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BGH

Gericht: BGH

3v0l)ie Zuständigkeit eines nicht zu dem Patentgericht bestellten.Landgerichts ist von Amts wegen zu prüfen» ln der Berufungs- und Revisionsinstanz kann jedoch die Zuständigkeit eines Landgerichts, das nicht Patentgericht ist. nicht mehr geprüft werden, wenn der Beklagte ohne Rüge der Unzuständigkeit vor dem Landgericht zur Hauptsache mündlich verhandelt hatte» Die Prüfung von Amts wegen ist ausgeschlossen (ZPO § 528)» hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25, Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.Dr, Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Schmidt, Wilde und Drt Benkard für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Oktober 1945 schlossen die PatfJ .teien einen neuen Vertrag, der durch Schreiben der Klägerin v-;: an den Beklagten vom 28. In Ziffer 5 ist die Umsatzvergütung festgelegt, die der Beklagte an die Klägerin zahlen sollte, gerechnet von dem monatlichen Umsatz für die Reinigung und. lassen» Die Prüfungen sollten in Gegenwart des Beklagten'oder eines Vertreters von ihm vorgenommen werden (Ziff 7)> Der Vertrag war-auf die Dauer von .10 Jahren geschlossen, beginnend mit dem 1» September 1945 (Ziff 9). November 1949 Klage (zugestellt am 17» Dezember 1949) mit dem Begehren, den Beklagten zur Rechnungslegung zu verurteilen, .der Klägerin zu gestatten, die Abrechnung unter Einsichtnahme in die Buchhaltung des Beklagten zu prüfen, endlich den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 1- Juli 1948 an -der Klägerin die im Vertrag festgelegten ge- Der Beklagte beantragte die- Abweisung der-Klage» Er berief, sich darauf» der Vertrag vom 8k Oktober / 25.• November 1945 gelte nicht mehr» Bis zu dem 26g Mai 1948 habe die ■ Klägerin überhaupt keine Ansprüche gegen den Beklagten erho~. Mai 1948 hätten die Parteien den Vertrag aufgelöst, der Beklagte- habe dies'der Klägerin;durch Schreiben vom 16.-August 1948 bestätigt.-Am Die Klägerin bestritt das Vorbringen des Beklagten und machte vor allem geltend, es komme auf die Verhandlungen im Mai 1948 nicht an. der Klägerin einen Betrag von 30 000 RM bilanzmäßig erfassen wollen, wozu Belege notwendig gewesen seien, die dadurch geschaffen worden seien, daß Zahlungen des Beklagten von 22 000 und 8 000..RM quittungsmäßig beurkundet worden seien, während .in Wirklichkeit der'Beklagte nichts bezahlt hätte, -Die 8,000 PJ5 seien seine vertraglich! Die Verhandlungen im Jahr 1949 hätten zu dem Ziel gehabt, das Vertragsverhältnis neu zu regeln; dazu sei es nicht gekommen, daher gelte nach wie Vor der alte Vertrag, Auf das Schreiben des Beklagten vom 8. der Umsatzvergütuhg- könne die Klägerin, nicht beanspruchen/ weil sie ihre Verpflichtung nach Siff 4 des Abkommens vom 28- November 1945 nicht erfüllt habe. Juli bis 31° ;lSf| Dezember 1948 durch die Reinigung oder Konservierung von rauchgasseitigen Kesselheizflachen erzielten Umsätze Rechnung zu legen, und der Klägerin zu gestatten, diese Abrechnungen nach ihrer Wahl durch einen ' ihrer persönlich haftenden .Gesellschafter oder einen von ihr beauftragten:Wirtschaftsprüfer unter Einsicht nähme.in die Buchhaltung des Beklagten zu überprüfen, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, von den Umsätzen, die er oder die Vereinigten Ingenieur durch die Reinigung Oder-Konservierung von rauchgasseitigen Kesselheizflächen ab h Juli 1948 erzielt haben, einen vom Gericht nach.-Anhörung eines Sachverständigen festzulegenden, angemessenen Prozentsatz an Provision an die Klägerin zu zahlen. Sie hat ihr früheres Vorbringen wiederholt, die abweichenden tatsächlichen Behauptungen des Beklagten wiederum bestritten und darauf hingewiesen, daß die Übertragung der Ausnutzung den Be klagteh von seiner Die Neufassung der Anträge der Klägerin.hat das Oberlandesgericht als Klagerweiterung angesehen und als Anschluß Berufung behandelt. Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das am Juni 1950 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht in Bochum abgeändert. der Klägerin zu gestatten,: diese Aus-i kunfty soweit, sie die von dem; B eklag ten selb st, nich die von der Firma VHMIflHi erzielte Umsätze betrifft, durch Einsichtnahme seiner Buchhai tung durchjeihaftenden Gesellschaf ter oder einen von ihr beauftragten WirtSchafts prüfen zu überprüfen» ist , der -Klägerin /für .''die"■ von ihr nach dem Vertrag . Der Beklagte hat Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag,unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise, unter Auf Hebung dieses Urteils Auskunft; und Feststellung auf die Reinigung oder Konservierung von.rauchgasseitigen Kesselheizflächen nach DR? chum eingereicht und am 17, Dezember 1949 zugesteilt worden, Im Zeitpunkt der Klageerhebung wäre daher für eine Patentstreitsache die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf als Patentgericht begründet gewesen,. Nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist zu folgern, daß nicht nur die Landgerichte als solche ausschließlich für ^Patentstreitsachen zuständig gemacht wurden, sondern diese ausschließliche Zuständigkeit sich auch (auf jdiefzu 'Gerichten»; |für Patentstreitsachen besonders bestimmten Landgerichte er;- : ptreckt. Eine ähnliche Regelung ist'nach 1948 für die einzelnen Besatzungszonen und die einzelnen Länder ergangen» Da es nur auf' die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ankommt, braucht auf die Einzelheiten nicht eingegangen zu werden» Eine Vereinbarung der Parteien über die Zuständigkeit im Sinne des § 36 ZPO ist infolge der Bestellung der Patent--gerichte nur zulässig, wenn sie sich auf die Anrufung eines bestimmten Patentgerichtes bezieht, nicht aber, wenn über den Kreis dieser Gerichte hinaus ein anderes Landgericht vereinbart werden soll (Klauer-Möhring, PatG § 51 Anm 2 S 492 oben, Reimer PatG § 51 Anm 3, Krausse-Katluhn-Lin-denmaier PatG § 51 Anm 3, Tetzner PatG 2» Aufl § 51 Anm.. Die '% Parteien haben eine Vereinbarung über ein Patentgericht nicht behauptet, auch nicht eine solche über die Zuständig- :p keit des Landgerichts Bochum» Da der Beklagte indes sich vor dem Landgericht Bochum auf den Prozeß eingelassen-und in der mündlichen '.-Verhandlung zui Hauptsache werhanci kann die Zuständigkeit des Landgerichts Bochum nur dann bezweifelt werden, wenn die • ausschließliche Zuständigkeit des ,j Patentgerichts Düsseldorf von Amts wegen zu beachten ist» Dies folgt aus den §§ 39 und 40 ZPO» Der Beklagte könnte die Unzuständigkeit nur dann1noch rügen, wenn es sich um eine Einrede handelte, auf die die Partei wirksam nicht verzichten kann» Die Rüge wäre unstatthaft, wenn die-Bestimmung der Patentgerichte nur eine örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte begründete, dann würde schon im Berufungsverfahren eine Nachprüfung der örtlichen Zuständig- § wird» Dies entspricht also nur teilweise der Fassung des pt' § 51 PatG, denn das Gericht für Warenzeichenstreitsachen ist nicht ausschließlich zuständig, sondern nur neben.den m: ihm zugeteilten Landgerichten seines erweiterten Bezirkes;; .A indessen haben die Parteien die Wahl, auch ein anderes Land-wti gericht als das für Varenzeiehenstreitsachen anzurufen und ftr-darüber Vereinbarungen zu treffen» Im Warenzeichengesetz P'also ist die ausschließliche Zuständigkeit der Spezialland-jlp gerichte gerade nicht vorgeschrieben, dies im Gegensatz zu Sfe § 51 PatG. Ganz entsprechend bestimmt § 19 GebrMG, daß die Mr Gebrauchsmustersachen auch vor dem Gericht für Patentstreit-Sachen verfolgt werden können und ein bei einem anderen Land Pflege rieht anhängiger Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an Rfedas Gericht für Patentstreitsachen zu verweisen ist» Ebenso wie irn VTarenzeichengesetz, bleibt auch in Gebrauchsmuster- • M suchen jedes Landgericht zuständig, nur kann.der Beklagte 1 fordern, daß die Sache an dasGericht .für■ Patentstreitsacher verwiesen werde, Ins der Rege lung des Warenzelch Ge- nach § 51 PatG- die Gerichte für 1 j eit u us schließlich zuständig sein sollen, so daß in Patentstreit sä~f chen ihre Zustandigkcx t vo'i Amts vw n geprüft, verdei moß Die Unzuständigkeit des Gerichts ist nach § 551 Ziff 4 ZPO ein absoluter Revisionsgrund<, Nach den schon genannten Vorschriften kann sich aber der Begriff der Zuständigkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht auf'die örtliche Zuständig-:Jj leit beziehen, da deren Nachprüfung in den höheren Instanzen untersagt ist; also kommt nur die-Nachprüfung der sachlichen Zuständigkeit in Präget Dies deckt sich mit den Bestimmungen der §§ 554, 559, 561 ZPO, wonach das Revisionsgericht an die Anträge der Parteien gebunden ist und eine Nachprüfung nur im Rahmen derin die Berufungsinstanzf gegebenenfalls in die Revisionsinstanz gelangten Streitpunkte vornehmen darf„ Nr 117 wird die Entstehungsgeschichte des § 528 herangezogen und daf| raus gefolgert., eine Prüfung der Unzuständigkeit von Amts we~ gen sei bewußt ausgeschlossen worden» Auf diese Entstehungs- 4\ go schichte -.ist'" auch in RGZ 72, '296-/~297 ff/ eingegangen» Die.' Die Bestimmung der Gerichte für Patentstreitsachen bezieht sich nur auf vermögensrechtliche Streitigkeiten, sodaß eine Vereinbarung der Zuständigkeit an sich nach Maßgabe der §§ 38, 40 Abs 2 ZPO denkbar ist"» Die Bemängelung der Zuständigkeit des Landgerichts Bochum'durch den Beklagten, im.Revisionsverfahren ■ tri fft insofern zu, als das Landgericht Düsseldorf ausschließlich zuständig war und die Klage vor ihm hätte erhoben werden sollen» Es handelt sich bei der Bestimmung der Patentgerichte um. die Zuweisung bestimmter' Geschäf- 'f§ te an diese nach der Regelung des § 51 PatG ausschließlich zuständigen Gerichte»' Da die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte,■ diein Abs .1 des § 51 PatG festgelegt ist, auch auf die nach Abs 2 daselbst bestimmten Gerichte für Patentstreitigkeiten zu erstrecken ist,■hätten die Parteien zwar unter diesen Patentgerichten eines als zuständig vereinbaren können, indessen nicht ein anderes Landgericht» das nicht Patentgfrieht ist» Das'unzuständige Landgericht, yy roil das entgegen der Regelung des § 51 PatG angerufen wurde, v-.ier das Landgericht Bochum, hätte seine Unzuständigkeit von .Amts wegen prüfen und die Parteien darauf hinweisen sollen, sodaß die klagende Partei Gelegenheit erhielt, gemäß £ § 170, 226 ZPO die Verweisung an das zuständige Patentgericht zu beantrageno Dabei handelte es sich um die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit, Oxo die Gerichte für Patentstreitsachen für diese Rechtsstreitigkeiten im strengen Sinne sachlich zuständig sind oder ob es sich dabei um . eine funktionelle Zuständigkeit im Sinne der Verteilung bestimmter Geschäfte handelt, oder etwa gar um eine Verbindung beider Zuständigkeitsbegriffe, bedarf keiner Entscheidung; denn die für Patentstreitsachen, also vermögens-rcchtliche Streitigkeiten des bürgerlichen Rechts "zuständigen Landgerichte stehen rechtlich den besonderen Gerichten gleich, die auch sonst für bestimmte Gruppen von Streitsachen bestimmt sind, wie z.B. den Auseinandersetzungsbehörden im Rentengutsverfahren (RGZ 76, 176), dem Reichswirtschaftsgericht (RGZ 103, 102) oder den Rheinschiffahrtsgerichten (RGZ 167, 305) oder schließlich den Arbeitsgerichten (RGZ'158, 193)o Gerade die arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die im § 528 ZPO ausdrücklich genannt sind, stellen .ebenfalls eine besondere Gruppe bürgerlichrechtlicher Streitigkeiten dar, die den besonderen Gerichten, eben den Ar- beitsgerichten, zugewiesen sind« Hier hat das Reichsgericht entschieden, es handle sich nicht um die Unzulässigkeit des B| Rechtsweges, sondern um eine Frage der sachlichen Zuständig- Das Berufungsgericht erblickt in den neugefaßten Anträgen der Klägerin eine Erweiterung ihrer ursprünglichen Klaganspriiche vor allem deshalb, weil nunmehr auch die Umsätze erfaßt werden sollten, die in den Vereinigten Ingeni seien und entscheidet über den ganzen, im Umfang der neu gefaßten Ihaganträge ihm ■unterbreiteten Streitstoff. I-Iilitärregierungsgesetze Hr 52 und Hr 53 des Rechtsbe Standes ermangle.:Der Beklagte hatte die Nichtigkeit des Vertrages daraus hergeleitet, daß er auch die Rechte an den Jpg Auslandspatenten geregelt' habe, .hierüber aber nur mit Genen-migung der Militärregierung eine Verfügung möglich gewesen sei» her Berufungsrichter läßt offen, ob die Rechtslage so gestaltet ist, indem er betont,- schon seit dem-Zusammenbruch 'M sei es klar gewesen,* daß Auslandsrechte.Deutscher wirtschaft-gl lieh wertlos geworden seien, sodaß schon deshalb die Parteien hierüber keine Abmachungen mit wirtschaftlichem Inhalt hätten treffen wollen.Vor allem aber, so stellt das Berufungsgericht fest, sei dem Beklagten als Erfinder und der Klägerin als Lizenznehmerin des deutschen -Patentes klar gewesen-, daß die Auslandspatente damals, im Oktober und -November 1945 >• für heutsehe keinen Wert mehr darstellten; den Parteien sei es damals nur auf die Auswertung des deutschen Patentes anger kommen, darauf allein hätten sich die Vereinbarungen