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BGH · I ZR 43/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 43/54

Rechtssatzs Das Prozeßgericht, das an die im Prüfungsver-faliren ergangene Entscheidung der Kammer für Wertpapiei-bereinigung gebunden ist, kann die Richtigkeit dieser Entscheidung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verfassungsmäßigkeit der von der Kammer für Wertpapierbereinigung angewandten Vorschriften nachprüfen, Aktenzeichen? gesellschaft für Energiewirtschafto Im Aufträge der Klägerin- der ihr früherer Ehemann die sämtlichen Ansprüche aus dem Kauf abgetreten hat, meldete der Beklagte im Wertpapierbereinigungsverfahren diese Wertpapiere an« Die Anträge wurden jedoch von der Kammer für Wertpapierbereinigung des Landgerichts Frankfurt/Main mit der Begründung abgelehnt, daß der gemäß § 21 Abs 1 Kr 4 WBG erforderliche Nachweis einer ununterbrochenen Reihe von bürgerlich-rechtlichen Rechtserwerben nicht erbracht werden könneDie hiergegen von dem Beklagten eingelegte Beschwerde wurde durch das Oberlandesgericht Frankfurt/Main zurückgewiesen• Dei 3e2tlagte hat ferner Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht eingelegt mit der Begründung, die erwähnte Bestimmung des Y/ertpapierbereinigungsgesetzes £3 LeL— lo eine entschädigungslose Enteignung dar und verstoße gegen Art H Grund0. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Verpflichtung, ihrem Ehemann das Eigentum an den Aktien zu verschaffen, nicht erfüllt. Er behauptet, die Aktien gutgläubig erworben au haben« Er habe daher der Klägerin das Eigentum an den Aktien verschafft; die später mit rückwirkender Kraft erlassenen gesetzlichen Bestimmungen könnten nichts daran andern, daß er seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll erfüllt habe» Auch sei die den gutgläubigen Erwerb aus schließ ende Vorschrift des § 21 Abs 1 Nr 4 V7BG- wegen Verstoßes gegen Art 14 Abs 3 GrundCr nichtig. I« Bas Berufungsgerichx ist der Auffassung, die Entscheidung des Rechtsstreits hänge weitgehend von der Vorschrift des § 21 Abs 1 Nr 4 WBG ab, Biese BeStimmung verstoße nicht gegen die Verfassung, da sie nicht auf eine entschädigungslose Enteignung, sondern auf eine in die Zukunft wirkende Neuordnung des Eigentums abziele und den \ Schutz des rechtmäßigen Eigentums erstrebe» Auch treffe sie alle Wertpapierinhaber gleichmäßig und lege nicht einzelnen oder bestimmten Gruppen ein Sonderopfer auf« Zwar sei im Jahre 1946 das Eigentum an den Aktien auf den Ehemann der Klägerin übergegangen, da sowohl dieser als auch der Beklagte beim Erv/erb der Aktien gutgläubig gewesen seien, was unterstellt werden könne» Ber Verkäufer eines Wert-papieres müsse aber dem Käufer nicht nur das Eigentum ver- schaffen; sondern auch dafür einstehen, daß diesem das Eigentum nicht auf Grund von gesetzgeberischen Maßnahmen wieder entzogen werde, die in allgemein bekannten tatsächlichen Verhältnissen wurzelten, die einen staatlichen Eingriff mit Y/ahrscheinlichkeit erwarben ließen» Der Klageanspruch sei sowohl als Erfüllungsanspruch als auch als Schadenseroatz-anspruch wegen Nichterfüllung (Naturalrestitution) gerechtfertigt» 1. Durch rechtskräftige Entscheidung d-.er Kammer für T/ertpapierbereinigung ist die Anmeldung des Beklagten mit der Begründung abgelehnt worden, daß der