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BGH

Gericht: BGH

Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der berühmten Marke gegen Verwässerungsgefahr Schutz beanspruchen könne, zu gunsten der Klägerin unterstellt, daß das Wort "hobby1' im Zeitschriftentitel "hobby -das Magazin der Technik1' als berühmte Marke anzusehen seio Da das Berufungsgericht das Vorliegen einer Verwässerungsgefahr unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zur Verwechslungsgefabr verneint hat, kann mit der Revision davon ausgegangen werden, daß es diese Unterstellung auch seiner Beurteilung der Verwechslungsgefahr zugrunde gelegt bat» Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, zwischen den Zeitschriftentiteln der Klägerin und der für ihre Bücherreihe verwendeten Bezeichnung "hobby-Bücberei" einerseits und dem von der Beklagten benutzten Buchtitel Buch der Hobbys" und dem von dieser in Anspruch genommenen Buchtitel Hobby-Buch" andererseits bestehe keine Verwechslungsgefahr des Inhalts, daß ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs zu der Auffassung gelangen könne, die Zeitschriften und Bücher stammten aus demselben Verlag oder es bestünden irgendwelche organisatorischen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Verlagen . Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Verkehr nach der Lebenserfahrung den Verlag mit dem Zeitschriftentitel identifiziere, wenn dieser keinen Hinweis auf den Vei'lagonanen enthalte« Hätte das Berufungsgericht nicht übersehen, daß nach dem Vortrag der Klägerin das breite Publikum nur vom Hobby-Verlag als dem Ver- 1» Bie Revision läßt außer Acht, daß im Hinblick auf den Gegenstand der Kennzeichnung zv/ischen den Zeitschrifttentiteln der Klägerin und den beanstandeten Buchtiteln ein Unterschied besteht» Zwar ist zwischen schutzfähigen Zeitschriften- und Buchtiteln insofern eine Übereinstimmung gegeben, als beide als besondere Bezeichnungen einer Bruckschrift die Aufgabe erfüllen müssen, die Zeitschrift von anderen Zeitschriften oder das Buch von anderen Büchern zu unterscheiden» Demgemäß ist für den Schutz dieser Titel nicht erforderlich, daß mit ihnen auch ein Hinweis auf den Herausgeber der Zeitschrift oder des Buches verbunden ist (BGHZ 26, 52, 61 - Sherlock Holmes betr» Buchtitel; BGH GRUR I960, 346, 347 - Haber Osten betr» Zeitschriftentitel)» Dies ist zu Gunsten der Klägerin im Hobby-Urteil angenommen und aus diesem Grunde im Hinblick auf den vom Beklagten jenes Rechtsstreits verwendeten Zeitschriftentitel außer der Gefahr einer Titelverwechslung auch die Gefahr einer Unternehmensverwechslung bejaht worden (BGH GRUR 1961, 232, 235)• Im Streitfall verwendet die Beklagte die beanstandeten Titel nicht für eine Zeitschrift, sondern für ein Buche Erfahrungsgemäß pflegt der Verkehr in der Regel einen Buchtitel nicht als Kennzeichen für die Herkunft aus einem bestimmten Verlagsunternehmen, sondern als Hinweis auf die in dem Buch enthaltene Leistung des Autors aufzufassen (BGHZ 26, 52, 61 - Sherlock Holmes; BGH GRUR 1958, 500, 502 zu Ziff, II - Mecki-Igel)o In dem letztgenannten Urteil ist bereits darauf hingewiesen worden, daß bei besonderer Fallgestaltung Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz denkbar seien. Daß auch die beiden hier streitigen Buchtitel der Beklagten bestimmt und geeignet sind, neben dem Inhalt des Werkes auch dessen Herkunft aus einem bestimmten Verlagsunternehmen zu kennzeichnen, hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt« Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin hat es aber angenommen, daß der Verkehr seine Vorstellung von der betrieblichen Herkunft der so gekennzeichneten Bücher der Beklagten nicht an den Titelbestandteil Hobby anknüpfto Zutreffend ist es dabei von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, daß die Übernahme eines charakteristischen Bestandteils eines Warenzeichens oder einer Unternebraensbezeichnung in eine andere Bezeichnung die Verwechslungsgefahr dann begründen kann, wenn der übernommene Bestandteil in der jüngeren Bezeichnung nicht derart untergegangen ist, daß er durch seine Einfügung in die neue Bezeichnung