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BGH · I ZR 42/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 42/54

Im Frühjahr 1952 erfuhr die Klägerin von der Verwaltung des Friedhofes an die sie bereits mehr fach Räder geliefert hatte, daß dort Bedarf an Rollen für die Leichenwagen der neuen Krematoriumshalle vorhanden war« Die Klägerin lieferte der Friedhofsverwaltung zunächst eine von dem Beklagten hergestellte Lenkrolle als Muster, die sich jedoch als nicht geeignet erwies« Die Friedhofsverwaltung verlangte eine andere, insbesondere stärkere Ausführung« Die Klägerin erteilte dem Beklagten Auftrag zur.Herstellung eines neuen Modells mit zwei Drucklagern und einem verlängerten Vorlauf und händigte ihm zwei Drucklager ‘aus« Friedhofsverwaltung Muster dieser Lenkrollen, die der Beklagte für sie hergestellt hatte* Diese Lenkrollen entsprechen in ihren wesentlichen Merkmalen den Lenkrollen, die die Klägerin der Friedhofsverwaltung zur praktischen Erprobung zur Verfügung gestellt hatte* Sie weisen insbesondere auch das doppelte Drucklager und den sog* Vorlauf in verlängerter Ausführung auf* Die Gebrüder erhielten, da ihre Preise unter denen der Klägerin lagen, einen Auftrag der Friedhofsverwaltung zur Lieferung'einer größeren Zahl von.Lenkrollen der fraglichen Art* Der Beklagte stellte die zur Erfüllung dieses Lieferauftrags erforderlichen Lenkrollen her® Das Landgericht hat durch Teilurteil den Anspruch der Klägerin auf Ersatz des durch die Lieferung von Leute und Bockrollen durch die Gebrüder an die Friedhofsverwaltung in entstandenen Schadens .dem Grunde nach' für gerechtfertigt erklärt» In den Gründen dieses Urteils wird ausgeführt, der dem Beklagten von der Xlägerin erteilte Auftrag auf Anfertigung einer Musterlenkrolle mit zwei Drucklagern und verlängertem Vorlauf sei aus dem Rahmen des üblichen heraus-gefallen» Es habe sich um eine Spezialkonstruktion gehandelt, die eine auch dem Beklagten als Fachmann nicht bekannte, sondern erst zu erprobende Gestaltung habe aufweisen sollen« Der Beklagte habe nun die Lenkrollen für die Gebrüder D^f|^ auf Grund der ihm von der Klägerin für die Anfertigung der Musterrolle erteilten Weisungen, die wiederum auf den Erfahrungen der bisher von der Klägerin durchgeführten Versuche beruhten, hergestellt o Diese Erfahrungen und Anweisungen seien Vorschriften technischer Art im Sinne des § 18 UnlWG, die der Beklagte den Gebrüdern nicht hätte überlas- erteilung der Friedhofsverwaltung an die Gebrüder D^^^^ läge, als seine Vertreter bezeichnet und auf Befragen erklärt habe, daß er sein Geld von der Priedhofsverwaltung sofort nach Ablieferung der Lenkrollen erhalte» Auch hätte das Berufungsgericht auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin eingehen müssen, der Beklagte habe auf Befragen mehrfach geleugnet, die Gebrüder überhaupt zu kennen» Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte durch die Kundenschutzklausel nicht gehindert sei, andere Zwischenhändler zu beliefern, selbst wenn diese im Einzelfall mit der Klägerin in Wettbewerb träten0 Auch obläge dem Beklagten keine Erkundigungspflicht in der Richtung, an welche Verbraucher seine Abnehmer zu liefern gedächten«, Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß der Beklagte durch die Lieferung der fraglichen Lenkrolle an die Gebrüder nicht gegen seine vertrag- Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch darauf, daß der Auftragnehmer während des Bestehens dieser Geschäftsverbindung nicht Handlungen vornimmt, die Treu und Glauben, der Grundlage eines jeden Vertrages, zu-widerlaufen» In diesem Zusammenhang ist ohne Belang, daß der Beklagte den ihm von der Klägerin erteilten Auftrag auf Anfertigung einer Lenkrolle mit zwei Drucklagern nicht ausführte und die Klägerin deshalb genötigt war, diesen Auftrag bei einer anderen Firma unterzubringen» Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte es sich bei der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Lenkrolle, die nach ihrer ausdrücklichen Weisung zwei Drucklager und einen längeren Vorlauf aufweisen sollte, um eine Spezialkonstruktion, die aus dem Rahmen des üblichen herausfiel und die bislang von dem Beklagten nich-hergestellt worden war* Das landgerichtliche Urteil geht weiterhin davon aus, daß die Klägerin erst auf Grund längerer Versuche zu dieser für die besonderen Zv/ecke der FriedhofsVerwaltung verwendbaren Lenkrolle gekommen sei und die Erklärung für die auffallende Übereinstimmung in den grundlegenden Konstruktionsmerkmalen mit den der Friedhofsverwaltung von den Gebrüdern gelieferten Lenkrollen nur darin gefunden werden könne, daß der Beklagte die Lenkrolle für die Gebrüder auf Grund der ihm von der Klägerin für die Musterlenk-rolle gegebenen Weisungen angefertigt habe, die wiederum auf den Erfahrungen der Klägerin bei den bisher durchge-führten Versuchen beruhten* Das Berufungsgericht, das