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BGH

Gericht: BGH

Am 10« Oktober 1947 brachte der Kläger durch eine Berliner Speditionsfirma mit der Eisenbahn eine Sen dung TJinzugsgut, bestehend aus 10 Teilen, von Berlin Tempelhof als Frachtgut zu dem Versand und zwar zunächst an einen Braunschweiger Spediteur, der sie am 7* No vember 1947 an die Ehefrau des Klägers nach Oldenburg weii'ör sandte. Nach der *Währungsumstellung zahlte sie unter Berufung auf die in der Eisenbahnverkehrs Ordnung festgesetzte Höchstgrenze von 100.--RM Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 2.366.50 DM statt und wies die Klage im übrigen ab. Es hält den Kläger für berechtigt, Schadensersatz nach dem Sachwert bis zu der jetzt maßgebenden Grenze von ICO.—DM Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht durch Teilurteil die Klage ab, soweit der Kläger mehr als 1.000.— DM verlangt mit der Begründung, daß dem Kläger nur ein Geldanspruch zustehe, der der Umstellung unterliege. Sprüche, die von vornherein nicht auf Naturalher Stellung zielen konnten, sor.dern in Geld zu erfüllen waren, wurde die Eigenart des Schadensersatzanspruches darin gesehen, daß das Maß der geschuldeten Zahlung nicht festgelegt ist, sondern sich danach bestimmt, welchen Betrages der Gläubiger bedarf, um den Scha Es hat klar gestellt, daß die in Rede stehende Norm im Gegen satz zu § 249 BGB, nicht grundsätzlich die Absicht verfolge, den Verlustttäger zur Wiederbeschaffung des in Verlust geratenen Gegenstandes in Stand zu setzen, sondern vielmehr auf Grund allgemeiner wirtschaftlicher Gesichtspunkte zu dem Ziele habe, eine Beschränkung des Schadensersatzes auf einen in seiner Höhe voraussehbaren Schadensbetrag herbeizuführen ( RG. Es schloß daher auch die Beachtung der nach dem Zeitpunkt der Absendung entstandenen Geldentwertung aus, berücksichtigte diese vielmehr nur in Verbindung mit dem sich im maßgebenden Zeitpunkt ergebenden Entschädigungsbetrag unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB. die Ersatzpflicht der Bahn für Transportschäden nach bestimmten Werten des Gutes und darüber hinaus nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze von loo.-RH Der Geldbetrag der Schadensersattfer-derung wird in seinem Höchstmaße festgelegt und diese Geldforderung unterliegt wie jede andere der Umstellung nach § 16 des Umstellungsgesetz;e, ohne daß es mit Rücksicht auf die abschließende Regelung des Umstellungsgesetzes möglich ist, die EriJ .ong dieses so ermittelten Anspruches durch Anw; düng der Aufwertungsgrundsätze dem wahren VertVerlust des Geschädigten anzupassen. Der Revision kann nicht darin Deige-pflichtet werden, daß die lertgrenze des $ 85 270. f>ie «ibersieht dabei die zwingende Bestimmung des § 85 Abs. 1 EVO., wonah die ^ertbestimmung und ^ertgrenze auf den Zeitpunkt der Annahme des Gutes zur Beförderung abgestellt ist. richts, daß die BeHagte das Höchstmaß des restlichem Schadensersatzanspruches von 5*700#—RM durch ihre Zahlung von 570*— DM getilgt habe, können daher rechtliche Bedenken nicht erhoben werden# Anders steht es mit der Geltendmachung des 7erzugsSchadenst Der Kläger hatte schlüssig vorgetragen, daß ihm durch die von der Beklagten trotz vielfacher Mahnungen verzögerte Zahlung ein erheblicher Schaden entstanden sei, da es ihm im Falle rechtzeitiger Zahlung nicht nur gelungen wäre, einen weit umfangreicheren Ersatz für die verlorenen Stüoke zu erklangen, als dies später möglich gewesen sei, sondern daß er eine größere Reichsmarkzahlung der Beklagten duroh Anlage in seinem Geschäft sich wertbeständig hätte erhalten können. Dieser Anspruch auf Ersatz des Verzugs Schadens ist ein