aufgehört hat, für den Verkehr die Erinnerung an das ältere Zeichen wachzurufen (BGH GRUR 1961, 232, 235 - Hobby)« Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, daß das den charakteristischen Bestandteil der Zeichen daß nach der Lebenserfahrung das Publikum auch bei Sachbüchern der in Rede stehenden Art im Titel eines Buches in erster Linie eine Angabe über dessen Inhalt erwartet» In diesem Zusammenhang hätte das Berufungsgericht auch auf die im Tatbestand des angegriffenen Urteils enthaltene Feststellung binweisen können, daß zahlreiche andere Verlage zusammen mehr als 20 Bücher herausgebracht haben, deren Titel das Wort "Hobby" enthalten und daß ferner eine Buchreihe unter dem Sammeltitel Hobbybücher" erscheint» Die Zu- sammensetzung der Buchtitel der Beklagten entspricht daher der üblichen Art, Titel für derartige Bücher zu bilden» Unter diesen Umständen ist die Feststellung des Berufungsgerichts9 daß die beteiligten Verkehrskreise in dem in den beanstandeten Buchtiteln enthaltenen Wort "Hobby" keinen Hinweis auf die Herkunft des Buches, sondern eine Angabe über dessen Inhalt erblicken, aus Rechtsgründen nicht angreifbar» Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, auch die Berühmtheit des Wortes "hobby" im Zeitschriftentitel der Klä- gerin begründe nicht die Gefahr, daß ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrsbeteiligten aus dem einen inhaltlichen Sachhinweis darstellenden Wort "Hobby" in den Buchtiteln der Beklagten folgern werde 9 das Buch sei im gleichen Verlag erschienen? 2» Auch die Verneinung einer Verwechslungsgefahr zwischen der von der Klägerin für ihre Buchreihe verwendeten Bezeichnung "hobby-Bücherei" und den Buchtiteln der Beklagten hält der Nachprüfung stand» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO den in der Berufungsbegründung wiederholten Beweisantrag der Klägerin bezüglich der Verkehrsgeltung ihres Titels "hobby-Bücherei" unberücksichtigt gelassen» Daher sei im Revisionsrechtszug von einer starken Verkehrsgeltung auszugehen» Dies müsse zur Bejahung der unmittelbaren Verwechslungsgefahr führen, weil der unbefangene flüchtige Leser annehme, daß es sich bei einem Buch., das einen der beanstandeten Titel trage, um ein in der "hobby-Bücherei" erschienenes V/erk handele» Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge in dem von der Revision bezeichneten Schriftsatz vom 24« März 1965 (So 5 = GA 93) Beweis lediglich dafür angetreten, daß der Titel "hobby-Bücherei" Verkehrsgeltung erlangt habe» Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen (BU 4)» daß der Titel eine starke Verkehrsgeltung besitze, ist kein Beweis angetreten worden«, Außerdem ist der Beweisantrag in der Berufungsbegründung nicht wiederholt worden«, Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung (So 11 = GA 180) beziehen sich entgegen der Angabe der Revision auf die starke Kennzeichnungskraft des Titels der Zeitschrift der Klägerin, nicht aber auf den Titel ihrer Buchreihe„ Es ist daher verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Beweis nicht erhoben hat und daß es auch nicht dazu Stellung genommen hat, ob dem Titel "hobby-Bücberei" eine starke Verkehrsgeltung zukommto Ist aber das Berufungsgericht somit zu Recht gemäß dem Vortrag der Klägerin davon ausgegangen, daß dieser Titel Verkehrsgeltung erlangt hat, so ist seine Annahme, eine Verwechslungsgefahr liege nicht vor, aus den dargelegten Gründen rechtlich nicht angreifbar« IIIo Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klage nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der berühmten Marke gegen Verwässerungsgefahr (§§ 823 Abs«, 1, 1004 BGB) begründet ist, hält im Ergebnis der von der Revision erbetenen Nachprüfung Stande Dieser Rechtsgrundsatz ist regelmäßig nur dann anwendbar, wenn es sich um ungleichartige Waren bzw0 um eine weitgehende Branchenverschiedenheit handelt (BGHZ 28, 321, 329 f - Quick)0 Hiervon kann jedoch angesichts der wirtschaftlichen Nähe von Zeitschriften und Büchern im Streitfall nicht die Rede sein» Ist aber das Berufungsgericht bei Prüfung der Verwechslungsgefahr innerhalb des Anwendungsbereiches der §§ 24?