bezogen« has Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, die Parteien hätten den Vertrag auch dann geschlossen, wenn Abschnitt 1 des Sehreil! bens vom 28« November 1945 nicht aufgenommen worden wäre« RecKfjl lieh folgert das Urteil, da für die Parteien der Bestand oder Wegfall der Auslandspatente'bedeutungslos geworden sei, würden sie ihre vertraglichen Vereinbarungen ohne Rücksicht auf das III Schicksal der Auslandspatente ebenso geschlossen haben, wie sich dies aus der Urkunde -vom. 757 314 verkörperte Erfindung nicht beanstandet, wie namentlich der zweite Hilfsantrag der Klägerin in der Revisionsvarhandlung ergibt, hie Folgerung des Urteils für die jetzt zu entscheidenden .Ansprüche beider Parteien sei der Bestand und die Möglichkeit der Verwertung der Auslands patente ohne Bedeutung, und dies sei bei Abschluß ihrer Ver einbarung im Oktober / November 1945 ebenso gewesen, entspringt der tatsächlichen Würdigung des Verhaltens der Parteien bei VertragsschlußSie läßt keinen Rechtsirrtum, besonders keine Verletzung des § 139 BGB oder sonstiger maßgebender Bestimmungen des Gesetzes erkennen. Wucher liege schon deshalb nicht vor, weil weder eine Notlage noch die Unerfahren heit des Beklagten rechtswidrig;ausgenutzt worden sei, über dies ein Mißverhältnis zwischen"den Leistungen beider Parteien nicht bestehe. Von einer rechtsund sittenwidrigen Knebelung des Beklagten könne nach Lage der damaligen wirtschaftlichen Stellung beider Parteien nicht die Rede sein. Die Parteien sind darüber einig, daß der Vertrag von ISr 1945 nur noch für die Zeit seit dem 1. in die Tochtergesellschaft der Klägerin, die Be®BBBI-GmbH handelte, der von den Gesellschaftern dieses Unternehmens stammte, nach außen aber als Einlage eines Britten dargestellt werden, sollte. November 1945 um ."''die Schuld des Beklagten gehandelt, sie sei ihm im Rahmen der Verhandlungen im Mai 1948 von der Klägerin erlassen worden, Abgesehen von diesem Erlaß hätten den damaligen Vorgängen und den in'ihrem Rahmen schriftlich niedergelegten Wil- ... Ber Beklagte bekämpft indessen die Deutung, die das Berufungsgericht dem Bestätigungsschreiben des Beklagten vom 16» August 1948 gibt» Bas Urteil stellt fest, daß Ziff 1 die-|| ses Schreibens den wirklichen Abmachungen der Parteien nicht entsprochen habe, denn die früheren. erledigt gewesen',- soweit .die Zeit bis zu dem 30» Juni 1948 in Betracht gekommen sei » Dies wird nicht 'nur auf; den, Wortlaut des genannten Schreibens gestützt, sondern vor. Der Ausgangspunkt der Anschlußrevision, es handle sich um einen Eech.tsvorgan.g--zwischen Vollkaufleuten, ist zwar unrichtig,.weil der Beklagte, auch nachdem er aus den Diensten der Klägerin ausgeschieden war, nicht Kaufmann.war, er ist von Beruf Ingenieur„ Auch seine Verbindung mit' dem'Dr» ist in den Vorinstanzen das Rechtsverhältnis zwischen diesen beiden Technikern als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bezeichnet worden, auch vom Beklagten selbst» Ob die Gesellschaft durch Eintragung im Handelsregister zur offenen Handelsgesellschaft und damit. Kaufmann geworden ist , ist im Urteil nicht festgestellt-, -das-Vorbringen des; Beklagten gab hierfür keine ausreichende Unterlage» Obschon der Beklagte nicht Kaufmann gewesen ist, hat'er-aber-sein Unternehmen doch nach kaufmännischen Grundsätzen eingerichtet und betrieben, sich also kaufmännischer Geschäftsformen bedient'; er muß sich daher so behandeln lassen,. 16 i August 1948'; vollends nichtzu widersprechen„ Dies Schreiben erfüllte in seinem iej ten Teil das Verlangen der Klägerin, den Umsatz des Beklagten für; 1-947 undidie. erste Hälfte 1948 anzugeben k Fach dem damalif gen Stand der Verhandlungen zwischen den Parteien war geplant; im./ September 1948 über ein neues Abkommen zu verhandelno Die Angabe des Beklagten in jenem Schreiben, der Klägerin" stündeill Ansprüche irgendwelcher :Art, betreffend das. Höhe der Vergütung‘"-des Beklagten geplant waren» Bei dieser Sachlage kann dem Schwelgen der Kläger...ln nicht die wenttragen- liegen auf dem Gebiet - derBeweiswürdigung und sind der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen» Dies gilt auch far'die Überlegung des Berufungsrichters, mit der -er die Aussage des Zeugen'BgHHHHBBBV über die Willensrichtung der Parteien im Juni 1949 rückschließend für die. .Deutung der Erklärungen aus August 1948 verwertet» Es gilt noch mehr für den Angriff auf die Folgerungen» die das Berufungsgericht aus der Aussage des Zeugen BflMHHi gezogen hat.. Die subjektive Meinung des Beklagten konnte nicht maßgebend sein, der Berufungsrichter hat^ J ohne Rechtsirrtum die objektive Sachlage, wie er sie festgestellt hatte, gewertet J 4o Das Berufungsurteil prüft sodann, ob aus dem Schweigen der Klägerin auf das Bestätigungsschreiben des Beklagten vom 80 Juli 1949 die Zustimmung der Klägerin zu folgern sei» Das Urteil legt dar, nachdem dieses Schreiben des Beklagten erst am 22» Juli 1949 der Klägerin zugegangen gewesen sei, habe sie am 28« Juli 1949 widersprochen. September 1949 bekämpft, liegen indessen auf tatsächlichem Gebiet und sind der Nachprüfung' entzogen» Entscheidend ist die Feststellung des Berufungsrichtera, der Beklagt habe'das Schreiben erhalten, es aber inzwischen verlegt oderi vertieftet, andernfalls fvmrde er gegenüber dem'Schreiben des Rechtsanwalts Dr» Ellscheid vom 5» September 1949 betont haben, ein Zwischenbescheid der Klägerin sei. ihm nicht zugegangen:’ Aus Rechts gründen kann diesen Folgerungen des Be--; rufungsgerichts nicht entgegengetreten,werden» Sie werden g| ■tragen -durch die weitere Überlegung'des Berufungsrichters ,d$H Beklagte handle arglistig, wenn er aus dem angeblichen Unter bleiben eines Widerspruchs'gegen sein Schreiben vom 8» Julijll 1949 Folgerungen zu seinen Gunsten herleiten wolle» Auch hiS stützt sich der Berufungsrichter auf die Bekundungen der Zeu; gen und stellt danach fest, zu einem Einverständnis der Streif teile dahin, daß die Klägerin überhaupt keine Ansprüche meh'ip gegen den-Beklagten erheben könne, sei es keinesfalls ' gekomlfl men» lie etwaige subjektive Ansicht des Beklagten, das alte® Abkommen sei aufgehoben gewesen, hat' gegenüber dieser Pest- ut Stellung des Berufungsrichters keine rechtliche Bedeutung,. :M vielmehr kommt 'es-auf die objektive Lage an» Danach hat der* Vertrag von 1945 damals noch bestanden und dies deckt sich" mit der Folgerung des Berufungsgerichts ebenso wie mit derb Rechtslage-, denn entscheidend.:war die Regelung der Umsatz-" beteiligung der Klägerin nach Ziff 5 des Vertrags vom 28» • November 1945; diese: Prozentsätzevsölltem im September 1948-:überprüft werden» Aus dem Pehlen einer neuen Vereinbarung konnte nicht gefolgert werden, daß die Klägerin überhaupt f keinen Anspruch mehr auf einen Anteil an den Umsätzen des. Beklagten gehabt habe» Denn der Vertrag war für 10 Jahre " geschlossen und'- bestand, solange er nicht als Ganzes aufgehoben war» Den gegenteiligen Schluß des Beklagten hat der Berufungsrichter ohne Rechtsirrtüm abgelehnt 5= Das Berufungsgericht verneint soclann, daß der Beklagte vom Vertrag zurückgetreten sei oder habe zurücktreten können, gestützt darauf, -daß die Klägerin ihre Verpflichtungen aus Ziff 4 des Vertrags vom 28. Das Berufungsgericht legt diese Bestimmung dahin aus, es habe sich hur um eine Nebenverpflichtung der Klägerin gehandelt, deren Verletzung den Rücktritt des Beklagten keinesfalls rechtfertigen könnte? Die Auslegung des Beklagten, hier habe es sich nicht um eine vertragliche Nebenpflicht der Klägerin gehandelt, sondern um eine HauptverpfDichtung, lehnt der Berufungsrichter ab. Seine Ausführungen stehen im Einklang mit den maßgebenden Auslegungsgrundsätzen und weisen keinen Rechts- ■ irrtum auf.Denn es handelt sich um einen individuellen Vertrag zwischen den Parteien ohne typische Bedeutung, angepaßt ihren besonderen Rechtsbeziehungen-ö Die Auslegung, die das Berufungsgericht ihm gibt, ist rechtlich möglich, steht im Einklang mit den Ausiegungsregeln und Erfahrungssätzen und enthält keinen Verstoß gegen das Denkgesetz. •Ebensowenig liegt ein Rechtsfehler darin; daß der Berufungsrichter bei den späteren Ausführungen des Urteils über die Ermittlung” des angemessenen Entgelts die Leistungen der Klägerin gemäß Ziff 1 bis 4 des Vertra-;™ ges vom Oktober/November 1945 im Rahmen der Kundenwerbung nicht ausdrücklich erwähnt. Noch weniger hatte das Berufungsgericht Anlaß; vom Beklagten Erklärungen darüber zu ver-langen, ob und wann er die Klägerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Ziff 4 des Vertrages gemahnt habe. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten hat er die Klägerin niemals gemäß § 326.BGB in Verzug gesetzt, noch weniger die vom Gesetz vorgesehenen Folgerungen gezogen. Auch hier geht tier Vertrag über die individuelle Gestaltung des Rechtsverhältnisses der Parteien zueinander nicht hinaus, die Auslegung, die der Berufungsrichter dein Vertrag gegeben hat, ist daher im Revisionsverfahren nur .insoweit nachprüfbar, als es sich um die Frage handelt, ob das Ergebnisses Berufungsgerichts unmöglich ist, ob es gewonnen ist unter Verletzung anerkannter 'Auslegungsgrundsätze , der; Lebenserfahrung oder der allgemeinen’,Denkgesetzeo. Der Berufungsrichter hat dem Klagbegehren entsprochen, soweit es sich um die Verpflichtung des Beklagten handelt, über seine eigenen Umsätze bis zu dem 31, Dezember 194-8 Rechnung zu legen und der Klägerin die Prüfung seiner Bücher zu gestatten. .sich aber um ein Vergreifen im Ausdruck, der Berufungsrichter,wollte, wie die"Entscheidungsgründe ergeben, dem Klagantrag insoweit stattgeben, Die Verurteilung war deshalb dahin.richtigzustellen, daß sie auf Rechnungslegung des Beklagten lautet. Dagegen hat der Berufungsrichter die Einsicht und Nachprüfung,der.Geschäftsbücher der'genannten Gesellschaft abgelehnt und insoweit die Klage abgewiesen, Hiergegen richtet sich der erste Revisionsangriff der Klägerin, Aus der Verpflichtung des Beklagten, der Kläger den vereinbarten Anteil von seihen Umsätzen zu 'zahlen, fol gert sie, der Beklagte habe sich durch Eingehen des Gesell schaftsvertrags mit Br, nicht der Erfüllung seiner Vertragspflicht gegenüber der Klägerin entziehen d fen; es handle sich um Verpflichtungen des Beklagten, die an seine Person gebunden seien, die Ansprüche aus solchen höchstpersönlichen Verträgen seien nicht übertragbar, daher sei der Vertrag zwischen dem Beklagten und Dr. nichtig,' Denn die Bewirkung der Einlage des Beklagten in j Gesellschaft sei unmöglich, ohne die Ansprüche der Kläger zu verletzen, die Ausnutzung des Patents des Beklagten du eine andere Person als ihn selbst sei rechtlich unzulässig sie führe zur Vereitelung des Hachprüfungsrechts der Klage rin. Der Vertrag zwischen den Parteien räumt dem Beklagten das Recht ein, seine Patente, und in erster Linie das DRP 757 314 auszuwerten; der Beklagte kann die Verwertung.sei ner Erfindung und des für sie bestehenden Schutzrechts selbst vornehmen, er kann sich dazu auch Dritter bediene sei es, daß er einem Dritt-en Lizenzen erteil* er sich mit ihm zur gemeinsamen Auswertung des Patents ve bindet- Die Klägerin hat sich im Vertrag keine Rechte vo: behalten, auf die Art; der Ausnutzung des Patents einzuv/ij ken, muß daher jede vom.Beklagten für zweckmäßig angeseh und befolgte Ausnutzungsweise gegen sich gelten lassen- B jeder wie auch beschaffenen- Art der Auswertung des Patents bleiben indessen die Ansprüche der Klägerin bestehen, be sonders auch die Ansprüche auf , jährliche': Vorlage und Prü- Ififr fung der Geschäftsbücher des Beklagten; Der Beklagte mußte sich dieser Ansprüche der Klägerin bewußt sein und sie bei Verwertung des Patents beachten. Dadurch;'werden indessen die Abmachungen des Beklagten mit dem Dritten nicht unwirksam oder gar nichtig.Sie bleiben zu Hecht bestehen, ungeachtet der für die Klägerin entstehenden iTechteile, für deren Beseitigung ihr der Beklagte einzustehen hat. Daraus, daß er es beiden Parteien gegenüber abgelehnt haben soll, eine Erklärung absugeben (Schriftsatz -der Klägerin vom 7, Februar 1951)5 würde nicht folgen, er werde ein ernstliches Verlangen des Beklagten auf, Offenlegung; der. ? 