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BGH · I ZR 42/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 42/69

Die Bezeichnung nnfl d^n sei eine Marke und werde im Verkehr auch so verstanden. Der Verkehr fasse die beanstandete Werbung aus diesem Grund nicht dahin auf, daß dieser Strumpf der Beste sei, vielmehr werde darunter eben-falls nur eine Marke verstanden. Die unbeanstandete Duldung seit dieser Zeit sei ein Indiz dafür, daß die fragliche Markenbezeichnung auch von den Klägerinnen bisher nicht als irreführend empfunden worden sei. Aufgrund der von a.er : •* -klagten vorgelegten Meinungsbefragung durch die Gesellschaft für Marktforschung mbH (GFM) vom September kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die angegriffene Bezeichnung werde von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Hinweis auf eine Aiiein-stellung verstanden; da die Beklagte eine solche selbst nicht für die unter der Bezeichnung vertriebenen Strümpfe in Anspruch nehme, liege ein Verstoß gegen § 3 UWG vor, demgegenüber der Einwand der Verwirkung nicht durchgreife. 1. Entgegen der Auffassung der Revision berücksichtigt das Berufungsgericht als maßgeblich die Deutung, die cue angegriffene Bezeichnung als tatsächliche Aussage: die besten Strümpfe, die beste Qualität auf dem Markt, versteht. Auch ein Warenzeichen kann irreführende tatsächliche Aussagen in Bezug auf die unter dem Warenzeichen vertriebene Ware bei den angesprochenen Verkehrskreisen erwecken. Der Vortrag der Beklagten, "nur aie best" sei Marke oder Herkunftsbezeichnung unc werde als solche auch vom Publikum aufgefaßt, steht daher nicht der Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, der Verkehr entnehme daraus einen tatsächlichen Hinweis auf eine Alleinstellung der unter der Bezeichnung angebotenen Ware. 2, Die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Deutung der Bezeichnung "nMdSPbflB”, nämlich die unter dieser Bezeichnung angebotenen Strümpfe seien die besten im Sinne einer Alleinsteilung, ist auch eine in ihrem Kern konkret faßbare und einer Nachprüfung zugängliche Tatsachenbehauptung. Die Revision vermißt insoweit die Feststellung von Merkmalen, aus denen sich die Behauptung, die unter "nur die best” angebotenen Strümpfe seien die besten auf dem Markt, entnehmen lasse, m Wahrheit handle es sich um ein subjektives Werturteil der Beklagten, das sich in seiner schiagwortartigen und allgemein gehaltenen Formulierung jeder objektiven Nachprüfung entziehe. Es entspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Entscheidung, ob ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise dem Wortsinn einer Superlativwerbung die Behauptung einer Alleinsteilung entnimmt, davon abhängt, ob nach der Verkehrsauffassung eine jedenfalls in ihrem Kern konkret faßbare und einer Nachprüfung zugängliche Tatsachenbehauptung vorllegt (BGH GRUR 1965, 363, 369 - Fertigbrei; GRUR 1965, 365 - Lavamat II,. gleichmäßig schönes Maschenbild, Das sind nach der Auffassung der Beklagten echte und nachprüfbare Eigenschaften der unter der Bezeichnung "nur die best” vertriebenen Strümpfe. Wenn demnach der Verkehr "nur die best" Strümpfe als die besten Strümpfe versieht, dann bezieht sich das nach der äußeren Gestaltung der Packung auf die von der Beklagten selbst angegebenen und benannten Eigenschaften; davon abgesehen sind nach der Lebenserfahrung diese Eigenschaften Jedenfalls überwiegend den angesprochenen Verkehrskreisen auch ohne ausdrücklichen Hinweis als die besonderen wertbildenden Eigenschaften für Strümpfe bekannt. 