Zitierte Normen: § 16 UWG § 12 BGB § 286 ZPO § 823 BGB § 16 UWG
BuchTitelZeitschriftBerufungsgerichtWortBezeichnungHobbyKlägerinVerlagRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
I ZR
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
12o Juli 1968
Werner,
J ustizoberSekretär als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
42/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der E	-	Verlag GmbH, S__
vertreten durch den Geschäftsführer M
straße
- Prozeßbevollmächtigter
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Br,
 gegen
Verlagsanstalt $h0
JNachf ö,
7
- Prozeßbevollmächtigte;
Beklagte und Revisionsbeklagte te Prof0 Br
 Recbtsanw und Dr0

2
Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juli 1968 unter Mit“ v/irkung der Bundesrichter Behle, Dr, Sprenkmann?
Dr„ Mösl, Alff und Dr„ Merkel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5« Zivil-Senats des Oherlandesgerichts Stuttgart vom 25o Februar 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesenQ
Von Rechts wegen
 Die Klägerin verlegt seit Mai 1953 die 14-tägig erscheinende populärtechnische Zeitschrift "hobby -das Magazin der Technik", Das Wort "hobby" ist durch Druckart und Größe der Buchstaben vor den darunter ge“ setzten übrigen Worten des Titels bervorgehoben, Dieser Titel ist ihr in gleicher Schreibweise seit Juni 1953 als Warenzeichen für Zeitschriften geschützte Ara U Juli 1961 ist für sie außerdem der Titel "hobby -das moderne Magazin" als Warenzeichen für Zeitschriften eingetragen worden0
Im Jahre 1963 begann die Klägerin die Herausgabe einer Buchreihe unter dem Titel "bobby-Bücherei" vorzubereiten o Der erste Band erschien im September 1964 in einer Auflage von 100,000 Stück, In der Folge wurden noch 3 weitere Bände aus dieser Buchreihe veröffentlicht o
 
Die Beklagte begann im Brühjahr 1964 für ein Buch mit dem Titel	Hobby-Buch” zu werben,
 Eine entsprechende Ankündigung erschien im Börsenblatt vom 10. April 1964» Die Klägerin erhob darauf die vorliegende Klage mit einem entsprechenden Un-terlassungsantrago Während des Rechtsstreits erschien das Buch der Beklagten unter dem Titel	Buch
 der Hobbys”.
Auch eine Reihe anderer Verlage haben mehr als 20 Bücher unter Titeln herausgebracht, die das Wort “Hobby” enthalten. Während des Rechtsstreits hat die Klägerin mit dem Otto	Verlag
 der seit einiger Zeit eine Buchreihe unter dem Sammeltitel	Hobbybücher” herausbringt,
 eine Vereinbarung getroffen, derzufolge sie sich “im Wege der Lizenzvergebung“ damit einverstanden erklärte, daß dieser Verlag unter diesem Titel Publikationen mit nichttechnischen Themen herausbringt.