sich mit dem Inhalt der von der Klägerin dem Beklagten erteilten Weisungen nur bei der Erörterung des § 18 UnlWG als Klaggrundlage auseinandergesetzt, hat hierzu keine Feststellungen getroffen* Die Frage aber, ob es sich bei den fraglichen Lenkrollen um ein technisches Erzeugnis von gewisser Eigenart oder eine in Fachkreisen weitgehend bekannte und übliche Vorrichtung handelt, v/ie auch die andere Frage, ob diese Ausführungsform - dem Beklagten erkennbar - das Ergebnis von Überlegungen und Versuchen der Klägerin gewesen ist oder aber auf spezi-fiziert gegebenen Anweisungen der Friedhofsverwaltung, die von jedem Durchschnittsfachmann ohne weiteres ausführbar waren, zurückging, ist für die Entscheidung des Streitfalls auch insofern erheblich, als die Klägerin Verletzung von Vertragspflichten behauptet« Denn geht man von den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils aus, wona.Oh es sich bei der Musterlenkrolle der Klägerin mit zwei Drucklagern und verlängertem Verlauf um eine von der Klägerin erdachte, aus dem Rahmen des üblichen fallende Sonderkonstruktion handelte, so mußte sich dem Beklagten, wenn die Gebrüder kurze Zeit nach der Auftragserteilung seitens der Klägerin bei ihm ganz die gleiche Spezialkonstruktion einer Lenkrolle bestelitengeradezu zwangsläufig die Erkenntnis oder doch zu demindest der Verdacht aufdrängen, daß die Gebrüder mit dieser Lenkrolle den gleichen Abnehmer beliefern wollten, dessen besondere Betriebsbedürfnisse die Klägerin veranlaßt hatten, nach einer zweckentsprechenden Neukonstruktion der bisher von dem Beklagten hergestellter Lenkrollen zu suchen* Mag auch die Kundenschutzklausel dem Beklagten in der Regel eine Erkundigungspflicht nach den Abnehmern seiner anderen Auftraggeber nicht auferlegen, so erforderte es bei einer solch besonderen Fallgestaltung doch die aus der langjährigen Geschäftsverbindung mit seiner Hauptauftraggeberin erwachsenen Treuepflicht des Beklagten, daß er die Interessen der Klägerin - notfalls auch unter Verzicht auf anderweitige Verdienstmöglichkeiten - wahrte und sich vor Annahme des Auftrags der Gebrüder ver- Nachahmung seine ihm der Klägerin gegenüber obliegenden vertraglichen Treuepflichten verletzt haben* gas gleiche gälte, wenn sich die Gebrüder D^^|^ die für die Einzelheiten ihrer Auftragserteilung erforderlichen Kenntnisse durch eine Besichtigung der Musterlenkrolle der Klägerin verschafft hätten oder wenn der Beklagte etwa von sich aus bei Ausführung des Auftrages der* Gebrüder D^^p die Konstruktionsanweisungen der Klägerin verwertet hätte; immer vorausgesetzt, daß es sich bei der fraglichen Ausführungsform der Lenkrollen-mit zwei Drucklagern und verlängertem Vorlauf um ein eigenartiges, aus dem Rahmen des üblichen fallendes Arbeitsergebnis handelt, das auf Überlegungen und Vorarbeiten fer Klägerin zu-rüclcgeht« Da das angefochtene Urteil insoweit die erforderlichen Feststellungen vermissen läßt, mußte der Rechtsstreit auch aus diesem Grunde an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Hierbei verkennt das Berufungsgericht,, daß ein Handeln zu Wettbewerbszwecken keine Schädigungsabsicht voraussetzt (RGZ 60, 190; Baumbach-Hefermehl, Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht Allg VII Anm 5)o Es genügt vielmehr die Absicht, sich selbst vor Schaden durch Förderung des eigenen Absatzes zu bewahren« Biese Absicht aber hat bei dem Beklagten nach den Feststelluijgen des Berufungs Urteils Vorgelegen und das verhalten des Beklagten war auch objektiv geeignet, seinem eigenen Wettbewerb zu dienen«, Damit aber hat der Beklagte durch die Belieferung der Gebrüder D^|[|^^ mit Lenkrollen der fraglichen Art zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne der wettbewerbsrechtlichen Schutzvorschriften gehandelt« b) Ob - wie das Landgericht annimmt, das Oberlandesgericht verneint - ein Verstoß gegen § 18 UnlWG vor-liegt, kann nicht abschließend beurteilt werden, da -wie bereits hervorgehoben wurde - keine Feststellungen darüber getroffen worden sind, ob der Beklagte aus eigenem Antrieb den für die Gebrüder D^H^ bestimmten Lenkrollen die ihm durch die Klägerin übermittelte Spezialkonstruktion zugrunde gelegt hat oder ob der Beklagte insoweit nur gemäß den ausdrücklichen Weisungen der Gebrüder handelte, die wiederum auf die von der Friedhofsverwaltung geäußerten Wünsche zurückgehen könnten« Es ist durchaus denkbar, daß, nachdem die Klägerin ihre Musterrolle mit zwei Drucklagern der Friedhofsverwaltung zur Erprobung überlassen hatte, diese den Gebrüdern D^m^' zugänglich geworden ist und die Gebrü-der deshalb in der Lage waren, die technischen Vorarbeiten der Klägerin ihren eigenen wettbewerblichen Zwecken dienstbar zu machen, ohne unmittelbar auf die dem Beklagten von der Klägerin gegebenen Konstruktionsweisungen zurückzugreifen,, Bei solcher Sachlage hätte der Beklagte bei der Lieferung an die Gebrüder D^|^ nicht sein eigenes, durch die Klägerin vermitteltes Wissen, sondern die den Gebrüdern D^Ü^ durch das Inverkehrbringen der Musterrolle der Klägerin anderv/eit zugängliche Kenntnis verwertet«, Das aber würde einer Anwendung des § 18 UnlWG entgegenstehen (vgl Baumbach-Hefermehl Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht § 18 UniV/G Anm 2 C; RG GRUR 1942, 355)• Wenn dagegen das Berufungs- gericht ausführt , § 18 UnlWG könne schon deshalb nicht eingreifen, weil die Klägerin keine ins einzelne gehenden technischen Anweisungen gegeben habe, so werden damit die Anforderungen an Vorschriften technischer Art im Sinne dieser Bestimmung überspannto Bas Berufungsgericht wird darüber hinaus auch dem Sachvortrag der Klägerin nicht, gerecht, wenn es daraus, daß die von der Klägerin gelieferten Brucklager angeblich nicht brauchbar gewesen sein sollen, folgert, es habe an ausreichenden Anweisungen zu dem technischen Handeln gefehlt© Brucklager sind nach den übereinstimmenden Parteierklärungen allgemein bekannte technische Fertigproduktec Bie Klägerin nimmt nicht in Anspruch, daß die Ausgestaltung der Brucklager ihr besonderes Arbeitsergebnis darstellte, sondern erblickt ihre vertraulich zu behandelnde Anweisung zu dem technischen Handeln lediglich in ihrem Auftrag, Lenkrollen mit zwei Brucklagern und einem verlängerten Vorlauf anzufertigen© c) Sollte die erneute Erörterung des Streitfalles durch das Berufungsgericht ergeben, daß Lenkrollen mit solchen Konstruktionsmerkmalen ein technisches Erzeugnis von gewisser Eigenart darstellen, das sich von den im Verkehr gebräuchlichen Lenkrollen gerade durch die fraglichen Konstruktionsmerkmale unterscheidet, so würde auch § 1 UnlWG als Klaggrundlage in Betracht kommen«, Bei solcher Fallgestaltung mußte nämlich der Beklagte erkennen oder doch jedenfalls Verdacht schöpfen, daß etwaige ihm von den Gebrüdern hinsichtlich der Lenkrolle gegebenen Weisungen auf das Arbeitsergebnis der Klägerin zurückgingen, sei es, daß die Gebrüder sei es, daß die Friedhofsverwaltung ihrer Auftragserteilung diese Musterrolle der Xlägerin zugrunde legte© daß die Gebrüder die fraglichen Lenkrollen an den gleichen Abnehmer weiter zu liefern beabsichtigten, dessen besondere Betriebsbedürfnisse die Klägerin veranlaßt hatten, von der Konstruktion ihrer bisher vertriebenen Lenkrollen abzugehen und dem Beklagten eine Lenkrolle mit zwei Drucklagern und verlängertem Vorlauf als Proberolle in Auftrag zu geben« Der Beklagte würde dem Anstandsgefühl eines verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden zuwidergehandelt haben, wenn er sich bei solcher Sachlage über die naheliegende Möglichkeit einer ernsthaften Beeinträchtigung der Wettbewerbslage seiner Hauptauftraggeberin, der Klägerin, durch Belieferung der ihm eng verbundenen Gebrüder mit einem Er- zeugnis gleicher Eigenart einfach hinwegsetzte und den Auftrag der Gebrüder D^^|) annahm, ohne zu versuchen, seine wettbewerblichen Hintergründe zu klären« Denn der Beklagte hätte bei solcher Pallgestaltung durch die Belieferung der Gebrüder D|d| dazu beigetragen, daß die Klägerin bei ihren Bemühungen um den Auftrag der Friedhofsverwaltung praktisch mit ihren eigenen Waffen - nämlich mit einer von ihr erdachten und erprobten Spesialkonstruktion von Lenkrollen - geschlagen werden konnteo Damit wäre ein objektiv wettbewerbswidriger Sachverhalt im Sinne-des § 1 ünlWG gegeben« Es würden dann aber auch die subjektiven Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 1 UnlWG zu bejahen sein«

LenkrollenFriedhofsverwaltungLenkrolleGebrüdernBerufungsgerichtAuftragGebrüderKlägerin

Volltext der Entscheidung

2512 073
I ZR 42/54
7 e r
am 25 <
kündet November 1955
Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge-schäftsstelle
*
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit

der Firma Peter Vi
 rbraße
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalti
 gegen
den Schmiedemeister S
Johan traße 0^
nn
- Prozeßbevollmächtigters
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br®
hat d„er Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die . mündliche Verhandlung vom 25o November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Wilde, Dr* Birnbach,
 Br0 Bock, Br® Krüger-Nieland und Br0 Christoph
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10o Februar 1954 aufgehoben®
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen®
Von Rechts wegen

Die Klägerin handelt mit Rädern, insbesondere luft bereiften Bock- und Lenkrollern« Sie übertrug seit 1949 die Herstellung der Räder dem Beklagten, der als Schmie-demeister einen kleinem Handwerksbetrieb unterhält» Der bei weitem größte Teil des Auftragsbestandes des Beklagten beruhte auf den Bestellungen der Klägerin,, Der Beklagte hat der Klägerin gegenüber ausdrücklich die Verpflichtung übernommen,die Kunden der Klägerin nicht unmittelbar zu beliefern«
