunde und Lebenserfahrung des Gerichts unterschiedliche Anforderungen zu stellen sein, je nachdem ob es dazu neigt, eine Irreführung zu bejahen oder sie zu verneinen. Im ersteren Falle wird der Tatrichter häufig ohne fremde Hilfe zu dem Ziel gelangen, denn wenn er selbst oder wenn die Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Kollegiums glauben feststellen zu können, daß sie für ihre Person als unbefangene Durchschnittskäufer einer Irreführung unterliegen würden, und wenn dieses Urteil noch durch allgemeine Erfahrungen gestützt wird, so wird vielfach schon aus der Summe dieser Kenntnisse und Erfahrungen unbedenklich gefolgert werden können, daß zu demindest ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der beteiligten Kreise getäuscht wird.
Anders verhält es sich aber, wenn das Gericht glaubt, die Gefahr einer Irreführung verneinen zu müssen. In diesen Fällej kormt-co’. gewöhnlich auf die Gesamtheit der von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise an und bedarf es der Feststellung, daß in allen diesen Kreisen, abgesehen höchstens von einen ganz unbeträchtlichen Teil, mit einer Täuschung ernstlich nicht zu rechnen ist, über den hierzu - ähnlich wie regelmäßig bei der Beurteilung der Verkehrsgeltung - erfor-
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derlichen umfassenden Einblick in die Anschauungen eines v/eit gespannten und vielschichtigen Personenkreises, wobei zudem in vielen Fällen, wie auch in dem vorliegenden, ein weit ausgedehnter räumlicher Bereich in Betracht kommen kann, innerhalb dessen erfahrungsgemäß landsmannschaftliche Besonderheiten eine Rolle spielen können, v/ird das Gericht in der Regel nicht ohne weiteres verfügen und deshalb genötigt sein, sich geeigneter Bev/eismittel zu bedienen»
c) Diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht nicht genügend Rechnung getragen. Die Tatsache, auf die es sich zur Begründung seiner Sachkunde allein beruft, nämlich daß die an der Entscheidung beteiligten Richter selbst dem für die Beurteilung maßgebenden Personenkreis der flüchtigen Durchschnittskäufer angehören, bietet keine hinreichende Gewähr dafür, daß das Berufungsgericht über die zur Verneinung der Frage erforderliche umfassende Sachkunde verfügt hat. Eine so weitreichende Kenntnis der für die Beurteilung in Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse wird dem Gericht, wie bereits hervorgehoben, in der Regel nicht zur Verfügung stehen; wenn es dennoch glaubt, sie zu besitzen, so bedarf das einer näheren, der Nachprüfung in der Revisionsinstanz zugänglichen Begründung. Eine solche Begründung läßt das Berufungsurteil sov/ohl in seinen einleitenden Bemerkungen auf Seite 10 oben als auch in seinen weiteren ausführlichen Erörterungen zur Frage der Täuschungsgefahr in einzelnen vermissen. Diese Darlegungen begründen im Gegenteil erhebliche Zweifel, ob das Berufungsgericht das Maß der erforderlichen Sachkunde erkannt und ob es über eine solche Sachkunde verfügt hat oder ob seine Urteile über die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise nicht zu einem wesentlichen Teil persönliche Meinungsäußerungen sind, denen einejbioitere Grundlage fehlt. Besonders gilt das für die abschließende Feststellung des Berufungsgerichts, es werde, wenn überhaupt, allenfalls nur ein ganz unerheblicher
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Teil der angesprochenen Verkehrskreise irregeführt. Wenn das Berufungsgericht hinsichtlich eines - allerdings kleinen Teiles der infrage kommenden Kreise eine Irreführung als möglich ansah, hätte es seine Ansicht, es handle sich hierbei höchstens um einen “völlig unerheblichen Teil“, unter sorgfältiger Prüfung aller hierfür maßgebenden tatsächlichen Umstände näher begründen müssen.
d) Auch die vom Berufungsgericht geäußerten grundsätzlichen Bedenken gegen eine Meinungsbefragung, die vermutlich bei seinen Entschluß, aus eigener Sachkunde zu entscheiden, mit-bestimmend waren, sind nicht durchschlagend. Die Meinungsbefragung ist, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (s. u.a. BGHZ 21, 182, 195 - Funkberater; BUH GHUR 1957, 426, 428 - Getränkeindustrie), ein zulässiges und vielfach auch geeignetes Beweismittel. Der Auffassung des Berufungsgerichts, bei einer solchen Befragung werde durch die Art der Fragestellung für die Auskunftsperson eine Situation geschaffen, die wesentlich von der eines flüchtigen Verbrauchers abweiche, und es könnten deshalb Ergebnisse von wirklich entscheidender Bedeutung nicht gewonnen werden, kann - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - nicht - beigepflichtet werden.