Die Klägerin sieht sich, in ihren Rechten an ihren Titeln und an der Kennzeichnung “hobby” für Zeitschriften- und Buchtiteln - für die sie Schutz als sog. berühmte Marke beansprucht - durch die Beklagte verletzt.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen,
 es zu unterlassen, als Titel eines Buches die Bezeichnung “K^0^ Hobby-Buch“ oder “K^HB Buch der Hobbys“ zu verwenden.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I. Soweit die Klägerin den Unterlassungsantrag auf warenzeichenrechtlichen Schutz, auf den v/ettbewerbsrecbt liehen Schutz des § 16 Abs. 1 UWG und auf das Namens-recht (§ 12 BGB) stützt, hängt die Entscheidung davon ab, ob die angegriffenen Buchtitel der Beklagten geeignet sind, die Gefahr einer Verwechslung mit der Zeitschrift oder den Büchern der Klägerin oder mit dem Unternehmen der Klägerin zu begründen. Denn die Verwechs lungsgefahr ist für die gekennzeichneten Anspruchsgrundlagen einheitlich nach § 31 WZG zu prüfen, da der Begriff der Verwecbslungsgefahr für diese gewerblichen Kennzeichnungsmittel der gleiche ist (BGH GRUR 1961,
 232, 233 zu Ziff. I 4 - Hobby; 1959, 1B3 - Quick),
Für die Beurteilung der Verwecbslungsgefahr ist zunächst die Kennzeichnungskraft der Bezeichnung von Bedeutung, für die Schutz begehrt wird (BGH GRUR 1961, 234), Zwar hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang keine ausdrücklichen Feststellungen über die Kennzeichnungskraft der Bezeichnungen der Klägerin getroffen. Dagegen hat es bei Prüfung der Frage, ob die
 
Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der berühmten Marke gegen Verwässerungsgefahr Schutz beanspruchen könne, zu gunsten der Klägerin unterstellt, daß das Wort "hobby1' im Zeitschriftentitel "hobby -das Magazin der Technik1' als berühmte Marke anzusehen seio Da das Berufungsgericht das Vorliegen einer Verwässerungsgefahr unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zur Verwechslungsgefabr verneint hat, kann mit der Revision davon ausgegangen werden, daß es diese Unterstellung auch seiner Beurteilung der Verwechslungsgefahr zugrunde gelegt bat»
II. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, zwischen den Zeitschriftentiteln der Klägerin und der für ihre Bücherreihe verwendeten Bezeichnung "hobby-Bücberei" einerseits und dem von der Beklagten benutzten Buchtitel	Buch	der	Hobbys" und dem
 von dieser in Anspruch genommenen Buchtitel Hobby-Buch" andererseits bestehe keine Verwechslungsgefahr des Inhalts, daß ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs zu der Auffassung gelangen könne, die Zeitschriften und Bücher stammten aus demselben Verlag oder es bestünden irgendwelche organisatorischen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Verlagen .
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Verkehr nach der Lebenserfahrung den Verlag mit dem Zeitschriftentitel identifiziere, wenn dieser keinen Hinweis auf den Vei'lagonanen enthalte« Hätte das Berufungsgericht nicht übersehen, daß nach dem Vortrag der Klägerin das breite Publikum nur vom Hobby-Verlag als dem Ver-

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lag der Zeitschrift “hobby” und der “hobby-Bücherei“ spreche9 da ihm der Verlagsname der Klägerin weitgehend unbekannt sei, so hätte es zu der Auffassung gelangen müssen, es bestehe die Gefahr, daß ein nicht unerheblicher feil des in Betracht kommenden allgemeinen Publikums zu demindest annehrae, es bestünden Beziehungen zwischen dem Verlag der Zeitschrift "hobby - das Magazin der Technik“ und der “hobby-Bücherei“ und dem Verlag, in dem “K^|^ Buch der Hobbys“ bzw»
Hobby-Buch“ erscheine» Bas gelte um so mehr, als nach dem vom Berufungsgericht übergangenen Beweisantrag davon ausgegangen werden müsse, daß der Titel “hobby-Bücherei“ starke Verkehrsgeltung besitze»
Bern kann nicht gefolgt werden»