3. Schließlich Kann auch die Auswertung des von aer Beklagten vorgelegten Ergebnisses einer Meinungsbefragung durch das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt werden. BGH GRUR 1963, 192, 143 - OriginärerSatzteile; Noelle-Neumann GRUR 1968, 133 ff; Schramm GRUR 9ö6, 139), die Fassung der Fragen und Antwortmöglichkeiteri daher einer sorgfältigen Ausarbeitung unter Beteiligung der Parteien bedarf, wird durch die offene Fragestellung häufig gerade die Partei begünstigt, die eine bestimmte belastende Antwort nicht wünscht, d.h. die möglichst niedrige Prozentzahlen wünscht, also in der Regel wie auch im Streitfall die Beklagte, der eine Irreführung vorgeworfen wird (vgl. 7 %), "gute Strümpfe" (6 % bzw, 7 %), und daß nicht nur ein Eigenvergleich verstanden werde, aus der nur 8 % einen Eigenvergleich bejahenden Antwort derer, die bei der Befragung die Packung erstmals sahen. 7 Gutachten , die spontanen Erklärungen der Befragten von dem Interviewe' wörtlich notiert wurden, die zuletzt genannte Antwort aber als spontane ReaKtion wegen ihrer Länge und Prä2 * sion der Formulierung nach aer Lebenserfahrung ungewöhnlich ist; das Berufungsgericht durfte daher ohne Rechts, verstoß die kürzeren Formulierungen "beste Qualität" und "beste" und "die besten Strümpfe" als inhaltlich gleichwertig im Sinne einer Alleinstellung ansenen. A. Zu dem von der Beklagten vorgetragenen Verwirkungseinwand führt das Berufungsgericht aus, gegenüber Unterlassungsansprüchen aus § 3 UWG greife dieser Einwand nicht durch, weil diese Vorschrift die Allgemeinheit schützen solle» Es liege auch Kein Fall vor, in tea ausnahmsweise ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit an einem Verbot nicht bestehe« Die Umfrage im September 1968 zeige gerade, daß die Bezeichnung bis in :.e Jüngste Zeit von einem beachtlichen Teil des Publikums als Alleinstellungsaussage verstanden werde. Die im wesentlichen aem latrichter vorbehaltene Abwägung läßt auch keinen Recntsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht die Gefahr aer Irreführung des Publikums für schwerwiegender ansieht als eine Verpflichtung der Beklagten zur Aufgabe des Zusatzes. Schließlich sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Feststellung der Schadensersatz-und zur Auskunftspflicht der Beklagten aus Rechtsgrün-den nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht stellt fest, es bestehe deshalb eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens, weil ein von einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs als besonders günstig aufgefaßtes Angebot nach der Lebenserfahrung auch zu einer Umsatzsteigerung zu Lasten der Mitbewerber führe. Entgegen der Auffassung der Revision ist das eine echte Feststellung des Berufungsgerichts und nicht etwa wegen der Formulierung "Es ist nämlich anzunehmen ..." nur eine bloße Denkmöglichkeit, Das hat das Berufungsgericht mit seiner einleitenden Bemerkung ausgeschlossen, entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehe nach aer Lebenserfahrung nicht nur eine die Feststellungsklage nicht rechtfertigende abstrakte Möglichkeit eines Scnaaenseintritts, sondern eben eine hinreichende Wahrscheinlichkeitf die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Feststellung der Schadensersatzpflicht ausreicht (BGH GRUR 1964, 686, 689 unter III 3a - GlocKenpackung II). Das Berufungsgericht hat sich dabei ersichtlich ohne Rechtsfenier davon leiten lassen, daß die Parteien maßgebende Wettbewerber auf dem Strumpfmarkt sma und naß die Beklagte

Zitierte Normen: § 3 UWG § 97 ZPO
AntwortFirmaBerufungsgericht®GRURBezeichnungStrumpfRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 42/69	URTEIL
in lern Rechtsstreit
 Verkündet am
6. November 1970 Werner,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Firma Mn®i d(B' Textilvertriebs GmbH, ges. vertreten durch den Geschäftsführer Franz Pi
 Beklagten und Revisionskiagerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und Dr.	-
gegen