Sichtig ist zwar, daß bei der Meinungsumfrage auf die Abfassung der an die Auskunftspersonen zu richtenden Fragen besondere Sorgfalt verwendet und bedacht werden muß, daß nur eine geeignete Fragestellung brauchbare und repräsentative Ergebnisse erwarten läßt. Die hierin liegende, jedoch überwindbare Schwierigkeit kann es aber nicht rechtfertigen, das Beweismittel der Meinungsbefragung grundsätzlich abzulehnen; es wird vielmehr in Einzelfalle Aufgabe des Tatrichters sein, für die Art der Durchführung der Befragung durch geeignete Abfassung der Beweisfragen eine brauchbare Grundlage zu schaffen und gegebenenfalls schon seinerseits
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Vorschläge für die den Auskunftspersonen zu stellenden Fragen zu machen (BGH GRUR I960, 232, 234 - Feuerzeugausstattung) .
Auch die Erwägung, es rechtfertige sich nicht, den Parteien die mit einer solchen Befragung verbundenen erheblichen Kosten zu machen, geht fehl- Wenn die vom Kläger begehrte Entscheidung die Einholung eines Sachverständigengutachtens und zur Vorbereitung desselben die Durchführung einer Meinungsumfrage voraussetzt, so kann das Gericht im Interesse der Wahrheitsfindung, auf die die Prozeßparteien einen Rechtsanspruch haben, nicht im Hinblick auf die entstehenden Kosten von einer sonst für erforderlich gehaltenen Beweisaufnahme absehen« Allerdings wird das Gericht, bevor es eine Meinungsbefragung anordnet, 2U prüfen haben, ob nicht ein anderer Y/eg beschritten werden kann, der mit geringerem Kostenaufwand zu dem gleichen Ziele führt, etwa der einer Umfrage bei den Industrie- und Handelskammern oder die Einholung von Auskünften einschlägiger Wirtschaftsverbände«
4« Ebenso wie die unter II« behandelten Verfahrensmängel nötigen auch diese, ebenfalls vorwiegend auf verfahrensrechtlichem Gebiete liegenden Rechtsfehler dazu, das angefochtene Urteil aufzuheben und, da sich der erkennende Senat, wie noch zu erörtern sein v/ird, zu einer abschließenden eigenen Beurteilung nicht in der Lage sieht, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Dieses wird im weiteren Verfahren die Frage einer Irreführung des Verkehrs durch Vortäuschung einer alten ostpreußischen Tradition erneut in jeder Richtung zu prüfen haben, es sei denn, daß es, was ihn freisteht, die Prüfung des wörtlichen Inhalts des Y/er-becpruche3 der Beklagten auf seinen Wahrheitsgehalt vorweg-nirnt und daß sich die Klage schon nach dem Ergebnis dieser Prüfung als begründet erweisen sollte (vgl« oben II 4)*
 
5. Die Revision hat schließlich weitere Angriffe gegen die Sachbeurteilung durch das Berufungsgericht vorgebracht, die z.T. begründet sind. Insoweit ist für die weitere rechtliche Behandlung vor allem auf folgendes hinzuweisen:
a)	Die Erwägungen, die das Berufungsgericht an die bildliche Ausgestaltung der Piaschenetiketten der Beklagten und insbesondere daran knüpft» daß der beanstandete Werbespruch, wie es meint» in bezug auf Größe und Art der Schriftzeichen und infolge der wellenförmigen - Anordnung der Schrift gegenüber der als Blickfang wirkenden Bezeichnung “Bärenfang” deutlich zurücktritt und daf* *uf den Etiketten in großer Schrift der Eigenname “To®®“ erscheint, gehen fehl. Das Berufungsgericht verkennt» daß sich die Klage nicht nur gegen die derzeitige Aufmachung des Erzeugnisses der Beklagten richtet, sondern ein allgemeines Verbot der Verwendung des beanstandeten Werbespruches anstrebt und daß auch die Beklagte sich nicht etwa auf eine bestimmte Verwendungsart beschränk ken will, sondern das Recht für 3ich in Anspruch nimmt, ihren Werbespruch in jeder beliebigen Form 2u verwenden.