11 strecl mg r v Ur , i Beklagten ihr Recht, verwirklichen...,- z „Bunter Umständen gegen den Beklagten Beuge strafen fest setzen Las en Di< hat ler, Berufungsrichter nicht beachte 1 Seine Überleg ig Lägerin bedürfe zur „Durchsetzung, des,Anspruchs, auf Bucheinsicht 1 eines vollstreckbaren Ti Leis gegen i 1 chen U h tragswiliens der parteien'"kam nicht in Betracht^ dafschon ^ie richtige Auslegung der Vertrags dm Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf Vorlage und Prüfung der Ge--; .schäf.tätlicher rechtfertigt Ü Die Abweisung dieser Ansprü- -che der Klägerin; erweist sich danach'als unberechtigt o.i;-Das Berufungsurteil,.war auf•die Revision der Klägerin insoweit aufzuheben und dem -Hauptklaganspruch' zu I b-in vollem Umfang .stattzugeben. Vor dem Revisionsgericht hat die Klägerin ihren Anspruch dahin eingeschränkt, daß sie die■Nachprüfung der Abrechnung des Be- trag vom 8, Oktober / 28, November 1945 ist In 'sich ge-schlossen und rechtfertigt den Anspruch der Klägerin auf Vorlage und Prüfung der Geschäftsbücher, es bedurfte keines Eingehens auf den älteren Vertrag von 1944, der durch den noch gültigen Vertrag-von 1945 beseitigt war. 7» Die Klägerin erstrebt weiter, ihre Beteiligung an den Umsätzen des Beklagten aus der Verwertung seiner’Erfindung festzulegen., Indes die im Vertrag//vom 81 Oktober / 28 „ November 1945 unter Ziff 5 aufgeführten Prozentsätze' sind nicht mehr gültig, wie das Berufungsgericht feststellt r Beide Parteien seien darüber ..einig „geworden, nach /der Währungsreform, müßten die Beteiligungssätze- der Klägerin am Umsatz des Beklagten zeitentsprechend geändert und der neuen Wirtschaftslage an- Die Klägerin könne sich nach Treu und Glauben nicht mehr i auf die Beteiligungsziffern des'Vertrags stützen, diese müßten nach dem;' gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachver- | ständigen zu ermittelnden angemessenen Maßstab neu fes-tge-1 setzt werden« Ihre zahlenmäßige Bestimmung bleibe der künftigen leistungsklage Vorbehalten."Die' Revision der Klägerin bekämpft diese Auffassung des Berufungsgerichts; sie meint, die Klägerin'habe beantragt, den Beklagten zur Zah- ; lung der im Kläganirag II genannten Sätze zu verurteilen, das Berufungsurteil habe diesem Antrag nur in Dorm der Eeststellung stattgegeben. Die Rüge der"Revision ist im Ergebnis begründet» Die Klägerin hat in der Klage und im ganzen Verfahren bis zur Sclilußverhandluhg vor dem Berufungsgericht "begehrt, den Beklagten zur Rechnungslegung zu verurteilen und zur Zahlung der daraus sich'ergebenden Beträge» Die Klage war un~ ■ verkennbar eine Stufenklage nach § 254 ZPO. Daher waren zunächst die Anträge der Klägerin auf Rechnungslegung und Nachprüfung der Geschäftsbücher des Beklagten, zu prüfen» Bei dieser Sachlage konnte die Klägerin nicht auf .Feststellung klagen, es fehlt das Feststellungsinteresse 0 -Der in der Schluß-Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt des Leistungsanspruchs gestellte Feststellungsanspruch war vdeshalb unzulässige him Revisionsverfahren kann die Klägerin ihren Feststellungsantrag nicht mehr in einen Leistungsantrag zurückverwandeln, daher ist ihr vorsorglich gestellter Hilfsantrag zurückzuweisenc Wollte man ihn zu-lassen, so v.ürde das Revisionsgericht über einen Anspruch : entscheiden 5 über den das Berufungsgericht nicht erkannt hat- womit das Revisionsurteil einen anderen prozessualen Tatbestand zu dem Gegenstand seines Urteils machen würde als denjenigen, der dem Berufungsrichter vorlag0 Aber das Berufungsgericht hat den Sinn und das Ziel der Klage verkanntQ Ton Anfang an erstrebte die.Klägerin die ;Durchsetzung der Rechnungslegung und als deren Ergebnis dje ‘Verurteilung des Beklagten.zur Zahlung“ sie konnte, und kann die von ihr geforderten Beträge so lange nicht beziffern, als ihr das Ergebnis.der Rechnungslegung nicht bekannt war und/ ist <> 'Die Entscheidung über die Klagansprüche konnte sich begrifflich nur in den Stufen vollziehen^, die oben erörtert sind0 Dieses Aufbaues;der"Klage und dieses Zieles der Klaganträge,-ist der Berufungsrichter sich nicht bewußt geworden0 Hätte er sie erkannt, so hätte er. von vornherein die Entscheidung über-die über.die Rechnungslegung und Bucheinsicht hinausgehenden Anträge der Klägerin zurück-steilen müssen bis zur Rechtskraft des Rechnungslegungsurteils Mit dem Hilfsantrag, dem das Gericht'stattgab, erstrebte die Klägerin die Festsetzung der angemessenen Beträge der v/mh Beklagten zu entrichtenden Umsatzvergütung, falls die ;Prozentsätze des Vertrages nicht mehr.verbindlich sein würden 1 Der Berufungsrichter wollte dieses Klagbegehren zusprechen, nach' dem-; Sachverhalt sei nicht eine /ergänzende Auslegung del Vertrags in.Betracht gekommen, sondern die Vertragsgrundlag' habe sich geändert gehabt d i 1 iw i r der\':Be2 ma" Der Berufungsrichter .beschränkt die Peststellung zufg| Leistung des angemessenen Entgelts an die Klägerin auf dießl von Beklagten selbst erzielten Ums ätze, und nimmt die Um-' satze aus, die die Vereinigten Ingenieurbüros So EMHHI sen solle der Klägerin nur ein solcher Anteil zustehen,• der der Beteiligung des Beklagten an jener Gesellschaft entspreche * ■ Biese Beschränkung der Verurteilung erklärt sich daraus, daß der Berufungsrichter das Recht der Klägerin auf Einsicht und Prüfung der Geschäftsbücher in gleicher Weise eingeschränkt und die Verurteilung des Beklagten dementsprechend abgelehnt hato Die Revision bekämpft diese Einschränkung mit den gleichenGründen? Der Beteiligungsanspruch der Klägerin umfaßt die gesamte'Auswertung des Patents- des Beklagten«" Soweit der Beklagte diese Auswertung im Rahmen und durch die Tätigkeit der Vereinigten Ingenieurbüros bewirkt hat, ist er für den gesamten wirtschaftlichen Ertrag-des Patents der Klägerin abgabepflichtige Auf seine Beteiligung an der Gesellschaft kommt es nicht an« Die Klägerin hat das Recht an den gesamten Umsätzen, Sache des• Beklagten ist es, sich mit seinem Gesellschafter auseinänderzusetzen, das Innenverhältnis der Gesellschafter kann die Ansprüche der Klägerin nicht verkürzen. 9o Das Berufungsurteil enthält schließlich Anweisungen, wie nach Auffassung des Gerichts die Angemessenheit der Beteiligung der Klägerin zu ermitteln sei« In der Urteilsformel sind die etwaigen Einschränkungen, die das Berufungsurteil als der Prüfung bedürftig bezeichnet, nicht zu dem Ausdruck gekommen, es bedarf deshalb keiner Stellungnahme hierzu. 'Revision d'er Klä-,» gerin war teilweise stattzugeben', -nämlich insoweit, aläl/sllfc sich auf den Anspruch' auf Rechnungslegung bezieht und das Recht, die Geschäftsbücher des Beklagten undder Firma V

Zitierte Normen: § 51 PatG § 36 ZPO § 51 PatG § 551 ZPO § 51 PatG § 528 ZPO § 139 BGB § 139 ZPO
vertragenBerufungsrichterBerufungsgerichtParteiAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

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1.	Die zu Patentgerichten bestellten Landgerichte (§ 51 Abs 2 PatG) sind für Patentstreitsachen ausschließlich zuständig*.
2,	Tn Patentstreitsachen können die Parteien nur unter den zu Patentgerichten bestellten Landge-'
richten die:Zuständigkeit: eines -von ihnen vereinbaren (ZPl §§ 38-40)t
3v0l)ie Zuständigkeit eines nicht zu dem Patentgericht bestellten.Landgerichts ist von Amts wegen zu prüfen» ln der Berufungs- und Revisionsinstanz kann jedoch die Zuständigkeit eines Landgerichts, das nicht Patentgericht ist. nicht mehr geprüft werden, wenn der Beklagte ohne Rüge der Unzuständigkeit vor dem Landgericht zur Hauptsache mündlich verhandelt hatte» Die Prüfung von Amts wegen ist ausgeschlossen (ZPO § 528)»
Die Grundsätze für die Abgrenzung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte von den Arbeitsgerichten (RGZ 158, 193) sind insoweit rechtsähnlich anzuwenden *
Aktenzeichen
 Urteil vom 7
7
I_ZR_43/52
gprerkündct am 7. November 1952 W] Gruriau; Justizobersekretär §1- als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit
 der Firma UejHHHHHHV Industriebedarf YiflHHHI BflHHMi & C°,Ä.tjndügh die persönlich haftenden Gesellschaf
V.'erkstättenstr o 11»
« Klägerin, Revisionsklägefin und Anschlußrevisionsbeklagten,
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den Ingenieur. S( Martinistraße 26
7 Beklagten, Revisionsbeklagten und *	' Anschlußrevisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,	-
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25, Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.Dr, Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Schmidt, Wilde und Drt Benkard
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm unter entsprechender Zurückweisung der Revision und der Anschlußrevision wie folgt geändert?
Der Beklagte wird verurteilt
 Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten,,
Ton Rechts wegen
 Tatbestand. -
Der Beklagte stand seit August. 1938 bis zürn Sommer 194
in Diensten der Klägerin. Er hatte am 20. Juli 1938 ein deutfll
 sches Reichspatent ängeroeldet, das ein Verfahren, zu dem Relni-lli fa
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gen der .von Heizgasen bestrichenen Heizflächen von .Dampfkes-;,l| sein, Vorwärmern oder ähnlichen Geräten betrifft und das vom|l
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Reichspatent am 24. November 1943 unter Nr mmHK erteilt wurde. Der entscheidende Gedanke der Erfindung ist die Anwenf dung von Ammoniak zur Entfernung der Ansätze, die sich durch’ die Rauchgasse an den Heizflächen von Dampfkesseln und ähnlifg chen Vorrichtungen abgesetzt haben. Der Beklagte hat der Klä-.' gerin schon 1938 eine ausschließliche Lizenz zur Ausnutzung || seiner Erfindung und demnächst seines Patentes erteilt. Durch! schriftlichen Vertrag' vom 8 A Januar 1944 wurden die seit 1938;: zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen festgelegt. Der Beklagte übertrug darin die ausschließliche Lizenz an seinem Patent erneut auf die Klägerin, und zwar für das Gebiet des Deutschen Reichs und das gesamte Ausland. Die gerin verpflichtete sich, an den Beklagten entsprechend den von ihr. erzielten Umsätzen gestaffelte Lizenzgebühren zu zahlen, der Beklagte behielt sich das Recht vor, die ausschließliche Lizenz in eine einfache umzuvandein; Die Dauer H
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des Vertrages wurde auf die Laufzeit des Patentes festgelegti mit bis zu dem 19. Juli 1956. Am 8. Oktober 1945 schlossen die PatfJ .teien einen neuen Vertrag, der durch Schreiben der Klägerin v-;: an den Beklagten vom 28. November 1945 schriftlich niedergerJ! legt wurde. Die Klägerin verpflichtete ; sich, auf Verlangen des Beklagten alle in ihrem Besitz befindlichen Patente auf §§ den Beklagten zu übertragen, sie überließ ihm zur eigenen Auswertung diese Patente nebst allen Geschäftsunterlagen, Büroeinrichtungen. Beständen an Graphit und den vorhandenen Apparaturen. Eine bei der Klägerin im Laufe der Zeit aufgelaufene Schuld des Beklagten wurde auf 8000 RM fest-'

gesetzt und sollte'vom l=7d946 an in monatlichen Raten von je 500,- RM abgetragen werden. Ziffer '4 der Urkunde lautet wie folgt?
”4o) Wir verpflichten uns, Sie in jeder Vfeise bei Ihrer . Tätigkeit in unserem Kundenkreise zu un terstützen„,T
In Ziffer 5 ist die Umsatzvergütung festgelegt, die der Beklagte an die Klägerin zahlen sollte, gerechnet von dem monatlichen Umsatz für die Reinigung und. Konservierung der rauchgasseitigen Kesselheizflächeno Bür die Umsätze bis zu 2200 FIT hatte der Beklagte keine Vergütung zu entrichten, für 2201 - 3300-EM 10#, für 3301 - 4000 RM 15#, über 4001 RM 25/0; alles gerechnet nach den monatlichen Umsätzen» Der Beklagte verpflichtete sich, während der Dauer des Vertrags am Ende jeden Monats Abrechnung zu erteilen und die danach sich ergebenden Beträge an die Klägerin zu zahlen (Ziff 6) Die Klägerin erhielt das Recht, jährlich einmal die Abrechnungen des Beklagten durch einen ihrer Gesellschafter oder einen Wirtschaftsprüfer nachzuprüfen oder nachprüfen zu. lassen» Die Prüfungen sollten in Gegenwart des Beklagten'oder eines Vertreters von ihm vorgenommen werden (Ziff 7)> Der Vertrag war-auf die Dauer von .10 Jahren geschlossen, beginnend mit dem 1» September 1945 (Ziff 9). '
Der Beklagte hat niemals Rechnung gelegt, ebensowenig eine Zahlung an die Klägerin geleistet» Die Klägerin erhob daher am25. November 1949 Klage (zugestellt am 17» Dezember 1949) mit dem Begehren, den Beklagten zur Rechnungslegung zu verurteilen, .der Klägerin zu gestatten, die Abrechnung unter Einsichtnahme in die Buchhaltung des Beklagten zu prüfen, endlich den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 1- Juli 1948 an -der Klägerin die im Vertrag festgelegten ge-
staffelten Vergütungen für die monatlichen Umsätze zu zahlen. Der Beklagte beantragte die- Abweisung der-Klage» Er berief, sich darauf» der Vertrag vom 8k Oktober / 25.• November 1945 gelte nicht mehr» Bis zu dem 26g Mai 1948 habe die ■ Klägerin überhaupt keine Ansprüche gegen den Beklagten erho~. ben, sie besitze' solche Ansprüche auch nicht mehr,' weil sie-; ihrer Verpflichtung aus Ziff 4; des Vertrages vom; 28» Novem- u, ber. 194-5 nicht nachgekommen sei; sie habe den Beklagten in ihrem'Kundenkreis keineswegs so, - wie dies vereinbart gewesen sei, geforderto Am 26.. Mai 1948 hätten die Parteien den Vertrag aufgelöst, der Beklagte- habe dies'der Klägerin;durch Schreiben vom 16.-August 1948 bestätigt.-Am 29» Juni 1949 sei es zu neuen-. Verhandlungen gekommen, wobei die Klägerin die Aufhebung der früheren Verträge anerkannt habe.» Dies1 habe der Beklagte, ihr durch Schreiben -vom. 8k - Juli '1949 -bestätigt, .auf .dieses Schreiben:-habe die' Klägerin geschwiegen. k .Erst am - 5« Se-ptember ,;;1949 'hätten die Kölner '■ Anwälte der Klä-. g.erin ...ihm d-e r en,-R-e c.ht ss t andpunk t dar gelegt * Überdies könnte , sich ein ,Abrccimungo- und Zahlung:.begehren. der Klägerin nicht, auf.den ganzen Umsatz des Beklagten erstrecken, sondern nur auf die Einnahmen .aus der unmittelbaren Reinigung der Kesselheizflächen, nicht aber auf die Aufwendungen, die . darüber hinausgingen, und die der Beklagte im einzelnen umschreibt.