selbständiger Anspruch, der nioht unter die Höchstgrenze des § 85 EVO. fällt und den der Kläger demnach auch c-iine die Beschränkung des Umstellungsgesetzes ln vr.ller Höhe geltend machen darf# Das Berufungsgericht ist auf diese Begründung des Klaganspruches nicht eingegangen, einmal weil es hinsiohtlich eines kleineren Teiles - Verlust von Zum größeren Teil aber gründet es die Abweisung des Verzugs Schadens auf die Feststellung, daß der Kläger sich freiwillig mit einer späteren Zahlung einverstanden erklärt und seinen Anspruch damit gestundet habe# wie sie ihm durch § 286 ZPO* vorgeschrieben ist* Der Tatbe stand des angefochtenen Urteils enthält an seinem Schluß die Angaben, daß der von den Parteien verge legte Schriftwechsel Vorgelegen und seinem wesentli chen Inhalte nach, auf den verwiesen werde Die Revision entnimmt hieraus, daß nicht der ganze Inhalt als vorgetragen gelten solle und ver Fassung, mit der zu dem daß alles, was sich in dem Schriftwechsel überhaupt auf den streitigen An Spruch bezieht, vorgetragen worden sei. Schriftwechsel Gegenstand der Verhandlung gewesen ist dann war es nicht angängig, die Feststellung einer Stundung und des damit zusammenhängenden Verzichts auf Verzugs folgen allein auf das außerhalb seines Zusammen hanges bewertete Schreiben des Klägers vom li.6,1940 ZahlungsVerzögerung folgenden weiteren Sohaden zu ver langen, und ob deshalb nicht der schließlich erfolgte Vorschlag, die Sache bis nach der unmittelbar bevor stehenden Währungsumstellung ruhen zu lassen- unter Berücksichtigung dieser einheitlichen und urveränder ton Stellungnahme geradezu als das Gegenteil des an genommenen Verzichts aufgefaßt werden muß. , ob die Beklagte, nachdem sie sich zunächst mona telang auf einen Briefwechsel über den Schadensersatz anspruch und auf Vergleichsverhandlungen eingelassen hatte, ohne die nochmalige Vorlegung des ersten Frachtbriefes zu verlangen, nioht gegen Treu und Gl&uben ben verstößt, wenn sie nunmehr die Fälligkeit des Scha densorsatzanspruohes und damit die Wirksamkeit der Mahnungen des insoweit ven der Vorlage des Frachtbriefes abhängig machen will.

Zitierte Normen: § 249 BGB
EVOUmstellungHöheZahlungAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift«
Verkündet am 12* Januar 1951
gez.	Justizsekretär,
.als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle .
Im Namen
 des Volkes!
In dem Rechtsstreit
 Mühlenkaufmanns Walter
 Str.
P
in
 kaserne, Zimmer
 Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
»
gegen
 die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Eisenbahn direktion in
 hat der I« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1951
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unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof .Br# Lindenmaler,
 Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Wilde, Schmidt,
 für Recht erkannt:
2
Das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandes gerichts in Celle vom 7.2d95o wird aufgehoben
 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und
 Revision
an das Oberlandesgericht zurückverwiesen*
Entscheidung, auch über die Kosten
t
Von Rechts wegen
*
Tatbestand:
Am 10« Oktober 1947 brachte der Kläger durch eine Berliner Speditionsfirma mit der Eisenbahn eine Sen dung TJinzugsgut, bestehend aus 10 Teilen, von Berlin Tempelhof als Frachtgut zu dem Versand und zwar zunächst
 an einen Braunschweiger Spediteur, der sie am 7* No vember 1947 an die Ehefrau des Klägers nach Oldenburg
 weii'ör sandte. Von d r
gi'i.g die
 Sendung am 21.
NOvem
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weiter nach
 Delmenhorst
wo sie am 24. November
1947 eintraf.