1 . Firma A^^-Feinstrumpf-Werke Hans T den Alleininhaber Hans
, vertr. durch
2.	Firma Louis Ba^m E®MP-Werke GmbH^vertr. durch die Geschäftsführer Hermann und Ernst BaMBh AufBB),
3.	Firma Bi-Gerhard BaflBI KG Wirkerei und Strickerei, vertr. durch den persönlich haftenden Gesellschafter Gerhard Ba^HU
U. Firma Er(HH^eins^rumP^werlce Edwin E. RlBHM oHG, vertr. durch die persönlich Haftenden Gesellschafter Werner und Kurt	BM	S<
vertr. durch fl, K|
5. Firma GMBBB Strumpfwirkerei Rolf G( den Alleininhaber Rolf GBM, Bl Hel ring
6. Firma HuBM“ Strumpffabrik GmbH, vertr. durch den Geschäftsführer Horst WflBB. U StBBfeBB-VBBBBB* Am Waj
7. Firma KuflHBl KG, vertr. durch den persönlich haftenden Gesellschafter Julius KuBIB,	II
8. Firma um -Feinstrumpfwerke GmbH, vertr. durch den Geschäfts führer Franz Paul FBM? MB LiBBBBB/1
Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevolimäehtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgencntshofs nat au: die mündliche Verhandlung vom 6. November 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland ur der Bundesrichter Alff, Dr.. Sprenkmann, Dr. Merkte Dr. Schönberg
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Januar 1969 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien stehen mit der Herstellung und mit dem Vertrieb von DamenStrümpfen im Wettbewerb. Die Beklagte vertreibt ihre Erzeugnisse unter der Warenbezeichnung "n® d®" über den Lebensmittelhandel. Seit geraumer Zeit, nach ihrer Behauptung seit Mai 1965. verwendet sie d^e Bezeichnung "n® d® b®fc"; in neuerer Zeit hat sie folgenden Werbehinweis gebraucht: "Sie finden bei "n® d® b0n Qualitätsmerkmale, die sonst nur teuerere Strümpfe aus-zeichnen".
Die Klägerinnen halten diese Werbung für wettoewerbs-widrig, weil sie eine Alleinstellung behaupte.
Sie verlangen Unterlassung, Feststellung rer Schadens-ersatzpflicht und Auskunft
 Die Besagte hat vorgetragen, in aer angegriffenen Bezeichnung könne keine Alleinstellungsaussage gesehen werden. Die Bezeichnung nnfl d^n sei eine Marke und werde im Verkehr auch so verstanden. Der Verkehr fasse die beanstandete Werbung aus diesem Grund nicht dahin auf, daß dieser Strumpf der Beste sei, vielmehr werde darunter eben-falls nur eine Marke verstanden. Der Strumpf sei seit Mai 1965 in einer Stückzahl von 80-90 Millionen vertrieben worden. Die unbeanstandete Duldung seit dieser Zeit sei ein Indiz dafür, daß die fragliche Markenbezeichnung auch von den Klägerinnen bisher nicht als irreführend empfunden worden sei.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben, den Feststellungs- und Auskunftsantrag dagegen abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerinnen der Klage im vollen Umfang stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge aus der Berufungsinstanz weiter. Die Klägerinnen bitten,
 die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1,	Nach der Auffassung des Berufungsgencnts läßt die Bezeichnung "n* dS bOBn mehrere Deutungen zu; einen Vergleich mit der eigenen Produktion, eine Marxenbezeich-
nung ohne tatsächliche Aussage, eine Markenbezeichnung. von der unterschwellig wirkende tatsächliche Angaben m Sinne einer Alleinstellung ausgehen, einen tatsächl i eher, Hinweis auf eine Alleinstellung. Aufgrund der von a.er : •* -klagten vorgelegten Meinungsbefragung durch die Gesellschaft für Marktforschung mbH (GFM) vom September kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die angegriffene Bezeichnung werde von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Hinweis auf eine Aiiein-stellung verstanden; da die Beklagte eine solche selbst nicht für die unter der Bezeichnung vertriebenen Strümpfe in Anspruch nehme, liege ein Verstoß gegen § 3 UWG vor, demgegenüber der Einwand der Verwirkung nicht durchgreife.