Die Klägerin bestritt das Vorbringen des Beklagten und machte vor allem geltend, es komme auf die Verhandlungen im Mai 1948 nicht an. Damals hätten die Gesellschafter., der Klägerin einen Betrag von 30 000 RM bilanzmäßig erfassen wollen, wozu Belege notwendig gewesen seien, die dadurch geschaffen worden seien, daß Zahlungen des Beklagten von 22 000 und 8 000..RM quittungsmäßig beurkundet worden seien, während .in Wirklichkeit der'Beklagte nichts bezahlt
 hätte, -Die 8,000 PJ5 seien seine vertraglich! festgestellte Schuld gewesen, die ihm damals-'erlassen worden sei. Die "Klägerin erhebe für die Zeit' vor der Währungsänderung auch keine Ansprüche, . vielmehr erst vom 1, Juli 1948 an. Die Verhandlungen im Jahr 1949 hätten zu dem Ziel gehabt, das Vertragsverhältnis neu zu regeln; dazu sei es nicht gekommen, daher gelte nach wie Vor der alte Vertrag, Auf das Schreiben des Beklagten vom 8. Juli 1949 habe sie unter dem 28c Juli 1949 dem Beklagten einen Vorbescheid erteilt dergestalt, daß sie auf die künftige Stellungnahme ihrer Rechtsanwälte hingewiesen habe. Das Schreiben der Rechtsanwälte sei■dem Beklagten unter dem 5, September 1949 zugesandt worden. Der Beklagte bestritt, auch den Zwischenbescheid der Klägerin vom 28, Juli 1949 erhalten zu haben.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch eidliche Ver-nehmung von Zeugen und hat sodann der Klage im vollen Um-fang stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Be-
tj rufung eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
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Er hat vorgebracht, vom Vertrag vom 28. November 1945 seien fS auch Auslandspatente erfaßt gewesen, die seine Erfindungen 'p\ schützten, nur zu dem Teil aber auf seinen Namen eingetragen
 seien. Es habe sich namentlich um je zwei Patente für Frank-ßf reich und Belgien und für Holland gehandelt. Der Vertrag vom Oktober / 28. November 1945 'habe daher der Genehmigung StSr der alliierten Behörden bedurft, besonders nach dem Kontroll Krt^ ratsgesetz Nr 5 und den Gesetzen der Militärregierung Nr 52 und 53, die nicht erteilt sei. Die Staatsangehörigkeit des
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Beklagten als Österreicher ändere daran nichts. Das Abkom-| ^;i«lrinen von 1945 sei überdies wegen Verstosses gegen die guten
 Sit ten, Knebelung des Beklagten und Wuchers, nichtig. Es sei ^^^»im Jahr 1949 aufgehoben worden, : infolgedessen gelte ■/ jetzt i HHbe^ein Vertrag zwischen den Parteien. .Die Rechts auf Zahlung
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der Umsatzvergütuhg- könne die Klägerin, nicht beanspruchen/ weil sie ihre Verpflichtung nach Siff 4 des Abkommens vom 28- November 1945 nicht erfüllt habe. Zur. Höhe der Klägfor-; derung hat der Beklagte an der erwähnten Beschränkung der;! Ansprüche der Klägerin festgehalten. Er hat neu.vorgebrachtj seit 1. Januar-1949 habe , er keinej Kes s eireinigungsauf träge mehr ausgeführt, vielmehr 'seien sämtliche Arbeiten durch die Vereinigten Ingenieurbüros S. HfBBHi und Dr. Ingt A„
erledigt . worden. Gegen dieses Unternehmen stünden der Klägerin keine Ansprüche zu.
Die Klägerin hat ihre Anträge schließlich, wie folgt,
 gefaßt?
Io Den Beklagten 'zu verurteilen,
a)	über die von ihm in der Zeit vom 1. Juli bis zu dem 31« Dezember 1948 und über die von den Vereinigten Ingenieurbüros (Ingenieur Siegfried iflHM und Dr.
dem 1. Januar. 1949 durch die Reinigung oder Konservierung von rauchgasseitigen Kesselheizflächen erziel ten Umsätze Rechnung zu legen,
b)	der Klägerin zu gestatten, diese Abrechnungen nach ihrer Wahl durch einen ihrer persönlich haftenden Gesellschafter oder, vonihr beauftragten Wirtschaft s- %
. prüfer unter Einsichtnahme in. die Buchhaltung des Be- ;J klagten und der Vereinigten Ingenieurbüros (lngenieur.,1 Siegfried HflHMI und Dr. Ing.	zu	über-'-
• prüfen,
IIo festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die
 Klägerin für die Zeit ab 1? Juli 1948 zu zahlen
a) 10 v.Ho d;er gemäß Ziff I des Klagantrags erzielten monatlichen Umsätze von 2201,- bis 3300,- DM,
b)	15 v.H. der gemäß Ziff I des Klagantrages erzielten monatlichen Umsätze von 3301,- bis 4000,- DM,
c)	25 VoH. der gemäß Ziffer I des Klagantrages erzielten und einen monaltichen Umsatz von 4000,- DM übersteigenden Beträge.
e hat weiter folgende Hilfsanträge gestellt?
. den Beklagten zu verurteilen,
a)	über die von ihm in der Zeit vom 1. Juli bis 31° ;lSf| Dezember 1948 durch die Reinigung oder Konservierung von rauchgasseitigen Kesselheizflachen erzielten Umsätze Rechnung zu legen, und der Klägerin zu gestatten, diese Abrechnungen nach ihrer Wahl durch einen ' ihrer persönlich haftenden .Gesellschafter oder einen von ihr beauftragten:Wirtschaftsprüfer unter Einsicht nähme.in die Buchhaltung des Beklagten zu überprüfen,
b)	über die von den Vereinigten Ingenieurbüros in R^HHt WtKHKKKKä in d er Zeit ab 1. Januar 1949 durch die Reinigung oder Konservierung von rauchgasseitigen Kesselheizflächen erzielten Umsätze Rechnung zu le •
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist,
 von den Umsätzen, die er oder die Vereinigten Ingenieur
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durch die Reinigung Oder-Konservierung von rauchgasseitigen Kesselheizflächen ab h Juli 1948 erzielt haben, einen vom Gericht nach.-Anhörung eines Sachverständigen festzulegenden, angemessenen Prozentsatz an Provision an die Klägerin zu zahlen.
Sie hat ihr früheres Vorbringen wiederholt, die abweichenden tatsächlichen Behauptungen des Beklagten wiederum bestritten und darauf hingewiesen, daß die Übertragung der Ausnutzung

der Erfindung des Beklagten auf das v'i
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und Br ,I\.
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 Verpflichtung.nicht befreie»
den Be klagteh von seiner
 Die Neufassung der Anträge der Klägerin.hat das Oberlandesgericht als Klagerweiterung angesehen und als Anschluß Berufung behandelt. Nach erneuter eidlicher Vernehmung des J?
Zeugen
 Urteil- gefällt
 hat das Oberlandesgericht in Hamm folgendes
 Auf die Berufung des. Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das am Juni 1950 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht in Bochum abgeändert.
I, Ber Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die ■.1..V011 ihm in der Zeit-vom 1. Juli 1948 bis zu dem 31t De-■ zambej^	^übergdi^	von'-, der Firmn^^
durch'''die -Reinigung-' oder 'Konservierung /von rauchgasseitigen rKesselheizflächen erzielten Umsätze Auskunf •••'' zu geben und. der Klägerin zu gestatten,: diese Aus-i kunfty soweit, sie die von dem; B eklag ten selb st, nich die von der Firma VHMIflHi	erzielte
 Umsätze betrifft, durch Einsichtnahme seiner Buchhai tung durchjeihaftenden Gesellschaf ter oder einen von ihr beauftragten WirtSchafts prüfen zu überprüfen»
IIo Es wird festgestelit, daß der Beklagte verpflichtet
 Ui . ist , der -Klägerin /für .''die"■ von ihr nach dem Vertrag . vom 8. Oktober 1945 erbrachten Leistungen ein angeme /senes'; Entgelt in form einer - Umsatzprovision : zu ; zahle /unter Zugrundelegung der zu Ziffer I bezeichneten ün
 nur nach Maßgabe der Beteiligung des Beklagten an dieser Gesellschaft»
III. Mit ihren weitergehenden Ansprüchen wird..die. Kläger!
abgewiesen0
IVo Bie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander au gehoben»	*	*	‘
pp	‘h-iv-
Gegen diesesUrteil hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem .Antrag,, soweit zu dem Nachteil der Klägerin erkannt ist, in vollem Umfang nach den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen der Klägerin zu erkennen. Der Beklagte hat Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag,unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise, unter Auf Hebung dieses Urteils Auskunft; und Feststellung auf die Reinigung oder Konservierung von.rauchgasseitigen Kesselheizflächen nach DR? 757 314 zu beschränken, notfalls die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen„
Jede Partei beantragt die Zurückweisung de Rechtsmittelso ’ ■	■	h
gegnerischen
 in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat die Klägerin ferner die nachstehenden Hilfsanträge gestellt?
h In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die El*
^ ^ ^ A-wV, aV AV> /}.~Nri T.rtVtrl	'ts	•»	.	.	n
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l^i^cheidungsgründe^
die Sache hätte vor den Gericht für Patentstreitsachen, da ist den Landgericht Düsseldorf,.geführt werden müssen. In d* 'schriftlichen Revisionsbegründung war diese Rüge nicht erho-
darüber hängt von der Natur dieser Einrede ab,
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§ 51 PatG erklärt die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert für die aus dem Patentgesetz erhobenen Ansprüche für ausschließlich zuständig» Nach Abs 2 daselbst könnet die Landesjustizmihistdr die Patentstreitsachen für die Bezi
 sen, Pür Nordrhein-Westfalen ist dies durch die Verordnung voni 26. September 1949 geschehen (GVB1 277), Im vorliegenden-Pall ist die Klage am 26, November 1949 beim Landgericht Bo-! chum eingereicht und am 17, Dezember 1949 zugesteilt worden, Im Zeitpunkt der Klageerhebung wäre daher für eine Patentstreitsache die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf als Patentgericht begründet gewesen,.
grundsätzlichen Entscheidung.des Reichsgerichts in RGZ 170,	1
geschützten Erfindung Ansprüche erhoben werden, ebenso An-
entstammen dem Vertrag vom 8, Oktober'/' 28, November 1945,
Klägerin die. aus Ziff 5 des Vertrags sich ergebenden Umsatz-Vergütungen zu zahlen» Nach den grundsätzlichen Ausführungen der genannten Entscheidung des KG? denen der Senat beitritt,-kann kein Zweifel bestehen, daß es sich hier um eine Patentstreitsache handelt» Das Gesetz schreibt die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte nur in Abs 1 des § 51 vor» so daß fraglich sein kann, ob‘auch die einzelnen Gerichte für Patentstreitsachen (sog» Patentgerichte) ausschließlich zuständig sind» Die Begründung zu § 51(Blatt PMZ 1936, 103 ff) weist darauf hin, daß in Patentverletzungsstreitigkeiten die Gerichte bis zu dem neuen Gesetz öfter den Streitigkeiten und den Eechtsfragen nicht gewachsen gewesen seien» Der Entwurf bezwecke daher, eine Zusammenfassung der Prozesse in Patentstreitsachen einzuführen, dergestalt, daß für alle Patentstreitigkeiten ohne Rücksicht auf den Streitwert nur die Land gerichte ausschließlich zuständig sein sollten» Amtsgerichte sollten mit Patentstreitsachen nicht mehr befaßt werden» Die Ermächtigung an den Reichs justizminister, jetzt an die Landesjustizminister, mehrere Landgerichtsbezirke zu einem Gericht für Patentstreitsachen zusammenzufassen, entsprang dem weiteren Wunsch, den Vorteil, für .die Güte der Rechtsprechung durch die besondere Schulung der Patentgerichte und ihrer Kammern zu erzielen» Die beteiligten Richter sollten aus dem bei ihnen zusammenfließenden Prozeßstoff eines größeren Bezirks die wünschenswerten),Sonderkehntnisse und Erfahrungen unter günstigeren Bedingungen gewinnen können als früher»
Nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist zu folgern, daß nicht nur die Landgerichte als solche ausschließlich für ^Patentstreitsachen zuständig gemacht wurden, sondern diese ausschließliche Zuständigkeit sich auch (auf jdiefzu 'Gerichten»; |für Patentstreitsachen besonders bestimmten Landgerichte er;- : ptreckt. Infolgedessen können die Parteien sich nicht ein (beliebiges Landgericht als Patentgericht aussuchen, sondern.