.Schon ,in Braunschweig wurde das Fehlen §ines
 Koffers mittlerer Größe, in Oldenburg das Fohlen
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eines Sackes mit Betten und in Delmenhorst cLie'ge-*
waltsame Öffnung und Beraubung eines großen Koffers
 und anderer Gepäckstücke festgestellt. Außerdem er wiesen sich alle Teile dei Sendung hier dirch Nässe
 beschädigt. Das Gesamtgewicht der Sendung hatte sich von der Aufgabe in Berlin bis zu dem Eintreffen
 in Delmenhorst um 67 kg vermindert. Die Empfänger
 der einzelnen Stücke haben ihr*o Ersatzansprüche an

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den Kläger abgetreten»
Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe von 7.059.46 RM. Die Beklagte zahlte zunächst l.ooo.-RM für Rechnung des Klägers an die Volksbank Delmenhorst am 12. Juni 1948, die der Kläger unter Vorbehalt aller Reohte angenommen hat. Nach der *Währungsumstellung zahlte sie unter Berufung auf die in der Eisenbahnverkehrs Ordnung festgesetzte Höchstgrenze von 100.--RM
4 v y	*
je Kilogramm verlorenen Gütige weitere 570.— DM> die
 sie unter Umstellung der restlichen Schadenssumme
 von 5*700.—RM nach dem Verhältnis von 10
1 er
 rechnete.
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 März 1949 erhob der
 Klage auf Zah
 lung von 7.075.46 DM abzüglich bereits gezahltem
568*5o DM und stützte diesen Anspruch auf
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91 BTO und den von der Beklagten verschuldeten Zah lungsverzug •
Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 2.366.50 DM statt und wies die Klage im übrigen ab.
Es hält den Kläger für berechtigt, Schadensersatz nach dem Sachwert bis zu der jetzt maßgebenden Grenze von ICO.—DM je Kilogramm zu verlangen und bringt
 auf einen geschätzten Sachwert von 3*coo.—DM die von der Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von 65.-'-DM und 568.5o DM zur Anrechnung.
Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht durch Teilurteil die Klage ab, soweit
 der Kläger mehr als 1.000.— DM verlangt mit der Begründung, daß dem Kläger nur ein Geldanspruch zustehe, der der Umstellung unterliege. Diesen habe die Be-
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t
klagte zu dem mindesten in Höhe von 5-700
RM durch
 ihre Zahlung von 570.—DM getilgt. Ein Verzug lie ge nicht vor, da der Kläger die Forderung gestundet
 habe.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit die Klage vom Berufungsgdricht abgewiesen wurde, Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision, Die Revision ist zugelassen.
Entscheidungsgründe:

Wenn die Rechtsprechung
z.B. OGH Br,Z.
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3, 141) Schadensersatzansprüche nicht der Währungs Umstellung des Teils II des Umstellungsgesetzes un terworfen hat, so geschah das in der Erwägung, daß im allgemeinen solche Ansprüche der Regel des
249 BGB. unterliegen, dej: als Inhalt und Ziel des Schadensersatzanspruches die Wiederherstellung des Zustandes ansieht, der vor dem zu dem Ersatz verpflich tenden Ereignis bestanden hat. Auch für solche An
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Sprüche, die von vornherein nicht auf Naturalher
 Stellung zielen konnten, sor.dern in Geld zu erfüllen
 waren, wurde die Eigenart des Schadensersatzanspruches
 darin gesehen, daß das Maß der geschuldeten Zahlung
 nicht festgelegt ist, sondern sich danach bestimmt,
 welchen Betrages der Gläubiger bedarf, um den Scha
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den tatsächlich zu beheben ( OGH. Br. Z. 2, 65). -Es fehlt also in diesen. Fällen an einer festen Geld
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schuld, deren Betrag der Umstellung unterworfen werden kann,
 Biese Begründung trifft indessen nioht
 auf alle Schadensersatzansprüche zu, insbesondere
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nicht auf solche, die auf den Geldwert eines Gegenstandes in einem bestimmten Zeitpunkt oder gar auf eine ziffernmäßig festliegende Höchstgrenze abgestellt sind, wie dies für den vorliegenden Klageanspruch aus §§ 85, 91 EVC, gilt. Das hat das Reichsgericht bereits im Zusammenhang mit der ersten Geldumstellung ausgesprochen. Es hat klar gestellt, daß die in Rede stehende Norm im Gegen satz zu § 249 BGB, nicht grundsätzlich die Absicht verfolge, den Verlustttäger zur Wiederbeschaffung des in Verlust geratenen Gegenstandes in Stand zu setzen, sondern vielmehr auf Grund allgemeiner wirtschaftlicher Gesichtspunkte zu dem Ziele habe, eine Beschränkung des Schadensersatzes auf einen in seiner Höhe voraussehbaren Schadensbetrag herbeizuführen ( RG. I 539/22
 vom 3o.5*1923 Warneyer 23/24 Nr. 69). Es schloß
 daher auch die Beachtung der nach dem Zeitpunkt der Absendung entstandenen Geldentwertung aus, berücksichtigte diese vielmehr nur in Verbindung mit dem sich im maßgebenden Zeitpunkt ergebenden Entschädigungsbetrag unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB. ( RGZ. lo9 S. 61).