Im Frühjahr 1952 erfuhr die Klägerin von der Verwaltung des Friedhofes	an	die	sie	bereits	mehr
 fach Räder geliefert hatte, daß dort Bedarf an Rollen für die Leichenwagen der neuen Krematoriumshalle vorhanden war« Die Klägerin lieferte der Friedhofsverwaltung zunächst eine von dem Beklagten hergestellte Lenkrolle als Muster, die sich jedoch als nicht geeignet erwies« Die Friedhofsverwaltung verlangte eine andere, insbesondere stärkere Ausführung« Die Klägerin erteilte dem Beklagten Auftrag zur.Herstellung eines neuen Modells mit zwei Drucklagern und einem verlängerten Vorlauf und händigte ihm zwei Drucklager ‘aus«
Die Ausführung dieses Auftrages durch den Beklagten verzögerte sich, so daß sich die Klägerin gezwungen sah, die fragliche Musterlenkrolle von einer anderen Firma anfertigen zu lassen« Die Klägerin lieferte diese Lenkrolle sodann an die Friedhofsverwaltung die sie > auf ihre praktische Brauchbarkeit erprobte«
Der Beklagte steht in engen geschäftlichen Beziehungen zu den Gebrüdern	die	unter	nicht
 eingetragener Firma Handel treiben« Einer der beiden
 Brüder	hat längere Zeit im Betrieb des Beklagten
 mitgearbeitet, und zwar nach den Behauptungen des Beklagten nicht im Angestelltenverhältnis, sondern lediglich im Interesse einer beschleunigten Fertigstellung der eigenen Werkaufträge der Gebrüder D^PjP» Der Beklagte hat den Gebrüdern Dppp gestattet, die Hppp ^p Fernsprechnummer seines Betriebes auf ihren Geschäftskarten anzugeben, was auch geschehen ist*
Am 19o Mai 1952 erschienen die G- Brüder ]pp|p bei der Friedhofsverwaltung in OpPlP und boten dort mündlich und schriftlich Räder an, darunter auch Lenkrollen mit zwei Drucklagern* Sie lieferten der. Friedhofsverwaltung Muster dieser Lenkrollen, die der Beklagte für sie hergestellt hatte* Diese Lenkrollen entsprechen in ihren wesentlichen Merkmalen den Lenkrollen, die die Klägerin der Friedhofsverwaltung zur praktischen Erprobung zur Verfügung gestellt hatte* Sie weisen insbesondere auch das doppelte Drucklager und den sog* Vorlauf in verlängerter Ausführung auf* Die Gebrüder erhielten, da ihre Preise unter denen der Klägerin lagen, einen Auftrag der Friedhofsverwaltung zur Lieferung'einer größeren Zahl von.Lenkrollen der fraglichen Art* Der Beklagte stellte die zur Erfüllung dieses Lieferauftrags erforderlichen Lenkrollen her®
Dem Beklagten, der wußte, daß die Friedhofsverwaltung opppp zu den Kunden der Klägerin gehörte, wurde spätestens während der Fertigstellung dieser Lenkrollen bekannt, daß sie an die Friedhofs Verwaltung cPP geliefert werden sollten«. Der Beklagte war bei der Ablieferung der Lenkrollen an die Friedhofsverwaltung wie auch bei ihrer Bezahlung an die Brüder	zu-
gegen«,
-* 4 r-
Die Klägerin macht geltend, ihr sei durch das Verhalten des Beklagten, durch das ihr das fragliche Lenkrollengeschäft mit der Friedhofsverwaltung	ent-
gangen sei, ein beträchtlicher Schaden entstanden«. Sie wirft dem Beklagten Verstoß gegen seine Vertragspflichten, insbesondere gegen die vereinbarte Kundenschutzklausel vor und ist weiterhin der Auffassung, daß der Beklagte wettbewerbsrechtliche Vorschriften, insbesondere die §§ 1, 18 UnlWG-, verletzt habe«,
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
1)	an die Klägerin 6« 500 DM zu zahlen,
2)	es bei Vermeidung einer gerichtsseitig festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, sich selbst bzw« durch Vertreter oder Strohmänner zu Wettbewerbszwecken an die ihm bekannte Kundschaft der Klägerin zu wenden«
Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten»
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Anspruch der Klägerin auf Ersatz des durch die Lieferung von Leute und Bockrollen durch die Gebrüder	an	die
 Friedhofsverwaltung in	entstandenen
 Schadens .dem Grunde nach' für gerechtfertigt erklärt» In den Gründen dieses Urteils wird ausgeführt, der dem Beklagten von der Xlägerin erteilte Auftrag auf Anfertigung einer Musterlenkrolle mit zwei Drucklagern und verlängertem Vorlauf sei aus dem Rahmen des üblichen heraus-gefallen» Es habe sich um eine Spezialkonstruktion gehandelt, die eine auch dem Beklagten als Fachmann nicht bekannte, sondern erst zu erprobende Gestaltung habe aufweisen sollen« Der Beklagte habe nun die Lenkrollen für die Gebrüder D^f|^ auf Grund der ihm von der Klägerin für die Anfertigung der Musterrolle erteilten
 Weisungen, die wiederum auf den Erfahrungen der bisher von der Klägerin durchgeführten Versuche beruhten, hergestellt o Diese Erfahrungen und Anweisungen seien Vorschriften technischer Art im Sinne des § 18 UnlWG, die der Beklagte den Gebrüdern	nicht	hätte überlas-
sen dürfen, weil sie den Umständen nach für den Beklagten ersichtlich Wettbewerber der Klägerin waren.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Teilurteil des Landgerichts aufgehoben und den Zahlungsanspruch der Klägerin abgewiesen« Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils anstrebt« Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision«