sie sind an die wenigen Patentgerichte geB'unden, die durch die VO des P.eichs-just'izministers vom 30, September 1936 (P.CBl II, 299) su Patent-gerieft ten bestimmt waren» Dies waren damals außer dem Landgericht Berlin nur noch 5 Landgerichte. Eine ähnliche Regelung ist'nach 1948 für die einzelnen Besatzungszonen und die einzelnen Länder ergangen» Da es nur auf' die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ankommt, braucht auf die Einzelheiten nicht eingegangen zu werden»
Eine Vereinbarung der Parteien über die Zuständigkeit im Sinne des § 36 ZPO ist infolge der Bestellung der Patent--gerichte nur zulässig, wenn sie sich auf die Anrufung eines bestimmten Patentgerichtes bezieht, nicht aber, wenn über den Kreis dieser Gerichte hinaus ein anderes Landgericht vereinbart werden soll (Klauer-Möhring, PatG § 51 Anm 2 S 492 oben, Reimer PatG § 51 Anm 3, Krausse-Katluhn-Lin-denmaier PatG § 51 Anm 3, Tetzner PatG 2» Aufl § 51 Anm.. 2 Abs 2, Benkard PatG § 51 Anm 2 S 440 oben)» Auch dies folgt i| aus der ausschließlichen Zuständigkeit dieser Gerichte! Die '% Parteien haben eine Vereinbarung über ein Patentgericht nicht behauptet, auch nicht eine solche über die Zuständig- :p keit des Landgerichts Bochum» Da der Beklagte indes sich vor dem Landgericht Bochum auf den Prozeß eingelassen-und in der mündlichen '.-Verhandlung zui Hauptsache werhanci
 kann die Zuständigkeit des Landgerichts Bochum nur dann bezweifelt werden, wenn die • ausschließliche Zuständigkeit des ,j
Patentgerichts Düsseldorf von Amts wegen zu beachten ist» Dies folgt aus den §§ 39 und 40 ZPO» Der Beklagte könnte die Unzuständigkeit nur dann1noch rügen, wenn es sich um eine Einrede handelte, auf die die Partei wirksam nicht verzichten kann» Die Rüge wäre unstatthaft, wenn die-Bestimmung der Patentgerichte nur eine örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte begründete, dann würde schon im Berufungsverfahren eine Nachprüfung der örtlichen Zuständig-
EBE keit unzulässig gewesen sein (ZPO § 512a) , vollends in der
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Revisionsinstanz (§ 54-7 Ziff 2)> Zu prüfen ist indessen,'
' ob es sich bei der Bestellung der Patentgerichte wirklich
 feit nur um eine örtliche Zuständigkeit handelt oder ob nicht
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pfflt vielmehr die Zuständigkeit dieser Patentgerichte für die
 Patentstreitsachen im Sinne des Gesetzes als ausschließlich die festgelegt ist b	J
Zur Prüfung dieser Frage sei auf die Regelung des Wait renzeichengesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes hingewie-, sen. In § 32 WZG ist vorgesehen, daß der Reichsminister der Justiz, jetz^die Bandes justizminister; für die Bezir-§ ke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Varenzeiehenstreitsachen bestimm.en können» Das entspricht |feder Vorschrift des Abs 2. des § 51 PatG» Dieses Gericht für h rarenzeichenstreitSachen ist indessen neben den Landgerich-
|r" ten, deren Bezirke ihm zugeteilt sind» für alle Klagen zu-
h’-
|L ständig, durch die ein Anspruch aus einem der im Warenzei-
PJ;'	t	*.	‘	:	,	'	. ;	.	.
|h cnengesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht
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§ wird» Dies entspricht also nur teilweise der Fassung des pt' § 51 PatG, denn das Gericht für Warenzeichenstreitsachen ist nicht ausschließlich zuständig, sondern nur neben.den m: ihm zugeteilten Landgerichten seines erweiterten Bezirkes;; .A indessen haben die Parteien die Wahl, auch ein anderes Land-wti gericht als das für Varenzeiehenstreitsachen anzurufen und ftr-darüber Vereinbarungen zu treffen» Im Warenzeichengesetz P'also ist die ausschließliche Zuständigkeit der Spezialland-jlp gerichte gerade nicht vorgeschrieben, dies im Gegensatz zu Sfe § 51 PatG. Ganz entsprechend bestimmt § 19 GebrMG, daß die Mr Gebrauchsmustersachen auch vor dem Gericht für Patentstreit-Sachen verfolgt werden können und ein bei einem anderen Land Pflege rieht anhängiger Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an Rfedas Gericht für Patentstreitsachen zu verweisen ist» Ebenso
 wie irn VTarenzeichengesetz, bleibt auch in Gebrauchsmuster- • M suchen jedes Landgericht zuständig, nur kann.der Beklagte 1 fordern, daß die Sache an dasGericht .für■ Patentstreitsacher verwiesen werde, Ins der Rege lung des Warenzelch	Ge-
brauchsmustergesetzes ergibt sich wiederum, ein G ic i ü.r, daß . nach § 51 PatG- die Gerichte für 1 j eit u	us
 schließlich zuständig sein sollen, so daß in Patentstreit sä~f chen ihre Zustandigkcx t vo'i Amts vw n geprüft, verdei moß
 Die Unzuständigkeit des Gerichts ist nach § 551 Ziff 4 ZPO ein absoluter Revisionsgrund<, Nach den schon genannten Vorschriften kann sich aber der Begriff der Zuständigkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht auf'die örtliche Zuständig-:Jj leit beziehen, da deren Nachprüfung in den höheren Instanzen untersagt ist; also kommt nur die-Nachprüfung der sachlichen Zuständigkeit in Präget Dies deckt sich mit den Bestimmungen der §§ 554, 559, 561 ZPO, wonach das Revisionsgericht an die Anträge der Parteien gebunden ist und eine Nachprüfung nur im Rahmen derin die Berufungsinstanzf gegebenenfalls in die Revisionsinstanz gelangten Streitpunkte vornehmen darf„
Für die sachliche Zuständigkeit gilt § 528 ZPO„ Danach kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten 'die sachliche Zuständigkeit des Gerichts Gp. e rster Instanz nicht mehr angeziveifelt werden,, wenn der Beklagte in der ersten Instanz zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, ohne die Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts vorzubringen. Davon, daß er die Möglichkeit hat, nachzuweisen, er habe diese Rüge ohne Verschulden nicht erheben können, kann hier abgesehen werden.
Er wird grundsätzlich vom Gesetz, an der Tatsache festgehalten, daß er die Rüge nicht erhob und' gleichwohl zur Hauptsache verhandelte. Im Ergebnis.ist sein-Verhalten so zu beur-
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teilen, als ob im Sinne des § 39 ZPO eine stillschweigende Vereinbarung über die Zuständigkeit angenommen würde« § 528
?0 gilt auch für die Revisionsinstanz (Rosenberg Lehrbuch
 Aufl S 147). Das Gesetz bestimmt in Satz 2 letzter Halb-
satz des § 528 ZPO, eine Prüfung von Amts wegen finde nicht
'statt. Das Gesetz läßt es also bei den Polgen der Verhand-
lung des Beklagten zur Hauptsache vor dem Landgericht (oder
o
 em Amtsgericht als erster Instanz) und legt die dadurch ge-
<3 •
schaffene prozessuale Lage bindend fest (Rosenberg S 147) 1 Die Rechtsprechung hat sich mit dieser präge eingehend befaßt, In RGZ 70? 185 haben die Vereinigten Zivilsenate grundsätzliche Ausführungen zu den sog. prozeßhindernden Einreden gemacht, § 528 ZPO ist in dem dargelegten Sinne erläutert. Dabei ist zur Präge der Unzulässigkeit des Rechtswegs die Aufgabe des Gerichtes höherer Instanz namentlich im Hinblick auf die Zurückverweisung der Sache gemäß § 558 ZPO eingehend geprüft (RGZ aaO 181 - 184) . Nicht verzichtbare Einreden
. sind als solche wirksam und müssen vom Gericht beachtet wer-
&■-
den. Zu ihnen gehört .auch die Einrede*der Unzuständigkeit ft im Pall der ausschließlichen'Zuständigkeit der Landgerichte« A . -In RGZ £6^ 229. ist das -Verhältnis des §' 39 zu § 274 Abs 5 !*t§l ZPO erörtert. Das vorbehaltlose Verhandeln des Beklagten zur
..."
M;A: barung der Zuständigkeit und begründet eine unwiderleglich^
Wß''
Hauptsache gilt als besonderer Pall stillschweigender Verein-
Vermutung. Für die Anwendung des § 274- Abs 3 ZPO ist kein fRaum, In RGZ 155	239.	erörtert	der	V.	Zivilsenat	die	Wirkung
 des § 528 unter Prüfung der prozeßhindernden Einrede mangeln-
tt
I der Sicherheit für die Prozeßkosten in der dritten Instanz;
MM•• . ...;v ;	••	•••	 .	.•	......	. .•	-.	..
IpÄ die Einrede war fallen gelassen v;o'rden, ohne daß ein Tatbe-
|stand vorlag, der dem: Beklagten :die; Entschuldigung im Sinne
 Ira*.;,..	• . „■ ... .. ) A/:- :-	• ■*/^ Vy yi	mü’sI h ■ .;•• •'• "... .hr'-hü-t• -w:-'.•/ • .<• ..-.v
pes § 528 Satz 1 ermöglichte. Besonders wesentlich sind die tScheidungen beiWarneyer, Rechtsprechung 1920 Nr 25 und S931 Nr 117 « Bort-: ist für - die - Palle ausschließlicher Zustän-
digkeit ausgesprochen, die Einredekönne in 2» Instanz (erst'fjH recht in 3» Instanz) nicht erhoben werden, wenn in 1» Install vorbehaltlos zur Hauptsache mündlich verhandelt war» Trotz :M der’ Ausschließlichkeit des Gerichtsstandes war. in 2. instah|«| die Einrede ausgeschlossen, auch konnte ihre Nichterhebung.):^ von Amts wegen nicht beachtet werden.» In Warn 193.1 Nr 117 wird die Entstehungsgeschichte des § 528 herangezogen und daf| raus gefolgert., eine Prüfung der Unzuständigkeit von Amts we~ gen sei bewußt ausgeschlossen worden» Auf diese Entstehungs- 4\ go schichte -.ist'" auch in RGZ 72, '296-/~297 ff/ eingegangen» Die.' dort gezogene Folgerung, § 528 Satz 2.erfasse.nur die örtli-| che Zuständigkeit, kann'indessen nicht gebilligt werden»
Für den vorliegenden Fall ist danach die Rechtslage,
 wie folgt, zu beurteilen?
Die Bestimmung der Gerichte für Patentstreitsachen bezieht sich nur auf vermögensrechtliche Streitigkeiten, sodaß eine Vereinbarung der Zuständigkeit an sich nach Maßgabe der §§ 38, 40 Abs 2 ZPO denkbar ist"» Die Bemängelung der Zuständigkeit des Landgerichts Bochum'durch den Beklagten, im.Revisionsverfahren ■ tri fft insofern zu, als das Landgericht Düsseldorf ausschließlich zuständig war und die Klage vor ihm hätte erhoben werden sollen» Es handelt sich bei der Bestimmung der Patentgerichte um. die Zuweisung bestimmter' Geschäf- 'f§ te an diese nach der Regelung des § 51 PatG ausschließlich zuständigen Gerichte»' Da die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte,■ diein Abs .1 des § 51 PatG festgelegt ist, auch auf die nach Abs 2 daselbst bestimmten Gerichte für Patentstreitigkeiten zu erstrecken ist,■hätten die Parteien zwar unter diesen Patentgerichten eines als zuständig vereinbaren können, indessen nicht ein anderes Landgericht» das nicht Patentgfrieht ist» Das'unzuständige Landgericht,
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das entgegen der Regelung des § 51 PatG angerufen wurde, v-.ier das Landgericht Bochum, hätte seine Unzuständigkeit von .Amts wegen prüfen und die Parteien darauf hinweisen sollen, sodaß die klagende Partei Gelegenheit erhielt, gemäß £ § 170, 226 ZPO die Verweisung an das zuständige Patentgericht zu beantrageno Dabei handelte es sich um die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit, Oxo die Gerichte für Patentstreitsachen für diese Rechtsstreitigkeiten im strengen Sinne sachlich zuständig sind oder ob es sich dabei um . eine funktionelle Zuständigkeit im Sinne der Verteilung bestimmter Geschäfte handelt, oder etwa gar um eine Verbindung beider Zuständigkeitsbegriffe, bedarf keiner Entscheidung; denn die für Patentstreitsachen, also vermögens-rcchtliche Streitigkeiten des bürgerlichen Rechts "zuständigen Landgerichte stehen rechtlich den besonderen Gerichten gleich, die auch sonst für bestimmte Gruppen von Streitsachen bestimmt sind, wie z.B. den Auseinandersetzungsbehörden im Rentengutsverfahren (RGZ 76, 176), dem Reichswirtschaftsgericht (RGZ 103, 102) oder den Rheinschiffahrtsgerichten (RGZ 167, 305) oder schließlich den Arbeitsgerichten (RGZ'158, 193)o Gerade die arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die im § 528 ZPO ausdrücklich genannt sind, stellen .ebenfalls eine besondere Gruppe bürgerlichrechtlicher Streitigkeiten dar, die den besonderen Gerichten, eben den Ar-
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beitsgerichten, zugewiesen sind« Hier hat das Reichsgericht entschieden, es handle sich nicht um die Unzulässigkeit des B| Rechtsweges, sondern um eine Frage der sachlichen Zuständig-
.	•	/•	' > % * ' v „«* «	* * »' '	•••	'	:	^	^	's,	i-	'y;
H keit, indem die arbeitsrechtlichen Streitigkeiten den Ar-i beitsgerichten zugewiesen sind„ Dadurch bleiben die arbeitsrecht l’ichen Streitigkeiten dennoch.bürgerlichrechtliche HMPstre itsächeho’’ Die Patentstreitsachen stehen den von den
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auch isJ der Untersch 1 t t i Be.,. Lr i ,, r ge,r *lm. mhou ZivilKammern einerseits und der nil ad' n I str. . i ichen ■befaßten 'Zivilkammern andererseits, wie er dem "'all der Entscheidung EGZ i70,	°(	egruj.oe	I j ■ ins-' «du i wog
' gefallen h so d r <! i uw i1 < m m r< <\> ,> r, >rn i <	i.m- "}l n
Streitsachen s Ich weder in ch r B et ung no.-.j p. <i u ru« beobachtenden V erfahren von den sonst zustandigen ordentlichen Gerichten unterscheiden.. Der Senat hält daher die I rechtsähnliche Anwendung der in RGZ 158«, 19R ff ausge- .' -imm sprochenen Grundsätze auf das Verhältnis der Gerichte für tHa Pa tentc treitsächen zu den übrigen 'ordentlichen Gerichten für ■ gebotene Dahn aber muß auch die Regel des § 528 ZPO auf den Pall angewandt werden;‘‘daß ein für Paten tstreitsacHij nicht; zuständiges ‘ Landgericht von der Klagenden Partei ange-rufen wurde und der Beklagte die Unzuständigkeit in erster Instanz nie nt gefügt* hat * Vor den Secfttsmittelinstanzen isfjl eine solche Rüge ausgeschlossen, das•Revisionsgericht vermag auch von Amts wegen'die Unzuständigkeit des Landgerichts, das in erster Instanz entschieden hatte, nicht nachzuprüfen»„Daher wert, di., Einrede des" hier Beklagten selbst dann nicht bet gründet, wenn sie in der schriftlichen GRevisionsbegründung enthalten wäret
1 g lg',	g‘ . ' C V .;tt:;;tg:t;:GhÜCg:tttg:G|?tehh:G;et:G/C g g t' ■'''•■ g" i; • g V. : I' g .g-,- g- ' ' g; '.	' g "	.
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Dar ius fo.i g weiter ,	,	3
Obwohl las I. ictgiT Dust Düsseldorf ausschließlich zustängt dig war, is I für , v" » 1 s. ^ ndt Verfahren doch, die Zuständig-: t it des La dgeriebl tbri.euj nod d s wberlandesgerichts Han 11 w r dr tu,, oifcln f/n	Urteil*	j ,	>en	hingenommon „erden, das Beruf.'. ei cut M -	i bt im	’DI	<1	Aufhebung seine? i 1 i Le .I ) i r Zuiufi	i wi1	füi	c r	3 eitere 7.>rfahren n ' m i , Jnfolgi'-w.	(i i eicht etwa das ganze ber-
■ fahren erster tund zweiter Instanz aufgehoben und. die "Sache
 an das Patentgericht, Landgericht Düsseldorf, zurückverwie- \
.. n-g r	■ r. .■'bgfigtD'■ ;te':/" he ?	„..Gl
 sen v.gggnon, sondern es ist nur eine Zurückvorweisung der
 Bache an. das Oeoriandesgericht Hamm zulässig» Der Tatbestand'^
■ ■ ■ ■ DD.
