BGH · I ZR 41/82
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Auch eine u.U. für eine gegenteilige Auffassung des Verkehrs ausreichende wirtschaftlich vernünftige, sachgerechte und billigenswerte Fortentwicklung des Bisherigen könne in der Ankündigung von Winterpreisen für Motorräder nicht gesehen werden. Zwar sei die Motorradbranche saisonalen Schwankungen unterworfen; dies gebe aber für sich genommen noch nichts dafür her, daß der Verkehr die Gewährung herabgesetzter Preise im Winter als naheliegend und wirtschaftlich vernünftig auffasse und folglich keinen Anlaß habe, darin eine außerhalb des normalen Geschäftsverkehrs liegende Verkaufsveranstaltung zu sehen. Erst dann, wenn die saisonale Abhängigkeit einer bestimmten Ware, Warengruppe oder einer ganzen Branche für den Verkehr erkennbar so im Vordergrund stehe, daß sie ihr ein charakteristisches Gepräge gebe, könne angenommen werden, daß sich der Hinweis auf Sommer- oder Winterpreise den angesprochenen Verkehrskreisen als Mitteilung einer für diese Ware regelmäßig erfolgenden, aus wirtschaftlichen Gründen naheliegenden Preisherabsetzung und damit als eine noch innerhalb des regelmäßigen Geschäftsbetriebs liegende Maßnahme darstelle. Diese nach Maßgabe der Witterungsverhältnisse sicher nicht gleichbleibende, aber im Grundsatz doch ganzjährige Benutzbarkeit und tatsächlich« Benutzung verbiete es anzunehmen, der Verkehr werde die Werbung mit "Winterpreisen" als vernünftige, aus der Sache heraus einleuchtende Fortentwicklung des Bisherigen ansehen, Es ist davon ausgegangen, daß es für die hier zu beurteilende Frage, ob die Verkaufsveranstaltung der Beklagten außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liege, entscheidend auf die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise ankommt und daß diese Auffassung in erster Linie davon beeinflußt wird, ob entsprechende Verkaufsveranstaltungen in der infrage stehenden Branche üblich sind (BGH GRUR 1975, 144 = WRP 1975, 59 -Vorsaisonpreis; GRUR 1979, 402, 404 = WRP 1979, 753 - Direk ab Lkw; GRUR 1982, 56 = WRP 1982, 22, 23 - Sommerpreis). Es hat weiter rechtsirrtumsfrei ausgeführt, daß es nicht stets auf eine bereits bestehende Branchenübung - die das Berufungsgericht im vorliegenden Fall ohne Rechtsverstoß verneint hat - ankommt, sondern daß die angesprochenen Verkehrskreise auch neue, noch unübliche Werbe- oder Verkaufsmethoden als zu dem regelmäßigen Geschäftsverkehr des Unternehmens gehörig ansehen können, wenn diese Methoden als Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht außer acht gelassen, daß die Beurteilung der wirtschaftlichen Vernünftigkeit einer Neuentwicklung die Prüfung und Abwägung aller - namentlich aus dem Blickwinkel der angesprochenen Verkehrskreise - in Betracht kommenden Umstände des konkreten Falles erfordert und daß dabei kein zu strenger Maßstab angelegt werden darf, da § 1 Abs. 1 der SonderveranstaltungsAO vom 4. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der tatsächliche Ansatzpunkt für die erforderliche Beurteilung der maßgeblichen Verkehrsauffassung im vorliegenden Fall in den saisonal bedingten Umsatzschwankungen beim Verkauf von Motorrädern liegt. Die beanstandungsfrei getroffene Feststellung, daß saisonale Schwankungen beim Verkauf zahlreicher Waren in unterschiedlichen Branchen vorkämen, rechtfertigt auch den Schluß des Berufungsgerichts, daß solche Schwankungen für sich genommen noch nichts für die Verkehrseinschätzung der Gewährung von herabgesetzten Winterpreisen als naheliegend und wirtschaftlich vernünftig hergebe, daß eine solche Einschätzung vielmehr regelmäßig ein besonderes Ausmaß der saisonalen Abhängigkeit einer bestimmten Ware oder Warengruppe voraussetze, und zwar dergestalt, daß die Abhängigkeit für den Verkehr als charakteristisch in den Vordergrund trete. Maßgebend ist vielmehr das Verhältnis, in dem solche Käufe ihrer Zahl und Bedeutung nach objektiv - und damit in der von den objektiven Umständen mitgeprägten Vorstellung des Verkehrs - zu denjeni gen stehen, die in der "Saison” getätigt werden. Erfolgt die Nachfrage nach bestimmten Waren ganz oder in weit überwiegendem Maße in einer bestimmten Zeit des Jahres, während Käufe außerhalb dieser Saison eher seltenere, den Geschäftsbetrieb allein jedenfalls nicht rentabel gestalte Ausnahmen darstellen, so liegt für den Verkehr die Einschätzung einer diesen regelmäßigen NachfrageSchwankungen angepaßten Preisgestaltung als wirtschaftlich vernünftig und damit auch im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs liegend nahe. Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang auch dem Umstand Beachtung schenken können, daß der Verkehr in anderen Marktbereichen - beispielsweise im Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen oder bei Angeboten von Reiseveranstaltern und im Beherbergungsgewerbe - daran gewöhnt sein kann, daß starke saisonale Schwankungen ihren Niederschlag in der Preisgestaltung der Anbieter finden, so daß ihm auch deshalb die werbliche Ankündigung eines ähnlichen Verhaltens bei anderen, in ähnlichem oder noch stärkerem Maße saisonabhängigen Angeboten als vernünftige, in den normalen Geschäftsbetrieb fallende Entwicklung erscheinen könnte. Zu den somit entscheidenden Fragen, wie stark die Saisonabhängigkeit des Motorradverkaufs ist, d.h. in welchem Verhältnis die Verkäufe in der Zeit, für die mit Winterpreisen geworben worden ist, zu Verkäufen außerhalb dieser Zeit stehen und wie weit dem Verkehr dies bekannt ist, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, obwohl der Vortrag der Beklagten über die eigenen jährlichen Umsatzentwicklungen und über die Zulassung von Motorrädern in den Monaten dreier Jahre Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit eines sehr erheblichen allgemeinen Ausmaßes saisonaler Schwankungen bot und nähere Feststellungen dazu sowie zur Verkehrsbekanntheit der Saisonabhängigkeit - etwa aufgrund einer Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg über die Entwicklung der monatlichen Zulassungen von Motorrädern und/oder aufgrund von Verbandsauskünften o.ä.