1)	Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß aus der vereinbarten Kundenschutzklausel auch die Verpflichtung des Beklagten folge, eine indirekte Belieferung der Kunden der Klägerin durch Vertreter oder Strohmänner zu unterlassen« Das Berufungsgericht sieht jedoch nicht als erwiesen an, daß die Gebrüder ihren Vertrag mit der FriedhofsVerwaltung als Vertreter oder »Strohmänner des Beklagten abgeschlossen hätten«
Die Gebrüder	hätten	sich	vielmehr	als	selbstän-
dige Zwischenhändler um den Auftrag der Friedhofsverwaltung beworben und als solche auch die Lieferung durchgeführt«
Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe bei dieser Würdigung des Beweisergebnisses zu Unrecht die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht beachtet, die bei der oft schwierigen Beweislage im Wettbewerbsrecht zur Anwendung kommen müßten (RG HRR 1935? 789)» Das Berufungsgericht hätte sich in diesem Zusammenhang jedenfalls mit der Aussage des Zeugen	auseinandersetzen
 müssen, der bekundet habe, daß der Beklagte die Gebrü-der	in	einem	Zeitpunkt,	der	nach der Auftrags-
erteilung der Friedhofsverwaltung an die Gebrüder D^^^^ läge, als seine Vertreter bezeichnet und auf Befragen erklärt habe, daß er sein Geld von der Priedhofsverwaltung sofort nach Ablieferung der Lenkrollen erhalte» Auch hätte das Berufungsgericht auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin eingehen müssen, der Beklagte habe auf Befragen mehrfach geleugnet, die Gebrüder überhaupt zu kennen»
Diese auf § 286 ZPO gestützten Rügen der Revision sind begründet«,
Angesichts der Fülle von Beweisanzeichen, die im vorliegenden Pall auf ein unlauteres Zusammenwirken des Beklagten mit den Gebrüdern	zu dem	Nachteil	der
 Klägerin hindeuten, hätte das Berufungsgericht bei der gebotenen Erschöpfung des Verhandlungsergebnisses diese Behauptung der Klägerin wie auch die Aussage des Zeugen	zu	diesem Punkt nicht einfach übergehen
 dürfen, zu demal die Bekundungen des Zeugen	bereits
 Anhaltspunkte in dieser Richtung ergaben und allein ans den Angaben des Beklagten und der im Palle eines Wettbewerbsverstoßes mitbetroffenen Gebrüder D^m^ eine sichere Beweisgrundlage nicht zu gewinnen war«
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2)	Aber selbst wenn unterstellt wird, daß die Ge-
brüder D
als selbständige Zwischenhändler tätig ge-
worden sind und ihre Bewerbung um den Auftrag der Fried-
laßt worden ist, vermag auch die weitere Begründung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage nicht zu tragen«. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte durch die Kundenschutzklausel nicht gehindert sei, andere Zwischenhändler zu beliefern, selbst wenn diese im Einzelfall mit der Klägerin in Wettbewerb träten0 Auch obläge dem Beklagten keine Erkundigungspflicht in der Richtung, an welche Verbraucher seine Abnehmer zu liefern gedächten«, Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß der Beklagte durch die Lieferung der fraglichen Lenkrolle an die Gebrüder	nicht	gegen seine vertrag-
liehe Verpflichtung zur Wahrung des Kundenschutzes der Klägerin verstoßen habe«
Diese allgemein gehaltene Abgrenzung der sich für den Regelfall aus der Kundenschutzklausel für den Beklagten ergebenden Verpflichtungen wird den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Streitfalles nicht vollständig gerecht« Auch erschöpft die Auseinandersetzung mit dem von dem Beklagten übernommenen Kundenschutz nicht die vertragsrechtlichen Gesichtspunkte, die bei der vorliegenden Fallgestaltung zu berücksichtigen sind«
Bei Prüfung der Frage, ob der Beklagte Vertragspflichten verletzte, indem er die Gebrüder D^jmit Lenkrollen einer ihm ursprünglich von der Klägerin in Auftrag gegebenen Speziälkonstruktion belieferte, obwohl ihm jedenfalls iJh Zeitpunkt der Lieferung bekannt war, daß diese Lenkrollen an einen Kunden der Klägerin weitergeliefert werden sollten, fällt folgendes ins Ge-
hofsverwaltung 0
nicht durch den Beklagten veran-
wicht:
 
Der Beklagte stand im fraglichen Zeitpunkt über ein Jahrzehnt mit der Klägerin in laufender Geschäftsverbindung, wobei es sich bei der Klägerin um seine größte Auftraggeberin handelte, der er den wesentlichsten Teil seines Auftragsbestands dankte» Dem Beklagten war durch die ausdrückliche Auferlegung einer Kundenschutzklausel bekannt, daß die Klägerin sich gegen jeden Einbruch in ihren Kundenkreis durch den Beklagten, der durch die langjährige Geschäftsverbindung mit der Klägerin besondere Erfahrungen auf dem Geschäftsgebiet der Klägerin zu erwerben vermochte, absichern wollte»
Aus einer solch langjährigen engen Geschäftsverbindung entstehen erhöhte vertragliche Treuepflichten»
Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch darauf, daß der Auftragnehmer während des Bestehens dieser Geschäftsverbindung nicht Handlungen vornimmt, die Treu und Glauben, der Grundlage eines jeden Vertrages, zu-widerlaufen» In diesem Zusammenhang ist ohne Belang, daß der Beklagte den ihm von der Klägerin erteilten Auftrag auf Anfertigung einer Lenkrolle mit zwei Drucklagern nicht ausführte und die Klägerin deshalb genötigt war, diesen Auftrag bei einer anderen Firma unterzubringen»
Die Pflicht des Auftragnehmers, die Interessen seines Auftraggebers zu wahren, dauert auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an (BGHZ 16, 4 /I07; RGZ 161, 330 ^5387; RG JW 1932, 585 </5867; Reimer, Warenzeichen-• und Wettbewerbsrecht, 3® Aufl Kap 77? Anm 21)» Zudem ist im Streitfall das Maß der vertraglichen Treuepflicht des Beklagten nicht allein aus diesem nicht zur Durchführung gekommenen Einzelauftrag, sondern aus der langjährigen Geschäftsverbindung der Parteien zu entnehmen, die ausdrücklich einer Kundenschutzklausel unterstellt war»
 
Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte es sich bei der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Lenkrolle, die nach ihrer ausdrücklichen Weisung zwei Drucklager und einen längeren Vorlauf aufweisen sollte, um eine Spezialkonstruktion, die aus dem Rahmen des üblichen herausfiel und die bislang von dem Beklagten nich-hergestellt worden war* Das landgerichtliche Urteil geht weiterhin davon aus, daß die Klägerin erst auf Grund längerer Versuche zu dieser für die besonderen Zv/ecke der FriedhofsVerwaltung verwendbaren Lenkrolle gekommen sei und die Erklärung für die auffallende Übereinstimmung in den grundlegenden Konstruktionsmerkmalen mit den der Friedhofsverwaltung von den Gebrüdern gelieferten Lenkrollen nur darin gefunden werden könne, daß der Beklagte die Lenkrolle für die Gebrüder auf Grund der ihm von der Klägerin für die Musterlenk-rolle gegebenen Weisungen angefertigt habe, die wiederum auf den Erfahrungen der Klägerin bei den bisher durchge-führten Versuchen beruhten* Das Berufungsgericht, das sich mit dem Inhalt der von der Klägerin dem Beklagten erteilten Weisungen nur bei der Erörterung des § 18 UnlWG als Klaggrundlage auseinandergesetzt, hat hierzu keine Feststellungen getroffen* Die Frage aber, ob es sich bei den fraglichen Lenkrollen um ein technisches Erzeugnis von gewisser Eigenart oder eine in Fachkreisen weitgehend bekannte und übliche Vorrichtung handelt, v/ie auch die andere Frage, ob diese Ausführungsform - dem Beklagten erkennbar - das Ergebnis von Überlegungen und Versuchen der Klägerin gewesen ist oder aber auf spezi-fiziert gegebenen Anweisungen der Friedhofsverwaltung, die von jedem Durchschnittsfachmann ohne weiteres ausführbar waren, zurückging, ist für die Entscheidung des Streitfalls auch insofern erheblich, als die Klägerin Verletzung von Vertragspflichten behauptet« Denn geht
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man von den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils aus, wona.Oh es sich bei der Musterlenkrolle der Klägerin mit zwei Drucklagern und verlängertem Verlauf um eine von der Klägerin erdachte, aus dem Rahmen des üblichen fallende Sonderkonstruktion handelte, so mußte sich dem Beklagten, wenn die Gebrüder	kurze	Zeit	nach	der
 Auftragserteilung seitens der Klägerin bei ihm ganz die gleiche Spezialkonstruktion einer Lenkrolle bestelitengeradezu zwangsläufig die Erkenntnis oder doch zu demindest der Verdacht aufdrängen, daß die Gebrüder	mit
 dieser Lenkrolle den gleichen Abnehmer beliefern wollten, dessen besondere Betriebsbedürfnisse die Klägerin veranlaßt hatten, nach einer zweckentsprechenden Neukonstruktion der bisher von dem Beklagten hergestellter Lenkrollen zu suchen* Mag auch die Kundenschutzklausel dem Beklagten in der Regel eine Erkundigungspflicht nach den Abnehmern seiner anderen Auftraggeber nicht auferlegen, so erforderte es bei einer solch besonderen Fallgestaltung doch die aus der langjährigen Geschäftsverbindung mit seiner Hauptauftraggeberin erwachsenen Treuepflicht des Beklagten, daß er die Interessen der Klägerin - notfalls auch unter Verzicht auf anderweitige Verdienstmöglichkeiten - wahrte und sich vor Annahme des Auftrags der Gebrüder	ver-
gewisserte, ob hier nicht etwa der Versuch unternommen werden sollte, unter Ausnutzung des Ideengutes und der Entwicklungsarbeiten der Klägerin durch das Angebot einer im wesentlichen gleich ausgestalteten Lenkrolle in den Kundenkreis der Klägerin einzubrechen« Der Beklagte hätte bei solcher Sachlage zu demindest fahrlässig seinen Vertragspflichten gegenüber der Klägerin zuwider-gehandelt, wenn er vor Annahme des Auftrags der Gebrüder nichts unternahm, den wettbewerblichen Sachverhalt aufzuklären und einfach seine Augen vor der offen zutage liegenden Möglichkeit verschloß, unter Umständen
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die Klägerin durch die Ausführung dieses Auftrags um den wirtschaftlichen Lohn für ihre für diese Spezialkonstruktion geleisteten Entwicklungsarbeiten zu bringen«