Ill unterscheidet sich .insoweit .von dem in RGZ 170« 226 gegebe^ W nen. Dort war das Gericht erster Instanz nicht vorschrif;ts: : . mäßig besetzt, spdaß die Rüge aus § 551 Ziff 1 ZPO durch-
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,;h greifen mußte. Diese Tatsache v.ar von Amts wegen zu berück sichtigen, die Sondervorschrift des § 528 ZPO, besonders h seines Satz 2, letzter Halbsatz, kam demgegenüber nicht in V Betracht. Daher mußte dort das ganze Verfahren aufgehoben ■ werden, während im vorliegenden Pall es bei der Zuständig-ft keit des Oberlandesgerichts Hamm zu bewenden hat.
TI Die Revision der Klägerin bekämpft nur die teilweise Abweisung der Klage, die - unselbständige - Anschlußrevision des Beklagten wendet sich gegen die Verurteilung des Beklagten und greift inhaltlich weiter. Sie ist an erster Stelle §Ä|~zu behandeln.
Das Berufungsgericht erblickt in den neugefaßten Anträgen der Klägerin eine Erweiterung ihrer ursprünglichen Klaganspriiche vor allem deshalb, weil nunmehr auch die Umsätze erfaßt werden sollten, die in den Vereinigten Ingeni
 seien und entscheidet über den ganzen, im Umfang der neu gefaßten Ihaganträge ihm ■unterbreiteten Streitstoff. Gegen die Deutung der erweiterten Anträge als Anschlußberufung., besteht kein rechtliches Bedenken, sie wird der Sachlage gerecht. Einer ausdrücklichen Bezeichnung als Anschlußberu; fung bedurfte es nicht (.HER 32, 1790) o 1
1.	Das Berufungsgericht prüft, ob der Vertrag vom 8. Oktober / 28. November-1945 gemäß dem Vorbringen des Beklagten erst im Berufungsrechtszug wegen Verstoßes gegen ifi.e I-Iilitärregierungsgesetze Hr 52 und Hr 53 des Rechtsbe Standes ermangle.:Der Beklagte hatte die Nichtigkeit des
 Vertrages daraus hergeleitet, daß er auch die Rechte an den Jpg Auslandspatenten geregelt' habe, .hierüber aber nur mit Genen-migung der Militärregierung eine Verfügung möglich gewesen sei» her Berufungsrichter läßt offen, ob die Rechtslage so gestaltet ist, indem er betont,- schon seit dem-Zusammenbruch 'M sei es klar gewesen,* daß Auslandsrechte.Deutscher wirtschaft-gl lieh wertlos geworden seien, sodaß schon deshalb die Parteien hierüber keine Abmachungen mit wirtschaftlichem Inhalt hätten treffen wollen.Vor allem aber, so stellt das Berufungsgericht fest, sei dem Beklagten als Erfinder und der Klägerin als Lizenznehmerin des deutschen -Patentes klar gewesen-, daß die Auslandspatente damals, im Oktober und -November 1945 >• für heutsehe keinen Wert mehr darstellten; den Parteien sei es damals nur auf die Auswertung des deutschen Patentes anger kommen, darauf allein hätten sich die Vereinbarungen bezogen« has Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, die Parteien hätten den Vertrag auch dann geschlossen, wenn Abschnitt 1 des Sehreil! bens vom 28« November 1945 nicht aufgenommen worden wäre« RecKfjl lieh folgert das Urteil, da für die Parteien der Bestand oder Wegfall der Auslandspatente'bedeutungslos geworden sei, würden sie ihre vertraglichen Vereinbarungen ohne Rücksicht auf das III Schicksal der Auslandspatente ebenso geschlossen haben, wie sich dies aus der Urkunde -vom. 28« November 1945 bei Weg (Senkung der Ziff 1 ergebe (BGB § 139). Die Revision erhebt hiergegen keinen Angriff, . die Anschlußrevision weist nur darauf hin, daß im Palla der Aufrechterhaltung einer Verurteilung des Beklagten zu beachten sei, daß seine Verpflichtung sich nicht auf die Auslandspatente erstrecken könne« Vordem Revi-sionsgericht haben beide Parteien die Beschränkung des Streik Stoffs auf die im DR? 757 314 verkörperte Erfindung nicht beanstandet, wie namentlich der zweite Hilfsantrag der Klägerin in der Revisionsvarhandlung ergibt, hie Folgerung des Urteils für die jetzt zu entscheidenden .Ansprüche beider Parteien sei
 der Bestand und die Möglichkeit der Verwertung der Auslands patente ohne Bedeutung, und dies sei bei Abschluß ihrer Ver einbarung im Oktober / November 1945 ebenso gewesen, entspringt der tatsächlichen Würdigung des Verhaltens der Parteien bei VertragsschlußSie läßt keinen Rechtsirrtum, besonders keine Verletzung des § 139 BGB oder sonstiger maßgebender Bestimmungen des Gesetzes erkennen.
2.	Per Beklagte kommt i'm Revisionsverfahren auf seinen Einwand nicht mehr zurück, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig. Der Berufungsrichter hat geprüft, ob etwa der Vertrag die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Beklagten in .unzulässiger Weise eingeschränkt habe oder ob er ein erhebliches Mißverhältnis zwischen der Leistung der Klägerin und der Gegenleistung des Beklagten enthalte. In beiden Richtungen kommt das Berufungsurteil zur Verneinung des Vorbringens des Beklagten. Wucher liege schon deshalb nicht vor, weil weder eine Notlage noch die Unerfahren heit des Beklagten rechtswidrig;ausgenutzt worden sei, über dies ein Mißverhältnis zwischen"den Leistungen beider Parteien nicht bestehe. Von einer rechtsund sittenwidrigen Knebelung des Beklagten könne nach Lage der damaligen wirtschaftlichen Stellung beider Parteien nicht die Rede sein. Diese Darlegungen sind frei von'Rechtsirrtum, ihre Nachprüfung A^on Amts wegen führt zu ihrer Bestätigung.
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3.	Die Parteien sind darüber einig, daß der Vertrag von ISr 1945 nur noch für die Zeit seit dem 1. Juli 1948 Bestand und
 pjl Bedeutung hat. Pur die frühere Zeit ist der Vertrag als er-
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|||;- füllt anzusehen; soweit der Klägerin für die Vergangenheit ffllpnoch Rechte daraus zugestanden haben könnten, hat sie auf mdiese verzichtet. Das Berufungsgericht prüft, ob durch die »4.Verhandlungen vom. 26. Mai 1948 der Vertrag als Ganzes auf-
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gehoben worden sei, und- stellt fest«, daß es -sich damals um die Einlegung eines Betrages von 30.000 RM. in die Tochtergesellschaft der Klägerin, die Be®BBBI-GmbH handelte, der von den Gesellschaftern dieses Unternehmens stammte, nach außen aber als Einlage eines Britten dargestellt werden, sollte. Ber Beklagte habe sich bereit erklärt, bei dieser "'Manipulation"? wie das Berufungsgericht die Vorgänge nennt, mitzuwirken. Baraus erkläre sich die Aktennotiz des Zeugen EflMHHB vom 2.6. Mai 1945-fernerdaß zwei Quittungen über angebliche Zahlungen des Beklagten über 22.000 RM und 8.000 RM damals ausgestellt worden seien, wobei nur dem Posten von 8.000 RM ein wirklicher Rechtsanspruch zugrunde gelegen habe. Hierbei habe es sich entsprechend Ziff 3 des Vertrags vom 28:. November 1945 um ."''die Schuld des Beklagten gehandelt, sie sei ihm im Rahmen der Verhandlungen im Mai 1948 von der Klägerin erlassen worden, Abgesehen von diesem Erlaß hätten den damaligen Vorgängen und den in'ihrem Rahmen schriftlich niedergelegten Wil- ...
le Verklärungen rechtsbeständige'Handlungen: oder Vermögens-
' ‘:.s" Veränderungen nicht zugrunde gelegen^. Daher könne der Beklag- I
te■aus dem Schreiben vom 26. Mai 1948 keine Rechtsansprüche' gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 8. Oktober / v'; 28. November 1948 herleiten., Hier handelt es sich um die tatsächliche Feststellung der damaligen Vorgänge, und. um dl-e Ymr-^Bj digung der Zeugenaussagen, auf die der Berufungsrichter seine Folgerungen stützt» Die Anschlußrevision hat hiergegen keine Angriffe erhoben.
Ber Beklagte bekämpft indessen die Deutung, die das Berufungsgericht dem Bestätigungsschreiben des Beklagten vom 16» August 1948 gibt» Bas Urteil stellt fest, daß Ziff 1 die-|| ses Schreibens den wirklichen Abmachungen der Parteien nicht entsprochen habe, denn die früheren. Vertragsbeziehungen seien
24 V
erledigt gewesen',- soweit .die Zeit bis zu dem 30» Juni 1948 in Betracht gekommen sei » Dies wird nicht 'nur auf; den, Wortlaut des genannten Schreibens gestützt, sondern vor. allem auf das Ergebnis der Beweisaufnahme,- wobei--der Berufungsrich-
%ie die der Ehefrau der b. hl egten gegeneinander abwägt Die An soilin'	hf' 1	l	f	‘	1	>	j	ii	habe	der
 Schreiben vom 16. August 1948 widersprechen müssen.; da sie dies ni cht getan habe;,:, sei ihr :Schweigen als;-Zustimmung' zu. betrachten. Der Ausgangspunkt der Anschlußrevision, es handle sich um einen Eech.tsvorgan.g--zwischen Vollkaufleuten, ist zwar unrichtig,.weil der Beklagte, auch nachdem er aus den Diensten der Klägerin ausgeschieden war, nicht Kaufmann.war, er ist von Beruf Ingenieur„ Auch seine Verbindung mit' dem'Dr»
ist in den Vorinstanzen das Rechtsverhältnis zwischen diesen beiden Technikern als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bezeichnet worden, auch vom Beklagten selbst» Ob die Gesellschaft durch Eintragung im Handelsregister zur offenen Handelsgesellschaft und damit. zu dem.: Kaufmann geworden ist , ist im Urteil nicht festgestellt-, -das-Vorbringen des; Beklagten gab hierfür keine ausreichende Unterlage» Obschon der Beklagte nicht Kaufmann gewesen ist, hat'er-aber-sein Unternehmen doch nach kaufmännischen Grundsätzen eingerichtet und betrieben, sich also kaufmännischer Geschäftsformen bedient'; er muß sich daher so behandeln lassen,. als-ob er-Kaufmann wäre »
Im kaufmännischen Verkehr-.gilt Schweigen keineswegs all gemein als Zustimmung» Die Entscheidungen, auf die die Anschlußrevision verweist, betreffen andere Verhältnisse, namentlich Angebote zwischen Kaufleuten über_den Abschluß von Warengeschäften, sie kennen auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Wäre eine Vereinbarung getroffen gewesen.