1» Bie Revision läßt außer Acht, daß im Hinblick auf den Gegenstand der Kennzeichnung zv/ischen den Zeitschrifttentiteln der Klägerin und den beanstandeten Buchtiteln ein Unterschied besteht» Zwar ist zwischen schutzfähigen Zeitschriften- und Buchtiteln insofern eine Übereinstimmung gegeben, als beide als besondere Bezeichnungen einer Bruckschrift die Aufgabe erfüllen müssen, die Zeitschrift von anderen Zeitschriften oder das Buch von anderen Büchern zu unterscheiden» Demgemäß ist für den Schutz dieser Titel nicht erforderlich, daß mit ihnen auch ein Hinweis auf den Herausgeber der Zeitschrift oder des Buches verbunden ist (BGHZ 26,
 52, 61 - Sherlock Holmes betr» Buchtitel; BGH GRUR I960, 346, 347 - Haber Osten betr» Zeitschriftentitel)»
Es ist andererseits anerkannt, daß der Titel einer Zeitschrift die Eigenschaft haben kann, vom Verkehr nicht nur als Name der betreffenden Zeitschrift, son-
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dern auch als Hinweis auf den die Zeitschrift herausgehenden Verlag angesehen zu werden. Dies ist zu Gunsten der Klägerin im Hobby-Urteil angenommen und aus diesem Grunde im Hinblick auf den vom Beklagten jenes Rechtsstreits verwendeten Zeitschriftentitel außer der Gefahr einer Titelverwechslung auch die Gefahr einer Unternehmensverwechslung bejaht worden (BGH GRUR 1961, 232, 235)•
Im Streitfall verwendet die Beklagte die beanstandeten Titel nicht für eine Zeitschrift, sondern für ein Buche Erfahrungsgemäß pflegt der Verkehr in der Regel einen Buchtitel nicht als Kennzeichen für die Herkunft aus einem bestimmten Verlagsunternehmen, sondern als Hinweis auf die in dem Buch enthaltene Leistung des Autors aufzufassen (BGHZ 26, 52, 61 - Sherlock Holmes; BGH GRUR 1958, 500, 502 zu Ziff, II - Mecki-Igel)o In dem letztgenannten Urteil ist bereits darauf hingewiesen worden, daß bei besonderer Fallgestaltung Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz denkbar seien. Die den Gegenstand des Unterlassungsantrages bildenden Buchtitel der Beklagten dienen zur Bezeichnung eines sogenannten Sachbuches„ In Büchern dieser Art wird ein bestimmtes Thema vorwiegend technischer, handwerklicher oder künstlerischer Natur in einer für den interessierten Laien verständlichen Weise dargestellt. Diese Aufgabenstellung hat zur Folge, daß über das gleiche Thema von mehreren Verlagen Bücher veröffentlicht worden können, die voneinander zu unterscheiden sein müssen. Daher bietet sich die Möglichkeit an, die Zusammengehörigkeit verschiedener derartiger Werke eines Verlages, etwa in der Art einer Buchreihe, bei
 dor Titelwahl zu dem Ausdruck zu bringen« Dieses Bestreben, sich einerseits von gleichartigen Werken anderer Verlage zu unterscheiden, andererseits auf die Herkunft verschiedener Sachbücher aus einem Verlag hinzuweisen, kann dazu führen, daß - im Gegensatz etwa zu dem Titel eines schöngeistigen Werkes - der Titel eines Sachbuches nach der Verkehrsauffassung nicht nur den Inhalt des Buches, sondern auch seine Herkunft aus einem bestimmten Verlage kennzeichnet» Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles, insbesondere nach der Art des gewählten Titels«
Daß auch die beiden hier streitigen Buchtitel der Beklagten bestimmt und geeignet sind, neben dem Inhalt des Werkes auch dessen Herkunft aus einem bestimmten Verlagsunternehmen zu kennzeichnen, hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt« Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin hat es aber angenommen, daß der Verkehr seine Vorstellung von der betrieblichen Herkunft der so gekennzeichneten Bücher der Beklagten nicht an den Titelbestandteil Hobby anknüpfto Zutreffend ist es dabei von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, daß die Übernahme eines charakteristischen Bestandteils eines Warenzeichens oder einer Unternebraensbezeichnung in eine andere Bezeichnung die Verwechslungsgefahr dann begründen kann, wenn der übernommene Bestandteil in der jüngeren Bezeichnung nicht derart untergegangen ist, daß er durch seine Einfügung in die neue Bezeichnung aufgehört hat, für den Verkehr die Erinnerung an das ältere Zeichen wachzurufen (BGH GRUR 1961, 232, 235 - Hobby)« Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, daß das den charakteristischen Bestandteil der Zeichen
 