b)	Auch die Überlegung, durch die Tatsache, daß im Werbespruch der Beklagten von ,,einem,, und nicht von ‘‘unserem11 alten octpreußisehen Familienrezept die Rede ist, werde bei beiden von Berufungsgericht unterschiedenen Verbrauchergruppen eine Irreführung weitgehend ausgeschlossen und insbesondere der Eindruck vermieden, daß das Rezept aus dem Besitz der Familie] dos Inhabers der Beklagten selbst stamme und daß diese über eine jahrzehntelange eigene Erfahrung in der Anwendung des Rezeptes verfüge, ist rechtlich nicht haltbar. Sie widerspricht der vom Berufungsgericht selbst hervorgehobenen Erfahrung, daß der Durchechnittskäufer dem genauen Wortlaut einer Werbemitteilung vielfach nur eine flüchtige Aufmerksamkeit schenkt. Der Gebrauch des unbestimmten Geschlechts-wortco “ein” statt des besitzanzeigenden Fürwortes “unser”
 
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bietet daher entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine Gewähr dafür, daß der Werbespruch im ganzen keine unrichtigen Vorstellungen hervorrufen wird«
c)	Schwerwiegende Bedenken sind vor allem gegen die Auffassung des Berufungsgerichts zu erheben, daß selbst diejenigen Verbraucher, denen "Bärenfang” als 03tpreußische Spezialität bekannt ist, nicht zu der irrigen Annahme gelangen könnten, daß die Beklagte aus Ostpreußen stamme und über eine alte ostpreußische Familien- und Gewerbetradition verfüge» Her Hinweis auf den Hamen	ist,	abgesehen	von den unter a)
erwähnten Gründen, auch deshalb verfehlt, weil der zu vermutende italienische Ursprung des Hamens keineswegs ausschließt, daß in Ostpreußen eine alteingesessene, möglicherweise vor Generationen von einem italienischen Einwanderer gegründete Firma dieses Hamens bestanden hat» Auch die sonstigen Erwägungen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang anstellt, und die abschließende Feststellung, es könne höchstens ein ganz unerheblicher $eil der genannten Verbrauchergruppe irregeführt werden* vermögen nicht zu überzeugen»
Bei unbefangener Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände kann nach der aus seiner eigenen Lebenserfahrung und Sachkenntnis geschöpften Auffassung des erkennenden Senats insgesamt kaum bezweifelt werden, daß einen Verbraucher, dem "Bärenfang11 als ostpreußische Spezialität bekannt ist, durch den Werbespruch der Beklagten sehr wohl die unrichtige Vorstellung vermittelt werden kann, daß diese aus Ostpreußen stamme und über eine langjährige ostpreußische Tradition verfüge» In der er3ton Zeit nach der Abtrennung der deutschen Ostgebiete hätten ernstliche Bedenken gegen diese Annahme überhaupt nicht erhoben werden können. Zweifelhaft erscheint den Senat jedoch,, ob sich nicht in der inzwischen verstrichenen Zeitspanne von mehr als 17 Jahren seit Kriegsende die früher gültigen Anschauungen gewandelt haben» Hierbei ist insbesondere daran zu denken, daß zahlreiche aus der ostdeutschen Heimat vertriebene Unternehmer erfahrungsgemäß
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ihre gewerbliche Tätigkeit nicht v/ieder auf genommen, jedoch oft ihre Schutzrechte, gewerblichen Erfahrungen, Betriebsgeheimnisse u* dgl» auf westdeutsche Unternehmen übertragen haben und daß diese Unternehmen gerade bei Erzeugnissen, die als ostdeutsche Spezialitäten bekannt sind, in ihrer Werbung nicht selten befugterweise an die geschäftliche Tradition des fremden Ursprungsbetriebes anknüpfen. Ferner wird die allgemeine Erfahrung in Betracht zu ziehen sein, daß Spezialerzeugnisse, die vor dem Kriege ausschließlich oder fast ausschließlich in Ostdeutschland hergestellt worden waren, heute in großem Umfange in der Bundesrepublik hergestellt und ange-boten werden und der Hinweis auf das ostdeutsche Ursprungsgebiet heute bereits vielfach weniger in geografischem Sinne als in Sinne der Kennzeichnung einer bestimmten charakteristi sehen Beschaffenheit der Ware verstanden wird*
Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß diese Entwicklung dazu geführt hat, daß selbst ein Verbraucher, der andernfalls beim lesen des streitigen Werbespruchs zu Rückschlüssen auf eine alte ostpi-eußische Tradition der Beklagten geneigt wäre, heute einer solchen irrigen Vorstellung nicht mehr unterliegen, sondern die Bezugnahme auf ein "altes ostpreußisches Familienrezept" nur noch auf die Herkunft des Rezeptes selbst aus dem ostpreußischen \7irtschaftsgebiet beziehen wird, und daß demnach die Irreführung eines nicht ganz unbeträchtlichen Teiles der Verbraucherschaft nicht mehr zu befürchten ist* Biese Frage vermag der erkennende Senat aus eigener Sachkunde nicht abschließend zu beurteilen; ihre Klärung muß daher der v/eiteren Nachprüfung durch den Tatrichter überlassen bleiben*
Sollte da3 Berufungsgericht bei Anlegung des gewöhnlichen Maßetabes an die Wahrheitspflicht erneut dazu gelangen, die Cofahr dor Vortäuschung einer ostpreußischen Tradition der
 Beklagten zu verneinen, so wird es schließlich auch bei dieser Präge wieder zu erwägen haben, ob etwa mit Rücksicht auf die möglichen Nachwirkungen der vorangegangenen irreführenden Anzeigenwerbung der Beklagten ein strengerer Maßstab angelegt werden muß (vgl„ oben II 4 am Ende)o
IVo Es war daher wie geschehen zu erkennen, wobei die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht zu übertragen v/ar.
Wilde	Spreng	Jungbluth
 Spengler	Ebel *

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