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daß der frühere Vertrag vollstandig aufgehoben worden sei, wie.sie dem Vorbringen desBeklagten zugrunde liegt, so braue! te die Klägerin dem Schreiben vom. 16 i August 1948'; vollends nichtzu widersprechen„ Dies Schreiben erfüllte in seinem iej ten Teil das Verlangen der Klägerin, den Umsatz des Beklagten für; 1-947 undidie. erste Hälfte 1948 anzugeben k Fach dem damalif gen Stand der Verhandlungen zwischen den Parteien war geplant; im./ September 1948 über ein neues Abkommen zu verhandelno Die Angabe des Beklagten in jenem Schreiben, der Klägerin" stündeill Ansprüche irgendwelcher :Art, betreffend das. HflBpB-Verfahren|| nicht mehr zu, entsprach, wie das Urteil feststellt, nicht; del 'getroffenen Vcj ea nha > un i- D;m<ajf, ,ej eine Änderung der Vor pflichtung des Beklagteri zur Abführung; einer Vergütung1 auf hei
. -;	e	V	'	!	"	r«: ' '	||
Grundlage seiner ü ur ron beiden Parteien geplant gewesen,
: '/bPh	-ivi , pp'- ' ■' g'v -g; e. . PB/ ■■;. e ;-v:	-ee..;.	; w:r '	e/ipb; ' zig:/ d/b:/: giP   .■■'di-.' zv-z1 -'/d
daher bedeutete'bie Erklärung' voilh August 1948 nur eine . d|
Zwischenstufe, die-die Verpflichtung des Beklagten nicht end-|
■
gültig habe gestalten können »'/Die Folgerung des Berufungsrich| tors, die Klägerin habe li u weit efeßten b hie i1 , u des Beklagten nicht zu widersprechen brauchen, ist das, Ergebnis der Kündigung des Vorbringens der Parteien und der Beweisaufnahme» Das • Schweigen der Klägerin auf 'jenen Brief des..Beklagten be~-|| deutet -also nicht, daß vom 1	1 1 > J Ahnet	-für	dl
 vom Beklagten zu zahlende Vergü lang in Krall getret ;n sei er; ? es erklärt sich daraus, daß zwischen beiden Parteien für den 1 nächsten Monat,' den September'/;erneute Verhandlungen über die;! Höhe der Vergütung‘"-des Beklagten geplant waren» Bei dieser Sachlage kann dem Schwelgen der Kläger...ln nicht die wenttragen-
de Bedeutung beigelegt rercieni die der Beklagte daran knüpft f (OGH, 1TJU 49V 943 ; BGHZ lg 353 /.355Z = NachschlWerk Linden™;. maier-Möhring zu HGB {>	Luß/de] rufungg
 richters , unter den. gegebenen Umständen sei das Schweigen der ./ Klägerin nicht al$: Zustimmung zu -deuten, steht also, mit den maßgebenden P.echt-sgrundsätzeh'üm "Einklang» Damit entfällt das;:! Hauptbedenken der Anschlußrevision gegen die Deutung des
 Schreibens der Beklagten., Die weiteren-Angriffe der An-■schlußrevision. liegen auf dem Gebiet - derBeweiswürdigung und sind der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen» Dies gilt auch far'die Überlegung des Berufungsrichters, mit der -er die Aussage des Zeugen'BgHHHHBBBV über die Willensrichtung der Parteien im Juni 1949 rückschließend für die. .Deutung der Erklärungen aus August 1948 verwertet» Es gilt noch mehr für den Angriff auf die Folgerungen» die das Berufungsgericht aus der Aussage des Zeugen BflMHHi gezogen hat.. Die subjektive Meinung des Beklagten konnte nicht maßgebend sein, der Berufungsrichter hat^ J ohne Rechtsirrtum die objektive Sachlage, wie er sie festgestellt hatte, gewertet J
i . :

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4o Das Berufungsurteil prüft sodann, ob aus dem Schweigen der Klägerin auf das Bestätigungsschreiben des Beklagten vom 80 Juli 1949 die Zustimmung der Klägerin zu folgern sei» Das Urteil legt dar, nachdem dieses Schreiben des Beklagten erst am 22» Juli 1949 der Klägerin zugegangen gewesen sei, habe sie am 28« Juli 1949 widersprochen. Das wird unter genauer Würdigung des zeitlichen Hergangs und des Inhalts der Urkunden festgestellt. Die Anschlußrevision betrachtet trotz dieser tatsächlichen Feststellungen des 'Be ru fungsgeric ht s a as... Schreiben der Klägerin vom 28» Juli 1949 als verspätet» Die Annahme des .Berufungsgerichts nach Lage der Verhältnisse sei der Zwischenbescheid der Klägerin rechtzeitig erfolgt, enthält keinen Rechtsirrtum, auch stellt der Berufungsrichter weiter fest, dies Schreiben sei dem Beklagten zugegangen, also von der Klägerin auch, .abgesandt worden» Der Beklagte muß wiederum die Anwendung kaufmännischer Grundsätze gegen sich gelten lassen» Die Anschlußrevision glaubt, dieser Folgerung des Berufungsurteils, widersprechen zu können. Die Über-Legungen,, mit denen sie die- Folgerungen des Berufungsürteils '
aus dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr«	vom	5t
September 1949 bekämpft, liegen indessen auf tatsächlichem Gebiet und sind der Nachprüfung' entzogen» Entscheidend ist die Feststellung des Berufungsrichtera, der Beklagt habe'das Schreiben erhalten, es aber inzwischen verlegt oderi vertieftet, andernfalls fvmrde er gegenüber dem'Schreiben des Rechtsanwalts Dr» Ellscheid vom 5» September 1949 betont haben, ein Zwischenbescheid der Klägerin sei. ihm nicht zugegangen:’ Aus Rechts gründen kann diesen Folgerungen des Be--; rufungsgerichts nicht entgegengetreten,werden» Sie werden g| ■tragen -durch die weitere Überlegung'des Berufungsrichters ,d$H Beklagte handle arglistig, wenn er aus dem angeblichen Unter bleiben eines Widerspruchs'gegen sein Schreiben vom 8» Julijll 1949 Folgerungen zu seinen Gunsten herleiten wolle» Auch hiS stützt sich der Berufungsrichter auf die Bekundungen der Zeu; gen und stellt danach fest, zu einem Einverständnis der Streif teile dahin, daß die Klägerin überhaupt keine Ansprüche meh'ip gegen den-Beklagten erheben könne, sei es keinesfalls ' gekomlfl men» lie etwaige subjektive Ansicht des Beklagten, das alte® Abkommen sei aufgehoben gewesen, hat' gegenüber dieser Pest- ut Stellung des Berufungsrichters keine rechtliche Bedeutung,. :M vielmehr kommt 'es-auf die objektive Lage an» Danach hat der* Vertrag von 1945 damals noch bestanden und dies deckt sich" mit der Folgerung des Berufungsgerichts ebenso wie mit derb Rechtslage-, denn entscheidend.:war die Regelung der Umsatz-" beteiligung der Klägerin nach Ziff 5 des Vertrags vom 28»	•
November 1945; diese: Prozentsätzevsölltem im September 1948-:überprüft werden» Aus dem Pehlen einer neuen Vereinbarung konnte nicht gefolgert werden, daß die Klägerin überhaupt f keinen Anspruch mehr auf einen Anteil an den Umsätzen des. Beklagten gehabt habe» Denn der Vertrag war für 10 Jahre " geschlossen und'- bestand, solange er nicht als Ganzes aufgehoben war» Den gegenteiligen Schluß des Beklagten hat der
 Berufungsrichter ohne Rechtsirrtüm abgelehnt
5= Das Berufungsgericht verneint soclann, daß der Beklagte vom Vertrag zurückgetreten sei oder habe zurücktreten können, gestützt darauf, -daß die Klägerin ihre Verpflichtungen aus Ziff 4 des Vertrags vom 28. November 1945 nicht erfüllt habe. Das Berufungsgericht legt diese Bestimmung dahin aus, es habe sich hur um eine Nebenverpflichtung der Klägerin gehandelt, deren Verletzung den Rücktritt des Beklagten keinesfalls rechtfertigen könnte? die Klägerin habe den Beklagten nur in ihrem Kundenkreis unterstützen sollen, ohne ihrerseits sich besonders zugunsten des Beklagten zu bemühen. Durch Vorlage von Briefen habe die Klägerin dargetan, daß sie diese Verpflichtung erfüllt habe. Die Auslegung des Beklagten, hier habe es sich nicht um eine vertragliche Nebenpflicht der Klägerin gehandelt, sondern um eine HauptverpfDichtung, lehnt der Berufungsrichter ab. Seine Ausführungen stehen im Einklang mit den maßgebenden Auslegungsgrundsätzen und weisen keinen Rechts- ■ irrtum auf. Denn es handelt sich um einen individuellen Vertrag zwischen den Parteien ohne typische Bedeutung, angepaßt ihren besonderen Rechtsbeziehungen-ö Die Auslegung, die das Berufungsgericht ihm gibt, ist rechtlich möglich, steht im Einklang mit den Ausiegungsregeln und Erfahrungssätzen und enthält keinen Verstoß gegen das Denkgesetz.
Sie. ist daher für das Revisionsgericht bindend. Das Berufungsgericht wertet außerdem die eigene Untätigkeit des Beklagten gegen ihn? es stellt fest, der Beklagte sei zu keiner Zeit dem Verhalten der Klägerin entg'egengetreten, er habe niemals von der Klägerin aktive Mithilfe zu seiner Unterstützung gefordert, noch weniger habe die Klägerin ihm solche'Mithilfe entgegen seinem ausdrücklichen Verlangen verweigert. Die Anscblüßrevision erblickt hierin eine
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Verletzung des §. .128 ZPO; da. nach den genannten Schreiben der Klägerin für die Zeit nach der Wahrungsanderung bis zun'Kärz 1949. die Klägerin selbst keine Unters tützungs-P*U handlungen habe Vorbringen können. Angesichts der Auslegung des Vertrages durch den Berufungsrichter geht dieser Angriff fehl. •Ebensowenig liegt ein Rechtsfehler darin; daß der Berufungsrichter bei den späteren Ausführungen des Urteils über die Ermittlung” des angemessenen Entgelts die Leistungen der Klägerin gemäß Ziff 1 bis 4 des Vertra-;™ ges vom Oktober/November 1945 im Rahmen der Kundenwerbung nicht ausdrücklich erwähnt. Noch weniger hatte das Berufungsgericht Anlaß; vom Beklagten Erklärungen darüber zu ver-langen, ob und wann er die Klägerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Ziff 4 des Vertrages gemahnt habe.
Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten hat er die Klägerin niemals gemäß § 326.BGB in Verzug gesetzt, noch weniger die vom Gesetz vorgesehenen Folgerungen gezogen.
Daran scheitert sein Angriff gegen das Berufungsurteil.
Eines Eingehens auf die Rüge der Verletzung des §139 ZPO bedarf es nicht mehr.
Im Ergebnis ist also der Standpunkt des Beklagten, er
 habe wegen Verstoßes der Klägerin gegen Ziff 4 vorn Vertra--|g||J
.
ge zurücktreten.können, rechtsirrig.
6. Die Revision der Klägerin betont zutreffend, der Vertrag vorn 8. Oktober / 28. November 1945 sei ein gegenseitiger Vertrag gewesen. Die Leistungen,, die' in diesem Vertrag die Klägerin übernommen hatte, sind sämtlich erfüllt, durch die Abmachung vom 26. Mai 1948 ist auch die Schuld des Beklagten von 8 000 RM erloschen. Es blieb ein Dauerschuldverhältnis bestehen, Inhalts dessen der Beklagte der Klägerin von seinen Umsätzen die im Vertrag Ziff 5

festgelegten - Abgaben . zü entrichten hatte:: -'zur ■ Aufklärung-und Überprüfung dieser Verpflichtung hat der Vertrag dem Beklagten die Pflicht zur Rechnungslegung -auferlegt (Ziff 6) und der Klägerin das Recht eingeräumt', die Bücher des Beklagten nachzuprüfen (Ziff 7), damit anf --dieser Grundlage die zahlenmäßige Höhe;der der Klägerin zukommenden Bezüge festgestellt werden könne. Auch hier geht tier Vertrag über die individuelle Gestaltung des Rechtsverhältnisses der Parteien zueinander nicht hinaus, die Auslegung, die der Berufungsrichter dein Vertrag gegeben hat, ist daher im Revisionsverfahren nur .insoweit nachprüfbar, als es sich um die Frage handelt, ob das Ergebnisses Berufungsgerichts unmöglich ist, ob es gewonnen ist unter Verletzung anerkannter 'Auslegungsgrundsätze , der; Lebenserfahrung oder der allgemeinen’,Denkgesetzeo. Fach' keiner dieser Richtungen -ist die Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht' zu beanstanden.. Der Berufungsrichter hat dem Klagbegehren entsprochen, soweit es sich um die Verpflichtung des Beklagten handelt, über seine eigenen Umsätze bis zu dem 31, Dezember 194-8 Rechnung zu legen und der Klägerin die Prüfung seiner Bücher zu gestatten. .Die- Urteils forme! legt dem Beklagten allerdings nur ,die, Verpflichtung auf, "Auskunft" zu erteilen; hier .handelt.es .sich aber um ein Vergreifen im Ausdruck, der Berufungsrichter,wollte, wie die"Entscheidungsgründe ergeben, dem Klagantrag insoweit stattgeben, Die Verurteilung war deshalb dahin.richtigzustellen, daß sie auf Rechnungslegung des Beklagten lautet. Das ange-fcchtene Urteil hat aen .Beklagten; ferner verurteilt, über die Umsätze seit dem 1. Januar 1949, die die Vereinigten Ingenieurbüros S	und	Dr.	A, BfBHBBBi erzielt
 haben, Auskunft zu erteilen; hier gilt das eben Gesagte über die Rechnungslegung. Dagegen hat der Berufungsrichter die Einsicht und Nachprüfung,der.Geschäftsbücher der'genannten
 Gesellschaft abgelehnt und insoweit die Klage abgewiesen,
 Hiergegen richtet sich der erste Revisionsangriff der Klägerin, Aus der Verpflichtung des Beklagten, der Kläger
 den vereinbarten Anteil von seihen Umsätzen zu 'zahlen, fol
 gert sie, der Beklagte habe sich durch Eingehen des Gesell
 schaftsvertrags mit Br,	nicht	der	Erfüllung
- *
seiner Vertragspflicht gegenüber der Klägerin entziehen d fen; es handle sich um Verpflichtungen des Beklagten, die an seine Person gebunden seien, die Ansprüche aus solchen höchstpersönlichen Verträgen seien nicht übertragbar, daher sei der Vertrag zwischen dem Beklagten und Dr. nichtig,' Denn die Bewirkung der Einlage des Beklagten in j Gesellschaft sei unmöglich, ohne die Ansprüche der Kläger zu verletzen, die Ausnutzung des Patents des Beklagten du eine andere Person als ihn selbst sei rechtlich unzulässig sie führe zur Vereitelung des Hachprüfungsrechts der Klage rin.
Der Vertrag zwischen den Parteien räumt dem Beklagten das Recht ein, seine Patente, und in erster Linie das DRP 757 314 auszuwerten; der Beklagte kann die Verwertung.sei ner Erfindung und des für sie bestehenden Schutzrechts selbst vornehmen, er kann sich dazu auch Dritter bediene
 sei es, daß er einem Dritt-en Lizenzen erteil*
er sich mit ihm zur gemeinsamen Auswertung des Patents ve bindet- Die Klägerin hat sich im Vertrag keine Rechte vo: behalten, auf die Art; der Ausnutzung des Patents einzuv/ij ken, muß daher jede vom.Beklagten für zweckmäßig angeseh und befolgte Ausnutzungsweise gegen sich gelten lassen- B jeder wie auch beschaffenen- Art der Auswertung des Patents bleiben indessen die Ansprüche der Klägerin bestehen, be sonders auch die Ansprüche auf , jährliche': Vorlage und Prü-
Ififr
 fung der Geschäftsbücher des Beklagten; Der Beklagte mußte sich dieser Ansprüche der Klägerin bewußt sein und sie bei Verwertung des Patents beachten. Unterließ er bei Vereinbarungen mit einem Dritten, die Erfüllung seiner Pflichten gegenüber der Klägerin su ‘sichern, so hat er diese Unterlassung su vertreten und muß die Folgen tragen. Dadurch;'werden indessen die Abmachungen des Beklagten mit dem Dritten nicht unwirksam oder gar nichtig.Sie bleiben zu Hecht bestehen, ungeachtet der für die Klägerin entstehenden iTechteile, für deren Beseitigung ihr der Beklagte einzustehen hat. Danach ist das Geseilschafts Verhältnis des' Beklagten mit	'zu beurteilen,:
Der'von der Hey is ion angeführte Fall in-AGZ ■12'i. 257 =
I'uW Di927/28, 573 leg im Tatsachenstcffe anders als der hier su entscheidende. Im Gebiet der Tatsachen ist nichtJ
der Klägerin verhalten werde. Daraus, daß er es beiden Parteien gegenüber abgelehnt haben soll, eine Erklärung absugeben (Schriftsatz -der Klägerin vom 7, Februar 1951)5 würde nicht folgen, er werde ein ernstliches Verlangen des Beklagten auf, Offenlegung; der. Bücher,;im Hannen':der ’ w Vertragspflichte.n. des ..Beklagten- gegenüber dei Klägerin nicht erfüllen. Die . _ievisi.cn. verweist darauf,Buc lit er-.-uw.reuen sei bereit gewesen, v.die .Buchprüfung zuzulassen,, sie wirft dem Berufungsrichter vor, er-whabe die Klägerin
 icht versucht, den Sachverhalt zu klären, als Z
Stimmung zur Offenlegung und Prüfung der Geschäftsbücher vor- 1» Januar 1949 an. zugegeben1 haben; .-Die'''Büge,- ist. unbe-grüneet,;weil, es im Rahmen der Klagansprüche dieser Auf--Darung'nicht bedurfte. Das Gericht hatte zu prüfen und zu nse.leiden, cd der Klägerin ..gegen den Beklagten der. Anspruch auf Vorlage und Prüfung der.Bücher- zustande Würdet
 auc
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D W >'hh>f:
dieses "Recht-der Klägerin' be jaht, so war der Klage auch insoweit stattzugeben, r.Ob mit. diesem. Urteil die Klägerin ihre Ansprüche durchsetzen m c hatte das Berufungs gericht nicht zu. fragen5 das gehört in das Vollstreckungs-Verfahren , Auch,ohne daß die Klägerin einen vollstreckbaren Titel ge gen	erll.	ang	1 Kann sie durch
? 11 strecl mg r v Ur ,	i	Beklagten ihr Recht,
 verwirklichen...,- z „Bunter Umständen gegen den Beklagten Beuge strafen fest setzen Las en Di< hat ler, Berufungsrichter nicht beachte 1 Seine Überleg ig	Lägerin
 bedürfe zur „Durchsetzung, des,Anspruchs, auf Bucheinsicht 1 eines vollstreckbaren Ti Leis gegen	i 1 chen U h
jenseits der Entscheidung über die Klagansprüche, Beistand punkt dos Bern fürgsg^rjchts mi ' zu Junven cju auf Vereitelungmeiner Pflichten gegenüber der Klägerin -zielendes 'Verhalten, des Beklagten zu decken,
•' ■ ‘ '	'	t	.	'	'	,	.‘l ,	' ; ' ' *	* , / * ,	' 1 'V	'
Rechtsirrig hat das Berufungsgericht angenommen,\: es liege insoweit eine Yertragslücke ojr. die durch rieh ;terlichef .ergänzende. Auslegung, des Vertrages-zu schließen seio’Hier fehl! U e,	hi	J	und
 der ^Rechtsstellung der Kj.ägenun, Eine Ergänzung des . ver.-
tragswiliens der parteien'"kam nicht in Betracht^ dafschon ^ie richtige Auslegung der Vertrags dm Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf Vorlage und Prüfung der Ge--; .schäf.tätlicher rechtfertigt Ü Die Abweisung dieser Ansprü- -che der Klägerin; erweist sich danach'als unberechtigt o.i;-Das Berufungsurteil,.war auf•die Revision der Klägerin insoweit aufzuheben und dem -Hauptklaganspruch' zu I b-in vollem Umfang .stattzugeben. Dem zugehörigen Hilfsantrag hat das Berufungsgericht aus Rechtsirrtum entsprochen. Vor dem Revisionsgericht hat die Klägerin ihren Anspruch dahin eingeschränkt, daß sie die■Nachprüfung der Abrechnung des Be-
 
•/ j
klagten und der Geschäftsbücher nicht mehr durch einen ihrer persönlich haftenden Gesellschafter begehrt, son- .