der Klägerin ausmaehende bzwD von ihr in Alleinstellung verv/endete Wort "hobby" in den Buchtiteln der Beklagten kein für deren Gesamteindruck als betriebliches Herkunftszeichen charakteristischer Bestandteil seio Dies hat es damit begründet? die das Wort "Hobby" enthaltenden Bestandteile der Buchtitel "Buch der Hobbys" bzw0 "Hobby-Buch" wiesen für jedermann eindeutig auf den Inhalt des Buches hin und würden daher nicht als Kennzeichnungsmittel für die Herkunft des Buches aufgefaßte Wie das Berufungsgericht an anderer Stelle ausgeführt bat? gilt das auch für denjenigen? dem das Bestehen der Zeitschrift "hobby -das Magazin der Technik" und der "hobby-Bücherei" bekannt ist3 da das Wort "Hobby" nicht nur zu einem Wort der Umgangssprache? sondern in den letzten Jahren zu einem häufig und für alle möglichen? nicht scharf abgegrenzten Begriffe benutzten Modewort geworden sei» Bas Ergebnis seiner Prüfung hat das Berufungsgericht dahin zusammengefaßt? daß selbst dann? wenn das Wort "hobby" im Zeitschriftentitel der Klägerin als berühmte Marke angesehen werden könnte? die Möglichkeit auszuschließen sei? daß ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs in den in den Buchtiteln der Beklagten enthaltenen Worten "Hobby" bzw0 "Hobbys einen Herkunftshinweis erblicke und daß aus diesem Grunde keine Verwechslungsgefahr? weder im engeren noch im weiteren Sinne? vorliege0
Biese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler er kenneno
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Entgegen der Ansicht der Revision führt auch eine starke Kennzeichnungskraft des Wortes "hobby” ira Zeitschriftentitel der Klägerin zu keiner anderen Beurteilung o Denn daraus, daß diesem Wort auf dem Gebiet der Zeitschriften starke Kennzeichnungskraft zukommt, folgt nicht ohne weiteres - hierauf hat schon das Landgericht hingewiesen -, daß diese Kennzeichnungskraft sich auch auf Bücher erstrecke (vgl» BGH GRUR 1968,
 256, 257 - Zwillingsbeutel; 1965, 670, 672 zu e - Basoderm)0 Wenn auch eine gewisse Branchennähe zwischen den Tätigkeitsgebieten des Zeitschriften- und des Buchverlages bestehen mag, so darf ferner nicht übersehen werden ? daß nach der Lebenserfahrung das Publikum auch bei Sachbüchern der in Rede stehenden Art im Titel eines Buches in erster Linie eine Angabe über dessen Inhalt erwartet» In diesem Zusammenhang hätte das Berufungsgericht auch auf die im Tatbestand des angegriffenen Urteils enthaltene Feststellung binweisen können, daß zahlreiche andere Verlage zusammen mehr als 20 Bücher herausgebracht haben, deren Titel das Wort "Hobby" enthalten und daß ferner eine Buchreihe unter dem Sammeltitel	Hobbybücher" erscheint» Die Zu-
sammensetzung der Buchtitel der Beklagten entspricht daher der üblichen Art, Titel für derartige Bücher zu bilden» Unter diesen Umständen ist die Feststellung des Berufungsgerichts9 daß die beteiligten Verkehrskreise in dem in den beanstandeten Buchtiteln enthaltenen Wort "Hobby" keinen Hinweis auf die Herkunft des Buches, sondern eine Angabe über dessen Inhalt erblicken, aus Rechtsgründen nicht angreifbar»
Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, auch die Berühmtheit des Wortes "hobby" im Zeitschriftentitel der Klä-
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gerin begründe nicht die Gefahr, daß ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrsbeteiligten aus dem einen inhaltlichen Sachhinweis darstellenden Wort "Hobby" in den Buchtiteln der Beklagten folgern werde 9 das Buch sei im gleichen Verlag erschienen? der die Zeitschrift "hobby" herausgebe oder es bestünden Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art zwischen beiden Verlagen.
