* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ErdmannStarckLGUBerufsordnungenverstoßenSchaffertZivilsenatRevision

Volltext der Entscheidung

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 28. Dezember 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, weil jedenfalls die vom Berufungsgericht (BU 15) in Bezug genommene Begründung des Landgerichts LGU 18 bis 20 (Verstoß gegen die Berufsordnungen für Apotheker) das Verbot rechtfertigt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 200.000 DM
Erdmann	Starck	Bornkamm
 Büscher
Schaffert