gemäß § 21 Abs 1 Nr 4 Y/BG erforderliche Nachweis einer ununterbrochenen Reihe von bürgerlich-rechtlichen Rechts erwerben nicht er- bracht sei» Damit steht fest, daß die im Streit befindlichen Y/ertpapiere dem Anmelder kein Recht auf Gutschrift auf Sanneldepotkonbo (§ 14 Abs 1 Satz 1 WBG) geben, die in ihnen verbrieften Mi’tgliedschaftsrechte also in Wahrheit nicht verkörpern und daher wertlos sind» Diese im Prüfungs-Verfahren (Abschnitt VIII §§ 315 34) ergangene Entscheidung bindet das Prozeßgericht (§60 Abs 2 V/BG) o Kraft der bindenden Y/irkung hat das Prozeßgericht seinem Urteil die im Beschluß der Kammer für Y/ertpapierbereinigung ausgesprochene Rechtsfolge zugrunde zu legen ohne Rücksicht darauf, ob die im Y/ertpapierbereinigungsverfahren ergangene Entscheidung dem materiellen Recht entspricht, ob sie also richtig ist« Das Prozeßgericht kann weder prüfen, ob die Kammer für Wertpapierbereinigung den Sachverhalt zutreffend festgestcllt noch ob sie auf den festgestellten Sachverhalt das Recht richtig angewandt hat«, Zur Rechtsanwendung gehörte auch die Prüfling der Gültigkeit der angewendeten Vorschrift, im vorliegenden Falle der Vorschrift des § 21 Abs 1 Kr 4 WBG, da der dem Gesetz unterworfene Richter (Art 97 Abs 1 Grund«) nur ein gültiges Gesetz seiner Entscheidung zugrunde legen darf (Art 100 Abs 1 GrundG)„ Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Frankfurt im Wertpapierbereinigungsverfahren die Gültigkeit der angezogenen Vorschrift geprüft und in Übereinstimmung mit der einhelligen, wenn auch teilweise unterschiedlich begründeten Rechtsprechung bejaht (KG MDR 1953, 622? Per hinn der in § 60 Abs 2 WBG angeordneten Bindung liegt gerade darin, daß das Prozeßgericht sich nicht mit der Prüfung von Prägen tatsächlicher oder rechtlicher -Art befassen soll., die in die PrüfungsZuständigkeit der für die Y/ertpapierbereinigung zuständigen Gerichte fallen. Aus dem Umstand, daß der Beklagte die Rechte, die in den Wertpapieren verkörpert sein sollten, dem Ehemann der Klägerin tatsächlich nicht' verschafft hat, da dieser bzv/o seine Rechtsnachfolgerin die in den Aktien verbrieften Rechte nicht ausüben kann, folgert das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung des erkennenden Senats (BGIIZ 8; 222 [234]% Urteil von 12. Juli 1955 - I ZR 165/53 -}, daß die Klägerin Lieferung der Aktien als Erfüllungsanspruch geltend machen kann f § 433 Abs 1 Satz 2 BGB). Das allgemeine Bekanntsein dieser Verhältnisse ist nicht der tragende Gesichtspunkt jener Entscheidung, die ausdrücklich darauf hinweist, daß der Verkäufer gemäß § 437 BGB für die Rechts-gültigkeit der Y/ertpapiere nach Art eines Garantieversprechens einzustehen hat-, für das die Präge der Kenntnis keine Rolle spielt. 3 c Die Erfüllung durch den Beklagten ist auch heute noch möglich, da er sich Aktien der bezeichneten Art verschaffen kann. Umstand?, wenn angenommen werden soll, daß die Parteien beim Aktienkauf einen Stückekauf vornehmen wollten, da es ihnen bei gleichartigen Aktien in der Regel gleichgültig sein wird, ob das Mitglie^schaftsrecht durch die eine oder die andere Urkunde verkörpert ist. Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob die Klägerin auch im ¥/ege des Schadensersatzanspruches nach §§ 440 Abs 1 , 325 BGB die Lieferung der Aktien verlangen könnte«.