Die Klägerin hat darüber hinaus behauptet, der Beklagte sei nur deshalb in der Lage gewesen, den Auftrag der Gebrüder	auszuführen,	weil er vorher
 die von der Klägerin an die Friedhofsverwaltung gelieferte Musterlenkrolle besichtigt habe« Die Klägerin hat hierzu die eidliche Vernehmung des Beklagten beantragt. Ware ..diese. Behauptung, der das Berufungsgericht nicht nachgegangen ist, zutreffend, so würde der Beklagte durch eine solche. Nachahmung seine ihm der Klägerin gegenüber obliegenden vertraglichen Treuepflichten verletzt haben* gas gleiche gälte, wenn sich die Gebrüder D^^|^ die für die Einzelheiten ihrer Auftragserteilung erforderlichen Kenntnisse durch eine Besichtigung der Musterlenkrolle der Klägerin verschafft hätten oder wenn der Beklagte etwa von sich aus bei Ausführung des Auftrages der* Gebrüder D^^p die Konstruktionsanweisungen der Klägerin verwertet hätte; immer vorausgesetzt, daß es sich bei der fraglichen Ausführungsform der Lenkrollen-mit zwei Drucklagern und verlängertem Vorlauf um ein eigenartiges, aus dem Rahmen des üblichen fallendes Arbeitsergebnis handelt, das auf Überlegungen und Vorarbeiten fer Klägerin zu-rüclcgeht« Da das angefochtene Urteil insoweit die erforderlichen Feststellungen vermissen läßt, mußte der Rechtsstreit auch aus diesem Grunde an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
3)	Aber auch die Begründung, mit der das angefochtene Urteil einen Verstoß gegen wettbewerbliche
 Vorschriften verneint, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand«,
a)	Zu Unrecht erachtet das Berufungsgericht das Tatbestandsmerkmal eines Handelns ,!'zu Zwecken des Wettbewerbs” im Sinne der §§ 1, 18 UnlWG für nicht erfüllte Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß zu Zwecken des Wettbewerbs auch derjenige handelt, der nicht den eigenen, sondern fremden Wettbewerb fördern will (BGHZ 3, 270 /jHl/) ? und daß die enge Verbindung zwischen dem Beklagten und den Gebrüdern	dafür
 spreche, daß der Beklagte das Gewerbe der Gebrüder in besonderem Maße habe unterstützen wollen«, Es lehnt aber gleichwohl eine Wettbewerbsabsicht mit der Begründung ab, es sei unwahrscheinlich, daß der Beklagte es mit der Klägerin, die bisher seine größte Auftraggeberin gev/esensei, habe verderben wollen, um statt dessen Geschäfte mit der verhältnismäßig unbedeutenden Firma	zu	tätigen«,
Es könne deshalb nur festgestell't werden, daß der Beklagte sein eigenes Interesse an einem möglichst großen Absatz verfolgt habe und nicht die Absicht gehabt habe, den Wettbewerb der Firma	zuungunsten	der Kläger in
 zu fördern«,
Hierbei verkennt das Berufungsgericht,, daß ein Handeln zu Wettbewerbszwecken keine Schädigungsabsicht voraussetzt (RGZ 60, 190; Baumbach-Hefermehl, Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht Allg VII Anm 5)o Es genügt vielmehr die Absicht, sich selbst vor Schaden durch Förderung des eigenen Absatzes zu bewahren« Biese Absicht aber hat bei dem Beklagten nach den Feststelluijgen des Berufungs Urteils Vorgelegen und das verhalten des Beklagten war auch objektiv geeignet, seinem eigenen
 Wettbewerb zu dienen«, Damit aber hat der Beklagte durch die Belieferung der Gebrüder D^|[|^^ mit Lenkrollen der fraglichen Art zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne der wettbewerbsrechtlichen Schutzvorschriften gehandelt«
b)	Ob - wie das Landgericht annimmt, das Oberlandesgericht verneint - ein Verstoß gegen § 18 UnlWG vor-liegt, kann nicht abschließend beurteilt werden, da -wie bereits hervorgehoben wurde - keine Feststellungen darüber getroffen worden sind, ob der Beklagte aus eigenem Antrieb den für die Gebrüder D^H^ bestimmten Lenkrollen die ihm durch die Klägerin übermittelte Spezialkonstruktion zugrunde gelegt hat oder ob der Beklagte insoweit nur gemäß den ausdrücklichen Weisungen der Gebrüder	handelte,	die	wiederum	auf	die von der
 Friedhofsverwaltung geäußerten Wünsche zurückgehen könnten« Es ist durchaus denkbar, daß, nachdem die Klägerin ihre Musterrolle mit zwei Drucklagern der Friedhofsverwaltung zur Erprobung überlassen hatte, diese den Gebrüdern D^m^' zugänglich geworden ist und die Gebrü-der	deshalb in der Lage waren, die technischen
 Vorarbeiten der Klägerin ihren eigenen wettbewerblichen Zwecken dienstbar zu machen, ohne unmittelbar auf die dem Beklagten von der Klägerin gegebenen Konstruktionsweisungen zurückzugreifen,, Bei solcher Sachlage hätte der Beklagte bei der Lieferung an die Gebrüder D^|^ nicht sein eigenes, durch die Klägerin vermitteltes Wissen, sondern die den Gebrüdern D^Ü^ durch das Inverkehrbringen der Musterrolle der Klägerin anderv/eit zugängliche Kenntnis verwertet«, Das aber würde einer Anwendung des § 18 UnlWG entgegenstehen (vgl Baumbach-Hefermehl Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht § 18 UniV/G Anm 2 C; RG GRUR 1942, 355)• Wenn dagegen das Berufungs-