II.	Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung der Revision berücksichtigt das Berufungsgericht als maßgeblich die Deutung, die cue angegriffene Bezeichnung als tatsächliche Aussage: die besten Strümpfe, die beste Qualität auf dem Markt, versteht. Dabei bedarf es keiner Aufklärung, ob der Verkehr diese tatsächliche Aussage als einzigen Inhalt der Bezeichnung nnM dA b^Ä" entnimmt oder ob er die Bezeichnung auch als Marke oder Herkunftszeichen ansieht und aus dieser zusätzlich aus ihrem Sinngehalt auf die Alleinstellungsaussage schließt. Auch ein Warenzeichen kann irreführende tatsächliche Aussagen in Bezug auf die unter dem Warenzeichen vertriebene Ware bei den angesprochenen Verkehrskreisen erwecken. Ob der Verkehr einer Warenkennzeichnung eine Beschaffenheitsaussage entnimmt, ob er weiterhin der ware eine dem Sinngehalt der Warenkennzeichnung entsprechende Beschaffenheitsaussage zuordnet, hängt von der wort- ind sinnmäßigen Gestaltung, von der Bekanntheit aer Waren*enn-
Zeichnung onn von sonstigen, rixcnt oder nur scnwer erfaßbaren Einwirkungen ab und ist daher von zahlreichen individuellen Umständen beeinflußt (BGH GRUR '969,
 5>46, 697 - med). Der Vortrag der Beklagten, "nur aie best" sei Marke oder Herkunftsbezeichnung unc werde als solche auch vom Publikum aufgefaßt, steht daher nicht der Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, der Verkehr entnehme daraus einen tatsächlichen Hinweis auf eine Alleinstellung der unter der Bezeichnung angebotenen Ware.
2,	Die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Deutung der Bezeichnung "nMdSPbflB”, nämlich die unter dieser Bezeichnung angebotenen Strümpfe seien die besten im Sinne einer Alleinsteilung, ist auch eine in ihrem Kern konkret faßbare und einer Nachprüfung zugängliche Tatsachenbehauptung. Die Revision vermißt insoweit die Feststellung von Merkmalen, aus denen sich die Behauptung, die unter "nur die best” angebotenen Strümpfe seien die besten auf dem Markt, entnehmen lasse, m Wahrheit handle es sich um ein subjektives Werturteil der Beklagten, das sich in seiner schiagwortartigen und allgemein gehaltenen Formulierung jeder objektiven Nachprüfung entziehe. Dem Kann nicht gefolgt werden. Es entspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Entscheidung, ob ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise dem Wortsinn einer Superlativwerbung die Behauptung einer Alleinsteilung entnimmt, davon abhängt, ob nach der Verkehrsauffassung eine jedenfalls in ihrem Kern konkret faßbare und einer Nachprüfung zugängliche Tatsachenbehauptung vorllegt (BGH GRUR 1965, 363, 369 - Fertigbrei; GRUR 1965, 365 - Lavamat II,. In diesen beiden Entscheidungen handelte es sicn ("Mutti gibt mir imm« nur das Beste”; und "den und keinen anderen’ um nicht nachprüfbare Suggestivwerbungen, aufgebaut auf einem subjekti-
ven Werturteil bzw. einem suojektiv gefaßten Appexi. las angebotene Erzeugnis zu wählen. Beide Werbeaussagen Können auch als feststehende Redensarten der Umgangsspracne angesehen werden, um die Angesprochenen besonders eindringlich zur Bevorzugung der angebotenen Waren zu veranlassen. Demgegenüber ist die Aussage nnWk d®" Strümpfe sine i.e besten” eindeutig auf die Qualität der Strümpfe gerichtet und daher auf objektive und nachprüfbare Eigenschaften; hierfür spricht schon die Gestaltung der Packung, auf der folgende Qualitätsmerkmale angegeben und durch eine Zeichnung verdeutlicht sind: 1. echte Ferse, 2. Ma~ schenstop, 3. Spitze, Sohle und Ferse verstärkt, u. voll ausgearbeiteter Soflan- Doppelrand, 3. superelastischer Längenausgleich, 6. gleichmäßig schönes Maschenbild, Das sind nach der Auffassung der Beklagten echte und nachprüfbare Eigenschaften der unter der Bezeichnung "nur die best” vertriebenen Strümpfe. Wenn demnach der Verkehr "nur die best" Strümpfe als die besten Strümpfe versieht, dann bezieht sich das nach der äußeren Gestaltung der Packung auf die von der Beklagten selbst angegebenen und benannten Eigenschaften; davon abgesehen sind nach der Lebenserfahrung diese Eigenschaften Jedenfalls überwiegend den angesprochenen Verkehrskreisen auch ohne ausdrücklichen Hinweis als die besonderen wertbildenden Eigenschaften für Strümpfe bekannt. Das Berufungsgericht brauchte daher entgegen der Auffassung der Revision die maßgeblichen Merkmale nicht ausdrücklich festzustellen.