Zitierte Normen: § 30 GVG § 433 BGB § 97 ZPO
VorschriftRechtAktieKlägerinEigentumRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerkl Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz* GrundG Artt97 Abs 1, 100 Abs 1$ Y/ertpapierbe-reinigungsges § 60 Abs 2
Rechtssatzs Das Prozeßgericht, das an die im Prüfungsver-faliren ergangene Entscheidung der Kammer für Wertpapiei-bereinigung gebunden ist, kann die Richtigkeit dieser Entscheidung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verfassungsmäßigkeit der von der Kammer für Wertpapierbereinigung angewandten Vorschriften nachprüfen,
 Aktenzeichen? I ZR 43/54
Urt, des BGH vom 7. Pebruar 1956 KG Berlin
üG Berlin
I ZR 43/54
Verkündet am 7c Februar 1956 Grunau, Justizobersekretär • als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m ä me n des Volkes . In dem Rechtsstreit
 des^aklers Gerhard U^l^stralBe
 Beklagten und Revisionsklägers,. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
g ege h
Frau Else Be
 Stra-
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Pro:?: • *ßb e vo llmäch t i g t e r s
Rechtsanwalt
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7o Pebruar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Wilde, Br. Nastelski, Br. Christoph, Br.- Weiß und Br. Nörr
 für Recht erkannt?
Bie Revision des Beklagten gegen-das Urteil des 9«- Zi-r yilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5- Februar 1954 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts v/egen
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Tatbestands
 Der frühere.Ehemann der Klägerin, der Kaufmann Alwin m kaufte am 12» Juli 194-6 von dem Beklagten 3000 EM Aktien	&	Coo	und 3000 HM Aktien der Aktien-
gesellschaft für Energiewirtschafto Im Aufträge der Klägerin- der ihr früherer Ehemann die sämtlichen Ansprüche aus dem Kauf abgetreten hat, meldete der Beklagte im Wertpapierbereinigungsverfahren diese Wertpapiere an« Die Anträge wurden jedoch von der Kammer für Wertpapierbereinigung des Landgerichts Frankfurt/Main mit der Begründung abgelehnt, daß der gemäß § 21 Abs 1 Kr 4 WBG erforderliche Nachweis einer ununterbrochenen Reihe von bürgerlich-rechtlichen Rechtserwerben nicht erbracht werden könneDie hiergegen von dem Beklagten eingelegte Beschwerde wurde durch das Oberlandesgericht Frankfurt/Main zurückgewiesen• Dei 3e2tlagte hat ferner Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht eingelegt mit der Begründung, die erwähnte Bestimmung des Y/ertpapierbereinigungsgesetzes £3 LeL— lo eine entschädigungslose Enteignung dar und verstoße gegen Art H Grund0. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist noch nicht ergangen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Verpflichtung, ihrem Ehemann das Eigentum an den Aktien zu verschaffen, nicht erfüllt. Mit der Klage hat sie die Lieferung einer Aktie zu dem Nennwert von 1000 DM der Aktiengesellschaft für Energiewirtschaftt und die Zahlung von 110 DM Dividende für diese Aktie verlangt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im zweiten Rechtozug Widerklage mit dem Antrag erhoben, festzu-steilen, daß der Klägerin auch Ansprüche hinsichtlich der übrigen AJctien nicht zustehen. Er behauptet, die Aktien
 gutgläubig erworben au haben« Er habe daher der Klägerin das Eigentum an den Aktien verschafft; die später mit rückwirkender Kraft erlassenen gesetzlichen Bestimmungen könnten nichts daran andern, daß er seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll erfüllt habe» Auch sei die den gutgläubigen Erwerb aus schließ ende Vorschrift des § 21 Abs 1 Nr 4 V7BG- wegen Verstoßes gegen Art 14 Abs 3 GrundCr nichtig.
Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt«
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage ab-. gewiesen» Mit der Revision erstrebt der Beklagte Abweisung der Klage und Feststellung im Sinne der Widerklage» Bie Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision»
I« Bas Berufungsgerichx ist der Auffassung, die Entscheidung des Rechtsstreits hänge weitgehend von der Vorschrift des § 21 Abs 1 Nr 4 WBG ab, Biese BeStimmung verstoße nicht gegen die Verfassung, da sie nicht auf eine entschädigungslose Enteignung, sondern auf eine in die Zukunft wirkende Neuordnung des Eigentums abziele und den \ Schutz des rechtmäßigen Eigentums erstrebe» Auch treffe sie alle Wertpapierinhaber gleichmäßig und lege nicht einzelnen oder bestimmten Gruppen ein Sonderopfer auf« Zwar sei im Jahre 1946 das Eigentum an den Aktien auf den Ehemann der Klägerin übergegangen, da sowohl dieser als auch der Beklagte beim Erv/erb der Aktien gutgläubig gewesen seien, was unterstellt werden könne» Ber Verkäufer eines Wert-papieres müsse aber dem Käufer nicht nur das Eigentum ver-
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schaffen; sondern auch dafür einstehen, daß diesem das Eigentum nicht auf Grund von gesetzgeberischen Maßnahmen wieder entzogen werde, die in allgemein bekannten tatsächlichen Verhältnissen wurzelten, die einen staatlichen Eingriff mit Y/ahrscheinlichkeit erwarben ließen» Der Klageanspruch sei sowohl als Erfüllungsanspruch als auch als Schadenseroatz-anspruch wegen Nichterfüllung (Naturalrestitution) gerechtfertigt»
II» Demgegenüber vertritt die Revision den Standpunkt, die rückwirkende Geltung des § 21 Abs 1 Nr 4 Y/BG habe beiden Parteien das wirksam erworbene Eigentum an den Yfertpa-pieren wieder entzogen und verstoße daher gegen Art 14 Abs 3 GrundGo Den Parteien sei hier, so führt die Revision weiter aus, ein Sonderopfer auferlegt worden. Hinsichtlich der verkauften Wertpapiere habe im Y/ertpapierbereinigungsver-falu'en keine Anmeldung eines Dritten Vorgelegen, der das Eigentum an ihnen beansprucht habe, Die V/ertpapiere würden daher im Streitfall den Parteien nachträglich nicht zugunsten eines rechtmäßigen Eigentümers, sondern zugunsten.der öffentlichen Hand entzogen-, Zum mindesten insoweit liege eine unzulässige entschädigungslose Enteignung vor. Keinesfalls habe die Klägerin einen Anspruch auf Lieferung von Aktien, sondern höchstens auf Geldentschädigung,
IIIo Der Revision ist der Erfolg zu versagen«
1. Durch rechtskräftige Entscheidung d-.er Kammer für T/ertpapierbereinigung ist die Anmeldung des Beklagten mit der Begründung abgelehnt worden, daß der gemäß § 21 Abs 1 Nr 4 Y/BG erforderliche Nachweis einer ununterbrochenen Reihe von bürgerlich-rechtlichen Rechts erwerben nicht er-
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bracht sei» Damit steht fest, daß die im Streit befindlichen Y/ertpapiere dem Anmelder kein Recht auf Gutschrift auf Sanneldepotkonbo (§ 14 Abs 1 Satz 1 WBG) geben, die in ihnen verbrieften Mi’tgliedschaftsrechte also in Wahrheit nicht verkörpern und daher wertlos sind» Diese im Prüfungs-Verfahren (Abschnitt VIII §§ 315 34) ergangene Entscheidung bindet das Prozeßgericht (§60 Abs 2 V/BG) o Kraft der bindenden Y/irkung hat das Prozeßgericht seinem Urteil die im Beschluß der Kammer für Y/ertpapierbereinigung ausgesprochene Rechtsfolge zugrunde zu legen ohne Rücksicht darauf, ob die im Y/ertpapierbereinigungsverfahren ergangene Entscheidung dem materiellen Recht entspricht, ob sie also richtig ist« Das Prozeßgericht kann weder prüfen, ob die Kammer für Wertpapierbereinigung den Sachverhalt zutreffend festgestcllt noch ob sie auf den festgestellten Sachverhalt das Recht richtig angewandt hat«, Zur Rechtsanwendung gehörte auch die Prüfling der Gültigkeit der angewendeten Vorschrift, im vorliegenden Falle der Vorschrift des § 21 Abs 1 Kr 4 WBG, da der dem Gesetz unterworfene Richter (Art 97 Abs 1 Grund«) nur ein gültiges Gesetz seiner Entscheidung zugrunde legen darf (Art 100 Abs 1 GrundG)„ Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Frankfurt im Wertpapierbereinigungsverfahren die Gültigkeit der angezogenen Vorschrift geprüft und in Übereinstimmung mit der einhelligen, wenn auch teilweise unterschiedlich begründeten Rechtsprechung bejaht (KG MDR 1953, 622? OLG Cell*-WM IV B 52, 101 $ OLG Düsseldorf Y/I.I IV B 52, 222, 434? 