So unterschied es ganz klar zwischen der grund
 sätzlichen Bemessung des Schadensersatzanspru-
ches nach den Bestimmungen der EVO. und der - damals möglichen und anerkannten - Anwendung der Aufwertungsgrandsätze auf die Erfüllung der so ermittelten Geldforderang ( vgl. RG. Jur.W. 25# 548 und
 1376, Jur.W. 1926, 236C).
Für die heutige Rechtslage kann nichts anderes gelten. Wenn §§85# 91 EVO. die Ersatzpflicht der Bahn für Transportschäden nach bestimmten Werten des Gutes und darüber hinaus nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze von loo.-RH bzw. 200,-RM je Kilogramm im Zeitpunkt der Annahme zur Beförderung bemißt, so ist durch diese Spezial-beStimmung der allgemeine Grundsatz des § 249 BGB. durchbrochen. Der Geldbetrag der Schadensersattfer-derung wird in seinem Höchstmaße festgelegt und diese Geldforderung unterliegt wie jede andere der Umstellung nach § 16 des Umstellungsgesetz;e, ohne daß es mit Rücksicht auf die abschließende Regelung des Umstellungsgesetzes möglich ist, die EriJ .ong dieses so ermittelten Anspruches durch Anw; düng der Aufwertungsgrundsätze dem wahren VertVerlust des
 Geschädigten anzupassen.
Der Revision kann nicht darin Deige-pflichtet werden, daß die lertgrenze des $ 85 270. durch § 2 des Währungsgesetzes ohne weiteres in
 Deutsche ?4ark umgestellt worden sei. f>ie «ibersieht
 dabei die zwingende Bestimmung des § 85 Abs. 1 EVO., wonah die ^ertbestimmung und ^ertgrenze auf den Zeitpunkt der Annahme des Gutes zur Beförderung abgestellt ist. Gegen die Begründung des Berui'angsgo-
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richts, daß die BeHagte das Höchstmaß des restlichem Schadensersatzanspruches von 5*700#—RM durch ihre Zahlung von 570*— DM getilgt habe, können daher rechtliche Bedenken nicht erhoben werden#
Anders steht es mit der Geltendmachung des 7erzugsSchadenst Der Kläger hatte schlüssig vorgetragen, daß ihm durch die von der Beklagten trotz vielfacher Mahnungen verzögerte Zahlung ein erheblicher Schaden entstanden sei, da es ihm im Falle rechtzeitiger Zahlung nicht nur gelungen wäre, einen weit umfangreicheren Ersatz für die verlorenen Stüoke zu erklangen, als dies später möglich gewesen sei, sondern daß er eine größere Reichsmarkzahlung der Beklagten duroh Anlage in seinem Geschäft sich wertbeständig hätte erhalten können. Dieser Anspruch auf Ersatz des Verzugs Schadens ist ein selbständiger Anspruch,
 der nioht unter die Höchstgrenze des § 85 EVO. fällt und den der Kläger demnach auch c-iine die Beschränkung des Umstellungsgesetzes ln vr.ller Höhe geltend machen
 darf#
Das Berufungsgericht ist auf diese Begründung des Klaganspruches nicht eingegangen, einmal weil es
 hinsiohtlich eines kleineren Teiles - Verlust von
11 kg auf der Strecke Berlin - Braunschweig - die rechtzeitige Verlage des Frachtbriefes vermißt und daher insoweit die Fälligkeit des Anspruches vor der Wäh rungsumstellung verneint. Zum größeren Teil aber gründet es die Abweisung des Verzugs Schadens auf die Feststellung, daß der Kläger sich freiwillig mit einer späteren Zahlung einverstanden erklärt und seinen Anspruch damit gestundet habe#
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Der Revision ist zuzugeben, daß das Bern
 fungsgericht es hier an einer tunfassenden Würdigung