3.	Schließlich Kann auch die Auswertung des von aer Beklagten vorgelegten Ergebnisses einer Meinungsbefragung durch das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt werden. Das Berufungsgericht durfte seiner Beurteilung ohne Rechtsverstoß die Ergebnisse bei offener Fragestellung zugrundelegen. Abgesehen davon, daß die gebundene Fragestellung
 in der Hege± Desonaere Gefahrenmomente aus aer Art der Fragestellung und der vorgesehenen Antworten entnalten Kann (vgl. BGH GRUR 1963, 192, 143 - OriginärerSatzteile; Noelle-Neumann GRUR 1968, 133 ff; Schramm GRUR 9ö6, 139), die Fassung der Fragen und Antwortmöglichkeiteri daher einer sorgfältigen Ausarbeitung unter Beteiligung der Parteien bedarf, wird durch die offene Fragestellung häufig gerade die Partei begünstigt, die eine bestimmte belastende Antwort nicht wünscht, d.h. die möglichst niedrige Prozentzahlen wünscht, also in der Regel wie auch im Streitfall die Beklagte, der eine Irreführung vorgeworfen wird (vgl. Noelle-Neumann aaO S. 139). Mögen diese Regeln auch nur mit Vorsicht anzuwenden sein, so gibt die Art der offenen Fragestellung im Streitfall doch keinen Anhalt, die Befragten könnten suggestiv in unzulässiger Weise nach einer bestimmten Richtung beeinflußt worden sein. Das Berufungsgericht durfte damit ohne Rechtsverstoß das Ergebnis auf die Frage: "Was soll Ihrer Meinung nach das Wort ’"best" auf der "n® d®" Strumpfpackung aussagen?" auswerten (Tabelle 3) und folgende Antworten seiner Beurteilung zugrundelegen: "beste Qualität",
"beste" (Kenner der Packung 13 9b» Nichtkenner 9 %);
"die besten Strümpfe" (12 % in beiden Gruppen). Daß damit nicht eine bloße Qualitätsbezeichnung gemeint sei, deutet das Berufungsgericht aus der Antwort "Qualitätsbezeichnung" (6 % bzw. 7 %), "gute Strümpfe" (6 % bzw, 7 %), und daß nicht nur ein Eigenvergleich verstanden werde, aus der nur 8 % einen Eigenvergleich bejahenden Antwort derer, die bei der Befragung die Packung erstmals sahen. Diesen Erwägungen steht nicht entgegen, daß die Antwort "der beste Strumpf, der zur Zeit m Deutschland angeboten wird" nur von 0,3 % der Befragten gegeoen wurde Denn insoweit ist von Bedeutung, daß nach der Erläuterung zur hier maßgeblichen Tabelle 3 (S. 7 Gutachten , die
 spontanen Erklärungen der Befragten von dem Interviewe' wörtlich notiert wurden, die zuletzt genannte Antwort aber als spontane ReaKtion wegen ihrer Länge und Prä2 * sion der Formulierung nach aer Lebenserfahrung ungewöhnlich ist; das Berufungsgericht durfte daher ohne Rechts, verstoß die kürzeren Formulierungen "beste Qualität" und "beste" und "die besten Strümpfe" als inhaltlich gleichwertig im Sinne einer Alleinstellung ansenen.