53, 591$ 54, 553, 838; OLG Frankfurt WM IV B 52, 435$ 54, 687$ OLG München WM IV B 55, 815$ OLG Stuttgart Y/M IV B 53? 180$ der Bundesgerichtshof ist stets von der Gültigkeit dieser Vorschrift ausgegangen - vgl z.B. BGHZ 3, 123 [131]; 6, 119 [120]$ 11, 66 [72] -), In dem vorliegenden Rechtsstreit dagegen ist die Frage der Gültigkeit der bezeichneten Vorschrift nicht entscheidungserheb-

lieh, Sowenig die bindende Wirkung der im Y/ertpapierberei-nigungsverfahrcn ergangenen Entscheidung dann aufgehoben würde, wenn dort ein Rechtssatz unrichtig angewendet worden wäre; ebensowenig könnte das Prozeßgericht die ausgesprochene Rechtsfolge unbeachtet lassen, wenn sie auf der Anwendung einer ungültigen Gesetzesbestimmung beruhen würde. Per hinn der in § 60 Abs 2 WBG angeordneten Bindung liegt gerade darin, daß das Prozeßgericht sich nicht mit der Prüfung von Prägen tatsächlicher oder rechtlicher -Art befassen soll., die in die PrüfungsZuständigkeit der für die Y/ertpapierbereinigung zuständigen Gerichte fallen.
Eine Bindung würde selbstverständlich nicht bestehen? wenn die im V/ertpapierbereinigungsverfahren ergangene Entscheidung nichtig wäre«, z,B. eine Kammer für V/ert2>apierbe-reinigung eine Entscheidung in einer Angelegenheit fällte, die außerhalb ihrer Zuständigkeit liegt vvgi Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprczeßrechts 6, Aufl § 73 IV 2 a), Pie unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes oder die Anwendung einer ungültigen Gesetzesvorschrift macht aber eine Entscheidung grundsätzlich nicht nichtig; wobei dahingestellt bleiben kann, ob Ausnahmefälle etwa bei ganz offensichtlichen Verstößen gegen das Grundgesetz denkbar wären,
 Nun könnte freilich die die Bindung anordnende Vorschrift selbst nichtig sein, sei esy daß das ganze Gesetz, das sie enthält? ungültig ist oder daß die Bindungsvor-schriffc für sich gegen die Verfassung verstößt. Per Prüfling, ob die Bindungsvorschrift gültig ist, hat sich jedes Gericht zu unterziehen, das durch die Vorschrift gebunden werden soll. In dieser Richtung bestehen jedoch keine ße-
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denken. Die Entscheidung der Präge, oh einem Anmelder; dessen Recht von der Prüfstelle nicht als nachgewiesen anerkannt wird (vgl § 25 Ahs 1 7/BG), ein Anspruch auf Gutschrift auf Sammeldepotkonto zusteht; ist ein Akt der rechtsprechenden Gewalt. Sie wird von den hei den Landgerichten gebildeten Kammern für Yfertpapierbereinigung (§ 29) getroffen (§§ 26, 28 Ahs 1, 31)® Diese sind mit einem Richter als Vorsitzenden und zv/ei sachkundigen Beisitzern* die die Stellung von Richtern haben (§30 Abs 2 \7BG, § 112 GVG): besetzt (§30 Ahs 1 WBG). Das Verfahren ist dem der freiwilligen Gerichtsbarkeit angeglichen (§ 61). Gegen die Entscheidungen der Kammern für Wertpapierbereinigung findet die sofortige Beschwerde (Rechtsbeschv/erde) an das Oberlandesgericht statt (§ 34). Im Palle des § 28 Abs 2 PGG entscheidet über die sofortige Beschwerde nach Abs 3 dieser Vorschrift der Bundesgerichtshof (BGEZ 3, 123)« Damit sind alle Reehtsgarantien für ein gerichtliches Verfahren geschaffen.
Es bleibt demnach dabei, daß der erkennende Senat ohne weitere Prüfung davon ausgehen muß, daß die in Streit befindlichen Aktien dem Inhaber keine Mitgliedschaftsrechte vermitteln.