dem nur noch durch einen von.ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer (Hilfsantrag b)„ hem war die Verurteilung anzupassen,	'
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Dagegen ist die Rüge' der Revision unbegründet, der Berufungsrichter hätte den ursprünglichen Vertrag der
 Parteien vorn 8 Ja&uar 1944 ?anzi hen ;solle Der Ver- .... trag vom 8, Oktober / 28, November 1945 ist In 'sich ge-schlossen und rechtfertigt den Anspruch der Klägerin auf Vorlage und Prüfung der Geschäftsbücher, es bedurfte keines Eingehens auf den älteren Vertrag von 1944, der durch den noch gültigen Vertrag-von 1945 beseitigt war.
7» Die Klägerin erstrebt weiter, ihre Beteiligung an den Umsätzen des Beklagten aus der Verwertung seiner’Erfindung festzulegen., Ihre, dahingehenden Anträge; sind bloße Peststellungsanträge wie deheh letzte Passung zeigt und der Berufungsrichter zutreffend betont. Das'Peststellungsinteresse der Klägerin ist indessen zu. verneinendenn -sie kann die . Leistungsklage erheben, schon bevor ihr durch die ::; Rechnungslegung des Beklagten.und die Einsicht der' Geschäfts bücher die Unterlagen für--.^i^Berechnung 'ihrer 'Forderung gegeben sein werden.:V::Von vornherein/ hatte::;die :Klägerin im1/ Rechtsstreit auf Grund ihrer prozentualen Beteiligung an .den Umsätzen des Beklagten den Anspruch-auf Zahlung sr hoben., Indes die im Vertrag//vom 81 Oktober / 28 „ November 1945 unter Ziff 5 aufgeführten Prozentsätze' sind nicht mehr gültig, wie das Berufungsgericht feststellt r Beide Parteien seien darüber ..einig „geworden, nach /der Währungsreform, müßten die Beteiligungssätze- der Klägerin am Umsatz des Beklagten zeitentsprechend geändert und der neuen Wirtschaftslage an-
gepaßt werden» Dies "belegt das Urteil mit den Bekundungen der Zeugen, die es'- in' tatsächlicher Würdigung auswertet.	1
Die Klägerin könne sich nach Treu und Glauben nicht mehr i auf die Beteiligungsziffern des'Vertrags stützen, diese müßten nach dem;' gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachver- | ständigen zu ermittelnden angemessenen Maßstab neu fes-tge-1 setzt werden« Ihre zahlenmäßige Bestimmung bleibe der künftigen leistungsklage Vorbehalten."Die' Revision der Klägerin bekämpft diese Auffassung des Berufungsgerichts; sie meint, die Klägerin'habe beantragt, den Beklagten zur Zah- ; lung der im Kläganirag II genannten Sätze zu verurteilen, das Berufungsurteil habe diesem Antrag nur in Dorm der Eeststellung stattgegeben.
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Die Rüge der"Revision ist im Ergebnis begründet» Die Klägerin hat in der Klage und im ganzen Verfahren bis zur Sclilußverhandluhg vor dem Berufungsgericht "begehrt, den Beklagten zur Rechnungslegung zu verurteilen und zur Zahlung der daraus sich'ergebenden Beträge» Die Klage war un~ ■ verkennbar eine Stufenklage nach § 254 ZPO. Daher waren zunächst die Anträge der Klägerin auf Rechnungslegung und Nachprüfung der Geschäftsbücher des Beklagten, zu prüfen»
: War -■ ihn en s tätig eg eben,- so‘müßte "der Beklagte dieser Verurteilung ’hachkoiiimen,' hot falls hätte er im Wege der Zwangs Vollstreckung dazu gezwungen werden können» In jedem Pall mußte {das Teilurteil über die'»Ansprüche auf Rechnungslegung v" ■ und'Einsicht"!'in die Geschäftsbücher zunächst rechtskräftig werdend'-:Ehst dann 'hatte über den---Zahlungsanspruch in der- m seihen .Instanz weiter verhandelt werden können; die Klä-• -görin wird alsdann'' in' der Lage sein, statt der prozentualen Anteile- feste Beträge zu fordernI Ihr Anspruch ging von . •vornherein auf deiche Zahlung, war also eine Leistungsklage, die von Beginn ’des- Prozesses' an zulässig und erhoben w
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§
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Bei dieser Sachlage konnte die Klägerin nicht auf .Feststellung klagen, es fehlt das Feststellungsinteresse 0 -Der in der Schluß-Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt des Leistungsanspruchs gestellte Feststellungsanspruch war vdeshalb unzulässige him Revisionsverfahren kann die Klägerin ihren Feststellungsantrag nicht mehr in einen Leistungsantrag zurückverwandeln, daher ist ihr vorsorglich gestellter Hilfsantrag zurückzuweisenc Wollte man ihn zu-lassen, so v.ürde das Revisionsgericht über einen Anspruch : entscheiden 5 über den das Berufungsgericht nicht erkannt hat- womit das Revisionsurteil einen anderen prozessualen Tatbestand zu dem Gegenstand seines Urteils machen würde als denjenigen, der dem Berufungsrichter vorlag0
Aber das Berufungsgericht hat den Sinn und das Ziel der Klage verkanntQ Ton Anfang an erstrebte die.Klägerin die
;Durchsetzung der Rechnungslegung und als deren Ergebnis dje ‘Verurteilung des Beklagten.zur Zahlung“ sie konnte, und kann die von ihr geforderten Beträge so lange nicht beziffern, als ihr das Ergebnis.der Rechnungslegung nicht bekannt war und/ ist <> 'Die Entscheidung über die Klagansprüche konnte sich begrifflich nur in den Stufen vollziehen^, die oben erörtert sind0 Dieses Aufbaues;der"Klage und dieses Zieles der Klaganträge,-ist der Berufungsrichter sich nicht bewußt geworden0 Hätte er sie erkannt, so hätte er. von vornherein die Entscheidung über-die über.die Rechnungslegung und Bucheinsicht hinausgehenden Anträge der Klägerin zurück-steilen müssen bis zur Rechtskraft des Rechnungslegungsurteils Mit dem Hilfsantrag, dem das Gericht'stattgab, erstrebte die Klägerin die Festsetzung der angemessenen Beträge der v/mh Beklagten zu entrichtenden Umsatzvergütung, falls die ;Prozentsätze des Vertrages nicht mehr.verbindlich sein würden 1 Der Berufungsrichter wollte dieses Klagbegehren zusprechen,

er'hätte dabei zunächst auf die zahleranässige Höhe dieser Vergütung eingehen sollen; auch der angemessene Betrag mußte! in derselben Tatsacheninstanz geprüft und ermittelt werden,| der die Entscheidung üheridie/’Rechnungslegung und 'Bucheinsicht .oblago Daher hätte der, Berufungsrichter, gerade von.-*■ seinem Standpunkt aus, die Höhe der an die Klägerin zu entriß tenden Vergütung im Rahmen des. Angemessenen prüfen müssen, gfg benenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen., Er durfte^ die,.Parteien nicht auf , eine neue leistungsklage verweisen unf sich dadurch der ihm selbst obliegenden Sachentscheidung enlS ziehem Die angemessenen Beträge konnten begrifflich nichtj^™ höher sein als die Prozentsätze des Vertrages., denn auf mehiM’
als die vertraglichen Vergütungen hatte die Klägerin keinen|§|
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 Anspruch,, Aufgabe des Berufungsrichters war es, in diesem „'M Rahmen ein Gestaltungsurteil zu erlassen«
Bei dieser. Rechtslage mußte das Berufungsurteil zu II der ;Urteilsformel/. auf gehoben werden« ,Die erneute Verhandlung vor dem Tatrichter wird, der Klägerin Gelegenheit geben köniiefj auf ihren ursprünglichen leistungsantrag zurückzugehen (R( 171, 202 mit Nachweisen),,	-jeß..
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Rechts irrig' ist schließlich clor. Hinweis der; .Revision,f
nach' dem-; Sachverhalt sei nicht eine /ergänzende Auslegung del Vertrags in.Betracht gekommen, sondern die Vertragsgrundlag' habe sich geändert gehabt d i 1	iw i r der\':Be2 ma"
richter zu Unrecht nicht befaßt,, Auch liier laßt dir iß i S oh
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die tragende Peststellung, des Urteils : außer ach wc-ß hb- > de Parteien die Sätze der Ziffer 5 des Vertrags nicht mehr 31 als bindend ansahen..
8. Der Berufungsrichter .beschränkt die Peststellung zufg| Leistung des angemessenen Entgelts an die Klägerin auf dießl
 von Beklagten selbst erzielten Ums ätze, und nimmt die Um-' satze aus, die die Vereinigten Ingenieurbüros So EMHHI
sen solle der Klägerin nur ein solcher Anteil zustehen,• der der Beteiligung des Beklagten an jener Gesellschaft entspreche * ■ Biese Beschränkung der Verurteilung erklärt sich daraus, daß der Berufungsrichter das Recht der Klägerin auf Einsicht und Prüfung der Geschäftsbücher in gleicher Weise eingeschränkt und die Verurteilung des Beklagten dementsprechend abgelehnt hato Die Revision bekämpft diese Einschränkung mit den gleichenGründen? mit denen sie sich gegen die.teilweise Abweisung der Klage bezüglich der'Einsicht und Prüfung der Geschäftsbücher wendet-» Der Angriff mußte Erfolg haben. Der Beteiligungsanspruch der Klägerin umfaßt die gesamte'Auswertung des Patents- des Beklagten«" Soweit der Beklagte diese Auswertung im Rahmen und durch die Tätigkeit der Vereinigten Ingenieurbüros bewirkt hat, ist er für den gesamten wirtschaftlichen Ertrag-des Patents der Klägerin abgabepflichtige Auf seine Beteiligung an der Gesellschaft kommt es nicht an« Die Klägerin hat das Recht an den gesamten Umsätzen, Sache des• Beklagten ist es, sich mit seinem Gesellschafter	auseinänderzusetzen,
 das Innenverhältnis der Gesellschafter kann die Ansprüche der Klägerin nicht verkürzen. Daher war das Urteil zu II der Urteils forme! auf'zuheben» Der abweichende Standpunkt der Anschlußrevision trifft nicht zu.
9o Das Berufungsurteil enthält schließlich Anweisungen, wie nach Auffassung des Gerichts die Angemessenheit der Beteiligung der Klägerin zu ermitteln sei« In der Urteilsformel sind die etwaigen Einschränkungen, die das Berufungsurteil als der Prüfung bedürftig bezeichnet, nicht zu dem Ausdruck gekommen, es bedarf deshalb keiner Stellungnahme hierzu.
Auch die Angriffe der Anschlußrevi'siöh sind der Nachprüfung
 Bel
neuter. Berufuhgsverfahren verfolgem
 im Revisionsverfahren entzogen, der Beklagte mag sie im er«!
10= Die Anschlüßrevision e rweist' sich danach-als unbe-r'!, !j gründet und war ganz 'zurückzuweisen.'-Der 'Revision d'er Klä-,» gerin war teilweise stattzugeben', -nämlich insoweit, aläl/sllfc sich auf den Anspruch' auf Rechnungslegung bezieht und das Recht, die Geschäftsbücher des Beklagten undder Firma V
durch einen Wirtschaftsprüfer-nachprüfen zu lassen. Beides dient der Ermittlung der Umsätze, 'die der Beklagte erzielt-hat und auf Grund deren die Klägerin ihre Ansprüche auf gütung ziffernmäßig erst berechnen kann*
Hinsichtlich der Feststellung des Berufungsurteils (■II der Urteilsformel) war indessen das Berufungsurteil
 aufzuheben. Insoweit wird der Berufungsrichter in der neu- 1-
■	.	-	Mi
 en Tatsachenverhandlung Gelegenheit haben, im Anschluß an .vj||
die Gründe des Revisionsurteils den Sachverhalt mit den Par-)';.:'
feien von neuem zu verhandeln und darüber zu entscheiden.
Der Klarheit wegen wurde die' Urteils forme! zu I des Berufungsurteils h'eu gefaßt. Die -Aufhebung und Zurückver-
weijung des Urteils Lm	   ich	aus	den vorste
 henden Gründen)
X;i e KoeBuenentseheidung' rar der Berufung ori:'’-Behalten,
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