Daneben hat sie noch", eine ihr von der KrJ^-Eisenhandel abgetretene Forderung von 6255,35 KM geltend gemacht, gegen die die Beklagte in der Revisionsinstanz Einwendungen nicht mehr erhoben hat» JDie Beklagte hat den Schrott der Klägerin mit und ohne Zusatz des ihr von anderen Firmen gelieferten Schrotts zu Stahlblöcken eingeschmolzen, aus denen sie später Geräte, darunter • Panzerketten und U-Bootteile hergestellt hat, die sie zu dem Teil an das Reich,zu einem anderen, nach ihrer Behauptung sehr viel kleineren Teil,an die Privatindustrie geliefert hat. Die Beklagte behauptet, daß sie für ihre Lieferungen und Leistungen an das Reich nur zu dem Teil Bezahlung erhalten habe, während sie mit einem ’ grossen Teile ihrer Forderungen an das Reich ausgefallen sei» Sie leitet hieraus das Recht her, der Klägerin die Bezahlung des Schrotts teilweise zu verweigern und trägt zur Begründung vors Von den Sachen, die sie durch die Verarbeitung des von der Klägerin ‘gelieferten Schrotts hergesteilt habe, habe sie ausweislich ihrer Handelsbüöher 5,5 $> an die Privatindustrie geliefert, der Rest sei mittelbar (den Rüstungsanteil) der 21,9 # bezahlen, die sie von dem Keich erhalten habe, das seien 20,7 # der Forderungen der Klägerin, während sie die Bezahlung des Restes verweigern könne. Nach dieser Berechnung habe sie 26,2*# =600,34 DM der Forderung von 2291,35 DM an die Klägerin zu bezahlen, während sie die Zahlung des Restes wegen ihres eigenen Ausfalls bei dem Reich verweigern könne. September 1950 selber vorgetragen, daß sie nicht yeiss, ob und' in welchem Umfange das von der Klägerin gelieferte Material in ihre Lieferungen an das Reich eingegahgen ist. Das Schrott der Klägerin ist schon auf dem Wferk-gel”>nde der Beklagten mit dem von anderen Firmen gelieferten Schrott vermischt worden. Es ist dann zusammen mit dem Schrott der anderen Firmen in die Schmelzöfen der Beklagten gelangt und zu Stahlblöcken verarbeitet worden. In welchem Umfange die Stahlblöcke aus dem Material der KLjgerin und aus dem von fremden ■ Firmen gelieferten Material hergestellt sind, kann die Beklagte mit Bestimmtheit nicht .angeben. Daraus folgt, daß sie auch von den für die Wehrmacht hergestellten Geräten nicht mit Sicherheit angeben kann? Rach § 21 Abs 4 UmstG kann der Hauptlieferep, wenn er aus einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung an das Reich unbezahlt gebliebene Forderungen gegen das Reich hat, die ihm gegenüber seinem Vorlieferanten obliegende Leistung verweigern, soweit er selber nicht befriedigt worden ist. Nur der üauptlieferer kann es geltend machen, der bestimmt behaupten und erforderlichenfalls beweisen kann, daß er die Lieferung oder Leistung des Vorlieferers mit seiner eigenen Lieferung oder Leistung an das Reich abgeliefert hat. In gleicher Weise ist es erforderlich, daß der UaTopt-lieferer mit seiner eigenen Lieferung oder Leistung auch die Lieferung oder Leistung des Vorlieferers an das Reich abliefert. La die Beklagte nicht weiss, in welchem Umfange das Material der Klägerin in die Lieferungen an das Reich verarbeitet ist, kann es bei der von der Beklagten für das Leistungsverweigerungsrecht vertretenen Auffassung sehr wohl Vorkommen, daß die Beklagte im Einzelfalle die Leistung \ an die Klägerin in einem Palle verweigerte in-dem sie überhaupt kein Material der Klägerin an das Reich \ < Rach der von der Beklagten vertretenen Auffassung kann die Beklagte der Klägerin auch die volle Bezahlung dieses Sbhrotts verweigern, weil sie selber kein Entgelt dafür erhalten hat. Daraus folgt, daß das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten auf dem von ihr eingeschlagenen Wege schon deshalb nicht bestimmt werden kann, weil die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, daß das bisher nicht bezahlte Material der Klägerin bei dem Zusammenbruch auf dem Gelände der Beklagten gelegen hat, aber niemals an das Reich gelangt ist«