 des gesamten Sachverhalts hat fehlen lass
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 ihm durch § 286 ZPO* vorgeschrieben ist* Der Tatbe
 stand des angefochtenen Urteils enthält an seinem Schluß die Angaben, daß der von den Parteien verge legte Schriftwechsel Vorgelegen und seinem wesentli
 chen Inhalte nach, auf den verwiesen werde

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 stand der mündlichen Verhandlung gewesen sei.
Die Revision entnimmt hieraus, daß nicht der
 ganze Inhalt als vorgetragen gelten solle und ver
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mißt die zweifelsfreie Feststellung, was nun eigent lieh Gegenstand der Verhandlung gewesen sei. Hieran ist nur so viel richtig, als der Tatbestand eindeu tig erkennen lassen muß, was vorgetragen worden ist. Diesem Erfordernis entspricht das Urteil, Der Schluß
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 kung dieser Bezugnahme hätte kenntlich genacht werden müssen, wenn sie beabsichtigt gewesen wäre
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Schriftwechsel Gegenstand der Verhandlung gewesen ist dann war es nicht angängig, die Feststellung einer Stundung und des damit zusammenhängenden Verzichts auf Verzugs folgen allein auf das außerhalb seines Zusammen hanges bewertete Schreiben des Klägers vom li.6,1940
zu stützen. Das Berufungsgericht hätte sich vielmehr
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die Präge vorlegen müssen, ob nioht die zahlreichen
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Schreiben des Klägers in ihrem Zusammenhänge den kla
 ren Willen ergeben, von der Beklagten jeden aus ihrer
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ZahlungsVerzögerung folgenden weiteren Sohaden zu ver langen, und ob deshalb nicht der schließlich erfolgte Vorschlag, die Sache bis nach der unmittelbar bevor stehenden Währungsumstellung ruhen zu lassen- unter Berücksichtigung dieser einheitlichen und urveränder ton Stellungnahme geradezu als das Gegenteil des an
 genommenen Verzichts aufgefaßt werden muß.
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Die vorliegende Tegründung trägt deshalb
 die Klageabweisung nicht, und die Sache mußte an das
 Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Ent
 Scheidung zurückvorwi
 werden. Dabei wird auch zu prüfen
 sein
, ob die Beklagte, nachdem sie sich zunächst mona telang auf einen Briefwechsel über den Schadensersatz anspruch und auf Vergleichsverhandlungen eingelassen hatte, ohne die nochmalige Vorlegung des ersten Frachtbriefes zu verlangen, nioht gegen Treu und Gl&uben ben verstößt, wenn sie nunmehr die Fälligkeit des Scha
 densorsatzanspruohes und damit die Wirksamkeit der
 Mahnungen des
 insoweit ven der Vorlage des
 Frachtbriefes abhängig machen will.
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 wird endlich auch noch zu prüfen sein« ob der Kläger seine Klagebegründung aus Verschulden ge
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mäs8 § 91 EVO. aufrecht erhalten hat und #b in dieser
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 Beglaubigt:
Justizassi8tent
 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Bundesgerichtsbefes
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