A. Zu dem von der Beklagten vorgetragenen Verwirkungseinwand führt das Berufungsgericht aus, gegenüber Unterlassungsansprüchen aus § 3 UWG greife dieser Einwand nicht durch, weil diese Vorschrift die Allgemeinheit schützen solle» Es liege auch Kein Fall vor, in tea ausnahmsweise ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit an einem Verbot nicht bestehe« Die Umfrage im September 1968 zeige gerade, daß die Bezeichnung bis in :.e Jüngste Zeit von einem beachtlichen Teil des Publikums als Alleinstellungsaussage verstanden werde. Demgegenüber sei der Beklagten zuzu demuten, den beanstandeten Zusatz "best" wegzulassen
 Soweit die Revision auch in diesem Zusammenhang die Auswertung der Meinungsumfrage für rechtsfehlerhaft hält, gelten die gleichen, bereits zu der Frage der Aliein-stellungsaussage angestellten Erwägungen. Auch der Umstand, daß nach der Behauptung der Beklagten die Strümpfe mit der beanstandeten Angabe bereits in Stückzahlen vor.
80-90 Millionen vertrieben worden sind, vermag die rolge-rung des Berufungsgerichts nicht zu erschüttern, daß einerseits ein nicht unerheblicher Teil des Publikums irregeführt wird, andererseits der Beklagten zuzu demuten ist ten beanstandeten Zusatz wegzulassen. Das Berufungsgericn: folgt damit aen ln der Rechtsprechung des Bunüesger1:nts-
hoi’s aufgeste Li ten Grundsätzen* wonach aer * erwirkungseinwand dem Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG nur ausnahmsweise entgegensteht (BGH GRUR 1966, 267, 271 -White Horse m.w.N.)* Die im wesentlichen aem latrichter vorbehaltene Abwägung läßt auch keinen Recntsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht die Gefahr aer Irreführung des Publikums für schwerwiegender ansieht als eine Verpflichtung der Beklagten zur Aufgabe des Zusatzes.
III.	Schließlich sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Feststellung der Schadensersatz-und zur Auskunftspflicht der Beklagten aus Rechtsgrün-den nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht stellt fest, es bestehe deshalb eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens, weil ein von einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs als besonders günstig aufgefaßtes Angebot nach der Lebenserfahrung auch zu einer Umsatzsteigerung zu Lasten der Mitbewerber führe. Entgegen der Auffassung der Revision ist das eine echte Feststellung des Berufungsgerichts und nicht etwa wegen der Formulierung "Es ist nämlich anzunehmen ..." nur eine bloße Denkmöglichkeit, Das hat das Berufungsgericht mit seiner einleitenden Bemerkung ausgeschlossen, entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehe nach aer Lebenserfahrung nicht nur eine die Feststellungsklage nicht rechtfertigende abstrakte Möglichkeit eines Scnaaenseintritts, sondern eben eine hinreichende Wahrscheinlichkeitf die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Feststellung der Schadensersatzpflicht ausreicht (BGH GRUR 1964, 686, 689 unter III 3a - GlocKenpackung II).
Das Berufungsgericht hat sich dabei ersichtlich ohne Rechtsfenier davon leiten lassen, daß die Parteien maßgebende Wettbewerber auf dem Strumpfmarkt sma und naß die Beklagte
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den Strumpf mit der beanstandeten Bezeichnung seit i9b^ in einer Stückzahl von 80-90 Millionen auf den Markt gebracht hat.
IV.	Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war ihre Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland	Alff Sprenkmann
 Merkel
Schönberg