/? fßl t ( ( I ZR 45/51 Verkündet am 4o Januar 1952 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle / 1 t. (.*■ 2498 074 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der und StfMHIBP GmbH in H LdBPs, vertreten durch den Geschäftsführer ebendort 5 Beklagten und Revisionsklägerin., - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br, gegen die Firma _ V/flHI^5 tr as s e Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br. hat der Bundesgerichtshof, Erster Zivilsenat, auf die mündliche. Verhandlung vom 4» Januar*1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. Lindenmaier, Br. Heidenhain, Schmidt, Br. Birnbach und Wilde für Recht erkannt? Bie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9« Pebruar 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen * •J » \i • -.a ♦I Tatbestands Die Klägerin hat der Beklagten in der Zeit von Ende 1944 bis Anfang 1945 Stahlschrott geliefert, yon dessen Preis die Beklagte den Betrag von 22 913,56 bisher nicht bezahlt hat. Sie verlangt mit der Klage die Bezahlung dieses Betrages. Daneben hat sie noch", eine ihr von der KrJ^-Eisenhandel abgetretene Forderung von 6255,35 KM geltend gemacht, gegen die die Beklagte in der Revisionsinstanz Einwendungen nicht mehr erhoben hat» JDie Beklagte hat den Schrott der Klägerin mit und ohne Zusatz des ihr von anderen Firmen gelieferten Schrotts zu Stahlblöcken eingeschmolzen, aus denen sie später Geräte, darunter • Panzerketten und U-Bootteile hergestellt hat, die sie zu dem Teil an das Reich,zu einem anderen, nach ihrer Behauptung sehr viel kleineren Teil,an die Privatindustrie geliefert hat. Die Beklagte behauptet, daß sie für ihre Lieferungen und Leistungen an das Reich nur zu dem Teil Bezahlung erhalten habe, während sie mit einem ’ grossen Teile ihrer Forderungen an das Reich ausgefallen sei» Sie leitet hieraus das Recht her, der Klägerin die Bezahlung des Schrotts teilweise zu verweigern und trägt zur Begründung vors Von den Sachen, die sie durch die Verarbeitung des von der Klägerin ‘gelieferten Schrotts hergesteilt habe, habe sie ausweislich ihrer Handelsbüöher 5,5 $> an die Privatindustrie geliefert, der Rest sei mittelbar oder unmittelbar an das Reich geliefert worden, das aber nur 21s9 # ihrer Lieferungen bezahlt habe. Sie brauche deshalb auch an die Klägerin nur 94,5 # (den Rüstungsanteil) der 21,9 # bezahlen, die sie von dem Keich erhalten habe, das seien 20,7 # der Forderungen der Klägerin, während sie die Bezahlung des Restes verweigern könne. Nach dieser Berechnung habe sie 26,2*# =600,34 DM der Forderung von 2291,35 DM an die Klägerin zu bezahlen, während sie die Zahlung des Restes wegen ihres eigenen Ausfalls bei dem Reich verweigern könne. während die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2291,35 DM beantragt, hat die Beklagte in der Berufungsinstanz beantragt, die Klage-abzuweisen, soweit die Klägerin mehr als 600,34 DM verlangeo Bas Landgericht in Hannover hat die Beklagte durch das Urteil vom 6. Juli 1950 zur Zahlung von 2916,89 DM verurteilt. Das Oberlandesgericht in Celle hat die Berufung der Beklagten durch das Urteil vom 9. Februar 1951 zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten,' die die Abweisung der Klage insoweit verlangt, als die Klägerin mehr als 1225,88 .DM fordert. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. \ * st Entsoheidungsgründe% Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. . Die Beklagte hat in ihrer BerufungsBegründung vom 21. September 1950 selber vorgetragen, daß sie nicht yeiss, ob und' in welchem Umfange das von der Klägerin gelieferte Material in ihre Lieferungen an das Reich eingegahgen ist. Das Schrott der Klägerin ist schon auf dem Wferk-gel”>nde der Beklagten mit dem von anderen Firmen gelieferten Schrott vermischt worden. Es ist dann zusammen mit dem Schrott der anderen Firmen in die Schmelzöfen der Beklagten gelangt und zu Stahlblöcken verarbeitet worden. In welchem Umfange die Stahlblöcke aus dem Material der KLjgerin und aus dem von fremden ■ Firmen gelieferten Material hergestellt sind, kann die Beklagte mit Bestimmtheit nicht .angeben. Daraus folgt, daß sie auch von den für die Wehrmacht hergestellten Geräten nicht mit Sicherheit angeben kann? ■» wieviel Material der Klägerin und wieviel von anderer Seite geliefertes Material in ihnen verarbeitet.ist. ' j i ii V ‘ 3 ' O. 1 v'i •i' i I1 ■H ■: *, % ;i 's N * A' / * Rach § 21 Abs 4 UmstG kann der Hauptlieferep, wenn er aus einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung an das Reich unbezahlt gebliebene Forderungen gegen das Reich hat, die ihm gegenüber seinem Vorlieferanten obliegende Leistung verweigern, soweit er selber nicht befriedigt worden ist. Nach Satz 2 dieser Bestimmung gilt das Gleiche für das Verhältnis mehrerer Vorlieferanten untereinander. Dieses im § - 'J * 21 UmstGr -unter der Überschrift "Vertragshilfe” angeordnete Recht braucht nicht im Wege der Vertragshilfe geltend gemacht zu werden. Es steht dem Hauptlieferer vielmehr auch dann zu, wenn er eine Vertragshilfe' überhaupt nicht.in Anspruch genommen hat. Aber es ist an enge im Gesetz bestimmt bezeichnete Voraussetzungen geknüpft. Nur der üauptlieferer kann es geltend machen, der bestimmt behaupten und erforderlichenfalls beweisen kann, daß er die Lieferung oder Leistung des Vorlieferers mit seiner eigenen Lieferung oder Leistung an das Reich abgeliefert hat. Der Senat hat bereits einmal ausgesprochen, daß die blosse Vorbereitung der Lieferung oder Leistung an das Reich nicht genügt. Das Leistungsverweigerungsrecht des § 21 Abs 4 UmstG steht dem Hauptlieferer nur dann zu, wenn seine Lieferung oder Leistung an das Reich doh. in seinen Besitz gelangt ist (Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk Nr 6 u 7 zu dem § 21 Abs 4 UmstG). In gleicher Weise ist es erforderlich, daß der UaTopt-lieferer mit seiner eigenen Lieferung oder Leistung auch die Lieferung oder Leistung des Vorlieferers an das Reich abliefert. Daß sie dies getan hat, kann die Beklagte weder mit Bestimmtheit behaupten.jioch beweisen. Sie weiss. nicht, in welchem Umfange das von der Klägerin gelieferte Material in die Lieferungen an das Reich eingegangen ist und inwieweit das von anderen Finnen gelieferte Material an den Lieferungen an das Reich beteiligt ist. Sie behauptet nur, daß sie das Material der Klägerin bis auf den f /V lande bei dem Zusammenbruch zurückgebliebenen Rest, in die Lieferungen an das Reich verarbeitet hat und folgert hierausr. daß das Reich dieses Material erhalten • haben muss* Las genügt nicht. La die Beklagte nicht weiss, in welchem Umfange das Material der Klägerin in die Lieferungen an das Reich verarbeitet ist, kann es bei der von der Beklagten für das Leistungsverweigerungsrecht vertretenen Auffassung sehr wohl Vorkommen, daß die Beklagte im Einzelfalle die Leistung \ an die Klägerin in einem Palle verweigerte in-dem sie überhaupt kein Material der Klägerin an das Reich \ < geliefert hat. Las steht mit dem Wortlaut der Bestimmung des § 21 Abs 4 UmstG in einem unlöslichen 5 ! Widerspruche Roch deutlicher wird dies, wenn man den ' * * \\ 4 von der Klägerin gelieferten Schrott ins Auge fasst, , der auf dem Werkgelände der Beklagten bei dem Zu-sammenbruch zurückgeblieben ist. La dieser Schrott ■ $ nicht an das Reich geliefert ist, gehört er jedenfalls . nicht zu den Gegenständen, für deren Lieferung der Beklagten eine Forderung gegen das Reich zusteht. Schon * diese Tatsache schliesst es aus', daß die Beklagte ^ wegen dieses Schrotts der Klägerin ein Leistungsver- ' ’"1 weigerungsrecht entgegenhalten kann. Rach der von der Beklagten vertretenen Auffassung kann die Beklagte der Klägerin auch die volle Bezahlung dieses Sbhrotts verweigern, weil sie selber kein Entgelt dafür erhalten hat. Lies zeigt deutlich, daß der § 21 Abs 4 UmstGr so nicht ausg.elegt werden kann. Lie Beklagte kann bözüg-lieh dieses Schrotts ein Leistungsverweigerungsrecht nicht'i' in Anspruch nehmend Sie sagt aber selber, daß sie nicht genau weiss, wieviel von dem durch die Klägeiin 7 .. '--i ■f * ‘■i $ gelieferten Schrott beim Zusammenbruch noch verarbeite oder unverarbeitet bei ihr gelegen hat. Daraus folgt, daß das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten auf dem von ihr eingeschlagenen Wege schon deshalb nicht bestimmt werden kann, weil die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, daß das bisher nicht bezahlte Material der Klägerin bei dem Zusammenbruch auf dem Gelände der Beklagten gelegen hat, aber niemals an das Reich gelangt ist« Hiernach musste die Revision der Beklagten mit d< Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Lindenmaier Heidenhain Schmidt Birnbach Wilde .