Der Beklagte hat freilich die Wertpapiere nicht im Namen der Klägerin, die am 1. Oktober 1949 Eigentümerin der Aktien war, sondern im eigenen Namen angeraeldet. Hierauf kann 3ich aber der Beklagte nicht berufen, da er selbst nicht vorträgt, die Klägerin habe ihn zur Anmeldung in seinem Namen beauftragt. Der Beklagte muß daher die im Wertpapierbereinigungoverfahron ergangene Entscheidung auch im Verhältnis zur Klägerin gegen sich gelten lassen.
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7 ei der gegebenen Sachund Rechtslage besteht kein Anlaß, der von der Revision angeregten Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts näher zu treten.
2. Aus dem Umstand, daß der Beklagte die Rechte, die in den Wertpapieren verkörpert sein sollten, dem Ehemann der Klägerin tatsächlich nicht' verschafft hat, da dieser bzv/o seine Rechtsnachfolgerin die in den Aktien verbrieften Rechte nicht ausüben kann, folgert das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung des erkennenden Senats (BGIIZ 8; 222 [234]% Urteil von 12. Juli 1955 - I ZR 165/53 -}, daß die Klägerin Lieferung der Aktien als Erfüllungsanspruch geltend machen kann f § 433 Abs 1 Satz 2 BGB). Die Revision meint zwar, die in BGIIZ 8, 222 veröffentlichte Entscheidung habe insofern einen anderen Sachverhalt betroffen, als dort die Wertpapiere im Jahr 1947 veräußert worden seien, hier dagegen im Juli 1946? in diesem früheren Zeitpunkt sei weder allgemein noch dem Beklagten im besonderen bekamt gewesen, daß infolge der Zerstörung von Tresors in der Kriegs- und Nachkriegszeit Wertpapiere in einem bis dahin unbekannten-Umfang von Unbefugten in den Verkehr gebracht worden waren. Ob diese tatsächliche Behauptung der Revision zutrifft, kann dahinstehen. Entscheidend ist, daß der den Wertpapieren anhaftende Mangel latent bereits im Zeitpunkt der Veräußerung vorhanden war; nicht entscheidend ist, ob damals bereits mit einem solchen Mangel allgemein oder im Einzelfall gerechnet werden mußte. Von Bedeutung ist nur, daß die Lage, am Wertpapiermarkt im Zeitpunkt der Veräußerung objektiv die Notwendigkeit oder Wahrscheinlichkeit eines Ein-
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griffs des Gesetzgebers in sich schloß. Das allgemeine Bekanntsein dieser Verhältnisse ist nicht der tragende Gesichtspunkt jener Entscheidung, die ausdrücklich darauf hinweist, daß der Verkäufer gemäß § 437 BGB für die Rechts-gültigkeit der Y/ertpapiere nach Art eines Garantieversprechens einzustehen hat-, für das die Präge der Kenntnis keine Rolle spielt.
3 c Die Erfüllung durch den Beklagten ist auch heute noch möglich, da er sich Aktien der bezeichneten Art verschaffen kann. Die Meinung der Revision, es liege ein Stückeverkauf vor; scheitert an der Feststellung des Berufungsgerichts. daß zu dem mindesten im vorliegenden Einzelfall der Aktienkauf als Gattungskauf anzusehen ist; womit das Berufungsgericht ersichtlich zu dem Ausdruck bringen will, daß es den Parteien lediglich auf die Verschaffung der Mitglied-schaft3rechte an den genannten Aktiengesellschaften ange-kommen ist. Es bedarf der Darlegung besondere!’ Umstand?, wenn angenommen werden soll, daß die Parteien beim Aktienkauf einen Stückekauf vornehmen wollten, da es ihnen bei gleichartigen Aktien in der Regel gleichgültig sein wird, ob das Mitglie^schaftsrecht durch die eine oder die andere Urkunde verkörpert ist.
Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob die Klägerin auch im ¥/ege des Schadensersatzanspruches nach §§ 440 Abs 1 , 325 BGB die Lieferung der Aktien verlangen könnte«.
 
IV. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Wilde	Hastelski	Christoph
 Weiß	RÖrr