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gericht ausführt , § 18 UnlWG könne schon deshalb nicht eingreifen, weil die Klägerin keine ins einzelne gehenden technischen Anweisungen gegeben habe, so werden damit die Anforderungen an Vorschriften technischer Art im Sinne dieser Bestimmung überspannto Bas Berufungsgericht wird darüber hinaus auch dem Sachvortrag der Klägerin nicht, gerecht, wenn es daraus, daß die von der Klägerin gelieferten Brucklager angeblich nicht brauchbar gewesen sein sollen, folgert, es habe an ausreichenden Anweisungen zu dem technischen Handeln gefehlt© Brucklager sind nach den übereinstimmenden Parteierklärungen
 allgemein bekannte technische Fertigproduktec Bie Klägerin nimmt nicht in Anspruch, daß die Ausgestaltung der Brucklager ihr besonderes Arbeitsergebnis darstellte, sondern erblickt ihre vertraulich zu behandelnde Anweisung zu dem technischen Handeln lediglich in ihrem Auftrag, Lenkrollen mit zwei Brucklagern und einem verlängerten Vorlauf anzufertigen©
c)	Sollte die erneute Erörterung des Streitfalles durch das Berufungsgericht ergeben, daß Lenkrollen mit solchen Konstruktionsmerkmalen ein technisches Erzeugnis von gewisser Eigenart darstellen, das sich von den im Verkehr gebräuchlichen Lenkrollen gerade durch die fraglichen Konstruktionsmerkmale unterscheidet, so würde auch § 1 UnlWG als Klaggrundlage in Betracht kommen«, Bei solcher Fallgestaltung mußte nämlich der Beklagte erkennen oder doch jedenfalls Verdacht schöpfen, daß etwaige ihm von den Gebrüdern	hinsichtlich
 der Lenkrolle gegebenen Weisungen auf das Arbeitsergebnis der Klägerin zurückgingen, sei es, daß die Gebrüder
 sei es, daß die Friedhofsverwaltung ihrer Auftragserteilung diese Musterrolle der Xlägerin zugrunde legte©
die Musterrolle der Klägerin besichtigt hatten,
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Der Beklagte mußte dann damit rechnen? daß die Gebrüder die fraglichen Lenkrollen an den gleichen Abnehmer weiter zu liefern beabsichtigten, dessen besondere Betriebsbedürfnisse die Klägerin veranlaßt hatten, von der Konstruktion ihrer bisher vertriebenen Lenkrollen abzugehen und dem Beklagten eine Lenkrolle mit zwei Drucklagern und verlängertem Vorlauf als Proberolle in Auftrag zu geben« Der Beklagte würde dem Anstandsgefühl eines verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden zuwidergehandelt haben, wenn er sich bei solcher Sachlage über die naheliegende Möglichkeit einer ernsthaften Beeinträchtigung der Wettbewerbslage seiner Hauptauftraggeberin, der Klägerin, durch Belieferung der ihm eng verbundenen Gebrüder	mit einem Er-
zeugnis gleicher Eigenart einfach hinwegsetzte und den Auftrag der Gebrüder D^^|) annahm, ohne zu versuchen, seine wettbewerblichen Hintergründe zu klären« Denn der Beklagte hätte bei solcher Pallgestaltung durch die Belieferung der Gebrüder D|d| dazu beigetragen, daß die Klägerin bei ihren Bemühungen um den Auftrag der Friedhofsverwaltung praktisch mit ihren eigenen Waffen - nämlich mit einer von ihr erdachten und erprobten Spesialkonstruktion von Lenkrollen - geschlagen werden konnteo Damit wäre ein objektiv wettbewerbswidriger Sachverhalt im Sinne-des § 1 ünlWG gegeben« Es würden dann aber auch die subjektiven Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 1 UnlWG zu bejahen sein«
Zwar setzt eine Verurteilung zu dem Schadensersatz aus dieser Bestimmung grundsätzlich voraus, daß der Verletzer die einzelnen Tatsachen kennt, aus denen bei objektiver Würdigung die Sittenwidrigkeit seiner Wettbewerbshandlung folgt» Im Streitfall könnte sich der Beklagte aber mit seiner angeblichen Unkenntnis der Zusammenhänge nicht entlasten, wenn ihn infolge des
 
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auffallenden Zusammentreffens zweier Aufträge innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeitspanne, die die gleiche vom üblichen abweichende Spezialkönstruktion zu dem Gegenstand hatten, im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis, in dem er zu der Klägerin stand, eine Erkundigungspflicht getroffen hätte« Denn wer sich der Kenntnis einer erheblichen Tatsache bewußt verschließt, obwohl ihm nach den Gesamtumständen eine Prüfungspflicht oblag, steht dem Kennenden gleich (HG MuW 1940, 69; RG GRTJR 1943, 184; Baumbach-Hefermehl, Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht, Allg IV Anm 2 E und Anm 3)o Aber auch aus diesen wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif, weil es an einer Feststellung fehlt, ob es sich bei den fraglichen Lenkrollen um eine allgemein übliche Ausführung oder um ein eigenartiges, überdurchschnittliches Erzeugnis handelte
 Nach alledem war das ängefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,
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an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno
 Wilde	Birnbach
 Krüger-Nieland
 Christoph
Bocl?