2» Auch die Verneinung einer Verwechslungsgefahr zwischen der von der Klägerin für ihre Buchreihe verwendeten Bezeichnung "hobby-Bücherei" und den Buchtiteln der Beklagten hält der Nachprüfung stand»
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO den in der Berufungsbegründung wiederholten Beweisantrag der Klägerin bezüglich der Verkehrsgeltung ihres Titels "hobby-Bücherei" unberücksichtigt gelassen» Daher sei im Revisionsrechtszug von einer starken Verkehrsgeltung auszugehen» Dies müsse zur Bejahung der unmittelbaren Verwechslungsgefahr führen, weil der unbefangene flüchtige Leser annehme, daß es sich bei einem Buch., das einen der beanstandeten Titel trage, um ein in der "hobby-Bücherei" erschienenes V/erk handele»
Die Rüge hat keinen Rrfolg»
Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge in dem von der Revision bezeichneten Schriftsatz vom 24« März 1965 (So 5 = GA 93) Beweis lediglich dafür angetreten, daß der Titel "hobby-Bücherei" Verkehrsgeltung erlangt habe» Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen (BU 4)»
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Dafür? daß der Titel eine starke Verkehrsgeltung besitze, ist kein Beweis angetreten worden«, Außerdem ist der Beweisantrag in der Berufungsbegründung nicht wiederholt worden«, Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung (So 11 = GA 180) beziehen sich entgegen der Angabe der Revision auf die starke Kennzeichnungskraft des Titels der Zeitschrift der Klägerin, nicht aber auf den Titel ihrer Buchreihe„ Es ist daher verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Beweis nicht erhoben hat und daß es auch nicht dazu Stellung genommen hat, ob dem Titel "hobby-Bücberei" eine starke Verkehrsgeltung zukommto Ist aber das Berufungsgericht somit zu Recht gemäß dem Vortrag der Klägerin davon ausgegangen, daß dieser Titel Verkehrsgeltung erlangt hat, so ist seine Annahme, eine Verwechslungsgefahr liege nicht vor, aus den dargelegten Gründen rechtlich nicht angreifbar«
IIIo Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klage nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der berühmten Marke gegen Verwässerungsgefahr (§§ 823 Abs«, 1, 1004 BGB) begründet ist, hält im Ergebnis der von der Revision erbetenen Nachprüfung Stande
 Dieser Rechtsgrundsatz ist regelmäßig nur dann anwendbar, wenn es sich um ungleichartige Waren bzw0 um eine weitgehende Branchenverschiedenheit handelt (BGHZ 28, 321, 329 f - Quick)0 Hiervon kann jedoch angesichts der wirtschaftlichen Nähe von Zeitschriften und Büchern im Streitfall nicht die Rede sein» Ist aber das Berufungsgericht bei Prüfung der Verwechslungsgefahr innerhalb des Anwendungsbereiches der §§ 24? 25? 31 WZG,
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§ 16 Abs. 1 UWG, § 12 BGB trotz des dabei vorauszusetzenden außerordentlich weiten Schutzbereicho der berühmten Marke mit Recht zur Verneinung der Verwechslungsgefahr im engeren und weiteren Sinne gelangt, so bedarf es einer Prüfung des Gesichtspunktes der Verwässerungsgefahr bei einer Berührung auf dem gleichen Waren- und Branchengebiet nicht mehr (BGHZ aa0)o
IV. Demnach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs, 1 ZPO zurückzuweiseno
 Peble	Sprenkmann	Mösl
 Alff	Bundesrichter Dr0 Merkel
 ist beurlaubt und daher verhindert, zu unter-schreiben0
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